Obsah (15)
Art. 133§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 34§ 111§ 41§ 113§ 114§ 45§ 117§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW145 2247456-1 SpruchW145 2247456-1/6E, W145 2247456-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 30.08.2021, Zl. XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), festgestellt, dass die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet sei, die mit Schreiben vom 05.07.2021, XXXX , vorgeschriebenen Säumniszuschläge in Höhe von EUR 925,00 zu entrichten.
- Mit Bescheid vom 30.08.2021, Zl. römisch 40 , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), festgestellt, dass die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet sei, die mit Schreiben vom 05.07.2021, römisch 40 , vorgeschriebenen Säumniszuschläge in Höhe von EUR 925,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass als Selbstabrechnerbetrieb die laufenden monatlichen Beitragsgrundlagen (mBGM) bis zum
- des Folgemonats zu erstatten seien. Da das Ende der Frist für die Vorlage der mBGM betreffend den Beitragszeitraum April 2021 auf einen Samstag gefallen sei, habe sich die Frist bis zum 17.05.2021 (nächstfolgender Werktag) verlängert. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die mBGM für April 2021 für die neunundzwanzig aufgelisteten Versicherten erst verspätet am 21.06.2021 vorgelegt, weshalb am 05.07.2021 Säumniszuschläge im Ausmaß von EUR 925,00 (gesetzlicher Höchstbetrag) angelastet worden seien. Bei den von der Beschwerdeführerin geführten Gründen handle es sich um eine innerbetriebliche Ursache, die gänzlich im Verantwortungsbereich der Dienstgeberin bzw. steuerlichen Vertretung liege. Es obliege der Dienstnehmerin bzw. der steuerlichen Vertretung entsprechende Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht und zur Sicherstellung einer fristgerechten Meldungserstattung zu treffen. Werde die Organisation und Kontrolle nicht dahingehend adaptiert, liege es im Verantwortungsbereich der Dienstgeberin die Konsequenzen zu tragen, die sich aufgrund der nicht fristgerechten Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ergeben. Die Säumniszuschläge seien zudem als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten, dabei komme es bei der Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden der Dienstgeberin an, sondern darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen. Dass die Meldefristüberschreitung irrtümlich durch ein Vergessen überschritten worden sei, sei daher unerheblich. Meldeverstöße seien grundsätzlich „dienstnehmerbezogen“ bzw. bezogen auf die konkret übermittelnde Versicherungsunterlage, im konkreten Fall auf die mBGM, zu beurteilen. Die Dienstgeberin habe für jeden einzelnen Dienstgeber eine mBGM zu erstellen und diese innerhalb der gesetzlichen Frist zu übermitteln. Gelinge dies der Dienstgeberin nicht, sei der Tatbestand von § 114 Abs. 1 ASVG erfüllt. Dabei müsse es darauf ankommen, dass jede einzelne mBGM fristgerecht vorgelegt werde, weshalb auch jede verspätete Erstattung einer mBGM ein eigenes Meldeversäumnis darstelle. Im konkreten Fall handle es sich um neunundzwanzig einzelne Fristversäumnisse. Meldeverstöße seien grundsätzlich „dienstnehmerbezogen“ bzw. bezogen auf die konkret übermittelnde Versicherungsunterlage, im konkreten Fall auf die mBGM, zu beurteilen. Die Dienstgeberin habe für jeden einzelnen Dienstgeber eine mBGM zu erstellen und diese innerhalb der gesetzlichen Frist zu übermitteln. Gelinge dies der Dienstgeberin nicht, sei der Tatbestand von Paragraph 114, Absatz eins, ASVG erfüllt. Dabei müsse es darauf ankommen, dass jede einzelne mBGM fristgerecht vorgelegt werde, weshalb auch jede verspätete Erstattung einer mBGM ein eigenes Meldeversäumnis darstelle. Im konkreten Fall handle es sich um neunundzwanzig einzelne Fristversäumnisse. Im gegenständlichen Fall seien Säumniszuschläge in der Höhe von EUR 1.624,00 (29 x 56,00 EUR) angefallen. Aufgrund der erstmals verspäteten Erstattung der mBGM für April 2021 betreffend den Dienstnehmer Alexander Brenner, sei jedoch seitens der belangten Behörde Nachsicht geübt worden. Zufolge der weiters vorgelegten Überschreitung des Fünffachen der Höchstbeitragsgrundlage gem. § 45 Abs. 1 ASVG seien die Säumniszuschläge auf EUR 925,00 reduziert worden. Zufolge der weiters vorgelegten Überschreitung des Fünffachen der Höchstbeitragsgrundlage gem. Paragraph 45, Absatz eins, ASVG seien die Säumniszuschläge auf EUR 925,00 reduziert worden.
