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{'item': 'W144 2248031-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW144 2248031-1 Spruch, W144 2248031-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2021, Zl. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2022, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2021, Zl. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2022, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3, § 8 und § 57 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3,, Paragraph 8 und Paragraph 57, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 18.05.2005 einen Asylantrag. Nachdem der BF am 23.05.2005 und am 03.11.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen worden war, gab das Bundesasylamt dem Asylantrag mit Bescheid vom 09.11.2005, Zl. 0507.103-BAS, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 statt, gewährte dem BF in Österreich Asyl und stellte gemäß § 12 AsylG 1997 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro sei und er einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden. Nachdem der BF am 23.05.2005 und am 03.11.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen worden war, gab das Bundesasylamt dem Asylantrag mit Bescheid vom 09.11.2005, Zl. 0507.103-BAS, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 statt, gewährte dem BF in Österreich Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro sei und er einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden. Mit Aktenvermerk vom 25.03.2020 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, angesichts geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mehr vorliegen würden und die Aberkennung erst möglich sei, wenn dem BF rechtskräftig ein Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt-EU“) erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 25.03.2020 setzte das BFA die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom Sachverhalt in Kenntnis, damit diese von Amts wegen einen Aufenthaltstitel erteile. Am 26.03.2021 wurde vom BF ein „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 8 NAG übernommen.Am 26.03.2021 wurde vom BF ein „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG übernommen. Mit Schreiben des BFA vom 15.07.2021 wurde dem BF die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitgeteilt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Nach Gewährung einer Fristerstreckung langte keine Stellungnahme ein.Mit Schreiben des BFA vom 15.07.2021 wurde dem BF die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitgeteilt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Nach Gewährung einer Fristerstreckung langte keine Stellungnahme ein. In weiterer Folge wurde dem BF mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.09.2021 der mit Bescheid vom 09.11.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).In weiterer Folge wurde dem BF mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.09.2021 der mit Bescheid vom 09.11.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe im Asylverfahren angegeben, im Jahr 2005 seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil ihm wegen seiner Tätigkeit bei der UCPMB die Verhaftung drohen würde. Nachdem mittlerweile selbst politische Vertreter der UCPMB in Serbien politische Ämter bekleiden würden, erscheine sich aus dem damaligen Fluchtgrund des BF aus heutiger Sicht keine aktuelle Asylrelevanz mehr ableiten zu lassen. Die Republik Serbien gelte seit über zehn Jahren als sicherer Herkunftsstaat gemäß Herkunftsstaatenverordnung, sodass eine durchaus längere Beobachtungsphase vorliege. Es würden auch keine Gründe vorliegen, welche aktuell zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen könnten. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz würden nicht vorliegen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe im Asylverfahren angegeben, im Jahr 2005 seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil ihm wegen seiner Tätigkeit bei der UCPMB die Verhaftung drohen würde. Nachdem mittlerweile selbst politische Vertreter der UCPMB in Serbien politische Ämter bekleiden würden, erscheine sich aus dem damaligen Fluchtgrund des BF aus heutiger Sicht keine aktuelle Asylrelevanz mehr ableiten zu lassen. Die Republik Serbien gelte seit über zehn Jahren als sicherer Herkunftsstaat gemäß Herkunftsstaatenverordnung, sodass eine durchaus längere Beobachtungsphase vorliege. Es würden auch keine Gründe vorliegen, welche aktuell zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen könnten. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz würden nicht vorliegen. , Gegen diesen Bescheid richtet sich die – im Wege des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des BF – fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend macht, dass es im Verlauf des Jahres 2021 zwischen Serbien und dem Kosovo wieder zu verschärften Konflikten beispielsweise wegen KFZ-Kennzeichen gekommen sei. Beim Aufenthalt des BF im August 2021 im Kosovo sei dem BF von Behörden und Bekannten bzw. Verwandten im Kosovo dringend davon abgeraten worden, in Serbien einzureisen, weil ehemalige Angehörige von kosovarischen Befreiungsbewegungen in Serbien von den dortigen Behörden im Grenzgebiet nach wie vor inhaftiert und misshandelt werden würden. Die Situation habe sich diesbezüglich sogar wieder verschärft, weshalb dem angefochtenen Bescheid keine aktuelle Lagebeschreibung zugrunde liege. Die Lageberichte würden zudem nicht ausreichend Rücksicht auf die regional nach wie vor extrem verhärteten Fronten und die gegenüber Angehörigen der ehemaligen Befreiungsbewegung vorhandenen Ablehnungen nehmen. Ausführungen hinsichtlich Angehöriger der Befreiungsbewegung, die sich aktuell im öffentlichen politischen Feld bewegen, seien nicht repräsentativ, weil sich die serbischen Behörden offensichtlich in der europäischen öffentlichen Diskussion nicht exponieren wollen würden. Die Gefährdungslage hinsichtlich Gesundheit und Freiheit für ehemalige auch militärisch exponierte Personen wie den BF sei gegenüber 2005 unverändert. Der BF gehe davon aus, dass er nach wie vor auf der „Schwarzen Liste“ der serbischen Behörden aufscheine. Seine Familie sei nicht mehr nach Serbien zurückgekehrt, weil sie Repressionen jeder Art seitens der serbischen Behörden erwarte. Am 17.