RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlL521 2252285-1 Spruch, L521 2252285-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei ist verpflichtete Partei des vor dem Bezirksgericht XXXX zu XXXX geführten Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung einer aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.04.2020, bestehenden Duldungsverpflichtung betreffend den Einbau eines intelligenten Messgerätes (Smart Meter, vgl. § 83 ElWOG 2010) an einer bestimmten Verbrauchsstelle.
- Die beschwerdeführende Partei ist verpflichtete Partei des vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 geführten Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung einer aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.04.2020, bestehenden Duldungsverpflichtung betreffend den Einbau eines intelligenten Messgerätes (Smart Meter, vergleiche Paragraph 83, ElWOG 2010) an einer bestimmten Verbrauchsstelle.
- Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.07.2021, XXXX -17, wurde über die beschwerdeführende Partei aufgrund eines Strafantrages der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen fortgesetzten Zuwiderhandelns gegen die Duldungsverpflichtung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 verhängt.
- Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.07.2021, römisch 40 -17, wurde über die beschwerdeführende Partei aufgrund eines Strafantrages der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen fortgesetzten Zuwiderhandelns gegen die Duldungsverpflichtung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 verhängt.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.11.2021 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.07.2021 verhängten Geldstrafe sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages von EUR 2.008,00, bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.11.2021 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.07.2021 verhängten Geldstrafe sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages von EUR 2.008,00, bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
- Infolge einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes XXXX nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Gewährung rechtlichen Gehörs – die beschwerdeführende Partei äußerte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 29.12.2021 – den angefochtenen Bescheid vom 12.01.2022, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung der verhängten Geldstrafe und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 2.008,00 verpflichtet wurde.
- Infolge einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Gewährung rechtlichen Gehörs – die beschwerdeführende Partei äußerte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 29.12.2021 – den angefochtenen Bescheid vom 12.01.2022, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung der verhängten Geldstrafe und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 2.008,00 verpflichtet wurde. Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.07.2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung komme der Justizverwaltungsbehörde keine Befugnis zu, den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.07.2021 einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.07.2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung komme der Justizverwaltungsbehörde keine Befugnis zu, den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.07.2021 einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.
- Gegen den dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 19.01.2022 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Rechtsmittel bringt die beschwerdeführende Partei insbesondere vor, die dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.07.2021 vorangehende Exekutionsbewilligung sei nicht rechtswirksam zugestellt worden. Außerdem sei der Exekutionstitel „nicht vollstreckbar“, da die Verbrauchsstelle unrichtig bezeichnet sei und im Exekutionstitel auf eine nicht dem Rechtsbestand angehörende Verordnung Bezug genommen werde. Dem Exekutionsgericht fehle die Befugnis, den Exekutionstitel im Vollstreckungsverfahren abzuändern. Dessen ungeachtet habe das Exekutionsgericht den Exekutionstitel „in unzulässiger Weise abgeändert“. Die Vorgehensweise des Exekutionsgerichtes stelle sich als gravierend unrichtig dar, sodass bei „verfassungskonformer Vorgehensweise“ keine Bindung an den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.07.2021 bestehen könne.
- Gegen den dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 19.01.2022 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Rechtsmittel bringt die beschwerdeführende Partei insbesondere vor, die dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.07.2021 vorangehende Exekutionsbewilligung sei nicht rechtswirksam zugestellt worden. Außerdem sei der Exekutionstitel „nicht vollstreckbar“, da die Verbrauchsstelle unrichtig bezeichnet sei und im Exekutionstitel auf eine nicht dem Rechtsbestand angehörende Verordnung Bezug genommen werde. Dem Exekutionsgericht fehle die Befugnis, den Exekutionstitel im Vollstreckungsverfahren abzuändern. Dessen ungeachtet habe das Exekutionsgericht den Exekutionstitel „in unzulässiger Weise abgeändert“. Die Vorgehensweise des Exekutionsgerichtes stelle sich als gravierend unrichtig dar, sodass bei „verfassungskonformer Vorgehensweise“ keine Bindung an den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.07.2021 bestehen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Wider die beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.07.2021, XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 wegen fortgesetzten Zuwiderhandelns gegen die mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.04.2020 ausgesprochene Duldungsverpflichtung verhängt. 1.
