VG gänzliche Nachsicht erteilt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gänzliche Nachsicht erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die im ersten Rechtsgang ergangene Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.12.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-001345-JK, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2020, L524 2227214-1/6E, aufgehoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice (AMS) zurückverwiesen. Dem AMS wurde mit näherer Begründung aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln, welche konkrete Beschäftigung dem Beschwerdeführer angeboten worden sei. Die im ersten Rechtsgang ergangene Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.12.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-001345-JK, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2020, L524 2227214-1/6E, aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice (AMS) zurückverwiesen. Dem AMS wurde mit näherer Begründung aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln, welche konkrete Beschäftigung dem Beschwerdeführer angeboten worden sei. Nach Durchführung der aufgetragenen Ermittlungen wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 03.03.2020
Vm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 28.08.2019 bis 08.10.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer generell jegliche Beschäftigungsmöglichkeit als Transitarbeitskraft abgelehnt habe, bevor der Sozialökonomische Betrieb (SÖB) die konkrete Tätigkeit mit ihm besprochen habe. Nach Durchführung der aufgetragenen Ermittlungen wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 03.03.2020
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 28.08.2019 bis 08.10.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer generell jegliche Beschäftigungsmöglichkeit als Transitarbeitskraft abgelehnt habe, bevor der Sozialökonomische Betrieb (SÖB) die konkrete Tätigkeit mit ihm besprochen habe. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid – trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung – eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er trotz Hinweises auf seine gesundheitlichen Probleme zu schwerer körperlicher Arbeit (Bauhilfsarbeiter, Grünraumpflege, Wohnungsräumung) eingeteilt worden sei. Daher habe er eine Übernahme als Transitarbeitskraft abgelehnt. Ein arbeitsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er in der Grünraumpflege, als Bauhilfsarbeiter und in der Wohnungsräumung nicht einsetzbar gewesen sei. Er fordere daher die Aufhebung des Bescheides. Seit 07.01.2020 über er außerdem eine Beschäftigung aus, die seinen gesundheitlichen Möglichkeiten entspreche. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.04.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000480-JK, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.03.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das AMS zweifelsfrei feststehe, dass sich der Beschwerdeführer unabhängig vom genauen Einsatzbereich geweigert habe, eine angebotene Beschäftigungsmöglichkeit als Transitarbeitskraft in einem Sozialökonomischen Betrieb aufzunehmen, weshalb eine Vereitelungshandlung vorliege. Der Beschwerdeführer hätte gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einzelner von mehreren möglichen Einsatzbereichen gegenüber dem potentiellen Dienstgeber äußern müssen, anstatt ein solches Dienstverhältnis generell abzulehnen. Die spätere arbeitsmedizinische Untersuchung habe außerdem ergeben, dass zumindest der Bereich Verpackung zumutbar gewesen sei. Die Gewährung einer etwaigen Nachsicht
VG wurde durch das AMS nicht geprüft.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.04.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000480-JK, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.03.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das AMS zweifelsfrei feststehe, dass sich der Beschwerdeführer unabhängig vom genauen Einsatzbereich geweigert habe, eine angebotene Beschäftigungsmöglichkeit als Transitarbeitskraft in einem Sozialökonomischen Betrieb aufzunehmen, weshalb eine Vereitelungshandlung vorliege. Der Beschwerdeführer hätte gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einzelner von mehreren möglichen Einsatzbereichen gegenüber dem potentiellen Dienstgeber äußern müssen, anstatt ein solches Dienstverhältnis generell abzulehnen. Die spätere arbeitsmedizinische Untersuchung habe außerdem ergeben, dass zumindest der Bereich Verpackung zumutbar gewesen sei. Die Gewährung einer etwaigen Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurde durch das AMS nicht geprüft. Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 04.03.2013 (mit kurzen Unterbrechungen) und bis 06.01.2020 Leistungen aus der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war von 11.07.2019 bis 27.08.2019 bei dem Sozialökonomischen Betrieb XXXX im Rahmen einer Vorbereitungsmaßnahme zur Arbeitserprobung tätig und wurde in den Bereichen Bau, Grünanlagen und Verpackung eingesetzt.Der Beschwerdeführer war von 11.07.2019 bis 27.08.2019 bei dem Sozialökonomischen Betrieb römisch 40 im Rahmen einer Vorbereitungsmaßnahme zur Arbeitserprobung tätig und wurde in den Bereichen Bau, Grünanlagen und Verpackung eingesetzt. Gegen Ende der Vorbereitungsmaßnahme wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme in ein Dienstverhältnis des SÖB XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 28.08.2019 mündlich angeboten. Es handelt sich dabei um einen befristeten, kollektivvertraglich entlohnten Transitarbeitsplatz mit den möglichen Tätigkeitsbereichen Grünraumpflege, Bauhilfsarbeiter, Wohnungsräumungen, Verpackungstätigkeiten und Reinigungsarbeiten. Gegen Ende der Vorbereitungsmaßnahme wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme in ein Dienstverhältnis des SÖB römisch 40 mit einem möglichen Arbeitsantritt am 28.08.2019 mündlich angeboten. Es handelt sich dabei um einen befristeten, kollektivvertraglich entlohnten Transitarbeitsplatz mit den möglichen Tätigkeitsbereichen Grünraumpflege, Bauhilfsarbeiter, Wohnungsräumungen, Verpackungstätigkeiten und Reinigungsarbeiten. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot, ohne Klärung, in welchem konkreten Bereich er eingesetzt werden soll, ab. Laut Leistungskalkül des eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 02.10.2019 ist der Beschwerdeführer vorwiegend für leichte und leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten (Arbeit im Sitzen, in dauerndem Stehen oder mit langsamem Gehen, das Bedienen leicht gehender Steuereinrichtungen, das Heben und Tragen in der Ebene von bis zu 29 kg bis zu 5 % der Schicht, bis zu 22 kg bis zu 10 % der Schicht und bis zu 15 kg bis zu 33 % der Schicht) und im Gehen, Stehen und Sitzen überwiegend einsetzbar. Überkopfarbeiten, vorgebeugt, gebückt, hockend und kniendes Arbeiten sind fallweise möglich. Armvorhalt ist überwiegend möglich. Berufsbedingtes Lenken eines Pkw ist möglich, eines LKWs ist überwiegend möglich, eines Staplers ist nicht möglich. Belastende Arbeitsbedingungen und Umwelteinflüsse sind überwiegend möglich. Publikumsverkehr ist möglich, Bildschirmarbeit ist vorwiegend möglich. Ein normales Arbeitstempo ist möglich, ein forciertes Arbeitstempo ist halbzeitig möglich, ein ständig forciertes Arbeitstempo ist nicht möglich. Einsetzbarkeit zu Tagesarbeitszeit, Nachtarbeit, Wechselschicht und Vollzeitbeschäftigung ist möglich. Rein orthopädischerseits ist er mit diesem Leistungskalkül am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzanalyse von XXXX ist der Beschwerdeführer im Bereich Verpackungs- und Reinigungstätigkeit einsetzbar. Im Bereich Grünraumpflege, als Bauhilfsarbeiter und in der Wohnungsräumung ist der Beschwerdeführer nicht einsetzbar. Unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzanalyse von römisch 40 ist der Beschwerdeführer im Bereich Verpackungs- und Reinigungstätigkeit einsetzbar. Im Bereich Grünraumpflege, als Bauhilfsarbeiter und in der Wohnungsräumung ist der Beschwerdeführer nicht einsetzbar. Eine Eigenbewerbung des Beschwerdeführers im November 2019, samt im selben Monat erfolgter Einstellungszusage, führte zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers am 07.01.2020 als Angestellter bei der XXXX Eine Eigenbewerbung des Beschwerdeführers im November 2019, samt im selben Monat erfolgter Einstellungszusage, führte zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers am 07.01.2020 als Angestellter bei der römisch 40 III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Bezug von Notstandshilfe ab 04.03.20213 ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer von 11.07.2019 bis 27.08.2019 bei dem Sozialökonomischen Betrieb XXXX im Rahmen einer Vorbereitungsmaßnahme zur Arbeitserprobung tätig war und dabei in den Bereichen Bau, Grünanlagen und Verpackung eingesetzt wurde, ergibt sich aus der niederschriftlichen Vernehmung der Zeugin XXXX , vom 27.02.2020.Dass der Beschwerdeführer von 11.07.2019 bis 27.08.2019 bei dem Sozialökonomischen Betrieb römisch 40 im Rahmen einer Vorbereitungsmaßnahme zur Arbeitserprobung tätig war und dabei in den Bereichen Bau, Grünanlagen und Verpackung eingesetzt wurde, ergibt sich aus der niederschriftlichen Vernehmung der Zeugin römisch 40 , vom 27.02.
VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
VG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
Paragraph 9, Absatz 7, AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. Diese Definition stellt klar, dass diese Beschäftigungsform keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung ist, sondern erst als Folge dieser Beschäftigung eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt stattfinden soll. Es wird als Vorstufe zu einem regulären Dienstverhältnis quasi ein künstlicher Arbeitsmarkt geschaffen, auf dem bestimmte Personengruppen im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt beschäftigt werden (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG-Kommentar, § 9 AlVG, Rz 211). Diese Definition stellt klar, dass diese Beschäftigungsform keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung ist, sondern erst als Folge dieser Beschäftigung eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt stattfinden soll. Es wird als Vorstufe zu einem regulären Dienstverhältnis quasi ein künstlicher Arbeitsmarkt geschaffen, auf dem bestimmte Personengruppen im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt beschäftigt werden vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG-Kommentar, Paragraph 9, AlVG, Rz 211). Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075).Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075). Im vorliegenden Fall bot sich dem Beschwerdeführer bei dem Sozialökonomischen Betrieb XXXX im Rahmen einer Vorbereitungsmaßnahme bei einem Gespräch die Übernahme in ein Dienstverhältnis mit einem möglichen Arbeitsantritt am 28.08.2019. Bei diesem befristeten, kollektivvertraglich entlohnten Transitarbeitsplatz mit den möglichen Tätigkeitsbereichen Grünraumpflege, Bauhilfsarbeiter, Wohnungsräumungen, Verpackungstätigkeiten und Reinigungsarbeiten handelt es sich um eine sonst sich bietende Arbeitsgelegenheit. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot ab. Im vorliegenden Fall bot sich dem Beschwerdeführer bei dem Sozialökonomischen Betrieb römisch 40 im Rahmen einer Vorbereitungsmaßnahme bei einem Gespräch die Übernahme in ein Dienstverhältnis mit einem möglichen Arbeitsantritt am 28.08.2019. Bei diesem befristeten, kollektivvertraglich entlohnten Transitarbeitsplatz mit den möglichen Tätigkeitsbereichen Grünraumpflege, Bauhilfsarbeiter, Wohnungsräumungen, Verpackungstätigkeiten und Reinigungsarbeiten handelt es sich um eine sonst sich bietende Arbeitsgelegenheit. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot ab. Ein arbeitsmedizinisches Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer im Bereich Verpackungs- und Reinigungstätigkeit einsetzbar war. Im Bereich Grünraumpflege, als Bauhilfsarbeiter und in der Wohnungsräumung ist der Beschwerdeführer nicht einsetzbar. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sämtliche Arbeitsbereiche bei XXXX unzumutbar wären, sondern war dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Bereich Verpackung und Reinigung aber zumutbar. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sämtliche Arbeitsbereiche bei römisch 40 unzumutbar wären, sondern war dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Bereich Verpackung und Reinigung aber zumutbar. 2.
VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. 2.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. In § 10 AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075).In Paragraph 10, AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075). Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen vergleiche VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). 3. Im Rahmen eines Gesprächs gegen Ende der Vorbereitungsmaßnahme wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme in ein Dienstverhältnis bei dem SÖB XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 28.08.2019 mündlich angeboten. Es handelt sich dabei um einen befristeten, kollektivvertraglich entlohnten Transitarbeitsplatz mit den möglichen Tätigkeitsbereichen Grünraumpflege, Bauhilfsarbeiter, Wohnungsräumungen, Verpackungstätigkeiten und Reinigungsarbeiten. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot sofort ab, ohne zu klären, in welchem Bereich er eingesetzt werden soll.3. Im Rahmen eines Gesprächs gegen Ende der Vorbereitungsmaßnahme wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme in ein Dienstverhältnis bei dem SÖB römisch 40 mit einem möglichen Arbeitsantritt am 28.08.2019 mündlich angeboten. Es handelt sich dabei um einen befristeten, kollektivvertraglich entlohnten Transitarbeitsplatz mit den möglichen Tätigkeitsbereichen Grünraumpflege, Bauhilfsarbeiter, Wohnungsräumungen, Verpackungstätigkeiten und Reinigungsarbeiten. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot sofort ab, ohne zu klären, in welchem Bereich er eingesetzt werden soll. Zu einer gänzlichen Ablehnung der angebotenen Beschäftigung, ohne dass überhaupt geklärt werden konnte, in welchen konkreten Bereichen der Beschwerdeführer eingesetzt werden soll, war der Beschwerdeführer nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, bei Zweifeln über die Ausgestaltung der Tätigkeit, sich durch entsprechende Rückfragen Klarheit zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne VwGH 07.2013, 2012/08/0058). Dass die Ablehnung eines Beschäftigungsangebots dazu führt, dass ein solches nicht zu Stande kommt, ist notorisch; es liegt sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0200).Zu einer gänzlichen Ablehnung der angebotenen Beschäftigung, ohne dass überhaupt geklärt werden konnte, in welchen konkreten Bereichen der Beschwerdeführer eingesetzt werden soll, war der Beschwerdeführer nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, bei Zweifeln über die Ausgestaltung der Tätigkeit, sich durch entsprechende Rückfragen Klarheit zu verschaffen vergleiche in diesem Sinne VwGH 07.2013, 2012/08/0058). Dass die Ablehnung eines Beschäftigungsangebots dazu führt, dass ein solches nicht zu Stande kommt, ist notorisch; es liegt sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0200). Die Ablehnung des Beschwerdeführers, ein (zumutbares) Dienstverhältnis bei XXXX anzutreten, war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben.Die Ablehnung des Beschwerdeführers, ein (zumutbares) Dienstverhältnis bei römisch 40 anzutreten, war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben. 4.
VG ist der Verlust des Anspruches
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.4.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Das AMS unterließ es, das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen, obwohl der Beschwerdeführer schon in der Beschwerde vom 31.03.2020 auf sein seit 07.01.2020 bestehendes Dienstverhältnis hinwies. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der Verwaltungsgerichtshof sah in ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen und einer erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts einen berücksichtigungswürdigen Fall, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Der Verwaltungsgerichtshof sah in ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen und einer erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts einen berücksichtigungswürdigen Fall, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigte vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die wegen der Vereitelungshandlung verhängte Ausschlussfrist bezieht sich auf den Zeitraum 28.08.2019 bis 08.10.2019. Der Beschwerdeführer fand eigeninitiativ im November 2019 und damit in zeitlicher Nähe zur Weigerung eine neue Arbeitsstelle bei der XXXX , die er am 07.01.2020 antrat.Die wegen der Vereitelungshandlung verhängte Ausschlussfrist bezieht sich auf den Zeitraum 28.08.2019 bis 08.10.2019. Der Beschwerdeführer fand eigeninitiativ im November 2019 und damit in zeitlicher Nähe zur Weigerung eine neue Arbeitsstelle bei der römisch 40 , die er am 07.01.2020 antrat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und eine gewisse zeitliche Nähe zur Weigerung vorliegt. Dies ist hier der Fall. Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer etwa einen Monat nach Ende der Ausschlussfrist ernsthafte Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes setzte, im selben Monat eine Einstellungszusage erhielt und am 07.01.2020 dieses Dienstverhältnis antrat, welches seither durchgehend andauert. Auf Grund dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall gem. § 10 Abs. 3 AlVG vor, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und eine gewisse zeitliche Nähe zur Weigerung vorliegt. Dies ist hier der Fall. Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer etwa einen Monat nach Ende der Ausschlussfrist ernsthafte Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes setzte, im selben Monat eine Einstellungszusage erhielt und am 07.01.2020 dieses Dienstverhältnis antrat, welches seither durchgehend andauert. Auf Grund dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigt. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2227214.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.