RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW265 2252751-1 SpruchW265 2252751-1/5E, W265 2252751-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 15.10.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.11.2021 basierenden Gutachten vom 16.11.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Letzte Begutachtung 31.08.2016 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie 30 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Zwischenanamnese seit 2016: KTEP links am 15.02.2021, RZ XXXX , derzeit amb. Reha in XXXX KTEP links am 15.02.2021, RZ römisch 40 , derzeit amb. Reha in römisch 40 Lumboischlagie bds, Vertebrostenose v L2-L5, Myelopathie der Kaudafasern, rad Reizzustand L3/4 bds Magenbypass
(2007)ggr. Karpaltunnel-Syndrom bds. Streckdefizit Dig IV re Streckdefizit Dig römisch vier re Vasomot. Cephalea - Migräne, rez.depressive Episoden Harninkontinenz Derzeitige Beschwerden: „Die Knieoperation links hat eine Besserung gebracht. Schmerzen habe ich vor allem in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Waden seitlich, immer wieder taubes Gefühl, manchmal lassen die Beine aus, keine dauerhaften Lähmungen. Eigentlich wäre eine Versteifung der Lendenwirbelsäule notwendig, möchte aber zuwarten. Bekomme immer wieder physikalische Behandlungen, Injektionen, hatte auch schon eine stationäre Schmerztherapie. Derzeit bin ich in ambulanter Rehabilitation nach der Knieoperation. Kopfschmerzen habe ich 3 bis 4x in der Woche, Migräne, kein Erbrechen, nehme Thomapyrin. Habe bds. ein Karpaltunnelsyndrom, die Hände schlafen immer wieder ein, Schmerzen in der rechten Schulter, Gefühlstörungen in den Händen. Ich habe ein Streckdefizit im Bereich des rechten Ringfingers. Seit meiner Jugend habe ich Depressionen und nehme seit 25 -30 Jahren Medikamente ein, Psychotherapie hatte ich bisher noch nicht. Ich bin regelmäßig bei Facharzt für Psychiatrie, alle paar Monate. Der Schlaf ist mit Medikamenten besser. Habe eine Harninkontinenz, Dranginkontinenz, trage Vorlagen, eine gynäkologische Untersuchung wurde durchgeführt, bisher jedoch keine urologische Untersuchung und Behandlung.“ Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Tramal 200, Ferogradumet, Pantoprazol 40, Vimovo 400 2x1, Daflon, Cal D Vita, Oleovit D3, Mutan, Quetialan, Truxal b Bed, Supradyn, Thomapyrin 3-4x pro Woche Allergie: Lovenox Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im
- Stockwerk ohne Lift. Berufsanamnese: Hausarbeiterin XXXX Berufsanamnese: Hausarbeiterin römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX FA f. Neurologie und Psychiatrie 22.09.2021 (Diagnose: vasomot Cephalea - Migräne, rez.depressive Episoden, imperativer Harndrang, multisegm deg WS Veränderungen mit Vertebrostenose v L2-5 u Myelopathie der Kaudafasern, Rad Reizzustand L3/4 bds, Gonarthrose links, mäßiges CTS li kein CTS rechts Vertebrostenose der HWs degener. Genese, Stellungnahme: als weiteres Prozedere Duloxetin auf 60mg reduzieren, nach 2 Wochen auf 30mg, dann absetzen, zwischenzeitlich Mutan 20mg 1/2 00 1.u
- Wochen 1-0-0 ab
- Woche empfohlen, med Therapie sonst weiter mit Quetialan 25mg 1a, Truxal 15mg b Bed bei Angstzuständen u med analg. Therapie weiter wie bisher. In der NLG geirnge Besserung links, EEG gering abnorm, mit einer vasomot Cephalea vereinbar. Ko in 2 MO. eine Gesprächstherapie wurde empfohlen u Kontaktaddressen mitgegeben. Kontinuierliche Arbeitsfähigkeit besteht weiterhin nicht Dr. römisch 40 FA f. Neurologie und Psychiatrie 22.09.2021 (Diagnose: vasomot Cephalea - Migräne, rez.depressive Episoden, imperativer Harndrang, multisegm deg WS Veränderungen mit Vertebrostenose v L2-5 u Myelopathie der Kaudafasern, Rad Reizzustand L3/4 bds, Gonarthrose links, mäßiges CTS li kein CTS rechts Vertebrostenose der HWs degener. Genese, Stellungnahme: als weiteres Prozedere Duloxetin auf 60mg reduzieren, nach 2 Wochen auf 30mg, dann absetzen, zwischenzeitlich Mutan 20mg 1/2 00 1.u
