RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlG301 2114684-2 SpruchG301 2114684-2/26E, G301 2114684-2/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER in Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 28.05.2019, ZI. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2020 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch zwei. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. III. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. römisch drei. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 04.06.2019, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom „28.11.2018“ (richtig: 28.11.2017) auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach „Serbien“ zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 04.06.2019, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom „28.11.2018“ (richtig: 28.11.2017) auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach „Serbien“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 26.06.2019 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.07.2019 vom BFA vorgelegt. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.07.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF im Beisein ihrer für die Verhandlung bevollmächtigte Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde mit den Maßgaben – dass in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids das Datum „28.11.2018“ durch „28.11.2017“ ersetzt wurde und in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides das Wort „Serbien“ durch „Nordmazedonien“ ersetzt wurde – als unbegründet abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.07.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF im Beisein ihrer für die Verhandlung bevollmächtigte Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde mit den Maßgaben – dass in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids das Datum „28.11.2018“ durch „28.11.2017“ ersetzt wurde und in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides das Wort „Serbien“ durch „Nordmazedonien“ ersetzt wurde – als unbegründet abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit dem am 14.07.2020 eingebrachten und mit demselben Tag datierten sowie mit dem am 20.07.2020 eingebrachten Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. Mit Erledigung des BVwG vom 11.08.2020, XXXX , wurde die am 06.07.2020 mündlich verkündete Entscheidung schriftlich ausgefertigt.Mit Erledigung des BVwG vom 11.08.2020, römisch 40 , wurde die am 06.07.2020 mündlich verkündete Entscheidung schriftlich ausgefertigt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0413-9, in Stattgebung der außerordentlichen Revision der BF das am 06.07.2020 mündlich verkündete und mit 11.08.2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Verfahren ist damit neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 23.02.2022, der BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter am 24.02.2022 zugestellt, wurde die BF aufgefordert, geeignete Unterlagen zur Beurteilung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 innerhalb einer Frist von drei Wochen vorzulegen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass ohne die Vorlage entsprechender Unterlagen in der vorgesehenen Frist, davon auszugehen ist, dass (nur) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen.Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 23.02.2022, der BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter am 24.02.2022 zugestellt, wurde die BF aufgefordert, geeignete Unterlagen zur Beurteilung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 innerhalb einer Frist von drei Wochen vorzulegen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass ohne die Vorlage entsprechender Unterlagen in der vorgesehenen Frist, davon auszugehen ist, dass (nur) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen. Am 01.04.2022 wurde – verspätet – ein mit 31.03.2022 datierter Schriftsatz des Rechtsvertreters eingebracht, mit dem diverse Unterlagen vorgelegt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien. Sie ist die leibliche Mutter des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , ebenfalls Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Der BF kommt die alleinige Obsorge für ihn zu. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien. Sie ist die leibliche Mutter des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ebenfalls Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Der BF kommt die alleinige Obsorge für ihn zu. Die BF ist seit XXXX geschieden, alleinstehend und lebte mit ihrem Sohn zuletzt in einer kleinen Mietwohnung in XXXX . Sie hat keine weiteren Kinder.Die BF ist seit römisch 40 geschieden, alleinstehend und lebte mit ihrem Sohn zuletzt in einer kleinen Mietwohnung in römisch 40 . Sie hat keine weiteren Kinder. Die BF ist bis dato arbeitslos, verfügt aber über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Teilzeitanstellung (20 Wochenstunden) als Reinigungskraft in einer XXXX Fleischerei mit einem in Aussicht gestellten Brutto-Monatsgehalt von 750 Euro, der unter der Bedingung des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels und einer Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgeschlossen wurde. Der Lebensunterhalt für die BF und ihren minderjährigen Sohn wird durch die Unterstützung der in Deutschland lebenden Familie der BF und