RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW255 2253135-1 SpruchW255 2253135-1/4E, W255 2253135-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt von 20.08.1997 bis 17.03.1998 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 18.03.1998 mit kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Mit Schreiben des AMS XXXX (in der Folge: AMS) am 16.12.2021 wurde der BF zu einem Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 14.01.2022 geladen. 1.
- Mit Schreiben des AMS römisch 40 (in der Folge: AMS) am 16.12.2021 wurde der BF zu einem Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG für den 14.01.2022 geladen. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 17.01.2022 wurde der BF – mit der Begründung, dass er zu diesem Termin nicht erschienen sei – von der Einstellung des Leistungsbezugs und der Möglichkeit, Gründe für die Nichteinhaltung des Termins vorzubringen, informiert. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass eine Weitergewährung seines Leistungsanspruchs erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen könne. 1.
- Bei einem Termin mit dem AMS am 04.02.2022 gab der BF an, den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten zu haben, da es ihm nicht gut gegangen sei. Sein Hund sei tot, er sei aber nicht beim Arzt gewesen. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.02.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF für den Zeitraum von 14.01.2022 bis 03.02.2022 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 14.01.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 04.02.2022 bei der für den BF zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.02.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF für den Zeitraum von 14.01.2022 bis 03.02.2022 gemäß Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhalte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 14.01.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 04.02.2022 bei der für den BF zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Der BF führte aus, dass keine mündliche Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung des Kontrolltermins erfolgt sei. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 04.03.2022, GZ: WF 2022-0566-3-003465, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid vom 04.02.2022, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF in dem Schreiben von 16.12.2021, welches dem BF per RSb-Brief zugestellt worden sei, neben der Vorschreibung des Kontrolltermins auch auf die Rechtsfolgen bei Versäumung hingewiesen worden sei. Zudem sei der BF nach der Versäumung des Kontrollmeldetermins am 17.01.2022, am 24.01.2022 und am 03.02.2022 auf die erforderliche persönliche Wiedermeldung für eine Weitergewährung des Leistungsbezugs hingewiesen worden. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 04.03.2022, GZ: WF 2022-0566-3-003465, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid vom 04.02.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF in dem Schreiben von 16.12.2021, welches dem BF per RSb-Brief zugestellt worden sei, neben der Vorschreibung des Kontrolltermins auch auf die Rechtsfolgen bei Versäumung hingewiesen worden sei. Zudem sei der BF nach der Versäumung des Kontrollmeldetermins am 17.01.2022, am 24.01.2022 und am 03.02.2022 auf die erforderliche persönliche Wiedermeldung für eine Weitergewährung des Leistungsbezugs hingewiesen worden. 1.
- Am 17.03.2022 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 23.03.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF war zuletzt von 04.11.1996 bis 19.08.1997 vollversichert beschäftigt und stand letztmalig von 20.08.1997 bis 17.03.1998 in Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 18.03.1998 steht der BF mit kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
- Am 16.12.2021 wurde der BF vom AMS von einem Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 14.01.2022 informiert. In dem Schreiben wurde der BF auch über seine Verpflichtung, zu einem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, andernfalls er ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet, keine Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe mehr erhält, belehrt. Zudem enthielt das Schreiben den Wortlaut des § 49 AlVG.2.1.
- Am 16.12.2021 wurde der BF vom AMS von einem Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG am 14.01.2022 informiert. In dem Schreiben wurde der BF auch über seine Verpflichtung, zu einem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, andernfalls er ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet, keine Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe mehr erhält, belehrt. Zudem enthielt das Schreiben den Wortlaut des Paragraph 49, AlVG. 2.1.
- Dieses Schreiben vom 16.12.2021 des AMS wurde dem BF am 21.12.2021 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Der BF ist zu dem Kontrollmeldetermin am 14.01.2022 nicht erschienen. Am 17.01.2022 wurde der BF durch das AMS von der Einstellung seines Leistungsbezugs informiert und ihm die Möglichkeit gegeben, die Gründe, weswegen er nicht zum Kontrolltermin am 14.01.2022 erschienen sei, zu nennen. Weiters wurde der BF darauf hingewiesen, dass eine Weitergewährung seines Leistungsbezugs erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen könne. 2.1.
- Am 24.01.2022 und am 03.02.2022 wurde der BF vom AMS von dem Erfordernis einer persönlichen Wiedermeldung informiert. 2.1.
- Der BF gab bei einem Termin beim AMS am 04.02.2022 an, die Kontrollmeldung nicht eingehalten zu haben, weil es ihm nicht gut gegangen sei, da sein Hund tot sei. Eine Krankmeldung wurde seitens des BF bis dato nicht vorgelegt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.02.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF für den Zeitraum von 14.01.2022 bis 03.02.2022 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.02.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF für den Zeitraum von 14.01.2022 bis 03.02.2022 gemäß Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhalte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 2.1.
- Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid am 16.02.2022 fristgerecht Beschwerde ein. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.03.2022, GZ: WF 2022-0566-3-003465, bestätigt und dem BF am 08.03.2022 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 17.03.2022 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zur letzten Erwerbstätigkeit des BF sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen zur Bekanntgabe des Kontrollmeldetermins am 14.01.2022 und der Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens (Punkt 2.1.3.) beruhen auf dem im Verfahrensakt enthaltenen Schreiben des AMS. Dass dieses Schreiben dem BF zugestellt wurde (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus der vorliegenden Übernahmebestätigung der Österreichischen Post. 2.2.
- Die Feststellungen zum Nichterscheinen des BFs zum Kontrollmeldetermin am 14.01.2022 (Punkt 2.1.5.) beruhen auf dem Verfahrensakt und sind unstrittig.2.2.