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher der BF zu seinen Angehörigen und zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Serbien befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der strafgerichtlich unbescholtene und gesunde BF ist Staatsangehöriger von Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Töchtern. Zwei Schwestern des BF leben in Serbien, seine Brüder sind im Kosovo bzw. in Österreich aufhältig. Der BF ist seit Mai 2005 im österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2005 wurde dem BF Asyl gewährt. Am 19.03.2021 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 18.03.2026 erteilt. Nicht festgestellt werden kann, dass jene Gründe, welche zur Asylgewährung geführt haben, aktuell nicht mehr vorliegen. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsland des BF wird Folgendes festgestellt: „[…] Politische Lage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist die Integration in europäische Strukturen, insbesondere Fortschritte im Beitrittsprozess zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, ua. durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am
  2. Februar 2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Der EAD [Der Europäische Auswärtige Dienst; Anm.] vermittelt seit 2011/13 im sogenannten Normalisierungsdialog zwischen Belgrad und Pristina (AA 29.10.2020a). Nicht einmal der frühere Präsident Slobodan Milošević hatte jemals soviel Macht wie Aleksandar Vučić (SNS). Die SNS erhielt bei den Wahlen am
  3. Juni 2020 188 der 250 Sitze im serbischen Parlament. Die beiden anderen Parteien - jenseits der Minderheitenvertreter - die den Einzug schafften, sind der bisherige jahrelange Koalitionspartner, die Sozialistische Partei und die Serbische Patriotische Allianz (SPAS), die elf Abgeordnete stellt. Beide Parteien sind in der neuen Regierung vertreten (DS 20.10.2020). Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen.Im Januar 2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo und Rechtstaatlichkeit eröffnet. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabić im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 derzeit noch amtierend. Diese bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Führende Köpfe der aktuellen Regierungskoalition waren bereits zu Zeiten des Milošević-Regimes aktiv: Insbesondere war Staatspräsident Vučić Informationsminister unter Milošević. Die Transition zu einem System, in dem Institutionen, nicht Einzelpersonen, die Staatsgewalt obliegt, ist in Serbien noch nicht abgeschlossen (AA 19.11.2020). Der Rat hat der Anwendung der überarbeiteten Verfahrensweise bei der Erweiterung auf die Beitrittsverhandlungen Serbiens zugestimmt, nachdem das Bewerberland seine Zustimmung bekundet hatte. Die Änderungen werden auf den nächsten Regierungskonferenzen in den bestehenden Verhandlungsrahmen mit Serbien berücksichtigt werden. Der Rat hat im März 2020 die Mitteilung der Kommission „Stärkung des Beitrittsprozesses - Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ vom Februar 2020 gebilligt, die darauf abzielt, dem Beitrittsprozess neue Impulse zu geben, indem er berechenbarer, glaubwürdiger und dynamischer gestaltet und einer stärkeren politischen Steuerung unterworfen wird. Die Beitrittsverhandlungen mit Serbien haben im Januar 2014 begonnen, als der Verhandlungsrahmen auf der ersten Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene am
  4. Januar 2014 vorgelegt wurde (ER 11.5.2021). Die Watchdog-Organisation Freedom House stufte Serbien im Jahr 2020 nicht mehr als Demokratie ein und attestierte dem Land damit ähnliche Mängel wie Ungarn und Montenegro. Seit Vučić 2012 an die Macht kam, wurden die demokratischen Institutionen in Serbien zusehends geschwächt. Serbien ist mittlerweile ein hybrides System, formell zwar eine Demokratie, doch mit sehr starken autokratischen Zügen. Während sowohl die EU als auch Vučić weiterhin so tun, als ob Serbien an einer EU-Mitgliedschaft interessiert sei, meinen viele Beobachter nach jahrelangen erfolglosen Verhandlungen, dass man die Beitrittsgespräche analog zur Türkei auch einfrieren könnte. Vučić versucht recht erfolgreich Russland und China gegen den Westen auszuspielen und mit allen Seiten eine Art Schaukelpolitik zu betreiben. Der EU kommt dabei die Rolle zu, sich vor dem Einfluss Russlands und Chinas zu fürchten und Serbien weiterhin finanziell zu unterstützen (DS 20.10.2020). In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/nationalistisch; Anm.) statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe (VB 29.6.2021).In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/nationalistisch; Anmerkung statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe (VB 29.6.2021). In der Diskussion über eine Lösung der festgefahrenen ethnischen Konflikte am Westbalkan zeigt sich Serbien offen für einvernehmliche Grenzveränderungen. Die Diskussion über neue Grenzen am Balkan hatte jüngst durch ein der slowenischen Regierung zugeschriebenes "Non Paper" neue Nahrung erhalten, in dem unter anderem über eine Teilung des Kosovo sowie die Angliederung der bosnischen Serbenrepublik an Serbien nachgedacht wird, um der stockenden EU-Annäherung der Region neuen Schub zu geben. Slowenien übernimmt im Juli für ein halbes Jahr die EU-Ratspräsidentschaft (WZ 13.6.2021). Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des
  5. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die "Errichtung einer serbischen Welt" plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Serbien, Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 25.5.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● ER - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (11.5.2021): Pressemitteilung, Erweiterung: neue Verfahrensweise wird auf Montenegro und Serbien angewandt, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/05/11/enlargement-new-enlargement-methodology-will-be-applied-to-montenegro-and-serbia/, Zugriff 25.5.2021 ● Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will "serbische Welt" errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-will-serbische-welt-errichten, Zugriff 22.7.2021 ● DS - Der Standard (20.10.2020): International, Serbien, Kabinett, Alle Parlamentsparteien in Serbien in neuer Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000121080337/alle-parlamentsparteien-in-serbien-in-neuer-regierung, Zugriff 25.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail ● WZ - Wiener Zeitung (13.6.2021): Balkan, Serbien ist offen für Grenzveränderungen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/europa/2108145-Serbien-ist-offen-fuer-Grenzveraenderungen.html, Zugriff 14.6.