RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW265 2253123-1 SpruchW265 2253123-1/5E, W265 2253123-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 28.02.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. Das Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) gab zur Berechnung von Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.11.2021 basierenden Gutachten vom 20.12.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: komplette Transposition der großen Arterien, rechter Ventrikel und Aortenbogen Hypoplasie, Aortenisthmusstenose, gr. VSD und gr. ASD, die Vorgutachten dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Multiple operative Eingriffe, 04/2013 FONTAN-Prozedur mit Fenestration der Konnektion, 05/2013 Conduit RA, Intervent.Fenestration im XXXX . Wie aus dem klinisch-psychologischen Befund XXXX vom Juli 2021 ersichtlich, wurde die Diagnosen elektiver Mutismus, durchschnittliche Intelligenz und unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung- vorübergehend Erziehung in einer Institution. XXXX war für 3 Monate im SOS Kinderdorf (Krisenintervention) untergebracht. „Anamnese: , komplette Transposition der großen Arterien, rechter Ventrikel und Aortenbogen Hypoplasie, Aortenisthmusstenose, gr. VSD und gr. ASD, die Vorgutachten dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Multiple operative Eingriffe, 04 aus 2013, FONTAN-Prozedur mit Fenestration der Konnektion, 05 aus 2013, Conduit RA, Intervent.Fenestration im römisch 40 . Wie aus dem klinisch-psychologischen Befund römisch 40 vom Juli 2021 ersichtlich, wurde die Diagnosen elektiver Mutismus, durchschnittliche Intelligenz und unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung- vorübergehend Erziehung in einer Institution. römisch 40 war für 3 Monate im SOS Kinderdorf (Krisenintervention) untergebracht. Selbstwertstärkung und emotionale Stabilisierung durch therapeutische Unterstützung (Psychotherapie, HPV oder kunsttherapeutischer Zugang) wurden empfohlen. XXXX besucht die 2. Klasse Mittelschule in XXXX .Selbstwertstärkung und emotionale Stabilisierung durch therapeutische Unterstützung (Psychotherapie, HPV oder kunsttherapeutischer Zugang) wurden empfohlen. römisch 40 besucht die 2. Klasse Mittelschule in römisch 40 . Derzeitige Beschwerden: elektiver Mutismus, eine weiterführende Diagnostik in Richtung Autismusspektrumstörung wurden empfohlen, ztw. cardiale Beschwerden Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: HP-Voltigieren, Psychotherapie, Familienbetreuung, Nachmittagsbetreuung, Marcoumar, nächste Kontrolle im XXXX am 06.12.21, EndokarditisprophylaxeHP-Voltigieren, Psychotherapie, Familienbetreuung, Nachmittagsbetreuung, Marcoumar, nächste Kontrolle im römisch 40 am 06.12.21, Endokarditisprophylaxe Sozialanamnese: Lebt im Familienverband Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-07-12 XXXX - DIG.: elektiver Mutismus, durchschnittliche Intelligenz und unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung- vorübergehend Erziehung in einer Institution 2021-07-12 römisch 40 - DIG.: elektiver Mutismus, durchschnittliche Intelligenz und unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung- vorübergehend Erziehung in einer Institution 2021-11-23 XXXX - Kontrolle 2021-11-23 römisch 40 - Kontrolle 2021-06-01 XXXX - komplette Transposition der großen Arterien, rechter Ventrikel und Aortenbogen Hypoplasie, Aortenisthmusstenose, gr. VSD und gr. ASD 2021-06-01 römisch 40 - komplette Transposition der großen Arterien, rechter Ventrikel und Aortenbogen Hypoplasie, Aortenisthmusstenose, gr. VSD und gr. ASD Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußsschema) – Fachstatus: Thorax: Kielbrust, Cor: HT rein, rhythm., etwas tachycard, Pulmo: VA bds, Abdomen: BD weich, DG rege, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Extremitäten in allen Ebenen frei beweglich, Uhrglasnägel und Trommelschlägelfinger Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen erfolgt frei und ausreichend sicher Psycho(patho)logischer Status: Liebes Mädchen, wirkt etwas schüchtern zum Zeitpunkt der Begutachtung, allseits orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Gedankengang geordnet und zielführend, elektiver Mutismus, durchschnittliche Intelligenz Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach kompletter Transposition der grossen Arterien, komplexes Herzfehlbildungssyndrom Unterer Rahmensatz entsprechend dem Befundausmaß nach zufriedenstellenden Mehrfachoperation und laufenden fachärztlichen Kontrollen bei Antikoagulation als Dauermedikation und stabilem Verlauf, die Entwicklungsverzögerung in dieser Position mitabgebildet, Unterricht nach Regelschullehrplan etabliert. 