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{'item': 'W212 2250236-1'}

Obsah (18)§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 34§ 9§ 68§ 1Art. 1§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW212 2250236-1 SpruchW212 2250240-1/5EW212 2250238-1/5EW212 2250242-1/5E, W212 2250240-1/5E, W212 2250238-1/5E, W

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer der Einreiseverbote auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch acht. der angefochtenen Bescheide wird

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer der Einreiseverbote auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien. Die Erstbeschwerdeführerin (BF 1) ist die Schwester des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF 2) und die Mutter der Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer (BF 3, BF 4, BF 5, BF 6). Die BF 1 ist die gesetzliche Vertreterin der BF 2-
  2. Die Beschwerdeführer reisten unter Mitführung ihrer serbischen Reisepässe am 24.10.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 25.10.2021 Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die BF 1 und der BF 2 am gleichen Datum vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurden. Die BF 1 gab zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie sei mit dem Bus von Serbien über Ungarn nach Österreich gekommen. Sie habe 2015 bereits in Deutschland um Asyl angesucht, ihr Antrag sei aber negativ entschieden worden und sei sie zurück nach Serbien gereist. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, ihr Mann sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen und habe sie geschlagen. Er lasse sie nicht in Ruhe, obwohl er eine andere Frau habe. Der BF 2 gab an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Übereinstimmend mit der BF 1 gab er an, von Serbien über Durchreise durch Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, der Mann seiner Schwester (BF 1) habe sie ständig mit dem Umbringen bedroht. Sie hätten oft die Polizei gerufen, aber er habe nur ein Betretungsverbot bekommen. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Schwester.
  3. Am 03.11.2021 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Unterstützungsleistung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr.
  4. Am 15.11.2021 teilte die Rückkehrberatung mit, dass das Verfahren über die freiwillige Rückkehr widerrufen werde, weil die Beschwerdeführer aus privaten Gründen nicht mehr ausreisen wollten.
  5. Am 11.12.2021 wurden die BF 1 und der BF 2 jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Serbokroatisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die BF 1 gab zusammengefasst an, für den BF 2 obsorgeberechtigt zu sein und ihn im Asylverfahren zu vertreten. Den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr habe sie zurückgezogen, weil sie erfahren habe, dass nur das Rückreiseticket bezahlt werde, aber keine Rückkehrhilfe. Sie habe von 08.05.2014 bis Winter 2017 in Deutschland gelebt und dort einen Asylantrag aufgrund von wirtschaftlichen Gründen gestellt, der abgelehnt worden sei. Sie sei gesund, nehme nur ab und zu das Medikament Bromazepam, das sie aus Serbien mitgenommen habe. Auch den BF 2-6 gehe es gesundheitlich gut. Mit dem Kindesvater sei sie nie verheiratet gewesen, er habe sie geschlagen und dürfe sich ihr nicht nähern. Die BF 1 habe die alleinige Obsorge der Kinder und gebe es seit zwei Jahren keinen Kontakt zum Kindesvater. Die BF 2-6 würden keine eigenen Fluchtgründe haben. Im Herkunftsland habe sie acht Jahre die Grundschule besucht. Nach der Trennung vom Kindesvater habe sie ihren Lebensunterhalt von Familienbeihilfe und Sozialunterstützung bestritten und gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester im Haus der Eltern gelebt. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die BF1 schließlich an, nicht aus Angst vor dem Kindesvater nach Österreich gekommen zu sein, sondern weil sie hier Sozialunterstützung und ein einfaches Leben für sich und ihre Kinder haben wolle. In Österreich habe sie außer den BF 2-6 keine Verwandten. Sie besuche keinen Deutschkurs, sei nicht berufstätig und lebe von der Grundversorgung. Der BF 2 gab sofort an, gerne in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Den Antrag auf freiwillige Rückkehr habe er zurückgezogen, weil er und die BF 1 nicht genügend Unterstützung erhalten hätten. Das Ticket sei ihnen zu wenig gewesen. Er habe aber keine Fluchtgründe vorzubringen. 2014 habe er gemeinsam mit seinen Eltern bereits in Deutschland um Asyl angesucht und sei er nach drei Jahren nach Serbien abgeschoben worden. Damals habe er sich auf wirtschaftliche Fluchtgründe gestützt. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er spreche Serbokroatisch und aufgrund der Zeit in Deutschland auch Deutsch. Er sei in Serbien geboren und habe sowohl dort als auch in Deutschland die Grundschule besucht. Gearbeitet habe er nie, sondern von der Unterstützung seines Vaters gelebt. Im Herkunftsland würden sich die Eltern und zwei Schwestern aufhalten. Der Vater habe zwei Häuser in denen er vor seiner Ausreise gelebt habe. In Österreich besuche er keinen Deutschkurs, gehe keiner Arbeit nach und lebe von der Grundversorgung. Vorgelegt wurde: Vollmachtsbekanntgabe BH XXXX vom 27.10.
  6. Vorgelegt wurde: Vollmachtsbekanntgabe BH römisch 40 vom 27.10.
  7. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkte III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Serbien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.).