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 1.6.2021b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.6.2021). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 19.11.2020). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Bei der Umsetzung der Empfehlungen des letzten Jahres wurden einige Fortschritte erzielt, insbesondere bei der Annahme der Strategie und des Aktionsplans für die Kontrolle von leichten und kleinkalibrigen Waffen. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 6.10.2020). Zwischen Serbien und dem Kosovo besteht seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Serbien beanspruchte zwei kleine Inseln in der Donau, während die kroatische Grenze teilweise durch serbische Dörfer verläuft. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss. Bosnien-Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Stillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Verhandlungen aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden. Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt. Im Zusammenhang mit den immensen Flüchtlingsströmen in Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien. Im Juli 2016 trat in Ungarn ein Gesetz in Kraft, nach dem Personen ohne gültige Einreisedokumente innerhalb eines acht Kilometer breiten Streifens hinter der serbisch-ungarischen Grenze in Transitzonen zurückgebracht werden können. Somit wird die Verantwortung faktisch wieder auf Serbien übertragen. Serbien hält dieses Gesetz für völkerrechtswidrig (BICC 1.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgen für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens (VB xx.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien.pdf, Zugriff 2.6.2021 ● DS - Der Standard (27.5.2021): Blog: Südost Europäisierung, Serbien und der Kosovo: Dialog statt Grenzänderungen, https://www.derstandard.at/story/2000126826903/serbien-und-der-kosovo-dialog-statt-grenzaenderungen, Zugriff 1.6.2021 ● DS - Der Standard (15.4.2021): International Europa Slowenien, Geleaktes Papier, Grenzen nach Ethnien: Slowenischer Vorschlag verstört den Balkan, https://www.derstandard.at/story/2000125883075/grenzen-nach-ethnien-slowenischer-vorschlag-verstoert-den-balkan, Zugriff 1.6.2021 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2021): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 1.6.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD

(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2020.pdf, Zugriff 1.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (xx.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss, was weiterhin ein Problem darstellt. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die serbischen Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassreden oder die Leugnung von Kriegsverbrechen (USDOS 30.3.2021). Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Die Situation der Justiz hat sich in der Regierungszeit von Präsident Aleksandar Vucic eher verschlechtert. Die politische Einflussnahme auf die Justiz hat zugenommen. Die Kommentierung von sensiblen Justizverfahren durch Regierungsvertreter ist zur Alltagspraxis geworden. Eine von der EU geforderte Verfassungsänderung mit dem Ziel der Abschaffung der Ernennung von Richtern und Staatsanwälten durch das Parlament lässt auf sich warten. Erst Anfang 2018 legte das serbische Justizministerium den entsprechenden Verfassungsänderungsentwurf vor. Der Entwurf wurde von Vertretern von Justizverbänden wie Zivilgesellschaft gleichermaßen als unzureichend hinsichtlich der Entpolitisierung der Justiz kritisiert. Bei Konsultationen zum Entwurf kam es zu offenen Auseinandersetzungen zwischen Ministeriumsvertreten und Vertretern der serbischen Richtervereinigung und zivilgesellschaftlichen Organisationen (GIZ Geschichte & Staat 12.2020). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen Ombudsmann gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 30.07.2021 Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 1.2021). Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2020 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums fünf Strafanzeigen gegen sechs Polizeibeamten ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 115 Strafanzeigen und drei Anzeigen gegen 127 Beamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 30.3.2021) Am 27.5.2021 kam es zu einer Videokonferenz von serbischen Innenminister mit dem Staatsrat und Minister für die öffentliche Sicherheit Chinas. Es wurde ein Abkommen über gemeinsame Polizeiausbildungen, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität beschlossen (VB 29 6.2021). Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien.pdf, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden vereinzelte Fälle von Misshandlungen von hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtigen durch Angehörige der Polizei bekannt. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen. Einzelne NROs erhoben in Zusammenhang mit Ausübung unverhältnismäßiger Gewalt von Polizeibeamten bei gewaltsam eskalierten Protesten im Juli 2020 auch Foltervorwürfe gegen die Polizei. Nach Angaben des Innenministeriums werden die dokumentierten Fälle von Polizeigewalt aufgearbeitet [Im Zuge von (unangemeldeten aber geduldeten) Demonstrationen gegen eine mögliche erneute Verschärfung von Corona-Maßnahmen kam es im Juli 2020 zu teils gewalttätigen Protesten vor dem Parlament. Die Regierung räumt Einzelfälle von unverhältnismäßigem Gewalteinsatz seitens der Polizeieinsatzkräfte gegen Protestierende ein. Nach Angaben des Innenministeriums werden diese rechtsstaatlich aufgearbeitet; Verdächtige seien suspendiert, Anklageerhebungen würden vorbereitet] (AA 19.11.2020). Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. In den ersten acht Monaten 2020 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums fünf Strafanzeigen gegen sechs Polizeibeamten ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 115 Strafanzeigen und drei Anzeigen gegen 127 Beamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 30.3.2021). Ein gemeinsamer NGO-Bericht, der 13 Misshandlungsvorwürfe dokumentiert, wurde im Juli 2020 an den UN-Sonderberichterstatter über Folter geschickt. Bis zum Ende des Jahres war kein Polizeibeamter strafrechtlich verfolgt worden (AI 7.4.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● AI - Amnesty International (7.4.2021): Serbia 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048751.html, Zugriff 31.5.