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{'item': 'W121 2248930-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 10§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW121 2248930-1 Spruch, W121 2248930-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) am XXXX über das elektronische AMS-Konto ein Stellenangebot als Mitarbeiterin der Feinkostabteilung beim Dienstgeber XXXX mit der Bitte übermittelt wurde, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) am römisch 40 über das elektronische AMS-Konto ein Stellenangebot als Mitarbeiterin der Feinkostabteilung beim Dienstgeber römisch 40 mit der Bitte übermittelt wurde, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Am XXXX erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers, dass keine Bewerbung von der Beschwerdeführerin eingelangt sei.Am römisch 40 erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers, dass keine Bewerbung von der Beschwerdeführerin eingelangt sei. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass die Arbeitszeit für die offene Stelle nicht mit der Kinderbetreuung vereinbar sei. Sie habe vom Stellenangebot nichts gewusst und ein Bewerbungsgespräch beim potenziellen Dienstgeber nicht gehabt. Einen Kontakt mit der Firma habe es niemals gegeben.In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass die Arbeitszeit für die offene Stelle nicht mit der Kinderbetreuung vereinbar sei. Sie habe vom Stellenangebot nichts gewusst und ein Bewerbungsgespräch beim potenziellen Dienstgeber nicht gehabt. Einen Kontakt mit der Firma habe es niemals gegeben. Am XXXX habe die zuständige Beraterin mit der Beschwerdeführerin Rücksprache gehalten. Die Beschwerdeführerin gab an, die niederschriftliche Einvernahme falsch verstanden zu haben und daher nochmals eine schriftliche Stellungnahme abgeben werde.Am römisch 40 habe die zuständige Beraterin mit der Beschwerdeführerin Rücksprache gehalten. Die Beschwerdeführerin gab an, die niederschriftliche Einvernahme falsch verstanden zu haben und daher nochmals eine schriftliche Stellungnahme abgeben werde. In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die Bewerbung per Post an den potenziellen Dienstgeber verschickt habe, jedoch habe sie weder ein Auto um zum Arbeitsort zu gelangen noch die Erfahrung in diesem Bereich. Des Weiteren wolle die Beschwerdeführerin nicht in der Feinkost tätig sein, da sie als vegetarische Muslimin mit Fleisch und Wurst nicht arbeiten möchte. Trotz Bewerbung habe sich die Firma bei ihr nicht mehr gemeldet. In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die Bewerbung per Post an den potenziellen Dienstgeber verschickt habe, jedoch habe sie weder ein Auto um zum Arbeitsort zu gelangen noch die Erfahrung in diesem Bereich. Des Weiteren wolle die Beschwerdeführerin nicht in der Feinkost tätig sein, da sie als vegetarische Muslimin mit Fleisch und Wurst nicht arbeiten möchte. Trotz Bewerbung habe sich die Firma bei ihr nicht mehr gemeldet. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie zurzeit ein Problem mit der Post habe und daher einige Briefe nicht ordnungsgemäß an die angegebene Adresse verschickt werden können. Des Weiteren gibt die Beschwerdeführerin an, drei Kinder zu haben, wodurch ein Ausschluss vom Bezug der Leistung sie finanziell hart treffen würde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin am XXXX eine Teilzeitbeschäftigung als Mitarbeiterin der Feinkostabteilung im Ausmaß von 25 bis 30 Wochenstunden – Arbeitszeit nach Absprache – übermittelt worden sei. Für die Arbeitsplatzerreichung stehe ihr ein Fahrzeug zur Verfügung. Das etwaige Fehlen eines Autos habe sie dem AMS im Vorfeld nicht bekanntgegeben. Die Bewerbung habe direkt beim potenziellen Dienstgeber nach telefonischer Vereinbarung zu erfolgen. Sie hätte sich jedoch nicht beworben, obwohl sie die Stellenzuweisung erhalten habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher kausal für die Nichteinstellung, welche den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien keine Hinweise ersichtlich, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vorliegen. Die zugewiesene Beschäftigung habe daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entsprochen.Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 eine Teilzeitbeschäftigung als Mitarbeiterin der Feinkostabteilung im Ausmaß von 25 bis 30 Wochenstunden – Arbeitszeit nach Absprache – übermittelt worden sei. Für die Arbeitsplatzerreichung stehe ihr ein Fahrzeug zur Verfügung. Das etwaige Fehlen eines Autos habe sie dem AMS im Vorfeld nicht bekanntgegeben. Die Bewerbung habe direkt beim potenziellen Dienstgeber nach telefonischer Vereinbarung zu erfolgen. Sie hätte sich jedoch nicht beworben, obwohl sie die Stellenzuweisung erhalten habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher kausal für die Nichteinstellung, welche den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien keine Hinweise ersichtlich, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vorliegen. Die zugewiesene Beschäftigung habe daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG entsprochen. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Im Wesentlich gab die Beschwerdeführerin wiederholt an, ein Problem mit der Post zu haben und sich daher per Mail beim Dienstgeber beworben zu haben. Des Weiteren sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie sich beim potenziellen Dienstgeber telefonisch bewerben hätte sollen. Die Behördenvertreterin verwies auf das Stellenangebot vom XXXX , in welchem eindeutig angegeben sei, dass der Dienstgeber um eine telefonische Bewerbung ersucht. Die Beschwerdeführerin habe eine ordnungsgemäße und fristgerechte Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber sicherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Im Wesentlich gab die Beschwerdeführerin wiederholt an, ein Problem mit der Post zu haben und sich daher per Mail beim Dienstgeber beworben zu haben. Des Weiteren sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie sich beim potenziellen Dienstgeber telefonisch bewerben hätte sollen. Die Behördenvertreterin verwies auf das Stellenangebot vom römisch 40 , in welchem eindeutig angegeben sei, dass der Dienstgeber um eine telefonische Bewerbung ersucht. Die Beschwerdeführerin habe eine ordnungsgemäße und fristgerechte Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber sicherzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge, Kinderbetreuungsgeldbezüge und Wochengeldbezüge. Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am XXXX einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge, Kinderbetreuungsgeldbezüge und Wochengeldbezüge. Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am römisch 40 einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat XXXX , welcher ebenfalls im AMS -Leistungsbezug steht. Die Beschwerdeführerin hat römisch 40 , welcher ebenfalls im AMS -Leistungsbezug steht. Die Beschwerdeführerin absolvierte eine Lehre als XXXX und besitzt Berufserfahrung als Kassa - und Regalbetreuerin im Supermarkt. Die Beschwerdeführerin absolvierte eine Lehre als römisch 40 und besitzt Berufserfahrung als Kassa - und Regalbetreuerin im Supermarkt. Der Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) am XXXX über das elektronische AMS-Konto ein Stellenangebot als Mitarbeiterin der Feinkostabteilung beim Dienstgeber XXXX mit dem Ersuchen übermittelt, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dazu ist auszuführen, dass im Stellenangebot eine telefonische Kontaktaufnahme verlangt war.Der Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) am römisch 40 über das elektronische AMS-Konto ein Stellenangebot als Mitarbeiterin der Feinkostabteilung beim Dienstgeber römisch 40 mit dem Ersuchen übermittelt, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dazu ist auszuführen, dass im Stellenangebot eine telefonische Kontaktaufnahme verlangt war. Die Beschwerdeführerin hat dem AMS gegenüber angegeben, dass sie Betreuungspflichten hat, jedoch eine Beschäftigung von zumindest 20 Wochenstunden annehmen könnte. Ihr wurde eine Beschäftigung von 25 bis 30 Wochenstunden angeboten, wobei die näheren Bedingungen beim Vorstellungsgespräch hätten erörtert werden müssen. Das Stellenangebot wurde am XXXX empfangen und von der Beschwerdeführerin am XXXX gelesen.Das Stellenangebot wurde am römisch 40 empfangen und von der Beschwerdeführerin am römisch 40 gelesen. Laut Auskunft aus der Zulassungsevidenz ist die Beschwerdeführerin seit XXXX im Besitz eines Pkw. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe zum Zeitpunkt der Zuweisung des Stellenangebotes am XXXX kein Auto gehabt, ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Laut Auskunft aus der Zulassungsevidenz ist die Beschwerdeführerin seit römisch 40 im Besitz eines Pkw. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe zum Zeitpunkt der Zuweisung des Stellenangebotes am römisch 40 kein Auto gehabt, ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Am XXXX erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers, dass keine Bewerbung von der Beschwerdeführerin eingelangt ist.Am römisch 40 erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers, dass keine Bewerbung von der Beschwerdeführerin eingelangt ist. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin weder per Post noch per E-Mail eine Bewerbung an den potenziellen Dienstgeber verschickte. Einen Nachweis einer Briefsendung oder eine Bestätigung der versendeten Mail konnte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorlegen. Des Weiteren steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin dem Stellenangebot entsprechend keinen telefonischen Kontakt mit dem potenziellen Dienstgeber aufgenommen hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als Feinkostmitarbeiterin zumutbar gewesen wäre. Die Einwendung der Beschwerdeführerin vegetarische Muslimin zu sein, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Bestimmung der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als Feinkostmitarbeiterin zumutbar gewesen wäre. Die Einwendung der Beschwerdeführerin vegetarische Muslimin zu sein, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Bestimmung der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. Des Weiteren wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, nämlich durch die fehlende Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend die Dauer des Notstandshilfebezuges der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, da im Stellenangebot des AMS darauf hingewiesen wurde. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde. Ebenso wenig wurde die Kenntnisnahme der Stellenausschreibung durch die Beschwerdeführerin bestritten. Die Feststellung betreffend das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Auskunft der Zulassungsevidenz. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde und dem Vorlageantrag im Wesentlichen vorgebracht, dass sie ein Problem mit der Post hat, aber keinesfalls die Arbeitsstelle verweigert oder die Arbeitsaufnahme verhindern wollte. Aus der im Verfahrensakt aufliegenden Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers ergibt sich allerdings, dass eine ordnungsgemäße und fristgerechte Bewerbung der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht erfolgt ist. Sie hätte sich laut Stellenangebot beim Dienstgeber telefonisch bewerben sollen, dies hat jedoch nicht stattgefunden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen ist.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen ist. Eine Unzumutbarkeit der Teilnahme an einem telefonischen Vorstellungsgespräch aufgrund der Kinderbetreuung kann aus Sicht des erkennenden Senates im konkreten Fall insgesamt nicht erblickt und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zuletzt aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks als Schutzbehauptung gewertet werden. Den Feststellungen der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall daher zu folgen. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass das Verhalten die Beschwerdeführerin ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Die Beschwerdeführerin hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Sie hat es durch ihr Verhalten, nämlich durch das Nichtbewerben auf das zugewiesene Stellenangebot es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln, was auch geschah. An dieser Einschätzung vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen etwas zu ändern. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (vgl Julcher in AlV-Komm § 9 Rz 29 ff).

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, Rz 29 ff). Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als Feinkostmitarbeiterin zugewiesen. Die Bewerbung hatte beim potenziellen Dienstgeber zuerst telefonisch zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch telefonisch nicht gemeldet. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat die Beschwerdeführerin keine tauglichen Rechtfertigungsgründe für das Unterlassen der Bewerbung glaubhaft gemacht. Durch das Unterlassen der Bewerbung hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war, wie beweiswürdigend dargelegt, auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2248930.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.