Obsah (9)
Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 62§ 2§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW128 2252158-1 Spruch, W128 2252158-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 02.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer das gesamte Zeitkonto-Guthaben (ca. 960 Stunden) ab Beginn des Schuljahres 2020/21 bis zum regulären Übertritt in den dauernden Ruhestand am 01.06.2022 zu verbrauchen. Dies würde in der Zeit von Mitte September 2020 bis Ende Mai 2022 einer völligen Freistellung vom Unterricht gegen Erhalt von ca. 78% des regulären Monatsbezuges entsprechen. Für die verbleibende Herabsetzung beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Pensionsbeitrages entsprechend 100% des für eine Vollbeschäftigung gebührenden Monatsbezuges.
- Mit Bescheid vom 05.12.2019, Zl. 3P-4039.230557/129-19, bewilligte die belangte Behörde die Auflösung des Zeitkontos in Form einer teilweisen Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung im Ausmaß von 78% (15,6 Werteinheiten). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung im Ausmaß von 4,4 Werteinheiten bewilligt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Auflösung gegeben seien, weswegen das Ansuchen positiv erledigt habe werden können.
- Am 11.02.2022 telefonierte der zuständige Referent mit dem Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass der belangten Behörde bei der Berechnung, betreffend der Werteinheiten, ein Fehler unterlaufen sei.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Bescheid vom 05.12.2019 berichtigt werde. Auf dem Zeitkonto des Beschwerdeführers seien mit Ablauf des Schuljahres 2019/20 959,68 Werteinheiten gutgeschrieben gewesen. Dies entspräche unter Berücksichtigung von 1.236 benötigten Werteinheiten für den beantragten Zeitraum einem Beschäftigungsausmaß von 77,64% somit 15,528 Werteinheiten. Damit betrage die Herabsetzung der Lehrverpflichtung 4,472 Werteinheiten (gerundet 4,5 Werteinheiten) und nicht 4,4 Werteinheiten.
- Mit Schreiben vom 22.02.2022 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er dazu begründend vor, dass bei Vergleich beider Bescheide offensichtlich sei, dass im ursprünglichen Bescheid einfach auf 78% gerundet worden sei, wodurch sich eine geringfügige Unterdeckung der benötigten Werteinheiten ergeben habe. Die unterschiedliche Rundungsmethode und die ursprüngliche Entscheidung, auf eine genaue Berechnung zu verzichten und die weitere Berechnung unter Zugrundelegung des gerundeten Betrages, sei jedoch weder ein Rechen- noch ein Schreibfehler, sondern eine – möglicherweise falsche – sachliche Entscheidung, woraus eben kein Rechtsgrund für einen Berichtigungsbescheid abgeleitet werden könne. Weiters läge im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG seinerseits guter Glauben vor, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er von einer (nachträglichen) Kürzung verschont bliebe.Weiters läge im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG seinerseits guter Glauben vor, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er von einer (nachträglichen) Kürzung verschont bliebe.
- Mit Schreiben vom 28.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Lehrperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Auf seinem Zeitkonto-Guthaben waren mit Ablauf des Schuljahres 2019/20, 959,68 Werteinheiten gutgeschrieben. Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2019 den Antrag auf Verbrauch des Zeitkonto-Guthabens. Mit dem Bescheid vom 05.12.2019 bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Auflösung des Zeitkontos in Form einer teilweisen Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für die Zeit des Beginns des Schuljahres 2020/21 bis zum 31.05.2022 – dem Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Pensionsantrittsalters durch den Beschwerdeführer – im Ausmaß von 78% (15,6 Werteinheiten). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung im Ausmaß von 4,4 Werteinheiten bewilligt. Somit war der Beschwerdeführer im beantragten Zeitraum zu 100% (20 Werteinheiten) von der Dienstleistung freigestellt. Ein genauer Rechenweg ist der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurden dem Beschwerdeführer durch die in seinem Zeitkonto vorhandenen 959,68 Werteinheiten an Stelle von 78% nur mehr 77,64% des für eine gänzliche Freistellung benötigten Ausmaßes gutgeschrieben. Daraus ergibt sich ein Beschäftigungsausmaß von 15,528 Werteinheiten (statt 15,6). Auf eine Vollbeschäftigung fehlen somit 4,472 Werteinheiten, weshalb die Behörde von einer notwendigen Herabsetzung von gerundet 4,5 (statt 4,4) Werteinheiten ausging. Die auf dem Zeitkonto vorhandenen 959,68 Werteinheiten entsprechen im Verhältnis zu den für eine gänzliche Freistellung benötigten 1.236 Werteinheiten 77,6440129% (959,68/1.236 *100), Der Vergleich zeigt, dass dieser Prozentsatz im Bescheid vom 05.12.2019 spruchgemäß auf die nächsthöhere ganze Zahl somit 78% aufgerundet wurde, während im Berichtigungsbescheid mit einem kaufmännisch auf 2 Kommastellen gerundeten Prozentsatz weitergerechnet wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde, insbesondere auch aus den beigelegten Notizen zur Berechnung der Werteinheiten durch die belangte Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. § 61 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, idgF, lautet (auszugsweise): 3.2.1. Paragraph 61, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, idgF, lautet (auszugsweise): „Vergütung für Mehrdienstleistung § 61.