- Wochen 1-0-0 ab
- Woche empfohlen, med Therapie sonst weiter mit Quetialan 25mg 1a, Truxal 15mg b Bed bei Angstzuständen u med analg. Therapie weiter wie bisher. In der NLG geirnge Besserung links, EEG gering abnorm, mit einer vasomot Cephalea vereinbar. Ko in 2 MO. eine Gesprächstherapie wurde empfohlen u Kontaktaddressen mitgegeben. Kontinuierliche Arbeitsfähigkeit besteht weiterhin nicht EMG/ENG Befund 22.09.2021 (Befund spricht für ein geringes CTS rechts, geringes bis mäßiges CTS links, Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 21, rechts geringe Verschlechterung, links geringe Besserung) Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie
- September 2021 (Ausgeprägte Spondyl- und Osteochondrose der LWS, Linkskonvexe lumbale degenerative Skoliose, Dyputrensche Kontraktur 4 Strahl li>re Streckkontraktur, Knie-TEP li 25.2.21, Multisegmentale Intervertebralarthrosen und Neuroforamenstenosen sowie hochgradige Vertebrostenose nahezu der gesamten LWS mit Punctum maximum L2-5, beginnenden Myelopathie der Kaudafasem, Osteochondrosen Typ Modic II LI-4 sowie L5/S1, Typ Modic I TH12/L1 sowie L4/5, Linkskonvexe lumbale degenerative Skoliose, Z.n. Magenbypass ca 2007 Status : Neurologischer Status: Keine motorischen oder sensiblen Ausfälle.) Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie
- September 2021 (Ausgeprägte Spondyl- und Osteochondrose der LWS, Linkskonvexe lumbale degenerative Skoliose, Dyputrensche Kontraktur 4 Strahl li>re Streckkontraktur, Knie-TEP li 25.2.21, Multisegmentale Intervertebralarthrosen und Neuroforamenstenosen sowie hochgradige Vertebrostenose nahezu der gesamten LWS mit Punctum maximum L2-5, beginnenden Myelopathie der Kaudafasem, Osteochondrosen Typ Modic römisch zwei LI-4 sowie L5/S1, Typ Modic römisch eins TH12/L1 sowie L4/5, Linkskonvexe lumbale degenerative Skoliose, Z.n. Magenbypass ca 2007 Status : Neurologischer Status: Keine motorischen oder sensiblen Ausfälle.) Ärztlicher Entlassungsbericht Rehaklinik XXXX 23.06.2021 (St.p. K-Tep links am 15.02.21 Lumboischlagie bds bei Intervebralarthrosen und Neuroforamnestenose, hochgradige Vertebrostenose Adipositas bei St.p Magenbypass
(2007)KarpaltunnelSyndrom bds., Streckdefizit Dig IV re Verdacht auf Multiple Sklerose) Ärztlicher Entlassungsbericht Rehaklinik römisch 40 23.06.2021 (St.p. K-Tep links am 15.02.21 Lumboischlagie bds bei Intervebralarthrosen und Neuroforamnestenose, hochgradige Vertebrostenose Adipositas bei St.p Magenbypass
(2007)KarpaltunnelSyndrom bds., Streckdefizit Dig römisch vier re Verdacht auf Multiple Sklerose) MRT der HWS 30.03.2021 (Massive degenerative Veränderung bei C4-C
- Vor allem im Segment C6/7 findet sich eine breitbasige Diskushemiation, die bis in Neuroforamina ragt und dadurch C7 beidseits bedrängt. Zusätzlich kommt es auf diesem Niveau auch zur Ausbildung einer Vertebrostenose, keine Kompressionsmyelopathie ersichtlich. Kein Hinweis auf intrazervikale Plaques.) MRT des Gehirnschädels 14.12.2020 (Beträchtliche supratentorielle periventrikuläre Plaques sind als Ausdruck einer Enzephalitis disseminata; infratentoriell sind keine Plaques ersichtlich. Keine Kontrastmittelanfärbung als Ausdruck der Aktivität nachweisbar.) RÖNTGEN 30.11.2020 (
- Die mechanische Beinachse verläuft medial des Kniegelenkszentrums.