05.06.03 50 2 elektiver Mutismus, durchschnittliche Intelligenz Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da therapeutisches Setting notwendig. 03.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H., Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht maßgeblich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung im GdB 60 v.H., Leiden 1 wird im GdB vermindert, da stabiler Verlauf, Leiden 2 wird neu anerkannt GdB liegt vor seit: 01/2019 GdB liegt vor seit: 01 aus 2019, GdB 80 liegt vor seit: 02/2010 GdB 80 liegt vor seit: 02 aus 2010, Begründung – GdB liegt rückwirkend vor: Dauerzustand Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Weiterer Verlauf nicht absehbar.“ Zur Prüfung der erneuten Ausstellung eines Behindertenpasses gab die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten der befassten Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 13.01.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): FLAG-GA vom 23.11.2021- GdB 60 v.H. anerkannt- eigenes SVG mit persönlicher Begutachtung- komplette Transposition der großen Arterien, rechter Ventrikel und Aortenbogen Hypoplasie, Aortenisthmusstenose, gr. VSD und gr. ASD, die Vorgutachten dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Multiple operative Eingriffe, 04/2013 FONTAN-Prozedur mit Fenestration der Konnektion, 05/2013 Conduit RA, Intervent.Fenestration im XXXX . Wie aus dem klinisch-psychologischen Befund XXXX vom Juli 2021 ersichtlich, die Diagnosen elektiver Mutismus, durchschnittliche Intelligenz und unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung vorliegend- vorübergehend Erziehung in einer Institution. XXXX war für 3 Monate im SOS Kinderdorf (Krisenintervention) untergebracht. Selbstwertstärkung und emotionale Stabilisierung durch therapeutische Unterstützung (Psychotherapie, HPV oder kunsttherapeutischer Zugang) wurden empfohlen. XXXX besucht die 2. Klasse Mittelschule in XXXX - elektiver Mutismus, eine weiterführende Diagnostik in Richtung Autismusspektrumstörung wurden empfohlen, es werden ztw. cardiale Beschwerden angegeben. FLAG-GA vom 23.11.2021- GdB 60 v.H. anerkannt- eigenes SVG mit persönlicher Begutachtung- komplette Transposition der großen Arterien, rechter Ventrikel und Aortenbogen Hypoplasie, Aortenisthmusstenose, gr. VSD und gr. ASD, die Vorgutachten dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Multiple operative Eingriffe, 04 aus 2013, FONTAN-Prozedur mit Fenestration der Konnektion, 05 aus 2013, Conduit RA, Intervent.Fenestration im römisch 40 . Wie aus dem klinisch-psychologischen Befund römisch 40 vom Juli 2021 ersichtlich, die Diagnosen elektiver Mutismus, durchschnittliche Intelligenz und unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung vorliegend- vorübergehend Erziehung in einer Institution. römisch 40 war für 3 Monate im SOS Kinderdorf (Krisenintervention) untergebracht. Selbstwertstärkung und emotionale Stabilisierung durch therapeutische Unterstützung (Psychotherapie, HPV oder kunsttherapeutischer Zugang) wurden empfohlen. römisch 40 besucht die 2. Klasse Mittelschule in römisch 40 - elektiver Mutismus, eine weiterführende Diagnostik in Richtung Autismusspektrumstörung wurden empfohlen, es werden ztw. cardiale Beschwerden angegeben. 2021-07-12 XXXX - DIG.: elektiver Mutismus, durchschnittliche Intelligenz und unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung- vorübergehend Erziehung in einer Institution 2021-07-12 römisch 40 - DIG.: elektiver Mutismus, durchschnittliche Intelligenz und unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung- vorübergehend Erziehung in einer Institution 2021-11-23 XXXX - Kontrolle 2021-11-23 römisch 40 - Kontrolle 2021-06-01 XXXX - komplette Transposition der großen Arterien, rechter Ventrikel und Aortenbogen Hypoplasie, Aortenisthmusstenose, gr. VSD und gr. ASD2021-06-01 römisch 40 - komplette Transposition der großen Arterien, rechter Ventrikel und Aortenbogen Hypoplasie, Aortenisthmusstenose, gr. VSD und gr. ASD Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: HP-Voltigieren, Psychotherapie, Familienbetreuung, Nachmittagsbetreuung, Marcoumar, regelmäßige Kontrollen im XXXX , Endokarditisprophylaxe HP-Voltigieren, Psychotherapie, Familienbetreuung, Nachmittagsbetreuung, Marcoumar, regelmäßige Kontrollen im römisch 40 , Endokarditisprophylaxe Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach kompletter Transposition der grossen Arterien, komplexes Herzfehlbildungssyndrom Unterer Rahmensatz entsprechend dem Befundausmaß nach zufriedenstellenden Mehrfachoperation und laufenden fachärztlichen Kontrollen bei Antikoagulation als Dauermedikation und stabilem Verlauf, die Entwicklungsverzögerung in dieser Position mitabgebildet, Unterricht nach Regelschullehrplan etabliert. 