- Wider die beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.07.2021, römisch 40 , eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 wegen fortgesetzten Zuwiderhandelns gegen die mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.04.2020 ausgesprochene Duldungsverpflichtung verhängt. 1.
- Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 11.10.2021, XXXX , keine Folge. Das Landesgericht XXXX führte in der Rekursentscheidung insbesondere aus, dass die Exekutionsbewilligung in Rechtskraft erwachsen sei. Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die unrichtige Zitierung einer Fundstelle im Bundesgesetzblatt im Exekutionstitel wurde vom Rekursgericht verworfen.1.
- Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 11.10.2021, römisch 40 , keine Folge. Das Landesgericht römisch 40 führte in der Rekursentscheidung insbesondere aus, dass die Exekutionsbewilligung in Rechtskraft erwachsen sei. Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die unrichtige Zitierung einer Fundstelle im Bundesgesetzblatt im Exekutionstitel wurde vom Rekursgericht verworfen. 1.
- Die Einhebung der mit Beschluss vom 23.07.2021 verhängten Geldstrafe wurde seitens des Bezirksgerichtes XXXX am 09.11.2021 angeordnet. 1.
- Die Einhebung der mit Beschluss vom 23.07.2021 verhängten Geldstrafe wurde seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 am 09.11.2021 angeordnet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vollständig vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens XXXX des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX , der Ablichtungen der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes XXXX enthält.2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vollständig vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens römisch 40 des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , der Ablichtungen der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 enthält. 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 1 Z. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 147/2021, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach § 1 Z. 3 GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, einzubringen.3.
- Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Paragraph eins, Ziffer 3, GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, einzubringen. § 1 Z. 2 GEG erfasst nicht nur die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch Geldstrafen, die in anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GEG Anm. 2).Paragraph eins, Ziffer 2, GEG erfasst nicht nur die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch Geldstrafen, die in anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den Paragraphen 29, ff KartG 2005) verhängt worden sind (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GEG Anmerkung 2). Gemäß § 234 Abs. 1 Z. 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. 3.
- Das Bezirksgericht XXXX hat mit Beschluss vom 23.07.2021, XXXX , wider die beschwerdeführende Partei eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 wegen Zuwiderhandelns gegen die mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.04.2020 wider die beschwerdeführende Partei verhängte Duldungsverpflichtung verhängt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen, zumal das Landesgericht XXXX dem dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 11.10.2021 keine Folge gegeben hat und ein weiterer Rechtszug nicht zur Verfügung steht (§ 528 Abs. 2 Z. 2 ZPO). 3.
- Das Bezirksgericht römisch 40 hat mit Beschluss vom 23.07.2021, römisch 40 , wider die beschwerdeführende Partei eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 wegen Zuwiderhandelns gegen die mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.04.2020 wider die beschwerdeführende Partei verhängte Duldungsverpflichtung verhängt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen, zumal das Landesgericht römisch 40 dem dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 11.10.2021 keine Folge gegeben hat und ein weiterer Rechtszug nicht zur Verfügung steht (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Die gemäß § 234 Abs. 1 Z. 1 Geo. erforderliche schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren zur Einbringung der Geldstrafe liegt vor. Die gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo. erforderliche schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren zur Einbringung der Geldstrafe liegt vor. Da die beschwerdeführende Partei die mit Beschluss vom 23.07.2021 verhängte Geldstrafe nicht entrichtet hat, war gemäß § 6a Abs. 1 GEG ein Zahlungsauftrag zu erlassen und unter einem eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 festzusetzen. Da eine rechtskräftige Zahlungsverpflichtung der beschwerdeführenden Partei gegeben ist, die Geldstrafe bislang nicht entrichtet wurde und deren Einbringung durch das Entscheidungsorgan im Grundverfahren angeordnet wurde, war die Justizverwaltungsbehörde zur Erlassung eines Zahlungsauftrages und – nach Erhebung der Vorstellung – des angefochtenen Bescheides verpflichtet. Der ergangene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtet XXXX verletzt die beschwerdeführende Partei vor diesem Hintergrund nicht in ihren Rechten.Da die beschwerdeführende Partei die mit Beschluss vom 23.07.2021 verhängte Geldstrafe nicht entrichtet hat, war gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ein Zahlungsauftrag zu erlassen und unter einem eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 festzusetzen. Da eine rechtskräftige Zahlungsverpflichtung der beschwerdeführenden Partei gegeben ist, die Geldstrafe bislang nicht entrichtet wurde und deren Einbringung durch das Entscheidungsorgan im Grundverfahren angeordnet wurde, war die Justizverwaltungsbehörde zur Erlassung eines Zahlungsauftrages und – nach Erhebung der Vorstellung – des angefochtenen Bescheides verpflichtet. Der ergangene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtet römisch 40 verletzt die beschwerdeführende Partei vor diesem Hintergrund nicht in ihren Rechten. 3.
