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{'item': 'I408 2236869-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlI408 2236869-2 Spruch, I408 2236869-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin hielt sich von 2016 bis 2020 aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung „Studierende“ rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nachdem diese Aufenthaltsberechtigung mangels Studienerfolges nicht mehr verlängert wurde stellte sie am 09.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2020 abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurden auch die Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot, welches letztendlich auf 18 Monate reduziert, bestätigt. Die Beschwerdeführerin hielt sich von 2016 bis 2020 aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung „Studierende“ rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nachdem diese Aufenthaltsberechtigung mangels Studienerfolges nicht mehr verlängert wurde stellte sie am 09.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2020 abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurden auch die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot, welches letztendlich auf 18 Monate reduziert, bestätigt. Die Beschwerdeführerin verließ darauf im Jänner 2021 das Bundesgebiet und hielt sich in Spanien auf, bis sie im August 2021 nach Österreich zurückkehrte und den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, aus Gründen des Art. 8 EMRK, stellte. Die Beschwerdeführerin verließ darauf im Jänner 2021 das Bundesgebiet und hielt sich in Spanien auf, bis sie im August 2021 nach Österreich zurückkehrte und den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, aus Gründen des Artikel 8, EMRK, stellte. Die Beschwerdeführerin wurde am 13.01.2022 bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.02.2022 dieser Antrag abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.02.2021 fristgerecht Beschwerde und monierte darin im Wesentlichen, dass ihr aus verschiedenen Gründen kein unrechtmäßiger Aufenthalt vorgeworfen werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die 3 XXXX -jährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Ihre Identität steht fest. Sie kam im November 2016 mit einem Studentenvisum nach Österreich und hielt sich bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres Verlängerungsantrages im April 2020 rechtmäßig auf Basis eines Aufenthaltstitels „Studierende“ im Bundegebiet auf. Die 3 römisch 40 -jährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Ihre Identität steht fest. Sie kam im November 2016 mit einem Studentenvisum nach Österreich und hielt sich bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres Verlängerungsantrages im April 2020 rechtmäßig auf Basis eines Aufenthaltstitels „Studierende“ im Bundegebiet auf. Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und stellte am 09.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 06.10.2020 abgewiesen wurde. Zudem erging gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung, es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und gegen sie ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 24.11.2020, I412 2236869-1/5E, reduzierte aber das Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten. Die Beschwerdeführerin verließ darauf im Jänner 2021 Österreich, begab sich nach Spanien zu ihrem dort aufenthaltsberechtigten Bruder. Dort lernte Sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten, einen in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürger kennen. Trotz des rechtskräftigen 18-monatigen Einreiseverbotes kehrte sie nach 7 Monate im August 2021 nach Österreich zurück und stellte am 26.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG
  2. Der Beschwerdeführerin war und ist bekannt, dass Sie in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt und gegen sie ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Die Beschwerdeführerin verließ darauf im Jänner 2021 Österreich, begab sich nach Spanien zu ihrem dort aufenthaltsberechtigten Bruder. Dort lernte Sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten, einen in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürger kennen. Trotz des rechtskräftigen 18-monatigen Einreiseverbotes kehrte sie nach 7 Monate im August 2021 nach Österreich zurück und stellte am 26.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
  3. Der Beschwerdeführerin war und ist bekannt, dass Sie in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt und gegen sie ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Sie ist strafgerichtlich unbescholten, spricht sehr gut Deutsch auf Niveau B2 und hat von November 2020 bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2021 einen Deutschkurs auf Niveau C1 besucht. Sie geht aktuell keiner Beschäftigung nach, verfügt über eine Einstellungszusage und ist über die XXXX AG krankenversichert. Sie lebt mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt und wird von diesem sowie ihren Geschwistern, die in Spanien, Italien und England leben finanziell unterstützt.Sie ist strafgerichtlich unbescholten, spricht sehr gut Deutsch auf Niveau B2 und hat von November 2020 bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2021 einen Deutschkurs auf Niveau C1 besucht. Sie geht aktuell keiner Beschäftigung nach, verfügt über eine Einstellungszusage und ist über die römisch 40 AG krankenversichert. Sie lebt mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt und wird von diesem sowie ihren Geschwistern, die in Spanien, Italien und England leben finanziell unterstützt. Wie schon im ho. Erkenntnis vom 24.11.2020, I412 2236869-15E, ausgeführt, sind die Eltern der Beschwerdeführerin bereits verstorben und alle ihre Geschwister halten sich außerhalb des Herkunftsstaates auf. In Nigeria leben aber weiterhin zahlreiche Onkeln und Tanten und die Beschwerdeführerin hat dort eine universitäre Ausbildung absolviert, als Sekretärin des Rektors an der Universität und mehrere Jahre als Frisörin gearbeitet.
