Obsah (13)
§ 30§ 3aArt 3§ 3Artikel 130Artikel 131§ 6§ 40§ 31§ 1§ 9§ 80§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW127 2240355-1 SpruchW127 2240355-1/22E, W127 2240355-1/22E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 30
WRG keine prinzipiellen Bedenken gegen den geplanten Kiesabbau („Kies V“) und die nachfolgende Bodenaushubdeponie.4. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wasser, Abteilung Wasserwirtschaft, übermittelte mit Schreiben vom 02.12.2020 eine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, der zufolge die geplante „vorübergehnde Nassbaggerung“ (Abbau bis HHGW mit anschließender Aufhöhung mit grubeneigenem Material auf 1 m über HHGW) sowie die nachfolgende Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nrn. römisch 40 , KG Deutsch-Wagram, außerhalb wasserrechtlicher Schutz- und Schongebiete, eines Sanierungsprogramms, eines Grundwassersanierungsgebietes und auch außerhalb eines wasserwirtschaftlichen Vorranggebietes gegenüber Kiesabbau liegen würden. Aufgrund der Lage innerhalb des wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms Marchfeld komme dem vorbeugenden Grundwasserschutz in diesem Bereich ein hohes öffentliches Interesse zu und sei entsprechend zu berücksichtigen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestünden bei Einhaltung der allgemeinen Reinhaltepflicht
Paragraph 30, WRG keine prinzipiellen Bedenken gegen den geplanten Kiesabbau („Kies V“) und die nachfolgende Bodenaushubdeponie.
- Die NÖ Umweltanwaltschaft wies die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.12.2020 darauf hin, dass entsprechend den übermittelten Unterlagen für das gegenständliche Abbauvorhaben auf Grund von möglichen Kumulationseffekten mit bestehenden Abbauanlagen die Durchführung einer Einzelfallprüfung erforderlich sei. Eine Stellungnahme seitens der NÖ Umweltanwaltschaft könne daher erst nach Vorlage der Begutachtung durch die ASV für Lärm- und Luftreinhaltetechnik erfolgen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass östlich des projektierten Abbaugebietes in direktem Anschluss das Natura-2000-Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse ausgewiesen sei. Es werde daher empfohlen, auch eine naturschutzfachliche Stellungnahme hinsichtlich möglicher erheblicher negativer Auswirkungen auf die ausgewiesenen Schutzgüter einzuholen.
- Das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Abteilung Anlagentechnik, Fachbereich Luftreinhaltetechnik, teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.12.2020 mit, dass nach Durchsicht der elektronisch übermittelten Unterlagen, insbesondere der Betriebsablaufbeschreibung und der lufttechnischen Untersuchung, diese grundsätzlich für eine fachliche Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen ausreichend erscheinen würden. Die Berechnung der Emissionen sei auf Basis der facheinschlägigen Literatur augenscheinlich plausibel erfolgt, die Immissionsprognose sei dem Stand der Technik entsprechend mit einem Lagrange-Partikelmodell erstellt worden. Dabei seien die örtlichen Gegebenheiten (Orographie, Rauhigkeitslänge etc.) sowie die vorherrschende Meteorologie berücksichtigt worden. Die benachbarten Kiesgruben „ XXXX “ seien ebenso berücksichtigt worden wie die Vorbelastung. Obwohl sich die Emissionsfelder der kumulierten Abbaustätten teilweise überlagern würden, lägen die ermittelten Zusatzbelastungen im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarn entsprechend dem Schwellenwertkonzept unterhalb der Relevanzschwelle und sei daher bei projektgemäßer Umsetzung des Vorhabens entsprechend dem Stand der Technik und nach Erlangung einer Genehmigung nach dem MinroG nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.
- Das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Abteilung Anlagentechnik, Fachbereich Luftreinhaltetechnik, teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.12.2020 mit, dass nach Durchsicht der elektronisch übermittelten Unterlagen, insbesondere der Betriebsablaufbeschreibung und der lufttechnischen Untersuchung, diese grundsätzlich für eine fachliche Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen ausreichend erscheinen würden. Die Berechnung der Emissionen sei auf Basis der facheinschlägigen Literatur augenscheinlich plausibel erfolgt, die Immissionsprognose sei dem Stand der Technik entsprechend mit einem Lagrange-Partikelmodell erstellt worden. Dabei seien die örtlichen Gegebenheiten (Orographie, Rauhigkeitslänge etc.) sowie die vorherrschende Meteorologie berücksichtigt worden. Die benachbarten Kiesgruben „ römisch 40 “ seien ebenso berücksichtigt worden wie die Vorbelastung. Obwohl sich die Emissionsfelder der kumulierten Abbaustätten teilweise überlagern würden, lägen die ermittelten Zusatzbelastungen im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarn entsprechend dem Schwellenwertkonzept unterhalb der Relevanzschwelle und sei daher bei projektgemäßer Umsetzung des Vorhabens entsprechend dem Stand der Technik und nach Erlangung einer Genehmigung nach dem MinroG nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.
- Der Amtssachverständige für den Fachbereich Lärmtechnik führte mit Schreiben vom 15.12.2020 unter Bezugnahme auf die Einreichunterlagen nach Zusammenfassung der darin enthaltenen schalltechnischen Untersuchung aus, dass eine maßgebliche Kumulierung mit konkret genannten anderen Vorhaben unwahrscheinlich und nach einer Grobprüfung die Untersuchung plausibel und nachvollziehbar erscheine. Details, insbesondere im Hinblick auf den Nachtbetrieb, müssten im jeweiligen Verfahren geklärt werden.
- Mit Schreiben vom 18.12.2020 übermittelte die belangte Behörde der NÖ Umweltanwaltschaft die Stellungnahmen der Fachbereiche Luftreinhaltetechnik und Lärmschutztechnik zur Stellungnahme.
- Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf übermittelte mit Schreiben vom 16.12.2020 die naturschutzfachliche Stellungnahme vom 04.12.2020 sowie die Stellungnahme der MinroG-Behörde vom 11.12.
- Im Rahmen der naturschutzfachlichen Stellungnahme wurde festgehalten, dass entgegen der Darstellung auf Seite 8 des Kurzberichtes Teil 1 der Einreichunterlagen das Projektgebiet unmittelbar an das östlich davon gelegene Natura-2000-Vogelschutzgebiet „Sandboden und Praterterrasse“ angrenze. Die Entfernung des Projektgebietes zu östlich davon in der KG Markgrafneusiedl gelegenen Kiesabbau- bzw. Deponieflächen betrage 150 m – 200 m. Aus naturschutzfachlicher Sicht seien Ausstrahlungswirkungen auf das unmittelbar angrenzende Natura-2000-Vogelschutzgebiet und Überlagerungseffekte mit den benachbarten Kiesabbau- bzw. Deponieflächen zu erwarten. Der Stellungnahme der MinroG-Behörde ist zu entnehmen, dass die beantragten Flächen innerhalb einer sogenannten § 212-Zone nach MinroG liegen würden. Ein Abbau sei daher zulässig, die Widmung „Grünland-Materialgewinnung“ (Gmg) für die betroffenen Grundstücke sei nicht erforderlich. Die nächst gelegene Wohnnachbarschaft in Richtung Westen liege – wie in den übermittelten Unterlagen angegeben sei – knapp 700 m entfernt; der Mindestabstand nach § 82 MinroG sei somit eingehalten.Der Stellungnahme der MinroG-Behörde ist zu entnehmen, dass die beantragten Flächen innerhalb einer sogenannten Paragraph 212 -, Z, o, n, e, nach MinroG liegen würden. Ein Abbau sei daher zulässig, die Widmung „Grünland-Materialgewinnung“ (Gmg) für die betroffenen Grundstücke sei nicht erforderlich. Die nächst gelegene Wohnnachbarschaft in Richtung Westen liege – wie in den übermittelten Unterlagen angegeben sei – knapp 700 m entfernt; der Mindestabstand nach Paragraph 82, MinroG sei somit eingehalten. Im Hinblick auf Anhang 1 Spalte 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 sei aus Sicht der MinroG-Behörde jedenfalls klarzustellen, dass der Abbau lediglich auf den Gst. Nr. XXXX , KG Deutsch Wagram, erfolgen und auf Gst. Nr. XXXX , KG Deutsch Wagram, lediglich das beim Aufschluss anfallende Humusmaterial bis zur Rekultivierung zwischengelagert werden solle.Im Hinblick auf Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 sei aus Sicht der MinroG-Behörde jedenfalls klarzustellen, dass der Abbau lediglich auf den Gst. Nr. römisch 40 , KG Deutsch Wagram, erfolgen und auf Gst. Nr. römisch 40 , KG Deutsch Wagram, lediglich das beim Aufschluss anfallende Humusmaterial bis zur Rekultivierung zwischengelagert werden solle.
- Zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.12.2020 die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16.12.2020 sowie die fachlichen Stellungnahmen aus den Bereichen Luftreinhaltetechnik vom 11.12.2020 bzw. Lärmtechnik 15.12.2020 an die Projektwerberin.
- Die NÖ Umweltanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 05.01.2021 aus, dass in Anbetracht der eingeholten Stellungnahmen zur Kumulationsprüfung davon ausgegangen werden könne, dass es durch den beantragten Kiesabbau zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen kommen werde. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
UVP-G 2000 sei daher nicht gegeben.
- In der Stellungnahme vom 05.01.2021 hielt die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram zunächst fest, dass die Darstellung des betroffenen Areals in den vorliegenden Unterlagen uneinheitlich und damit verwirrend sei. Aufgrund der geringen Entfernung zu bebautem Gebiet werde eine Lärm- und Staubbelastung befürchtet und eine Erhöhung des Randwalls gefordert. Zu dem laut Einreichunterlagen zu erwartenden durchschnittlichen Lkw-Verkehr von 110 bis 150 Lkw/Tag (Spitze bis 295 Lkw/Tag) für den Abtransport während des Zeitraums des Kiesabbaus und anschließend weiteren 84 bis 111 Lkw/Tag (Spitze bis 167 Lkw/Tag) für den Abtransport zur Deponie wurde ausgeführt, dass die interne Zu- und Abfahrt über das bestehende Areal in Markgrafneusiedl erfolge, der weitere Verkehrsanschluss allerdings nur über die L6 erfolgen könne. Die Angabe der Projektwerberin, wonach die geplante Rohstoffgewinnung auf den Landeshauptstraßen L6 und L11 keine Verkehrssteigerung ergebe, sei daher nicht nachvollziehbar und werde diesbezüglich um nähere Erläuterung ersucht. Selbst bei Eintritt eines Substitutionseffektes mit den genehmigten und den bereits bestehenden Fahrten sei unter Berücksichtigung der genannten Berechnungen jedenfalls nicht mit einer gänzlichen „Unbeachtlichkeit“ zu rechnen. Die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram wies in diesem Zusammenhang auf die derzeit bereits völlig überlastete und erst vor einigen Jahren neu gestaltete Kreuzung B8/L6 hin, durch die es täglich während des gesamten Tages zu Stop-and-Go-Verkehr durch das Gemeindegebiet komme. Aus der Sicht der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram bedürfe die Projektgenehmigung daher jedenfalls der Ausarbeitung eines entsprechenden verkehrstechnischen Konzepts unter Einbeziehung der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram. Weiters werde die Verkehrswirksamkeit der neuen Autobahn oder die Vorlage eines adäquaten Alternativkonzepts als unbedingt notwendige Voraussetzung für die Bewilligung des gegenständlichen Projektes erachtet. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass sich das Abbaugebiet auf der geplanten Trasse der S 8 befinde und jedenfalls eine zu prüfende Überschneidung der Gebiete und Verwaltungsverfahren vorliege. Die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram beantragte
- die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
- der Projektwerberin die Erstellung eines weiteren verkehrstechnischen Gutachtens unter Einbeziehung der tatsächlichen erwarteten Verkehrsbelastung für die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram sowie darauf basierend die Vorlage eines entsprechenden Verkehrskonzeptes aufzutragen,
- die Projektgenehmigung an die Verkehrswirksamkeit der S 8 zu binden sowie
- der Projektwerberin die Durchführung wirksamer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Staub- und Lärmbelastung der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram aufzutragen.