- Das Beschwerdevorbringen, wonach der Exekutionstitel „nicht vollstreckbar“ sei und das Bezirksgericht XXXX den Exekutionstitel „in unzulässiger Weise abgeändert“ habe, ist nicht zielführend. 3.
- Das Beschwerdevorbringen, wonach der Exekutionstitel „nicht vollstreckbar“ sei und das Bezirksgericht römisch 40 den Exekutionstitel „in unzulässiger Weise abgeändert“ habe, ist nicht zielführend. § 6b Abs. 4 GEG zufolge können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Trennung von Gerichtsbarkeit und Justizverwaltung – wie den Materialien zum mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 eingeführten § 6b Abs. 4 GEG entnommen werden kann – unter Bezugnahme auf die Vorgängerbestimmung des § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einfachgesetzlich normiert (näher dazu RV 2357 BlgNR XXIV. GP, 9). Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG zufolge können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Trennung von Gerichtsbarkeit und Justizverwaltung – wie den Materialien zum mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, eingeführten Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entnommen werden kann – unter Bezugnahme auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einfachgesetzlich normiert (näher dazu Regierungsvorlage 2357 BlgNR römisch 24 . GP, 9). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der (ordentlichen) Gerichte im Grundverfahren gebunden sind – und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung im Grundverfahren offenbar unrichtig sein sollte (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwN). Die Justizverwaltungsbehörden sind insbesondere nicht dazu berufen, im Einbringungsverfahren über neuerlich vorgebrachte Einwendungen gegen den Titel zu entscheiden (VwGH 02.09.2020, Ro 2020/16/0030 mwN). Die Frage der Gesetzmäßigkeit einer durch eine gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 24.04.2020, Ra 2019/16/0080). Auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen betreffend die Rechtmäßigkeit der im Grundverfahren ergangenen (hier nicht die Grundlage der Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei bildenden) Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.04.2021, XXXX , ist daher nicht weiter einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der (ordentlichen) Gerichte im Grundverfahren gebunden sind – und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung im Grundverfahren offenbar unrichtig sein sollte (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwN). Die Justizverwaltungsbehörden sind insbesondere nicht dazu berufen, im Einbringungsverfahren über neuerlich vorgebrachte Einwendungen gegen den Titel zu entscheiden (VwGH 02.09.2020, Ro 2020/16/0030 mwN). Die Frage der Gesetzmäßigkeit einer durch eine gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 24.04.2020, Ra 2019/16/0080). Auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen betreffend die Rechtmäßigkeit der im Grundverfahren ergangenen (hier nicht die Grundlage der Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei bildenden) Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.04.2021, römisch 40 , ist daher nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei sowohl im Titelverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.04.2020 erfolglos ein Rechtsmittel erhoben hat, als auch im Vollstreckungsverfahren gegen den hier gegenständlichen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.07.2021, XXXX . Im bezughabenden Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 11.10.2021, XXXX , wurde die im Einbringungsverfahren erneut vorgebrachte Argumentation bereits verworfen und auch festgestellt, dass die Exekutionsbewilligung sehr wohl in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechendes hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem unangefochten gebliebenen Erkenntnis vom 04.11.2021, L521 2247375-1/3E, festgestellt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei sowohl im Titelverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.04.2020 erfolglos ein