(1)Überschreitet der Lehrer durchParagraph 61,
(1)Überschreitet der Lehrer durch
- dauernde Unterrichtserteilung,
- Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
- Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG,
- Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und
- Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG und
- Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG
- Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach Paragraph 12, BLVG das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird. […]das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird. […]
(13)Der Lehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung
Abs. 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4) abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden im Sinne des Abs. 2 (Wochen-Werteinheiten) seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).
(13)Der Lehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung
Absatz 2, (gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4,) abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden im Sinne des Absatz 2, (Wochen-Werteinheiten) seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).
(14)Die Erklärung
Abs. 13 bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
(14)Die Erklärung
Absatz 13, bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
(15)Die von Erklärungen
Abs. 13 und 14 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Lehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.
(15)Die von Erklärungen
Absatz 13 und 14 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Lehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.
(16)Der Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das
- Lebensjahr bereits vollendet haben.
- Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen, sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.
- Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis
- März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
- Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
- Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.
- Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Ziffer 4, letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.
- Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis 59 oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach §
- Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den Paragraphen 57 bis 59 oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach Paragraph 71,
(16a)Vom Erfordernis der Nachbesetzung
Abs. 16 Z 2 kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
(16a)Vom Erfordernis der Nachbesetzung
Absatz 16, Ziffer 2, kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
(17)Während einer gänzlichen Freistellung darf der Lehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist § 213 Abs. 7 zweiter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
(17)Während einer gänzlichen Freistellung darf der Lehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist Paragraph 213, Absatz 7, zweiter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
(18)Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind
- auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
- im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
- im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe
Abs. 2 unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
Absatz 2, unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
(19)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.“
§ 62Abs.
4 AVG kann die Behörde Schreib - und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib - und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. 3.2.
- Ein Rechenfehler liegt ein nach Ansicht des VwGH nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation – notwendigerweise schon im Bescheidkonzept – unrichtig vorgenommen wurde, und kann daher (zB wenn bestimmte Zahlen falsch addiert wurden) „meist“ durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Eine solche Unrichtigkeit liegt daher etwa vor, wenn der Partei im Bescheidspruch „die mit 654 Euro bestimmten Kosten (41 Euro Vorlageaufwand, 203 Euro Schriftsatzaufwand und 254 Euro Verhandlungsaufwand)“ auferlegt werden. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen das falsche Ergebnis nicht auf der unrichtigen Vornahme einer Rechenoperation, sondern diese auf unrichtigen Grundannahmen beruht [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 41 (Stand 1.7.2005, rdb.at)].3.2.
