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{'item': 'G305 2216069-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlG305 2216069-1 Spruch, G305 2216066-1/23EG305 2216065-1/24EG305 2216069-1/23EG305 2216068-1/23EG305 2216067-1/22EG305 2216066-1/23E, G305 2216065-1/24E, G305 2216069-1/23E, G305 2216068-1/23E, G305 2216067-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) des XXXX , geb. XXXX , 4.) des XXXX , geb. XXXX und 5.) des XXXX , geb. XXXX , alle StA: Irak, die mj. minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch deren Mutter, XXXX , alle vertreten durch Mag. Titus TRUNEZ, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach-Berg, Bahnhofstraße 16, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom XXXX .2019, Zlen. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2022 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) des römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA: Irak, die mj. minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch deren Mutter, römisch 40 , alle vertreten durch Mag. Titus TRUNEZ, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach-Berg, Bahnhofstraße 16, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zlen. 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2022 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX jeweils der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 jeweils der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird den Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird den Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX .2015 stellte der zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigte irakische Staatsangehörige XXXX , (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1) vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am XXXX .2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass er bei Kämpfen gegen die Milizen des IS verletzt worden sei. Seine Familie würde sich derzeit an einem geheimen Ort versteckt halten.
  2. Am römisch 40 .2015 stellte der zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigte irakische Staatsangehörige römisch 40 , (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1) vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am römisch 40 .2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass er bei Kämpfen gegen die Milizen des IS verletzt worden sei. Seine Familie würde sich derzeit an einem geheimen Ort versteckt halten.
  3. Am XXXX .2015 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten XXXX , (Ehefrau des BF1 - in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), 3.) XXXX , (in der Folge: minderjähriger Drittbeschwerdeführer oder kurz: mj. BF3) und 4.) XXXX , (in der Folge: minderjähriger Viertbeschwerdeführer oder kurz: mj. BF4), vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX .2015 wurde die BF2 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Die BF2 gab bei ihrer Erstbefragung an, dass der IS ihren Mann (den BF1) verletzt habe. Er sei daraufhin nach Österreich geflohen. Auch die BF2 habe sich versteckt, da sie Angst hatte, getötet zu werden. Sie habe sich insgesamt 5 Monate bei Verwandten versteckt, bis der BF1 schließlich ihre Flucht organisierte. Für die zwei minderjährigen Kinder, den BF3 und BF4, gaben die BF2 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.
  4. Am römisch 40 .2015 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten römisch 40 , (Ehefrau des BF1 - in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), 3.) römisch 40 , (in der Folge: minderjähriger Drittbeschwerdeführer oder kurz: mj. BF3) und 4.) römisch 40 , (in der Folge: minderjähriger Viertbeschwerdeführer oder kurz: mj. BF4), vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 .2015 wurde die BF2 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Die BF2 gab bei ihrer Erstbefragung an, dass der IS ihren Mann (den BF1) verletzt habe. Er sei daraufhin nach Österreich geflohen. Auch die BF2 habe sich versteckt, da sie Angst hatte, getötet zu werden. Sie habe sich insgesamt 5 Monate bei Verwandten versteckt, bis der BF1 schließlich ihre Flucht organisierte. Für die zwei minderjährigen Kinder, den BF3 und BF4, gaben die BF2 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.
  5. Am XXXX wurde ein weiterer Sohn des BF1 und der BF2, XXXX (in weiterer Folge: minderjähriger Fünftbeschwerdeführer oder kurz: mj BF5), in Österreich geboren und seine Mutter stellte für den BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Am römisch 40 wurde ein weiterer Sohn des BF1 und der BF2, römisch 40 (in weiterer Folge: minderjähriger Fünftbeschwerdeführer oder kurz: mj BF5), in Österreich geboren und seine Mutter stellte für den BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  7. Am XXXX .2019 wurden der BF1 und die BF2 durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen.
  8. Am römisch 40 .2019 wurden der BF1 und die BF2 durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen. Dabei wiederholte der BF1 die bei der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe Demnach will er im Irak für den XXXX als XXXX tätig gewesen sein. 2014 sei er in XXXX stationiert gewesen, als der IS einmarschierte. Dabei sei der BF1 verletzt worden und habe er einen Finger verloren. Danach habe er sich 15 bis 20 Tage bei einem Freund versteckt und sei er in der Folge im Iran an der Hand operiert worden. Der BF1 sei dann vom XXXX und vom IS bedroht worden. Mitarbeiter des XXXX seien eines Tages gekommen, um ihn mitzunehmen, der Cousin des BF1, der ebenfalls für den XXXX tätig gewesen sein soll, habe das noch regeln können. Als es auch in Kurdistan unruhig geworden sei, habe der BF1 den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Dabei wiederholte der BF1 die bei der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe Demnach will er im Irak für den römisch 40 als römisch 40 tätig gewesen sein. 2014 sei er in römisch 40 stationiert gewesen, als der IS einmarschierte. Dabei sei der BF1 verletzt worden und habe er einen Finger verloren. Danach habe er sich 15 bis 20 Tage bei einem Freund versteckt und sei er in der Folge im Iran an der Hand operiert worden. Der BF1 sei dann vom römisch 40 und vom IS bedroht worden. Mitarbeiter des römisch 40 seien eines Tages gekommen, um ihn mitzunehmen, der Cousin des BF1, der ebenfalls für den römisch 40 tätig gewesen sein soll, habe das noch regeln können. Als es auch in Kurdistan unruhig geworden sei, habe der BF1 den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Die BF2 gab an, dass ihr Mann im Zuge seiner Tätigkeit vom IS am Finger verletzt worden sei. Er sei dann erst nach einem Monat wieder heimgekommen. Der XXXX sei immer wieder gekommen und habe gewollt, dass er weiterarbeite. Da der IS aber seine Daten und Dokumente gehabt hätte, habe er Angst gehabt und sei er schließlich nach Europa geflohen. Der XXXX habe weiterhin bei der BF2 nachgefragt, wo ihr Mann sei und sogar ihren Bruder mit dem Tod bedroht. Daher sei sie mit dem mj BF3 und dem mj BF4 schließlich auch geflohen.Die BF2 gab an, dass ihr Mann im Zuge seiner Tätigkeit vom IS am Finger verletzt worden sei. Er sei dann erst nach einem Monat wieder heimgekommen. Der römisch 40 sei immer wieder gekommen und habe gewollt, dass er weiterarbeite. Da der IS aber seine Daten und Dokumente gehabt hätte, habe er Angst gehabt und sei er schließlich nach Europa geflohen. Der römisch 40 habe weiterhin bei der BF2 nachgefragt, wo ihr Mann sei und sogar ihren Bruder mit dem Tod bedroht. Daher sei sie mit dem mj BF3 und dem mj BF4 schließlich auch geflohen.