Rechtsmittel erhoben hat, als auch im Vollstreckungsverfahren gegen den hier gegenständlichen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.07.2021, römisch 40 . Im bezughabenden Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.10.2021, römisch 40 , wurde die im Einbringungsverfahren erneut vorgebrachte Argumentation bereits verworfen und auch festgestellt, dass die Exekutionsbewilligung sehr wohl in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechendes hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem unangefochten gebliebenen Erkenntnis vom 04.11.2021, L521 2247375-1/3E, festgestellt. Die beschwerdeführende Partei hatte zusammengefasst hinreichend Gelegenheit, die im Grundverfahren ergangenen Entscheidungen einer nachprüfenden Kontrolle unterziehen zu lassen. Sie hat diese Gelegenheit auch – wiewohl erfolglos – wahrgenommen. Ein Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte ist in einer solchen Konstellation nicht erkennbar. 3.
- Der Beschwerde kommt den vorstehenden Erwägungen zufolge gemäß den §§ 1, 6a Abs. 1 und 6b Abs. 4 GEG keine Berechtigung zu, sie ist daher abzuweisen.3.
- Der Beschwerde kommt den vorstehenden Erwägungen zufolge gemäß den Paragraphen eins, 6 a, Absatz eins und 6 b Absatz 4, GEG keine Berechtigung zu, sie ist daher abzuweisen. 3.
- Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht und auch kein Abspruch über die verhängte Geldstrafe an sich erfolgt, sondern lediglich über die Einhebung einer von einem ordentlichen Gericht bereits rechtskräftig verhängten Geldstrafe entschieden wird. Dazu tritt, dass in der Beschwerde zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird, jedoch weder die eingetretene Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.07.2021 bestritten wird, noch das Vorliegen der Anordnung gemäß § 234 Abs. 1 Z. 1 Geo. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt blieb somit unbestritten und es waren im Beschwerdeverfahren lediglich die vorstehend erörterten Rechtsfrage zu klären. Auch sonst kann dem Rechtsmittel nicht entnommen werden, welche Beweise das Bundesverwaltungsgericht in der beantragten mündlichen Verhandlung hätte aufnehmen sollen. 3.
- Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht und auch kein Abspruch über die verhängte Geldstrafe an sich erfolgt, sondern lediglich über die Einhebung einer von einem ordentlichen Gericht bereits rechtskräftig verhängten Geldstrafe entschieden wird. Dazu tritt, dass in der Beschwerde zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird, jedoch weder die eingetretene Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.07.2021 bestritten wird, noch das Vorliegen der Anordnung gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt blieb somit unbestritten und es waren im Beschwerdeverfahren lediglich die vorstehend erörterten Rechtsfrage zu klären. Auch sonst kann dem Rechtsmittel nicht entnommen werden, welche Beweise das Bundesverwaltungsgericht in der beantragten mündlichen Verhandlung hätte aufnehmen sollen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen vor. Die erörterten Rechtsfragen stellen sich insbesondere nicht als dermaßen komplex dar, dass zu ihrer deren Beurteilung eine mündliche Verhandlung unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK geboten wäre. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen vor. Die erörterten Rechtsfragen stellen sich insbesondere nicht als dermaßen komplex dar, dass zu ihrer deren Beurteilung eine mündliche Verhandlung unter dem Aspekt des Artikel 6, EMRK geboten wäre. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gerichtlichen Einbringungsverfahren ab. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. In Anbetracht der klaren Rechtslage liegen auch keine anderweitigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfragen vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gerichtlichen Einbringungsverfahren ab. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. In Anbetracht der klaren Rechtslage liegen auch keine anderweitigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L521.2252285.1.00