4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, OB/Abt: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), als Pächter bzw. als Mitpächter der Gemeindejagd XXXX
F. von XXXX .2021 bis laufend der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern unterliege und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in der Unfallversicherung der Bauern
6 und § 32 Abs. 1 BSVG mit einem Monatsbeitrag in Höhe von EUR 15,58 beitragspflichtig sei. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, OB/Abt: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), als Pächter bzw. als Mitpächter der Gemeindejagd römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 4, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, idgF. von römisch 40 .2021 bis laufend der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern unterliege und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in der Unfallversicherung der Bauern
Paragraph 30, Absatz 6 und Paragraph 32, Absatz eins, BSVG mit einem Monatsbeitrag in Höhe von EUR 15,58 beitragspflichtig sei. Ihrer Begründung legte die belangte Behörde den Sachverhalt zu Grunde, dass der BF gemeinsam mit drei weiteren namentlich genannten Personen Pächter der Gemeindejagd XXXX sei. Die Vergabe der Gemeindejagd an ihn sei mit Beschluss in der Sitzung des Gemeinderates vom XXXX .2021 erfolgt. Der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (das ist der XXXX .2021) sei sozialversicherungsrechtlich irrelevant. Die Pflichtversicherung des BF in der Unfallversicherung der Bauernsozialversicherung sei von XXXX .2021 bis laufend festzustellen gewesen. Für die Jagdberechtigung sei ein Einheitswert
Ihrer Begründung legte die belangte Behörde den Sachverhalt zu Grunde, dass der BF gemeinsam mit drei weiteren namentlich genannten Personen Pächter der Gemeindejagd römisch 40 sei. Die Vergabe der Gemeindejagd an ihn sei mit Beschluss in der Sitzung des Gemeinderates vom römisch 40 .2021 erfolgt. Der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (das ist der römisch 40 .2021) sei sozialversicherungsrechtlich irrelevant. Die Pflichtversicherung des BF in der Unfallversicherung der Bauernsozialversicherung sei von römisch 40 .2021 bis laufend festzustellen gewesen. Für die Jagdberechtigung sei ein Einheitswert
Paragraphen 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt worden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch den Senat vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch den Senat vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind
Nr. 559/1978, sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind
Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG anzuwenden.
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen des Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt, oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen des Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt, oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).
Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Paragraph 414, Absatz eins, u. 2 in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1 Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob und inwieweit der BF als Mitpächter einer Gemeindejagd von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Abs 1 Z 1 BSVG umfasst ist.3.2.1 Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob und inwieweit der BF als Mitpächter einer Gemeindejagd von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG umfasst ist. 3.2.2. Rechtliche Grundlagen Für den Beschwerdefall sind die nachstehenden Bestimmungen des BSVG maßgeblich: „§ 3.
Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:
Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:
1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert; d) im Falle der gesetzlichen Vermutung
1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.d) im Falle der gesetzlichen Vermutung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. Änderungen des Einheitswertes
lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.Änderungen des Einheitswertes
Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
1 Z 1 pflichtversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag
2 lit. a noch ein Beitrag
den §§ 51 oder 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Versicherungsträgers einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 2,18 € höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.“
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag
Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, noch ein Beitrag
den Paragraphen 51, oder 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Versicherungsträgers einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 2,18 € höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.“ „§ 32.
6 BSVG wird die kalendertägliche Beitragsgrundlage für Personen, deren land/forstwirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sowie für
1 Z 1 BSVG pflichtversicherte Gesellschafter einer OG und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG, mit 25,14 € festgesetzt. Als Beitrag sind 2 % dieser Beitragsgrundlage zu entrichten. „§ 59.
Paragraph 30, Absatz 6, BSVG wird die kalendertägliche Beitragsgrundlage für Personen, deren land/forstwirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sowie für
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherte Gesellschafter einer OG und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG, mit 25,14 € festgesetzt. Als Beitrag sind 2 % dieser Beitragsgrundlage zu entrichten.
2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Abs. 2 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten (Anm 1).„§ 108a.