  9. Mit jeweils zum XXXX .2019 datierten Bescheiden der belangten Behörde, wies das BFA die Anträge der beschwerdeführdenden Parteien (im der Folge auch: Beschwerdeführer oder bfP) hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den beschwerdeführenden Parteien (in der Folge kurz: bfP) im Heimatstaat keine Verfolgung durch den IS drohe und der BF1 und die BF2 die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten.
  10. Mit jeweils zum römisch 40 .2019 datierten Bescheiden der belangten Behörde, wies das BFA die Anträge der beschwerdeführdenden Parteien (im der Folge auch: Beschwerdeführer oder bfP) hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den beschwerdeführenden Parteien (in der Folge kurz: bfP) im Heimatstaat keine Verfolgung durch den IS drohe und der BF1 und die BF2 die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten.
  11. Gegen die angeführten Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer Rechtsvertretung am XXXX .2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verbanden, 1.) die in Beschwerde gezogenen Bescheide zur Gänze zu beheben und ihnen gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren, 2.) Ihnen für den Fall der Abweisung ihrer Beschwerden gemäß § 8 Abs. Z 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und den Spruchpunkt III. der in Beschwerde gezogenen Bescheide zu beheben, 3.) festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen und ihnen diesen Aufenthaltstitel von Amts wegen erteilen, 4.) die Spruchpunkte der oben angeführten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen und 5.) jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
  12. Gegen die angeführten Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer Rechtsvertretung am römisch 40 .2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verbanden, 1.) die in Beschwerde gezogenen Bescheide zur Gänze zu beheben und ihnen gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl zu gewähren, 2.) Ihnen für den Fall der Abweisung ihrer Beschwerden gemäß Paragraph 8, Abs. Ziffer eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und den Spruchpunkt römisch drei. der in Beschwerde gezogenen Bescheide zu beheben, 3.) festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorliegen und ihnen diesen Aufenthaltstitel von Amts wegen erteilen, 4.) die Spruchpunkte der oben angeführten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen und 5.) jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
  13. Mit Verfügung des BVwG vom XXXX .2021 wurden die beschwerdeführenden Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und der mj. Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer von dieser Verhandlung verständigt.
  14. Mit Verfügung des BVwG vom römisch 40 .2021 wurden die beschwerdeführenden Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und der mj. Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer von dieser Verhandlung verständigt. Sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht mittels RSb-Brief an die Beschwerdeführer übermittelten Verfügungen wurden mit dem postalischen Vermerk „verzogen“ zurückgestellt.
  15. Mit Schriftsatz vom XXXX .2021 brachte die damalige Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass sämtliche Vertretungs- und Zustellvollmachten aller beschwerdeführenden Parteien zurückgelegt würden.
  16. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2021 brachte die damalige Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass sämtliche Vertretungs- und Zustellvollmachten aller beschwerdeführenden Parteien zurückgelegt würden.
  17. Am XXXX .2021 teilte der Vermieter der von den beschwerdeführenden Parteien gemieteten Wohnung mit, dass diese unbekannt verzogen bzw. verschwunden seien und er die amtswegige Abmeldung der beschwerdeführenden Parteien am zuständigen Gemeindeamt beantragt hätte.
  18. Am römisch 40 .2021 teilte der Vermieter der von den beschwerdeführenden Parteien gemieteten Wohnung mit, dass diese unbekannt verzogen bzw. verschwunden seien und er die amtswegige Abmeldung der beschwerdeführenden Parteien am zuständigen Gemeindeamt beantragt hätte.
  19. Eine am 02.08.2021 von Amts wegen eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergab, dass die beschwerdeführenden Parteien von der letzten Meldeadresse am XXXX .2021 von Amts wegen abgemeldet wurden.
  20. Eine am 02.08.2021 von Amts wegen eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergab, dass die beschwerdeführenden Parteien von der letzten Meldeadresse am römisch 40 .2021 von Amts wegen abgemeldet wurden.
  21. Mit Beschlüssen des BVwG G305 2216066-1/13E, G305 2216069-1/13E, G305 2216068-1/13E, G305 2216065-1/14E und G305 2216067-1/12E wurden die Beschwerdeverfahren eingestellt.
  22. Am XXXX .2022 teilte die belangte Behörde dem BVwG mit, dass die bfP durch ein Dublin-In-Verfahren wieder in Österreich gemeldet seien und es werde um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht.
  23. Am römisch 40 .2022 teilte die belangte Behörde dem BVwG mit, dass die bfP durch ein Dublin-In-Verfahren wieder in Österreich gemeldet seien und es werde um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht.
  24. Am XXXX .2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher die bfP, deren ausgewiesener Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Kurdisch/Arabisch teilnahmen. Im Rahmen seiner stattgehabten Einvernahme als Partei (in der Folge kurz: PV) gab der BF1 an, dass er als XXXX und XXXX für den Chef des XXXX tätig gewesen sei. Er habe zwischen den Polizisten und festgenommenen Terroristen gedolmetscht. Meist sei er im Hauptquartier gewesen und nur selten hinausgefahren. Für seinen Dienst habe er eine XXXX und zwei Magazine ausgefasst. Die Pistole befinde sich derzeit noch immer im Haus im Irak. Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn; diesen habe er seinem Anwalt übermittelt. Es handle sich seiner Ansicht nach um eine politische Verfolgung durch die XXXX . Der IS habe damals den Computer des BF1 mitgenommen und daher alle Informationen zu seiner Tätigkeit. Er sei zu einer 15-jährigen Haftstrafe verurteilt worden, das sei faktisch die Todesstrafe. Für die Hash´d al Shabi sei er ein Verbrecher, weil er für den Irak als Dolmetscher fungiert habe. Der BF1 führte dazu an, dass es nicht um die Rückgabe der Waffe gehe, sondern um politische Hintergründe. Wenn es sich um eine ordnungsgemäße Festnahme handeln würde, hätte die Zentralregierung im Nordirak angesucht, um ihn zu finden. Er habe aber herausgefunden, dass er dort nicht gesucht werde. Wenn es um die Waffe ginge, müssten 50000 Soldaten inhaftiert werden, weil sie die Waffen niedergelegt hatten. Der BF1 äußerte den Verdacht, dass das Urteil vielmehr von Hash´d al Shabi stamme. Zudem habe sein Vater versucht, die Waffe wieder abzugeben, aber das Gericht habe gemeint, dass es kein offizielles Schreiben deswegen gebe und die Rücknahme verweigert.