- Mit Schreiben vom 07.01.2021 übermittelte die belangte Behörde die Stellungnahme der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram vom 05.01.2021 sowie die seitens der Behörde eingeholten Sachverständigenbeurteilungen aus den Fachbereichen Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik zur allfälligen Stellungnahme an die Projektwerberin und an die Standortgemeinde. Mit Schreiben vom 26.01.2021 wurde zur Wahrung des Parteiengehörs auch die Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft vom 05.01.2021 zur allfälligen Stellungnahme an die Projektwerberin übermittelt.
- Die Amtssachverständige für Naturschutz führte in ihrem Gutachten vom 28.01.2021 aus, dass das Vorhabensgebiet zwar außerhalb, jedoch direkt angrenzend an das Natura-2000-Vogelschutzgebiet liege. Als Schutzgüter seien in diesem Bereich zwei Vogelarten – Triel und Brachpieper – ausgewiesen. Aktuell weise die Projektfläche auf Grund der intensiven agrarischen Nutzung kein oder nur sehr eingeschränktes Brutraumpotential für die beiden Arten auf. Eine Kumulation der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens gemeinsam mit anderen gleichartigen Vorhabenstypen im Umfeld und damit wesentliche negative Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet seien in Hinblick auf die Betrachtung gleichartiger Vorhaben im Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Hinsichtlich der Tiere der landwirtschaftlich intensiv genutzten Feldflur, die auf der gegenständlichen Fläche ihren Lebensraum hätten, werde darauf hingewiesen, dass derzeit ausreichend flächige Ausweichoptionen vorhanden seien und die Fläche auch nicht auf Dauer als Lebensraum verloren sei. Bei den potentiellen Bewohnern der Fläche handle es sich – auf Grund der Strukturarmut und Intensivnutzung – in erster Linie um Tierarten die allgemein verbreitet seien und keine hohen Ansprüche an ihren Lebensraum stellen würden. Auch in diesem Punkt sei mit keinen wesentlichen Summationseffekten in Hinblick auf gleichartige Projekte in der Umgebung zu rechnen. Ein der Sachverständigen unbekannter und schwer einzuschätzender Faktor sei die in Planung befindliche S 8, die doch erhebliche Auswirkungen auf die Vogel-Schutzgüter des Natura-2000-Gebiets haben werde und wo derzeit intensiv an Möglichkeiten zur Minimierung der Auswirkungen gearbeitet werde. Es wäre daher von Seiten des Projektwerbers der Nachweis zu erbringen, dass das gegenständliche Vorhaben nicht gemeinsam mit der zukünftigen S 8 zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Vogelschutzgüter führe. Der Sachverständigen sei beispielsweise nicht bekannt, ob eventuelle Ausgleichsplanungen im Zusammenhang mit der S 8 mit dem gegenständlichen Projektgebiet kollidieren würden. Eine ausführliche Darstellung, die kumulativen Wirkungen des gegenständlichen Vorhabens mit dem Projekt S 8 (in einem der unterzeichneten Sachverständigen unbekannten Projektstadium) auf die Schutzgüter des Natura-2000-Gebietes sei daher nötig, um eine abschließende Beurteilung abzugeben.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das von der Projektwerberin geplante Vorhaben Kies V keinen Tatbestand im Sinne des § 3 iVm Z 1, 2 und 25 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das von der Projektwerberin geplante Vorhaben Kies römisch fünf keinen Tatbestand im Sinne des Paragraph 3, in Verbindung mit Ziffer eins, 2 und 25 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die – als nachvollziehbar und nicht widersprüchlich gewerteten – Angaben der Projektwerberin, die vorgelegten Unterlagen und die Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Naturschutz, die ebenfalls als inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar beurteilt wurden. Die Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram seien weder formal noch inhaltlich geeignet gewesen, die fachliche Befähigung der Sachverständigen oder die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten in Frage zu stellen. Hinsichtlich der Einstufung des Vorhabens als Neuvorhaben verwies die belangte Behörde darauf, dass die Projektwerberin selbst von einem solchen ausgehe, da die Vorhabensfläche an keinen bestehenden Abbau der Projektwerberin oder eines mit ihr konzernverbundenen Unternehmens anschließe. Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen eines abfallwirtschaftlichen Tatbestandes sowie des Rodungstatbestandes des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Z 1, 2 bzw. 46) und führte zu den Tatbeständen der Z 25 lit. b, c und d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 aus, diese seien nicht einschlägig, da es sich weder um die Erweiterung eines bestehenden Abbaus handle noch das Vorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorien A, C oder E des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liege.Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen eines abfallwirtschaftlichen Tatbestandes sowie des Rodungstatbestandes des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Ziffer eins, 2, bzw. 46) und führte zu den Tatbeständen der Ziffer 25, Litera b, c und d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 aus, diese seien nicht einschlägig, da es sich weder um die Erweiterung eines bestehenden Abbaus handle noch das Vorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorien A, C oder E des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liege. Der Tatbestand für ein Neuvorhaben der Z 25 lit. a UVP-G 2000 verlange zu seiner Verwirklichung ein Vorhaben zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung mit einer Fläche von mindestens 20 ha. Das antragsgegenständliche Vorhaben umfasse eine Abbaufläche von 19,5 ha und liege somit unter dem UVP-Schwellenwert von mindestens 20 ha. Der Tatbestand der Z 25 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sei daher nicht erfüllt.Der Tatbestand für ein Neuvorhaben der Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 verlange zu seiner Verwirklichung ein Vorhaben zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung mit einer Fläche von mindestens 20 ha. Das antragsgegenständliche Vorhaben umfasse eine Abbaufläche von 19,5 ha und liege somit unter dem UVP-Schwellenwert von mindestens 20 ha. Der Tatbestand der Ziffer 25, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sei daher nicht erfüllt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hielt die belangte Behörde unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachten aus den Bereichen Lärmschutz, Luftreinhaltetechnik und Naturschutz sowie der vorgelegten Unterlagen der Projektwerberin fest, dass es durch das antragsgegenständliche Vorhaben eindeutig zu keinen kumulativen Effekten komme. Zum Vorbringen der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram betreffend ein erhöhtes Verkehrsaufkommen wurde darauf verwiesen, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um den „Nachfolge-Kiesabbau“ für Kies IV handle, was im Wesentlichen zu einer „Verschiebung“ des Verkehrs führe. Zu dem Vorbringen, dass ein adäquates Verkehrskonzept als unbedingt notwendige Voraussetzung für die Bewilligung des gegenständlichen Projektes erachtet werde, wurde darauf verwiesen, dass im Zusammenhang mit einem UVP-Feststellungsverfahren eine Grobprüfung durchzuführen sei und jedenfalls nicht ein Ermittlungsverfahren in der Tiefe eines Genehmigungsverfahrens. Alle aufgeworfenen inhaltlichen Fragen seien in den dafür jeweils vorgesehenen nachfolgenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahren zu behandeln. Zur befürchteten Lärm- bzw. Staubbelastung wurde auf die eingeholten Gutachten verwiesen.Zum Vorbringen der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram betreffend ein erhöhtes Verkehrsaufkommen wurde darauf verwiesen, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um den „Nachfolge-Kiesabbau“ für Kies römisch vier handle, was im Wesentlichen zu einer „Verschiebung“ des Verkehrs führe. Zu dem Vorbringen, dass ein adäquates Verkehrskonzept als unbedingt notwendige Voraussetzung für die Bewilligung des gegenständlichen Projektes erachtet werde, wurde darauf verwiesen, dass im Zusammenhang mit einem UVP-Feststellungsverfahren eine Grobprüfung durchzuführen sei und jedenfalls nicht ein Ermittlungsverfahren in der Tiefe eines Genehmigungsverfahrens. Alle aufgeworfenen inhaltlichen Fragen seien in den dafür jeweils vorgesehenen nachfolgenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahren zu behandeln. Zur befürchteten Lärm- bzw. Staubbelastung wurde auf die eingeholten Gutachten verwiesen. Zu dem Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sei auszuführen, dass das antragsgegenständliche Vorhaben außerhalb des Natura-2000-Vogelschutzgebietes und damit in keinem Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liege. Des Weiteren sei auf die Ausführungen des eingeholten Gutachtens aus dem Bereich Naturschutz verwiesen. Zu dem Vorbringen, dass die Entfernung des Projektgebietes zu östlich davon in der KG Markgrafneusiedl gelegenen Kiesabbau- bzw. Deponieflächen 150 m bis 200 m betrage, wurde auf die Ausführungen des lärmtechnischen und luftreinhaltetechnischen Gutachtens verwiesen, wonach eine Kumulation der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens mit anderen gleichartigen Vorhaben im Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben und daher nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
- Hiegegen wurde mit Schreiben vom 03.03.2021 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin bekämpfte den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde beim gegenständlichen Vorhaben um kein Neuvorhaben, sondern richtigerweise um ein Änderungsvorhaben
§ 3aUVP-G 2000 handle.