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 Korruption Letzte Änderung: 30.07.2021 Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption heute findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Zugleich bleibt die Arbeit der staatlichen Anti-Korruptionsagentur von strukturellen Schwächen geprägt. Demgegenüber leidet der sehr agile Antikorruptionsrat darunter, dass seine Empfehlungen nur unzureichend von der Regierung umgesetzt werden. Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24. Letztendlich verpuffte der anfänglich Elan in der Korruptionsbekämpfung, ein systemischer Effekt war nicht zu verzeichnen (GIZ Geschichte & Staat 12.2020). Laut Gesetz ist die Beamtenkorruption strafbar. In der Öffentlichkeit herrscht der Eindruck, dass das Gesetz nicht konsequent und systematisch umgesetzt wird und dass einige hochrangige Beamte ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt sind. 2020 gab es zahlreiche Berichte über Korruption im Regierungsapparat. Die Regierung meldete eine Zunahme der Strafverfolgung von Korruptionsfällen auf unterer bis mittlerer Regierungsebene. Dennoch ist die Korruption in vielen Bereichen weit verbreitet und bleibt ein besorgniserregendes Problem (USDOS 30.3.2021). Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index 2020 am 94. Platz von 180 Ländern mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2021). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, Serbia, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/srb, Zugriff 7.4.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 30.07.2021 Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Während Regierungsbeamte im Allgemeinen kooperativ sind und auf ihre Fragen reagieren, haben Regierungsstellen manchmal Anfragen zur Informationsfreiheit selektiv ignoriert, insbesondere solche, die sich auf COVID-19 Notstandsmaßnahmen bezogen haben. Zivilgesellschaftliche Gruppen sind Kritik, Schikanen, Ermittlungen und Drohungen seitens einiger Behördenvertreter sowie nichtstaatlicher Akteure, darunter regierungsnahe Medien, ausgesetzt. Im Laufe des Jahres 2020 veröffentlichten mehrere Medien Artikel, in denen zahlreichen Journalisten, NGO-Aktivisten und unabhängige Einrichtungen vorgeworfen wurde, "Verräter" des Landes zu sein, die versuchen, die Verfassungsordnung gewaltsam zu stürzen (USDOS 30.3.2021). Es sind zwar einige Schritte in Bezug auf die Erarbeitung von Richtlinien und die Planung von Konsultationen eingeleitet worden, es sind jedoch weitere Anstrengungen nötig, um eine systematische Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft zu gewährleisten (EK 6.10.2020). In ganz Serbien bestehen zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen (VB 29.6.2021). Quellen: ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2020.pdf, Zugriff 1.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Ombudsmann Letzte Änderung: 30.07.2021 Der Bürgerschutzbeauftragte ist berechtigt, Beschwerden von Bürgern über Menschenrechtsverletzungen durch Verwaltungsbehörden zu prüfen. Die auf seiner Website veröffentlichten Statistiken zeigen einen erheblichen Anstieg der Anzahl der Kontakte, die sein Büro im Jahr 2020 mit den Bürgern hatte - 11.811, oder 4.225 mehr als im Jahr 2019. Der Bürgerschutzbeauftragte gibt an, dass sein Amt während des Ausnahmezustands wegen der Pandemie zehnmal so viele Beschwerden als üblich erhalten hat. Der Bürgerschutzbeauftragte überprüfte im Jahr 2020 4.495 Beschwerden. Er schloss 3.356 Fälle ab, während die Prüfung von 1.139 Fällen am Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen war. Der Bürgerschutzbeauftragte gab im Jahr 2020 445 Empfehlungen ab; 78 davon wurden umgesetzt und 28 davon blieben offen. Die Fristen für die Erfüllung von 339 seiner Empfehlungen waren am Ende des Jahres 2020 noch nicht ausgelaufen (BCHR 2021). Die Ombudsperson spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Zum ersten Mal seit 2014 wurde der Jahresbericht des Bürgerbeauftragten in einer Plenarsitzung des Parlaments diskutiert, sodass die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Überprüfung der Regierung im Juli 2019 angenommen wurden (EK 6.10.2020). Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen (Rechtsstaatskapitel 23) ändert bzw. ergänzt Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz. Diverse Akteure, unter ihnen Ombudsmann, gaben diesbezüglich Empfehlungen ab. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen von den Angehörigen der jeweiligen Minderheit gewählte nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Neben anderen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden klagt auch der Ombudsmann über mangelhafte finanzielle, wie personelle Ausstattung (AA 19.11.2020). In Serbien gibt es eine entsprechende Ombudsstelle auf Staatsebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch Stellen auf der lokaler Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, ua Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● BCHR - Belgrade Centre for Human Rights
(2021): Human Rights in Serbia 2020, Periodischer Bericht, Englisch, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2021/03/Human-Rights-in-Serbia-2020-za-web.pdf, Zugriff 25.5.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2020.pdf, Zugriff 1.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z. B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 1.2021). Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 6.10.2020). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. Ethnische Minderheiten beklagen Diskriminierungen in Bereichen wie Bildung und Sprache (GIZ 12.2020). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.6.2021). Quellen: ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien.pdf, Zugriff 2.6.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2020.pdf, Zugriff 1.6.