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{'item': 'W228 2224842-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 44Art. 1§ 24§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW228 2224842-1 Spruch, W228 2224842-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 28.12.2018 wurde

24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 13.05.2016 bis 08.08.2016, 15.08.2016 bis 25.08.2016, 12.09.2019 bis 15.09.2016, 29.09.2016 bis 16.11.2016, 11.03.2017 bis 17.04.2017, 10.05.2017 bis 20.06.2017, 28.10.2017 bis 12.11.2017, 01.03.2018 bis 10.05.2018 sowie 12.05.2018 bis 12.06.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Bc. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 17.508,37 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 13.05.2016 an der Adresse 1100 Wien, XXXX nur mit Nebenwohnsitz gemeldet sei. Im Zuge von Erhebungen am 19.06.2018 sei an dieser Adresse niemand angetroffen worden. Am 20.06.2018 sei Frau XXXX angetroffen worden, welche angegeben habe, dass sie die Post der Beschwerdeführerin übernehme. Wenn die Beschwerdeführerin in der Wohnung nächtige, schlafe sie auf einer ausziehbaren Sitzbank im Wohnzimmer. Außer einer Zahnbürste und ein bis zwei T-Shirts habe die Beschwerdeführerin keine persönlichen Sachen in der Wohnung. Miete werde von der Beschwerdeführerin nicht gezahlt, da sie nur ab und zu in der Wohnung nächtige. Der Schlafplatz im Durchgang zum Wohnzimmer sei nur ein Not-/Gästebett für kurze Aufenthalte. Der ordentliche Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich sohin nicht an der angegebenen Meldeadresse in 1100 Wien.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 28.12.2018 wurde