  25. Am römisch 40 .2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher die bfP, deren ausgewiesener Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Kurdisch/Arabisch teilnahmen. Im Rahmen seiner stattgehabten Einvernahme als Partei (in der Folge kurz: PV) gab der BF1 an, dass er als römisch 40 und römisch 40 für den Chef des römisch 40 tätig gewesen sei. Er habe zwischen den Polizisten und festgenommenen Terroristen gedolmetscht. Meist sei er im Hauptquartier gewesen und nur selten hinausgefahren. Für seinen Dienst habe er eine römisch 40 und zwei Magazine ausgefasst. Die Pistole befinde sich derzeit noch immer im Haus im Irak. Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn; diesen habe er seinem Anwalt übermittelt. Es handle sich seiner Ansicht nach um eine politische Verfolgung durch die römisch 40 . Der IS habe damals den Computer des BF1 mitgenommen und daher alle Informationen zu seiner Tätigkeit. Er sei zu einer 15-jährigen Haftstrafe verurteilt worden, das sei faktisch die Todesstrafe. Für die Hash´d al Shabi sei er ein Verbrecher, weil er für den Irak als Dolmetscher fungiert habe. Der BF1 führte dazu an, dass es nicht um die Rückgabe der Waffe gehe, sondern um politische Hintergründe. Wenn es sich um eine ordnungsgemäße Festnahme handeln würde, hätte die Zentralregierung im Nordirak angesucht, um ihn zu finden. Er habe aber herausgefunden, dass er dort nicht gesucht werde. Wenn es um die Waffe ginge, müssten 50000 Soldaten inhaftiert werden, weil sie die Waffen niedergelegt hatten. Der BF1 äußerte den Verdacht, dass das Urteil vielmehr von Hash´d al Shabi stamme. Zudem habe sein Vater versucht, die Waffe wieder abzugeben, aber das Gericht habe gemeint, dass es kein offizielles Schreiben deswegen gebe und die Rücknahme verweigert. Die BF2 gab an, dass sie geflüchtet sei, weil ihr Mann Probleme hatte. Er habe der Familie nicht immer alles erzählt, aber das was er heute angegeben habe, sei die Wahrheit.
  26. Am XXXX .2022 brachte der BF1 eine Stellungnahme ein. Mit Urteil der Ersten Kammer des Strafgerichtes in XXXX sei er in seiner Abwesenheit am XXXX .2018 gemäß Art. 316 des irakischen Strafgesetzbuches Nr. 111 zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei ihm das irakische Gericht zur Last gelegt habe, dass er am XXXX .2014 bei Niederlegung seiner Arbeit als Mitarbeiter des XXXX unterlassen habe, die anlässlich Dienstantrittes übergebene Pistole CZ weiters 2 Magazine, 30 Patronen und einen Pager dem Dienstgeber wieder auszufolgen bzw. zurückzugeben, wobei der Wert dieser Dienstwaffe 5,2 Millionen Irakische Dinar, das seien nach aktuellem Tageskurs 3.209,00 €, betrage. Der irakische Staat habe bei Interpol eine internationale Fahndung bzw. einen Haftbefehl am XXXX .2019 veranlasst, um den Erstbeschwerdeführer dem Vollzug dieser 15-jährigen Freiheitsstrafe im Irak zuzuführen. Es handle sich bei der Verurteilung um eine politische Verurteilung. Weder im Irak noch in Ländern mit vergleichbarer Rechtsordnung sei die bloße unterlassene Rückgabe einer XXXX mit einer 15-jährigen Haftstrafe bedroht. Bereits die Höhe der Haftstrafe spreche eindeutig gegen den vorgeschobenen Anklage- bzw. Verurteilungssachverhalt.
  27. Am römisch 40 .2022 brachte der BF1 eine Stellungnahme ein. Mit Urteil der Ersten Kammer des Strafgerichtes in römisch 40 sei er in seiner Abwesenheit am römisch 40 .2018 gemäß Artikel 316, des irakischen Strafgesetzbuches Nr. 111 zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei ihm das irakische Gericht zur Last gelegt habe, dass er am römisch 40 .2014 bei Niederlegung seiner Arbeit als Mitarbeiter des römisch 40 unterlassen habe, die anlässlich Dienstantrittes übergebene Pistole CZ weiters 2 Magazine, 30 Patronen und einen Pager dem Dienstgeber wieder auszufolgen bzw. zurückzugeben, wobei der Wert dieser Dienstwaffe 5,2 Millionen Irakische Dinar, das seien nach aktuellem Tageskurs 3.209,00 €, betrage. Der irakische Staat habe bei Interpol eine internationale Fahndung bzw. einen Haftbefehl am römisch 40 .2019 veranlasst, um den Erstbeschwerdeführer dem Vollzug dieser 15-jährigen Freiheitsstrafe im Irak zuzuführen. Es handle sich bei der Verurteilung um eine politische Verurteilung. Weder im Irak noch in Ländern mit vergleichbarer Rechtsordnung sei die bloße unterlassene Rückgabe einer römisch 40 mit einer 15-jährigen Haftstrafe bedroht. Bereits die Höhe der Haftstrafe spreche eindeutig gegen den vorgeschobenen Anklage- bzw. Verurteilungssachverhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: 1.
  29. Identitätsfeststellungen: Der BF1 führt die im Spruch angegebene Identität und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der Kurden an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Seine Muttersprache ist kurdisch. Er spricht auch persisch und deutsch. Die BF2 ist seine Ehefrau; sie führt die im Spruch angegebene Identität. Auch sie gehört der Ethnie der Kurden an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft der sunnitischen Glaubensrichtung. Ihre Muttersprache ist kurdisch. Das Paar hat drei Söhne - die minderjährigen BF3, den mj. BF4 und den mj. BF
  30. Wie der BF1 und die BF2 besitzen auch die Kinder die irakische Staatsangehörigkeit. Der mj BF5 wurde in Österreich geboren. Auch die BF3 – BF5 gehören der Ethnie der Kurden an und sind auch sie sunnitische Muslime. Die bfP haben ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (an der Anschrift XXXX ).Die bfP haben ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (an der Anschrift römisch 40 ). 1.
