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{'item': 'W145 2247036-2'}

Obsah (10)Art. 133§ 8§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW145 2247036-2 SpruchW145 2247036-2/3E, W145 2247036-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.07.2021, GZ XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Wien, den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 15.03.2021 auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung

§ 8Abs.

1 GSVG abgelehnt.1. Mit Bescheid vom 15.07.2021, GZ römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Wien, den Antrag von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 15.03.2021 auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, GSVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit vom 01.01.2016 bis 30.04.2018 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen habe. Am 03.05.2018 sei der Beschwerdeführer über das Erlöschen der Pflichtversicherung informiert worden. Ab dem 01.05.2018 sei er aufgrund seines Antrages vom 07.12.2018 in der Krankenversicherung

§ 8GSVG weiterversichert gewesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit vom 01.01.2016 bis 30.04.2018 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen habe. Am 03.05.2018 sei der Beschwerdeführer über das Erlöschen der Pflichtversicherung informiert worden. Ab dem 01.05.2018 sei er aufgrund seines Antrages vom 07.12.2018 in der Krankenversicherung

Paragraph 8, GSVG weiterversichert gewesen. Mit 02.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer mangels Zahlung der vorgeschriebenen Beiträge mit Ausschluss aus der Krankenversicherung gedroht. Da der Beschwerdeführer der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sei, sei die Weiterversicherung rückwirkend mit 31.07.2018 beendet worden. Der Beitragsrückstand betrage EUR 13.159,

  1. Am 03.09.2019 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weiterversicherung gestellt und um Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ersucht. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass der Abschluss einer Ratenvereinbarung erst nach Entrichtung einer Anzahlung in Höhe von EUR 3.000,00 bewilligt werden könne. Da keine Anzahlung erfolgt habe, habe keine Zahlungsvereinbarung getroffen werden können. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 30.09.2019 mitgeteilt worden, dass eine Weiterversicherung erst nach Bezahlung des gesamten Rückstandes möglich sei. Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2021 einen neuerlichen Antrag auf Weiterversicherung.
  2. Mit Schreiben vom 04.10.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, dass es richtig sei, dass er seine Ratenvereinbarung nicht eingehalten habe. Dies sei durch COVID-19 nicht möglich gewesen. Er sei schon im Jahr 2016 oder 2017 von der Krankenkasse in Konkurs geschickt worden. Er habe den Konkurs zu 100% ausbezahlt und sei dann 4 Jahre nicht versichert gewesen. Ihm sei der Ausfallbonus im Rahmen der COVID-19-HilfsFonds zugesagt worden. Er habe das Geld jedoch noch nicht erhalten. Er sei bereit seine Schulden zu bezahlen.
  3. Mit Schreiben vom 11.10.2021 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass der Bescheid ursprünglich vom 15.07.2021 stamme, er aber neuerlich am 30.09.2021 verschickt worden sei, da bis dato kein Rückschein über die Zustellung des Bescheides eingelangt sei. Es sei ein Rückschein übermittelt worden, der die Übernahme des am 30.09.2021 neuerlich versandten Bescheides per 04.10.2021 bestätige. Die Beschwerde sei somit rechtzeitig. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Ratenzahlung aufgrund von COVID-19 nicht einhalten können, führt die belangte Behörde aus, dass die Anzahlung des Beitragsrückstandes für die Weiterversicherung bereits 2019, somit vor COVID-19, hätte erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer unterliege seit 01.05.2021 aufgrund einer selbständigen Tätigkeit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Die Weiterversicherung könne daher nur rückwirkend festgestellt werden. Diese würde an das ursprüngliche Ende der vorherigen Versicherung anschließen und daher am 01.08.2018 beginnen. Dies hätte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt alle Beiträge zur Krankenversicherung nachträglich zu entrichten seien. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und der seit 01.05.2021 bestehenden Pflichtversicherung, erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine rückwirkende Feststellung der Krankenversicherung anstreben. Der Beschwerdeführer unterliege seit 01.05.2021 aufgrund einer selbständigen Tätigkeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die Weiterversicherung könne daher nur rückwirkend festgestellt werden. Diese würde an das ursprüngliche Ende der vorherigen Versicherung anschließen und daher am 01.08.2018 beginnen. Dies hätte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt alle Beiträge zur Krankenversicherung nachträglich zu entrichten seien. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und der seit 01.05.2021 bestehenden Pflichtversicherung, erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine rückwirkende Feststellung der Krankenversicherung anstreben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer XXXX , SVNR XXXX , unterlag von 01.01.2016 bis 30.04.2018 aufgrund einer selbständigen Tätigkeit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.05.2018 wurde er über das Erlöschen der Pflichtversicherung informiert.Der Beschwerdeführer römisch 40 , SVNR römisch 40 , unterlag von 01.01.2016 bis 30.04.2018 aufgrund einer selbständigen Tätigkeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.05.2018 wurde er über das Erlöschen der Pflichtversicherung informiert. Aufgrund seines Antrages vom 07.12.2018 war der Beschwerdeführer ab dem 01.05.2018