24 Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 13.05.2016 bis 08.08.2016, 15.08.2016 bis 25.08.2016, 12.09.2019 bis 15.09.2016, 29.09.2016 bis 16.11.2016, 11.03.2017 bis 17.04.2017, 10.05.2017 bis 20.06.2017, 28.10.2017 bis 12.11.2017, 01.03.2018 bis 10.05.2018 sowie 12.05.2018 bis 12.06.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Bc. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 17.508,37 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 13.05.2016 an der Adresse 1100 Wien, römisch 40 nur mit Nebenwohnsitz gemeldet sei. Im Zuge von Erhebungen am 19.06.2018 sei an dieser Adresse niemand angetroffen worden. Am 20.06.2018 sei Frau römisch 40 angetroffen worden, welche angegeben habe, dass sie die Post der Beschwerdeführerin übernehme. Wenn die Beschwerdeführerin in der Wohnung nächtige, schlafe sie auf einer ausziehbaren Sitzbank im Wohnzimmer. Außer einer Zahnbürste und ein bis zwei T-Shirts habe die Beschwerdeführerin keine persönlichen Sachen in der Wohnung. Miete werde von der Beschwerdeführerin nicht gezahlt, da sie nur ab und zu in der Wohnung nächtige. Der Schlafplatz im Durchgang zum Wohnzimmer sei nur ein Not-/Gästebett für kurze Aufenthalte. Der ordentliche Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich sohin nicht an der angegebenen Meldeadresse in 1100 Wien. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.01.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid des AMS keine Rechtsgrundlage enthalte, auf die sich die Rückforderung des Arbeitslosengeldes stütze. Es sei unklar, ob das AMS seine Zuständigkeit verneine oder der Beschwerdeführerin einen Auslandsaufenthalt unterstelle, der ein Ruhen der Leistung bewirke. Es fehle an einer rechtlichen Beurteilung der Ergebnisse des (mangelhaften) Ermittlungsverfahrens. Weiters wurde ausgeführt, dass – wie dem AMS bekannt sei – die Beschwerdeführerin mit 22.06.2018 wieder in die Slowakei übersiedelt sei. In den Tagen davor habe sie die Wohnung in 1100 Wien tatsächlich weniger häufiger genutzt als in der Vergangenheit, da sie Übersiedlungstätigkeiten durchgeführt habe. Lediglich auf diesen Zeitraum würden sich die Aussagen von Frau XXXX beziehen. Es sei auch verständlich, dass sich am 20.06.2018 kaum mehr persönliche Sachen in der Wohnung befunden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das AMS meine, dass die Anspruchsvoraussetzungen seit 13.05.2016 nicht mehr bestanden hätten. Die Beschwerdeführerin habe seit 2009 einen Nebenwohnsitz in Wien gehabt und habe sich in Österreich aufgehalten. Sie sei zumindest sechs Jahre als Krankenschwester in Österreich tätig gewesen, bevor sie arbeitslos geworden sei. Sie habe auch ihre ärztlichen Behandlungen in Österreich gehabt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.01.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid des AMS keine Rechtsgrundlage enthalte, auf die sich die Rückforderung des Arbeitslosengeldes stütze. Es sei unklar, ob das AMS seine Zuständigkeit verneine oder der Beschwerdeführerin einen Auslandsaufenthalt unterstelle, der ein Ruhen der Leistung bewirke. Es fehle an einer rechtlichen Beurteilung der Ergebnisse des (mangelhaften) Ermittlungsverfahrens. Weiters wurde ausgeführt, dass – wie dem AMS bekannt sei – die Beschwerdeführerin mit 22.06.2018 wieder in die Slowakei übersiedelt sei. In den Tagen davor habe sie die Wohnung in 1100 Wien tatsächlich weniger häufiger genutzt als in der Vergangenheit, da sie Übersiedlungstätigkeiten durchgeführt habe. Lediglich auf diesen Zeitraum würden sich die Aussagen von Frau römisch 40 beziehen. Es sei auch verständlich, dass sich am 20.06.2018 kaum mehr persönliche Sachen in der Wohnung befunden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das AMS meine, dass die Anspruchsvoraussetzungen seit 13.05.2016 nicht mehr bestanden hätten. Die Beschwerdeführerin habe seit 2009 einen Nebenwohnsitz in Wien gehabt und habe sich in Österreich aufgehalten. Sie sei zumindest sechs Jahre als Krankenschwester in Österreich tätig gewesen, bevor sie arbeitslos geworden sei. Sie habe auch ihre ärztlichen Behandlungen in Österreich gehabt. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das AMS am 21.01.2020 einen Lebenslauf der Beschwerdeführerin, in welchem eine slowakische Adresse angeführt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.01.2020 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 28.10.2019 übermittelt. Des Weiteren wurden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde die Beschwerdeführerin ersucht, diverse Fragen zu beantworten. Am 10.02.2020 langte eine mit 05.02.2020 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sie die im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2020 gestellten Fragen beantwortete. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.03.2020 drei von der Beschwerdeführerin genannte Ärzte ersucht, anzugeben, wie oft die Beschwerdeführerin sie im Zeitraum 05/2016 bis 06/2018 aufgesucht hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.03.2020 drei von der Beschwerdeführerin genannte Ärzte ersucht, anzugeben, wie oft die Beschwerdeführerin sie im Zeitraum 05 aus 2016, bis 06 aus 2018, aufgesucht hat. Am 06.04.2020, 08.04.2020 und 28.04.2020 langte jeweils ein Antwortschreiben der genannten Ärzte beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.05.2020 der Beschwerdeführerin das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2020 sowie die drei Antwortschreiben der Ärzte übermittelt. Am 09.06.2020 langte eine mit 02.06.2020 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.10.2020, W228 2224842-1/12E, die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.10.2020, W228 2224842-1/12E, die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.01.2022, Ra 2020/08/0180, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 03.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 03.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeugin einvernommen. Am 17.03.2022 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welchem sie ihre Arbeitszeitnachweise für den Zeitraum Dezember 2014 bis Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige. Sie war erstmals im Jahr 2003 in Österreich beschäftigt. Im Jahr 2005 beantragte sie erstmals Arbeitslosengeld in Österreich. Nach ihrem Dienstverhältnis vom 02.11.2009 bis 15.02.2016 und anschließendem Krankengeldbezug bis 06.05.2016 machte die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 07.05.2016 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend. Mit Anträgen vom 01.03.2017, vom 30.10.2017 und 01.03.2018 machte sie jeweils neuerlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend. In den verfahrensrelevanten Zeiträumen bezog sie Arbeitslosengeld in der Höhe von insgesamt € 17.508,
  2. Bei dem Dienstverhältnis von 02.11.2009 bis 15.02.2016 handelte es sich um eine Tätigkeit als Krankenschwester im Pflegeheim beim Dienstgeber XXXX . Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum Dezember 2014 bis Oktober 2015 in jeder Arbeitswoche zumindest zwei, oftmals drei, Tage am Stück frei.Bei dem Dienstverhältnis von 02.11.2009 bis 15.02.2016 handelte es sich um eine Tätigkeit als Krankenschwester im Pflegeheim beim Dienstgeber römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum Dezember 2014 bis Oktober 2015 in jeder Arbeitswoche zumindest zwei, oftmals drei, Tage am Stück frei. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum ihrer letzten Beschäftigung in Österreich in der Slowakei einen Wohnsitz an der Adresse XXXX , 917 01 Trnava. Der Ort Trnava ist von Wien 131 Kilometer entfernt und in einer Zeit von ca. eineinhalb Stunden mit dem Auto erreichbar.Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum ihrer letzten Beschäftigung in Österreich in der Slowakei einen Wohnsitz an der Adresse römisch 40 , 917 01 Trnava. Der Ort Trnava ist von Wien 131 Kilometer entfernt und in einer Zeit von ca. eineinhalb Stunden mit dem Auto erreichbar. Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2010 bis Sommer 2015 in Trnava ein Bachelorstudium zur Krankenpflege absolviert. Die Staatsprüfung zum Abschluss dieses Bachelorstudiums hat sie in Bratislava abgelegt. Sie hat dafür Studiengebühren in Höhe von ca. € 300 pro Semester bezahlt. Die Beschwerdeführerin war laut ZMR in Österreich von 13.05.2016 bis 22.06.2018 an der Adresse 1100 Wien, XXXX , nebenwohnsitzgemeldet. Als Unterkunftgeber scheint XXXX auf. Davor scheinen Nebenwohnsitze an den Adressen XXXX , 7132 Frauenkirchen (22.08.2005 bis 20.03.2006), XXXX , 7161 Sankt Andrä am Zicksee (07.05.2008 bis 02.10.2008), XXXX , 3420 Klosterneuburg (04.02.2009 bis 07.04.2009), XXXX 2421 Kittsee (27.08.2009 bis 17.04.2012) sowie XXXX 1100 Wien (11.09.2013 bis 27.10.2017) auf.Die Beschwerdeführerin war laut ZMR in Österreich von 13.05.2016 bis 22.06.2018 an der Adresse 1100 Wien, römisch 40 , nebenwohnsitzgemeldet. Als Unterkunftgeber scheint römisch 40 auf. Davor scheinen Nebenwohnsitze an den Adressen römisch 40 , 7132 Frauenkirchen (22.08.2005 bis 20.03.2006), römisch 40 , 7161 Sankt Andrä am Zicksee (07.05.2008 bis 02.10.2008), römisch 40 , 3420 Klosterneuburg (04.02.2009 bis 07.04.2009), römisch 40 2421 Kittsee (27.08.2009 bis 17.04.2012) sowie römisch 40 1100 Wien (11.09.2013 bis 27.10.2017) auf. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin hat ihre Ordination in 2422 Pama. Die Beschwerdeführerin hat diese Ärztin auch im Zeitraum der letzten Beschäftigung in Wien oftmals an Wochentagen besucht. Vor dem 29.08.2016 hat sich die Beschwerdeführerin in Bratislava einer physikalischen Behandlung unterzogen. Der Wohnort der Beschwerdeführerin (gewöhnlicher Mittelpunkt der Interessen) lag im Zeitraum ihrer letzten Beschäftigung nicht in Österreich. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich ihren Wohnort in der Slowakei hatte und wöchentlich zu diesem zurückkehrte. Nach Ende ihrer letzten Beschäftigung bzw. nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in Österreich ist die Beschwerdeführerin für einige Zeit nicht wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt und hat sie sich in dieser Zeit häufig bei Frau XXXX an der Adresse 1100 Wien, XXXX aufgehalten. Ab Mai 2016 ist die Beschwerdeführerin wieder wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt.Nach Ende ihrer letzten Beschäftigung bzw. nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in Österreich ist die Beschwerdeführerin für einige Zeit nicht wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt und hat sie sich in dieser Zeit häufig bei Frau römisch 40 an der Adresse 1100 Wien, römisch 40 aufgehalten. Ab Mai 2016 ist die Beschwerdeführerin wieder wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt.