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail […] Haftbedingungen Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, körperlichem Missbrauch, unhygienischen Bedingungen und unzureichender ärztlicher Versorgung schlecht. Nach Angaben des Justizministeriums lag die Gefängniskapazität 2020 bei 10.543 und die Gefangenenzahl betrug mit Stand September 2020 10.543 (!). Die Behörden führen ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen wegen Misshandlung durch. In zwei Fällen wurden Mitarbeiter wegen übermäßiger Gewaltanwendung gegen Gefangene disziplinarisch bestraft. Die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen ist gesetzlich erlaubt und die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Neue Gefängniseinrichtungen wurden in Belgrad, Sremska Mitrovica, Leskovac und Pozarevac gebaut und renoviert. Im Jahr 2020 kaufte die Regierung 1.995 elektronische Überwachungsgeräte, um die Verhängung von Hausarrest zu erleichtern, was eine zweifache Steigerung gegenüber ähnlichen Käufen im Jahr 2019 darstellt. Die Gerichte tendieren zunehmend dazu, alternative Hausarreststrafen anstelle von Haftstrafen zu verhängen, um die Überbelegung der Gefängnisse zu reduzieren (USDOS 30.3.2021). Was das Gefängnissystem betrifft, so wurden die Renovierung und Modernisierung mehrerer Gefängnisse, darunter das Gefängniskrankenhaus in Belgrad, im Einklang mit der Strategie zur Verringerung der Überbelegung in Strafanstalten fortgesetzt. Ein neues Gefängnis wurde in Pančevo gebaut und ist in Betrieb. Die Überarbeitung und Verbesserung der Behandlungsprogramme in Gefängnissen und medizinischen Einrichtungen in Haftanstalten wird im Einklang mit den TCP-Empfehlungen fortgesetzt. Die Einschränkung von Inhaftierungsmaßnahmen und die verstärkte Anwendung von alternativen Maßnahmen, einschließlich der elektronischen Überwachung, hat zugenommen und ein großer Prozentsatz der Verurteilten befindet sich in Hausarrest. Defizite bestehen weiterhin bei den Unterbringungsbedingungen sowie bei der Gewährung von Rechtsbeistand und Gesundheitsversorgung. Programme für die Zeit nach der Entlassung sehen vor, dass die nationalen Arbeitsämter und CSOs [Civil Society Organisations; Anm.] beteiligt werden. Allerdings sind die personellen und finanziellen Ressourcen der Bewährungshilfe unzureichend und die Rückfallquote bleibt hoch (EK 6.10.2020). Quellen: ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2020.pdf, Zugriff 1.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 Todesstrafe Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor (AI 4.2021). Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 19.11.2020).Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Artikel 24, Absatz eins,). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 19.11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 11.6.2021 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 30.07.2021 Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5%), Protestanten (1%), Atheisten (1,1%), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3% der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden (GIZ 12.2020; vgl. CIA 7.6.2021).Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5%), Protestanten (1%), Atheisten (1,1%), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3% der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden (GIZ 12.2020; vergleiche CIA 7.6.2021). Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, einschließlich das Recht, die Religion zu wechseln, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Kleinere nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Mehrere protestantische Gruppen behaupten weiterhin, dass ihrer Ansicht nach die allgemeine Öffentlichkeit immer noch Misstrauen gegenüber dem Protestantismus hegt, ihn falsch versteht und einige protestantische Glaubensrichtungen als "Sekten" bezeichnet werden. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor (USDOS 12.5.2021). Quellen: ● CIA (7.6.2021): The World Factbook, Serbia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/serbia/#people-and-society, Zugriff 11.6.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/#c19593, Zugriff 11.6.2021 ● USDOS - US Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051700.html, Zugriff 11.6.2021 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 30.07.2021 Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die den Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und der Schrift im Einklang mit dem Gesetz zu entscheiden (VB 29.6.2021). In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit jeweils mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. Einwohner einer Minderheit angehören. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat Anfang März 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet. Ein am 26.3.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Die Antidiskriminierungsstrategie der Regierung ist im Januar 2018 ausgelaufen, eine neue Strategie wurde bislang noch nicht verabschiedet. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBTI) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Menschen mit Behinderungen erfahren zudem faktische Benachteiligung und zählen zu den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Serbien (AA 19.11.2020). Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Minderheitensprachen. Die neuen Ratsmitglieder wurden nach den Minderheitenratswahlen 2018 für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, aber dieses Recht wurde nicht respektiert. Der albanische Nationale Minderheitenrat stellte mit finanzieller Unterstützung der Koordinationsstelle für Presevo, Bujanovac und Medvedja sowie der albanischen und kosovarischen Regierung kostenlose Schulbücher in albanischer Sprache für 4.000 albanische Schüler zur Verfügung. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac sowie Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert (USDOS 30.3.2021). Die Volkszählung von 2011 ergab folgende ethnische Struktur - 83,32% der Bevölkerung bezeichneten sich als Serben. Der überwiegende Teil des Rests bezeichnet sich als zu einer der Minderheiten zugehörig, die zahlenmäßig größten darunter sind: Ungarn - 3,53%, Bosniaken - 2,02% (v.a. in der Region Sandschak), Roma - 2,05%, Jugoslawen - 1,08%, Kroaten - 0,81%, Albaner (überwiegend: Südserbien) - 0,82% (letzte verfügbare Zahl aus 2002, da die Mehrzahl der Albaner die Volkszählung 2011 boykotiert hatten). In der Provinz Vojvodina gibt es die größte Anzahl ethnischer Minderheiten, über