- Hochgradige Varusgonarthrose. hier Bild wie bei Zustand nach Osteonekrose am gewichtstragenden Abschnitt des medialen Femurkondyls, geringgradige Lateralisation der Patella mit hochgradiger Retropatellaarthrose.) MRT der LWS 18.09.2020 (Multisegmentale Intervertebralarthrosen und Neuroforamenstenosen sowie hochgradige Vertebrostenose nahezu der gesamten LWS mit Punctum maximum L2-5, von hier Zeichen einer beginnenden Myelopathie der Kaudafasern. Multisegmentaler Kontakt zu Spinalnerven und Wurzeln wie angegeben. Begleitende Osteochondrosen Typ Modic II L1-4 sowie L5/S1, Typ Modic I TH12/L1 sowie L4/
- Paravertebrale Muskelatrophie.) MRT der LWS 18.09.2020 (Multisegmentale Intervertebralarthrosen und Neuroforamenstenosen sowie hochgradige Vertebrostenose nahezu der gesamten LWS mit Punctum maximum L2-5, von hier Zeichen einer beginnenden Myelopathie der Kaudafasern. Multisegmentaler Kontakt zu Spinalnerven und Wurzeln wie angegeben. Begleitende Osteochondrosen Typ Modic römisch zwei L1-4 sowie L5/S1, Typ Modic römisch eins TH12/L1 sowie L4/
- Paravertebrale Muskelatrophie.) Befundchirurgische Abteilung XXXX 21.12.2007 (Magenbypass) Befundchirurgische Abteilung römisch 40 21.12.2007 (Magenbypass) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 53 Jahre Ernährungszustand: adipös Größe: 173,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Daumen und Ringfinger: Verhärtungen im Bereich der Ringbänder, Streckdefizit des rechten Ringfingers, im PIP Gelenk Streckdefizit von 60° Thenar rechts bei Ringbandstenose geringgradig geschwächt Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger bis auf Ringfinger rechts seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, links -1,5 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Patella geringgradig verpacken, endlagige Beugeschmerzen. Kniegelenk rechts: geringgradig Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Patella mäßig verpacken, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds. der 0/100, IR/AR 10/0/35, Knie rechts 0/0/125, links 0/0/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Becken links geringgradig tieferstehend, in etwa im Lot, geringgradige Skoliose sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Massiv Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation Seitneigen 25° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist leicht vorgeneigt, kleinschrittig, sicher. Bewegungsabläufe unter Schmerzangabe in der LWS eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie bds. Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 2 Knietotalendoprothese links oberer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit. 02.05.18 20 3 Karpaltunnelsyndrom bds. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Thenar rechts geringgradig geschwächt, überlagert durch Ringbandstenose, berücksichtigt auch Ringbandstenose
- Strahl mit Streckdefizit des Ringfingers. 04.05.06 20 4 Depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil, sozial integriert. 03.06.01 20 5 Migräne Unterer Rahmensatz, da therapeutisch gut beherrschbar. 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird das Leiden 2,3 und 4 um insgesamt eine Stufe erhöht, da im Zusammenwirken ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Leiden 5 erhöht nicht da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 2-5, keine einschätzungsrelevante Veränderung von Leiden 1 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Verschlimmerung durch Hinzukommen von Leiden 2-5, Anheben des Gesamt-GdB um eine Stufe Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau … kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein“ Mit Schreiben vom 16.11.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. bestehe. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen.Mit Schreiben vom 16.11.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. bestehe. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 30.11.2021, eingelangt am 03.12.2021, erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens inhaltlich nicht einverstanden sei. Dies, da eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auch neurologisch-psychiatrische Diagnosen behandle, die nicht ihr Fachgebiet betreffen würden. Vor allem der „Status psychicus“ sei unrichtig, da weder ihre Merkfähigkeit noch ihre Konzentration bzw. der Antrieb unauffällig seien. Tatsächlich sei sie extrem vergesslich, könne sich nicht konzentrieren und auch ihr Antrieb sei extrem vermindert. Zum Beweis werde auf diverse medizinische Befunde verwiesen und die Hinzuziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beantragt. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass der führende Wert unter der Position 02.01.02 jedenfalls mit einer 40%igen MdE angesetzt hätte werden müssen, da rezidivierend und anhaltend Dauerschmerzen bestünden, radiologische bzw. morphologische Veränderungen vorhanden seien und maßgebliche Einschränkungen im Alltag vorlägen. Die Knietotalendoprothese links unter der Position 02.05.18 hätte tatsächlich unter die Position 02.05.19 mit einer 30%igen MdE eingestuft werden müssen, da auch eine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des rechten Knies bestehe. Auch die diagnostizierte depressive Störung hätte nicht nur mit 20 %, sondern mit zumindest 30 % dargetan werden müssen. Insgesamt hätte daher jedenfalls eine 50%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit seitens der Sachverständigen festgestellt werden müssen. Mit der Stellungnahme wurden medizinische Befunde vorgelegt. Mit Schreiben vom 27.12.2021, eingelangt am 04.01.2022, legte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung weitere medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 25.01.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzte Begutachtung am 15.11.2021: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie bds 30% 2 Knietotalendoprothese links 20 % 3 Karpaltunnelsyndrom bds. 20% 4 Depressive Störung 20% 5 Migräne 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 15.11.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 30.11.2021, rechtsfreundlich vertreten durch RA Mag. Ehm&Mödlagl, vor, dass das Wirbelsäulenleiden höher einzustufen sei, da rezidivierend und anhaltend Dauerschmerzen bestünden, radiologische bzw. morphologische Veränderungen vorhanden seien und maßgebliche Einschränkungen im Alltag vorlägen. Die Knietotalendoprothese sei mit 30 % einzustufen, da auch eine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des rechten Knies bestehe. Auch die diagnostizierte depressive Störung hätte nicht nur mit 20 % sondern tatsächlich mit zumindest 30 % dargetan werden müssen. Insgesamt hätte daher jedenfalls eine 50 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit seitens der Sachverständigen festgestellt werden müssen. Sämtliche Befunde werden in doppelter Ausführung vorgelegt, sämtliche Befunde lagen jedoch dem Gutachten vom 15.11.2021 bereits vor.Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 15.11.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 30.11.2021, rechtsfreundlich vertreten durch RA Mag. Ehm&Mödlagl, vor, dass das Wirbelsäulenleiden höher einzustufen sei, da rezidivierend und anhaltend Dauerschmerzen bestünden, radiologische bzw. morphologische Veränderungen vorhanden seien und maßgebliche Einschränkungen im Alltag vorlägen. Die Knietotalendoprothese sei mit 30 % einzustufen, da auch eine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des rechten Knies bestehe. Auch die diagnostizierte depressive Störung hätte nicht nur mit 20 % sondern tatsächlich mit zumindest 30 % dargetan werden müssen. Insgesamt hätte daher jedenfalls eine 50 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit seitens der Sachverständigen festgestellt werden müssen. , Sämtliche Befunde werden in doppelter Ausführung vorgelegt, sämtliche Befunde lagen jedoch dem Gutachten vom 15.11.2021 bereits vor. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Tramal 200, Ferogradumet, Pantoprazol 40, Vimovo 400 2x1, Daflon, Cal D Vita, Oleovit D3, Mutan, Quetialan, Truxal b Bed, Supradyn, Thomapyrin 3-4x pro Woche Hilfsmittel: 0 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie bds. Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 2 Knietotalendoprothese links oberer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit. 02.05.18 20 3 Karpaltunnelsyndrom bds. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Thenar rechts geringgradig geschwächt, überlagert durch Ringbandstenose, berücksichtigt auch Ringbandstenose