§ 8

GSVG in der Krankenversicherung weiterversichert.Aufgrund seines Antrages vom 07.12.2018 war der Beschwerdeführer ab dem 01.05.2018

Paragraph 8, GSVG in der Krankenversicherung weiterversichert. Mangels Zahlung der vorgeschriebenen Beiträge wurde die Weiterversicherung rückwirkend mit 31.07.2018 beendet. Der Beitragsrückstand beträgt EUR 13.159,

  1. Am 30.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung und ein Ansuchen um Zahlungsvereinbarung. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, er müsse für den Abschluss einer Ratenvereinbarung zunächst eine Anzahlung in Höhe von EUR 3.000,00 leisten. Dieser Zahlungsaufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb ihm mitgeteilt wurde, eine Weiterversicherung ist erst möglich, wenn er den gesamten Rückstand begleicht. Am 15.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG. Seit 01.05.2021 unterliegt der Beschwerdeführer aufgrund einer selbständigen Tätigkeit wieder der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Seit 01.05.2021 unterliegt der Beschwerdeführer aufgrund einer selbständigen Tätigkeit wieder der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Zur Rechtzeitigkeit des Bescheides: Der Bescheid, der vom 15.07.2021 stammt, wurde von der belangten Behörde neuerlich am 30.09.2021 versandt, da kein Rückschein über die Zustellung eingelangt ist. Der Rückschein, der nach neuerlicher Zustellung zugesandt wurde, bestätigt die Übernahme des am 30.09.2021 neuerlich versandten Bescheides, per 04.10.
  2. Die Beschwerde vom 04.10.2021, ist somit rechtzeitig.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der COVID-19 seinen Zahlungen nicht nachkommen können, geht insofern ins Leere, als die Möglichkeit der Ratenvereinbarung mit vorheriger Anzahlung in Höhe von EUR 3.000,00 im August 2019 bestand. Somit vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie in Österreich im März
  5. Die Feststellungen zur Rechtzeitigkeit des Bescheides ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben der belangten Behörde. 2.
  6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EMGR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EMGR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Im Gegenteil der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Im Gegenteil der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat der Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat der Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 8Abs.

1 GSVG können sich Personen, die aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausscheiden, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren.

Paragraph 8, Absatz eins, GSVG können sich Personen, die aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausscheiden, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren.

§ 11Abs.

1 GSVG können die

den §§ 8 bis 10 freiwillig versicherten Personen vom Versicherungsträger mit dem Ende des dritten Monates aus der in Betracht kommenden freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn die hiezu zu entrichtenden Beiträge für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind.

Paragraph 11, Absatz eins, GSVG können die

den Paragraphen 8 bis 10 freiwillig versicherten Personen vom Versicherungsträger mit dem Ende des dritten Monates aus der in Betracht kommenden freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn die hiezu zu entrichtenden Beiträge für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind.

§ 11Abs.

2 GSVG hat die Satzung des Versicherungsträgers zu bestimmten, unter welchen Bedingungen eine Wiederaufnahme in die Weiterversicherung, Familienversicherung oder Zusatzversicherung möglich ist.

Paragraph 11, Absatz 2, GSVG hat die Satzung des Versicherungsträgers zu bestimmten, unter welchen Bedingungen eine Wiederaufnahme in die Weiterversicherung, Familienversicherung oder Zusatzversicherung möglich ist.

§ 8

der SVS-Satzung 2020 ist eine Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung oder in den Kreis der Optionsberechtigten nach § 30 im Falle eines Ausschlusses nach § 11 Abs. 1 GSVG unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Paragraph 8, der SVS-Satzung 2020 ist eine Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung oder in den Kreis der Optionsberechtigten nach Paragraph 30, im Falle eines Ausschlusses nach Paragraph 11, Absatz eins, GSVG unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Antrag auf Wiederaufnahme binnen drei Wochen nach Erhalt der Verständigung über den Ausschluss aus der Versicherung oder von der Berechtigung im Sinne des § 30 und
  2. Antrag auf Wiederaufnahme binnen drei Wochen nach Erhalt der Verständigung über den Ausschluss aus der Versicherung oder von der Berechtigung im Sinne des Paragraph 30, und
  3. Zahlung der rückständigen Beiträge einschließlich des Beitrages für den laufenden Beitragszeitraum oder eine entsprechende Zahlungsvereinbarung. Wie oben festgestellt, war der Beschwerdeführer mit den Beitragszahlungen in Rückstand und ist nach Zahlungsaufforderung dieser nicht nachgekommen. Daher war er nach § 11 Abs. 1 GSVG aus der Weiterversicherung auszuschließen.Wie oben festgestellt, war der Beschwerdeführer mit den Beitragszahlungen in Rückstand und ist nach Zahlungsaufforderung dieser nicht nachgekommen. Daher war er nach Paragraph 11, Absatz eins, GSVG aus der Weiterversicherung auszuschließen. Die gegenständliche Beschwerde war demnach abzuweisen. 3.
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2247036.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.