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{'item': 'W101 2251401-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW101 2251401-1 Spruch, W101 2251401-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem Verfahren zu 221 Pu 2/20m-VNR 3 vor dem Bezirksgericht Graz-Ost (in der Folge: BG) sind dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren iHv € 434,00 entstanden. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.09.2021, Zl. 221 Pu 2/20m-VNR 3, schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (in der Folge: LG) dem Beschwerdeführer die Zahlung der genannten Gebühren iHv € 426,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher die Zahlung eines Betrages iHv € 434,00, auf. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.09.2021, Zl. 221 Pu 2/20m-VNR 3, schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (in der Folge: LG) dem Beschwerdeführer die Zahlung der genannten Gebühren iHv € 426,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher die Zahlung eines Betrages iHv € 434,00, auf. Mit am 15.12.2021 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer den Erlass der Gerichtsgebühren und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Er befinde sich derzeit in Haft und habe kein versicherungspflichtiges Einkommen. Daher sei er nicht in der Lage, dem Zahlungsauftrag Folge zu leisten. Er befinde sich in Untersuchungshaft (ein Berufungs- und Nichtigkeitsverfahren sei anhängig) und es sei noch nicht absehbar, wann es zu einer Entlassung kommen könnte. Auch nach einer Haft würde sich seine finanzielle Situation nicht maßgeblich ändern. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, bei dem sie die Vollzugsinformationen einholte, aus denen hervorging, dass sich der Beschwerdeführer seit 09.07.2021 wegen des Verdachtes auf XXXX in Untersuchungshaft befindet. Aus dem Depositenbericht ging hervor, dass dem Beschwerdeführer unter anderem ein Hubstaplerführerschein, ein Führerschein, eine Geldbörse und zwei Bankomatkarten abgenommen worden waren.Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, bei dem sie die Vollzugsinformationen einholte, aus denen hervorging, dass sich der Beschwerdeführer seit 09.07.2021 wegen des Verdachtes auf römisch 40 in Untersuchungshaft befindet. Aus dem Depositenbericht ging hervor, dass dem Beschwerdeführer unter anderem ein Hubstaplerführerschein, ein Führerschein, eine Geldbörse und zwei Bankomatkarten abgenommen worden waren. Mit Bescheid vom 17.01.2022 (zugestellt am 21.01.2022), Zl. Jv 54745-33a/21, entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv € 434,00

§ 9Abs.

2 GEG nicht stattgegeben werde. Mit Bescheid vom 17.01.2022 (zugestellt am 21.01.2022), Zl. Jv 54745-33a/21, entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv € 434,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus:

§ 9Abs.

2 GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (der Antragsteller befinde sich derzeit in Untersuchungshaft und nach seinen Angaben sei ein Berufungs- und Nichtigkeitsverfahren anhängig). Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus:

