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{'item': 'I421 2253419-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 2§ 67§ 52§ 61§ 66§ 9§ 70§ 18§ 8a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlI421 2253419-1 Spruch, I421 2253419-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 10.11.2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Verhängung der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme zur Abschiebung im Falle einer Verurteilung verständigt und wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.02.2022, rechtskräftig seit 25.02.2022, zu XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2 und 3 und Abs 4 erster und zweiter Fall FPG und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nach § 114 Abs 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.02.2022, rechtskräftig seit 25.02.2022, zu römisch 40 wurde der BF wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4, erster und zweiter Fall FPG und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches am 09.03.2022 erklärte sich der BF als rückkehrwillig.
  7. Dagegen richtet sich die fristgerecht am 25.03.2022, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als sprach- und rechtsunkundige Person das Parteiengehör nicht beantworten hätte können, weshalb der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen hätte werden können, und hätte das BFA insbesondere beachten müssen, dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des BF in Österreich gehandelt habe. Beantragt werde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive Einvernahme des BF anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährt wird; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. ersatzlos zu beheben. Zudem beantragte der BF die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren und fügte den Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis der Beschwerde bei.
  8. Dagegen richtet sich die fristgerecht am 25.03.2022, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als sprach- und rechtsunkundige Person das Parteiengehör nicht beantworten hätte können, weshalb der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen hätte werden können, und hätte das BFA insbesondere beachten müssen, dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des BF in Österreich gehandelt habe. Beantragt werde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive Einvernahme des BF anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährt wird; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. ersatzlos zu beheben. Zudem beantragte der BF die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren und fügte den Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis der Beschwerde bei.
  9. Mit Schriftsatz vom 25.03.2022, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 31.03.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger Rumäniens und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF. Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger Rumäniens und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Seine Identität steht fest. Der BF ist haftfähig und arbeitsfähig, er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF hat acht Jahre die Grundschule und vier Jahre das Gymnasium besucht. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Rumänien. Der BF hat einen 17-jährigen Sohn. Der BF reiste am 05.11.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde im Zuge seiner Einreise bei der Begehung einer Straftat betreten und befindet er sich seither in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Seit 08.11.2021 besteht eine melderechtliche Erfassung des BF in der Justizanstalt XXXX und ist er zu keinem Zeitpunkt vor seiner Inhaftierung melderechtlich in Österreich in Erscheinung getreten. Der BF reiste am 05.11.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde im Zuge seiner Einreise bei der Begehung einer Straftat betreten und befindet er sich seither in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Seit 08.11.2021 besteht eine melderechtliche Erfassung des BF in der Justizanstalt römisch 40 und ist er zu keinem Zeitpunkt vor seiner Inhaftierung melderechtlich in Österreich in Erscheinung getreten. Der BF verfügt über keine familiären oder privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet. Der BF ist ohne Beschäftigung und ist in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF besitzt kein Vermögen, kein Einkommen und keine Unterhaltsansprüche. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF weist eine strafgerichtliche Verurteilung vom 25.11.2014, rechtskräftig seit 28.10.2015, in Spanien wegen Betrug auf und wurde dabei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, sechs Monaten und einen Tag verurteilt. Der Strafregisterauszug der Republik Österreich zur Person des BF weist folgende Verurteilung auf: 01) LG XXXX vom 21.02.2022 RK 25.02.202201) LG römisch 40 vom 21.02.2022 RK 25.02.2022 § 125 StGBParagraph 125, StGB §§ 114

