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{'item': 'W229 2233773-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 23§ 14§ 2§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§§ 2a§ 26§ 1§ 30§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW229 2233773-1 Spruch, W229 2233773-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorab wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2017, Ro 2016/08/0018 betreffend die sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers sowie auf das im fortgesetzten Verfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W229 2100024-1 und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu W229 2100024-2, mit welchem der diesbezügliche Wiederaufnahmeantrag abgewiesen wurde, verwiesen.
  2. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) vom 01.04.2020 wurde ausgesprochen, dass für den Beschwerdeführer folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei: In der Krankenversicherung: von bis monatliche Beitragsgrundlage 01.08.2015 31.12.2015 € 1.407,77 01.01.2016 31.12.2016 € 1.987,32 01.01.2017 31.12.2017 € 1.887,00 01.01.2018 31.12.2018 € 1.887,00 In der Pensionsversicherung:von bis monatliche Beitragsgrundlage 01.08.2015 31.12.2015 € 1.114,48In der Pensionsversicherung:, von bis monatliche Beitragsgrundlage , 01.08.2015 31.12.2015 € 1.114,48 01.01.2016 31.12.2016 € 1.987,32 01.01.2017 31.12.2017 € 1.887,00 01.01.2018 31.12.2018 € 1.887,
  3. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.08.2015 mit XXXX (im Folgenden: KF) und XXXX (im Folgenden: PF) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führe. Die bewirtschafteten Flächen stehen nicht im ideellen Miteigentum aller Gesellschafter. Die Bildung der Beitragsgrundlage auf Basis der sogenannten Beitragsgrundlagenoption

§ 23Abs.

1a BSVG sei beantragt worden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.08.2015 mit römisch 40 (im Folgenden: KF) und römisch 40 (im Folgenden: PF) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führe. Die bewirtschafteten Flächen stehen nicht im ideellen Miteigentum aller Gesellschafter. Die Bildung der Beitragsgrundlage auf Basis der sogenannten Beitragsgrundlagenoption

Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG sei beantragt worden. Der Bestand der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung als Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei durch die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W229 2100024-1, festgestellt worden. Die endgültige Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung ergebe sich

§ 23Abs.

4 BSVG aus der Summe der für die Betriebsführer ausgestellten Einkommensteuerbescheide zuzüglich der im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, aufgeteilt auf die Monate der Erwerbstätigkeit. Werde ein Betrieb von mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt und seien nicht alle Gesellschafter Miteigentümer dieses Betriebes, werde die Betriebsbeitragsgrundlage in analoger Anwendung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG im Verhältnis der Gesellschafter, sohin auf drei Personen aufgeteilt. Liege die so für eine Person ermittelte Beitragsgrundlage unter der jeweils gültigen Mindestbeitragsgrundlage, sei diese zum Ansatz zu bringen.Der Bestand der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung als Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei durch die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W229 2100024-1, festgestellt worden. Die endgültige Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung ergebe sich

Paragraph 23, Absatz 4, BSVG aus der Summe der für die Betriebsführer ausgestellten Einkommensteuerbescheide zuzüglich der im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, aufgeteilt auf die Monate der Erwerbstätigkeit. Werde ein Betrieb von mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt und seien nicht alle Gesellschafter Miteigentümer dieses Betriebes, werde die Betriebsbeitragsgrundlage in analoger Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG im Verhältnis der Gesellschafter, sohin auf drei Personen aufgeteilt. Liege die so für eine Person ermittelte Beitragsgrundlage unter der jeweils gültigen Mindestbeitragsgrundlage, sei diese zum Ansatz zu bringen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass sein Einkommen durch Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes festgestellt werde. Die SVS sei nicht berechtigt, für die Feststellung der Beitragsgrundlage Einkommensteuerbescheides ohne gesetzliche Grundlage zusammenzurechnen. Der Beschwerdeführer verwies einerseits auf einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu W229 2100024-1, und bestritt, dass es möglich sei, die Einkommen seines Sohnes KF und seiner Schwiegertochter PF dem Einkommen des Beschwerdeführers laut Steuerbescheid zuzurechnen und sohin die Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage des gemeinsamen Einkommens zu berechnen. Die Sozialversicherungsbeiträge seien widersprüchlich zu den festgestellten Einkommen der Miteigentümer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und daher zu Unrecht festgestellt worden.
  2. Die Beschwerde wurde

§ 14Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt (eingelangt am 06.08.2020).4. Die Beschwerde wurde

Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt (eingelangt am 06.08.2020).