  4. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde am 13.01.2022 und dem Inhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie des ho. Erkenntnis vom 24.11.2020, I412 2236869-1/5E. Auch das Beschwerdevorbringen stellt die getroffenen Feststellungen nicht in Frage. Das aufrechte Einreiseverbot und die aktuellen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gehen zweifelsfrei aus den bereits vorliegenden Unterlagen hervor. Mit der Situation bei einer Rückkehr nach Nigeria hat sich das BVwG bereits im November 2020 auseinandergesetzt und auch der Beschwerde ist keine erkennbare Veränderung zu entnehmen. Die Feststellung, dass es ihr bekannt war und ist, dass Sie aktuell in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt und gegen sie ein aufrechtes Einreiseverbot besteht, entspricht nicht nur den dazu ergangenen Entscheidungen, sondern auch ihren Angaben und der Erörterung bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.01.2022 (AS 199 + 201) Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit geklärt, sodass von der beantragten Ergänzung bzw. Erörterung in einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, ….. § 9 Abs 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  3. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  4. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  5. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  6. der Grad der Integration,
  7. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  8. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  9. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  10. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  11. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. So darf schon gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.So darf schon gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 06.10.2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2020, I412 2236869-1/5E, samt einem 18-monatigen Einreiseverbot in Rechtskraft erwuchs. Nach 7 Monaten kehrte die Beschwerdeführerin wieder nach Österreich zurück, um hier eine erst in Spanien entstandene Beziehung fortzusetzen. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 zunächst als Studentin und danach auf Basis eines letztendlich abgewiesenen Asylantrages in Österreich bis Jänner 2021 aufhältig war, hier damit der Mittelpunkt ihrer Lebesinteressen war und sie sehr gut Deutsch spricht. Die Ausreise im Jänner 2021 resultierte aus einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria in Verbindung mit einem 18-monatigen Einreiseverbot. Damit kann eine erst danach im Ausland entstandene Beziehung, die in Kenntnis dieser Sach- und Rechtslage entstanden ist, bei der nach § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmende Interessensabwägung keine Relevanz zukommen, weil diese im offenkundigen Widerspruch zu den bestehenden fremden- und asylrechtlichen Bestimmungen und dazu ergangenen, rechtskräftigen Entscheidungen steht. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten lebt und aktuell auch keine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellt. Bei der Ausbildung der Beschwerdeführerin, ihrer Berufserfahrung in Nigeria und dem noch immer vorhandenen familiären Background ist eine Rückkehr zumutbar, zumal auch rechtskonforme Möglichkeiten für die Erlangung einer gesetzesmäßigen Aufenthaltsberechtigung bestehen. Damit kann eine erst danach im Ausland entstandene Beziehung, die in Kenntnis dieser Sach- und Rechtslage entstanden ist, bei der nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vorzunehmende Interessensabwägung keine Relevanz zukommen, weil diese im offenkundigen Widerspruch zu den bestehenden fremden- und asylrechtlichen Bestimmungen und dazu ergangenen, rechtskräftigen Entscheidungen steht. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten lebt und aktuell auch keine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellt. Bei der Ausbildung der Beschwerdeführerin, ihrer Berufserfahrung in Nigeria und dem noch immer vorhandenen familiären Background ist eine Rückkehr zumutbar, zumal auch rechtskonforme Möglichkeiten für die Erlangung einer gesetzesmäßigen Aufenthaltsberechtigung bestehen. Aus den genannten Gründen kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid daher abzuweisen.Aus den genannten Gründen kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2236869.2.00

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