05.06.03 50 2 elektiver Mutismus, durchschnittliche Intelligenz Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da therapeutisches Setting notwendig. 03.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H., Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht maßgeblich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung im GdB 60 v.H., Leiden 1 wird im GdB vermindert, da stabiler Verlauf, Leiden 2 wird neu anerkannt Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung im GdB 60 v.H., Leiden 1 wird im GdB vermindert, da stabiler Verlauf, Leiden 2 wird neu anerkannt Dauerzustand Nachuntersuchung 12/2024 - weiterer Verlauf nicht absehbar Nachuntersuchung 12 aus 2024, - weiterer Verlauf nicht absehbar … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine Mobilitätseinschränkung, im Vergleich zum Vorgutachten ist die cardiale Leistungsbreite ausreichend. Aufgrund elektiver Mutismus-Erkrankung wird die ZE Begleitperson gewährt 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“ Mit Schreiben vom 17.01.2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den neuen Behindertenpass. Mit E-Mail vom 26.01.2022 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter mit, dass sie heute den neuen Behindertenpass erhalten hätten. Leider sei dabei die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vermutlich vergessen oder irrtümlich unterlassen worden. Diese Eintragung sei im alten Behindertenpass (befristet bis 28.02.2022) eingetragen. Daher bitte er um Berichtung bzw. nachträgliche Vornahme der Zusatzeintragung. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin sich keiner längeren Anstrengung oder Belastung (Wegstrecke gehen etc.) aussetzen dürfe, weshalb die Anforderung „erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit“ erfüllt sein sollte. Dazu wurde auf ein zugleich vorgelegtes Schreiben des XXXX verwiesen. Er ersuche deshalb um neuerliche Prüfung sowie Vornahme der Eintragung im Behindertenpass und Ausstellung einer Parkkarte.Mit E-Mail vom 26.01.2022 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter mit, dass sie heute den neuen Behindertenpass erhalten hätten. Leider sei dabei die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vermutlich vergessen oder irrtümlich unterlassen worden. Diese Eintragung sei im alten Behindertenpass (befristet bis 28.02.2022) eingetragen. Daher bitte er um Berichtung bzw. nachträgliche Vornahme der Zusatzeintragung. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin sich keiner längeren Anstrengung oder Belastung (Wegstrecke gehen etc.) aussetzen dürfe, weshalb die Anforderung „erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit“ erfüllt sein sollte. Dazu wurde auf ein zugleich vorgelegtes Schreiben des römisch 40 verwiesen. Er ersuche deshalb um neuerliche Prüfung sowie Vornahme der Eintragung im Behindertenpass und Ausstellung einer Parkkarte. Die befasste Ärztin für Allgemeinmedizin nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.02.2022 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Es wird ein Parteiengehör eingebracht- FA-Befund v. 07.12.2021 XXXX . Die oben genannte Patientin ist wegen eines sehr komplexen Herzfehlers seit der Geburt in Betreuung unseres Kinderherzzentrums. Sie wurde bereits mehrfach operiert. Die Patientin hat eine totale cavopulmonale Konnektion. Es wird ein Parteiengehör eingebracht- FA-Befund v. 07.12.2021 römisch 40 . Die oben genannte Patientin ist wegen eines sehr komplexen Herzfehlers seit der Geburt in Betreuung unseres Kinderherzzentrums. Sie wurde bereits mehrfach operiert. Die Patientin hat eine totale cavopulmonale Konnektion. Aufgrunddessen benötigt sie eine Therapie mit Marcoumar als Dauer-Therapie. Perkutane Sättigung ist in Ruhe zufriedenstellend gut. Bei höherer Belastung kann es zu niedrigeren Sättigungen kommen, weswegen die Patientin nicht voll belastbar wie gleichaltrige Kinder ist. Das Tragen schwerer Lasten ist ihr nicht erlaubt sowie auch maximale Belastung im Turnunterricht. Wir ersuchen um erneute Ausstellung des Behindertenpasses, dies würde das Leben der Patientin und ihrer Familie erleichtern. Stellungnahme: Es wurde ein Behindertenpass mit einem GdB von 60% gewährt. Die Einschätzung wurde anhand der vorliegenden Befunde und der klinischen Begutachtung entsprechend den Richtlinien der EVO durchgeführt. Somit keine Änderung des SVG vom 23.11.2021 im GdB und bzgl. der ZE, die cardiale Leistungsbreite ist ausreichend um eine kurze Wegstrecke von 300-400 m in ca. 10 Minuten zurückzulegen.