  1. Sie machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus. Die größten Gruppen sind: Ungarn – 13%, Slowaken – 2,60%, Kroaten – 2,43%, Montenegriner – 1,15%, Jugoslawen – 0,63%. Der serbische Staat garantiert gewisse Minderheitenrechte hinsichtlich der offiziellen Verwendung von Minderheitensprachen, der Gründung von Minderheitenräten als nationale Vertretung sowie der Aufhebung der Sperrklausel für ethnische Minderheitenparteien im serbischen Parlament (GIZ 12.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/#c19593, Zugriff 11.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail […] ALBANER (SÜDSERBIEN) Letzte Änderung: 30.07.2021 In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Eine im November 2013 per Gesetz erfolgte Neuordnung der Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften wird derzeit teilweise rückabgewickelt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 19.11.2020). In der südserbischen Preševo-Region, eine an das Kosovo angrenzende Region mit hohem Albaneranteil ist es infolge des Kosovo-Konflikts zu Beginn des vergangenen Jahrzehnts zu bewaffneten Konflikten zwischen der albanischen Bevölkerung und den Behörden gekommen. Dieser wurde mithilfe internationaler Vermittlung beigelegt, der albanischen Bevölkerung wurden gewisse Sonderrechte zugestanden (GIZ 12.2020). Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, jedoch wurde dieses Recht nicht respektiert. Der albanische Nationale Minderheitenrat stellte mit finanzieller Unterstützung der Koordinationsstelle für Presevo, Bujanovac und Medvedja sowie der albanischen und kosovarischen Regierung kostenlose Schulbücher in albanischer Sprache für 4.000 albanische Schüler zur Verfügung. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 […] Rückkehr Letzte Änderung: 30.07.2021 Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein 'Build Your Future'-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 13.3.2021). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (http://www.kirs.gov.rs/wb-page.php?kat_id=222) (AA 19.11.2020). Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen. Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen (AA 1.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gründen auf den Angaben des BF im Asylverfahren. Aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich wurde die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF entnommen. Dass er gesund ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Erkrankungen aktenkundig sind und der BF auch nicht im Laufe des Beschwerdeverfahrens gesundheitliche Probleme geltend machte. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF wurden dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und im Zuge der Beschwerdeerhebung nicht bestritten. Die ergänzenden Feststellungen zu den Geschwistern des BF beruhen auf dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der BF seit Mai 2005 über eine Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Asylgewährung und die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ beruht auf den in den Verwaltungsakten einliegenden Schriftstücken in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Negativfeststellung betreffend das Nichtvorliegen jener Umstände, welche zur Asylgewährung geführt haben, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: Das BFA bezieht sich hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten im angefochtenen Bescheid zunächst auf die allgemeinen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage in Serbien, wonach die Lage in der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbien zum Kosovo und zu Nordmazedonien stabil sei. In weiterer Folge verweist das BFA darauf, dass die albanische Minderheit seit den Parlamentswahlen 2007 im serbischen Parlament vertreten und in albanischen Siedlungsgebieten eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau sei. Dank dieser Entwicklung hätten die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien in den Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden können. Diesen Ausführungen des BFA zur allgemeinen Situation der albanischen Volksgruppe ist jedoch zu entgegnen, dass dem BF gerade nicht aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Asyl gewährt wurde, zumal im Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 04.11.2005 bezüglich der Asylzuerkennung festgehalten wurde: „Unbeschadet der Tatsache, dass die bloße Zugehörigkeit zu der in Südserbien lebenden albanischen Volksgruppe nicht zu einer Asylgewährung führen kann, ist im vorliegenden Fall das individuelle Profil des Antragstellers zu berücksichtigen“. Da dem BF sohin primär aufgrund seiner persönlichen Situation Asyl gewährt wurde, vermögen die Erwägungen des BFA zur allgemeinen Situation der albanischen Volksgruppe in Serbien im Falle des BF per se keine entscheidungsrelevante aufzuzeigen. In seiner Begründung zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führt das BFA als weiteres Argument an, dass mittlerweile ehemalige politische Vertreter der UCPMB in Serbien politische Ämter bekleiden würden, sodass sich aus dem damaligen Fluchtgrund des BF aus heutiger Sicht keine aktuelle Asylrelevanz mehr ableiten ließe. Diese Argumentation des BFA lässt jedoch außer Acht, dass der BF kein „politischer Vertreter“ der UCPMB war. Wie sich aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 04.11.2005 bezüglich der Asylgewährung an den BF ergibt, erfolgte die Schutzgewährung aufgrund eines besonderen Gefährdungsprofils, weil der BF als Kommandant der Militärpolizei der UCPMB sich in gehobener Position befunden und außenwirksame Handlungen gesetzt hat („Der Antragsteller ist nicht bloßer Mitläufer innerhalb der ehemaligen albanischen UCPMB-Armee gewesen, sondern hat sich glaubhaft in gehobener Position befunden und individuelle nach außen gerichtete Handlungen gesetzt (Beerdigung eines umgekommenen Soldaten, Verhaftung eines im Naheverhältnis zu den Serben stehenden Albaners), unterliegt somit einem besonderen Gefährdungsprofil.“). Aus welchen Gründen die Situation des vom BFA erwähnten XXXX , einem damaligen „Vertreter“ (laut Information des BFA im angefochtenen Bescheid auf Seite 23) bzw. ehemaligen „Kämpfer“ (laut amtsbekanntem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Serbien: Update zur Situation der Albanerinnen und Albaner im Presevo-Tal“ vom 21.07.2009, öffentlich abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/1164927/1228_1249033291_serbien-situation-der-albanerinnen-und-albaner-im-presevo-tal.pdf) der UCPMB mit jener des BF, als einem ehemaligen Kommandanten der Militärpolizei der UCPMB, sohin einer militärisch exponierten Person, vergleichbar wäre und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit daraus geschlossen werden könnte, dass die Furcht des BF vor Verfolgung nicht mehr wohlbegründet wäre, legte das BFA im angefochtenen Bescheid nicht dar. Zudem nützte das BFA auch nicht die Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilzunehmen und seine Argumentation substantiiert darzulegen, sondern erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung am 17.03.