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 01.08.2015 bis 31.12.2018 Miteigentümer von land(forstwirtschaftlichen) Flächen. Diese Flächen und weitere, die zum Teil andere Miteigentümer aufweisen, wurden in der genannten Zeit in Form einer GesbR geführt, wobei der Beschwerdeführer einen Anteil von 1% innehatte. KF und PF hatten bzw. haben die restlichen Geschäftsanteile inne. Die bewirtschafteten Flächen stehen nicht im ideellen Miteigentum aller Gesellschafter. Zudem wurden von der GesbR auch Pachtgründe bewirtschaftet. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W229 2100024-1/20E, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 01.07.2014

§ 2Abs.

1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert ist.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W229 2100024-1/20E, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 01.07.2014

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert ist. Seit 01.01.2014 werden

§ 23Abs.

1a BSVG als Beitragsgrundlage an Stelle des Versicherungswertes die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte herangezogen (Beitragsgrundlagenoption).Seit 01.01.2014 werden

Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG als Beitragsgrundlage an Stelle des Versicherungswertes die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte herangezogen (Beitragsgrundlagenoption). Die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers weisen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf: 2015: € 289,16 2016: € 637,93 2017: € 535,68 2018: € 574,

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2018 einen Pensionsantrag für den Stichtag 01.01.
  2. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.04.2020 ging am 20.05.2020 bei der SVB ein. Die Postaufgabe erfolgte am 18.05.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Einsicht in die Verfahrensakten zu W229 2100024-
  4. Die Feststellung zur Betriebsführung sowie den beteiligten Personen beruhen insbesondere auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W229 2100024-1/20E, und sind überdies unstrittig. Der Antrag auf Beitragsgrundlagenoption vom 25.02.2015 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus Land- und Forstwirtschaft beruhen auf den von der belangten Behörde abgerufenen Datenauszügen vom Bundesrechenzentrum. Die jeweilige Höhe wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch bestätigt. Die Feststellungen zur Aufgabe sowie Einlangen der gegenständlichen Behörde ergeben sich aus dem Kuvert der Beschwerde, welches im Akt einliegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise: 3.2.1. Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID 19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020:3.2.1. Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID 19-VwBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2020: „§ 1.

(1)In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des
  1. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der
  2. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der
  3. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/
  4. […]„§ 1.
(1)In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des
  1. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz eins, AVG gilt der
  2. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG gilt der
  3. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,. […] § 6.
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen. […]Paragraph 6,
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen. […] § 9. […]Paragraph 9, […]
(3)Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.“
(3)Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins, zweiter bis letzter Satz und Absatz eins a und Paragraph 2, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit
  1. März 2020 in Kraft.“ 3.2.
  2. Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF:3.2.
  3. Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, idgF: „§ 23.
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die

§ 2Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen […]„§ 23.

(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen […]

(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
  1. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
  2. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer. […]
(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
  1. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
  2. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer. […]
(3)Bei Bildung des Versicherungswertes

Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen: […]

(3)Bei Bildung des Versicherungswertes

Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen: […]

  1. h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit.
  2. b)sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
  3. h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert. Eine Teilung des Einheitswertes

lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich

lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden. […]Eine Teilung des Einheitswertes

Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich

Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden. […]

(4)Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 – gegebenenfalls unter Anwendung des § 20 Abs. 5 – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption

Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,

(4)Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, – gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 5, – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder ist eine Beitragsgrundlagenoption

Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes

  1. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  3. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  4. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.