  3. Beweiswürdigung: Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Österreich ist im eingeholten Sozialversicherungsauszug dokumentiert. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum Dezember 2014 bis Oktober 2015 in jeder Arbeitswoche zumindest zwei, oftmals drei, Tage am Stück frei hatte, ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Arbeitszeitnachweisen. Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Arbeitszeitnachweise für den Zeitraum Jänner 2015 bis Februar 2016 vorzulegen. Am 17.03.2022 hat die Beschwerdeführerin die Arbeitszeitnachweise für den Zeitraum Dezember 2014 bis Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die Feststellung zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Slowakei ergibt sich aus ihren Angaben in den von ihr ausgefüllten Formularen „Fragen zur Zuständigkeit des AMS“ sowie aus ihrem Lebenslauf vom 31.07.2016, in welchem ausschließlich die slowakische Adresse angeführt ist. Auf Vorhalt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wieso in diesem Lebenslauf ihre slowakische Adresse angegeben sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass es sich bei dieser Adresse um ihren Hauptwohnsitz handle. Die Feststellungen zur Entfernung Wien – Trnava und zur Dauer der Fahrt ergeben sich aus einer diesbezüglichen Recherche auf Google Maps. Die Feststellung zum Studium der Beschwerdeführerin in der Slowakei ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zu den Wohnsitzverhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich ist auszuführen, dass im ZMR die in den Feststellungen angeführten Nebenwohnsitze aufscheinen. Die Angaben im ZMR sind jedoch im gegenständlichen Fall nicht aussagekräftig, zumal diese mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in massivem Widerspruch stehen. So wurde die Beschwerdeführerin in der Verhandlung näher zu ihren Wohnsitzen in Österreich befragt und blieb sie diesbezüglich völlig vage, äußerst widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Ihre Angaben hinsichtlich der Wohnsitze lassen sich in keiner Weise mit den Daten im ZMR in Einklang bringen. Zur Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Hausärztin in Pama oftmals an Wochentagen besucht hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Frau XXXX hat in ihrer am 15.02.2019 getätigten Aussage angegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Ärzte in der Nähe der slowakischen Grenze gehabt habe. Diesbezüglich wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts weitere Ermittlungen getätigt und wurde die Beschwerdeführerin ersucht, anzugeben, wo ihre Ärzte ihre Ordination haben. Die Beschwerdeführerin führte schließlich aus, dass sie zwei Ärzte in Neusiedl am See und einen Arzt in 2422 Pama habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge – mit Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin zwecks Entbindung von der Schweigepflicht – die von der Beschwerdeführerin genannten Ärzte um Beantwortung der Frage ersucht, wie oft sie von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 05/2016 bis 06/2018 aufgesucht worden seien. Beweiswürdigend ist insbesondere auf die Rückmeldung der Ärztin in 2422 Pama (der Ort Pama liegt in unmittelbarer Grenznähe zur Slowakei) zu verweisen, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin diese Ärztin ab August 2016 oftmals unter der Woche besucht hat. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei dieser Ärztin in Pama um ihre Hausärztin handle, bei der sie schon 16 Jahre lang in Behandlung sei und ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Zeitraum ihrer letzten Beschäftigung in Österreich diese Ärztin regelmäßig aufgesucht hat.Zur Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Hausärztin in Pama oftmals an Wochentagen besucht hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Frau römisch 40 hat in ihrer am 15.02.2019 getätigten Aussage angegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Ärzte in der Nähe der slowakischen Grenze gehabt habe. Diesbezüglich wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts weitere Ermittlungen getätigt und wurde die Beschwerdeführerin ersucht, anzugeben, wo ihre Ärzte ihre Ordination haben. Die Beschwerdeführerin führte schließlich aus, dass sie zwei Ärzte in Neusiedl am See und einen Arzt in 2422 Pama habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge – mit Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin zwecks Entbindung von der Schweigepflicht – die von der Beschwerdeführerin genannten Ärzte um Beantwortung der Frage ersucht, wie oft sie von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 05 aus 2016, bis 06 aus 2018, aufgesucht worden seien. Beweiswürdigend ist insbesondere auf die Rückmeldung der Ärztin in 2422 Pama (der Ort Pama liegt in unmittelbarer Grenznähe zur Slowakei) zu verweisen, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin diese Ärztin ab August 2016 oftmals unter der Woche besucht hat. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei dieser Ärztin in Pama um ihre Hausärztin handle, bei der sie schon 16 Jahre lang in Behandlung sei und ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Zeitraum ihrer letzten Beschäftigung in Österreich diese Ärztin regelmäßig aufgesucht hat. Zur festgestellten physikalischen Behandlung in Bratislava ist auszuführen, dass sich in den von der Hausärztin der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen folgender Eintrag vom 29.08.2016 findet: „EC: RF (e) physikal. Th. Ltl P. in Bratislava keine Besserung“. Befragt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie oft sie in Bratislava bei der physikalischen Behandlung gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin zunächst völlig ausweichend an, dass das auf die Diagnose ankomme und gab sie auf weitere Nachfrage schließlich an, dass sie sich an eine physikalische Therapie nicht erinnere und sie bei keiner solchen gewesen sei. Dieser Aussage kann aufgrund der ärztlichen Unterlagen der Hausärztin der Beschwerdeführerin und der generellen persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin – auf welche in der Folge noch eingegangen wird – nicht gefolgt werden und ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon bereits während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich mehrfach in Bratislava bei dieser Therapie war. Zur oben getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum der letzten Beschäftigung in Österreich über keinen Wohnort (gewöhnlicher Mittelpunkt der Interessen) in Österreich verfügte, sondern ihren Wohnort in der Slowakei hatte und sie wöchentlich zu diesem zurückgekehrt ist, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Im AMS-Formular zur Zuständigkeit vom 09.05.2016 hat die Beschwerdeführerin zunächst die wöchentliche Rückkehr angekreuzt gehabt, hat dann aber offensichtlich eine Ausbesserung vorgenommen und „innerhalb des letzten Jahres ca. 3 Mal“ als Rückkehr in den Heimatstaat angegeben. Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung dazu geben, sondern führte sie aus, dass es ihr nicht gut gegangen sei, die Besuche beim AMS immer ein Stress für sie gewesen seien und es „irgendwie ein Irrtum“ gewesen sei. Die Beschwerdeführerin blieb in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht generell völlig unglaubwürdig, da sie den ihr gestellten Fragen mehrfach auswich, indem sie einerseits die Fragen nicht beantwortete und als Antwort Ausführungen zu völlig anderen Umständen tätigte, als zu denen sie gefragt wurde, und andererseits als Antwort immer wieder darauf verwies, dass es ihr nicht gut gegangen sei. So gab sie beispielsweise auch auf die Frage, wieso sie im AMS-Formular zur Zuständigkeit vom 05.03.2018 nur die ersten beiden Fragen beantwortet hatte, völlig unsubstantiiert an, dass sie das nicht wisse, sie damals Hilfe gebraucht hätte, ihr aber vom AMS niemand geholfen habe. Auf Vorhalt eines Aktenvermerks des AMS vom 06.11.2017, welcher wie folgt lautet: „Formular "Zuständigkeit" ausgefolgt. Kundin meint sie müsste das nicht mehr ausfüllen, Info erteilt, dass nach jedem DV > 62 Tage Formular benötigt wird. Kundin kommt erneut mit tw. ausgefülltem Formular auf dem angekreuzt ist, dass sie täglich in die Slowakei gefahren ist“, gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung zunächst an, dass sie nicht wisse, worum es gehe, und gab schließlich nur unsubstantiiert an: „Täglich ist nicht möglich.“ Frau XXXX , bei welcher die Beschwerdeführerin an der Adresse 1100 Wien, XXXX nach Ende ihrer letzten Beschäftigung teilweise gewohnt hat, gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei ihr in der Wohnung im Zeitraum Mai 2016 bis Juni 2019 sehr unterschiedlich gewesen sei. Sie führte schließlich aus: „Ab und zu ist sie einmal die Woche zurückgefahren, ab und zu zweimal die Woche.“ Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum Mai 2016 bis Juni 2019 wöchentlich in die Slowakei gefahren sei, wurde von Frau XXXX dezidiert bejaht und führte sie schließlich hinsichtlich einer Rückkehr der Beschwerdeführerin im Zeitraum ihrer letzten Beschäftigung ergänzend aus: „Aufgrund des Dienstplanes, des Schichtdienstes, welchen ich als Praktikantin damals bei der Beschwerdeführerin wahrgenommen habe, glaube ich nicht, dass es sich ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin mehr als einmal wöchentlich heimgefahren ist.