Es wurde festgestellt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VII.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VIII.). 6. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Es wurde festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch acht.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Identitäten der Beschwerdeführer würden feststehen. Sie seien gemeinsam als Familie ins Bundesgebiet eingereist und liege ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vor. Weder aus den Angaben noch aus dem Amtswissen lasse sich ableiten, dass die Beschwerdeführer in Serbien der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Im gegenständlichen Verfahren könne nicht festgestellt werden, dass eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Leben oder des Rechts auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung darstellen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G würden nicht vorliegen. In Österreich liege kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vor und seien die Familienmitglieder im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Der Beschwerde der Beschwerdeführer werde

§ 18Abs.

1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei. Zudem sei die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages – auch wenn keine Subsumtion in eine der Ziffern des § 53 FPG möglich sei – geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe den Interessen des Art. 8 EMRK. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführer habe im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Identitäten der Beschwerdeführer würden feststehen. Sie seien gemeinsam als Familie ins Bundesgebiet eingereist und liege ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor. Weder aus den Angaben noch aus dem Amtswissen lasse sich ableiten, dass die Beschwerdeführer in Serbien der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Im gegenständlichen Verfahren könne nicht festgestellt werden, dass eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Leben oder des Rechts auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung darstellen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. In Österreich liege kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vor und seien die Familienmitglieder im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Der Beschwerde der Beschwerdeführer werde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt sei. Zudem sei die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages – auch wenn keine Subsumtion in eine der Ziffern des Paragraph 53, FPG möglich sei – geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe den Interessen des Artikel 8, EMRK. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführer habe im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