  31. Zur Ausreise, Reise, Einreise der bfP in Österreich und ihrer darauffolgenden Asylantragstellung: Die bfP lebten zuletzt in Deleb in der Provinz XXXX in der autonomen Region Kurdistan im Irak. Am XXXX .2015 verließ der BF1 sein Heimatland und reiste von dort legal in die Türkei ein. Von dort aus gelangte er schlepperunterstützt über die Balkanroute nach Österreich, wo er am XXXX .2015 illegal einreiste.Die bfP lebten zuletzt in Deleb in der Provinz römisch 40 in der autonomen Region Kurdistan im Irak. Am römisch 40 .2015 verließ der BF1 sein Heimatland und reiste von dort legal in die Türkei ein. Von dort aus gelangte er schlepperunterstützt über die Balkanroute nach Österreich, wo er am römisch 40 .2015 illegal einreiste. Die BF2 verließ mit dem mj. BF3 und dem mj. BF4 am XXXX .2015 den Herkunftsstaat und gelangte ebenfalls am Landweg über die Türkei und in weiterer Folge schlepperunterstützt über die Balkanroute nach Österreich, wo sie am XXXX .2015 illegal einreisten.Die BF2 verließ mit dem mj. BF3 und dem mj. BF4 am römisch 40 .2015 den Herkunftsstaat und gelangte ebenfalls am Landweg über die Türkei und in weiterer Folge schlepperunterstützt über die Balkanroute nach Österreich, wo sie am römisch 40 .2015 illegal einreisten. 1.
  32. Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Heimatstaat: Im Herkunftsstaat besuchte der BF1 zwölf Jahre lang die Schule, welche er mit der Matura abschloss. Anschließend war er nach seinen Angaben für den irakischen XXXX als XXXX und XXXX tätig. Im Herkunftsstaat besuchte der BF1 zwölf Jahre lang die Schule, welche er mit der Matura abschloss. Anschließend war er nach seinen Angaben für den irakischen römisch 40 als römisch 40 und römisch 40 tätig. Die BF2 hat im Herkunftsstaat 12 Jahre lang die Schule besucht und mit der Matura abgeschlossen. Sie war als Hausfrau tätig. Der mj BF3 und der mj BF4 sind im Irak geboren und waren sie zum Zeitpunkt der Ausreise XXXX bzw. XXXX Jahre alt.Der mj BF3 und der mj BF4 sind im Irak geboren und waren sie zum Zeitpunkt der Ausreise römisch 40 bzw. römisch 40 Jahre alt. Die Eltern des BF1 leben im Heimatort im Irak. Eine Schwester des BF1 wohnt in XXXX , ein Bruder im Iran und zwei Brüder und eine Schwester wohnen ebenfalls in XXXX (Irak).Die Eltern des BF1 leben im Heimatort im Irak. Eine Schwester des BF1 wohnt in römisch 40 , ein Bruder im Iran und zwei Brüder und eine Schwester wohnen ebenfalls in römisch 40 (Irak). Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester der BF2 leben in XXXX in der Provinz XXXX (Irak).Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester der BF2 leben in römisch 40 in der Provinz römisch 40 (Irak). Mit den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit des BF1 konnten die bfP den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten. Vor ihrer Flucht war es den bfP möglich, Lebensmittel, Wasser und andere Dinge des täglichen Bedarfs durch nahegelegene Märkte zu decken. Gleiches gilt für die noch im Irak lebenden Mitglieder der Kernfamilien der bfP. 1.
  33. Zu den Fluchtgründen der bfP: Der BF1 brachte vor, dass gegen ihn in seiner Abwesenheit eine Haftstrafe von 15 Jahren verhängt worden sei, weil er seine XXXX nicht an den ehemaligen Dienstgeber abgeführt habe. Er brachte weiter vor, dass er und seine Familie einerseits vom IS, andererseits vom XXXX verfolgt würden. Abgesehen davon haben die übrigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe. Der BF1 brachte vor, dass gegen ihn in seiner Abwesenheit eine Haftstrafe von 15 Jahren verhängt worden sei, weil er seine römisch 40 nicht an den ehemaligen Dienstgeber abgeführt habe. Er brachte weiter vor, dass er und seine Familie einerseits vom IS, andererseits vom römisch 40 verfolgt würden. Abgesehen davon haben die übrigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe. Seine Familie versuchte, die XXXX bei einem Gericht zu hinterlegen, doch wurde die Annahme der Waffe verweigert. Gestützt auf die Dauer der strafgerichtlichen Verurteilung vermutet der BF1 dahinter eine politische Verfolgung seiner Person durch den irakischen Staat. Eine politische Verfolgung seiner Person vermochte er jedoch nicht glaubhaftzumachen. Seine Familie versuchte, die römisch 40 bei einem Gericht zu hinterlegen, doch wurde die Annahme der Waffe verweigert. Gestützt auf die Dauer der strafgerichtlichen Verurteilung vermutet der BF1 dahinter eine politische Verfolgung seiner Person durch den irakischen Staat. Eine politische Verfolgung seiner Person vermochte er jedoch nicht glaubhaftzumachen. Die bfP gehörten in ihrer Heimat keiner politischen Bewegung an und hatten sie weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates ein Problem. Sie wurden zu keinem Zeitpunkt von staatlichen Organen oder von einer bewaffneten Gruppierung wegen ihres Religionsbekenntnisses oder aus politischen Gründen (etwa wegen einer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei des Herkunftsstaates) verfolgt. Die bfP waren niemals Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates. Sie waren auch nie einer individuellen und aktuellen Verfolgung durch Milizen bzw. allgemein durch Islamisten oder Bedrohungen - von wem immer - ausgesetzt. Anhaltspunkte, dass gegen sie vom Islamischen Staat oder öffentlichen Stellen eine Bedrohung ausgegangen wäre bzw. eine solche gegenwärtig von diesen Gruppierungen ausgehen würde, konnten nicht glaubhaft gemacht werden. Dass die bfP einer asylrelevanten Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wären bzw. sie einer solchen nach einer Rückkehr in diesen ausgesetzt sein könnten, vermochten sie nicht glaubhaft darzutun. 1.