“ Mit Schreiben vom 03.02.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 13.01.2022 und die Stellungnahme vom 02.02.2022 als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Voraussetzung/en für die beantrage/n Zusatzeintragung/en würden nicht vorliegen.Mit Schreiben vom 03.02.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 13.01.2022 und die Stellungnahme vom 02.02.2022 als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Voraussetzung/en für die beantrage/n Zusatzeintragung/en würden nicht vorliegen. Mit E-Mail vom 11.02.2022 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter mit, dass er nochmals höflich um Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bitte. Er sei durch das Empfehlungsschreiben des XXXX davon ausgegangen, dass die Zusatzeintragung auch automatisch eingetragen werde. Die Beschwerdeführerin leide immer wieder an Atemproblemen, weshalb sie auch heute bei einem Kinderarzt zur Untersuchung gewesen seien. Dieser habe noch einmal eine Empfehlung für die Vornahme der Zusatzeintragung geschrieben, welche zugleich übermittelt werde.Mit E-Mail vom 11.02.2022 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter mit, dass er nochmals höflich um Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bitte. Er sei durch das Empfehlungsschreiben des römisch 40 davon ausgegangen, dass die Zusatzeintragung auch automatisch eingetragen werde. Die Beschwerdeführerin leide immer wieder an Atemproblemen, weshalb sie auch heute bei einem Kinderarzt zur Untersuchung gewesen seien. Dieser habe noch einmal eine Empfehlung für die Vornahme der Zusatzeintragung geschrieben, welche zugleich übermittelt werde. Die befasste Ärztin für Allgemeinmedizin nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.02.2022 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Eingebrachtes Parteiengehör mit Arztbrief Dr. XXXX vom 11.02.2022 mit vorbekannten Diagnosen wird zur Kenntnis genommen- Wegen ihrer Grunderkrankung und Vorgeschichte ist es gerade in Zeiten wie diesen der Patientin nicht zuzumuten dass sie mit öffentlichen Verkehrsmittel fährt. Daher aus meiner Sicht die Zuerkennung des Behindertenausweises gerechtfertigt- XXXX besucht eine öffentliche Schule, Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen ist somit aufgrund ihrer cardialen Erkrankung möglich, die cardiale Leistungsbreite ist ausreichend (bei der Begutachtung wurde ein Therapiebericht aus dem SOS Kinderdorf XXXX eingesehen- es war keine wesentliche Einschränkung der cardialen Leistungsbreite und erhöhte Infektionsgefahr daraus ableitbar)- vorliegendes cardiales Leiden wurden laut EVO korrekt eingeschätzt, keine Abänderung des Sachverständigengutachtens vom 13.01.2022 im GdB und in den Zusatzeintragungen!“Eingebrachtes Parteiengehör mit Arztbrief Dr. römisch 40 vom 11.02.2022 mit vorbekannten Diagnosen wird zur Kenntnis genommen- Wegen ihrer Grunderkrankung und Vorgeschichte ist es gerade in Zeiten wie diesen der Patientin nicht zuzumuten dass sie mit öffentlichen Verkehrsmittel fährt. Daher aus meiner Sicht die Zuerkennung des Behindertenausweises gerechtfertigt- römisch 40 besucht eine öffentliche Schule, Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen ist somit aufgrund ihrer cardialen Erkrankung möglich, die cardiale Leistungsbreite ist ausreichend (bei der Begutachtung wurde ein Therapiebericht aus dem SOS Kinderdorf römisch 40 eingesehen- es war keine wesentliche Einschränkung der cardialen Leistungsbreite und erhöhte Infektionsgefahr daraus ableitbar)- vorliegendes cardiales Leiden wurden laut EVO korrekt eingeschätzt, keine Abänderung des Sachverständigengutachtens vom 13.01.2022 im GdB und in den Zusatzeintragungen!“ Mit angefochtenem Bescheid vom 17.