RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW258 2245625-1 SpruchW258 2245625-1/4E, W258 2245625-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Der Antragsteller brachte mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.08.2020, eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein, in der er geltend machte, durch die XXXX (in Folge „Beschwerdegegnerin“) in seinem Recht auf vollständige Auskunft verletzt worden zu sein.
- Der Antragsteller brachte mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.08.2020, eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein, in der er geltend machte, durch die römisch 40 (in Folge „Beschwerdegegnerin“) in seinem Recht auf vollständige Auskunft verletzt worden zu sein.
- Mit Bescheid vom 02.09.2020, GZ D205.709 2020-0.502.224, hat die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zu AZ XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt.
- Mit Bescheid vom 02.09.2020, GZ D205.709 2020-0.502.224, hat die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zu AZ römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt.
- Mit Bescheid vom 01.06.2021, GZ D205.709 2021-0.386.921, hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG auf und setzte das Verfahren fort.
- Mit Bescheid vom 01.06.2021, GZ D205.709 2021-0.386.921, hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf und setzte das Verfahren fort.
- Über Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 12.05.2021 brachte der Antragsteller mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 01.06.2021, im Wesentlichen vor, dass die Auskunft, die er von der Beschwerdegegnerin erhalten habe, nicht vollständig sei. Auszugsweise bringt der Antragsteller folgendes vor: „[…] Faktisch ist es aber auch so, dass die BG personenbezogene Daten bei mir als physische Person erhebt. Dies exemplarisch besonders dann, wenn die BG nachweisliche Zustellungen für ihre Kunden (Auftraggeber) durchführt und obligatorisch Ausweisdaten und Unterschriften abverlangt, widrigenfalls die Sendungen nicht ausgefolgt werden würden. Weiters wäre es so, dass die Verdatung der BG die Zuordnung "Herr" bzw "Hr." zu meiner physischen Person trifft. Ich darf besorgen, dass die BG mich niemals dazu befragt hat, ob ich das möchte. Woher die BG diese Zuordnung ableitet ist für mich aus der vorliegenden Auskunft nicht ersichtlich. Ich möchte keine Zuordnung "Herr" oder "Hr." haben und ich möchte auch nicht als "Dame" oder "Herr" udgl angesprochen werden. Woher die BG das Geburtsdatum bei "DATEN" hat erschließt sich mir nicht. zu Punkt 4.: Ich darf besorgen, dass die Antwort der BG nicht den Erfordernissen der Art 12, 13, 14 und 15 DSGVO entspricht und folglich rechtswidrig wäre.Ich darf besorgen, dass die Antwort der BG nicht den Erfordernissen der Artikel 12, 13, 14 und 15 DSGVO entspricht und folglich rechtswidrig wäre. Speziell darf ich die Kopie des Art15 Abs3 DSGVO vermissen aus der ich die mannigfaltig erhobenen Ausweisdaten, Unterschriften und entsprechenden Verdatungen zu den nachweislichen Zustellungen ersehen kann. Diese fehlen in der Auskunft. Aber auch die konkreten zugeordneten Sendungsdaten scheinen nicht auf. […]“
- Mit Schreiben vom 10.06.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdegegnerin auf, zur Beschwerde des Antragstellers Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12.07.2021 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und brachte – unter Beifügung einer ergänzenden, an den Antragsteller übermittelten, Auskunft – vor, die begehrte Auskunft nunmehr erteilt zu haben. Diese zweite Auskunft beinhaltete unter anderem einen umfassenden Auszug aus der sogenannten „Brief Abgabe Datenbank“, Kopien von unterfertigten RSb Rückscheinen und in Bezug auf die Datenverwendung als Adressverlag Information über die Herkunft der Datenart „Anrede“. Zur Datenanwendung „DSGVO Betroffenenrechts-Datenbank“ wurde als Zweck „Abwicklung von Anfragen zu Betroffenenrechten gem Kapitel III DSGVO“ und als verarbeitete Daten ua „Identität nachgewiesen“ angeführt. Zur Datenanwendung „Endkunden Datenbank“ wurde als Zweck „Bearbeiten von Kundenanliegen und Marketing – Ihre Daten werden verarbeitet, damit wir Ihre Anliegen bearbeiten können [und] um Ihnen Informationen über Produkte und Dienstleistungen der XXXX per XXXX zu schicken.“ angeführt.