Der Umstand, dass die Vorhabensfläche an keinen bestehenden Abbau der Projektwerberin oder eines mit ihr konzernverbundenen Unternehmens anschließe, sei nicht von Bedeutung. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde beim gegenständlichen Vorhaben um kein Neuvorhaben, sondern richtigerweise um ein Änderungsvorhaben
Paragraph 3 a, UVP-G 2000 handle. Der Umstand, dass die Vorhabensfläche an keinen bestehenden Abbau der Projektwerberin oder eines mit ihr konzernverbundenen Unternehmens anschließe, sei nicht von Bedeutung. Für den räumlichen Zusammenhang sei maßgeblich, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen könne. Entscheidend sei jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern würden. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige für den Fachbereich Luftreinhaltung komme in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass es teilweise zu kumulativen und additiven Effekten komme. Die belangte Behörde hab diese Aussage ihrer rechtlichen Begründung zu Grunde gelegt. Der räumliche Zusammenhang sei damit zweifellos gegeben. Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne der Vorhabensdefinition des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 liege
der ständigen Rechtsprechung vor, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zieles, vorhanden sei. Ob es sich um ein konzernverbundenes Unternehmen handle oder nicht, sei für die Beurteilung des sachlichen Zusammenhanges ohne Belang. Ausschlaggebend sei der gemeinsame Betriebszweck. Ein solcher werde dann angenommen, wenn ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines wirtschaftlichen Ziels vorliege. Genau das treffe hier unzweifelhaft zu. Die Projektwerberin habe über das gegenständliche sowie unmittelbar benachbarte Kieswerk die direkte oder indirekte Dispositionsbefugnis, es liege ein gemeinsamer Betrieb nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept vor und es erfolge eine gemeinsame Vermarktung unter der Dachmarke „ XXXX “. Sohin liege unzweifelhaft ein gemeinsamer Betriebszweck im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne der Vorhabensdefinition des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 liege
der ständigen Rechtsprechung vor, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zieles, vorhanden sei. Ob es sich um ein konzernverbundenes Unternehmen handle oder nicht, sei für die Beurteilung des sachlichen Zusammenhanges ohne Belang. Ausschlaggebend sei der gemeinsame Betriebszweck. Ein solcher werde dann angenommen, wenn ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines wirtschaftlichen Ziels vorliege. Genau das treffe hier unzweifelhaft zu. Die Projektwerberin habe über das gegenständliche sowie unmittelbar benachbarte Kieswerk die direkte oder indirekte Dispositionsbefugnis, es liege ein gemeinsamer Betrieb nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept vor und es erfolge eine gemeinsame Vermarktung unter der Dachmarke „ römisch 40 “. Sohin liege unzweifelhaft ein gemeinsamer Betriebszweck im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die belangte Behörde habe die Rechtslage verkannt und dadurch den UVP-Feststellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es sei von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen, das der UVP-Pflicht unterliege. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass sich das luftreinhaltetechnische Gutachten mit dem räumlichen Zusammenhang – auch wenn es sich um eine Grobprüfung handle – nicht einmal oberflächlich befasse und das Gutachten aus dem Fachbereich Lärmtechnik unvollständig sowie widersprüchlich sei. Die Einzelfallprüfung sei eine Grobprüfung, dieser Umstand könne jedoch nicht dazu führen, dass die Einzelprüfung in 3 Sätzen abgehandelt werde. Die vom Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik aufgeworfenen Fragen, welche die Projektwerberin zu beantworten gehabt hätte, seien der Beschwerdeführerin bis dato nicht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Weiters sei der Beschwerdeführerin das Gutachten aus dem Fachbereich Naturschutz bis heute nicht – im Rahmen des Parteiengehörs – übermittelt worden. Dieses Gutachten sei der Beschwerdeführerin – bis auf den Auszug im UVP-Feststellungsbescheid – fremd. Die belangte Behörde hat es unterlassen, eine vollständige Einzelfallprüfung durchzuführen, die eine abschließende Beurteilung zulasse, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Dadurch, dass eine fehlerhafte bzw. unvollständige Einzelfallprüfung durchgeführt worden sei, belaste die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Des Weiteren habe es die belangte Behörde im Rahmen der verpflichtend durchzuführenden Einzelfallprüfung unterlassen, das mittlerweile beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Vorhaben „S 8 Marchfeld Schnellstraße“ mitzuberücksichtigen. Das Vorhaben „S 8 Marchfeld Schnellstraße“ sei früher mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei der Behörde eingereicht worden, es handle sich um ein gleichartiges Vorhaben im Sinne gleichartiger Auswirkungen nach Maßgabe der UVP-RL und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der räumliche Zusammenhang sei gegeben, weil die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein bzw. mehrere Schutzgüter kumulieren würden. Das Vorhaben der Projektwerberin befinde sich zudem auf der Trasse der geplanten „S 8 Marchfeld Schnellstraße“. Konkret seien die Grundstücke Nr. XXXX in der KG Deutsch-Wagram im Abschnitt West im Trassenverlauf erfasst. Sofern das Vorhaben „S 8 Marchfeld Schnellstraße“ seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bewilligt werde, scheide eine Verwirklichung des Vorhabens der Projektwerberin aus.Das Vorhaben der Projektwerberin befinde sich zudem auf der Trasse der geplanten „S 8 Marchfeld Schnellstraße“. Konkret seien die Grundstücke Nr. römisch 40 in der KG Deutsch-Wagram im Abschnitt West im Trassenverlauf erfasst. Sofern das Vorhaben „S 8 Marchfeld Schnellstraße“ seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bewilligt werde, scheide eine Verwirklichung des Vorhabens der Projektwerberin aus. Betreffend den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften führte die Beschwerdeführerin begründend sinngemäß aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, entsprechend dem Einwand der Beschwerdeführerin ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen, obwohl die Projektwerberin die Verkehrsanbindung (An- und Abtransport) zum Vorhabensbestandteil erklärt habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Unvollständigkeit der ihr teilweise übermittelten Gutachten geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten die Parteien immer die Möglichkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit und Unschlüssigkeit eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde gegenüber geltend zu machen. Da die belangte Behörde diesem Einwand nicht nachgekommen sei, stelle die Beschwerdeführerin nun den Antrag, ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen. Bei diesem Gutachten sei zwingend die „Ist-Situation“ an der Kreuzung B8/L6 realistisch zu erheben. Nur dadurch sei sichergestellt, ob das weitere durch das geplante Vorhaben der Projektwerberin hinzukommende Verkehrsaufkommen noch tragbar sei. Daneben habe sich das einzuholende Gutachten mit der Verkehrswirksamkeit der S 8 auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführerin sei bis dato weder das Gutachten der Sachverständigen für Naturschutz noch der darin geforderte Nachweis, dass das gegenständliche Vorhaben nicht gemeinsam mit der zukünftigen S 8 zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Vogelschutzgüter führe, übermittelt worden. Die belangte Behörde habe es schließlich auch unterlassen zu prüfen, ob allenfalls ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege. Hiezu seien im UVP-Feststellungsbescheid keine Feststellungen getroffen worden. Der angefochtene Bescheid sei – neben inhaltlicher Rechtswidrigkeit – mit Rechtwidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil einerseits der Sachverhalt in mehreren Punkten einer Ergänzung bedürfe und andererseits die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
- Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2021 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.03.2021 wurde die Rechtssache der nunmehrigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.05.2021 Stellung zu der oben dargestellten Beschwerde der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass gegenständlich ein Änderungsvorhaben vorliege, führte die belangte Behörde aus, das gegenständliche Vorhaben wäre auch als Änderungsvorhaben einer Einzelfallprüfung zu unterziehen und wäre als Ergebnis dieser Einzelfallprüfung als UVP-pflichtig oder eben nicht UVP-pflichtig zu qualifizieren. Bei Betrachtung des gegenständlichen Vorhabens als Änderungsvorhaben wäre Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung überdies nur das Erweiterungsvorhaben an sich. Die in der Beschwerde relevierte luftreinhaltetechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen beziehe sich eindeutig auf die vorgelegte lufttechnische Untersuchung und habe die Plausibilitätsprüfung des Amtssachverständigen ergeben, dass diesen Ausführungen aus fachlicher Sicht gefolgt werden könne und mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum in der Beschwerde die vorliegende lufttechnische Untersuchung mit keinem Wort erwähnt werde und die Stellungnahme dazu als nicht einmal oberflächlich bezeichnet werde. Für die Behörde sei die lufttechnische Untersuchung fachlich fundiert, von Widersprüchen frei und nachvollziehbar. Diese Einschätzung sei auch vom Amtssachverständigen bestätigt worden und sei die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung mit keinem Wort entgegengetreten. Die lärmtechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen beziehe sich eindeutig auf die vorgelegte schalltechnische Untersuchung und habe die Plausibilitätsprüfung des Amtssachverständigen ergeben, dass diesen Ausführungen aus fachlicher Sicht gefolgt werden könne. Die vom Amtssachverständigen abschließend aufgeworfenen Fragen seien Detailfragen, die explizit und eindeutig auf das/die nachfolgende(n) Genehmigungsverfahren abzielen und im gegenständlichen Feststellungsverfahren nicht beantwortet werden könnten. Die Amtssachverständige für Naturschutz habe in ihrem Gutachten festgehalten, dass eine Kumulation der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens gemeinsam mit anderen gleichartigen Vorhabenstypen im Umfeld und damit wesentliche negative Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet in Hinblick auf die Betrachtung gleichartiger Vorhaben im Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben seien. Hinsichtlich der Tiere der landwirtschaftlich intensiv genutzten Feldflur, die auf der gegenständlichen Fläche ihren Lebensraum hätten, werde von der Amtssachverständigen darauf hingewiesen, dass derzeit ausreichend flächige Ausweichoptionen vorhanden seien, und die Fläche auch nicht auf Dauer als Lebensrum verloren sei. Bei den potentiellen Bewohnern der Fläche handle es sich – auf Grund der Strukturarmut und Intensivnutzung – in erster Linie um Tierarten die allgemein verbreitet seien und keine hohen Ansprüche an ihren Lebensraum stellen würden. Auch in diesem Punkt sei mit keinen wesentlichen Summationseffekten in Hinblick auf gleichartige Projekte in der Umgebung zu rechnen. Zur Frage der Berücksichtigung der S 8 Marchfeld Schnellstraße wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass zu diesem Bundesstraßenbauvorhaben nach Wissensstand der belangten Behörde noch ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Nähere Details zu diesem Vorhaben bzw. aktuelle fachliche/inhaltliche Beurteilungen seien der belangten Behörde nicht bekannt. Genauso wenig, wann und in welcher konkreten Ausführung mit einer Verwirklichung dieses Vorhabens gerechnet werden könne. Es könne daher schon faktisch keine Kumulationsprüfung durchgeführt werden. Eine Kumulierung des gegenständlichen Vorhabens eines Kiesabbaus mit dem Bundesstraßenbauvorhaben S 8 sei auch aus rechtlicher Sicht keinesfalls geboten. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 normiere, dass lediglich gleichartige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen, einer Kumulationsprüfung zu unterziehen seien. Selbst wenn man die Kumulationsprüfung auf gleichartige Auswirkungen ausdehne, könne sich diese Prüfung – auch bei sehr weiter Auslegung – nur auf Vorhaben beziehen, für die in Anhang 1 zum UVP-G 2000 ein Schwellenwert festgelegt sei.Eine Kumulierung des gegenständlichen Vorhabens eines Kiesabbaus mit dem Bundesstraßenbauvorhaben S 8 sei auch aus rechtlicher Sicht keinesfalls geboten. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 normiere, dass lediglich gleichartige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen, einer Kumulationsprüfung zu unterziehen seien. Selbst wenn man die Kumulationsprüfung auf gleichartige Auswirkungen ausdehne, könne sich diese Prüfung – auch bei sehr weiter Auslegung – nur auf Vorhaben beziehen, für die in Anhang 1 zum UVP-G 2000 ein Schwellenwert festgelegt sei. Zu der in der Beschwerde beantragten Beiziehung von Sachverständigen wurde ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens gutachterliche Stellungnahmen zu den Fachbereichen Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Naturschutz eingeholt worden seien. Diesen Stellungnahmen seien die von der Antragstellerin vorgelegten Projektunterlagen zugrunde gelegen. Die in den Projektunterlagen enthaltenen Fachgutachten würden in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnt. Eine fachliche Unrichtigkeit der vorgelegten Projektunterlagen sei nicht ersichtlich und sei dies auch von den dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt worden. Aus Sicht der belangten Behörde seien den angeführten Beschwerdepunkten keine Inhalte zu entnehmen, die eine (neuerliche) Einbeziehung der Sachverständigen zielführend erscheinen lassen würden.
- Mit Schreiben vom 31.05.2021 legte die Projektwerberin die Beschwerdebeantwortung vor und führte zum Punkt Neuvorhaben aus, dass der dem Vorhabensbegriff immanente räumliche Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und dem Vorhaben Kies IV schon aufgrund der Entfernung von über 3 km (Luftlinie) nicht vorliege. Die vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik angenommene Überlagerung der Emissionsfelder „der kumulierten Abbaustätten“ habe sich auf die Kiesgruben XXXX – d. h. auf Projekte von anderen Betreibern und nicht auf den Abbaukies IV – bezogen. Abgesehen davon werde das gegenständliche Vorhaben den Abbaukies IV ersetzen, d. h. beim Betrieb des Abbaufeldes Kies IV würden somit keine Emissionen mehr anfallen, die sich mit jenen des Vorhabens überlagern könnten.