(4a)Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle 1. des Abs. 1 Z 2 und 41. des Absatz eins, Ziffer 2 und 4
  1. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,
  2. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, erster Fall,
  3. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;
  4. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage; wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige; 2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a
  5. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;
  6. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall;
  7. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich. […]
  8. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall maßgeblich. […]
(10)Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
  1. a)für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlicha) für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich
  2. aa)in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
  3. aa)in der Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
  4. ab)in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € (Anm.:

BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 767,15 €) (Mindestbeitragsgrundlage);ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 767,15 €) (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4im Fall der Option nach Absatz eins a, für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4

  1. ba)in der Pensionsversicherung 694,33 € (Anm.: für 2016: 767,15 €) (Mindestbeitragsgrundlage),
  2. ba)in der Pensionsversicherung 694,33 € Anmerkung, für 2016: 767,15 €) (Mindestbeitragsgrundlage),
  3. bb)in der Kranken- und Unfallversicherung 1 096,42 € (Anm.: für 2016: 1 441,56 €) (Mindestbeitragsgrundlage).
  4. bb)in der Kranken- und Unfallversicherung 1 096,42 € Anmerkung, für 2016: 1 441,56 €) (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.An die Stelle der in den Sub-Litera, a, a und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.
  5. b)für die

§ 2Abs.

1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);b) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera d, genannten Versicherten den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage); c) für die

§§ 2aAbs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene Partner

In Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;c) für die

Paragraphen 2 a, Absatz eins und 2 b Absatz eins, gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages gerundet auf Cent; d) für die

§§ 2aAbs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene Partner

Innen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;d) für die

Paragraphen 2 a, Absatz 2 und 2 b Absatz 2, gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera b, genannten Betrages gerundet auf Cent; e) für die

§ 2Abs.

1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).e) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage). Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 1 auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen. […]“Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Absatz eins, auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen. […]“ 3.3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom 01.04.2020 befindet sich kein Rückschein der Post im Akt, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser ohne Zustellnachweis versendet wurde. Ausgehend von einer Übergabe des Bescheides an die Post am 02.04.2020 (Donnerstag), gilt der Bescheid vom 01.04.2020

§ 26Abs.

2 Zustellgesetz am 07.04.2020 als zugestellt.Bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom 01.04.2020 befindet sich kein Rückschein der Post im Akt, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser ohne Zustellnachweis versendet wurde. Ausgehend von einer Übergabe des Bescheides an die Post am 02.04.2020 (Donnerstag), gilt der Bescheid vom 01.04.2020

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz am 07.04.2020 als zugestellt. Gegenständlich war

§ 1Abs. 1 COVID 19-Vw

BG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020, die Rechtsmittelfrist bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen, da das fristauslösende Ereignis (Zustellung des Bescheides) in die Zeit nach Inkrafttreten des COVID 19-VwBG am 22.03.2020 fiel.Gegenständlich war

Paragraph eins, Absatz eins, COVID 19-VwBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, die Rechtsmittelfrist bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen, da das fristauslösende Ereignis (Zustellung des Bescheides) in die Zeit nach Inkrafttreten des COVID 19-VwBG am 22.03.2020 fiel. Der Fristbeginn für den Fristenlauf zur Einbringung der Beschwerde war daher mit 01.05.2020 anzusetzen. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 22.05.2020, weshalb die am 18.05.2020 versendete und am 20.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung: 3.4. Zur Ermittlung der Beitragsgrundlage: 3.4.1. Im gegenständlichen Fall wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer

§ 2Abs.