(1), 114
(3)Z 2, 114
(3)Z 3, 114
(4)1. Fall, 114
(4)2. Fall FPGParagraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer 2, 114,
(3)Ziffer 3, 114,
(4)1. Fall, 114
(4)
  1. Fall FPG Datum der (letzten) Tat 05.11.2021 Freiheitsstrafe 2 Jahre Dabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.02.2022, rechtskräftig seit 25.02.2022, zu XXXX für schuldig befunden, er habe I. zu nachstehenden Zeiten in zwei Orten im Bundesgebiet als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bzw. Organisation im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit weiteren arbeitsteilig die Durchführung von Fahrzeugschleppungen betreibenden Tätern die rechtswidrige Ein- und Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die allesamt über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise in einen oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Schengenraum verfügen, nämlich von Ungarn durch die Slowakei nach Österreich mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes/versprochenes Entgelt von EUR 100,00 pro Person unrechtmäßig zu bereichern, indem er im Auftrag eines unbekannten Täters nachgenannte Fremde in die nachgenannten Fahrzeuge aufnahm und von Ungarn über die Slowakei nach Österreich verbrachte, wobei er die Taten auf eine Art und Weise begangen hat, durch die die geschleppten Personen während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden und hierdurch auch das Leben der geschleppten Personen gefährdet wurde, indem sie während der etwa zehnstündigen Fahrten in technisch nicht in einem einwandfreien befindlichen und erheblich überladenen Fahrzeugen Großteiles ohne Sitzplätze oder Sicherheitsgurte und mangelnder Versorgung mit Nahrung und Wasser auf engstem Raum mit nur geringer Luftzufuhr verweilen mussten und auch keine Pausen zur Verrichtung der Notdurft eingehalten wurden, und zwarDabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.02.2022, rechtskräftig seit 25.02.2022, zu römisch 40 für schuldig befunden, er habe römisch eins. zu nachstehenden Zeiten in zwei Orten im Bundesgebiet als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bzw. Organisation im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit weiteren arbeitsteilig die Durchführung von Fahrzeugschleppungen betreibenden Tätern die rechtswidrige Ein- und Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die allesamt über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise in einen oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Schengenraum verfügen, nämlich von Ungarn durch die Slowakei nach Österreich mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes/versprochenes Entgelt von EUR 100,00 pro Person unrechtmäßig zu bereichern, indem er im Auftrag eines unbekannten Täters nachgenannte Fremde in die nachgenannten Fahrzeuge aufnahm und von Ungarn über die Slowakei nach Österreich verbrachte, wobei er die Taten auf eine Art und Weise begangen hat, durch die die geschleppten Personen während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden und hierdurch auch das Leben der geschleppten Personen gefährdet wurde, indem sie während der etwa zehnstündigen Fahrten in technisch nicht in einem einwandfreien befindlichen und erheblich überladenen Fahrzeugen Großteiles ohne Sitzplätze oder Sicherheitsgurte und mangelnder Versorgung mit Nahrung und Wasser auf engstem Raum mit nur geringer Luftzufuhr verweilen mussten und auch keine Pausen zur Verrichtung der Notdurft eingehalten wurden, und zwar B) am 05.11.2021 elf Personen in einem PKW VW Sharan, wobei das Leben der geschleppten Personen zudem auch dadurch gefährdet wurde, dass er versuchte der polizeilichen Anhaltung zu entgehen, indem er das überladene und nicht dem technischen Standard entsprechende Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf einen unbefestigten geschotterten und nassen Feldweg lenkte, wodurch das Fahrzeug ins Schleudern geriet und vor einer Absperrung des Weges aus dem fahrenden PKW sprang und der rollende PKW die Absperrung durchbrach und erst anschließend zum Stillstand kam. II. am 05.11.2021 in einem Ort durch das in I.B) näher beschriebene Verhalten vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Sperrkette der XXXX GmbH beschädigt. römisch zwei. am 05.11.2021 in einem Ort durch das in römisch eins.B) näher beschriebene Verhalten vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Sperrkette der römisch 40 GmbH beschädigt. Hierdurch wurde er zu I.B. wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2 und 3 und Abs 4 erster und zweiter Fall FPG und zu II. dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nach § 114 Abs 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Hierdurch wurde er zu römisch eins.B. wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4, erster und zweiter Fall FPG und zu römisch zwei. dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige teilweise Geständnis sowie die untergeordnete Stellung innerhalb der kriminellen Vereinigung gewertet, als erschwerend hingegen die mehrfache Deliktsqualifikation, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die massive einschlägige Vorstrafe in Spanien. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Sein errechnetes Strafende ist am 03.11.