- Mit Schreiben vom 31.05.2021 legte die Projektwerberin die Beschwerdebeantwortung vor und führte zum Punkt Neuvorhaben aus, dass der dem Vorhabensbegriff immanente räumliche Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und dem Vorhaben Kies römisch vier schon aufgrund der Entfernung von über 3 km (Luftlinie) nicht vorliege. Die vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik angenommene Überlagerung der Emissionsfelder „der kumulierten Abbaustätten“ habe sich auf die Kiesgruben römisch 40 – d. h. auf Projekte von anderen Betreibern und nicht auf den Abbaukies römisch vier – bezogen. Abgesehen davon werde das gegenständliche Vorhaben den Abbaukies römisch vier ersetzen, d. h. beim Betrieb des Abbaufeldes Kies römisch vier würden somit keine Emissionen mehr anfallen, die sich mit jenen des Vorhabens überlagern könnten. Naturgemäß würden in der Judikatur in bestimmten Fällen Vorhaben bereits als Erweiterungsvorhaben im Sinne der Z 25 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G qualifiziert. Dabei handle es sich aber stets um Fälle, in denen die Erweiterungsflächen mehr oder weniger direkt an einem bestehenden Abbau angrenzten (z.B. BVwG 21.02.2018, W118 2152039-1/31 E Paudorf), was auf den gegenständlichen Fall gerade nicht zutreffe. Geringfügige räumliche Trennungen würden die Annahme einer Erweiterung zweifelsohne nicht (BVwG 18.10.2019, W248 2223897-1/2E Harlanden) hindern, räumliche Distanzen wie die hier vorliegenden hingegen sehr wohl (z.B. zu einer Entfernung von 2,5 km BVwG 21.02.2019, W225 2009944-1/99E Lichtenwörth).Naturgemäß würden in der Judikatur in bestimmten Fällen Vorhaben bereits als Erweiterungsvorhaben im Sinne der Ziffer 25, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G qualifiziert. Dabei handle es sich aber stets um Fälle, in denen die Erweiterungsflächen mehr oder weniger direkt an einem bestehenden Abbau angrenzten (z.B. BVwG 21.02.2018, W118 2152039-1/31 E Paudorf), was auf den gegenständlichen Fall gerade nicht zutreffe. Geringfügige räumliche Trennungen würden die Annahme einer Erweiterung zweifelsohne nicht (BVwG 18.10.2019, W248 2223897-1/2E Harlanden) hindern, räumliche Distanzen wie die hier vorliegenden hingegen sehr wohl (z.B. zu einer Entfernung von 2,5 km BVwG 21.02.2019, W225 2009944-1/99E Lichtenwörth). Auch der behauptete sachliche Zusammenhang liegt nicht vor, da der Abbau Kies IV – abgesehen von seiner ohnehin bevorstehenden Auskiesung – selbstverständlich ohne das gegenständliche Vorhaben betrieben werden könne; dies gelte vice versa, d. h. jedes der beiden Vorhaben ist für sich funktionsfähig. Dass beide Vorhaben (Kies V und Kies IV) in derselben Region liegen und es in beiden Fällen um einen Abbau von mineralischen Rohstoffen gehe, begründe noch keinen einheitlichen Betriebszweck (mit Verweis auf Entscheidungen des BVwG). Überdies werde die rohstoffreiche Region Markgrafneusiedl auch von mehreren anderen Betrieben zum Abbau genutzt. Auch der Umstand, dass das gegenständliche Vorhaben den Abbau Kies IV ersetzen werde, ändere daran nichts. Nach der Judikatur würden betriebstechnisch zwangsläufig notwendige Abstimmungen zur Einspeisung der einzelnen, an dasselbe Netz angeschlossene Anlagen noch keine betriebliche Einheit begründen. Es gelte damit auch dann, wenn ein Vorhaben dem anderen nachfolgen (dieses ersetzen) solle.Auch der behauptete sachliche Zusammenhang liegt nicht vor, da der Abbau Kies römisch vier – abgesehen von seiner ohnehin bevorstehenden Auskiesung – selbstverständlich ohne das gegenständliche Vorhaben betrieben werden könne; dies gelte vice versa, d. h. jedes der beiden Vorhaben ist für sich funktionsfähig. Dass beide Vorhaben (Kies römisch fünf und Kies römisch vier) in derselben Region liegen und es in beiden Fällen um einen Abbau von mineralischen Rohstoffen gehe, begründe noch keinen einheitlichen Betriebszweck (mit Verweis auf Entscheidungen des BVwG). Überdies werde die rohstoffreiche Region Markgrafneusiedl auch von mehreren anderen Betrieben zum Abbau genutzt. Auch der Umstand, dass das gegenständliche Vorhaben den Abbau Kies römisch vier ersetzen werde, ändere daran nichts. Nach der Judikatur würden betriebstechnisch zwangsläufig notwendige Abstimmungen zur Einspeisung der einzelnen, an dasselbe Netz angeschlossene Anlagen noch keine betriebliche Einheit begründen. Es gelte damit auch dann, wenn ein Vorhaben dem anderen nachfolgen (dieses ersetzen) solle. Darüber hinaus führte die Projektwerberin Argumente aus, vor deren Hintergrund die Stellungnahmen der Amtssachverständigen – vor allem auch in Hinblick auf eine Grobprüfung – den rechtlichen Anforderungen entsprechen würden. Bezugnehmend auf die S 8 Marchfeld Schnellstraße fehle aufgrund der Verfahrenschronologie eine taugliche Grundlage, um eine Kumulationsprüfung durchzuführen. Das Vorhaben, insbesondere der Abbau als Hauptbestandteil desselben, werde sich nur auf einen kurzen Zeitraum von 2,5 bis 4 Jahren beziehen. Es sei kaum vorstellbar, dass das Vorhaben S 8 in diesem Zeitraum bereits umgesetzt werde und Kumulationseffekte mit dem gegenständlichen Vorhaben eintreten würden. Zum Fehlen einer verkehrstechnischen Untersuchung führte die Projektwerberin aus, dass das gegenständliche Vorhaben hinsichtlich des Abbaus den Abbau Kies IV und hinsichtlich der Deponierung von Bodenaushub die Deponie Kies III ersetze. Die in den Projektunterlagen angegebene Kapazitäten und die daraus abgeleiteten Lkw-Zahlen würden vollinhaltlich dem Konsens von Kies III entsprechen und unterhalb des Konsenses von Kies IV liegen. Dementsprechend werde sich durch das Vorhaben auch der durch die Projektwerberin generierte Verkehr vor allem auf der L6 und damit auch an der Kreuzung derselben mit der B8 nicht erhöhen. Daher sei auch eine Verkehrszählung an der Kreuzung B8/L6 nicht durchzuführen.Zum Fehlen einer verkehrstechnischen Untersuchung führte die Projektwerberin aus, dass das gegenständliche Vorhaben hinsichtlich des Abbaus den Abbau Kies römisch vier und hinsichtlich der Deponierung von Bodenaushub die Deponie Kies römisch drei ersetze. Die in den Projektunterlagen angegebene Kapazitäten und die daraus abgeleiteten Lkw-Zahlen würden vollinhaltlich dem Konsens von Kies römisch drei entsprechen und unterhalb des Konsenses von Kies römisch vier liegen. Dementsprechend werde sich durch das Vorhaben auch der durch die Projektwerberin generierte Verkehr vor allem auf der L6 und damit auch an der Kreuzung derselben mit der B8 nicht erhöhen. Daher sei auch eine Verkehrszählung an der Kreuzung B8/L6 nicht durchzuführen. Die vorhabenskausalen Lkw-Fuhren seinen den Projektunterlagen zu entnehmen und seien den luftreinhalte- und lärmtechnischen Betrachtung auch zugrunde gelegen. Damit würden sich auch die Beurteilungen der Amtssachverständigen darauf beziehen und sei dementsprechend keine Gutachtensergänzung nötig. Soweit das Fehlen einer Angabe zu den maximalen Spitzentagen bemängelt werde, wurde ausgeführt, dass es zu derartigen Spitzen an maximal 20d/a kommen werde. Eine Relevanz für die Einzelfallprüfung werde aber nicht gesehen, da die Irrelevanzgrenze des planungstechnischen Grundsatzes eingehalten werde und es für diese Beurteilung unerheblich sei, an wie vielen d/a Spitzen auftreten würden. Zu fehlenden naturschutzfachlichen Beurteilungen führte die Projektwerberin aus, die Amtssachverständige habe klar ausgeführt, dass die Vorhabensfläche von Strukturarmut und Intensivnutzung gekennzeichnet sei. Eine Lebensraumeignung, wie sie der Triel oder der Brachpieper benötigen würden, bestehe nicht. Um daraus abzuleiten, dass es sich um kein faktisches Vogelschutzgebiet handle, bedürfe es keines Beweises durch Sachverständige.
- Mit Schreiben vom 24.08.2021 zeigte die beschwerdeführende Partei Unschlüssigkeiten des luftreinhaltetechnische und des schalltechnischen Gutachtens auf. Das luftreinhaltetechnische Gutachten führe zu Unstimmigkeiten gegenüber dem später verfassten, zusammenfassenden Kurzbericht der XXXX vom 17.11.
- In diesem werde auf Seite 15 der Einsatz von Radladern des Typs Liebherr L564 und 566, die lediglich den Abgasrichtlinien der EU Stufe III A genügen, angeführt. Das luftreinhaltetechnische Gutachten gehe
Tabelle 13, Seite 29, von Radladern des Typs Liebherr L 566 aus, die den Abgasrichtlinien der besseren EU Stufe IV genügen.
- Mit Schreiben vom 24.08.2021 zeigte die beschwerdeführende Partei Unschlüssigkeiten des luftreinhaltetechnische und des schalltechnischen Gutachtens auf. Das luftreinhaltetechnische Gutachten führe zu Unstimmigkeiten gegenüber dem später verfassten, zusammenfassenden Kurzbericht der römisch 40 vom 17.11.