  3. Demgegenüber vermochte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu vermitteln, dass eine ihm bekannte Person im Jahr 2010 wegen Teilnahme am Kosovo-Krieg in Presevo festgenommen wurde und sich fünf Jahre in Haft befand sowie dass im Jahr 2020 eine Person, die gemeinsam mit dem BF im Krieg im Presevo-Tal gekämpft hat, inhaftiert und „einen Monat lang gequält“ worden sei. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Länderinformationen (Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“), wonach sich die Menschenrechtslage in Serbien seit der Machtübernahme von Aleksandar Vucic verschlechtert hat, immer wieder Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht werden, Übergriffe durch die Polizei sowie Androhung von Gewalt verbreitet seien und die Rechtsstaatlichkeit von der Regierung zunehmend untergraben wird, kann diesem Vorbringen des BF nicht die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden.In seiner Begründung zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führt das BFA als weiteres Argument an, dass mittlerweile ehemalige politische Vertreter der UCPMB in Serbien politische Ämter bekleiden würden, sodass sich aus dem damaligen Fluchtgrund des BF aus heutiger Sicht keine aktuelle Asylrelevanz mehr ableiten ließe. Diese Argumentation des BFA lässt jedoch außer Acht, dass der BF kein „politischer Vertreter“ der UCPMB war. Wie sich aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 04.11.2005 bezüglich der Asylgewährung an den BF ergibt, erfolgte die Schutzgewährung aufgrund eines besonderen Gefährdungsprofils, weil der BF als Kommandant der Militärpolizei der UCPMB sich in gehobener Position befunden und außenwirksame Handlungen gesetzt hat („Der Antragsteller ist nicht bloßer Mitläufer innerhalb der ehemaligen albanischen UCPMB-Armee gewesen, sondern hat sich glaubhaft in gehobener Position befunden und individuelle nach außen gerichtete Handlungen gesetzt (Beerdigung eines umgekommenen Soldaten, Verhaftung eines im Naheverhältnis zu den Serben stehenden Albaners), unterliegt somit einem besonderen Gefährdungsprofil.“). Aus welchen Gründen die Situation des vom BFA erwähnten römisch 40 , einem damaligen „Vertreter“ (laut Information des BFA im angefochtenen Bescheid auf Seite 23) bzw. ehemaligen „Kämpfer“ (laut amtsbekanntem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Serbien: Update zur Situation der Albanerinnen und Albaner im Presevo-Tal“ vom 21.07.2009, öffentlich abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/1164927/1228_1249033291_serbien-situation-der-albanerinnen-und-albaner-im-presevo-tal.pdf) der UCPMB mit jener des BF, als einem ehemaligen Kommandanten der Militärpolizei der UCPMB, sohin einer militärisch exponierten Person, vergleichbar wäre und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit daraus geschlossen werden könnte, dass die Furcht des BF vor Verfolgung nicht mehr wohlbegründet wäre, legte das BFA im angefochtenen Bescheid nicht dar. Zudem nützte das BFA auch nicht die Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilzunehmen und seine Argumentation substantiiert darzulegen, sondern erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung am 17.03.
  4. Demgegenüber vermochte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu vermitteln, dass eine ihm bekannte Person im Jahr 2010 wegen Teilnahme am Kosovo-Krieg in Presevo festgenommen wurde und sich fünf Jahre in Haft befand sowie dass im Jahr 2020 eine Person, die gemeinsam mit dem BF im Krieg im Presevo-Tal gekämpft hat, inhaftiert und „einen Monat lang gequält“ worden sei. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Länderinformationen (Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“), wonach sich die Menschenrechtslage in Serbien seit der Machtübernahme von Aleksandar Vucic verschlechtert hat, immer wieder Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht werden, Übergriffe durch die Polizei sowie Androhung von Gewalt verbreitet seien und die Rechtsstaatlichkeit von der Regierung zunehmend untergraben wird, kann diesem Vorbringen des BF nicht die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Vor diesem Hintergrund konnte die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Gründe, welche zur seinerzeitigen Asylgewährung geführt hätten, aktuell nicht mehr vorliegen würden, nicht bestätigt werden und es war eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen. Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Serbien ergeben sich aus den bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 3, 30.07.2021). Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insofern in der Beschwerde auf eine Verschärfung des Konflikts zwischen Serbien und dem Kosovo im Verlauf des Jahres 2021 wegen eines Streits über die gegenseitige Anerkennung von KFZ-Kennzeichen beider Länder verwiesen wird, bedurfte es im vorliegenden Fall keiner Ergänzung der herangezogenen Länderberichte, zumal sich aus diesem Streit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die individuelle Situation des BF im Falle einer Rückkehr ergeben und der vom BF angefochtene Bescheid mit der gegenständlichen Entscheidung behoben wird.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  8. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn3.1.