  34. Zu etwaigen Integrationsschritten der bfP im Bundesgebiet: Der BF1 hat in Österreich Deutschkurse besucht und die Prüfung B1 erfolgreich absolviert. Die BF2 hat in Österreich ebenfalls Sprachkurse besucht. Bei den mj. BF3, BF5 und BF5 handelt es sich um Kinder im Alter von XXXX , XXXX und XXXX Jahren. Die beiden älteren Kinder besuchen als ordentliche Schüler die Pflichtschule in Österreich.Der BF1 hat in Österreich Deutschkurse besucht und die Prüfung B1 erfolgreich absolviert. Die BF2 hat in Österreich ebenfalls Sprachkurse besucht. Bei den mj. BF3, BF5 und BF5 handelt es sich um Kinder im Alter von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Jahren. Die beiden älteren Kinder besuchen als ordentliche Schüler die Pflichtschule in Österreich. Die BF2 arbeitete ehrenamtlich in einem XXXX . Der BF1 betreut die Kinder und den Haushalt. Die BF2 arbeitete ehrenamtlich in einem römisch 40 . Der BF1 betreut die Kinder und den Haushalt. Die bfP sind in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig. Keiner von ihnen leidet an einer lebensbedrohenden Erkrankung. Die bfP verfügen in Österreich über einen Freundeskreis. Eine tiefgreifende Integration konnte nicht dargetan werden. 1.
  35. Zur Lage im Irak wird unter Einbeziehung der Länderinformation in der Fassung vom 02.03.2022 festgestellt: COVID-19 Letzte Änderung: 24.02.2022 Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Alle größeren Versammlungen bleiben verboten. Die Behörden halten auch an den vorgeschriebenen sozialen Distanzierungsprotokollen und der Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit fest (Garda 4.1.2022). Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021). Auswirkungen auf die Wirtschaftslage Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021). Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021). Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Kurdische Region im Irak (KRI) Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Die in der KRI eingeführten Maßnahmen unterscheiden sich oft von denen im föderalen Irak (IOM 18.6.2021). Im März und April 2020 verhängte auch die Kurdische Regionalregierung (KRG) aufgrund von COVID-19 Abriegelungen, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der internationalen Grenzen führten. Die KRG verhängte besonders harte und lange Abriegelungen im Laufe des Jahres 2020: die erste von März bis Mitte Mai, eine weitere Anfang Juni und eine weitere Anfang Juli (FH 3.3.2021). Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten (IOM 18.6.2021; vgl. Garde 4.1.2022). Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter) (IOM 18.6.2021). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021; vgl. Garde 4.1.2022). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 IQD (Gov.KRD 30.6.2021).Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten (IOM 18.6.2021; vergleiche Garde 4.1.2022). Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter) (IOM 18.6.2021). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021; vergleiche Garde 4.1.2022). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 IQD (Gov.KRD 30.6.2021). Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen, und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Der Verkehr zwischen der KRI und dem föderalen Irak KRI ist möglich, bleibt aber eingeschränkt, gemäß den Anweisungen des Gesundheitsministeriums der KRG (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022). Bei der Einreise in die KRI werden an den Grenzübergängen COVID-19-Tests durchgeführt, die einen negativen Befund ergeben müssen. Alle Reisenden, die in die KRI einreisen, müssen entweder einen vollständigen Impfschutz nachweisen oder einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022).Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Der Verkehr zwischen der KRI und dem föderalen Irak KRI ist möglich, bleibt aber eingeschränkt, gemäß den Anweisungen des Gesundheitsministeriums der KRG (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Bei der Einreise in die KRI werden an den Grenzübergängen COVID-19-Tests durchgeführt, die einen negativen Befund ergeben müssen. Alle Reisenden, die in die KRI einreisen, müssen entweder einen vollständigen Impfschutz nachweisen oder einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Die Flughäfen der KRI sind in Betrieb. Alle abfliegenden und ankommenden Reisenden müssen nachweisen, dass sie längstens 72 Stunden vor Flugantritt negativ auf COVID-19 getestet wurden. Ausreisende Passagiere, die sich dem COVID-19-Test unterziehen wollen, müssen sich mit Reisepass, Gesichtsmaske und mindestens 100.000 IQD bei den von der Regierung bestimmten Kliniken einfinden; die Behörden akzeptieren nur irakische Währung als Zahlungsmittel. Die Testergebnisse liegen innerhalb von 24 bis 48 Stunden vor. Bei Reisenden, die den Test auf dem Flughafen bei der Ausreise machen wollen, kann es zu Verzögerungen kommen. Die Behörden nehmen Beamte, Geschäftsreisende und Touristen mit einem kurzen Aufenthalt aus (Garda 4.1.2022). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021).Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021). Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auchBegräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auch für Hochzeitsfeiern (Garda 4.1.2022). Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit Das Verbreiten von Desinformation in den sozialen Medien ist gerichtlich strafbar (Gov.KRD 2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Einer Studie zufolge hatte die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer in der KRI im Berichtszeitraum von Juli bis September 2020 Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (IOM 18.6.2021). In allen Gouvernements der KRI wurden spezielle Gesundheitszentren eingerichtet, die bei der Erkennung und Behandlung von COVID-19-Infektionen helfen und die notwendige Versorgung gewährleisten sollen (Gov.KRD 2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang In der KRI wurden die Schulen im März 2020 bis zum Ende des Schuljahres geschlossen (HRW 13.1.2021). Eltern konnten bis zum 31.10.2021 entscheiden, ob ihre Kinder physisch anwesend sein sollten, oder online unterrichtet werden sollten (Gov.KRD 2021). Es besteht eine Impfpflicht für Lehrkräfte, die in den Ministerien für Bildung, für Höhere Bildung und wissenschaftliche Forschung angestellt sind. Ebenso müssen sich Schüler und Studenten ab demAlter von 18 Jahren impfen lassen. Die Frist dafür war der 1.12.
