4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1a BSVG sei beantragt worden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.08.2015 mit römisch 40 (im Folgenden: KF) und römisch 40 (im Folgenden: PF) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führe. Die bewirtschafteten Flächen stehen nicht im ideellen Miteigentum aller Gesellschafter. Die Bildung der Beitragsgrundlage auf Basis der sogenannten Beitragsgrundlagenoption
Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG sei beantragt worden. Der Bestand der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung als Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei durch die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W229 2100024-1, festgestellt worden. Die endgültige Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung ergebe sich
4 BSVG aus der Summe der für die Betriebsführer ausgestellten Einkommensteuerbescheide zuzüglich der im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, aufgeteilt auf die Monate der Erwerbstätigkeit. Werde ein Betrieb von mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt und seien nicht alle Gesellschafter Miteigentümer dieses Betriebes, werde die Betriebsbeitragsgrundlage in analoger Anwendung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG im Verhältnis der Gesellschafter, sohin auf drei Personen aufgeteilt. Liege die so für eine Person ermittelte Beitragsgrundlage unter der jeweils gültigen Mindestbeitragsgrundlage, sei diese zum Ansatz zu bringen.Der Bestand der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung als Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei durch die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W229 2100024-1, festgestellt worden. Die endgültige Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung ergebe sich
Paragraph 23, Absatz 4, BSVG aus der Summe der für die Betriebsführer ausgestellten Einkommensteuerbescheide zuzüglich der im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, aufgeteilt auf die Monate der Erwerbstätigkeit. Werde ein Betrieb von mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt und seien nicht alle Gesellschafter Miteigentümer dieses Betriebes, werde die Betriebsbeitragsgrundlage in analoger Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG im Verhältnis der Gesellschafter, sohin auf drei Personen aufgeteilt. Liege die so für eine Person ermittelte Beitragsgrundlage unter der jeweils gültigen Mindestbeitragsgrundlage, sei diese zum Ansatz zu bringen.
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt (eingelangt am 06.08.2020).4. Die Beschwerde wurde
Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt (eingelangt am 06.08.2020).
1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert ist.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W229 2100024-1/20E, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 01.07.2014
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert ist. Seit 01.01.2014 werden
1a BSVG als Beitragsgrundlage an Stelle des Versicherungswertes die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte herangezogen (Beitragsgrundlagenoption).Seit 01.01.2014 werden
Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG als Beitragsgrundlage an Stelle des Versicherungswertes die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte herangezogen (Beitragsgrundlagenoption). Die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers weisen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf: 2015: € 289,16 2016: € 637,93 2017: € 535,68 2018: € 574,
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise: 3.2.1. Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID 19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020:3.2.1. Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID 19-VwBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2020: „§ 1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen […]
Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen: […]
Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen: […]
lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich
lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden. […]Eine Teilung des Einheitswertes
Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich
Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden. […]
Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 767,15 €) (Mindestbeitragsgrundlage);ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 767,15 €) (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4im Fall der Option nach Absatz eins a, für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4
1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);b) für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera d, genannten Versicherten den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage); c) für die
In Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;c) für die
Paragraphen 2 a, Absatz eins und 2 b Absatz eins, gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages gerundet auf Cent; d) für die
Innen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;d) für die
Paragraphen 2 a, Absatz 2 und 2 b Absatz 2, gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera b, genannten Betrages gerundet auf Cent; e) für die
1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).e) für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage). Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 1 auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen. […]“Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Absatz eins, auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen. […]“ 3.3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom 01.04.2020 befindet sich kein Rückschein der Post im Akt, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser ohne Zustellnachweis versendet wurde. Ausgehend von einer Übergabe des Bescheides an die Post am 02.04.2020 (Donnerstag), gilt der Bescheid vom 01.04.2020
2 Zustellgesetz am 07.04.2020 als zugestellt.Bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom 01.04.2020 befindet sich kein Rückschein der Post im Akt, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser ohne Zustellnachweis versendet wurde. Ausgehend von einer Übergabe des Bescheides an die Post am 02.04.2020 (Donnerstag), gilt der Bescheid vom 01.04.2020
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz am 07.04.2020 als zugestellt. Gegenständlich war
BG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020, die Rechtsmittelfrist bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen, da das fristauslösende Ereignis (Zustellung des Bescheides) in die Zeit nach Inkrafttreten des COVID 19-VwBG am 22.03.2020 fiel.Gegenständlich war
Paragraph eins, Absatz eins, COVID 19-VwBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, die Rechtsmittelfrist bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen, da das fristauslösende Ereignis (Zustellung des Bescheides) in die Zeit nach Inkrafttreten des COVID 19-VwBG am 22.03.2020 fiel. Der Fristbeginn für den Fristenlauf zur Einbringung der Beschwerde war daher mit 01.05.2020 anzusetzen. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 22.05.2020, weshalb die am 18.05.2020 versendete und am 20.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung: 3.4. Zur Ermittlung der Beitragsgrundlage: 3.4.1. Im gegenständlichen Fall wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer
1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt. Wie festgestellt wird der gegenständliche land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer GesbR geführt, bei welchem nicht alle Gesellschafter ideelle Miteigentümer der bewirtschafteten Flächen sind.3.4.1. Im gegenständlichen Fall wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt. Wie festgestellt wird der gegenständliche land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer GesbR geführt, bei welchem nicht alle Gesellschafter ideelle Miteigentümer der bewirtschafteten Flächen sind. Vorliegend wurde seit 01.01.2014 die Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG in Anspruch genommen. Somit sind gem. § 23 Abs 4 BSVG als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Vorliegend wurde seit 01.01.2014 die Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG in Anspruch genommen. Somit sind gem. Paragraph 23, Absatz 4, BSVG als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Die Heranziehung der einkommensteuerlichen Daten wird auch von der belangten Behörde bejaht. Strittig ist vorliegend lediglich die Frage, ob bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage – analog zur Ermittlung des Versicherungswertes nach Abs. 2 iVm Abs 3 lit. h) – die Einkünfte der Gesellschafter zusammenzurechnen und im Verhältnis der Köpfe der Gesellschaft zu teilen sind und anschließend dieser Betrag dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnen ist, oder ob auf den individuellen Einkommensteuerbescheid der jeweiligen GesellschafterInnen abzustellen ist.Die Heranziehung der einkommensteuerlichen Daten wird auch von der belangten Behörde bejaht. Strittig ist vorliegend lediglich die Frage, ob bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage – analog zur Ermittlung des Versicherungswertes nach Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Litera h,) – die Einkünfte der Gesellschafter zusammenzurechnen und im Verhältnis der Köpfe der Gesellschaft zu teilen sind und anschließend dieser Betrag dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnen ist, oder ob auf den individuellen Einkommensteuerbescheid der jeweiligen GesellschafterInnen abzustellen ist. 3.4.