  1. Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI., VII. und VIII. erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten Serbien aufgrund der prekären Wohnverhältnisse verlassen. Das angefochtene Einreiseverbot sei erlassen worden, ohne dass diesbezüglich Feststellungen getroffen worden seien. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer werde dem Grunde nach nicht bestritten, sei jedoch die Dauer des verhängten Einreiseverbots von vier Jahren unverhältnismäßig, denn habe sich die aus der Mittellosigkeit theoretisch resultierende Gefahr der Begehung von Eigentumsdelikten nie verwirklicht. Die Beschwerdeführer würden der Ausreiseverpflichtung nachkommen wollen und hätten sich deshalb zur freiwilligen Rückkehr angemeldet.
  2. Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten Serbien aufgrund der prekären Wohnverhältnisse verlassen. Das angefochtene Einreiseverbot sei erlassen worden, ohne dass diesbezüglich Feststellungen getroffen worden seien. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer werde dem Grunde nach nicht bestritten, sei jedoch die Dauer des verhängten Einreiseverbots von vier Jahren unverhältnismäßig, denn habe sich die aus der Mittellosigkeit theoretisch resultierende Gefahr der Begehung von Eigentumsdelikten nie verwirklicht. Die Beschwerdeführer würden der Ausreiseverpflichtung nachkommen wollen und hätten sich deshalb zur freiwilligen Rückkehr angemeldet. Die Spruchpunkte I. – III. der angefochtenen Bescheide sind somit in Rechtskraft erwachsen. Die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. der angefochtenen Bescheide sind somit in Rechtskraft erwachsen.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 05.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 18.01.2022 langten die Bestätigungen über die am 14.01.2022 erfolgte freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch ersichtlichen Personalien, sind Staatsangehörige Serbiens, Angehörige der serbischen Volksgruppe und bekennen sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Ihre Identitäten stehen fest. Die BF 1 ist die Schwester des BF 2 und die Mutter der BF 3-6, sowie die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF 2-
  7. Die Familie reiste am 24.10.2021 unter Mitführung ihrer serbischen Reisepässe legal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 25.10.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte VI. (Ausreisefrist), VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und VIII. (Einreiseverbot). Die restlichen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte römisch sechs. (Ausreisefrist), römisch sieben. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und römisch acht. (Einreiseverbot). Die restlichen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführer reisten am 14.01.2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer im Haus des Vaters der BF 1 und des BF 2 gemeinsam mit den Eltern und einer weiteren Schwester. Im Herkunftsstaat hat die BF 1 acht Jahre die Grundschule besucht, war danach Hausfrau und lebte von der Familienbeihilfe und Sozialunterstützung. Der BF 2 hat in Deutschland und Serbien die Grundschule besucht und bisher nicht gearbeitet, sondern seinen Lebensunterhalt durch Sozialunterstützung und seinen Vater bestritten. Der BF 3 und die BF 4 haben vor der Ausreise im Herkunftsstaat die Schule besucht. Die Beschwerdeführer verfügen über keine sonstigen Familienangehörigen im Bundesgebiet und auch über keine engen sozialen Bindungen. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung, Selbsterhaltungsfähigkeit liegt nicht vor. Die BF 1 ging keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und besuchte auch keinen Deutschkurs. Nachweise über erfolgte Integrationsleistungen wurden nicht vorgelegt. Auch die minderjährigen Beschwerdeführer haben bislang angesichts des nur knapp dreimonatigen Aufenthalts keine maßgeblichen Bindungen im Bundesgebiet begründet. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und sind nicht in ärztlicher Behandlung. Lediglich die BF 1 brachte vor, ab und zu das Medikament Bromazepam (Beruhigungsmittel) einzunehmen, welches sie aus Serbien mitgebracht habe. Die Beschwerdeführer sind mittellos, sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel im Bundesgebiet. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den Beschwerdeführern ergeben sich eindeutig aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepässe der Beschwerdeführer. Die legale Einreise in das österreichische Bundesgebiet und die Anträge auf internationalen Schutz sind aktenkundig. Die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer nach Serbien am 14.01.2022 ergibt sich zweifelsfrei aus den übermittelten Ausreisebestätigungen. Die Feststellungen zur Schulbildung der Beschwerdeführer im Herkunftsland und ihrer dortigen Wohnsituation stützt sich auf die Angaben der BF 1 und des BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dass die BF 1 und der BF 2 in Österreich zu keinem Zeitpunkt gearbeitet haben, keinen Deutschkurs besuchten und die Familie von der Grundversorgung lebte, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF 1 und des BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit resultiert aus einer Einsicht in das Strafregister. Die BF 1 brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass sie oder die BF 2-6 an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden würden und legte diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen vor. Die Feststellung zur Mittellosigkeit der Beschwerdeführer stützt sich auf den Umstand, dass diese den Besitz eigener Geldmittel oder Vermögenswerte respektive einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen im Verfahren nicht nachgewiesen haben. Die Beschwerdeführer lebten in Österreich von der Grundversorgung und waren nicht selbsterhaltungsfähig. Auch die Beschwerde hat die im angefochtenen Bescheid festgestellte Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bestritten und kein Vorbringen zum Besitz allfälliger Unterhaltsmittel erstattet.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  9. Zu Spruchpunkten VIII. der angefochtenen Bescheide (Einreiseverbot): 3.
  10. Zu Spruchpunkten römisch acht. der angefochtenen Bescheide (Einreiseverbot): 3.1.
  11. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FGP lautet wie folgt:3.1.
  12. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FGP lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]

  1. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; […] 3.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Beschwerdeführer würden über keine Mittel zum Unterhalt verfügen und von der Grundversorgung leben. Da die Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen würden, seien sie nicht in der Lage einer legalen Beschäftigung nachzugehen und könne die Behörde nicht zur Ansicht kommen, dass sie künftig die Mittel für ihren Unterhalt selbst erwirtschaften können. Zudem liege bei den Beschwerdeführern ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vor, weil das Fluchtvorbringen nicht den Fluchtgründen der Konvention entspreche. Die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages könne in keine der Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden, sei jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe den Interessen des Art. 8 EMRK. 3.1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Beschwerdeführer würden über keine Mittel zum Unterhalt verfügen und von der Grundversorgung leben. Da die Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen würden, seien sie nicht in der Lage einer legalen Beschäftigung nachzugehen und könne die Behörde nicht zur Ansicht kommen, dass sie künftig die Mittel für ihren Unterhalt selbst erwirtschaften können. Zudem liege bei den Beschwerdeführern ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vor, weil das Fluchtvorbringen nicht den Fluchtgründen der Konvention entspreche. Die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages könne in keine der Ziffern des Paragraph 53, FPG subsumiert werden, sei jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe den Interessen des Artikel 8, EMRK. Bei der Erststellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der Erststellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung

§ 53Abs. 2 Z 6 Fr

PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). 3.1.3. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigem – Einreiseverbot iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Wie an anderer Stelle dargelegt, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedsstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch im Lichte der

§ 9

BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. 3.1.3. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigem – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Wie an anderer Stelle dargelegt, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedsstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch im Lichte der

Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. 3.1.

