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{'item': 'W282 2234732-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW282 2234732-1 SpruchW282 2234732-1/10E , W282 2234732-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 56

und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;3. audiovisueller Mediendienst:

Artikel 56

und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;

  1. audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst); [...]
  2. Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden; [...] 28a. redaktionelle Entscheidung: eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft eines audiovisuellen Mediendienstes steht; 28b. redaktionelle Verantwortung: die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf; [...]
  3. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein; [...]
  4. Verbreitung: die auf drahtlosem terrestrischem Weg oder über Satellit oder in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen übertragene Darbietung von Programmen oder Zusatzdiensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind; […] Begriffseingrenzung § 2a.

(1)Nicht als Abrufdienst im Sinne von § 2 Z 4 zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durchParagraph 2 a,
(1)Nicht als Abrufdienst im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durch […] 6. natürliche Personen zur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs, wie insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Freizeitgestaltung oder ihren Hobbies, ohne einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungs¬bildung zu beeinflussen.
(2)Die in Abs. 1 genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.
(2)Die in Absatz eins, genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird. […] Anzeigepflichtige Dienste § 9.
(1)Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungs¬behörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.Paragraph 9,
(1)Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungs¬behörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.
(2)Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungs-bevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
(2)Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungs-bevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der Paragraphen 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
  1. im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programm¬dauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;
  2. im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programm¬katalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;
  3. Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes.
(3)Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (§ 3 Abs. 1) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.
(3)Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (Paragraph 3, Absatz eins,) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.
(4)Die Mediendiensteanbieter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(4)Die Mediendiensteanbieter haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(5)Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Abs. 4 gilt auch für Programmaggregatoren.
(5)Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Absatz 4, gilt auch für Programmaggregatoren.
(6)Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des § 3 zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.
(6)Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des Paragraph 3, zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Paragraph 3, nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.
(7)Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass
  1. der angezeigte Mediendienst nicht unter § 2 Z 3 fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
  2. der angezeigte Mediendienst nicht unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
  3. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 nicht erfüllt, oder
  4. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der Paragraphen 10 und 11 nicht erfüllt, oder
  5. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen § 30 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 dritter Satz verstoßen würde,
  6. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz eins, oder Absatz 2, dritter Satz verstoßen würde, hat sie im Fall der Z 1 die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Z 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach § 63 einzuleiten.hat sie im Fall der Ziffer eins, die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach Paragraph 63, einzuleiten.
(8)Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt.“
(8)Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt.“ Das KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 244/2021, lautet auszugsweise:Das KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,, lautet auszugsweise: „1. Abschnitt Regulierungsbehörde Aufgaben und Ziele der KommAustria § 2.
(1)Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Paragraph 2,
(1)Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere: […]
  1. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungs-strafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G; […] 3.
  2. ZUR QUALIFIKATION ALS „AUDIOVISUELLER MEDIENDIENST“: Gemäß § 2 Z 3 AMD-G ist ein audiovisueller Mediendienst

Art. 56

und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G ist ein audiovisueller Mediendienst