- In diesem werde auf Seite 15 der Einsatz von Radladern des Typs Liebherr L564 und 566, die lediglich den Abgasrichtlinien der EU Stufe römisch drei A genügen, angeführt. Das luftreinhaltetechnische Gutachten gehe
Tabelle 13, Seite 29, von Radladern des Typs Liebherr L 566 aus, die den Abgasrichtlinien der besseren EU Stufe römisch vier genügen. Im schalltechnischen Gutachten stelle der auf Seite 9 beschriebene Lastfall nicht den ungünstigsten Fall dar. Die Emissionen der Schubraupe und des Radladers würden auf die gesamte Abbaufläche „verschmiert“, wie aus dem im Anhang beigelegten Emissionsquellenplan ersichtlich sei. Es werde aber nicht der etwas ungünstigere Fall betrachtet, in dem sich die Geräte an einem Tag nur im westlichsten Bereich des Projektareals und damit näher zu den exponiertesten Wohnnachbarschaften im Ortsgebiet von Deutsch-Wagram aufhielten. Weiters falle auf, dass auf Seite 2 eine mittlere Verkehrsfrequenz von nur 110 – 115 Fuhren / Tag für den Abtransport während des Abbaus angegeben wurde. Die luftreinhaltetechnische Untersuchung gebe auf Seite 25, in weitestgehender Übereinstimmung mit dem zusammenfassenden Kurzbericht der XXXX vom 17.11.2020, eine mittlere Lkw-Frequenz von 110 – 150 Fuhren pro Tag an. Hierbei handle es sich um eine Unschlüssigkeit.Im schalltechnischen Gutachten stelle der auf Seite 9 beschriebene Lastfall nicht den ungünstigsten Fall dar. Die Emissionen der Schubraupe und des Radladers würden auf die gesamte Abbaufläche „verschmiert“, wie aus dem im Anhang beigelegten Emissionsquellenplan ersichtlich sei. Es werde aber nicht der etwas ungünstigere Fall betrachtet, in dem sich die Geräte an einem Tag nur im westlichsten Bereich des Projektareals und damit näher zu den exponiertesten Wohnnachbarschaften im Ortsgebiet von Deutsch-Wagram aufhielten. Weiters falle auf, dass auf Seite 2 eine mittlere Verkehrsfrequenz von nur 110 – 115 Fuhren / Tag für den Abtransport während des Abbaus angegeben wurde. Die luftreinhaltetechnische Untersuchung gebe auf Seite 25, in weitestgehender Übereinstimmung mit dem zusammenfassenden Kurzbericht der römisch 40 vom 17.11.2020, eine mittlere Lkw-Frequenz von 110 – 150 Fuhren pro Tag an. Hierbei handle es sich um eine Unschlüssigkeit. „Abschließend“ werde noch auf eine aus lärmtechnischer Sicht wesentliche Unschlüssigkeit zwischen der lärmtechnischen Untersuchung der Eurofins water&waste GmbH und dem später verfassten Kurzbericht ebenfalls der Eurofins water&waste GmbH hingewiesen. Demnach würden auf Seite 5 des Kurzberichts Rahmenbetriebszeiten angeführt, die einen Nachtbetrieb für den Abbau und den Abtransport ermöglichten. Die schalltechnische Untersuchung gehe
Seite 9 jedoch davon aus, dass Lkw-Fahrbewegungen nur während des Tages und des Abends im Zeitraum von 6h – 22h stattfänden, nicht jedoch in der Nacht zwischen 22h und 6h. Es liege auch hier eine Unschlüssigkeit vor. Weiters sei entgegen den Angaben des Projektwerbers das öffentliche Interesse an der Materialgewinnung beim Vorhaben „Kies V“ nicht gegeben. Bei dieser Interessensabwägung „öffentliches Interesse“ seien insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau und den dadurch erregten Verkehr zu berücksichtigen. Das Vorhaben „Kies V“ bedinge durch den gleichzeitigen Deponiebetrieb eine deutliche Steigerung der Verkehrszahlen auf der L6 (im Mittel +164 bis +222 Fahrten pro Tag, rd. +10%). Dies würde die Auslastung der Kreuzung von derzeit 118% auf über 140% erhöhen, was eine deutlich negative Beeinträchtigung der Verkehrsqualität an diesem Knoten darstellen würde. Diese wesentliche Erhöhung der Verkehrsbelastung bedinge eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft und Klima. Durch den zusätzlich verursachten Verkehr würden die Treibhausgasemissionen nicht gesenkt, sondern erhöht, was sämtlichen europäischen Vorgaben, insbesondere der UVP-RL 2011/92/EU idF UVP-ÄnderungsRL 2014/52/EU, widersprechen würde. Die Verkehrsbelastung und der dadurch bedingte wesentlich erhöhte Lärm würden unzumutbare Belästigungen der Bevölkerung, insbesondere der Gemeindebürger von Deutsch-Wagram darstellen. Das öffentliche Interesse sei sohin nicht gegeben.Weiters sei entgegen den Angaben des Projektwerbers das öffentliche Interesse an der Materialgewinnung beim Vorhaben „Kies V“ nicht gegeben. Bei dieser Interessensabwägung „öffentliches Interesse“ seien insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau und den dadurch erregten Verkehr zu berücksichtigen. Das Vorhaben „Kies V“ bedinge durch den gleichzeitigen Deponiebetrieb eine deutliche Steigerung der Verkehrszahlen auf der L6 (im Mittel +164 bis +222 Fahrten pro Tag, rd. +10%). Dies würde die Auslastung der Kreuzung von derzeit 118% auf über 140% erhöhen, was eine deutlich negative Beeinträchtigung der Verkehrsqualität an diesem Knoten darstellen würde. Diese wesentliche Erhöhung der Verkehrsbelastung bedinge eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft und Klima. Durch den zusätzlich verursachten Verkehr würden die Treibhausgasemissionen nicht gesenkt, sondern erhöht, was sämtlichen europäischen Vorgaben, insbesondere der UVP-RL 2011/92/EU in der Fassung UVP-ÄnderungsRL 2014/52/EU, widersprechen würde. Die Verkehrsbelastung und der dadurch bedingte wesentlich erhöhte Lärm würden unzumutbare Belästigungen der Bevölkerung, insbesondere der Gemeindebürger von Deutsch-Wagram darstellen. Das öffentliche Interesse sei sohin nicht gegeben. Das Vorhaben liege überdies teilweise außerhalb der dafür vorgesehenen Ausweisung. Zudem widerspreche die derzeitige Widmung „Grünfläche-Landwirtschaft“ dem angedachten Vorhaben vollständig. Die Voraussetzungen des § 82 MinroG würden nicht erfüllt. Die Standortgemeinde stimme dem Vorhaben jedenfalls nicht zu. Das Vorhaben widerspreche dem Flächenwidmungsplan. Im Sinne des Unionsrechts (UVP-RL 2011/92/EU idF UVP-ÄnderungsRL 2014/52/EU) sei die Flächenwidmung auch bei UVP-Feststellungsverfahren („indirektes Kriterium“ – über das Schutzgut „Flächen, Boden…“
Art 3Abs 1 lit c UVP-RL 2011/92/EU id
F UVPÄnderungsRL 2014/52/EU) zu berücksichtigen.Das Vorhaben liege überdies teilweise außerhalb der dafür vorgesehenen Ausweisung. Zudem widerspreche die derzeitige Widmung „Grünfläche-Landwirtschaft“ dem angedachten Vorhaben vollständig. Die Voraussetzungen des Paragraph 82, MinroG würden nicht erfüllt. Die Standortgemeinde stimme dem Vorhaben jedenfalls nicht zu. Das Vorhaben widerspreche dem Flächenwidmungsplan. Im Sinne des Unionsrechts (UVP-RL 2011/92/EU in der Fassung UVP-ÄnderungsRL 2014/52/EU) sei die Flächenwidmung auch bei UVP-Feststellungsverfahren („indirektes Kriterium“ – über das Schutzgut „Flächen, Boden…“
Artikel 3, Absatz eins, Litera c, UVP-RL 2011/92/EU in der Fassung UVPÄnderungs
RL 2014/52/EU) zu berücksichtigen. Aus den Projektunterlagen gehe das Verhältnis Vorhaben „Kies V – Kies IV“ nicht hervor und sei daher völlig unklar. Bei genauer Betrachtung zeige sich, dass das gegenständliche Vorhaben „Kies V“ das bestehende Vorhaben „Kies IV“ nicht vollständig ersetze, sondern zusätzlichen Verkehr mit sich bringe. Weiters sei unklar, ob das Vorhaben „Kies IV“ (derzeit) noch in Betrieb sei oder ob der Betrieb des Vorhabens „Kies IV“ bereits geendet habe. Sofern der Betrieb des Vorhabens „Kies IV“ bereits beendet worden sei, stelle sich die Frage, wann der Betrieb des Vorhabens „Kies IV“ tatsächlich geendet habe. Die Projektunterlagen würden keine Zu- und Abfahrten definieren. Der Projektwerber habe festzulegen, auf welchen Routen der Abtransport zu erfolgen habe. Wieso der Projektwerber eine „Ausweichstraße“ anführe, sei für die Beschwerdeführerin nicht verständlich.Aus den Projektunterlagen gehe das Verhältnis Vorhaben „Kies römisch fünf – Kies IV“ nicht hervor und sei daher völlig unklar. Bei genauer Betrachtung zeige sich, dass das gegenständliche Vorhaben „Kies V“ das bestehende Vorhaben „Kies IV“ nicht vollständig ersetze, sondern zusätzlichen Verkehr mit sich bringe. Weiters sei unklar, ob das Vorhaben „Kies IV“ (derzeit) noch in Betrieb sei oder ob der Betrieb des Vorhabens „Kies IV“ bereits geendet habe. Sofern der Betrieb des Vorhabens „Kies IV“ bereits beendet worden sei, stelle sich die Frage, wann der Betrieb des Vorhabens „Kies IV“ tatsächlich geendet habe. Die Projektunterlagen würden keine Zu- und Abfahrten definieren. Der Projektwerber habe festzulegen, auf welchen Routen der Abtransport zu erfolgen habe. Wieso der Projektwerber eine „Ausweichstraße“ anführe, sei für die Beschwerdeführerin nicht verständlich. In einem legte die beschwerdeführende Partei ein verkehrstechnisches Gutachten der XXXX vom August 2021 vor, aus welchem sich zusammengefasst Folgendes ergebe: In einem legte die beschwerdeführende Partei ein verkehrstechnisches Gutachten der römisch 40 vom August 2021 vor, aus welchem sich zusammengefasst Folgendes ergebe:
- a)Aus den vom Projektwerber vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, ob das Vorhaben „KIES V“ in verkehrlicher Hinsicht gleichwertig zum bereits bestehenden Vorhaben „KIES IV“ sei, weil sich aus den Projektunterlagen keine Angaben zur Verkehrserzeugung von „KIES IV“ ergeben würden. Ein Vergleich könne daher mangels vorliegender Datenlage gar nicht gezogen werden.
- b)Die Aussage, dass sich durch die geplante Rohstoffgewinnung auf den Landeshauptstraßen L6 und L11 keine Verkehrssteigerung ergebe, lasse sich durch die vorliegenden Zahlen nicht belegen. In dieser Aussage, die textlich auch dem Abtransport zugeordnet ist, werde lediglich die „Rohstoffgewinnung“ erwähnt, aber der, nach dem 2. Jahr geplante, zusätzlich Deponiebetrieb, sei nicht angeführt.
- c)Sollte der Rohstoffabbau von „KIES V“ den Abbau von „KIES IV“ 1:1 ersetzen, würde die Aussage (
- b)zwar zutreffend sein, aber durch den gleichzeitigen Deponiebetrieb trotzdem eine deutliche Steigerung der Verkehrszahlen auf der L6 erfolgen (im Mittel +164 bis +222 Fahrten pro Tag, rd. +10%). Dies würde die Auslastung der Kreuzung von derzeit 118% auf über 140% erhöhen, was eine deutlich negative Beeinträchtigung der Verkehrsqualität an diesem Knoten darstellen würde. Es wurde der Antrag gestellt, ein Obergutachten einzuholen. 21. Mit Schreiben vom 08.10.2021 legte die Projektwerberin eine Stellungnahme sowie eine Beurteilung der XXXX vom 20.09.2021, die Beurteilung der XXXX vom 08.10.2021, den Kurzbericht der XXXX vom November 2020 mit Ergänzungen vom Oktober 2021 und Erläuterungen zur schalltechnischen Untersuchung der XXXX vom 13.11.2020 seitens der XXXX vom 08.10.2021 vor.21. Mit Schreiben vom 08.10.2021 legte die Projektwerberin eine Stellungnahme sowie eine Beurteilung der römisch 40 vom 20.09.2021, die Beurteilung der römisch 40 vom 08.10.2021, den Kurzbericht der römisch 40 vom November 2020 mit Ergänzungen vom Oktober 2021 und Erläuterungen zur schalltechnischen Untersuchung der römisch 40 vom 13.11.2020 seitens der römisch 40 vom 08.10.2021 vor. Zur Kumulation mit der S 8 Marchfeld-Schnellstraße verwies die Projektwerberin auf den Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2021 und führte dazu aus, dass vor diesem Hintergrund nicht mehr anzunehmen sei, dass die S 8 in der eingereichten Trassierung bewilligt werde. Selbst wenn dies wider Erwarten der Fall wäre, sei auf Grund der Dauer des nunmehr komplett neu durchzuführenden Verfahrens damit zu rechnen, dass es sich zeitlich mit dem gegenständlichen Vorhaben nicht mehr überschneiden werde. Darüber hinaus würden die eingeholten fachlichen Beurteilungen ausweisen, dass aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen auch unter Berücksichtigung der S 8 mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Betreffend die Äußerungen der beschwerdeführenden Partei zum luftreinhaltetechnischen Gutachten treffe es zu, dass in der Vorhabensbeschreibung (Kurzbericht) eine andere Radladertype angegeben sei als im luftreinhaltetechnischen Gutachten. Dies werde nunmehr durch die Klarstellung bereinigt, dass der Einsatz eines Radladers der Type Liebherr L566 geplant sei. Die Vorhabensbeschreibung (Kurzbericht) werde diesbezüglich angepasst. Zum Vorhalt der Nichtbetrachtung des ungünstigsten Falls lege die XXXX in ihren Erläuterungen vom 08.10.2021 die methodischen Grundlagen dar. Demnach seien die prognostizierten Immissionen auf der sicheren Seite und damit für eine Grobprüfung jedenfalls ausreichend. Zum weiteren Vorhalt widersprüchlicher Lkw-Angaben räume die XXXX einen Schreibfehler ein. Korrekt seien 110 – 150 Lkw-Fuhren/d, dies in Übereinstimmung mit der Vorhabensbeschreibung (Kurzbericht). Schalltechnisch beurteilungsrelevant sei dies nicht, dafür komme es auf die Spitzenwerte (295 LKW-Fuhren/