- Mit Schreiben vom 28.09.2021 hat die Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Ahndung des Meldeverstoßes als nicht sachgerecht empfunden werde. Die belangte Behörde gehe von neunundzwanzig einzeln zu betrachtenden Meldevergehen aus. Dieser Argumentation folgend wären sohin auch neunundzwanzig einzelne Bescheide zu erlassen gewesen. Auch wenn das Gesetz bei Ermessensvorschriften einen Entscheidungsspielraum lasse, sei die Verwaltung in der Ausübung dieses Ermessens nicht frei. In Ausübung des Ermessens führe die belangte Behörde an, dass für Alexander Brenner Nachsicht geübt worden sei. Eine Begründung, weshalb gerade für diesen Dienstnehmer Nachsicht geübt worden ist, werde nicht begründet. Der Gesetzgeber habe mit § 114 Abs. 7 ASVG bewusst einen Ermessenspielraum eingeräumt. Wie in der Bescheidbegründung angeführt, solle die Verhängung des Säumniszuschlages als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und nicht zur Verschaffung einer zusätzlichen Einnahmequelle dienen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen einmaligen Irrtum der personalverrechnenden Stelle, welche monatlich zwischen 4000 und 5000 Dienstnehmer fehlerfrei und pünktlich abrechne. Es werde von der belangten Behörde angeführt, dass bereits eine Ermessensentscheidung, die Nachsicht betreffend Alexander Brenner – sowie die Eingrenzung im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages zugrunde liege und darüber hinaus erhebliche Verspätungszeiträume zu verzeichnen gewesen wären. Zu den erheblichen Verspätungszeiträumen werde angemerkt, dass umgehend nach dem Anruf einer Mitarbeiterin der belangten Behörde und damit mit Bekanntwerden des Meldeverstoßes die Nachmeldung erfolgt sei. Der Gesetzgeber habe mit Paragraph 114, Absatz 7, ASVG bewusst einen Ermessenspielraum eingeräumt. Wie in der Bescheidbegründung angeführt, solle die Verhängung des Säumniszuschlages als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und nicht zur Verschaffung einer zusätzlichen Einnahmequelle dienen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen einmaligen Irrtum der personalverrechnenden Stelle, welche monatlich zwischen 4000 und 5000 Dienstnehmer fehlerfrei und pünktlich abrechne. Es werde von der belangten Behörde angeführt, dass bereits eine Ermessensentscheidung, die Nachsicht betreffend Alexander Brenner – sowie die Eingrenzung im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages zugrunde liege und darüber hinaus erhebliche Verspätungszeiträume zu verzeichnen gewesen wären. Zu den erheblichen Verspätungszeiträumen werde angemerkt, dass umgehend nach dem Anruf einer Mitarbeiterin der belangten Behörde und damit mit Bekanntwerden des Meldeverstoßes die Nachmeldung erfolgt sei. Damit Bescheid, die auf Grundlage von Ermessensvorschriften ergehen, einer Überprüfung standhalten, müssen die der Entscheidung zugrundeliegenden Ermessenerwägungen im Bescheid dokumentiert werden. Beim Auswahlermessen sei darzulegen, aus welchen Gründen die gewählte Maßnahme geboten ist. Es seien an keiner Stelle im angefochtenen Bescheid Begründungen und Abwägungen angeführt. Es werde daher beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben bzw. vollständig Nachsicht zu geben.
- Mit Schreiben vom 12.10.2021 führte die belangte Behörde aus, dass sie das Ermessen im Sinne des Gesetzes dahingehend geübt habe, als bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung im Sinne der im § 114 Abs. 7 ASVG angeführten Bestimmung kein Säumniszuschlag verhängt werde. Dabei sei es unerheblich, auf welches einzeln zu sanktionierende Meldevergehen sich diese Nachsicht stütze. Gegenständlich sei das im kasseninternen EDV-System erste generierte Meldevergehen – somit betreffend Alexander Brenner – nicht sanktioniert worden.