Paragraph 108, Absatz 2, ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Absatz 2, vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten Anmerkung 1).
BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: EUR 1,033gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: EUR 1,033 […] 3.2.3. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies: Unstrittig ist, dass der BF mit drei weiteren Personen Mitpächter einer Gemeindejagd im Ausmaß von 559,0620 ha ist und das Pachtverhältnis - es wurde für den Zeitraum von XXXX .2021 bis XXXX .2030 abgeschlossen - in der Sitzung des Gemeinderates vom XXXX .2021 zum Beschluss erhoben und von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
3 des XXXX Jagdgesetzes 2000 am XXXX .2021 bescheidmäßig genehmigt wurde.Unstrittig ist, dass der BF mit drei weiteren Personen Mitpächter einer Gemeindejagd im Ausmaß von 559,0620 ha ist und das Pachtverhältnis - es wurde für den Zeitraum von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2030 abgeschlossen - in der Sitzung des Gemeinderates vom römisch 40 .2021 zum Beschluss erhoben und von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 16, Absatz 3, des römisch 40 Jagdgesetzes 2000 am römisch 40 .2021 bescheidmäßig genehmigt wurde. Dem Datum der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (das ist fallbezogen der XXXX .2021) kommt sozialversicherungsrechtlich keine Relevanz zu. Als Zeitpunkt für den Beginn des Pachtverhältnisses ist das im Pachtvertrag festgelegte Anfangsdatum, sohin der XXXX .2021, heranzuziehen:Dem Datum der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (das ist fallbezogen der römisch 40 .2021) kommt sozialversicherungsrechtlich keine Relevanz zu. Als Zeitpunkt für den Beginn des Pachtverhältnisses ist das im Pachtvertrag festgelegte Anfangsdatum, sohin der römisch 40 .2021, heranzuziehen:
2 XXXX Jagdgesetz bedürfen Jagdpachtverträge der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen des Pächters, des Verpächters, die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Größe des Jagdgebietes, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten; im Jagdpachtvertrag können weiters eine Regelung über die Zahl der Jagderlaubnisscheine, die zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden sowie sonstige mit der Jagd zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden.
Paragraph 16, Absatz 2, römisch 40 Jagdgesetz bedürfen Jagdpachtverträge der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen des Pächters, des Verpächters, die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Größe des Jagdgebietes, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten; im Jagdpachtvertrag können weiters eine Regelung über die Zahl der Jagderlaubnisscheine, die zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden sowie sonstige mit der Jagd zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden. Jagdpachtverträge über die Verpachtung von Gemeindejagden haben zusätzlich die Bestimmung zu enthalten, dass sich der Pächter verpflichtet, mindestens die Hälfte der jährlich ausgegebenen Jagderlaubnisscheine (§ 41) für in der Gemeinde ansässige Jäger auszustellen. Jagdpachtverträge sind nach dem Muster eines Jagdpachtvertrages (Abs. 5) abzufassen.Jagdpachtverträge über die Verpachtung von Gemeindejagden haben zusätzlich die Bestimmung zu enthalten, dass sich der Pächter verpflichtet, mindestens die Hälfte der jährlich ausgegebenen Jagderlaubnisscheine (Paragraph 41,) für in der Gemeinde ansässige Jäger auszustellen. Jagdpachtverträge sind nach dem Muster eines Jagdpachtvertrages (Absatz 5,) abzufassen.
3 leg.cit. bedürfen Jagdpachtverträge zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Sie sind vom Pächter binnen acht Tagen nach deren Abschluss der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den gesetzlichen Bestimmungen über die Verpachtung entspricht und der Pächter die erforderliche Eignung (§ 18) hat. Die Versagung der Genehmigung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages, gilt der Pachtvertrag als genehmigt.