1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt. Wie festgestellt wird der gegenständliche land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer GesbR geführt, bei welchem nicht alle Gesellschafter ideelle Miteigentümer der bewirtschafteten Flächen sind.3.4.1. Im gegenständlichen Fall wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt. Wie festgestellt wird der gegenständliche land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer GesbR geführt, bei welchem nicht alle Gesellschafter ideelle Miteigentümer der bewirtschafteten Flächen sind. Vorliegend wurde seit 01.01.2014 die Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG in Anspruch genommen. Somit sind gem. § 23 Abs 4 BSVG als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Vorliegend wurde seit 01.01.2014 die Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG in Anspruch genommen. Somit sind gem. Paragraph 23, Absatz 4, BSVG als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Die Heranziehung der einkommensteuerlichen Daten wird auch von der belangten Behörde bejaht. Strittig ist vorliegend lediglich die Frage, ob bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage – analog zur Ermittlung des Versicherungswertes nach Abs. 2 iVm Abs 3 lit. h) – die Einkünfte der Gesellschafter zusammenzurechnen und im Verhältnis der Köpfe der Gesellschaft zu teilen sind und anschließend dieser Betrag dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnen ist, oder ob auf den individuellen Einkommensteuerbescheid der jeweiligen GesellschafterInnen abzustellen ist.Die Heranziehung der einkommensteuerlichen Daten wird auch von der belangten Behörde bejaht. Strittig ist vorliegend lediglich die Frage, ob bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage – analog zur Ermittlung des Versicherungswertes nach Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Litera h,) – die Einkünfte der Gesellschafter zusammenzurechnen und im Verhältnis der Köpfe der Gesellschaft zu teilen sind und anschließend dieser Betrag dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnen ist, oder ob auf den individuellen Einkommensteuerbescheid der jeweiligen GesellschafterInnen abzustellen ist. 3.4.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die grundsätzliche Möglichkeit der Schließung von Gesetzeslücken durch Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN.).3.4.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die grundsätzliche Möglichkeit der Schließung von Gesetzeslücken durch Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN.). Die Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG wurde mit BGBl. I Nr. 142/2000 eingeführt und trat mit 01.01.2001 in Kraft (vgl. § 277 Abs. 2 BSVG idF BGBl. I Nr. 142/2000). Die von der belangten Behörde analog angewandte Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG, mit welchem die Einheitswerte für die Bildung des Versicherungswertes

§ 23Abs.

2 BSVG präzisiert werden, wurde mit Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012, BGBl. I Nr. 3/2013 eingeführt. Die diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2000 BlgNR 24. GP, S 27) lauten wie folgt:Die Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, eingeführt und trat mit 01.01.2001 in Kraft vergleiche Paragraph 277, Absatz 2, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,). Die von der belangten Behörde analog angewandte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG, mit welchem die Einheitswerte für die Bildung des Versicherungswertes

Paragraph 23, Absatz 2, BSVG präzisiert werden, wurde mit Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, eingeführt. Die diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2000 BlgNR 24. GP, S 27) lauten wie folgt: „Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nicht nur MiteigentümerInnen (§ 23 Abs. 3 lit. b BSVG) oder MitpächterInnen (§ 23 Abs. 3 lit. e BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern – ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen – auch MitgesellschafterInnen einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (vgl. beispielsweise VwGH 90/08/0197 und 97/08/0072). Daraus folgt die Versicherungspflicht der an einer solchen Gesellschaft beteiligten GesellschafterInnen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse bezüglich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen. „Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nicht nur MiteigentümerInnen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG) oder MitpächterInnen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern – ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen – auch MitgesellschafterInnen einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vergleiche beispielsweise VwGH 90/08/0197 und 97/08/0072). Daraus folgt die Versicherungspflicht der an einer solchen Gesellschaft beteiligten GesellschafterInnen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse bezüglich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen. Da der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass zutreffendenfalls die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 lit. b bzw. lit. e BSVG nicht erfüllt sind, bedarf es einer gesonderten gesetzlichen Vorgabe, wie in einem solchen Fall die individuelle Beitragsgrundlage zu bilden ist.“Da der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass zutreffendenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, bzw. Litera e, BSVG nicht erfüllt sind, bedarf es einer gesonderten gesetzlichen Vorgabe, wie in einem solchen Fall die individuelle Beitragsgrundlage zu bilden ist.“ Mit der Änderung des BSVG durch BGBl. I Nr. 3/2013 wurde auch der § 23 Abs. 1a BSVG abgeändert und wurde darauf ebenso in den Erläuterungen eingegangen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beitragsgrundlagenoption im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens durchaus präsent war und eine dem § 23 Abs. 3 lit. h BSVG ähnliche Regelung aufgenommen werden hätte können, wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Darauf, dass bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage im Falle der Beitragsgrundlagenoption eine Vorgangsweise nach § 23 Abs. 2 und Abs. 3 lit. h BSVG explizit nicht gewollt ist, deutet auch die mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 unverändert gebliebene Formulierung des § 23 Abs. 4 BSVG hin („Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 […] nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption

Abs. 1a […], so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 […]“).Mit der Änderung des BSVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, wurde auch der Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG abgeändert und wurde darauf ebenso in den Erläuterungen eingegangen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beitragsgrundlagenoption im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens durchaus präsent war und eine dem Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG ähnliche Regelung aufgenommen werden hätte können, wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Darauf, dass bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage im Falle der Beitragsgrundlagenoption eine Vorgangsweise nach Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3, Litera h, BSVG explizit nicht gewollt ist, deutet auch die mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 unverändert gebliebene Formulierung des Paragraph 23, Absatz 4, BSVG hin („Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, […] nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder ist eine Beitragsgrundlagenoption

Absatz eins a, […], so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 […]“). Dass das BSVG eine Aufteilung nach Gesellschaftern im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nicht vorsieht, ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass durch das Vorliegen der Einkommensteuerbescheide für jeden Gesellschafter die jeweiligen konkreten Jahreseinkünfte festgestellt werden, während vom Einheitswert nicht auf die tatsächlichen Erträge des Betriebes geschlossen werden kann. Weder ist die vorliegende Regelung des § 23 Abs. 4 BSVG nicht vollziehbar, noch treffen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf beide Fallkonstellationen dieselben Wertungsgesichtspunkte zu, welche dieselben Rechtsfolgen und somit die Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke erfordern würden (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN.). Dass das BSVG eine Aufteilung nach Gesellschaftern im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nicht vorsieht, ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass durch das Vorliegen der Einkommensteuerbescheide für jeden Gesellschafter die jeweiligen konkreten Jahreseinkünfte festgestellt werden, während vom Einheitswert nicht auf die tatsächlichen Erträge des Betriebes geschlossen werden kann. Weder ist die vorliegende Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, BSVG nicht vollziehbar, noch treffen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf beide Fallkonstellationen dieselben Wertungsgesichtspunkte zu, welche dieselben Rechtsfolgen und somit die Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke erfordern würden vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN.). 3.4.3. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer somit zuzugestehen, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage ausschließlich die Einkünfte des Beschwerdeführers laut jeweiligen Einkommensteuerbescheid heranzuziehen sind. Dies führt aufgrund der mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2015 bis 2018 festgestellten Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers aus Land- und Forstwirtschaft, jedoch dazu, dass vorliegend die Mindestbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 10 lit. a sublit. ba und bb. BSVG anzusetzen ist. Es ist nämlich das Wesen der Mindestbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 10 BSVG (der

§ 30Abs.

1 BSVG auch bei der Ermittlung der Beiträge zur Unfallversicherung anzuwenden ist), dass sie gerade dann heranzuziehen ist, wenn sich aus dem Versicherungswert (bzw. - insbesondere im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG - den Einkünften) eine niedrigere Beitragsgrundlage ergeben würde (vgl. VwGH 26.02.2014, Ro 2014/08/0036).Dies führt aufgrund der mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2015 bis 2018 festgestellten Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers aus Land- und Forstwirtschaft, jedoch dazu, dass vorliegend die Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, sublit. ba und bb. BSVG anzusetzen ist. Es ist nämlich das Wesen der Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 10, BSVG (der