“ Die wöchentliche Rückkehr der Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung ergibt sich daher auch aus der Aussage der Frau XXXX .Frau römisch 40 , bei welcher die Beschwerdeführerin an der Adresse 1100 Wien, römisch 40 nach Ende ihrer letzten Beschäftigung teilweise gewohnt hat, gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei ihr in der Wohnung im Zeitraum Mai 2016 bis Juni 2019 sehr unterschiedlich gewesen sei. Sie führte schließlich aus: „Ab und zu ist sie einmal die Woche zurückgefahren, ab und zu zweimal die Woche.“ Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum Mai 2016 bis Juni 2019 wöchentlich in die Slowakei gefahren sei, wurde von Frau römisch 40 dezidiert bejaht und führte sie schließlich hinsichtlich einer Rückkehr der Beschwerdeführerin im Zeitraum ihrer letzten Beschäftigung ergänzend aus: „Aufgrund des Dienstplanes, des Schichtdienstes, welchen ich als Praktikantin damals bei der Beschwerdeführerin wahrgenommen habe, glaube ich nicht, dass es sich ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin mehr als einmal wöchentlich heimgefahren ist.“ Die wöchentliche Rückkehr der Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung ergibt sich daher auch aus der Aussage der Frau römisch 40 . Auch die vorgelegten Arbeitszeitnachweise, aus welchen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin in jeder Arbeitswoche zumindest zwei, oftmals drei, Tage am Stück frei hatte, sprechen ebenfalls für eine wöchentliche Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Slowakei. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt der Interessen im Zeitraum ihrer letzten Beschäftigung in Österreich in der Slowakei hatte, ist beweiswürdigend weiters zu bemerken, dass sich aus diversen Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass sie Trnava als ihre Heimat betrachtet. Auch wenn die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – größtenteils persönlich unglaubwürdig blieb, so haben sich ihre Hinweise hinsichtlich ihres Heimatgefühls in Trnava mehrfach wiederholt und war ihr daher in diesem Punkt Glauben zu schenken. So sprach sie von einem „Heimfahren in die Slowakei“, von ihrem Hauptwohnsitz in Trnava, von „ihrer Stadt Trnava“. Auch die Angabe der slowakischen Adresse und Telefonnummer im Lebenslauf sind Indizien dafür. Abschließend weist auch das von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2015 in Trnava betriebene Studium auf einen Wohnort in der Slowakei hin, zumal dies laut eigenen Angaben ein Fernstudium war und somit theoretisch von überall durchführbar gewesen wäre. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass während der letzten Beschäftigung in Österreich kein Wohnort (gewöhnlicher Mittelpunkt der Interessen) der Beschwerdeführerin in Österreich vorlag. Die gemeldeten Nebenwohnsitze der Beschwerdeführerin in Österreich sind zum Nachweis eines tatsächlich vorliegenden Wohnortes im Sinne eines gewöhnlichen Mittelpunktes der Interessen nicht glaubwürdig. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich – auch wenn sie immer wieder in Österreich aufhältig war – keinen ordnungsgemäßen Wohnort im Sinne eines gewöhnlichen Mittelpunktes der Interessen in Österreich begründete. Dass die Beschwerdeführerin nach Ende ihrer letzten Beschäftigung bzw. nach Eintritt der Arbeitslosigkeit für einige Zeit nicht wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage von Frau XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab Frau XXXX nachvollziehbar an, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie ihre Arbeit im Seniorenheim verloren hat, anfangs durchgehend sieben Tage pro Woche bei ihr gewesen sei und sie versucht habe, der Beschwerdeführerin zu helfen, eine Arbeit und eine Wohnung zu finden. Diese Ausführungen der Frau XXXX sind plausibel nachvollziehbar und daher glaubwürdig. Ebenso glaubwürdig führte Frau XXXX schließlich aus, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2016 wiederum wöchentlich in die Slowakei gefahren sei.Dass die Beschwerdeführerin nach Ende ihrer letzten Beschäftigung bzw. nach Eintritt der Arbeitslosigkeit für einige Zeit nicht wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage von Frau römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab Frau römisch 40 nachvollziehbar an, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie ihre Arbeit im Seniorenheim verloren hat, anfangs durchgehend sieben Tage pro Woche bei ihr gewesen sei und sie versucht habe, der Beschwerdeführerin zu helfen, eine Arbeit und eine Wohnung zu finden. Diese Ausführungen der Frau römisch 40 sind plausibel nachvollziehbar und daher glaubwürdig. Ebenso glaubwürdig führte Frau römisch 40 schließlich aus, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2016 wiederum wöchentlich in die Slowakei gefahren sei.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 44Abs. 1 Z 2 Al