  2. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Sein errechnetes Strafende ist am 03.11.
  3. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  4. Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  5. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu XXXX . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurde eine Anfrage im Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS gestellt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu römisch 40 . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurde eine Anfrage im Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS gestellt. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus der Strafvollzugsanordnung (AS 127) sowie aus dem Bescheid und wurden diese Angaben in der Beschwerde nicht bestritten. Aufgrund Vorlage eines rumänischen Führerscheines sowie Personalausweises steht seine Identität samt Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit fest (AS 35). Dass der BF bei seiner Einreise bei der Begehung einer Straftat betreten wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.11.2021 (AS 3 ff). Dass er seither mit Hauptwohnsitz in der österreichischen Justizanstalt gemeldet ist, ist durch einen aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters belegt. Dass der BF bei seiner Einreise bei der Begehung einer Straftat betreten wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anlassbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.11.2021 (AS 3 ff). Dass er seither mit Hauptwohnsitz in der österreichischen Justizanstalt gemeldet ist, ist durch einen aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters belegt. Sein Gesundheitszustand wurde durch die Haftfähigkeit indiziert und haben sich aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben. Daraus lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen. Die Feststellung zur Schulausbildung basiert auf dem Personalblatt der Landespolizeidirektion XXXX (AS 12). Dass der BF einen 17-jährigen Sohn hat, war dem Personalblatt als auch dem Vermögensbekenntnis zu entnehmen (AS 219). Die Feststellung zur Schulausbildung basiert auf dem Personalblatt der Landespolizeidirektion römisch 40 (AS 12). Dass der BF einen 17-jährigen Sohn hat, war dem Personalblatt als auch dem Vermögensbekenntnis zu entnehmen (AS 219). Dass der BF keine familiären oder privaten Anbindungen an Österreich hat, konnte festgestellt werden, zumal solche weder im Beschwerdeschriftsatz behauptet oder vorgebracht wurden, noch haben sich solche aus dem Akteninhalt ergeben. Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF ist ersichtlich, dass er in Österreich keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Aus seinem Vermögensbekenntnis geht hervor, dass der BF kein Vermögen besitzt (AS 211 ff) und ergibt sich die Feststellung hinsichtlich seiner Mittelosigkeit auch aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und dem Umstand, dass er keiner Beschäftigung nachgeht. Dass der BF in Spanien einschlägig vorbestraft ist, geht aus den Entscheidungsgründen im Strafurteil zu XXXX (AS 123) und einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfrage im Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS hervor. Dass der BF in Spanien einschlägig vorbestraft ist, geht aus den Entscheidungsgründen im Strafurteil zu römisch 40 (AS 123) und einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfrage im Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS hervor. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des BF ist die strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet ersichtlich, wobei die diesbezüglichen Details seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX , vom 21.02.2022, rechtskräftig seit 25.02.2022, zu entnehmen waren. Das voraussichtliche Haftende war der Vollzugsinformation zu entnehmen (AS 129). Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des BF ist die strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet ersichtlich, wobei die diesbezüglichen Details seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 , vom 21.02.2022, rechtskräftig seit 25.02.2022, zu entnehmen waren. Das voraussichtliche Haftende war der Vollzugsinformation zu entnehmen (AS 129). Eine Integration des BF in Österreich scheitert an der Verurteilung des BF, insbesondere am Umstand, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich nur in der Justizanstalt gemeldet war und er Österreich hauptsächlich zum Begehen von strafbaren Handlungen benützt hat.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2

Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu A) 3.

  1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  3. Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs
  4. und Abs. 2 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Absatz eins, und Absatz 2, FPG idgF lautet: § 67

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der BF wurde am 05.11.2021 von der Polizei in Österreich festgenommen und hält sich aufgrund seiner Inhaftierung seit 08.11.2021 in der Justizanstalt auf. § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Unstrittig ist, dass der BF erstmals mit 08.11.2021 in Österreich melderechtlich erfasst war und sich damit weder seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, noch hat er das Daueraufenthaltsrecht erworben. Aus diesem Grund kommt der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Unstrittig ist, dass der BF erstmals mit 08.11.2021 in Österreich melderechtlich erfasst war und sich damit weder seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, noch hat er das Daueraufenthaltsrecht erworben. Aus diesem Grund kommt der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG erlassen. Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF zugrundeliegende Fehlverhalten. Wie in Punkt II.
  2. ausführlich dargelegt, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.02.2022, rechtskräftig seit 25.02.2022, zu XXXX wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2 und 3 und Abs 4 erster und zweiter Fall FPG und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nach § 114 Abs 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG erlassen. Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF zugrundeliegende Fehlverhalten. Wie in Punkt römisch zwei.
  3. ausführlich dargelegt, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.02.2022, rechtskräftig seit 25.02.2022, zu römisch 40 wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4, erster und zweiter Fall FPG und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Gegenständlich stellt das persönliche Verhalten des BF eine Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK berührt. Der BF hat Anfang November als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit weiteren arbeitsteilig die Durchführung von Fahrzeugschleppungen betreibenden Tätern die rechtswidrige Ein- und Durchreise von mindestens drei Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt waren, mit dem Vorsatz gefördert sich oder einen Dritten durch ein dafür versprochenes/geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er im Auftrag eines anderen elf Personen in das Fahrzeug aufnahm und von Ungarn über die Slowakei nach Österreich transportierte. Gegenständlich stellt das persönliche Verhalten des BF eine Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK berührt. Der BF hat Anfang November als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit weiteren arbeitsteilig die Durchführung von Fahrzeugschleppungen betreibenden Tätern die rechtswidrige Ein- und Durchreise von mindestens drei Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt waren, mit dem Vorsatz gefördert sich oder einen Dritten durch ein dafür versprochenes/geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er im Auftrag eines anderen elf Personen in das Fahrzeug aufnahm und von Ungarn über die Slowakei nach Österreich transportierte. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um mindestens drei Fremde handelte, dass der BF nicht alleine, sondern im Rahmen eines organisierten Netzwerkes agierte und dass er die Fremden auch einer Gefahr aussetzte bzw. sie quälte, indem sie während der etwa zehnstündigen Fahrt in technisch nicht in einem einwandfreien befindlichen und erheblich beladenen Fahrzeug auf engstem Raum Großteils ohne Sicherungsmöglichkeit oder geeigneten Sitzplatz, mit geringer Frischluftzufuhr und ohne Pausen zur Verrichtung der Notdurft sowie mangelnder Versorgung mit Nahrung und Wasser, befördert wurden. Dazu kommt, dass das Leben der geschleppten Personen auch dadurch gefährdet wurde, dass der BF versuchte der polizeilichen Anhaltung zu entgehen, indem er das überladene und nicht dem technischen Standard entsprechende Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf einen unbefestigten geschotterten und nassen Feldweg lenkte, wodurch das Fahrzeug ins Schleudern geriet und vor einer Absperrung des Weges aus dem fahrenden PKW sprang und der rollende PKW die Absperrung durchbrach und erst anschließend zum Stillstand kam. Das dabei festgestellte strafrechtlich relevante Verhalten des BF berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; 29.09.2020, Ra 2020/21/0305; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001; ua.).Das dabei festgestellte strafrechtlich relevante Verhalten des BF berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; 29.09.2020, Ra 2020/21/0305; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001; ua.). Gegen dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der BF durch die ihm zur Last liegende Schlepperei gravierend verstoßen, wobei dieses Fehlverhalten (wie die unstrittige Verurteilung nach § 114 Abs. 3 Z 2 und 3 FPG zeigt) schon allein durch die Anzahl der geschleppten Personen und dem Umstand, dass die Fremden während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, zweifelsfrei eine erhebliche und auch tatsächliche Gefahr im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur darstellt. Gerade im Bereich der Schlepperkriminalität muss man als Schlepper ein besonderes kriminelles Potenzial aufweisen, zumal man doch die schwierigen, oft unmenschlichen Situationen, der Geschleppten schamlos ausnutzt. Es bleibt nicht unberücksichtigt, dass er sich reumütig teilweise geständig zeigte und eine untergeordnete Stellung innerhalb der kriminellen Vereinigung hatte, allerdings steht demgegenüber, dass der BF bereits eine massive einschlägige Vorstrafe in Spanien aufweist. Gegen dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der BF durch die ihm zur Last liegende Schlepperei gravierend verstoßen, wobei dieses Fehlverhalten (wie die unstrittige Verurteilung nach Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG zeigt) schon allein durch die Anzahl der geschleppten Personen und dem Umstand, dass die Fremden während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, zweifelsfrei eine erhebliche und auch tatsächliche Gefahr im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur darstellt. Gerade im Bereich der Schlepperkriminalität muss man als Schlepper ein besonderes kriminelles Potenzial aufweisen, zumal man doch die schwierigen, oft unmenschlichen Situationen, der Geschleppten schamlos ausnutzt. Es bleibt nicht unberücksichtigt, dass er sich reumütig teilweise geständig zeigte und eine untergeordnete Stellung innerhalb der kriminellen Vereinigung hatte, allerdings steht demgegenüber, dass der BF bereits eine massive einschlägige Vorstrafe in Spanien aufweist. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal der BF im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor seine gegen ihn verhängte zweijährige Freiheitsstrafe verbüßt und aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann daher noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal der BF voraussichtlich erst im November 2023 aus der Haft entlassen wird. Dem Beschwerdeeinwand, wonach es sich um die erste und einzige Verurteilung des BF in Österreich handelte, ist entgegenzuhalten, dass der BF bereits in Spanien eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte und ihm das Verspüren von Haftübel nicht davon abgehalten hat, in Österreich neuerlich straffällig zu werden. Dem BF konnte daher keine Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden und wird sich erst zeigen, ob sich beim BF ein Wohlverhalten einstellt. Schließlich handelt es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305), bei dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zweieinhalb Jahre nach der Entlassung noch nicht von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden musste (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146).Schließlich handelt es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305), bei dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zweieinhalb Jahre nach der Entlassung noch nicht von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden musste (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Zudem gilt darauf hinzuweisen, dass im Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2021 (AS 53 ff), mit dem über den BF Untersuchungshaft verhängt wurde, festgestellt wurde, dass „die Gefahr besteht, dass er weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen würde wie jene (…), um sich dadurch seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er ohne Beschäftigung ist und die Tat nach eigenen Angaben aus Geldnot begangen hat.“ (AS 61) Die prekäre finanzielle Situation des BF und seine Bereitschaft diese durch die Begehung von Straftaten zu verbessern, lässt den Schluss zu, dass von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin eine Gefährdung für die österreichische Bevölkerung ausgeht.Zudem gilt darauf hinzuweisen, dass im Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2021 (AS 53 ff), mit dem über den BF Untersuchungshaft verhängt wurde, festgestellt wurde, dass „die Gefahr besteht, dass er weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen würde wie jene (…), um sich dadurch seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er ohne Beschäftigung ist und die Tat nach eigenen Angaben aus Geldnot begangen hat.“ (AS 61) Die prekäre finanzielle Situation des BF und seine Bereitschaft diese durch die Begehung von Straftaten zu verbessern, lässt den Schluss zu, dass von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin eine Gefährdung für die österreichische Bevölkerung ausgeht. Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Der BF hat zu Österreich keine wie immer gearteten Bindungen dargetan. Ein sonstiges Interesse an einem Aufenthalt in Österreich wurde vom BF nie behauptet und besteht keinerlei sozialer Bezug zum Bundesgebiet. Die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung des Privat- oder Familienlebens unter dem Aspekt des § 9 BFA-VG scheidet somit aus. Es konnte daher die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen entfallen.Der BF hat zu Österreich keine wie immer gearteten Bindungen dargetan. Ein sonstiges Interesse an einem Aufenthalt in Österreich wurde vom BF nie behauptet und besteht keinerlei sozialer Bezug zum Bundesgebiet. Die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung des Privat- oder Familienlebens unter dem Aspekt des Paragraph 9, BFA-VG scheidet somit aus. Es konnte daher die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen entfallen. Das von der belangten Behörde