  9. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
  10. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  11. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  12. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  13. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  14. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Ausgehend von Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinne der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).Ausgehend von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinne der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, und VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, und VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Im vorliegenden Fall erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ab, weil es der Ansicht war, dass die Umstände, aufgrund derer dem BF Asyl gewährt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen würden und er es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.Im vorliegenden Fall erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ab, weil es der Ansicht war, dass die Umstände, aufgrund derer dem BF Asyl gewährt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen würden und er es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Dem strafgerichtlich unbescholtenen BF, welcher seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ am 19.03.2021 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 18.03.2026 erteilt, sodass eine Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall gemäß § 7 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 trotz des Umstandes, dass seit Zuerkennung des Schutzstatus mehr als fünf Jahre verstrichen sind, in Betracht kommt. Dem strafgerichtlich unbescholtenen BF, welcher seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ am 19.03.2021 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 18.03.2026 erteilt, sodass eine Aberkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 7, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 trotz des Umstandes, dass seit Zuerkennung des Schutzstatus mehr als fünf Jahre verstrichen sind, in Betracht kommt. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, liegt jedoch keine maßgebliche, entscheidungsrelevante Änderung hinsichtlich der Gründe, aufgrund welcher dem BF Asyl gewährt wurde, vor. Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung seit deren Kundmachung (BGBl. II Nr. 177/2009) im Juni 2009 gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates. Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden. Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, unter Verweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung seit deren Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,) im Juni 2009 gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates. Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden. Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, unter Verweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Im Fall des BF wurden fallbezogen solche spezifischen Umstände in Bezug auf eine individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr hinreichend dargelegt, zumal ihm seitens des Bundesasylamtes im Jahr 2005 trotz damals schon beendeter Kampfhandlungen in Südserbien und eines im Jahr 2002 erlassenen Amnestiegesetzes für ehemalige Angehörige der UCPMB (siehe dazu etwa die ACCORD-Anfragebeantwortung „Verfolgung von ehemaligen Mitgliedern der UCPMB; Übergriffe auf ehemalige Mitglieder der UCPMB durch serbische Sicherheitskräfte“, öffentlich abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1051022.html) aufgrund seines besonderen Gefährdungsprofils als ehemaliger Kommandant der UCPMB vor dem Hintergrund seiner gehobenen Position und der Setzung nach außen gerichteter Handlungen (Beerdigung eines umgekommenen Soldaten, Verhaftung eines im Naheverhältnis zu den Serben stehenden Albaners) Asyl gewährt wurde, weil er nachvollziehbar erklären konnte, warum in Bezug auf seine Person Verfolgungshandlungen erst nach einer oberflächlichen Beruhigung der Situation in Südserbien eingesetzt hätten. Dass sich die Situation in Bezug auf den besonderen Fall des BF maßgeblich seit der Asylgewährung geändert hätte, wurde im angefochtenen Bescheid des BFA nicht nachvollziehbar dargelegt (siehe dazu auch die Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts). Im Hinblick auf die glaubhafte Schilderung eines Vorfalls im Jahr 2020, wonach ein ehemaliger Kamerad des BF einen Monat lang von serbischen Sicherheitskräften inhaftiert und „gequält“ worden sei, in Zusammenschau mit den Länderinformationen, wonach sich die Menschenrechtslage verschlechtert habe, rechtswidrige Verhaftungen, Übergriffe sowie Misshandlungen durch die Polizei vorkommen würden, Korruption und Straflosigkeit in der Polizei ein Problem sei und die Rechtsstaatlichkeit von der Regierung zunehmend untergraben werde, erscheint die Furcht des der Minderheit der Albaner zugehörigen BF, der vor seiner Flucht bereits in das Blickfeld der serbischen Sicherheitskräfte geraten ist und aufgrund seiner gehobenen Position in der ehemaligen UCPMB exponiert ist, im Falle einer Rückkehr misshandelt zu werden, in diesem speziellen Einzelfall wohlbegründet bzw. objektiv nachvollziehbar. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch vor, seit seiner Flucht im Jahr 2005 nicht mehr nach Serbien zurückgekehrt zu sein. Er wolle mit Serbien nichts mehr zu tun haben und werde nie wieder dorthin fahren. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK liegen daher im besonderen Fall des BF nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK liegen daher im besonderen Fall des BF nicht vor. In seinem Erkenntnis vom
  15. Juni 2020, Ro 2019/01/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom
  16. Oktober 2019, Ro 2019/18/0005, ausgesprochen, dass die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches ist und damit sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst. Dementsprechend ist die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe (VwGH 07.01.2022, Ra 2020/18/0491). In seinem Erkenntnis vom
  17. Juni 2020, Ro 2019/01/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom
  18. Oktober 2019, Ro 2019/18/0005, ausgesprochen, dass die nach Paragraph 7, AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches ist und damit sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst. Dementsprechend ist die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe (VwGH 07.01.2022, Ra 2020/18/0491). Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der strafgerichtlich unbescholtene BF sonstige Aberkennungstatbestände nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG verwirklicht hätte. Der BF brachte zwar vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, im Kosovo „etwas gekauft“ zu haben, und es sind mehrtägige Aufenthalte im Kosovo im Jahr 2017 und 2018 zwecks Familienbesuchen aktenkundig, der BF brachte jedoch in der mündlichen Verhandlung vor, in Österreich mit seiner Familie zu leben und verfügt hier laut Zentralem Melderegister über einen Hauptwohnsitz, sodass (derzeit) keine Hinweise auf die Verlegung des Mittelpunkts seiner Lebensbeziehungen in den Kosovo als Aberkennungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 bestehen. Zudem brachte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht bloß seinen Willen zum Ausdruck, die österreichische oder die kosovarische Staatsbürgerschaft zu beantragen, sodass auch (noch) nicht der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 3 GFK (Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit als die des Herkunftsstaates) vorliegt. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der strafgerichtlich unbescholtene BF sonstige Aberkennungstatbestände nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG verwirklicht hätte. Der BF brachte zwar vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, im Kosovo „etwas gekauft“ zu haben, und es sind mehrtägige Aufenthalte im Kosovo im Jahr 2017 und 2018 zwecks Familienbesuchen aktenkundig, der BF brachte jedoch in der mündlichen Verhandlung vor, in Österreich mit seiner Familie zu leben und verfügt hier laut Zentralem Melderegister über einen Hauptwohnsitz, sodass (derzeit) keine Hinweise auf die Verlegung des Mittelpunkts seiner Lebensbeziehungen in den Kosovo als Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 bestehen. Zudem brachte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht bloß seinen Willen zum Ausdruck, die österreichische oder die kosovarische Staatsbürgerschaft zu beantragen, sodass auch (noch) nicht der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 3, GFK (Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit als die des Herkunftsstaates) vorliegt. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.
  19. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
  20. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen bzw. darauf aufbauenden Aussprüche (Spruchpunkte II. und III.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen bzw. darauf aufbauenden Aussprüche (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2248031.1.00

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