  36. Bei Nichteinhaltung drohen Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Gesundheitsgesetzen (Gov.KRD 2021). In den Universitäten werden Vorlesungen und Studiengänge unter Einhaltung der Gesundheitsrichtlinien fortgesetzt (Gov.KRD 2021). Quellen: • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net /en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 • Garda World (4.1.2022): Iraq: Authorities maintain COVID-19 measures as of Jan. 4 /update 101, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/01/iraq-authorities-maintain-covid-19-m easures-as-of-jan-4-update-101 , Zugriff 22.2.2022 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] • GoI - Government of Iraq (13.4.2021): Covid-19: Iraqi government amends curfew hours,announces other measures, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-amends-curfew -hours-announces-other-measures/ , Zugriff 25.8.2021 • Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet

(2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/ , Zugriff 22.2.2022 • Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (30.6.2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/ , Zugriff 25.8.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net /de/dokument/2043505.html , Zugriff 10.2.2021 • IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021 • UNICEF - UN Children’s Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.in t/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP %20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.02.2022 Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). [Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi] Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdischen Region im Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Okt ober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021 • DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-ir aq , Zugriff 25.8.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net /en/document/2046520.html , Zugriff 3.3.2021 • Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts /502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dh i-qar-governorate-july-15 , Zugriff 25.8.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] • Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-i n-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U , Zugriff 16.3.2021 • Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212 , Zugriff 21.6.2021 • Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021 , Zugriff 21.6.2021 • Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021 , Zugriff 21.6.2021 • UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397 /S_2021_312_E.pdf , Zugriff 1.4.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2065356.html , Zugriff 22.2.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021 • Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass der BF1, auf dessen Fluchtvorbringen sich sämtliche bfP stützen, einer asylrelevanten Bedrohung durch schiitische Milizen (namentlich der Miliz HASH´D AL SHABI) oder durch die Polizei des Herkunftsstaates ausgesetzt gewesen wäre. Keiner der beschwerdeführenden Parteien, die der kurdischen Ethnie angehören, behauptete eine asylrelevante Verfolgung und/oder Bedrohung aus Motiven ihrer ethnischen Zugehörigkeit, oder aus politischen oder religiösen Beweggründen. Islamischer Staat (IS) Letzte Änderung: 28.02.2022 Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021). Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Auch die Vereinten Nationen schätzen die Stärke des IS im Irak und in Syrien auf etwa 10.000 Kämpfer, wobei es sich dabei um eine Schätzung handelt und die Zahl tatsächlich geringer ausfällt (Wilson Center 10.12.2021).Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vergleiche MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021). Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Auch die Vereinten Nationen schätzen die Stärke des IS im Irak und in Syrien auf etwa 10.000 Kämpfer, wobei es sich dabei um eine Schätzung handelt und die Zahl tatsächlich geringer ausfällt (Wilson Center 10.12.2021). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der Kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain.Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat Anmerkung, Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021). Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020). Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der PMF, Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020). Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vgl. USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021).Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vergleiche USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021). Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht, Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021). Nach der Tötung des „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa’id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal’afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vgl. Reuters 9.2.2022). Die Frage der Nachfolge ist noch offen und wird vermutlich erst in einigen Wochen geklärt werden, nach einer mutmaßlichen Sicherheitsüberprüfung des IS, um mögliche undichte Stellen zu finden, die zum Tod von Quraishi geführt haben (Reuters 9.2.2022).Nach der Tötung des „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa’id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal’afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vergleiche CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vergleiche Reuters 9.2.2022). Die Frage der Nachfolge ist noch offen und wird vermutlich erst in einigen Wochen geklärt werden, nach einer mutmaßlichen Sicherheitsüberprüfung des IS, um mögliche undichte Stellen zu finden, die zum Tod von Quraishi geführt haben (Reuters 9.2.2022). Dem „Kalifen“ sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020). Quellen: • Al Jazeera (4.2.2022): Profile: Who was Abu Ibrahim al-Qurayshi?, https://www.aljaze era.com/news/2022/2/4/abu-ibrahim-al-qurayshi-who-was-isil-killed-in-us-raid , Zugriff 18.2.2022 • Al Monitor (11.7.2021): Islamic State uses hit-and-run tactics in Iraq, https://www.al-monit or.com/originals/2021/07/islamic-state-uses-hit-and-run-tactics-iraq , Zugriff 25.8.2021 • AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east , Zugriff 25.8.2021 • CISAC - Center for International Security and Cooperation
(2021): The Islamic State, https://cisac.fsi.stanford.edu/mappingmilitants/profiles/islamic-state#highlight_text_12400 , Zugriff 25.8.2021 • CPG - Center for Global Policy (5.5.2020): ISIS in Iraq: From Abandoned Villages to the Cities, https://cgpolicy.org/articles/isis-in-iraq-from-abandoned-villages-to-the-cities/ , Zugriff 4.6.2020 • DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-ir aq , Zugriff 25.8.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net /en/document/2046520.html , Zugriff 3.3.2021 • Garda World (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosion in Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-a t-least-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1 , Zugriff 25.8.2021 • MEE - Middle East Eye (4.2.2021): Islamic State regrouping in northern Iraq and relying on women operatives, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-islamic-state-regrouping -northern-women-operatives , Zugriff 10.4.2021 • NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstit ute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl , Zugriff 20.5.2021 • NI - Newlines Institute (19.5.2020): ISIS 2020: New Structures and Leaders in Iraq Revealed, https://newlinesinstitute.org/isis/isis-2020-new-structures-and-leaders-in-iraq-reveal ed/ , Zugriff 4.6.2021 • USDOS - US Department of State (USA) (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065356.html , Zugriff 22.2.2022) • Reuters (9.2.2022): Islamic State likely to pick battle-hardened Iraqi as next leader - officials, analysts, https://www.reuters.com/world/middle-east/islamic-state-likely-pick-battle-h ardened-iraqi-next-leader-officials-analysts-2022-02-09/ , Zugriff 18.2.2022 • Rudaw (8.8.2021): More than 18 attacks on electricity towers thwarted in Iraq in two weeks: military spox, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/080820212 , Zugriff 25.8.2021 • Wilson Center (10.12.2021): Explainer: The Islamic State in 2021, https://www.wilsoncent er.org/article/explainer-islamic-state-2021 , Zugriff 18.2.2021 Die BfP bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung der Muslime. Keiner von ihnen, auch nicht der BF1 hatten je persönliche Berührungspunkte mit dem IS oder mit Mitgliedern dieser mittlerweile wieder zurückgedrängten Organisation. Den Länderberichten zum Herkunftsstaat lassen sich keinerlei Anhaltspunkte zu einer etwaigen Verfolgung von Personen, die sich zum Islam sunnitischer Glaubensrichtung bekennen, entnehmen. Der BF1 hat zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er an der Seite des IS gekämpft hätte oder von diesem für Kamphandlungen im Herkunftsstaat rekrutiert worden wäre bzw. ein Versuch in diese Richtung unternommen worden wäre. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Letzte Änderung: 28.02.2022 Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 proiranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021). Im Januar 2022 wurden im Irak insgesamt 84 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg gegenüber 78 im Dezember 2021 und 67 im November
  1. Dieser Anstieg ist auf Aktivitäten von mit dem Iran verbundenen Volksmobilisierungskräfte (PMF) zurückzuführen. So gab es im Jänner 2022 31 erfolgreicheAngriffe pro-iranischer Gruppen und neun weitere Vorfälle. Dies ist ein Anstieg gegenüber 21 im Dezember 2021 und die höchste PMF zugeschriebene Vorfallszahl seit Beginn ihrer jüngsten Operationen. Wie üblich konzentrieren sie sich auf IEDAngriffe gegen Versorgungskonvois, die für die USA tätig sind (Wing 7.2.2022). Es kam auch zu politischer Gewalt durch diese Gruppierungen, um Moqtada as-Sadr und dessen Verbündete unter Druck zu setzen,damit diese den sog. „Koordinationsrahmen“ - ein Bündnis aller wichtigen pro-iranischen schiitischen Parteien - in die neue Regierung aufnehmen. Es kam z.B. auch zu Bombenanschlägen auf die Büros der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad und auf das Büro des stellvertretenden Sprechers in Kirkuk, zu Raketenangriffen auf das Haus des Sprechers Mohammed Halbusi in Anbar, zu einem Anschlag mit einem Molotow-Cocktail, der auf ein Sadr-Gebäude in Bagdad geworfen wurde, zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär in der Hauptstadt sowie zu Granaten-Anschlägen auf Gebäude der sunnitischen Bündnisse Taqadum und Azm in Bagdad. Auch zwei kurdische Banken in Bagdad wurden bombardiert (Wing 7.2.2022). Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September
  2. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022). Auch laut den vom IS in seinem wöchentlichen Newsletter al Naba veröffentlichten Zahlen ist die Zahl der Anschläge im Irak gesunken. Im Jahr 2020 beanspruchte der IS im Irak durchschnittlich 110 Anschläge und 207 Tote pro Monat. Im Jahr 2021 waren es (Mit Stand Dezember 2021) durchschnittlich 87 Anschläge und 149 Tote pro Monat (Wilson Center 10.12.2021). 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Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Im Jahr 2020 führten die türkischen Streitkräfte die „Operation Kralle“ in der Kurdischen Region im Irak (KRI) aus (FH 3.3.2021) und errichtete mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Im April 2021 hat die Türkei eine neuerliche Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet (Al Jazeera 16.8.2021; vgl. FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der KRI, der Türkei und Syrien zu unterbinden (Rudaw 5.5.2021). Das Gebiet von Metina, wo eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation „Krallenblitz“, während die „Operation Krallendonnerkeil“ auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt (IKHRW o.D.).2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Im Jahr 2020 führten die türkischen Streitkräfte die „Operation Kralle“ in der Kurdischen Region im Irak (KRI) aus (FH 3.3.2021) und errichtete mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Im April 2021 hat die Türkei eine neuerliche Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet (Al Jazeera 16.8.2021; vergleiche FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der KRI, der Türkei und Syrien zu unterbinden (Rudaw 5.5.2021). Das Gebiet von Metina, wo eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation „Krallenblitz“, während die „Operation Krallendonnerkeil“ auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt (IKHRW o.D.). Der IS greift in der KRI gelegentlich an und sucht nach günstigen Gelegenheiten für Angriffe (Wing 3.5.2021). Der IS hat die Taktik geändert, von groß angelegten zu kleineren und gezielten Angriffen. Dabei hat der IS seine Angriffe auch auf kurdische Sicherheitskräfte verstärkt (VOA 11.5.2021). Der IS teste auch im November und Dezember 2021 die Sicherheit in der KRI mit Angriffen in Sulaymaniyah und Erbil (Wing 4.1.2022). Gouvernement Dohuk Für April 2021 hat der Irakexperte Joel Wing einen sicherheitsrelevanten Vorfall mit einem toten türkischen Soldaten und einem verwundeten Zivilisten verzeichnet (Wing 3.5.2021). Ein hochrangiger Sicherheitsbeamter aus Dohuk berichtet, dass im Zuge einer türkischen Militäroperation der Ort Zinare Kesta und nahe gelegene Dörfer in der Region Metina bombardiert wurden (Rudaw 24.4.2021). Das Dorf Zinare Kesta wurde im Mai 2021 aufgrund der schweren türkischen Bombardements vollständig evakuiert (Rudaw 5.5.2021). Zwischen dem 1.10.2021 und dem 31.1.2022 wurden in Dohuk sieben friedliche Proteste verzeichnet (ACLED 2022). 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Aus den Ländererichten zum Herkunftsstaat lässt sich insgesamt eine angespannte Lage in der Herkunftsregion der bfP ableiten, sodass eine sichere Rückkehr in die Herkunftsregion der bfP derzeit wegen der angespannten Sicherheitslage nicht gewährleistet erscheint.Die bfP stammen aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 , die geografisch und politisch zur Kurdenregion gehört. Aus den Ländererichten zum Herkunftsstaat lässt sich insgesamt eine angespannte Lage in der Herkunftsregion der bfP ableiten, sodass eine sichere Rückkehr in die Herkunftsregion der bfP derzeit wegen der angespannten Sicherheitslage nicht gewährleistet erscheint. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak Letzte Änderung: 28.02.2022 Die Aktivitäten des Islamischen Staates (IS) nehmen in vielen Gebieten der Gouvernements Salah ad-Din, Kirkuk, Anbar und Ninewa zu, vor allem in abgelegenen Gegenden der zwischen der kurdischen Regionalregierung (KRG) und der irakischen Bundesregierung „umstrittenen Gebiete“. IS-Kämpfer wenden „Hit-and-Run“-Taktiken an und verüben Entführungen und Erschießungen in diesen Gebieten (K24 3.7.2021). Der IS infiltriert bereits seit Jahren die Sicherheitslücken, die sich zwischen den irakischen und kurdischen Sicherheitskräften in den umstrittenen Gebieten gebildet haben (JP 1.5.2021). Die Gouvernements Anbar und Salah ad-Din sind, ebenso wie viele südirakische Gouvernements von Anschlägen mit Sprengfallen (IEDs) durch schiitische Milizen (PMF) betroffen, die gegen militärische Versorgungskonvois der USA gerichtet sind. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). In den umstrittenen Gebieten gibt es große Sicherheitslücken zwischen den Sicherheitskräften Bagdads und Erbils, die in den nördlichen Gebieten bis zu 60 km und in Diyala um die 40 km breit sind. Diese territorialen Sicherheitslücken haben sich zu sicheren Zufluchtsorten für den IS entwickelt, von wo aus die Kämpfer Anschläge gegen irakische Streitkräfte und kurdische Peshmerga in den Gebieten von Ninewa, Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk verüben (EPC 13.7.2021). Bei den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel, der zwischen dem arabischen und kurdischen Teil des Irak liegt, und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (ICG 14.12.2018). Die umstrittenen Gebiete umfassen Territorien in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal’afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya und Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der umstrittenen Gebiete ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Shabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die umstrittenen Gebiete umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (ICG 14.12.2018). In dem Bemühen, die zunehmenden Aktivitäten des IS in den Sicherheitslücken einzudämmen, richten die KRG und die irakische Bundesregierung gemeinsame Koordinationszentren ein (Al Monitor 26.5.2021). Ein Abkommen zwischen Bagdad und Erbil soll die Wiederherstellung der gemeinsamen militärischen Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr der kurdischen Peschmerga in diese Gebiete, insbesondere in Kirkuk und einigen Teilen von Diyala, mit sich bringen (EPC 13.7.2021). Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