- Mit Schreiben vom 10.06.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdegegnerin auf, zur Beschwerde des Antragstellers Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12.07.2021 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und brachte – unter Beifügung einer ergänzenden, an den Antragsteller übermittelten, Auskunft – vor, die begehrte Auskunft nunmehr erteilt zu haben. Diese zweite Auskunft beinhaltete unter anderem einen umfassenden Auszug aus der sogenannten „Brief Abgabe Datenbank“, Kopien von unterfertigten RSb Rückscheinen und in Bezug auf die Datenverwendung als Adressverlag Information über die Herkunft der Datenart „Anrede“. Zur Datenanwendung „DSGVO Betroffenenrechts-Datenbank“ wurde als Zweck „Abwicklung von Anfragen zu Betroffenenrechten gem Kapitel römisch drei DSGVO“ und als verarbeitete Daten ua „Identität nachgewiesen“ angeführt. Zur Datenanwendung „Endkunden Datenbank“ wurde als Zweck „Bearbeiten von Kundenanliegen und Marketing – Ihre Daten werden verarbeitet, damit wir Ihre Anliegen bearbeiten können [und] um Ihnen Informationen über Produkte und Dienstleistungen der römisch 40 per römisch 40 zu schicken.“ angeführt.
- Mit Schreiben vom 19.07.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Antragsteller die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und verwies darauf, dass sie durch die Reaktion der Beschwerdegegnerin die Beschwerde iSd § 24 Abs 6 DSG als erledigt betrachte sowie das Verfahren formlos einstellen werde, sollte der Antragsteller nicht binnen zwei Wochen begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte.
- Mit Schreiben vom 19.07.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Antragsteller die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und verwies darauf, dass sie durch die Reaktion der Beschwerdegegnerin die Beschwerde iSd Paragraph 24, Absatz 6, DSG als erledigt betrachte sowie das Verfahren formlos einstellen werde, sollte der Antragsteller nicht binnen zwei Wochen begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte.
- Mit undatierter Stellungnahme, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.08.2021, verwies der Antragsteller auf sein bisheriges Vorbringen.
- Mit Schreiben vom 05.08.2021 teilte die belangte Behörde dem Antragsteller mit, dass durch die abermalige Auskunftserteilung durch die Beschwerdegegnerin die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt worden sei. Der Antragsteller selbst habe den Erhalt der Auskunft in seiner Stellungnahme vom 02.08.2021 bestätigt und habe kein weiteres Vorbringen in Bezug auf das Recht auf Auskunft vorgebracht. Das Verfahren werde daher nach § 24 Abs 6 DSG formlos eingestellt.
- Mit Schreiben vom 05.08.2021 teilte die belangte Behörde dem Antragsteller mit, dass durch die abermalige Auskunftserteilung durch die Beschwerdegegnerin die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt worden sei. Der Antragsteller selbst habe den Erhalt der Auskunft in seiner Stellungnahme vom 02.08.2021 bestätigt und habe kein weiteres Vorbringen in Bezug auf das Recht auf Auskunft vorgebracht. Das Verfahren werde daher nach Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos eingestellt.
- Mit Schreiben vom 02.05.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.05.2021, stellte der Antragsteller mehrere Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung von Säumnisbeschwerden ua in Beilage ./W unter Punkt 11.) „in Sachen XXXX , 1030: DSB-GZ #D205709 #2020-050224“, den die belangte Behörde dem erkennenden Gericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 11.08.2021 vorgelegt hat. Den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe begründete der Antragsteller sinngemäß mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verfahrensaussetzung, weil die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters rechtswidrig gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 02.05.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.05.2021, stellte der Antragsteller mehrere Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung von Säumnisbeschwerden ua in Beilage ./W unter Punkt 11.) „in Sachen römisch 40 , 1030: DSB-GZ #D205709 #2020-050224“, den die belangte Behörde dem erkennenden Gericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 11.08.2021 vorgelegt hat. Den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe begründete der Antragsteller sinngemäß mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verfahrensaussetzung, weil die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters rechtswidrig gewesen sei.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W211 mit 03.01.2022 abgenommen und der Gerichtsabteilung W253 neu zugewiesen. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W253 mit 01.04.2022 abgenommen und neu zugewiesen. Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
- Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) 3.