- Mit Schreiben vom 12.10.2021 führte die belangte Behörde aus, dass sie das Ermessen im Sinne des Gesetzes dahingehend geübt habe, als bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung im Sinne der im Paragraph 114, Absatz 7, ASVG angeführten Bestimmung kein Säumniszuschlag verhängt werde. Dabei sei es unerheblich, auf welches einzeln zu sanktionierende Meldevergehen sich diese Nachsicht stütze. Gegenständlich sei das im kasseninternen EDV-System erste generierte Meldevergehen – somit betreffend Alexander Brenner – nicht sanktioniert worden. Dass für jedes einzeln zu betrachtende Meldevergehen ein eigener Bescheid zu erlassen wäre, finde keine gesetzliche Deckung. Durch die im § 114 Abs. 6a ASVG verankerte Deckelung der Säumniszuschläge bei Überschreiten des Fünffachen der Höchstbeitragsgrundlage, welche im betreffenden Fall anzuwenden gewesen sei, erscheine die Ausstellung eines einzigen Bescheides überdies angemessen. Dass für jedes einzeln zu betrachtende Meldevergehen ein eigener Bescheid zu erlassen wäre, finde keine gesetzliche Deckung. Durch die im Paragraph 114, Absatz 6 a, ASVG verankerte Deckelung der Säumniszuschläge bei Überschreiten des Fünffachen der Höchstbeitragsgrundlage, welche im betreffenden Fall anzuwenden gewesen sei, erscheine die Ausstellung eines einzigen Bescheides überdies angemessen. Zweck der Säumniszuschläge sei es, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung (Bearbeitungskosten) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht habe („Verursacherprinzip“).
- Mit Schreiben vom 02.11.2021 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 21.12.2021 wurde Vertretung der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin die monatliche Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2021 betreffend neunundzwanzig Dienstnehmern nicht fristgerecht bis 17.05.2021 mittels ELDA übermittelt. Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für April 2021 langte am 21.06.2021 bei der belangten Behörde ein. Als Grund gab die Beschwerdeführerin an, dass von der personalverrechnenden Stelle irrtümlicherweise auf die rechtzeitige Meldung vergessen worden ist. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.08.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin, BKNR XXXX , ein Säumniszuschlag von EUR 925,00 vorgeschrieben.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin, BKNR römisch 40 , ein Säumniszuschlag von EUR 925,00 vorgeschrieben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte neunundzwanzig einzelne Bescheide zu erlassen gehabt, ist entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, gegen auch nur einzelne Meldevergehen in dem Bescheid Beschwerde zu erheben und die anderen rechtskräftig werden zu lassen. Eine Notwendigkeit neunundzwanzig Bescheide zu erlassen liegt nicht vor. Die Rechtsfolgen sind bei der Zusammenfassung in einem Bescheid dieselben wie bei Erlassung von neunundzwanzig Bescheiden. 2.
- Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
Art. 6Abs.
1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließliche rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahme der Partien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließliche rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahme der Partien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dass Verwaltungsgerichte ungeachtet eines Parteienantrages – welchen der Beschwerdeführer nicht stellte - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörige aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl ua VwGV 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dass Verwaltungsgerichte ungeachtet eines Parteienantrages – welchen der Beschwerdeführer nicht stellte - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörige aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGV 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“3.
- Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 34Abs.
2 ASVG hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem
- des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem
- des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem
- des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltsanspruches nach dem
- des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum
- des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem
- des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem
- des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem
- des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltsanspruches nach dem
- des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum
- des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen. Nach § 41 Abs. 1 sind die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 und 2 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 30c Abs. 1 Z 3) zu erstatten.
Abs. 3 ist das Einlagen der Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen. Nach Paragraph 41, Absatz eins, sind die Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 3,) zu erstatten.
Absatz 3, ist das Einlagen der Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
§ 111
ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
- Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
- Gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder
- Gehörig ausgewiesene Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder
- Gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. § 114 ASVG lautet:Paragraph 114, ASVG lautet:
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenübertragung oder
§ 41Abs.