- Die Feststellungen zum Nichterscheinen des BFs zum Kontrollmeldetermin am 14.01.2022 (Punkt 2.1.5.) beruhen auf dem Verfahrensakt und sind unstrittig., 2.2.
- Die Feststellungen zum Schreiben des AMS von 17.01.2022, in dem der BF über das Erfordernis einer persönlichen Wiedermeldung informiert wurde (Punkt 2.1.5.), beruhen auf dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Schreiben. 2.2.
- Dass der BF seitens des AMS am 24.01.2022 und am 03.02.2022 telefonisch über die erforderliche persönliche Wiedermeldung informiert wurde (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verfahrensakt. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens des BF bezüglich des Grundes seines Nichterscheinens (Punkt 2.1.7.) beruhen auf der vorliegenden Niederschrift des Termins beim AMS am 04.02.
- 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
- und 2.1.10.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
- Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet: Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.2.3.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 829).Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Juni 2021), Paragraph 49,, Rz 829). 2.3.
- Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Juni 2021), Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).2.3.
- Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Juni 2021), Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall wurde dem BF, wie festgestellt, mit Schreiben von 16.12.2021 der Kontrollmeldetermin am 14.01.2022 vorgeschrieben und nachweislich per RSb-Brief zugestellt. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Der Kontrollmeldetermin wurde dem BF daher ordnungsgemäß zugewiesen und sind ihm die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht worden. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF, wie festgestellt, mit Schreiben von 16.12.2021 der Kontrollmeldetermin am 14.01.2022 vorgeschrieben und nachweislich per RSb-Brief zugestellt. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß Paragraph 49, AlVG. Der Kontrollmeldetermin wurde dem BF daher ordnungsgemäß zugewiesen und sind ihm die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht worden. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, nicht mündlich über die Rechtsfolgen der Versäumung des Kontrolltermins belehrt worden zu sein. Die Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 49 Abs. 2 AlVG stellt eine Voraussetzung für den Eintritt der Sanktion dar. Wie festgestellt hat das AMS im gegenständlichen Fall den BF in dem Schreiben von 16.12.2021, mit dem der Kontrollmeldetermin vorgeschrieben wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der BF im Falle einer Versäumung des Kontrollmeldetermins ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erhalten würde, und das bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melde. Dass eine Rechtsbelehrung nach § 49 Abs. 2 AlVG, wie vom BF vorgebracht, mündlich zu erfolgen hat, ist unzutreffend. Eine schriftliche Belehrung erfüllt das Erfordernis des § 49 Abs. 2 AlVG. Eine zusätzliche mündliche Belehrung ist nur in Fällen erforderlich, in denen der arbeitslosen Person lediglich eine Terminkarte mit der ebenfalls wiedergegebenen Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG überreicht wird und die Person in den vergangenen Jahren keine Kontrollmeldetermine zu absolvieren hatte (VwGH 11.05.1993, 92/08/0145). Im gegenständlichen Fall trifft dies nicht zu; der Auffassung des BF, dass eine Rechtsfolgenbelehrung mangels Mündlichkeit nicht erfolgte, ist daher nicht zu folgen.Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, nicht mündlich über die Rechtsfolgen der Versäumung des Kontrolltermins belehrt worden zu sein. Die Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG stellt eine Voraussetzung für den Eintritt der Sanktion dar. Wie festgestellt hat das AMS im gegenständlichen Fall den BF in dem Schreiben von 16.12.2021, mit dem der Kontrollmeldetermin vorgeschrieben wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der BF im Falle einer Versäumung des Kontrollmeldetermins ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erhalten würde, und das bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melde. Dass eine Rechtsbelehrung nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG, wie vom BF vorgebracht, mündlich zu erfolgen hat, ist unzutreffend. Eine schriftliche Belehrung erfüllt das Erfordernis des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG. Eine zusätzliche mündliche Belehrung ist nur in Fällen erforderlich, in denen der arbeitslosen Person lediglich eine Terminkarte mit der ebenfalls wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG überreicht wird und die Person in den vergangenen Jahren keine Kontrollmeldetermine zu absolvieren hatte (VwGH 11.05.1993, 92/08/0145). Im gegenständlichen Fall trifft dies nicht zu; der Auffassung des BF, dass eine Rechtsfolgenbelehrung mangels Mündlichkeit nicht erfolgte, ist daher nicht zu folgen. 2.3.
- Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.2.3.
- Angesichts der Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Juni 2021), Paragraph 49,, Rz 828). Da daher von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge einzelfallbezogen das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Der BF führt als Grund seines Nichterscheinens an, dass es ihm an diesem Tag nicht gut gegangen sei, da sein Hund gestorben sei. Eine ärztliche Bestätigung bzw. Krankmeldung legte der BF nicht vor. Bei dem vom BF ins Treffen geführten Grund handelt es sich somit nicht um einen "triftigen Grund" im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG.Der BF führt als Grund seines Nichterscheinens an, dass es ihm an diesem Tag nicht gut gegangen sei, da sein Hund gestorben sei. Eine ärztliche Bestätigung bzw. Krankmeldung legte der BF nicht vor. Bei dem vom BF ins Treffen geführten Grund handelt es sich somit nicht um einen "triftigen Grund" im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG. 2.3.
- Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 14.01.2022 bis zu seiner neuerlichen Meldung beim AMS am 03.02.2021 gemäß § 49 Abs 2 AlVG einzustellen war.2.3.
- Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 14.01.2022 bis zu seiner neuerlichen Meldung beim AMS am 03.02.2021 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2253135.1.00