2 BSVG präzisiert werden, wurde mit Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012, BGBl. I Nr. 3/2013 eingeführt. Die diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2000 BlgNR 24. GP, S 27) lauten wie folgt:Die Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, eingeführt und trat mit 01.01.2001 in Kraft vergleiche Paragraph 277, Absatz 2, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,). Die von der belangten Behörde analog angewandte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG, mit welchem die Einheitswerte für die Bildung des Versicherungswertes
Paragraph 23, Absatz 2, BSVG präzisiert werden, wurde mit Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, eingeführt. Die diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2000 BlgNR 24. GP, S 27) lauten wie folgt: „Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nicht nur MiteigentümerInnen (§ 23 Abs. 3 lit. b BSVG) oder MitpächterInnen (§ 23 Abs. 3 lit. e BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern – ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen – auch MitgesellschafterInnen einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (vgl. beispielsweise VwGH 90/08/0197 und 97/08/0072). Daraus folgt die Versicherungspflicht der an einer solchen Gesellschaft beteiligten GesellschafterInnen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse bezüglich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen. „Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nicht nur MiteigentümerInnen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG) oder MitpächterInnen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern – ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen – auch MitgesellschafterInnen einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vergleiche beispielsweise VwGH 90/08/0197 und 97/08/0072). Daraus folgt die Versicherungspflicht der an einer solchen Gesellschaft beteiligten GesellschafterInnen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse bezüglich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen. Da der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass zutreffendenfalls die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 lit. b bzw. lit. e BSVG nicht erfüllt sind, bedarf es einer gesonderten gesetzlichen Vorgabe, wie in einem solchen Fall die individuelle Beitragsgrundlage zu bilden ist.“Da der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass zutreffendenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, bzw. Litera e, BSVG nicht erfüllt sind, bedarf es einer gesonderten gesetzlichen Vorgabe, wie in einem solchen Fall die individuelle Beitragsgrundlage zu bilden ist.“ Mit der Änderung des BSVG durch BGBl. I Nr. 3/2013 wurde auch der § 23 Abs. 1a BSVG abgeändert und wurde darauf ebenso in den Erläuterungen eingegangen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beitragsgrundlagenoption im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens durchaus präsent war und eine dem § 23 Abs. 3 lit. h BSVG ähnliche Regelung aufgenommen werden hätte können, wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Darauf, dass bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage im Falle der Beitragsgrundlagenoption eine Vorgangsweise nach § 23 Abs. 2 und Abs. 3 lit. h BSVG explizit nicht gewollt ist, deutet auch die mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 unverändert gebliebene Formulierung des § 23 Abs. 4 BSVG hin („Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 […] nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption
Abs. 1a […], so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 […]“).Mit der Änderung des BSVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, wurde auch der Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG abgeändert und wurde darauf ebenso in den Erläuterungen eingegangen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beitragsgrundlagenoption im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens durchaus präsent war und eine dem Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG ähnliche Regelung aufgenommen werden hätte können, wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Darauf, dass bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage im Falle der Beitragsgrundlagenoption eine Vorgangsweise nach Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3, Litera h, BSVG explizit nicht gewollt ist, deutet auch die mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 unverändert gebliebene Formulierung des Paragraph 23, Absatz 4, BSVG hin („Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, […] nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder ist eine Beitragsgrundlagenoption
Absatz eins a, […], so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 […]“). Dass das BSVG eine Aufteilung nach Gesellschaftern im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nicht vorsieht, ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass durch das Vorliegen der Einkommensteuerbescheide für jeden Gesellschafter die jeweiligen konkreten Jahreseinkünfte festgestellt werden, während vom Einheitswert nicht auf die tatsächlichen Erträge des Betriebes geschlossen werden kann. Weder ist die vorliegende Regelung des § 23 Abs. 4 BSVG nicht vollziehbar, noch treffen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf beide Fallkonstellationen dieselben Wertungsgesichtspunkte zu, welche dieselben Rechtsfolgen und somit die Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke erfordern würden (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN.). Dass das BSVG eine Aufteilung nach Gesellschaftern im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nicht vorsieht, ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass durch das Vorliegen der Einkommensteuerbescheide für jeden Gesellschafter die jeweiligen konkreten Jahreseinkünfte festgestellt werden, während vom Einheitswert nicht auf die tatsächlichen Erträge des Betriebes geschlossen werden kann. Weder ist die vorliegende Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, BSVG nicht vollziehbar, noch treffen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf beide Fallkonstellationen dieselben Wertungsgesichtspunkte zu, welche dieselben Rechtsfolgen und somit die Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke erfordern würden vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN.). 