4 erstattet wurde oder1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenübertragung oder
Paragraph 41, Absatz 4, erstattet wurde oder
- die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfolgte, die für den Kalendermonat des Beginns der Pflichtversicherung zu erstatte war, oder
- die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte oder
- die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder
- die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (Paragraph 34, Absatz 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder
- die Berechtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (§ 34 Abs. 4) oder
- die Berechtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (Paragraph 34, Absatz 4,) oder
- für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach § 34 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
- für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach Paragraph 34, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2,3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 50 (Anm. 1) entrichten.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2,,3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 50 Anmerkung 1) entrichten.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 4 ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 5 zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 10. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 EUR zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 24 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 50 (Anm. 1) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Abs. 2 ein Säumniszuschlag angefallen ist.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 5 zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 10. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 EUR zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach Paragraph 24, Absatz 3, geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 50 Anmerkung 1) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Absatz 2, ein Säumniszuschlag angefallen ist.
(4)An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
(4)An die Stelle der in den Absatz 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
(5)In den Fällen des Abs. 1 Z 5 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1, gerundet auf volle Euro zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.
(5)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins,, gerundet auf volle Euro zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.
(6)Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Abs. 3 bis 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 50 an, wenn die Berichtigung der monatlichen Betragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (§ 34 Abs. 5).
(6)Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Absatz 3 bis 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 50 an, wenn die Berichtigung der monatlichen Betragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (Paragraph 34, Absatz 5,).
(6a)Erreicht die Summe der in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschlägen in einem Beitragszeitraum (§34 Abs. 2) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
(6a)Erreicht die Summe der in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschlägen in einem Beitragszeitraum (§34 Absatz 2,) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
(7)Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
(7)Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Absatz eins, unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
(8)Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Abs. 1 Z 5 nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (§ 59 Abs. 1) aufgerechnet werden.
(8)Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Absatz eins, Ziffer 5, nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (Paragraph 59, Absatz eins,) aufgerechnet werden. Das Vorliegen der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten und konnte aus diesem Grund dem fallgegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden. Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin
§ 34Abs.
2 ASVG verpflichtet, die Meldung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum April 2021 bis spätestens 17.05.2021 an die belangte Behörde zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 21.06.2021 ein und war daher unzweifelhaft verspätet. Die verspätete Einbringung wird von der Beschwerdeführerin auch eingestanden. Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, die Meldung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum April 2021 bis spätestens 17.05.2021 an die belangte Behörde zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 21.06.2021 ein und war daher unzweifelhaft verspätet. Die verspätete Einbringung wird von der Beschwerdeführerin auch eingestanden. Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass dem Verwaltungsgerichtshof betreffend Beitragszuschläge
§ 113Abs.
1 ASVG zufolge, die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu bewerten ist (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde unmaßgeblich und auch nicht näher zu untersuchen. Es ist vielmehr entscheidend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0017). Für Säumniszuschläge müsse dasselbe gelten, zumal auch der Säumniszuschlag
§ 114
ASVG keine Verwaltungsstrafe sei, sondern ein Ausgleich für den vom meldesäumigen Dienstgeber verursachten Mehraufwand in der Verwaltung. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Anordnung des Gesetzes, in dem Säumniszuschläge – ebenso wie die Beitragszuschläge – im Abschnitt VII. (Strafbestimmungen des Ersten Teiles des ASVG) geregelt sind. Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass dem Verwaltungsgerichtshof betreffend Beitragszuschläge
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG zufolge, die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu bewerten ist vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde unmaßgeblich und auch nicht näher zu untersuchen. Es ist vielmehr entscheidend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0017). Für Säumniszuschläge müsse dasselbe gelten, zumal auch der Säumniszuschlag
Paragraph 114, ASVG keine Verwaltungsstrafe sei, sondern ein Ausgleich für den vom meldesäumigen Dienstgeber verursachten Mehraufwand in der Verwaltung. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Anordnung des Gesetzes, in dem Säumniszuschläge – ebenso wie die Beitragszuschläge – im Abschnitt römisch sieben. (Strafbestimmungen des Ersten Teiles des ASVG) geregelt sind. Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat daher die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zu tragen. Diese hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Die Meldeverspätung ist somit der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weshalb ihr Vorbringen, dass es sich um einen einmaligen Irrtum der personalverrechnenden Stelle handle, ins Leere läuft. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass
§ 114Abs.