- d)an, die der Beurteilung korrekt zugrunde gelegt würden.Zum Vorhalt der Nichtbetrachtung des ungünstigsten Falls lege die römisch 40 in ihren Erläuterungen vom 08.10.2021 die methodischen Grundlagen dar. Demnach seien die prognostizierten Immissionen auf der sicheren Seite und damit für eine Grobprüfung jedenfalls ausreichend. Zum weiteren Vorhalt widersprüchlicher Lkw-Angaben räume die römisch 40 einen Schreibfehler ein. Korrekt seien 110 – 150 Lkw-Fuhren/d, dies in Übereinstimmung mit der Vorhabensbeschreibung (Kurzbericht). Schalltechnisch beurteilungsrelevant sei dies nicht, dafür komme es auf die Spitzenwerte (295 LKW-Fuhren/
- d)an, die der Beurteilung korrekt zugrunde gelegt würden. Die Angaben zum Nachtbetrieb in der Vorhabensbeschreibung seien nicht unschlüssig und seien auch der lärmtechnischen Beurteilung zugrunde gelegt worden. Dies stelle die XXXX klar.Die Angaben zum Nachtbetrieb in der Vorhabensbeschreibung seien nicht unschlüssig und seien auch der lärmtechnischen Beurteilung zugrunde gelegt worden. Dies stelle die römisch 40 klar. Die Frage, ob an dem Vorhaben ein öffentliches Interesse bestehe, sei nicht Gegenstand einer Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G und damit irrelevant.Die Frage, ob an dem Vorhaben ein öffentliches Interesse bestehe, sei nicht Gegenstand einer Kumulationsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G und damit irrelevant. Zu dem Vorbringen, dass das Vorhaben „teilweise außerhalb der dafür vorgesehenen Ausweisung“ liege, der Flächenwidmung widerspreche und die Voraussetzungen des § 82 MinroG nicht erfüllt seien, führte die Projektwerberin aus, dass für den Standort des Vorhabens keine überregionalen Raumordnungsvorschriften bestünden, die einem Abbau wie dem gegenständlichen entgegenstehen würden. Damit erübrige sich auch eine nähere Prüfung der Frage, ob solche überörtlichen Raumordnungsvorschriften bei der Prüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G überhaupt relevant sein könnten. Die örtliche Raumordnung und insbesondere der Flächenwidmungsplan würden bei der Prüfung
§ 3Abs. 2 UVP-G nach der Judikatur des BVw
G für ein Vorhaben wie das gegenständliche keine Rolle spielen. § 82 MinroG sei eine Genehmigungsvoraussetzung in dem mineralrohstoffrechtlichen Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans. Diese Bestimmung sei – wie andere Genehmigungsvoraussetzungen auch – im gegenständlichen Feststellungsverfahren nicht anzuwenden.Zu dem Vorbringen, dass das Vorhaben „teilweise außerhalb der dafür vorgesehenen Ausweisung“ liege, der Flächenwidmung widerspreche und die Voraussetzungen des Paragraph 82, MinroG nicht erfüllt seien, führte die Projektwerberin aus, dass für den Standort des Vorhabens keine überregionalen Raumordnungsvorschriften bestünden, die einem Abbau wie dem gegenständlichen entgegenstehen würden. Damit erübrige sich auch eine nähere Prüfung der Frage, ob solche überörtlichen Raumordnungsvorschriften bei der Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G überhaupt relevant sein könnten. Die örtliche Raumordnung und insbesondere der Flächenwidmungsplan würden bei der Prüfung
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G nach der Judikatur des BVwG für ein Vorhaben wie das gegenständliche keine Rolle spielen. Paragraph 82, MinroG sei eine Genehmigungsvoraussetzung in dem mineralrohstoffrechtlichen Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans. Diese Bestimmung sei – wie andere Genehmigungsvoraussetzungen auch – im gegenständlichen Feststellungsverfahren nicht anzuwenden. Zu dem vorgelegten verkehrstechnischen Gutachten führte die Projektwerberin aus, dass der durch Kies V generierte Verkehr dem Verkehr entspreche, der vor Realisierung des Vorhabens mit Beendigung des Abbaus Kies IV und der Deponie Kies III wegfalle. Ein Mehrverkehr falle nur auf einer kurzen Wegstrecke in Markgrafneusiedl an, dies sei beurteilt worden. Auf der L6 und damit auch auf der B8 ändere sich nichts. Da das Gutachten somit von unrichtigen Prämissen ausgehe, erübrige sich auch die Einholung eines Obergutachtens. Der Hinweis auf eine „Ausweichstraße“ in den Projektunterlagen sei gestrichen worden.Zu dem vorgelegten verkehrstechnischen Gutachten führte die Projektwerberin aus, dass der durch Kies römisch fünf generierte Verkehr dem Verkehr entspreche, der vor Realisierung des Vorhabens mit Beendigung des Abbaus Kies römisch vier und der Deponie Kies römisch drei wegfalle. Ein Mehrverkehr falle nur auf einer kurzen Wegstrecke in Markgrafneusiedl an, dies sei beurteilt worden. Auf der L6 und damit auch auf der B8 ändere sich nichts. Da das Gutachten somit von unrichtigen Prämissen ausgehe, erübrige sich auch die Einholung eines Obergutachtens. Der Hinweis auf eine „Ausweichstraße“ in den Projektunterlagen sei gestrichen worden. Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei gemeinsam mit der Ladung für die mündliche Verhandlung übermittelt.
- Am 17.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Vertreter der beschwerdeführenden Partei, nicht aber die beschwerdeführende Partei selbst und auch nicht der von der beschwerdeführenden Partei beigezogene Sachverständige erschien. Weiters nahmen zwei Vertreterinnen der belangten Behörde und die Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und Lärmtechnik sowie die Projektwerberin und deren Vertreter teil. Im Rahmen der Verhandlung hatte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit, Fragen an die Amtssachverständigen zu stellen. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt, die Versendung der Protokollabschrift in Aussicht gestellt und ausgeführt, dass im Anschluss daran die Entscheidung schriftlich ergehe.
- Zu dem den Parteien übermittelten Protokoll der Verhandlung erhob die beschwerdeführende Partei Einwendungen. Im Zuge der Verhandlung sei seitens des BVwG das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Privatgutachten für gegenstandslos erklärt worden, weil es von falschen Prämissen ausgegangen sei. Dieser Satz sei auf Seite 12, erster Absatz, am Schluss zu ergänzen. Darüber hinaus sei von der Richterin eingangs erwähnt worden, es sei nur jenes Vorbringen zu erstatten, das sich nicht bereits aus den Schriftsätzen der Parteien ergebe. Dementsprechend habe die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aus prozessökonomischen Gründen nur jenes Vorbringen erstattet, das sich nicht bereits aus dessen Schriftsätzen ergibt. Dies sei auf Seite 3 Zeile 13 (nach „zu verweisen“) klarzustellen. Von Seiten der Projektwerberin wurde auf zwei Schreibfehler hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Projektwerberin plant das Neuvorhaben „Kiesabbau und Bodenaushubdeponie in Deutsch-Wagram“ (Kies V) mit einer Abbaufläche von 19,50 ha.Die Projektwerberin plant das Neuvorhaben „Kiesabbau und Bodenaushubdeponie in Deutsch-Wagram“ (Kies römisch fünf) mit einer Abbaufläche von 19,50 ha. Der Kiesabbau soll auf den Grundstücken Gst. Nr. XXXX , KG Deutsch-Wagram, ausgeführt werden. Das geplante Gesamtvolumen liegt bei 1.245.000 m³, wovon rund 974.000 m³ auf abzubauenden Rohstoff entfällt. Die Jahresabbaumenge soll bis zu 400.000 m³/a betragen; es wird mit einer Abbaudauer von etwa 2,5 bis 4,0 Jahren gerechnet. Der Abbau soll in Form einer Trockenbaggerung bis maximal HHGW (HGW 100) bei anschließender Aufhöhung mit grubeneigenem Abraummaterial bis 1 m über HHGW (HGW 100) erfolgen. Der abgeschobene Humus soll auf dem benachbarten Grundstück Gst. Nr. XXXX , KG Deutsch-Wagram, bis zur Rekultivierung zwischengelagert werden. Typologisch handelt es sich bei dem Vorhaben um die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung). Der Kiesabbau soll auf den Grundstücken Gst. Nr. römisch 40 , KG Deutsch-Wagram, ausgeführt werden. Das geplante Gesamtvolumen liegt bei 1.245.000 m³, wovon rund 974.000 m³ auf abzubauenden Rohstoff entfällt. Die Jahresabbaumenge soll bis zu 400.000 m³/a betragen; es wird mit einer Abbaudauer von etwa 2,5 bis 4,0 Jahren gerechnet. Der Abbau soll in Form einer Trockenbaggerung bis maximal HHGW (HGW 100) bei anschließender Aufhöhung mit grubeneigenem Abraummaterial bis 1 m über HHGW (HGW 100) erfolgen. Der abgeschobene Humus soll auf dem benachbarten Grundstück Gst. Nr. römisch 40 , KG Deutsch-Wagram, bis zur Rekultivierung zwischengelagert werden. Typologisch handelt es sich bei dem Vorhaben um die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung). Die geplante Bodenaushubdeponie soll auf der ausgebeuteten Grube parallel bzw. nachfolgend zum Abbau errichtet werden und ein Deponievolumen von rund 947.000 m³ aufweisen. Die Beschüttung soll bis zum ursprünglichen Geländeniveau erfolgen und sich – in Abhängigkeit vom Abfallanfall – auf einen Zeitraum von 5 bis maximal 20 Jahren erstrecken. Der beim geplanten Kiesabbau gewonnene mineralische Rohstoff soll per Lkw über das öffentliche Wegenetz auf den Grundstücken Gst. Nrn. XXXX , KG Markgrafneusiedl, zum Aufgabepunkt der bestehenden Förderanlage im bestehenden Abbau Kies IV und anschließend mit dieser Förderanlage in das bestehende Kieswerk auf Gst. Nr. XXXX , KG Markgrafneusiedl, transportiert werden. Der Antransport des Bodenaushubs soll per Lkw von Süden über das öffentliche Wegenetz auf den Grundstücken Gst. Nr. XXXX und XXXX sowie Gst. Nr. XXXX , KG Markgrafneusiedl, und sodann über die Grundstücke Gst. Nr. XXXX , KG Markgrafneusiedl, erfolgen.Der beim geplanten Kiesabbau gewonnene mineralische Rohstoff soll per Lkw über das öffentliche Wegenetz auf den Grundstücken Gst. Nrn. römisch 40 , KG Markgrafneusiedl, zum Aufgabepunkt der bestehenden Förderanlage im bestehenden Abbau Kies römisch vier und anschließend mit dieser Förderanlage in das bestehende Kieswerk auf Gst. Nr. römisch 40 , KG Markgrafneusiedl, transportiert werden. Der Antransport des Bodenaushubs soll per Lkw von Süden über das öffentliche Wegenetz auf den Grundstücken Gst. Nr. römisch 40 und römisch 40 sowie Gst. Nr. römisch 40 , KG Markgrafneusiedl, und sodann über die Grundstücke Gst. Nr. römisch 40 , KG Markgrafneusiedl, erfolgen. Das geplante Vorhaben liegt außerhalb des Natura-2000-Vogelschutzgebietes „Sandboden und Praterterrasse“ und damit in keinem Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G
- Es grenzt unmittelbar an das genannte Natura-2000-Vogelschutzgebiet an. Das geplante Vorhaben liegt auch in keiner Alpinregion im Sinne der Kategorie B des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 und in keinem Wasserschutz- oder Schongebiet
den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 und damit in keinem Schutzgebiet der Kategorie C des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Das geplante Vorhaben liegt weiters nicht in einem luftbelasteten Gebiet
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019 und damit in keinem Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Ferner liegt das geplante Vorhaben weder in einem noch im Nahbereich eines Siedlungsgebietes im Sinne der Kategorie E des Anhanges 2 zum UVP-G 2000; die nächstgelegene Bebauung liegt in südlicher Richtung etwa 1,6 km (Parbersdorf), in westlicher Richtung etwa 680 m (Deutsch-Wagram) und in nördlicher Richtung etwa 1,1 bzw. 1,5 km (Betriebs- bzw. Wohngebiet in Strasshof) entfernt.Das geplante Vorhaben liegt auch in keiner Alpinregion im Sinne der Kategorie B des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 und in keinem Wasserschutz- oder Schongebiet
den Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959 und damit in keinem Schutzgebiet der Kategorie C des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Das geplante Vorhaben liegt weiters nicht in einem luftbelasteten Gebiet
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019, und damit in keinem Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G