Paragraph 9, Absatz 2, GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am römisch 40 geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (der Antragsteller befinde sich derzeit in Untersuchungshaft und nach seinen Angaben sei ein Berufungs- und Nichtigkeitsverfahren anhängig). Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 01.02.2022 fristgerecht eine Beschwerde, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Auch, wenn er nach seiner Haft wieder einen Job annehmen würde, habe er aufgrund seiner Inhaftierung bereits zahlreiche offene Forderungen (Mietkostenrückstand, Stromnachzahlungen aufgrund der Haft etc.) zu begleichen. Außerdem würden diese Gerichtsgebühren seine finanzielle Situation nach der Haft noch weiter verschärfen. Schließlich sei auch eine Entlassung noch nicht absehbar. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.02.2022 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer sind in einem Verfahren vor dem BG zu 221 Pu 2/20m-VNR 3 Gerichts-gebühren iHv € 434,00 entstanden. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse so-wohl in seinem Antrag als auch in der Beschwerde nicht konkret dargestellt hat. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 09.07.2021 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft. Laut aktuellem Strafregisterauszug scheint beim Beschwerdeführer (noch) keine Verurteilung auf. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 09.07.2021 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft. Laut aktuellem Strafregisterauszug scheint beim Beschwerdeführer (noch) keine Verurteilung auf. Maßgebend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters mittlerweile oder zukünftig in der Lage ist oder sein wird, die Gerichtsgebühren iHv € 434,00 zu bezahlen, und ihm daher ein Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht gewährt werden kann.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in seinem Antrag und seiner Beschwerde, sowie auf der Vollzugsinformation, dem Depositenbericht und dem Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde lediglich angegeben, dass er aufgrund seiner Inhaftierung bereits zahlreiche Forderungen (Mietkostenrückstand, Stromnachzahlungen aufgrund der Haft etc.) zu begleichen habe und dass die (gegenständlichen) Gerichtsgebühren seine finanzielle Situation nach der Haft noch weiter erhärten würde. Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Darstellung seiner finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer hat nicht angeführt, wie seine Wohnverhältnisse vor der Verhaftung bzw. Inhaftierung waren (Miete, Eigentum etc.), wieviel Guthaben sich auf seinen beiden Konten befindet, und welche Gründe einer baldigen Berufstätigkeit nach der Entlassung aus der Haft entgegenstünden. Immerhin besitzt der Beschwerdeführer neben seinem Führerschein auch die Berechtigung, einen Hubstapler zu fahren. Für den Fall, dass es beim Beschwerdeführer zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen sollte, hat er auch in einer Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen bzw. dafür eine geringe Entlohnung zu erhalten. Ferner kann er eine Ausbildung machen und damit seine Berufsaussichten nach einer Entlassung entsprechend verbessern. Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden, gründen sich insbesondere in der – mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers – grundsätzlich anzunehmenden Arbeitsfähigkeit des XXXX jährigen Beschwerdeführers. Es ist aufgrund des Lebensalters auch nicht gänzlich auszuschließen, dass der Beschwerdeführer zukünftig zu Geld gelangen kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es für den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters jedenfalls möglich, seine finanzielle Situation zu verändern bzw. zu verbessern. Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden, gründen sich insbesondere in der – mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers – grundsätzlich anzunehmenden Arbeitsfähigkeit des römisch 40 jährigen Beschwerdeführers. Es ist aufgrund des Lebensalters auch nicht gänzlich auszuschließen, dass der Beschwerdeführer zukünftig zu Geld gelangen kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es für den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters jedenfalls möglich, seine finanzielle Situation zu verändern bzw. zu verbessern.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist aus nachstehenden Gründen nicht gegeben.Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist aus nachstehenden Gründen nicht gegeben. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mwN).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 mwN, sowie VwGH 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 mwN, sowie VwGH 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche etwa VwGH vom 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148). Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und trifft der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch keine entsprechenden Ausführungen.Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und trifft der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch keine entsprechenden Ausführungen. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (VwGH 05.11.2003, Zl. 2003/17/0253). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 27.05.2011, Zl. 2011/16/0241; 27.05.2014, Zl. 2011/16/0241; 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144). Die Entscheidung über einen Antrag nach § 9 GEG stellt den typischen Fall einer auf die Verhältnisse des Einzelfalls zugeschnittenen Entscheidung dar (vgl. wiederum die in Wais/Dokalik, aaO, unter E 42 zu § 9 GEG wiedergegebene Rechtsprechung).Die Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 9, GEG stellt den typischen Fall einer auf die Verhältnisse des Einzelfalls zugeschnittenen Entscheidung dar vergleiche wiederum die in Wais/Dokalik, aaO, unter E 42 zu Paragraph 9, GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/16/0200; sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 18 zu § 9 GEG zitierte Judikatur). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/16/0200; sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 18 zu Paragraph 9, GEG zitierte Judikatur). Im vorliegenden Fall hat sich der am XXXX geborene Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Nachlass lediglich auf noch zu begleichende Fixkosten bezogen bzw. bloß die Befürchtung geäußert, dass sich seine finanzielle Situation nach der Haft durch die zu bezahlenden Gerichtsgebühren zusätzlich verschärfen könnte, aber letztlich keinerlei Ausführungen über seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse getroffen. Im vorliegenden Fall hat sich der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Nachlass lediglich auf noch zu begleichende Fixkosten bezogen bzw. bloß die Befürchtung geäußert, dass sich seine finanzielle Situation nach der Haft durch die zu bezahlenden Gerichtsgebühren zusätzlich verschärfen könnte, aber letztlich keinerlei Ausführungen über seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse getroffen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, auch über seine Vermögenslage, und zwar auch allenfalls betreffend das Fehlen jeglichen Vermögens, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten, bzw. Umstände vorzubringen, die geeignet sind, tatsächlich Zweifel an bloß vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu begründen. Den im gegenständlichen Verfahren festgestellten Umständen bzw. Gegebenheiten kann daher nicht entnommen werden, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers keinesfalls mehr positiv ändern könnte. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist in einem arbeitsfähigen Alter und war zumindest in der Vergangenheit erwerbstätig. Unabhängig davon verfügt er seit 17.08.2021 über eine Arbeitsbewilligung (vgl. Vollzugsinformation vom 15.12.2021), sodass ihm auch im Anstaltsbetrieb eine Verdienstmöglichkeit zur Verfügung steht. Damit ist er gleichzeitig auch arbeitslosenversichert (vgl. § 66a AlVG). Außerdem steht ihm in der Haft die Möglichkeit offen, seine beruflichen Qualifikationen auszubauen, um seine Aussichten auf einen Arbeitsplatz nach seiner Entlassung entsprechend zu verbessern.Den im gegenständlichen Verfahren festgestellten Umständen bzw. Gegebenheiten kann daher nicht entnommen werden, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers keinesfalls mehr positiv ändern könnte. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist in einem arbeitsfähigen Alter und war zumindest in der Vergangenheit erwerbstätig. Unabhängig davon verfügt er seit 17.08.2021 über eine Arbeitsbewilligung vergleiche Vollzugsinformation vom 15.12.2021), sodass ihm auch im Anstaltsbetrieb eine Verdienstmöglichkeit zur Verfügung steht. Damit ist er gleichzeitig auch arbeitslosenversichert vergleiche Paragraph 66 a, AlVG). Außerdem steht ihm in der Haft die Möglichkeit offen, seine beruflichen Qualifikationen auszubauen, um seine Aussichten auf einen Arbeitsplatz nach seiner Entlassung entsprechend zu verbessern. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2251401.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.