- Strahl mit Streckdefizit des Ringfingers. 04.05.06 20 4 Depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil, sozial integriert. 03.06.01 20 5 Migräne Unterer Rahmensatz, da therapeutisch gut beherrschbar. 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird das Leiden 2,3 und 4 um insgesamt eine Stufe erhöht, da im Zusammenwirken ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Leiden 5 erhöht nicht da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung zu Vorgutachten Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 15.11.2021 festgestellten Defizite insbesondere, im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Das Wirbelsäulenleiden wird in korrekter Höhe eingestuft, die Beweglichkeit ist annähernd frei, mäßiger Hartspann, keine Wurzelreizzeichen objektivierbar. Das Kniegelenksleiden wird in korrekter Höhe eingestuft, es konnte ein gutes Operationsergebnis mit guter Beweglichkeit festgestellt werden. Im Bereich des rechten Kniegelenks konnte keine relevante Funktionseinschränkung festgestellt werden. Depressio wird in korrekter Höhe eingestuft, es liegt ein einmaliges Dokument über ein psychiatrisches Leiden vor, keine langjährige Anamnese dokumentiert. Der Gesamtgrad der Behinderung wird korrekt ermittelt, sämtliche Leiden, die eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß bewirken, werden berücksichtigt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau … kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?Nein“
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?, Nein“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 40 v. H. Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 16.11.2021 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Einwendungen sei eine neuerliche Überprüfung durch den ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass diese nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung zu bewirken. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die Sachverständigengutachten vom 16.11.2021 und 25.01.2022 übermittelt.Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 16.11.2021 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Einwendungen sei eine neuerliche Überprüfung durch den ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass diese nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung zu bewirken. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die Sachverständigengutachten vom 16.11.2021 und 25.01.2022 übermittelt. Mit Schreiben vom 07.03.2022, eingelangt am 09.03.2022, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die von ihr mit Urkundenvorlage vom 27.12.2021 ergänzend vorgelegten medizinischen Befunde nicht berücksichtigt und im Gutachten nicht dargestellt worden seien. Das Verfahren sei daher schon aus diesem Grund mangelhaft. Das Sachverständigengutachten vom 25.01.2022 beziehe sich zwar auf ihre Eingabe vom 30.11.2021, setze sich aber mit ihren Ausführungen inhaltlich nicht auseinander. Sie habe darin dargestellt, dass von den Sachverständigen aus den Fachgebieten der Unfallchirurgie bzw. Allgemeinmedizin auch neurologisch-psychiatrische Diagnosen behandelt worden seien, obwohl diesen hierfür das unbedingt erforderliche Spezialwissen fehle. Sie habe ausgeführt, dass der „Status psychicus“ unrichtig wiedergegeben worden sei, weil weder ihre Merkfähigkeit noch ihre Konzentration bzw. der Antrieb unauffällig seien, sie sei tatsächlich extrem vergesslich, könne sich nicht konzentrieren und ihr Antrieb sei vermindert. Mit diesem Vorbringen habe sich die Sachverständige nicht auseinandergesetzt. Diese führe in ihrem Gutachten lediglich an, dass die Depressio in korrekter Höhe eingestuft worden sei, ein einmaliges Dokument über ein psychisches Leiden vorliege, jedoch keine langjährige Anamnese dokumentiert wäre. Dies könne die Beschwerdeführerin insoweit nicht nachvollziehen, als es nicht darauf ankomme, wie viele medizinische Dokumente aus einem Fachgebiet vorlägen, um eine verlässliche Diagnose erstellen und daraus eine allfällige Minderung der Erwerbsfähigkeit ableiten zu können. Diesbezüglich verweise sie auch auf den nicht berücksichtigen Befund eines Facharztes vom 01.12.
- Im Gutachten setze sich die Sachverständige zwar mit ihren Einwänden in orthopädischer Hinsicht auseinander, berücksichtige aber ebenfalls nicht die ergänzend vorgelegten Befunde vom 07.12.2021, 14.12.2021 und 17.12.