Paragraph 16, Absatz 3, leg.cit. bedürfen Jagdpachtverträge zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Sie sind vom Pächter binnen acht Tagen nach deren Abschluss der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den gesetzlichen Bestimmungen über die Verpachtung entspricht und der Pächter die erforderliche Eignung (Paragraph 18,) hat. Die Versagung der Genehmigung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages, gilt der Pachtvertrag als genehmigt. Vorliegend haben die Parteien des Pachtvertrages den Beginn des Pachtverhältnisses mit XXXX .2021 vereinbart. Mangels gegenteiliger Hinweise im Verfahren war dieser Termin auch der bedungene Übergabetermin. Zutreffend ist, dass der am XXXX .2021 schriftlich ausgefertigte Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedurfte (§ 16 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz), welche lt. Verwaltungsakt ebenfalls am XXXX .2021 erteilt wurde.Vorliegend haben die Parteien des Pachtvertrages den Beginn des Pachtverhältnisses mit römisch 40 .2021 vereinbart. Mangels gegenteiliger Hinweise im Verfahren war dieser Termin auch der bedungene Übergabetermin. Zutreffend ist, dass der am römisch 40 .2021 schriftlich ausgefertigte Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedurfte (Paragraph 16, Absatz 3, Kärntner Jagdgesetz), welche lt. Verwaltungsakt ebenfalls am römisch 40 .2021 erteilt wurde. Bereits bei Schenkungsverträgen, die unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass maßgeblicher Stichtag - im sozialversicherungsrechtlichen Sinn - für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und damit der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabezeitpunkt ist (vgl. das Erkenntnis vom 21.02.2007, Zl. 2004/08/0003, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Bereits bei Schenkungsverträgen, die unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass maßgeblicher Stichtag - im sozialversicherungsrechtlichen Sinn - für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und damit der Rechnung und Gefahr iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabezeitpunkt ist vergleiche das Erkenntnis vom 21.02.2007, Zl. 2004/08/0003, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dieses höchstgerichtliche Erkenntnis ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch hier wurde der Pachtvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgeschlossen und als Vertragsbeginn der XXXX vereinbart. Ungeachtet des Erfordernisses einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Vertrages (bis zur Rechtskraft dieser Genehmigung) war dieser jedenfalls schwebend wirksam (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Themenkomplex der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung OGH vom 24.04.2013, Zl. 9 Ob 4/13y). Dieses höchstgerichtliche Erkenntnis ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch hier wurde der Pachtvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgeschlossen und als Vertragsbeginn der römisch 40 vereinbart. Ungeachtet des Erfordernisses einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Vertrages (bis zur Rechtskraft dieser Genehmigung) war dieser jedenfalls schwebend wirksam vergleiche zu dem ähnlich gelagerten Themenkomplex der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung OGH vom 24.04.2013, Zl. 9 Ob 4/13y). Durch die Genehmigung des Jagdpachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde wurde dieser Vertrag rückwirkend mit dem von den Parteien vereinbarten und somit gewünschten Beginn des Pachtverhältnisses wirksam. Dies stellt auch den - für den Beginn der Unfallversicherungspflicht entscheidenden - Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag dar. Aus diesem Grund war daher mit XXXX .2021 der Beginn der Pflichtversicherung festzustellen.Aus diesem Grund war daher mit römisch 40 .2021 der Beginn der Pflichtversicherung festzustellen. Die Argumentation des BF in seiner Beschwerde vom XXXX .2022, dass er die Jagd nur hobbymäßig ausübe, geht ins Leere, da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass die Jagdausübung auch dann als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, wenn daraus kein Gewinn erzielt wird, weil es einerseits bei Vorliegen eines Betriebes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft iSd § 5 Abs 1 LAG nur darauf ankommt, ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wird, auch wenn dabei eine Gewinnerzielung weder beabsichtigt, noch möglich ist, und andererseits die Jagd, wenn sie auch als nachhaltige Tätigkeit in der Regel nicht um des Erwerbes oder gar eines Gewinnes willen betrieben wird, doch durch den planmäßigen Abschuss