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 11.02.2022 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass diese nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten und die beiden ärztlichen Stellungnahmen übermittelt. Mit E-Mail vom 17.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er, nachdem es vom XXXX und mehrfach auch vom behandelnden Kinderarzt eine Empfehlung für Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gebe, nochmals um Bewilligung dieser Eintragung bitte. Der Kinderarzt habe direkt an die ärztliche Sachverständige einen Arztbrief mit dem Ersuchen um diese Eintragung geschrieben, und es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Eintragung nicht gemacht worden sei. Auch die behandelnde Ärztin vom XXXX habe sich verwundert gezeigt, weshalb diese Eintragung nicht wieder gemacht worden sei, obwohl sie auch aus ärztlicher Sicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Jedenfalls möchte er unbedingt festhalten, dass die Beschwerdeführerin vom begutachtenden Arzt nicht wirklich untersucht worden sei, sondern es seien Befunde vom letzten Jahr vor Juli 2021 zur Befundung herangezogen worden. Daher hoffe er, dass eine entsprechende Untersuchung mit Belastungs-EKG und Messung der Sauerstoffsättigung im Belastungszustand nachträglich gemacht werde, oder die beantragte Eintragung doch noch durchgeführt werde. Weiters sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vermutlich an einer autistischen Störung leide (dies sei derzeit noch in Abklärung) und schon deshalb eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.Mit E-Mail vom 17.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er, nachdem es vom römisch 40 und mehrfach auch vom behandelnden Kinderarzt eine Empfehlung für Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gebe, nochmals um Bewilligung dieser Eintragung bitte. Der Kinderarzt habe direkt an die ärztliche Sachverständige einen Arztbrief mit dem Ersuchen um diese Eintragung geschrieben, und es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Eintragung nicht gemacht worden sei. Auch die behandelnde Ärztin vom römisch 40 habe sich verwundert gezeigt, weshalb diese Eintragung nicht wieder gemacht worden sei, obwohl sie auch aus ärztlicher Sicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Jedenfalls möchte er unbedingt festhalten, dass die Beschwerdeführerin vom begutachtenden Arzt nicht wirklich untersucht worden sei, sondern es seien Befunde vom letzten Jahr vor Juli 2021 zur Befundung herangezogen worden. Daher hoffe er, dass eine entsprechende Untersuchung mit Belastungs-EKG und Messung der Sauerstoffsättigung im Belastungszustand nachträglich gemacht werde, oder die beantragte Eintragung doch noch durchgeführt werde. Weiters sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vermutlich an einer autistischen Störung leide (dies sei derzeit noch in Abklärung) und schon deshalb eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Mit Schreiben vom 23.03.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einen Grad der Behinderung von 60 v. H. Sie stellte am 26.01.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Zustand nach kompletter Transposition der großen Arterien, komplexes Herzfehlbildungssyndrom - elektiver Mutismus, durchschnittliche Intelligenz Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände der Beschwerdeführerin stellen zweifellos eine Beeinträchtigung ihres Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.01.2022 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 02.02.2022 und 17.02.2022 zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.11.2021 und den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen, sowie die ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen vom 02.02.2022 und 17.02.2022. Trotz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen diese Einschränkungen kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Die Beschwerde verweist im Wesentlichen darauf, dass die Vornahme der Zusatzeintragung in vorgelegten Befunden sowohl des XXXX (vom 07.12.2021) als auch des behandelnden Kinderarztes (vom 11.02.2022) empfohlen werde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht erfolgt sei. Im angesprochenen Schreiben des XXXX wird zusammengefasst ausgeführt, dass es bei der Beschwerdeführerin bei höherer Belastung zu niedrigeren Sättigungen kommen könne, weswegen sie nicht voll belastbar wie gleichaltrige Kinder sei. Das Tragen schwerer Lasten sei ihr nicht