- Die Beschwerdeführerin wiederhole nochmals ihre Ansicht, wonach eine Erkrankung aus dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet nur von einem Sachverständigen aus diesem Fachgebiet verlässlich und richtig beurteilt werden könne. Es werde die Hinzuziehung eines solchen Sachverständigen beantragt. Sie sei der Ansicht, dass sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes jedenfalls dem Personenkreis der begünstigten Behinderten anzugehören habe, und der bekämpfte Bescheid mit den dargestellten Mängeln behaftet sei. Mit Schreiben vom 11.03.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin brachte am 15.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie beidseits - Knietotalendoprothese links - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Depressive Störung - Migräne Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.11.2021 und 25.01.2022 zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung zum aufrechten Dienstverhältnis ergibt sich aus einer Datenabfrage (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) vom 17.03.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf auf einen Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.Die Feststellung zum aufrechten Dienstverhältnis ergibt sich aus einer Datenabfrage (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) vom 17.03.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf auf einen Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.11.2021 und 25.01.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.11.2021 und den von dieser vorgelegten medizinischen Unterlagen. In den eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund sowie den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. In der Beschwerde wird zur Entkräftung dieser Gutachten zum einen vorgebracht, dass von der Sachverständigen aus den Fachgebieten Unfallchirurgie bzw. Allgemeinmedizin auch neurologisch-psychiatrische Diagnosen behandelt worden seien, obwohl dieser hierfür das unbedingt erforderliche Spezialwissen fehle. Eine Erkrankung aus dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet könne nur von einem Sachverständigen aus diesem Fachgebiet verlässlich und richtig beurteilt werden, weshalb weder ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie noch ein Allgemeinmediziner berufen seien, das Ausmaß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer neurologisch-psychiatrischen Erkrankung einzuschätzen. Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Inwiefern die von der Behörde eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin nicht schlüssig oder aus welchem Grund die Fachkenntnis der Gutachterin anzuzweifeln wäre, hat die Beschwerdeführerin aber, wie in der Folge noch zu zeigen sein wird, nicht nachvollziehbar dargelegt. Keinesfalls ist die Schlüssigkeit von Gutachten bloß deshalb zu verneinen, weil sie nicht von einem Facharzt eines bestimmten Teilgebietes erstellt wurden.Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Inwiefern die von der Behörde eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin nicht schlüssig oder aus welchem Grund die Fachkenntnis der Gutachterin anzuzweifeln wäre, hat die Beschwerdeführerin aber, wie in der Folge noch zu zeigen sein wird, nicht nachvollziehbar dargelegt. Keinesfalls ist die Schlüssigkeit von Gutachten bloß deshalb zu verneinen, weil sie nicht von einem Facharzt eines bestimmten Teilgebietes erstellt wurden. Die Einstufung des führenden Leidens, der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Lumboischialgie beidseits, mit dem unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades) begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass bei der Beschwerdeführerin fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen vorliegen. Im Aktengutachten vom 25.01.2022 erläuterte sie dazu, dass die Beweglichkeit annährend frei ist und ein mäßiger Hartspann besteht. Ebenso wurde die Einstufung des zweiten Leidens, der Knietotalendoprothese links, mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.05.18 (Funktionseinschränkungen des Kniegelenks geringen Grades einseitig) überzeugend damit begründet, dass nur eine geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit gegeben ist. Im Aktengutachten vom 25.01.2022 erläuterte die Gutachterin zudem, dass ein gutes Operationsergebnis mit guter Beweglichkeit festgestellt wurde. Im Bereich des rechten Kniegelenks konnte keine relevante Funktionseinschränkung festgestellt werden. Schließlich begründete die Sachverständige die Einstufung des dritten Leidens, des Karpaltunnelsyndroms beidseits, mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 04.05.06 (Lähmung des Nervus medianus) nachvollziehbar damit, dass der Thenar rechts geringgradig geschwächt und durch eine Ringbandstenose überlagert ist. Dies berücksichtigt auch die Ringbandstenose