- Ein Rechenfehler liegt ein nach Ansicht des VwGH nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation – notwendigerweise schon im Bescheidkonzept – unrichtig vorgenommen wurde, und kann daher (zB wenn bestimmte Zahlen falsch addiert wurden) „meist“ durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Eine solche Unrichtigkeit liegt daher etwa vor, wenn der Partei im Bescheidspruch „die mit 654 Euro bestimmten Kosten (41 Euro Vorlageaufwand, 203 Euro Schriftsatzaufwand und 254 Euro Verhandlungsaufwand)“ auferlegt werden. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen das falsche Ergebnis nicht auf der unrichtigen Vornahme einer Rechenoperation, sondern diese auf unrichtigen Grundannahmen beruht [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 41 (Stand 1.7.2005, rdb.at)]. Durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52, wurde für Bundes- und Landeslehrkräfte das Rechtsinstitut des Zeitkontos eingeführt (§ 61 Abs. 13 bis 18 GehG). Vorschriften die Berechnung betreffend, wurden dabei nicht normiert. Das Gehaltsgesetz selbst sieht abgesehen von vereinzelten Rundungsvorschriften auf Eurocentbeträge keine generellen Rundungsbestimmungen vor. Auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. 198 dBNR, XXIV. GP, 10) ergeben sich keine näheren Hinweise, ob und wie bei der Auflösung des Zeitkontos zu runden ist. Durch das Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 52, wurde für Bundes- und Landeslehrkräfte das Rechtsinstitut des Zeitkontos eingeführt (Paragraph 61, Absatz 13 bis 18 GehG). Vorschriften die Berechnung betreffend, wurden dabei nicht normiert. Das Gehaltsgesetz selbst sieht abgesehen von vereinzelten Rundungsvorschriften auf Eurocentbeträge keine generellen Rundungsbestimmungen vor. Auch aus den Gesetzesmaterialien vergleiche 198 dBNR, römisch 24 . GP, 10) ergeben sich keine näheren Hinweise, ob und wie bei der Auflösung des Zeitkontos zu runden ist. 3.2.
- Die belangte Behörde hat im Bescheid vom 05.12.2019 offenkundig ihrer Berechnung eine andere Rundung zu Grunde gelegt, als in ihrem Berichtigungsbescheid. In beiden Fällen ist der Rechenweg nachvollziehbar und stimmig. Eine falsche Rechenoperation ist ebenso in beiden Fällen nicht erkennbar, so ergibt sich in beiden Fällen des Addierens der Werteinheiten von aufgelöstem Zeitkonto und der Herabsetzung ein Wert von 20 Werteinheiten, was
§ 2Abs. 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, idg
F, einer Vollbeschäftigung entspricht. Die unstrittig 1.236 benötigten Werteinheiten für den maßgeblichen Zeitraum entsprechen den Vorgaben des § 61 Abs. 16 Z 4 und 5 GehG. Der Unterschied in den Rechenwegen liegt alleine darin, dass die belangte Behörde den Prozentsatz einerseits in ihrem Spruch auf 78% aufgerundet hat, während sie im Berichtigungsbescheid mit dem auf 2 Kommastellen gerundeten Betrag von 77,64% weitergerechnet hat. Insofern kann mangels einer eindeutigen Normierung nicht einmal von einer unrichtigen Grundannahme gesprochen werden, da in beiden Fällen mathematisch vertretbare Grundannahmen – Rundung einer Prozentzahl auf ganze Zahlen vs Rundung auf 2 Kommastellen – vorliegen.3.2.3. Die belangte Behörde hat im Bescheid vom 05.12.2019 offenkundig ihrer Berechnung eine andere Rundung zu Grunde gelegt, als in ihrem Berichtigungsbescheid. In beiden Fällen ist der Rechenweg nachvollziehbar und stimmig. Eine falsche Rechenoperation ist ebenso in beiden Fällen nicht erkennbar, so ergibt sich in beiden Fällen des Addierens der Werteinheiten von aufgelöstem Zeitkonto und der Herabsetzung ein Wert von 20 Werteinheiten, was
Paragraph 2, Absatz eins, Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, idgF, einer Vollbeschäftigung entspricht. Die unstrittig 1.236 benötigten Werteinheiten für den maßgeblichen Zeitraum entsprechen den Vorgaben des Paragraph 61, Absatz 16, Ziffer 4 und 5 GehG. Der Unterschied in den Rechenwegen liegt alleine darin, dass die belangte Behörde den Prozentsatz einerseits in ihrem Spruch auf 78% aufgerundet hat, während sie im Berichtigungsbescheid mit dem auf 2 Kommastellen gerundeten Betrag von 77,64% weitergerechnet hat. Insofern kann mangels einer eindeutigen Normierung nicht einmal von einer unrichtigen Grundannahme gesprochen werden, da in beiden Fällen mathematisch vertretbare Grundannahmen – Rundung einer Prozentzahl auf ganze Zahlen vs Rundung auf 2 Kommastellen – vorliegen. Die Voraussetzungen einer amtswegigen Berichtigung
§ 62Abs.
4 AVG liegen demzufolge nicht vor. Die Voraussetzungen einer amtswegigen Berichtigung
Paragraph 62, Absatz 4, AVG liegen demzufolge nicht vor. Nachdem die belangte Behörde keinen Berichtigungsbescheid erlassen hätte dürfen, war dieser spruchgemäß aufzuheben. 3.2.4.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.2.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2252158.1.00