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Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 25.10.2021, S.8). Das Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 25.10.2021, S.8, USDOS 30.3.2021, GIZ 1.2021a), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Die Justiz ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 25.10.2021, S.8, USDOS 30.3.2021, GIZ 1.2021a), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Die Justiz ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 3.3.2021). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 30.3.2021) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 30.3.2021).(USDOS 30.3.2021) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 30.3.2021). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 25.10.2021, S.12). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 3.3.2021). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 25.10.2021, S.22). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 25.10.2021, S.22; vgl. HRW 13.1.2022). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden (AA 25.10.2021, S.22). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 25.10.2021, S.12). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AAEine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 25.10.2021, S.12). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 3.3.2021). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 25.10.2021, S.22). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 25.10.2021, S.22; vergleiche HRW 13.1.2022). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden (AA 25.10.2021, S.22). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 25.10.2021, S.12). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen derAngeklagten zum IS (HRW 13.1.2021; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu RechtsbeistandDie Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen derAngeklagten zum IS (HRW 13.1.2021; vergleiche CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 30.3.2021). 2018 dauerten einige Prozesse, die ein Todesurteil zur Folge hatten, nur etwa 20 Minuten und Hunderte von Familienangehörigen mutmaßlicher IS-Kämpfer wurden willkürlich inhaftiert (FH 3.3.2021). Anwälte, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, berichten bedroht zu werden (USDOS 30.3.2021). In den von Bagdad kontrollierten Gebieten können Kinder ab dem Alter von neun Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022). Ein Komitee in Mossul verbesserte den Umgang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kindern, die verdächtigt werden, dem IS anzugehören (HRW 13.1.2021). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen haben demnach gegen Strafgesetze verstoßen. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht. Eine Beurteilung ist kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des eingeschränkten Zugangs zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der Geheimdienste und des Militärs inhaftiert sind (USDOS 30.3.2021). Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018; vgl. UK Home Office 2.2020). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018; vergleiche UK Home Office 2.2020). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019). In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 3.3.2021, UK- greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vergleiche FH 3.3.2021, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office 3.2021). Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte „degga ashairiya“ (Stammeswarnungen). Bei diesem alten Brauch zur Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines gegnerischen Stammes und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch Verhandlungen beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu Todesopfern führen (AW 29.6.2019). 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Der Kurdische Justizrat ist rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der Kurdischen Regionalregierung (KRG), die Exekutive beeinflusst jedoch politisch sensible Fälle. Ebenso nehmen die regional stärksten Parteien Einfluss auf Ernennungen von Richtern und auf Urteile (USDOS 30.3.2021). Beamte der KRI berichten, dass Staatsanwälte und Verteidiger bei der Durchführung ihrer Arbeit häufig auf Hindernisse stoßen, und dass Prozesse aus administrativen Gründen unnötig verzögert werden. COVID-19-Präventivmaßnahmen und Schließungen stellten im Jahr 2020 zusätzliche Hindernisse für dieAbwicklung von Gerichtsverfahren dar. NachAngaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der KRI (IHRCKR) bleiben Häftlinge auch nach gerichtlicher Anordnung ihrer Freilassung für längere Zeit in den Einrichtungen des internen Sicherheitsdienstes der KRI (USDOS 30.3.2021). Es gibt Berichte darüber, dass Männern und Buben, insbesondere solchen, denen vorgeworfen wurde mit dem Islamischen Staat (IS) in Verbindung zu stehen, ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung verweigert wurde. Personen, die des Kurdischen nicht mächtig sind, wurde kein Dolmetscherdienst zur Verfügung gestellt, bereitgestellte Anwälte sprachen erst am Tag der Verhandlung mit ihren Mandanten, und Gerichtsverhandlungen wurden in Schnellverfahren geführt, wobei keine Untersuchungen über Behauptungen von Folter und anderen Misshandlungen eingeleitet wurden (AI 11.2020). In der KRI können Kinder ab dem Alter von elf Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Okt ober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021 • AI - Amnesty International (11.2020): Marked for Life - Displaced Iraqis in Cycle of Abuse and Stigmatization [MDE 14/3318/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041230/MDE 1433182020ENGLISH.pdf, Zugriff 2.2.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net /de/dokument/2066472.html , Zugriff 21.1.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021 Ungeachtet der angespannten Lage, in der sich auch die Justiz des Herkunftsstaates befindet, ergeben sich aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat der bfP keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine systematische asylrelevante Verfolgung von BürgerInnen des Herkunftsstaates durch die Justiz. Vielmehr ergeben sich aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat Anhaltspunkte, die auf eine Behinderung der Arbeit der Justiz im Herkunftsstaat hindeuten. Für den BF1, der seine Fluchtgründe um eine nachträglich hervorgekommene strafgerichtliche Verurteilung durch ein irakisches Strafgericht wegen der Nichtrückgabe seiner XXXX stützt, lässt sich aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat die von ihm behauptete, jedoch nicht glaubhaft gemachte asylrelevante Verfolgung durch die irakische Strafjustiz ableiten.Ungeachtet der angespannten Lage, in der sich auch die Justiz des Herkunftsstaates befindet, ergeben sich aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat der bfP keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine systematische asylrelevante Verfolgung von BürgerInnen des Herkunftsstaates durch die Justiz. Vielmehr ergeben sich aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat Anhaltspunkte, die auf eine Behinderung der Arbeit der Justiz im Herkunftsstaat hindeuten. Für den BF1, der seine Fluchtgründe um eine nachträglich hervorgekommene strafgerichtliche Verurteilung durch ein irakisches Strafgericht wegen der Nichtrückgabe seiner römisch 40 stützt, l

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