3.4.3. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer somit zuzugestehen, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage ausschließlich die Einkünfte des Beschwerdeführers laut jeweiligen Einkommensteuerbescheid heranzuziehen sind. Dies führt aufgrund der mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2015 bis 2018 festgestellten Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers aus Land- und Forstwirtschaft, jedoch dazu, dass vorliegend die Mindestbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 10 lit. a sublit. ba und bb. BSVG anzusetzen ist. Es ist nämlich das Wesen der Mindestbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 10 BSVG (der
1 BSVG auch bei der Ermittlung der Beiträge zur Unfallversicherung anzuwenden ist), dass sie gerade dann heranzuziehen ist, wenn sich aus dem Versicherungswert (bzw. - insbesondere im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG - den Einkünften) eine niedrigere Beitragsgrundlage ergeben würde (vgl. VwGH 26.02.2014, Ro 2014/08/0036).Dies führt aufgrund der mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2015 bis 2018 festgestellten Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers aus Land- und Forstwirtschaft, jedoch dazu, dass vorliegend die Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, sublit. ba und bb. BSVG anzusetzen ist. Es ist nämlich das Wesen der Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 10, BSVG (der
Paragraph 30, Absatz eins, BSVG auch bei der Ermittlung der Beiträge zur Unfallversicherung anzuwenden ist), dass sie gerade dann heranzuziehen ist, wenn sich aus dem Versicherungswert (bzw. - insbesondere im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG - den Einkünften) eine niedrigere Beitragsgrundlage ergeben würde vergleiche VwGH 26.02.2014, Ro 2014/08/0036). Soweit der Beschwerdeführer darin eine Ungleichbehandlung zu ASVG- bzw. GSVG-Versicherten sieht, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet. Der Vorwurf einer fehlenden Rechtfertigung könnte nämlich nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Durch die Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte ist dem Gesetzgeber ein Gestaltungspielraum eingeräumt, dem er bei der jeweiligen Regelung Rechnung tragen konnte. Wenn schließlich auch trotz der weitgehend unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der jeweiligen Sozialversicherungssysteme für die betroffenen Riskengemeinschaften heute Sozialversicherungsgesetze gelten, die im Aufbau einem im wesentlichen einheitlichen Schema folgen, und damit die Möglichkeit eröffnet ist, Wanderversicherungen zu berücksichtigen, so ist dennoch nach wie vor nicht zu verkennen, dass die einzelnen Sozialversicherungsgesetze jeweils eigenständige Regelungssysteme schaffen und dass sie dabei an sehr unterschiedliche Lebenssachverhalte anknüpfen (vgl. VfGH 10.12.1993, G 60/92 ua. mwN.).Soweit der Beschwerdeführer darin eine Ungleichbehandlung zu ASVG- bzw. GSVG-Versicherten sieht, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet. Der Vorwurf einer fehlenden Rechtfertigung könnte nämlich nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Durch die Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte ist dem Gesetzgeber ein Gestaltungspielraum eingeräumt, dem er bei der jeweiligen Regelung Rechnung tragen konnte. Wenn schließlich auch trotz der weitgehend unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der jeweiligen Sozialversicherungssysteme für die betroffenen Riskengemeinschaften heute Sozialversicherungsgesetze gelten, die im Aufbau einem im wesentlichen einheitlichen Schema folgen, und damit die Möglichkeit eröffnet ist, Wanderversicherungen zu berücksichtigen, so ist dennoch nach wie vor nicht zu verkennen, dass die einzelnen Sozialversicherungsgesetze jeweils eigenständige Regelungssysteme schaffen und dass sie dabei an sehr unterschiedliche Lebenssachverhalte anknüpfen vergleiche VfGH 10.12.1993, G 60/92 ua. mwN.). 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Beitragsgrundlagenbildung von Gesellschaftern einer GesBR, die zudem von der Beitragsgrundlagenoption Gebrauch gemacht haben, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um einen Zurückweisungsbeschluss handelt, steht der Zulassung der Revision insoweit nicht entgegen, als die belangte Behörde bei der weiteren Entscheidung
GVG an die im Beschluss vertretene Rechtsansicht gebunden ist (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Beitragsgrundlagenbildung von Gesellschaftern einer GesBR, die zudem von der Beitragsgrundlagenoption Gebrauch gemacht haben, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um einen Zurückweisungsbeschluss handelt, steht der Zulassung der Revision insoweit nicht entgegen, als die belangte Behörde bei der weiteren Entscheidung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die im Beschluss vertretene Rechtsansicht gebunden ist vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2233773.1.00
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