  1. Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht im Besitz von ausreichend finanziellen Mitteln und lebten von der Grundversorgung. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die BF 1 an, über keinerlei Vermögenswerte zu verfügen und auch keine Alimente vom Kindesvater zu erhalten. Die Mittellosigkeit geht zudem auch daraus hervor, dass die Beschwerdeführer laut Angaben der BF 1 und des BF 2 ursprünglich nach Deutschland reisen wollten, wofür ihr Geld jedoch nicht ausgereicht habe. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über kein Einkommen aus legalen Quellen und keine Ersparnisse. Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt, sodass es ihnen nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass ihr Unterhalt im Bundesgebiet gesichert ist. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sich die BF 1 oder der BF 2 zur Sicherung ihrer Existenz und der Existenz ihrer Familie illegaler Quellen bedienen würden. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit und der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Hinsichtlich der Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach die Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen missbräuchlichen und unbegründeten Asylantrag gestellt hätten, ist der Behörde beizupflichten. Die BF 1 gab in der Einvernahme vom 11.12.2021 selbst an, sie sei in Wahrheit nicht vor ihrem Exmann geflohen, sondern weil sie in Österreich Sozialunterstützung und ein einfaches Leben für sich und ihre Kinder haben wolle. Der BF 2 gab übereinstimmend an, keine Fluchtgründe zu haben. Hinsichtlich dieser Ausführungen kann für die Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden und ist davon auszugehen, dass sie eine Gefahr für die österreichische Ordnung und Sicherheit darstellen. Da den Beschwerdeführern das Fehlen ausreichender Existenzmittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts anzulasten sind, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte vierjährige Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – eine Abwägung zu treffen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237.) Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Das dargestellte Verhalten und die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet von keinen illegalen Mitteln Gebrauch machten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie begingen keine Eigentumsdelikte und gingen auch keiner Schwarzarbeit nach. Die Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbotes würde in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen, in denen es tatsächlich zu Eigentumsdelikten und/oder Schwarzarbeit gekommen ist. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erweist sich ein Einreiseverbot von zwei Jahren als angemessen. Daher war der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabzusetzen. 3.
  2. Spruchpunkte VI. und VII. der angefochtenen Bescheide (Ausreisefrist, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): 3.
  3. Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. der angefochtenen Bescheide (Ausreisefrist, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): 3.2.1.

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann das Bundesamt gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 3.2.1.

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, […]
  3. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat […]

§ 55Abs.

1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

§ 1

Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, sei für die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben und würden sie den Schutz Österreichs daher nicht benötigen. Zudem stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, weil die Beschwerdeführer – wie oben bereits ausgeführt – ausschließlich wirtschaftliche Gründe für ihre Asylanträge vorgebracht haben und sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher

Art. 1Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben haben.

Zudem stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, weil die Beschwerdeführer – wie oben bereits ausgeführt – ausschließlich wirtschaftliche Gründe für ihre Asylanträge vorgebracht haben und sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben haben. Fallgegenständlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtswidriger Weise erfolgt wäre oder, davon unabhängig, die in § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten. Fallgegenständlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtswidriger Weise erfolgt wäre oder, davon unabhängig, die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG normierten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten. Folglich ist auch der Ausspruch über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. der angefochtenen Bescheide ist somit als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. der angefochtenen Bescheide ist somit als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Personen der Beschwerdeführer und die Lage in Albanien in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde keine Konkretisierung der vom BF 1 dargelegten Fluchtgründe vorgenommen und wurden auch sonst keine konkreten Rückkehrbefürchtungen aufgezeigt. Die zitierten Länderberichte waren nicht in der Lage den Länderberichten der Staatendokumentation substantiiert entgegenzutreten, da auch diese das individuelle Vorbringen des BF 1 weder konkretisieren noch stärken konnten. Ebensowenig wurden konkrete private oder familiäre Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet genannt. Die Beschwerde beschränkte sich vielmehr auf allgemeine Ausführungen zu einer unzureichenden Ermittlungstätigkeit, ohne jedoch aufzuzeigen, zu welchen Aspekten zusätzliche Ermittlungsschritte als erforderlich erachtet worden wären. Da die Beschwerdeführer erst seit rund sechs Monaten im Bundesgebiet aufhältig sind und hier noch keine maßgeblichen Bindungen begründet haben, war im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht erforderlich. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2250236.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.