- Zu den anwendbaren Rechtsvorschriften: Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Artikel 132 Abs 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132 Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Gemäß § 24 Abs 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. 3.
- Für den gegenständlichen Sachverhalt folgt daraus: Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Bereits daran scheitert der Antrag: Die Ansicht der Datenschutzbehörde, wonach mit der ergänzenden Auskunft die behauptete Rechtsverletzung beseitigt worden ist, erweist sich nämlich – obwohl die belangte Behörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der BF sich in seinem Recht auf Auskunft verletzt gefühlt hat, weil die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsbegehren nicht erfüllt hat, während er tatsächlich die Unvollständigkeit einer erteilten Auskunft geltend gemacht hat – im Ergebnis als zutreffend, weshalb die Datenschutzbehörde das Verfahrens zu Recht gem § 24 Abs 6 DSG eingestallt hat und eine Säumnis der belangten Behörde nicht vorliegen kann.Die Ansicht der Datenschutzbehörde, wonach mit der ergänzenden Auskunft die behauptete Rechtsverletzung beseitigt worden ist, erweist sich nämlich – obwohl die belangte Behörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der BF sich in seinem Recht auf Auskunft verletzt gefühlt hat, weil die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsbegehren nicht erfüllt hat, während er tatsächlich die Unvollständigkeit einer erteilten Auskunft geltend gemacht hat – im Ergebnis als zutreffend, weshalb die Datenschutzbehörde das Verfahrens zu Recht gem Paragraph 24, Absatz 6, DSG eingestallt hat und eine Säumnis der belangten Behörde nicht vorliegen kann. So hat die Beschwerdegegnerin die vom Antragsteller vorgebrachte Unvollständigkeit der Auskunft behoben, indem sie ihm mit ergänzender Auskunft vom 12.07.2021 die vom Antragsteller als fehlend angeführten Informationen bekannt gegeben hat, nämlich Daten, welche die Beschwerdegegnerin direkt beim Antragsteller erhoben hat, etwa bei Zustellungen, bei denen der er die Entgegennahme bzw den Rückschein unterfertigen muss, Kopien der in diesem Rahmen erstellten Belege und Sendungsdaten sowie die Informationen zur Herkunft der im Rahmen des Adressverlages verarbeitete Daten „Herr“ bzw „Hr“. Der Antragsteller konnte diese Ansicht auch nicht entkräften, weil er dem Vorhalt der Datenschutzbehörde, wonach sie die Rechtsverletzung mit neuerlicher Auskunftserteilung durch die Beschwerdegegnerin als erledigt betrachte und er allenfalls vorbringen solle, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung als zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, andernfalls sie das Verfahren gemäß § 24 Abs 6 DSG einstellen werde, lediglich unsubstantiiert entgegengetreten ist, indem er auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen hat.Der Antragsteller konnte diese Ansicht auch nicht entkräften, weil er dem Vorhalt der Datenschutzbehörde, wonach sie die Rechtsverletzung mit neuerlicher Auskunftserteilung durch die Beschwerdegegnerin als erledigt betrachte und er allenfalls vorbringen solle, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung als zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, andernfalls sie das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG einstellen werde, lediglich unsubstantiiert entgegengetreten ist, indem er auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen hat. Die weiteren vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe sind bereits grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der erteilten Auskunft darzutun: So könnte die vom Antragsteller vorgebrachte fehlende Zustimmung zur Verarbeitung des Datums „Herr“ bzw „Hr.