erlaubt, auch nicht die maximale Belastung im Turnunterricht. Es werde daher um erneute Ausstellung des Behindertenpasses ersucht, dies würde ihr Leben und das ihrer Familie erleichtern. Anders als in der Beschwerde vorgebracht ist diesem Schreiben jedoch weder zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre, noch, dass eine entsprechende Zusatzeintragung empfohlen werde. Die beschriebenen Einschränkungen ihrer körperlichen Belastbarkeit erreichen nicht jenes Ausmaß, das nach der Judikatur zu einer Unzumutbarkeit führt (siehe dazu noch in der rechtlichen Beurteilung). Auch die ärztliche Sachverständige führte unter Bezugnahme auf das Schreiben des XXXX in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 02.02.2022 aus, dass die Einschätzung anhand der vorliegenden Befunde und der klinischen Begutachtung entsprechend den Richtlinien der Einschätzungsverordnung durchgeführt wurde, weshalb sich gegenüber dem Gutachten keine Änderung bezüglich der Zusatzeintragung ergibt. Die cardiale Leistungsbreite der Beschwerdeführerin ist ausreichend, um eine kurze Wegstrecke von 300-400 Metern in ca. zehn Minuten zurückzulegen.Die Beschwerde verweist im Wesentlichen darauf, dass die Vornahme der Zusatzeintragung in vorgelegten Befunden sowohl des römisch 40 (vom 07.12.2021) als auch des behandelnden Kinderarztes (vom 11.02.2022) empfohlen werde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht erfolgt sei. Im angesprochenen Schreiben des römisch 40 wird zusammengefasst ausgeführt, dass es bei der Beschwerdeführerin bei höherer Belastung zu niedrigeren Sättigungen kommen könne, weswegen sie nicht voll belastbar wie gleichaltrige Kinder sei. Das Tragen schwerer Lasten sei ihr nicht erlaubt, auch nicht die maximale Belastung im Turnunterricht. Es werde daher um erneute Ausstellung des Behindertenpasses ersucht, dies würde ihr Leben und das ihrer Familie erleichtern. Anders als in der Beschwerde vorgebracht ist diesem Schreiben jedoch weder zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre, noch, dass eine entsprechende Zusatzeintragung empfohlen werde. Die beschriebenen Einschränkungen ihrer körperlichen Belastbarkeit erreichen nicht jenes Ausmaß, das nach der Judikatur zu einer Unzumutbarkeit führt (siehe dazu noch in der rechtlichen Beurteilung). Auch die ärztliche Sachverständige führte unter Bezugnahme auf das Schreiben des römisch 40 in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 02.02.2022 aus, dass die Einschätzung anhand der vorliegenden Befunde und der klinischen Begutachtung entsprechend den Richtlinien der Einschätzungsverordnung durchgeführt wurde, weshalb sich gegenüber dem Gutachten keine Änderung bezüglich der Zusatzeintragung ergibt. Die cardiale Leistungsbreite der Beschwerdeführerin ist ausreichend, um eine kurze Wegstrecke von 300-400 Metern in ca. zehn Minuten zurückzulegen. Im ebenfalls angesprochenen Arztbrief des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 11.02.2022 wird neben einer Auflistung der Diagnosen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass es dieser wegen ihrer Grunderkrankung und Vorgeschichte gerade in Zeiten wie diesen nicht zuzumuten sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Daher sei aus seiner Sicht die Zuerkennung des Behindertenausweises gerechtfertigt. Damit spricht der behandelnde Arzt offenbar eine erhöhte Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die COVID-19-Pandemie an, für die gegenständlich jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Sachverständige entgegnete in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17.02.2022 überzeugend, dass die Beschwerdeführerin eine öffentliche Schule besuche, der Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen ist somit aufgrund ihrer cardialen Erkrankung möglich, die cardiale Leistungsbreite ist ausreichend. Bei der Begutachtung wurde ein Therapiebericht aus dem SOS Kinderdorf XXXX eingesehen und es war keine wesentliche Einschränkung der cardialen Leistungsbreite oder erhöhte Infektionsgefahr daraus ableitbar.Im ebenfalls angesprochenen Arztbrief des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 11.02.2022 wird neben einer Auflistung der Diagnosen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass es dieser wegen ihrer Grunderkrankung und Vorgeschichte gerade in Zeiten wie diesen nicht zuzumuten sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Daher sei aus seiner Sicht die Zuerkennung des