Artikel 56

und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) bereitzustellen. Art. 57 AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“ Als Dienstleistung gelten gemäß Art. 57 AEUV insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten.Artikel 57, AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“ Als Dienstleistung gelten gemäß Artikel 57, AEUV insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten. Gemäß dem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, ist – unter Berücksichtigung der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (insb. des Urteils vom 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden) – Art. 57 AEUV im Kontext des § 2 Z 3 AMD-G dahingehend auszulegen, dass die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des (konkreten) Leistungserbringers – und somit entgeltlich – erbracht werden muss, damit ein audiovisueller Mediendienst vorliegt. Wird die Leistung hingegen ausschließlich aus privatem Interesse („hobbymäßig“) angeboten und erfolgt dabei keine (auch nur teilweise) Finanzierung (etwa durch Werbeeinnahmen oder sonstige Gegenleistungen wie bspw. „Patreon“), so liegt mangels einer Teilnahme am Wirtschaftsleben keine Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV und damit auch kein audiovisueller Mediendienst iSd § 2 Z 3 AMD-G vor.Gemäß dem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, ist – unter Berücksichtigung der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (insb. des Urteils vom 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden) – Artikel 57, AEUV im Kontext des Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G dahingehend auszulegen, dass die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des (konkreten) Leistungserbringers – und somit entgeltlich – erbracht werden muss, damit ein audiovisueller Mediendienst vorliegt. Wird die Leistung hingegen ausschließlich aus privatem Interesse („hobbymäßig“) angeboten und erfolgt dabei keine (auch nur teilweise) Finanzierung (etwa durch Werbeeinnahmen oder sonstige Gegenleistungen wie bspw. „Patreon“), so liegt mangels einer Teilnahme am Wirtschaftsleben keine Dienstleistung im Sinne des Artikel 57, AEUV und damit auch kein audiovisueller Mediendienst iSd Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G vor. Konkret führt der VwGH in Rz. 39 des genannten Erkenntnisses wie folgt zusammenfassend aus: „Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob eine von einer bestimmten Person erbrachte Leistung - im Revisionsfall der Betrieb von Videokanälen auf YouTube bzw. Facebook - als Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV anzusehen ist, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, nicht darauf abzustellen ist, ob eine vergleichbare Leistung von anderen Anbietern am Markt üblicherweise entgeltlich erbracht wird. Vielmehr ist entscheidend, ob die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungserbringers erbracht wird, das heißt einer Tätigkeit, in deren Zug Leistungen (seien es Leistungen derselben Art oder andere Leistungen, etwa im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen bzw. Leistungen zu Werbezwecken wie im Fall, der dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Mc Fadden zugrunde liegt) in der Regel entgeltlich erbracht werden. Ein Videokanal, der ausschließlich aus persönlichem Interesse („hobbymäßig“) betrieben wird, und bei dem weder eine (auch nur teilweise) Finanzierung über Werbeeinnahmen noch über sonstige Entgelte bzw. Gegenleistungen (etwa über Patreon) erfolgt, ist mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben daher nicht als audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 AMD-G zu beurteilen.“„Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob eine von einer bestimmten Person erbrachte Leistung - im Revisionsfall der Betrieb von Videokanälen auf YouTube bzw. Facebook - als Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV anzusehen ist, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, nicht darauf abzustellen ist, ob eine vergleichbare Leistung von anderen Anbietern am Markt üblicherweise entgeltlich erbracht wird. Vielmehr ist entscheidend, ob die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungserbringers erbracht wird, das heißt einer Tätigkeit, in deren Zug Leistungen (seien es Leistungen derselben Art oder andere Leistungen, etwa im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen bzw. Leistungen zu Werbezwecken wie im Fall, der dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Mc Fadden zugrunde liegt) in der Regel entgeltlich erbracht werden. Ein Videokanal, der ausschließlich aus persönlichem Interesse („hobbymäßig“) betrieben wird, und bei dem weder eine (auch nur teilweise) Finanzierung über Werbeeinnahmen noch über sonstige Entgelte bzw. Gegenleistungen (etwa über Patreon) erfolgt, ist mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben daher nicht als audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G zu beurteilen.“ Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, hat der Beschwerdeführer mit seinem YouTube-Kanal bis dato keine Monetarisierung, also keine Werbeeinnahmen und keine sonstigen Entgelte oder Gegenleistungen (z.B. über Spenden oder Dienste wie „Patreon“ oder „PayPal“) erzielt. Auch kann eine konkrete Einbettung des YouTube-Kanals in eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass der ggst. YouTube-Kanal im Verhältnis einer dienenden Nebenleistung zur Hauptleistung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers steht, nicht erkannt werden. Ein erneuter Vorhalt des Inhalts des beschwerdegegenständlichen YouTube-Kanals iSd § 45 Abs. 3 AVG konnte hierbei entfallen, da sich der BF selbst auf dieses Beweismittel schon im Rahmen des Antrags an die belangte Behörde berufen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz. 29) und diesen Kanal letztlich auch inhaltlich verwaltet. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenteiliges behauptet, ist schon aufgrund des Umfangs des einzig abrufbaren Videos und der Ausgestaltung und optischen Aufmachung des YouTube-Kanals an sich nicht erkennbar, welcher wirtschaftlichen Tätigkeit der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers als Nebenleistung beigeordnet sein soll. Dass die bloße Abrechnung von Ausrüstungsgegenständen, Software oder Dienstleistungen für die Produktion von Videos über ein Gewerbe des Beschwerdeführers hierfür nicht ausreicht, liegt auf der Hand. Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, hat der Beschwerdeführer mit seinem YouTube-Kanal bis dato keine Monetarisierung, also keine Werbeeinnahmen und keine sonstigen Entgelte oder Gegenleistungen (z.B. über Spenden oder Dienste wie „Patreon“ oder „PayPal“) erzielt. Auch kann eine konkrete Einbettung des YouTube-Kanals in eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass der ggst. YouTube-Kanal im Verhältnis einer dienenden Nebenleistung zur Hauptleistung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers steht, nicht erkannt werden. Ein erneuter Vorhalt des Inhalts des beschwerdegegenständlichen YouTube-Kanals iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG konnte hierbei entfallen, da sich der BF selbst auf dieses Beweismittel schon im Rahmen des Antrags an die belangte Behörde berufen hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz. 29) und diesen Kanal letztlich auch inhaltlich verwaltet. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenteiliges behauptet, ist schon aufgrund des Umfangs des einzig abrufbaren Videos und der Ausgestaltung und optischen Aufmachung des YouTube-Kanals an sich nicht erkennbar, welcher wirtschaftlichen Tätigkeit der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers als Nebenleistung beigeordnet sein soll. Dass die bloße Abrechnung von Ausrüstungsgegenständen, Software oder Dienstleistungen für die Produktion von Videos über ein Gewerbe des Beschwerdeführers hierfür nicht ausreicht, liegt auf der Hand. Aufgrund dieser Umstände kann eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem YouTube-Kanal zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden. Der YouTube-Kanal ist auch keiner sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Nebenleistung beigeordnet. Der Beschwerdeführer erbringt sohin derzeit keine Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV.Aufgrund dieser Umstände kann eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem YouTube-Kanal zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden. Der YouTube-Kanal ist auch keiner sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Nebenleistung beigeordnet. Der Beschwerdeführer erbringt sohin derzeit keine Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV. Mangels einer solchen Dienstleistung liegt kein audiovisueller Mediendienst iSd § 2 Z 3 AMD G und somit auch kein audiovisueller Mediendienst auf Abruf iSd § 2 Z 4 AMD-G vor. Eine Prüfung der übrigen Voraussetzung erübrigt sich daher. Mangels einer solchen Dienstleistung liegt kein audiovisueller Mediendienst iSd , Paragraph 2, Ziffer 3, AMD G und somit auch kein audiovisueller Mediendienst auf Abruf iSd Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G vor. Eine Prüfung der übrigen Voraussetzung erübrigt sich daher. Anzumerken ist hierzu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Kriterium der Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV noch als erfüllt ansah und lediglich wegen der mangelnden „Fernsehähnlichkeit“ der angebotenen Videos das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes verneinte. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsfreundlich vertreten ist, wurde er im Rahmen des Parteiengehörs vom 17.02.2022 daher iSd Überraschungsverbots auf eine mögliche anderslautende Beurteilung des Kriteriums der Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV durch das Bundesverwaltungsgericht (bedingt durch das Ergehen des zitierten Erkenntnisses des VwGH) hingewiesen und ihm hierzu Parteiengehör eingeräumt.Anzumerken ist hierzu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Kriterium der Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV noch als erfüllt ansah und lediglich wegen der mangelnden „Fernsehähnlichkeit“ der angebotenen Videos das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes verneinte. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsfreundlich vertreten ist, wurde er im Rahmen des Parteiengehörs vom 17.02.2022 daher iSd Überraschungsverbots auf eine mögliche anderslautende Beurteilung des Kriteriums der Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV durch das Bundesverwaltungsgericht (bedingt durch das Ergehen des zitierten Erkenntnisses des VwGH) hingewiesen und ihm hierzu Parteiengehör eingeräumt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Z 3 u. 4 sowie § 9 Z 8 AMD-G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, u. 4 sowie Paragraph 9, Ziffer 8, AMD-G als unbegründet abzuweisen. 4. ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen ausdrücklich verzichtet. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen ausdrücklich verzichtet. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt erscheint auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt und wurde dem Beschwerdeführer zur Anwendung des zitierten Erkenntnis des VwGH und zur Frage der Moneatrisierung seines Kanals schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre, zumal die ggst. relevante Rechtsfrage der Qualifikation eines YouTube-Kanals als Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV durch das in Punkt II.3.3 zitierte Erkenntnis des VwGH als geklärt anzusehen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt erscheint auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt und wurde dem Beschwerdeführer zur Anwendung des zitierten Erkenntnis des VwGH und zur Frage der Moneatrisierung seines Kanals schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre, zumal die ggst. relevante Rechtsfrage der Qualifikation eines YouTube-Kanals als Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV durch das in Punkt römisch zwei.3.3 zitierte Erkenntnis des VwGH als geklärt anzusehen ist. ZU SPRUCHTEIL B): UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ggst. relevante Rechtsfrage der Qualifikation eines YouTube-Kanals als Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV ist durch das Erkenntnis des VwGH vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061 als geklärt anzusehen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ggst. relevante Rechtsfrage der Qualifikation eines YouTube-Kanals als Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV ist durch das Erkenntnis des VwGH vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061 als geklärt anzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W282.2234732.1.00

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