Paragraph 30, Absatz eins, BSVG auch bei der Ermittlung der Beiträge zur Unfallversicherung anzuwenden ist), dass sie gerade dann heranzuziehen ist, wenn sich aus dem Versicherungswert (bzw. - insbesondere im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG - den Einkünften) eine niedrigere Beitragsgrundlage ergeben würde vergleiche VwGH 26.02.2014, Ro 2014/08/0036). Soweit der Beschwerdeführer darin eine Ungleichbehandlung zu ASVG- bzw. GSVG-Versicherten sieht, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet. Der Vorwurf einer fehlenden Rechtfertigung könnte nämlich nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Durch die Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte ist dem Gesetzgeber ein Gestaltungspielraum eingeräumt, dem er bei der jeweiligen Regelung Rechnung tragen konnte. Wenn schließlich auch trotz der weitgehend unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der jeweiligen Sozialversicherungssysteme für die betroffenen Riskengemeinschaften heute Sozialversicherungsgesetze gelten, die im Aufbau einem im wesentlichen einheitlichen Schema folgen, und damit die Möglichkeit eröffnet ist, Wanderversicherungen zu berücksichtigen, so ist dennoch nach wie vor nicht zu verkennen, dass die einzelnen Sozialversicherungsgesetze jeweils eigenständige Regelungssysteme schaffen und dass sie dabei an sehr unterschiedliche Lebenssachverhalte anknüpfen (vgl. VfGH 10.12.1993, G 60/92 ua. mwN.).Soweit der Beschwerdeführer darin eine Ungleichbehandlung zu ASVG- bzw. GSVG-Versicherten sieht, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet. Der Vorwurf einer fehlenden Rechtfertigung könnte nämlich nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Durch die Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte ist dem Gesetzgeber ein Gestaltungspielraum eingeräumt, dem er bei der jeweiligen Regelung Rechnung tragen konnte. Wenn schließlich auch trotz der weitgehend unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der jeweiligen Sozialversicherungssysteme für die betroffenen Riskengemeinschaften heute Sozialversicherungsgesetze gelten, die im Aufbau einem im wesentlichen einheitlichen Schema folgen, und damit die Möglichkeit eröffnet ist, Wanderversicherungen zu berücksichtigen, so ist dennoch nach wie vor nicht zu verkennen, dass die einzelnen Sozialversicherungsgesetze jeweils eigenständige Regelungssysteme schaffen und dass sie dabei an sehr unterschiedliche Lebenssachverhalte anknüpfen vergleiche VfGH 10.12.1993, G 60/92 ua. mwN.). 3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden im Streitfall verpflichtet, (für einen objektiven Betrachter) nachvollziehbar darzustellen, wie die Beitragsgrundlagen errechnet wurden (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/08/0092).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden im Streitfall verpflichtet, (für einen objektiven Betrachter) nachvollziehbar darzustellen, wie die Beitragsgrundlagen errechnet wurden vergleiche VwGH 14.10.2009, 2008/08/0092). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage eine andere Rechtsansicht als jene, die die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat. Somit ist die Beitragsgrundlage anhand dieser Rechtsansicht neu zu berechnen. Die entsprechenden Daten hinsichtlich der Zurechnung von Beträgen und der Abzugsbeiträge im Sinne des § 23 Abs 4 BSVG sind bei der belangten Behörde verfügbar, die in der Folge auch die Beitragsvorschreiben zu erstellen hat. Aus Effizienzerwägungen ist daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren die Ermittlung der Beitragsgrundlage anhand der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht vertritt hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage eine andere Rechtsansicht als jene, die die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat. Somit ist die Beitragsgrundlage anhand dieser Rechtsansicht neu zu berechnen. Die entsprechenden Daten hinsichtlich der Zurechnung von Beträgen und der Abzugsbeiträge im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BSVG sind bei der belangten Behörde verfügbar, die in der Folge auch die Beitragsvorschreiben zu erstellen hat. Aus Effizienzerwägungen ist daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren die Ermittlung der Beitragsgrundlage anhand der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht vorzunehmen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Beitragsgrundlagenbildung von Gesellschaftern einer GesBR, die zudem von der Beitragsgrundlagenoption Gebrauch gemacht haben, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um einen Zurückweisungsbeschluss handelt, steht der Zulassung der Revision insoweit nicht entgegen, als die belangte Behörde bei der weiteren Entscheidung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG an die im Beschluss vertretene Rechtsansicht gebunden ist (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Beitragsgrundlagenbildung von Gesellschaftern einer GesBR, die zudem von der Beitragsgrundlagenoption Gebrauch gemacht haben, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um einen Zurückweisungsbeschluss handelt, steht der Zulassung der Revision insoweit nicht entgegen, als die belangte Behörde bei der weiteren Entscheidung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die im Beschluss vertretene Rechtsansicht gebunden ist vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2233773.1.00

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