VG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des AMS und der Landesgeschäftsstellen des AMS soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort.

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des AMS und der Landesgeschäftsstellen des AMS soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Ist

§ 44Abs. 2 Al

VG auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war.Ist

Paragraph 44, Absatz 2, AlVG auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war.

Art. 1lit.

f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Aus Art. 65 Abs. 2

  1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.Aus Artikel 65, Absatz 2,
  2. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom
  3. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).Nach Artikel 65, Absatz 5, Litera a, leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche das Urteil des EuGH vom
  4. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Den oben getroffenen Feststellungen zufolge verfügte die Beschwerdeführerin im Zeitraum ihrer letzten Beschäftigung in Österreich über keinen Wohnort im Sinne des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen in Österreich. Sie kehrte somit als echte Grenzgängerin wöchentlich an ihren Wohnort in der Slowakei zurück. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Ende ihrer letzten Beschäftigung in Österreich bzw. nach Eintritt der Arbeitslosigkeit für einige Zeit nicht wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt ist, vermag zu keiner anderen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts führen, zumal es bei der Feststellung der Grenzgängereigenschaft auf den Zeitraum der letzten Beschäftigung bzw. spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ankommt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Ende ihrer letzten Beschäftigung in Österreich bzw. nach Eintritt der Arbeitslosigkeit für einige Zeit nicht wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt ist, vermag zu keiner anderen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts führen, zumal es bei der Feststellung der Grenzgängereigenschaft auf den Zeitraum der letzten Beschäftigung bzw. spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ankommt vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). Es war daher keine Zuständigkeit des AMS gegeben.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall war keine Zuständigkeit des AMS in Österreich gegeben und war daher der Bezug des Arbeitslosengeldes

§ 24Abs. 2 Al

VG für die Zeiträume vom 13.05.2016 bis 08.08.2016, 15.08.2016 bis 25.08.2016, 12.09.2019 bis 15.09.2016, 29.09.2016 bis 16.11.2016, 11.03.2017 bis 17.04.2017, 10.05.2017 bis 20.06.2017, 28.10.2017 bis 12.11.2017, 01.03.2018 bis 10.05.2018 sowie 12.05.2018 bis 12.06.2018 zu widerrufen. Durch den Widerruf entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 17.508,37.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall war keine Zuständigkeit des AMS in Österreich gegeben und war daher der Bezug des Arbeitslosengeldes

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeiträume vom 13.05.2016 bis 08.08.2016, 15.08.2016 bis 25.08.2016, 12.09.2019 bis 15.09.2016, 29.09.2016 bis 16.11.2016, 11.03.2017 bis 17.04.2017, 10.05.2017 bis 20.06.2017, 28.10.2017 bis 12.11.2017, 01.03.2018 bis 10.05.2018 sowie 12.05.2018 bis 12.06.2018 zu widerrufen. Durch den Widerruf entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 17.508,37.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Am Eventualvorsatz der Beschwerdeführerin betreffend ihre unwahren Angaben im Zusammenhang mit ihren realen Wohn- und Aufenthaltsverhältnissen entstanden dem Senat in der Verhandlung ebenso keine Zweifel.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Am Eventualvorsatz der Beschwerdeführerin betreffend ihre unwahren Angaben im Zusammenhang mit ihren realen Wohn- und Aufenthaltsverhältnissen entstanden dem Senat in der Verhandlung ebenso keine Zweifel. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld hinsichtlich ihres Wohnortes in Österreich falsche Angaben gemacht. Die Rückforderung des in den oben angeführten Zeiträumen zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 17.508,37 erfolgte sohin zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2224842.1.00

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