durch Alimente des Kindesvaters ihres Sohnes (in Höhe von durchschnittlich 300 Euro pro Monat) gesichert. Ein weiteres Einkommen besteht nicht. Die BF verfügt für sich und ihren Sohn über eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).Die BF ist bis dato arbeitslos, verfügt aber über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Teilzeitanstellung (20 Wochenstunden) als Reinigungskraft in einer römisch 40 Fleischerei mit einem in Aussicht gestellten Brutto-Monatsgehalt von 750 Euro, der unter der Bedingung des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels und einer Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgeschlossen wurde. Der Lebensunterhalt für die BF und ihren minderjährigen Sohn wird durch die Unterstützung der in Deutschland lebenden Familie der BF und durch Alimente des Kindesvaters ihres Sohnes (in Höhe von durchschnittlich 300 Euro pro Monat) gesichert. Ein weiteres Einkommen besteht nicht. Die BF verfügt für sich und ihren Sohn über eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Die BF hält sich seit Dezember 2004 fast durchgehend in Österreich auf. Sie reiste immer wieder, meist aus familiären Gründen, jeweils für ein bis zwei Wochen nach Nordmazedonien, zuletzt im Juni 2016 wegen des Verlassenschaftsverfahrens nach ihrem im XXXX verstorbenen Vater.Die BF hält sich seit Dezember 2004 fast durchgehend in Österreich auf. Sie reiste immer wieder, meist aus familiären Gründen, jeweils für ein bis zwei Wochen nach Nordmazedonien, zuletzt im Juni 2016 wegen des Verlassenschaftsverfahrens nach ihrem im römisch 40 verstorbenen Vater. Die Mutter und die beiden Brüder der BF leben in Deutschland, eine Schwester lebt in der Türkei. Das Haus des verstorbenen Vaters in Nordmazedonien erbte einer der Brüder der BF. Es weist eine Wohnfläche von etwa 80 m2 auf, wobei die in Deutschland lebenden Familienangehörigen der BF (die Mutter und die Brüder) ein bis zwei Mal pro Monat nach Nordmazedonien fahren und dann in diesem ansonsten leerstehenden Haus wohnen. Die BF hat mehrfach beim Magistrat Wien (MA 35) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt (am XXXX .2004, XXXX .2007, XXXX .2012 und XXXX .2016), die allesamt abgewiesen wurden, und zwar am XXXX .2007, XXXX .2012, XXXX .2015 und zuletzt am XXXX .
- Die BF hat mehrfach beim Magistrat Wien (MA 35) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt (am römisch 40 .2004, römisch 40 .2007, römisch 40 .2012 und römisch 40 .2016), die allesamt abgewiesen wurden, und zwar am römisch 40 .2007, römisch 40 .2012, römisch 40 .2015 und zuletzt am römisch 40 .
- Am 16.04.2015 stellte die BF erstmals einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK nach § 55 Asyl
G 2005, der mit Bescheid des BFA vom 26.08.2015 (AS 755) abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat (Nord-)Mazedonien erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Die BF zog danach die dagegen erhobene Beschwerde an das BVwG zurück, woraufhin das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde (Einstellungsbeschluss des BVwG vom 06.06.2016, G313 2114684-1/4E) und womit der abweisende Bescheid – samt Rückkehrentscheidung – in Rechtskraft erwuchs. Am 16.04.2015 stellte die BF erstmals einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Asyl
G 2005, der mit Bescheid des BFA vom 26.08.2015 (AS 755) abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat (Nord-)Mazedonien erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Die BF zog danach die dagegen erhobene Beschwerde an das BVwG zurück, woraufhin das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde (Einstellungsbeschluss des BVwG vom 06.06.2016, G313 2114684-1/4E) und womit der abweisende Bescheid – samt Rückkehrentscheidung – in Rechtskraft erwuchs. Trotz der sich daraus ergebenden rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise verblieb die BF weiterhin in Österreich. Der von der BF am 19.01.2016 – und somit während des beim BVwG zur oben angeführten Geschäftszahl noch anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens – beim Magistrat Wien (MA 35) neuerlich gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX als Aufenthaltsbehörde vom 27.01.2017 abgewiesen (AS 853).Der von der BF am 19.01.2016 – und somit während des beim BVwG zur oben angeführten Geschäftszahl noch anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens – beim Magistrat Wien (MA 35) neuerlich gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 als Aufenthaltsbehörde vom 27.01.2017 abgewiesen (AS 853). Die BF verfügt über Deutschkenntnisse, die zumindest dem B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Die BF hat am 23.04.2016 den „Deutsch-Test für Österreich“ des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf dem Sprachniveau „B1“ bestanden. Die BF verfügt über private und soziale Bindungen in Österreich, insbesondere auch Freundschaften und Bekanntschaften zu mehreren österreichischen Staatsbürgern. Die BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 02.12.2019, GZ: XXXX , wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Demnach hat die BF am XXXX .2019 bei einer Fahrt mit dem „Flixbus“ von XXXX nach Deutschland – mit dem minderjährigen Sohn – zwei totalgefälschte bulgarische Reisepässe, totalgefälschte bulgarische ID-Karten und einen totalgefälschten bulgarischen Führerschein bei sich gehabt. Die BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.12.2019, GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Demnach hat die BF am römisch 40 .2019 bei einer Fahrt mit dem „Flixbus“ von römisch 40 nach Deutschland – mit dem minderjährigen Sohn – zwei totalgefälschte bulgarische Reisepässe, totalgefälschte bulgarische ID-Karten und einen totalgefälschten bulgarischen Führerschein bei sich gehabt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Im Zusammenhang mit der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes lagen keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wurde im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft. Die Feststellung zur angeführten strafgerichtlichen Verurteilung der BF beruht auf dem im Akt einliegenden Urteil (OZ 6). Die Feststellungen zur bisherigen Wohnsituation, zum Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages, zum Abschluss einer B1-Deutschprüfung sowie zu den privaten und sozialen Bindungen beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung (Anlage ./A in OZ 8) und mit Schriftsatz vom 31.03.2022 (OZ 25) diesbezüglich vorgelegten und inhaltlich unbedenklichen Unterlagen sowie den diesbezüglich durchwegs glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0413-9, in Stattgebung der außerordentlichen Revision der BF das am 06.07.2020 mündlich verkündete und am 11.08.2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG, G301 2114684-2/12E, insoweit es sich auf die BF bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit ist das gegenständliche Verfahren neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten und war gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit zu erledigen.Damit ist das gegenständliche Verfahren neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten und war gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit zu erledigen. Das in einem erledigte, jedoch durch die Revision unangefochten gebliebene Erkenntnis des minderjährigen Sohns der BF, G301 2220723-1/9E, ist in Rechtskraft erwachsen. 3.
- Stattgebung der Beschwerde: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Wie bereits im Verfahrensgang angeführt, wurde mit Erkenntnis des VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2020 (schriftliche Ausfertigung vom 11.08.2020) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH gelangte in seinem Erkenntnis vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0413-9, auf Grund der darin näher dargelegten rechtlichen Erwägungen, auf die hier vollumfänglich verwiesen werden kann, zum Schluss, dass das BVwG bei der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen sei. Der VwGH führte dazu wie folgt aus (siehe Rz 12 bis 15):Der VwGH gelangte in seinem Erkenntnis vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0413-9, auf Grund der darin näher dargelegten rechtlichen Erwägungen, auf die hier vollumfänglich verwiesen werden kann, zum Schluss, dass das BVwG bei der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen sei. Der VwGH führte dazu wie folgt aus (siehe Rz 12 bis 15): „Die Revisionswerberin hielt sich nach dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits mehr als 15 Jahre im Bundesgebiet auf. Dem kommt entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte erachtete der Verwaltungsgerichtshof ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 4.3.2020 Ra 2020/21/0010, Rn. 9, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte erachtete der Verwaltungsgerichtshof ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 4.3.2020 Ra 2020/21/0010, Rn. 9, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht ist auf diese Judikaturlinie nicht näher eingegangen, gestand der Revisionswerberin in seiner rechtlichen Beurteilung jedoch „einen erkennbaren Grad einer sprachlichen und sozialen Integration“ zu. Schon angesichts der fortgeschrittenen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und des vorgelegten Arbeitsvorvertrages waren die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse einer Integration jedenfalls zu bejahen. Damit kommt es fallbezogen darauf an, ob Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. In diesem Sinn machte das Bundesverwaltungsgericht der Revisionswerberin zum Vorwurf, dass ihr bisheriger Aufenthalt durchwegs unrechtmäßig gewesen sei. Insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar einzuräumen, dass diesem Aspekt bei der Interessenabwägung durchaus Bedeutung zukommen kann. Allerdings hat das schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unrechtmäßigen oder unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen könne. Daran knüpfte die in Rn. 13 referierte Judikatur an (vgl. etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0428 bis 0431, Rn. 12). Zudem war fallbezogen zu berücksichtigen, dass die Revisionswerberin wiederholt Versuche zur Legalisierung ihres Aufenthaltes unternahm und vom Bundesverwaltungsgericht auch keine behördlichen Schritte festgestellt wurden, die ihr ausdrücklich erst mit Wirkung ab Mitte 2016 auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen (denen sie sich etwa entgegengestellt hätte). Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls ist letztlich in einem Fall wie dem vorliegenden, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, nicht von Belang (vgl. nochmals VwGH 4.3.2020 Ra 2020/21/0010, nunmehr Rn. 13, mwN). Auch die vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte (erstmalige) strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat vermochte das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht in einem solchen Ausmaß zu vergrößern, dass trotz des über fünfzehn Jahre währenden Aufenthalts und der in dieser Zeit erlangten Integration die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme als zulässig anzusehen wäre.“Damit kommt es fallbezogen darauf an, ob Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. In diesem Sinn machte das Bundesverwaltungsgericht der Revisionswerberin zum Vorwurf, dass ihr bisheriger Aufenthalt durchwegs unrechtmäßig gewesen sei. Insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar einzuräumen, dass diesem Aspekt bei der Interessenabwägung durchaus Bedeutung zukommen kann. Allerdings hat das schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unrechtmäßigen oder unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen könne. Daran knüpfte die in Rn. 13 referierte Judikatur an vergleiche etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0428 bis 0431, Rn. 12). Zudem war fallbezogen zu berücksichtigen, dass die Revisionswerberin wiederholt Versuche zur Legalisierung ihres Aufenthaltes unternahm und vom Bundesverwaltungsgericht auch keine behördlichen Schritte festgestellt wurden, die ihr ausdrücklich erst mit Wirkung ab Mitte 2016 auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen (denen sie sich etwa entgegengestellt hätte). Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls ist letztlich in einem Fall wie dem vorliegenden, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, nicht von Belang vergleiche nochmals VwGH 4.3.2020 Ra 2020/21/0010, nunmehr Rn. 13, mwN). Auch die vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte (erstmalige) strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat vermochte das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht in einem solchen Ausmaß zu vergrößern, dass trotz des über fünfzehn Jahre währenden Aufenthalts und der in dieser Zeit erlangten Integration die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme als zulässig anzusehen wäre.“ Eine vom erkennenden Gericht neuerlich vorzunehmende Interessensabwägung iSd § 9 BFA- VG – unter Berücksichtigung dieser Rechtsansicht des VwGH – ergibt Folgendes: Eine vom erkennenden Gericht neuerlich vorzunehmende Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA- VG – unter Berücksichtigung dieser Rechtsansicht des VwGH – ergibt Folgendes: Die BF ist Staatsangehörige von Nordmazedonien und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist Staatsangehörige von Nordmazedonien und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF lebt seit dem Jahr 2004 – somit mehr als 15 Jahre – durchgehend in Österreich und hat während dieser Zeit auch einen erkennbaren Grad einer sprachlichen und sozialen Integration gesetzt. So hat sie sich in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften zu mehreren österreichischen Staatsbürgern aufgebaut und verfügt über fortgeschrittene Deutschkenntnisse zumindest auf dem Sprachniveau B
- Außerdem verfügt sie über einen Arbeitsvorvertrag, weshalb die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse einer umfassenden Integration erfüllt sind. Zwar war der bisherige Aufenthalt der BF in Österreich durchwegs unrechtmäßig, was jedoch in einer Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während des unrechtmäßigen oder unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen könne. Vor allem auch im Hinblick darauf, dass die BF wiederholt Versuche zur Legalisierung ihres Aufenthaltes unternahm und auch keine behördlichen Schritte zur Durchsetzung der ihr mit Wirkung ab Mitte 2016 auferlegten Ausreiseverpflichtung festgestellt werden konnten. Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls ist letztlich in einem Fall wie dem vorliegenden, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, nicht von Belang. Auch die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung der BF zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat vermochte das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht in einem solchen Ausmaß zu vergrößern, dass trotz des über fünfzehn Jahre währenden Aufenthalts und der in dieser Zeit erlangten Integration die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme als zulässig anzusehen wäre. In einer Gesamtschau der dargelegten Umstände hat sich somit ergeben, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen nach § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese privaten Interessen der BF auch das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen.In einer Gesamtschau der dargelegten Umstände hat sich somit ergeben, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese privaten Interessen der BF auch das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bereich der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (insbesondere zur Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts) im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privatlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erfassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt A.l.).Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erfassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt A.l.). 3.
- Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist es nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 – neben dem Überwiegen des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK – erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist es nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 – neben dem Überwiegen des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK – erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Die BF legte – neuerlich mit (verspätet eingebrachtem) Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 31.03.2022 – ein Prüfungszeugnis des ÖIF vom 23.04.2016 über die erfolgreiche Ablegung des „Deutsch-Tests für Österreich“ auf dem Sprachniveau B1 vor. Andere Nachweise, etwa über die Ablegung einer Integrationsprüfung oder über die Ausübung einer zum Entscheidungszeitpunkt erlaubten Erwerbstätigkeit, wurden nicht vorgelegt. Da die BF diese Sprachprüfung bereits am 23.04.2016 und somit zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (IntG) am 01.10.2017 erfolgreich bestanden hat, ist zu prüfen, ob die BF die Voraussetzung der Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat.Da die BF diese Sprachprüfung bereits am 23.04.2016 und somit zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (IntG) am 01.10.2017 erfolgreich bestanden hat, ist zu prüfen, ob die BF die Voraussetzung der Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 – das war der 01.10.2017 – erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, – das war der 01.10.2017 – erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 war das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt.Gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, war das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt. Nach § 14 Abs. 2 Z 1 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 diente das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung.Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, diente das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Gemäß § 14 Abs. 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 hatte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung festzulegen. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, hatte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung festzulegen. Gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 in der damals geltenden Fassung, war Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, in der damals geltenden Fassung, war Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Gemäß § 9 Abs. 4 IV-V (in der damals geltenden Fassung) gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IV-V (in der damals geltenden Fassung) gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen. Das von der BF vorlegte Prüfungszeugnis des ÖIF entspricht § 9 Abs. 4 und Anlage B der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V). Durch die erfolgreiche Ablegung der ÖIF-Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 hat die BF demnach die Voraussetzung § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG sogar dahingehend „übererfüllt“, als dafür „nur“ ein Sprachnachweis auf dem A2-Niveau erforderlich gewesen wäre.Das von der BF vorlegte Prüfungszeugnis des ÖIF entspricht Paragraph 9, Absatz 4 und Anlage B der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V). Durch die erfolgreiche Ablegung der ÖIF-Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 hat die BF demnach die Voraussetzung Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG sogar dahingehend „übererfüllt“, als dafür „nur“ ein Sprachnachweis auf dem A2-Niveau erforderlich gewesen wäre. Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, war der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen (Spruchpunkt A.II.).Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen, war der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen (Spruchpunkt A.II.). Die Ausstellung des gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu befristeten Aufenthaltstitels an die beschwerdeführende Partei hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu erfolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Die Ausstellung des gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu befristeten Aufenthaltstitels an die beschwerdeführende Partei hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu erfolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). 3.4. Zur Aufhebung des Bescheides: Da sich aus den bereits dargelegten Gründen der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit – einschließlich der erlassenen Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise – als rechtswidrig erwiesen hat, war der angefochtene Bescheid überdies gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufzuheben (Spruchpunkt A.lll.).Da sich aus den bereits dargelegten Gründen der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit – einschließlich der erlassenen Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise – als rechtswidrig erwiesen hat, war der angefochtene Bescheid überdies gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufzuheben (Spruchpunkt A.lll.). 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G301.2114684.2.00