- Strahl mit Streckdefizit des Ringfingers. Die Beschwerdeführerin gestand in der Beschwerde zu, dass sich die Sachverständige im Gutachten vom 25.01.2022 mit ihren „Einwänden in orthopädischer Hinsicht“ auseinandergesetzt habe und erstattete zu diesen Erkrankungen kein weiteres inhaltliches Vorbringen. Sie moniert in dieser Hinsicht lediglich, dass die Sachverständige die ergänzend vorgelegten Befunde vom 07.12.2021, 14.12.2021 und 17.12.2021 nicht berücksichtigt habe. Den angesprochenen Befunden sind jedoch keinerlei neue Diagnosen oder Symptome zu entnehmen, die zu einer anderen Einschätzung der festgestellten orthopädischen Funktionseinschränkungen führen würden. Vielmehr entsprechen diese Befunde inhaltlich weitgehend Befunden, die bereits im Zuge des einleitenden Antrags vorgelegt wurden. Davon abgesehen richtete sich die Beschwerde in erster Linie gegen die Einstufung des vierten Leidens, der depressiven Störung, mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 (affektive Störungen leichten Grades), was die Sachverständige damit begründete, dass diese unter medikamentöser Therapie stabil und die Beschwerdeführerin sozial integriert ist. Im Aktengutachten vom 25.01.2022 führte sie ergänzend aus, dass ein einmaliges Dokument über ein psychiatrisches Leiden vorliegt, aber keine langjährige Anamnese dokumentiert ist. Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass (im Gutachten vom 16.11.2021) der „Status psychicus“ unrichtig wiedergegeben worden sei, weil Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb der Beschwerdeführerin nicht unauffällig seien. Sie sei tatsächlich extrem vergesslich, könne sich nicht konzentrieren und ihr Antrieb sei vermindert. Es komme auch nicht darauf an, wie viele medizinische Dokumente aus einem Fachgebiet vorliegen würden, um eine verlässliche Diagnose erstellen und daraus eine allfällige Minderung der Erwerbsfähigkeit ableiten zu können. Diesbezüglich verweise sie auch auf den nicht berücksichtigen Befund eines Facharztes vom 01.12.
- Mit diesen Ausführungen wird aber nicht aufgezeigt, inwiefern die depressive Störung in den Sachverständigengutachten falsch beurteilt worden wäre. Die Sachverständige stützt ihre Einschätzung dieser Erkrankung wie ausgeführt darauf, dass diese unter medikamentöser Therapie stabil und die Beschwerdeführerin sozial integriert ist, nicht auf deren Merkfähigkeit, Konzentration oder Antrieb. Auch im psychiatrischen Status des in der Beschwerde als Beweis angeführten Befundberichts vom 01.12.2021 wird der Antrieb als „neutral“ beschrieben. Dass, wie darin ebenfalls vermerkt wird, kognitiv teilweise eine Kurzzeitgedächtnisstörung vorliege, kann angesichts der unbestritten gegebenen sozialen Integration nicht zu einer höheren Einschätzung der depressiven Störung führen. Auch ansonsten sind diesem Befund, laut dem sich die Stimmung der Beschwerdeführer nach einer medikamentösen Umstellung derzeit „etwas besser“ darstelle, keine Hinweise auf Symptome zu entnehmen, die eine andere Einstufung erfordern würden. Im Übrigen entsprechen die im Befund angeführten Diagnosen jenen, die bereits im – im Gutachten vom 16.11.2021 berücksichtigten – Befundbericht vom 22.09.2021 angeführt waren. Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde keine weiteren Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet sind, eine andere Beurteilung der bestehenden Leiden mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 16.11.2021 und 25.01.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 32 aus 2018,, lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet: „Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“ Den durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.11.2021 und 25.01.2022 zufolge besteht aktuell bei der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie nicht Folge zu geben, zumal bereits zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist erneut darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Dass die zu Grunde gelegten Gutachten nicht schlüssig wären, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie nicht Folge zu geben, zumal bereits zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist erneut darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Dass die zu Grunde gelegten Gutachten nicht schlüssig wären, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, derzeit nicht erfüllt.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, derzeit nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG durch die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durch die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2252751.1.01