- Ferner liegt das geplante Vorhaben weder in einem noch im Nahbereich eines Siedlungsgebietes im Sinne der Kategorie E des Anhanges 2 zum UVP-G 2000; die nächstgelegene Bebauung liegt in südlicher Richtung etwa 1,6 km (Parbersdorf), in westlicher Richtung etwa 680 m (Deutsch-Wagram) und in nördlicher Richtung etwa 1,1 bzw. 1,5 km (Betriebs- bzw. Wohngebiet in Strasshof) entfernt. Das Vorhaben ist ein Neuvorhaben und ersetzt Kies IV hinsichtlich den Kiesabbau sowie Kies III hinsichtlich den Deponiebetrieb. Die Vorhabensfläche grenzt an keinen bestehenden Abbau der Projektwerberin an, in räumlicher Nähe bestehen allerdings weitere genehmigte und in Betrieb befindliche Materialgewinnungsstätten gleicher Art.Das Vorhaben ist ein Neuvorhaben und ersetzt Kies römisch vier hinsichtlich den Kiesabbau sowie Kies römisch drei hinsichtlich den Deponiebetrieb. Die Vorhabensfläche grenzt an keinen bestehenden Abbau der Projektwerberin an, in räumlicher Nähe bestehen allerdings weitere genehmigte und in Betrieb befindliche Materialgewinnungsstätten gleicher "Art". Die Vorhabensfläche ist unbestockt, das geplante Vorhaben beinhaltet keine Rodungen. Wie bereits die Verwaltungsbehörde zu Recht festgestellt hat, sind die Tatbestände der Z 1, Z 2 bzw. Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erfüllt.Wie bereits die Verwaltungsbehörde zu Recht festgestellt hat, sind die Tatbestände der Ziffer eins,, Ziffer 2, bzw. Ziffer 46, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erfüllt. Die geplante Abbaufläche liegt mit 19,50 ha unter dem Schwellenwert des Anhang 1 Z 25 lit. a zum UVP-G
- In der Nähe zum Vorhaben befinden sich andere genehmigte und in Betrieb befindliche Materialgewinnungsstätten, sodass es zu einer Überschreitung des UVP-Schwellenwertes von 20 ha im Sinne des Anhanges 1 Z 25 lit. a zum UVP-G 2000 kommt. Es war daher eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.Die geplante Abbaufläche liegt mit 19,50 ha unter dem Schwellenwert des Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, zum UVP-G
- In der Nähe zum Vorhaben befinden sich andere genehmigte und in Betrieb befindliche Materialgewinnungsstätten, sodass es zu einer Überschreitung des UVP-Schwellenwertes von 20 ha im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 25, Litera a, zum UVP-G 2000 kommt. Es war daher eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es ist nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Die Beschwerdeführerin ist Standortgemeinde. Gegenständliche Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Projektausführung des geplanten Vorhabens und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, dass das Vorhaben in keinen schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, C oder E des Anhanges 2 UVP-G 2000 liegt, unmittelbar an das östlich gelegene Natura 2000 – Vogelschutzgebiet „Sandboden und Praterterrasse“ angrenzt und keine Rodungen erforderlich sind, ergeben sich aus dem Akteninhalt und werden von den Parteien im Wesentlichen auch nicht bestritten. Dass das Vorhaben Kies V sowohl Kies IV hinsichtlich Kiesabbau als auch Kies III hinsichtlich Deponiebetrieb ersetzt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus den diesbezüglichen Angaben der Projektwerberin im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass es sich um ein Neuvorhaben handelt, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt. Weder ein sachlicher noch ein räumlicher Zusammenhang kann gesehen werden.Dass das Vorhaben Kies römisch fünf sowohl Kies römisch vier hinsichtlich Kiesabbau als auch Kies römisch drei hinsichtlich Deponiebetrieb ersetzt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus den diesbezüglichen Angaben der Projektwerberin im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass es sich um ein Neuvorhaben handelt, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt. Weder ein sachlicher noch ein räumlicher Zusammenhang kann gesehen werden. Die Abbaufläche von 19,5 ha sowie die herangezogenen anderen genehmigten und in Betrieb befindlichen Materialgewinnungsstätten ( XXXX , Abbaubetrieb XXXX und XXXX ) lassen sich ebenso aus den Projektunterlagen entnehmen und wurden auch nicht bestritten.Die Abbaufläche von 19,5 ha sowie die herangezogenen anderen genehmigten und in Betrieb befindlichen Materialgewinnungsstätten ( römisch 40 , Abbaubetrieb römisch 40 und römisch 40 ) lassen sich ebenso aus den Projektunterlagen entnehmen und wurden auch nicht bestritten. Dass für das Vorhaben (lediglich) der Tatbestand der Z 25 Spalte 1 des Anhanges zum UVP-G 2000 zur Prüfung heranzuziehen ist, wurde ebenfalls nicht bestritten.Dass für das Vorhaben (lediglich) der Tatbestand der Ziffer 25, Spalte 1 des Anhanges zum UVP-G 2000 zur Prüfung heranzuziehen ist, wurde ebenfalls nicht bestritten. Die Feststellung, dass nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den Gutachten der Amtssachverständigen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der lufttechnischen Untersuchung – XXXX , 22.10.2020, wurde unter Pkt. 8.
- Zusammenfassung ausgeführt, dass, wie aus der vorangegangenen Untersuchung ersichtlich ist, auch nach Realisierung des gegenständlichen Vorhabens unter teilweiser Worst-Case-Annahmen in Bezug auf die Emission des Vorhabens, der Kumulation mit bestehenden, gleichartigen Betrieben, der Meteorologie und der Vorbelastung unter Berücksichtigung festgelegter Toleranzmargen und zulässigen Überschreitungshäufigkeiten mit keiner unzulässigen zusätzlichen Überschreitung der aktuellen Grenzwerte im Sinne des Immissionsschutzgesetzes Luft, IG-L, in der relevanten Umgebung in Bezug auf den HMWmax und JMW für NO2, TMWmax und JMW für PM10 und den JMW für PM2,5 sowie Staubniederschlag und die Inhaltsstoffe Blei und Cadmium zu rechnen sind. Bei projektsgemäßer Realisierung des Vorhabens wird mit keiner wesentlichen Verschlechterung der Luftqualität bzw. mit der Einhaltung der Grenzwerte
IG-L in der relevanten Umgebung zu rechnen sein.In der lufttechnischen Untersuchung – römisch 40 , 22.10.2020, wurde unter Pkt. 8.5. Zusammenfassung ausgeführt, dass, wie aus der vorangegangenen Untersuchung ersichtlich ist, auch nach Realisierung des gegenständlichen Vorhabens unter teilweiser Worst-Case-Annahmen in Bezug auf die Emission des Vorhabens, der Kumulation mit bestehenden, gleichartigen Betrieben, der Meteorologie und der Vorbelastung unter Berücksichtigung festgelegter Toleranzmargen und zulässigen Überschreitungshäufigkeiten mit keiner unzulässigen zusätzlichen Überschreitung der aktuellen Grenzwerte im Sinne des Immissionsschutzgesetzes Luft, IG-L, in der relevanten Umgebung in Bezug auf den HMWmax und JMW für NO2, TMWmax und JMW für PM10 und den JMW für PM2,5 sowie Staubniederschlag und die Inhaltsstoffe Blei und Cadmium zu rechnen sind. Bei projektsgemäßer Realisierung des Vorhabens wird mit keiner wesentlichen Verschlechterung der Luftqualität bzw. mit der Einhaltung der Grenzwerte
IG-L in der relevanten Umgebung zu rechnen sein. In der schalltechnischen Untersuchung, XXXX , 13.11.2020 (wortgleich mit 22.10.2022) wurde unter Pkt. 8 Zusammenfassung ausgeführt, dass auf dem Projektsgebiet ein ins Freie abgestrahlter Summenschallleistungspegel bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt Tagzeit im geplanten Vollbetrieb von LWA = 111 dB auftreten wird. Für den Nachtbetrieb wird ein Summenschallleistungspegel von LWA = 105 dB für den Vollbetrieb angegeben. Eine Beurteilung
ÖAL 3 Blatt 1 zeigte, dass zu sämtlichen Beurteilungszeiträumen der sogenannte planungstechnische Grundsatz, der aus schalltechnischer Sicht ein Irrelevanzkriterium darstellt, eingehalten werden kann. Die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes bedeutet, dass es durch den Betrieb der Anlage zu keinen Änderungen an den derzeitigen örtlichen Verhältnissen hinsichtlich der Schallsituation kommt. Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse gelten als unverändert. Die technischen Vorgaben für den nachbarschaftsseitigen Immissionsschutz sind ausreichend erfüllt. Sind diese Bedingungen erfüllt, so gilt das Vorhaben aus den Gesichtspunkten des Lärmschutzes als genehmigungsfähig.In der schalltechnischen Untersuchung, römisch 40 , 13.11.2020 (wortgleich mit 22.10.2022) wurde unter Pkt. 8 Zusammenfassung ausgeführt, dass auf dem Projektsgebiet ein ins Freie abgestrahlter Summenschallleistungspegel bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt Tagzeit im geplanten Vollbetrieb von LWA = 111 dB auftreten wird. Für den Nachtbetrieb wird ein Summenschallleistungspegel von LWA = 105 dB für den Vollbetrieb angegeben. Eine Beurteilung
ÖAL 3 Blatt 1 zeigte, dass zu sämtlichen Beurteilungszeiträumen der sogenannte planungstechnische Grundsatz, der aus schalltechnischer Sicht ein Irrelevanzkriterium darstellt, eingehalten werden kann. Die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes bedeutet, dass es durch den Betrieb der Anlage zu keinen Änderungen an den derzeitigen örtlichen Verhältnissen hinsichtlich der Schallsituation kommt. Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse gelten als unverändert. Die technischen Vorgaben für den nachbarschaftsseitigen Immissionsschutz sind ausreichend erfüllt. Sind diese Bedingungen erfüllt, so gilt das Vorhaben aus den Gesichtspunkten des Lärmschutzes als genehmigungsfähig. Diese Gutachten sind in sich schlüssig und wurden die Untersuchungsmethoden sowie die daraus gewonnenen Ergebnisse von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Die Amtssachverständigen haben sich in ihren gutachterlichen Äußerungen auf diese Unterlagen bezogen und darauf aufbauend die an sie gestellten Fragen beantwortet. Weder den Projektunterlagen noch den gutachterlichen Äußerungen der Amtssachverständigen wurden von der beschwerdeführenden Partei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Einzelne aufgezeigte Unstimmigkeiten in den Projektunterlagen wurden in den überarbeiteten Berichten sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bereinigt. Dass diese Unstimmigkeiten eine Unschlüssigkeit der Gutachten in ihrer Gesamtheit bewirkt, wurde aber weder von der beschwerdeführenden Partei konkret aufgezeigt noch haben sich hiefür Anhaltspunkte ergeben. Zu einer allfälligen Belastung durch den durch das Vorhaben indizierten Mehrverkehr wurde bereits in den Projektunterlagen aufgezeigt, dass es zu einer solchen Mehrbelastung nicht kommt. Im Kurzbericht Gewinnungsbetriebsplan und Bodenaushubdeponie Kies V vom 17.11.2020 (in der Fassung 08.10.2021) wurde dargestellt, dass für das gegenständliche Kiesabbauprojekt der Abtransport zum Aufgabetrichter bei Kies IV hinzukommt, für die gegenständliche Deponie aber nur die zusätzliche Wegstrecke zwischen der derzeitigen Bodenaushubdeponie Kies III und der gegenständlichen Bodenaushubdeponie Kies V (Punkt 2.3). Nachdem der gegenständliche Abbau nur eine Fortsetzung bereits bestehender Kiesabbaubereiche darstellt, ergibt sich nur auf dem südlich verlaufenden Weg bis zum derzeitigen Abbaugebiet Kies IV eine entsprechende Verkehrssteigerung. Auf den Landeshauptstraße L6 und L11 ergibt sich durch die geplante Rohstoffgewinnung keine Verkehrssteigerung (Pkt. 7.1). Nachdem bei der geplanten Bodenaushubdeponie Kies V die identen Transportfrequenzen wie bei Kies III vorgesehen sind, ergibt sich lediglich eine etwas längere Antransportstrecke und zwar der Bereich Kies III bis Kies V, ergibt sich aber auf dem öffentlichen Straßennetz durch das gegenständliche Vorhaben keine Änderung der Verkehrsfrequenz. Zu einer allfälligen Belastung durch den durch das Vorhaben indizierten Mehrverkehr wurde bereits in den Projektunterlagen aufgezeigt, dass es zu einer solchen Mehrbelastung nicht kommt. Im Kurzbericht Gewinnungsbetriebsplan und Bodenaushubdeponie Kies römisch fünf vom 17.11.2020 (in der Fassung 08.10.2021) wurde dargestellt, dass für das gegenständliche Kiesabbauprojekt der Abtransport zum Aufgabetrichter bei Kies römisch vier hinzukommt, für die gegenständliche Deponie aber nur die zusätzliche Wegstrecke zwischen der derzeitigen Bodenaushubdeponie Kies römisch drei und der gegenständlichen Bodenaushubdeponie Kies römisch fünf (Punkt 2.3). Nachdem der gegenständliche Abbau nur eine Fortsetzung bereits bestehender Kiesabbaubereiche darstellt, ergibt sich nur auf dem südlich verlaufenden Weg bis zum derzeitigen Abbaugebiet Kies römisch vier eine entsprechende Verkehrssteigerung. Auf den Landeshauptstraße L6 und L11 ergibt sich durch die geplante Rohstoffgewinnung keine Verkehrssteigerung (Pkt. 7.1). Nachdem bei der geplanten Bodenaushubdeponie Kies römisch fünf die identen Transportfrequenzen wie bei Kies römisch drei vorgesehen sind, ergibt sich lediglich eine etwas längere Antransportstrecke und zwar der Bereich Kies römisch drei bis Kies römisch fünf, ergibt sich aber auf dem öffentlichen Straßennetz durch das gegenständliche Vorhaben keine Änderung der Verkehrsfrequenz. Das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Gutachten von XXXX , August 