3 ASVG bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 5,00, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 10,00 zu entrichten ist. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 15,00 zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird dies nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 50,00 (Anmerkung: für das Jahr 2020: EUR 56,00 BGBl. II Nr. 576/2020). Da im gegenständlichen Fall die Meldung erst am 21.06.2021 erfolgte, war ein jeweiliger Säumniszuschlag von EUR 56,00 je Dienstnehmer zu entrichten. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass
Paragraph 114, Absatz 3, ASVG bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 5,00, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 10,00 zu entrichten ist. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 15,00 zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird dies nach Paragraph 34, Absatz 3, geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 50,00 (Anmerkung: für das Jahr 2020: EUR 56,00 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,). Da im gegenständlichen Fall die Meldung erst am 21.06.2021 erfolgte, war ein jeweiliger Säumniszuschlag von EUR 56,00 je Dienstnehmer zu entrichten.
§ 114Abs.
7 ASVG sind vier Tatbestände vorgesehen, die den gänzlichen oder teilweisen Verzicht bzw. die Rückerstattung von bereits entrichteten Säumniszuschläge rechtfertigt.
Paragraph 114, Absatz 7, ASVG sind vier Tatbestände vorgesehen, die den gänzlichen oder teilweisen Verzicht bzw. die Rückerstattung von bereits entrichteten Säumniszuschläge rechtfertigt. Neben der Art des Meldeverstoßes sollen als weitere Kriterien die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherige Meldeverhalten treten. Dies hat zur Folge, dass künftig nicht beinahe jedes Verfahren zu einer Herabsetzung eines Säumniszuschlages führen wird, da neben dem Verschulden auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden auch Erschwernisgründe in da Ermessen einfließen. Dadurch ist zwar ein Versehen als Milderungsgrund zu werten, das Vorliegen von bisherigen Meldeverstößen jedoch als Erschwernisgrund, der dies wieder ausgleichen kann (vgl. dazu: Regierungsvorlage zu § 114 Abs. 7, Bundesgesetzblatt I Nr. 30/2018). Neben der Art des Meldeverstoßes sollen als weitere Kriterien die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherige Meldeverhalten treten. Dies hat zur Folge, dass künftig nicht beinahe jedes Verfahren zu einer Herabsetzung eines Säumniszuschlages führen wird, da neben dem Verschulden auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden auch Erschwernisgründe in da Ermessen einfließen. Dadurch ist zwar ein Versehen als Milderungsgrund zu werten, das Vorliegen von bisherigen Meldeverstößen jedoch als Erschwernisgrund, der dies wieder ausgleichen kann vergleiche dazu: Regierungsvorlage zu Paragraph 114, Absatz 7,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30 aus 2018,). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich des Kriteriums der „Art des Meldeverstoßes“ in den Materialien ausgeführt wird, dass ein Verzicht etwa dann erfolgen wird, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers liegt, zB Fernbleibn vom Arbeitsplatz, mangelnde Überstunden- oder Dienstreiseaufzeichnung (vgl. dazu ErläutRV 618 BlgNR 25. GP 6).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich des Kriteriums der „Art des Meldeverstoßes“ in den Materialien ausgeführt wird, dass ein Verzicht etwa dann erfolgen wird, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers liegt, zB Fernbleibn vom Arbeitsplatz, mangelnde Überstunden- oder Dienstreiseaufzeichnung vergleiche dazu ErläutRV 618 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6). Im vorliegenden Fall wurde ein diesbezüglicher Umstand durch die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht. Es ist vielmehr aufgrund der erst nach Ablauf des Folgemonats erfolgten Meldung von einer „qualifizierten Verspätung“ auszugehen, die sowohl zu einem Säumniszuschlag als auch zu einer amtswegigen Festlegung der monatlichen Beitragsgrundladen führte. Dieser Umstand ist als ein solcher Störfaktor zu beurteilen, der in besonderem Maße in ein geordnetes Meldesystem eingreift (vgl dazu Johannes Derntl, Säumniszuschläge
§ 114ASVG nF, JAS 2018, 322
(347)sowie die ErläutRV 618 BlgNR 25. GP 6: „Das Fehlen der Meldung zum Monatsende [gemeint ist der Letzte des auf die Fälligkeit folgenden Monats] wiegt schwerer als ein kurzfristiger Meldungsverzug.“).Im vorliegenden Fall wurde ein diesbezüglicher Umstand durch die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht. Es ist vielmehr aufgrund der erst nach Ablauf des Folgemonats erfolgten Meldung von einer „qualifizierten Verspätung“ auszugehen, die sowohl zu einem Säumniszuschlag als auch zu einer amtswegigen Festlegung der monatlichen Beitragsgrundladen führte. Dieser Umstand ist als ein solcher Störfaktor zu beurteilen, der in besonderem Maße in ein geordnetes Meldesystem eingreift vergleiche dazu Johannes Derntl, Säumniszuschläge
§ 114ASVG nF, JAS 2018, 322
(347)sowie die ErläutRV 618 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6: „Das Fehlen der Meldung zum Monatsende [gemeint ist der Letzte des auf die Fälligkeit folgenden Monats] wiegt schwerer als ein kurzfristiger Meldungsverzug.“). Bezüglich des Kriteriums der „wirtschaftlichen Verhältnisse“ der Beschwerdeführerin, muss die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Zusammenhang als Voraussetzung beurteilt werden, da ansonsten diese Regelung derart unbestimmt bliebe, dass sie nicht Grundlage für einen Verzicht darstellen könnte.