Behindertenausweises gerechtfertigt. Damit spricht der behandelnde Arzt offenbar eine erhöhte Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die COVID-19-Pandemie an, für die gegenständlich jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Sachverständige entgegnete in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17.02.2022 überzeugend, dass die Beschwerdeführerin eine öffentliche Schule besuche, der Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen ist somit aufgrund ihrer cardialen Erkrankung möglich, die cardiale Leistungsbreite ist ausreichend. Bei der Begutachtung wurde ein Therapiebericht aus dem SOS Kinderdorf römisch 40 eingesehen und es war keine wesentliche Einschränkung der cardialen Leistungsbreite oder erhöhte Infektionsgefahr daraus ableitbar. Soweit in der Beschwerde überdies vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei vom begutachtenden Arzt „nicht wirklich“ untersucht worden, sondern es seien Befunde vom letzten Jahr vor Juli 2021 zur Befundung herangezogen worden, ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, inwiefern dies zu einer unrichtigen Beurteilung geführt haben könnte. Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit Juli 2021 maßgeblich verschlechtert hätte, was diese auch selbst nicht behauptet hat. In den zuletzt vorgelegten Befunden des XXXX vom 07.12.2021 und des behandelnden Kinderarztes vom 11.02.2022 sind keine neuen Diagnosen oder Symptome beschrieben. Es ist daher davon auszugehen, dass die im Sachverständigengutachten berücksichtigten Befunde hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor hinreichend aktuell sind. Soweit in der Beschwerde überdies vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei vom begutachtenden Arzt „nicht wirklich“ untersucht worden, sondern es seien Befunde vom letzten Jahr vor Juli 2021 zur Befundung herangezogen worden, ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, inwiefern dies zu einer unrichtigen Beurteilung geführt haben könnte. Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit Juli 2021 maßgeblich verschlechtert hätte, was diese auch selbst nicht behauptet hat. In den zuletzt vorgelegten Befunden des römisch 40 vom 07.12.2021 und des behandelnden Kinderarztes vom 11.02.2022 sind keine neuen Diagnosen oder Symptome beschrieben. Es ist daher davon auszugehen, dass die im Sachverständigengutachten berücksichtigten Befunde hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor hinreichend aktuell sind. Schließlich ist betreffend das Vorbringen, die Beschwerdeführerin leide vermutlich an einer autistischen Störung, was derzeit noch in Abklärung sei, darauf hinzuweisen, dass der bloße Verdacht einer Diagnose, die noch nicht durch medizinische Befunde belegt ist, der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht zugrunde gelegt werden kann. Der Beschwerdeführerin steht es für den Fall, dass sich dieser Verdacht bestätigen sollte, aber selbstverständlich offen, einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung zu stellen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Damit ist die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Damit ist die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 13.01.2022 und der ergänzenden Stellungnahmen vom 02.02.2022 und 17.02.2022. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt vergleiche VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht vergleiche u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013) Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2022 sowie deren ergänzenden Stellungnahmen vom 02.02.2022 und 17.02.2022 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell insbesondere keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell insbesondere keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und bestärken diese die Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und bestärken diese die Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, keine neuen Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Zustandes zu belegen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, der Funktionen der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems sind somit nicht erfüllt. Auch erreichen die übrigen Einschränkungen der Beschwerdeführerin kein Ausmaß, welches die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lässt. Im Übrigen ist erneut darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2253123.1.00