4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Türkei zulässig sei.
Vm Absatz 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gem. § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2019 wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gem. Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der BF stellte am 04.02.2020 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid des BFA, RD Burgenland, vom 19.02.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG, abgewiesen.Mit Bescheid des BFA, RD Burgenland, vom 19.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2020, L529 2229479-1/3E, abgewiesen. I.
3 AVG wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass
1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung-BVwG-EVV) E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist, weshalb dieser Schriftsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Das BVwG setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse und über die Einbringungsmöglichkeiten in Kenntnis und forderte ihn gleichzeitig auf, den Antrag in verbesserter Form binnen einer Frist von 2 Wochen dem BVwG zu übermitteln. römisch eins.4. Mit Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung-BVwG-EVV) E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist, weshalb dieser Schriftsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Das BVwG setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse und über die Einbringungsmöglichkeiten in Kenntnis und forderte ihn gleichzeitig auf, den Antrag in verbesserter Form binnen einer Frist von 2 Wochen dem BVwG zu übermitteln. I.
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden könne. Mit dem Verbvesserungsauftrag wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden könne. Dem Verbesserungsauftrag des BVwG wurde keine Folge geleistet. II.
Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. , II.3.2.römisch zwei.3.2. Zu A) Zurückweisung des Anbringens
1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II. 515/2013, können Schriftsätze elektronisch mit auf der Web-Site www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern oder über elektronische Zustelldienste nach dem Zustellgesetz eingebracht werden, wogegen E-Mails keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen.
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, Bundesgesetzblatt römisch zwei. 515 aus 2013,, können Schriftsätze elektronisch mit auf der Web-Site www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern oder über elektronische Zustelldienste nach dem Zustellgesetz eingebracht werden, wogegen E-Mails keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen. Da die vorliegende Eingabe nicht der Form von Eingaben der Verordnung des Bundeskanzlers zur elektronischen Einbringung von Schriftsätzen entspricht und dem erfolgten Verbesserungsauftrag seitens des Einschreiters nicht entsprochen wurde, war das Anbringen mittels Beschluss zurückzuweisen. II.3.3. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlungrömisch zwei.3.3. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
GVG konnte eine Verhandlung unterbleiben.
Paragraph 24, Absatz Punkt 2, Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung eines Anbringens infolge mangelhafter Einbringung zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung eines Anbringens infolge mangelhafter Einbringung zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L529.2229479.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.