2021, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit der Einholung eines „Obergutachtens“ herbeizuführen oder die Unschlüssigkeit der Verkehrsangaben in den Projektunterlagen aufzuzeigen. Dieses verkehrstechnische Gutachten verwies etwa auch darauf, dass es bei der Kiesgewinnung bei Ersatz von Kies IV durch Kies V 1:1 zu keiner Verkehrssteigerung komme. Eine diesbezügliche Aussage im Hinblick auf den Deponiebetrieb finde sich jedoch nicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Projektwerberin darauf hingewiesen, dass es zu keiner Mehrbelastung kommt, da der Lkw-Verkehr gleich bleibt. Es wurden daher auch für die Bodenaushubdeponie Kies V die identen Verkehrszahlen von der Bodenaushubdeponie Kies III herangezogen, und zwar nicht nur die Durchschnittswerte, sondern auch die Spitzenwerte und darüber hinaus auch die Angaben für Gegenfuhren. Die Frage des Vertreters der beschwerdeführenden Partei, dass das zusammenfassend also heiße, dass sich am Ist-Zustand nichts ändere, bejahte die Projektwerberin. Weitergehende Fragen wurden seitens der beschwerdeführenden Partei nicht gestellt. Das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Gutachten von römisch 40 , August 2021, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit der Einholung eines „Obergutachtens“ herbeizuführen oder die Unschlüssigkeit der Verkehrsangaben in den Projektunterlagen aufzuzeigen. Dieses verkehrstechnische Gutachten verwies etwa auch darauf, dass es bei der Kiesgewinnung bei Ersatz von Kies römisch vier durch Kies römisch fünf 1:1 zu keiner Verkehrssteigerung komme. Eine diesbezügliche Aussage im Hinblick auf den Deponiebetrieb finde sich jedoch nicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Projektwerberin darauf hingewiesen, dass es zu keiner Mehrbelastung kommt, da der Lkw-Verkehr gleich bleibt. Es wurden daher auch für die Bodenaushubdeponie Kies römisch fünf die identen Verkehrszahlen von der Bodenaushubdeponie Kies römisch drei herangezogen, und zwar nicht nur die Durchschnittswerte, sondern auch die Spitzenwerte und darüber hinaus auch die Angaben für Gegenfuhren. Die Frage des Vertreters der beschwerdeführenden Partei, dass das zusammenfassend also heiße, dass sich am Ist-Zustand nichts ändere, bejahte die Projektwerberin. Weitergehende Fragen wurden seitens der beschwerdeführenden Partei nicht gestellt. Diese Ausführungen stellten sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und in sich stimmig dar und wurden von der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter in Frage gestellt. Insgesamt betrachtet waren daher sowohl das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten verkehrstechnische Gutachten als auch die generell gehaltenen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet, die Notwendigkeit zur Einholung eines verkehrstechnischen „Obergutachtens“ aufzuzeigen, sodass der diesbezügliche Antrag auch in der mündlichen Verhandlung abzuweisen war. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Artikel 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131Abs.
4 Z 2 lit. a B-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Artikel 131
Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
§ 40Abs.
2 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtgrundlagen:
§ 1Abs.
1 Z 1 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein VorhabenGemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima, c) auf die Landschaft und d) auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
§ 3Abs.
1 erster Satz UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
§ 3Abs.
2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung, die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Hintergrund der Kumulationsbestimmung des Abs. 2 ist es zu verhindern, dass Großprojekte in Teilprojekte aufgesplittert werden, die für sich genommen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, um damit das Gesamtprojekt einer Prüfung nach dem UVP-G zu entziehen (Hinweis auf Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Randzahl 59). Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind, bietet § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind. (VwSlg 17394 A/2008)Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung, die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Hintergrund der Kumulationsbestimmung des Absatz 2, ist es zu verhindern, dass Großprojekte in Teilprojekte aufgesplittert werden, die für sich genommen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, um damit das Gesamtprojekt einer Prüfung nach dem UVP-G zu entziehen (Hinweis auf Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Randzahl 59). Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind, bietet Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind. (VwSlg 17394 A/2008)
§ 3Abs.
5 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
- Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
- Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
- Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
§ 9Abs.
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8)Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen: 1. Beschreibung des Vorhabens:
- a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
- b)Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden, 2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie 3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
§ 3aAbs.
1 Z 2 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
§ 3aAbs.
4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung
Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Paragraph 3 a, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung
Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Anhang 1 Z 25 UVP-G 2000 lautet:Anhang 1 Ziffer 25, UVP-G 2000 lautet: UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Bergbau Z 25Ziffer 25
- a)Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5) von mindestens 20 ha;
- b)Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt;
- c)Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha;
- d)Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt; Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten.Ausgenommen von Ziffer 25, sind die unter Ziffer 37, erfassten Tätigkeiten. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.
Fußnote 5 des Anhanges 1 UVP-G 2000 sind bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen
§ 80Abs. 2 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 Minro
G (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.
Fußnote 5 des Anhanges 1 UVP-G 2000 sind bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen
Paragraph 80, Absatz 2, bzw. 113 Absatz 2, Ziffer eins, MinroG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. 3.3. Zum vorliegenden Fall: 3.3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die Standortgemeinde hat
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 Parteistellung und ist beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde wurde innerhalb offener Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde ist somit zulässig.Die Standortgemeinde hat
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung und ist beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde wurde innerhalb offener Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde ist somit zulässig. 3.3.2. Zum gegenständlichen Vorhaben: Bei dem geplanten Vorhaben „Kiesabbau und Bodenaushubdeponie (Kies V)“ handelt es sich unstrittig um eine Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung) sowie um die Errichtung einer Bodenaushubdeponie.Bei dem geplanten Vorhaben „Kiesabbau und Bodenaushubdeponie (Kies römisch fünf)“ handelt es sich unstrittig um eine Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung) sowie um die Errichtung einer Bodenaushubdeponie. Wie bereits festgestellt kommt im vorliegenden Fall lediglich Z 25 Spalte 1 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 in Betracht.Wie bereits festgestellt kommt im vorliegenden Fall lediglich Ziffer 25, Spalte 1 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 in Betracht. Die festgestellte Flächeninanspruchnahme des Kiesabbaus beträgt 19,5 ha. Der Schwellenwert
Z 25 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 wird somit (knapp) nicht erreicht.Die festgestellte Flächeninanspruchnahme des Kiesabbaus beträgt 19,5 ha. Der Schwellenwert
Ziffer 25, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 wird somit (knapp) nicht erreicht. Da das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben gemeinsam den Schwellenwert
Z 25 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 erreicht (§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000), hat die belangte Behörde zu Recht eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Da das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben gemeinsam den Schwellenwert
Ziffer 25, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 erreicht (Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000), hat die belangte Behörde zu Recht eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Haben die Behörden eine Einzelfallprüfung durchzuführen, so haben sie sich dabei nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 – der auch im Falle eines Änderungsvorhabens anzuwenden ist – hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Grundlage dafür sind die Unterlagen, die der Behörde vom Projektwerber vorgelegt werden (VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023). Maßgeblich ist dabei ferner der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (VwGH 11.05.2021, Ra 2017/04/0006).Haben die Behörden eine Einzelfallprüfung durchzuführen, so haben sie sich dabei nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 – der auch im Falle eines Änderungsvorhabens anzuwenden ist – hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Grundlage dafür sind die Unterlagen, die der Behörde vom Projektwerber vorgelegt werden (VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023). Maßgeblich ist dabei ferner der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (VwGH 11.05.2021, Ra 2017/04/0006). 3.3.2.1. Neuvorhaben Im gegenständlichen Fall ist, wie oben bereits ausgeführt, von einem Neuvorhaben auszugehen.
§ 2Abs.
2 UVP-G 2000 ist Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Der Vorhabensbegriff des UVP-G umfasst – dem Grundsatz der Einheit der Anlage folgend – das gesamte zu verwirklichende Projekt, das auch alle damit in sachlichem und räumlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen miteinschließt. Die Frage, ob mehrere Maßnahmen als Gesamtprojekt gemeinsam zu bewerten sind, kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabenstyps und des eingereichten Projekts beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.09.2021, Ra 2018/04/0191) gilt es bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein „verkehrswirksam“ ist (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Stückelung eines Straßenbauvorhabens VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026, oder eines Eisenbahnprojektes VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. dazu die in VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447, genannten Beispiele). Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.09.2021, Ra 2018/04/0191) gilt es bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein „verkehrswirksam“ ist vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Stückelung eines Straßenbauvorhabens VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026, oder eines Eisenbahnprojektes VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert vergleiche dazu die in VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447, genannten Beispiele). Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist. Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang mehrerer Maßnahmen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob diese durch einen gemeinsamen Betriebszweck verbunden sind. Diesbezüglich ist der klar deklarierte Wille des Projektwerbers zu beachten. Ein gemeinsamer Betriebszweck wird dann angenommen, wenn ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels vorliegt. Gegenständlich wird ein gemeinsamer Betriebszweck nicht erreicht, beide Vorhaben sind genau genommen für sich funktionsfähig. Es kann wohl ein technischer Zusammenhang gesehen werden, da der Kiesabbaubetrieb Kies V den Aufgabetrichter auf der Anlage Kies IV