und die Verwertung des erlegten Wildes notwendig und regelmäßig zur Erzielung von Einkünften in Geldform oder Güterform führt und dieser Erfolg bei Ausübung der Tätigeit nicht ausgeschlossen, sondern hingenommen wird (Hinweis VwGH vom 22.03.1972, Zl. 2365/71, VwSlg 8197 A/1972)Die Argumentation des BF in seiner Beschwerde vom römisch 40 .2022, dass er die Jagd nur hobbymäßig ausübe, geht ins Leere, da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass die Jagdausübung auch dann als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, wenn daraus kein Gewinn erzielt wird, weil es einerseits bei Vorliegen eines Betriebes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft iSd Paragraph 5, Absatz eins, LAG nur darauf ankommt, ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wird, auch wenn dabei eine Gewinnerzielung weder beabsichtigt, noch möglich ist, und andererseits die Jagd, wenn sie auch als nachhaltige Tätigkeit in der Regel nicht um des Erwerbes oder gar eines Gewinnes willen betrieben wird, doch durch den planmäßigen Abschuss und die Verwertung des erlegten Wildes notwendig und regelmäßig zur Erzielung von Einkünften in Geldform oder Güterform führt und dieser Erfolg bei Ausübung der Tätigeit nicht ausgeschlossen, sondern hingenommen wird (Hinweis VwGH vom 22.03.1972, Zl. 2365/71, VwSlg 8197 A/1972) Die Ausübung der Jagd ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn (Hinweis VwGH vom 04.06.1982, Zl. 81/08/0051). Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht bloß nach tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass anstelle des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z.B. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.01.1993, mwN).Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht bloß nach tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass anstelle des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird vergleiche z.B. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.01.1993, mwN). Der VwGH stellte mit Erkenntnis vom 26.01.1993, Zl. 91/08/0034 fest, dass die Ausübung der Jagd eine forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne ist. Eine Festsetzung des Einheitswertes nach den Bestimmungen der §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes erfolgt bei einer Jagdberechtigung nicht, daher ist
1 Z 1 und Abs. 2 BSVG eine Pflichtversicherung gegeben.Eine Festsetzung des Einheitswertes nach den Bestimmungen der Paragraphen 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes erfolgt bei einer Jagdberechtigung nicht, daher ist
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG eine Pflichtversicherung gegeben. Die rechnerische Festlegung des Monatsbeitrages ergibt sich aus § 59 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Für das Kalenderjahr 2020 beträgt die tägliche Beitragsgrundlage 25,14 Euro. Als Beitrag sind 2% dieser Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage ist mit der jeweiligen aufwertungszahl
ASVG zu vervielfachen und auf ganze Cent zu runden.Die rechnerische Festlegung des Monatsbeitrages ergibt sich aus Paragraph 59, der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Für das Kalenderjahr 2020 beträgt die tägliche Beitragsgrundlage 25,14 Euro. Als Beitrag sind 2% dieser Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage ist mit der jeweiligen aufwertungszahl
Paragraph 108 a, ASVG zu vervielfachen und auf ganze Cent zu runden. 3.2.4. Der Rechenweg zur Errechnung des Monatsbeitrages lautet daher: 25,14 x 1,033 (Aufwertungszahl § 108 a ASVG für 2021) x 365 geteilt durch 12 x 2% = 15,581772 ergibt gerundet 15,58 Euro.25,14 x 1,033 (Aufwertungszahl Paragraph 108, a ASVG für 2021) x 365 geteilt durch 12 x 2% = 15,581772 ergibt gerundet 15,58 Euro. Da die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Abs 1 Z 1 und Abs 2 BSVG des BF als Mitpächter einer Gemeindejagd ab dem XXXX .2021 bis laufend zu bejahen war und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde auch keine rechnerischen Mängel hinsichtlich der Berechnung des monatlich zu entrichtenden Beitrages anhaften, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG des BF als Mitpächter einer Gemeindejagd ab dem römisch 40 .2021 bis laufend zu bejahen war und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde auch keine rechnerischen Mängel hinsichtlich der Berechnung des monatlich zu entrichtenden Beitrages anhaften, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Stellungnahme abgegeben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Stellungnahme abgegeben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2251105.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.