den von der Österreichischen Gesundheitskasse bundesweit einheitlich erlassenen Sanktions-Richtlinien liegt ein solcher Fall beispielsweise im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahrens vor. Derartiges Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht im Ansatz vorgebracht. Schließlich ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Kriteriums des „Verspätungszeitraum“ von einer nicht geringen Verspätung auszugehen, zumal die Meldung erst nach Ablauf des Folgemonats und erst am 21.06.2021 erfolgte, sodass die belangte Behörde – wie bereits ausgeführt – zu Recht eine Schätzung
§ 34Abs.
3 ASVG durchzuführen und den gesetzlichen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 56,00 anzuwenden hatte. Schließlich ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Kriteriums des „Verspätungszeitraum“ von einer nicht geringen Verspätung auszugehen, zumal die Meldung erst nach Ablauf des Folgemonats und erst am 21.06.2021 erfolgte, sodass die belangte Behörde – wie bereits ausgeführt – zu Recht eine Schätzung
Paragraph 34, Absatz 3, ASVG durchzuführen und den gesetzlichen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 56,00 anzuwenden hatte. Der Beschwerdeführerin ist insofern Recht zuzusprechen, dass sie sich bei der Erfüllung der bisherigen Meldepflicht korrekt verhalten hat, indem keine Meldeverstöße in der Vergangenheit begangen wurden. In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt, dass sie
§ 114Abs.
7 ASVG Ermessen im Sinne des Gesetzes dahingehend geübt habt, dass bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung kein Säumniszuschlag verhängt wurde. Wie bereits im bekämpften Bescheid ausgeführt wurde, wurde dieses Ermessen hinsichtlich Herrn Alexander Brenner geübt und dieses Meldevergehen nicht sanktioniert.
§ 34Abs.
3 ASVG ergab sich eine Summe von EUR 1.568,00 (28 x EUR 56,00). Der Beschwerdeführerin ist insofern Recht zuzusprechen, dass sie sich bei der Erfüllung der bisherigen Meldepflicht korrekt verhalten hat, indem keine Meldeverstöße in der Vergangenheit begangen wurden. In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt, dass sie
Paragraph 114, Absatz 7, ASVG Ermessen im Sinne des Gesetzes dahingehend geübt habt, dass bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung kein Säumniszuschlag verhängt wurde. Wie bereits im bekämpften Bescheid ausgeführt wurde, wurde dieses Ermessen hinsichtlich Herrn Alexander Brenner geübt und dieses Meldevergehen nicht sanktioniert.
Paragraph 34, Absatz 3, ASVG ergab sich eine Summe von EUR 1.568,00 (28 x EUR 56,00).
§ 45Abs.
1 ASVG wurden wegen Überschreitung des Fünffachen der Höchstbetragsgrundlage die Säumniszuschläge auf EUR 925,99 reduziert.
Paragraph 45, Absatz eins, ASVG wurden wegen Überschreitung des Fünffachen der Höchstbetragsgrundlage die Säumniszuschläge auf EUR 925,99 reduziert. In einer Gesamtbetrachtung konnte eine (weiterer) Verzicht
§ 117Abs.
7 ASVG auf die Säumniszuschläge nicht gerechtfertigt werden. In einer Gesamtbetrachtung konnte eine (weiterer) Verzicht
Paragraph 117, Absatz 7, ASVG auf die Säumniszuschläge nicht gerechtfertigt werden. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlages erfolgte somit
§ 114Abs.
3 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlages erfolgte somit
Paragraph 114, Absatz 3, ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2247456.1.00