§ 67Abs.

1 FPG verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Das von der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz eins, FPG verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Allerdings ist die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten jedoch zu hoch angesetzt. Keineswegs wird verkannt, dass der BF bereits wegen Betrugsdelikten in Spanien verurteilt wurde und eine Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verbüßt hat. Das zeigt offensichtlich, dass der BF aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung einer weiteren Straftat (nunmehr) im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 114 Abs. 4 FPG ("Schlepperei") einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und wurde der mögliche Strafrahmen vom Strafgericht demnach bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern umfasst weniger wie die Hälfte der Höchststrafe. Keineswegs wird verkannt, dass der BF bereits wegen Betrugsdelikten in Spanien verurteilt wurde und eine Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verbüßt hat. Das zeigt offensichtlich, dass der BF aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung einer weiteren Straftat (nunmehr) im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Paragraph 114, Absatz 4, FPG ("Schlepperei") einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und wurde der mögliche Strafrahmen vom Strafgericht demnach bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern umfasst weniger wie die Hälfte der Höchststrafe. Die belangte Behörde hat mit dem verhängten Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren das Höchstmaß ausgeschöpft und würde sie sohin für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt, nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von sieben Jahren zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns des BF nicht denkbar. Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene zehnjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sieben Jahre herabgesetzt wird. 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage:

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

§ 18

Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, zumal vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Durch sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Schlepperkriminalität missbrauchte er das Freizügigkeitsrecht der Europäischen Union und brachte er in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und generell in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten mehr als deutlich zum Ausdruck. Das Erfordernis seiner sofortigen Ausreise findet seine Grundlage in seinem Rückfall und seiner neuerlichen strafrechtlichen Delinquenz nunmehr im österreichischen Bundesgebiet. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Zudem weist der BF im Bundesgebiet keinerlei familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen auf und hat er daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würden. Auch werden in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weder wird ein zu berücksichtigendes Privat- oder Familienleben behauptet, noch werden Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in Rumänien ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. Auch werden in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weder wird ein zu berücksichtigendes Privat- oder Familienleben behauptet, noch werden Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in Rumänien ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. In Anbetracht dessen erscheint die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr: Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Der BF brachte seinen Antrag auf Verfahrenshilfe gemeinsam mit einer vom bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde ein.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Der BF brachte seinen Antrag auf Verfahrenshilfe gemeinsam mit einer vom bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde ein. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt und ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erschien auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Es war daher

§ 8aVw

GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Es war daher

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVGGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Der maßgebende Sachverhalt ist aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Der maßgebende Sachverhalt ist aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Sämtliche zugunsten des BF sprechende Fakten wurden berücksichtigt und hätte unter diesen Umständen selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keiner weiteren Herabsetzung oder gar einem gänzlichen Entfall des Aufenthaltsverbots geführt (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Sämtliche zugunsten des BF sprechende Fakten wurden berücksichtigt und hätte unter diesen Umständen selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keiner weiteren Herabsetzung oder gar einem gänzlichen Entfall des Aufenthaltsverbots geführt vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2253419.1.00

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