“ bei Fehlen weiterer Rechtfertigungsgründe lediglich zu einer Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung, nicht aber zu einer Rechtswidrigkeit der Auskunft führen. Wenn der Antragsteller weiters vorbringt, die erteilte Auskunft sei unvollständig, weil Angaben zur Herkunft der Datenarten „Anrede“ und „Geburtsdatum“ fehlen, ist ihm – abgesehen davon, dass die Auskunft zur Datenverwendung im Rahmen des Adressverlages auch Angaben zur Herkunft der Anrede „Herr“ bzw „Hr“ enthält – entgegen zu halten, dass die Herkunft der Daten gemäß Artikel 15 Abs 1 lit g DSGVO nur zu beauskunften ist, wenn sie nicht bei der betroffenen Person erhoben worden sind. Die in den Datenanwendungen „DSGVO Betroffenenrechts-Datenbank“ und „Endkunden Datenbank“ verwendeten Datenarten „Anrede“ und „Geburtsdatum“ wurden aber offenbar beim Antragsteller selbst erhoben, weil beide Datenanwendungen den Zweck haben, Anfragen des Antragsstellers – einerseits wegen nach DSGVO, andererseits andere Anfragen – zu bearbeiten und bei Anfragen nach DSGVO auch die Identität des Antragstellers geprüft worden ist.Wenn der Antragsteller weiters vorbringt, die erteilte Auskunft sei unvollständig, weil Angaben zur Herkunft der Datenarten „Anrede“ und „Geburtsdatum“ fehlen, ist ihm – abgesehen davon, dass die Auskunft zur Datenverwendung im Rahmen des Adressverlages auch Angaben zur Herkunft der Anrede „Herr“ bzw „Hr“ enthält – entgegen zu halten, dass die Herkunft der Daten gemäß Artikel 15 Absatz eins, Litera g, DSGVO nur zu beauskunften ist, wenn sie nicht bei der betroffenen Person erhoben worden sind. Die in den Datenanwendungen „DSGVO Betroffenenrechts-Datenbank“ und „Endkunden Datenbank“ verwendeten Datenarten „Anrede“ und „Geburtsdatum“ wurden aber offenbar beim Antragsteller selbst erhoben, weil beide Datenanwendungen den Zweck haben, Anfragen des Antragsstellers – einerseits wegen nach DSGVO, andererseits andere Anfragen – zu bearbeiten und bei Anfragen nach DSGVO auch die Identität des Antragstellers geprüft worden ist. Da sich aus dem Akt auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Einstellung des Verfahrens durch die Datenschutzbehörde ergeben, hat sie das Verfahren rechtsrichtig mit Einstellung des Verfahrens gem § 24 Abs 6 DSG abgeschlossen, weshalb ihre Säumnis ausscheidet.Da sich aus dem Akt auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Einstellung des Verfahrens durch die Datenschutzbehörde ergeben, hat sie das Verfahren rechtsrichtig mit Einstellung des Verfahrens gem Paragraph 24, Absatz 6, DSG abgeschlossen, weshalb ihre Säumnis ausscheidet. Auch die vom Antragsteller in seinem Verfahrenshilfeantrag aufgeworfenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses der belangten Behörde sind nicht geeignet eine Säumnis der belangten Behörde zu begründen, wenn die belangte Behörde das Verfahren – wie hier – bereits durch (rechtsrichtige) Einstellung gem § 24 Abs 6 DSGVO erledigt hat.Auch die vom Antragsteller in seinem Verfahrenshilfeantrag aufgeworfenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses der belangten Behörde sind nicht geeignet eine Säumnis der belangten Behörde zu begründen, wenn die belangte Behörde das Verfahren – wie hier – bereits durch (rechtsrichtige) Einstellung gem Paragraph 24, Absatz 6, DSGVO erledigt hat. 3.
- Da die Datenschutzbehörde mit ihrer Entscheidung somit nicht säumig ist, war der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde mangels Erfolgsaussichten abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 8a Abs 1 VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W258.2245625.1.00