RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW159 2248399-1 Spruch, W159 2248399-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl. XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl. römisch 40 , nach einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2022, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG (Spruchpunkt I.) wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 55 und 58 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 55 und 58 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Land Wien teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.03.2021 mit, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel verfüge und nach do. Aktenlage im Inland aufhältig sei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ sei erstinstanzlich abgewiesen worden. Die Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen. Das Verwaltungsgericht Wien habe mit Erkenntnis vom 16.03.2021, Zl. XXXX , gegen den (die) Bescheid(e) des Landeshauptmannes von Wien jeweils vom 08.07.2020, Zl. XXXX bezüglich der Beschwerdeführerin bzw. ihren Bruder Zl. XXXX den (die) Anträge auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ abgewiesen. Grundsätzlich wurde begründend angeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot auf drei Jahre gemäß Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2020, Zl XXXX erlassen worden sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde auf die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, § 11 Bezug genommen: § 11
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, Zi 4 wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt. Die Beschwerdeführerin habe sich die bereits erteilten Aufenthaltstitel durch Berufen auf eine Aufenthaltsehe ihrer Mutter erschlichen.Das Verwaltungsgericht Wien habe mit Erkenntnis vom 16.03.2021, Zl. römisch 40 , gegen den (die) Bescheid(e) des Landeshauptmannes von Wien jeweils vom 08.07.2020, Zl. römisch 40 bezüglich der Beschwerdeführerin bzw. ihren Bruder Zl. römisch 40 den (die) Anträge auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ abgewiesen. Grundsätzlich wurde begründend angeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot auf drei Jahre gemäß Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2020, Zl römisch 40 erlassen worden sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde auf die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Paragraph 11, Bezug genommen: Paragraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, Zi 4 wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt. Die Beschwerdeführerin habe sich die bereits erteilten Aufenthaltstitel durch Berufen auf eine Aufenthaltsehe ihrer Mutter erschlichen. Am 23.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin und ihr Bruder, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, XXXX die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens. Es wurden eine Kopie des unterschriebenen Hauptmietvertrages, Zahlungsbelege und der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK sowie eine Kopie der Geburtsurkunde übermittelt.Am 23.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin und ihr Bruder, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, römisch 40 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens. Es wurden eine Kopie des unterschriebenen Hauptmietvertrages, Zahlungsbelege und der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK sowie eine Kopie der Geburtsurkunde übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte die Beschwerdeführerin am 17.08.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX vom Ergebnis der Beweisaufnahme wegen Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. § 55 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung übermittelte einen Fragebogen und räumte eine 14 tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme ein.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte die Beschwerdeführerin am 17.08.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 vom Ergebnis der Beweisaufnahme wegen Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung übermittelte einen Fragebogen und räumte eine 14 tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme ein. Nach Verlängerung der Frist brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt am 28.09.2021 die Antworten beim BFA ein. Sie führte aus, prinzipiell sei sie als Kind mit ihrer Mutter im September 2014 nach Österreich eingereist. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich um einen Aufenthaltstitel bei der NAG-Behörde durch ordnungsgemäße Auslandsantragsstellung aus Serbien bewerben kann. Sie sei ledig, habe keine Kinder, führe eine Beziehung und lebe mit ihrem älteren Bruder in einem Haushalt. Ihr Freund XXXX sei in 1190 Wien wohnhaft. Sie verfüge über kein Sprach- und Werteprüfungszeugnis des ÖIF auf mind. Niveau A
- Sie würde im Rahmen ihrer Ausbildung in der Berufsschule ohne Probleme dem Unterricht folgten können. In Serbien würden ihre Eltern und ihr zweiter älterer Bruder wohnen. Sie persönlich habe sich zuletzt im August 2019 in Serbien aufgehalten und stehe mit ihrer Familie manchmal telefonisch in Kontakt. Sie habe keinen Besitz in Serbien, verfüge über keine Geldmittel, beziehe keine Leistungen von österreichischen Gebietskörperschaften. Sie würde sich in Österreich wohler fühlen als in Serbien, wo sie sich mittlerweile als Außenseiterin sehe. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch ihre Lehrlingsentschädigung und mit Hilfe ihrer Eltern. Nach Verlängerung der Frist brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt am 28.09.2021 die Antworten beim BFA ein. Sie führte aus, prinzipiell sei sie als Kind mit ihrer Mutter im September 2014 nach Österreich eingereist. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich um einen Aufenthaltstitel bei der NAG-Behörde durch ordnungsgemäße Auslandsantragsstellung aus Serbien bewerben kann. Sie sei ledig, habe keine Kinder, führe eine Beziehung und lebe mit ihrem älteren Bruder in einem Haushalt. Ihr Freund römisch 40 sei in 1190 Wien wohnhaft. Sie verfüge über kein Sprach- und Werteprüfungszeugnis des ÖIF auf mind. Niveau A
- Sie würde im Rahmen ihrer Ausbildung in der Berufsschule ohne Probleme dem Unterricht folgten können. In Serbien würden ihre Eltern und ihr zweiter älterer Bruder wohnen. Sie persönlich habe sich zuletzt im August 2019 in Serbien aufgehalten und stehe mit ihrer Familie manchmal telefonisch in Kontakt. Sie habe keinen Besitz in Serbien, verfüge über keine Geldmittel, beziehe keine Leistungen von österreichischen Gebietskörperschaften. Sie würde sich in Österreich wohler fühlen als in Serbien, wo sie sich mittlerweile als Außenseiterin sehe. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch ihre Lehrlingsentschädigung und mit Hilfe ihrer Eltern. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2021 IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 14.04.2021 gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zi 1 FPG erlassen, unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei und unter Spruchpunkt IV. eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Serbien und ihre Muttersprache serbisch sei. Sie sei volljährig, gesund und im arbeitsfähigen Alter. Sie sei ledig, ohne Sorgepflichten und führe eine Beziehung ohne gemeinsamen Haushalt. Sie würde behaupten eine Lehre als Glasbautechnikerin zu absolvieren. Es seien keine konkreten persönlichen Bindungen in Österreich behauptet worden. Es hätten keine außergewöhnlichen Integrationsleistungen festgestellt werden können.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2021 IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 14.04.2021 gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Zi 1 FPG erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Serbien und ihre Muttersprache serbisch sei. Sie sei volljährig, gesund und im arbeitsfähigen Alter. Sie sei ledig, ohne Sorgepflichten und führe eine Beziehung ohne gemeinsamen Haushalt. Sie würde behaupten eine Lehre als Glasbautechnikerin zu absolvieren. Es seien keine konkreten persönlichen Bindungen in Österreich behauptet worden. Es hätten keine außergewöhnlichen Integrationsleistungen festgestellt werden können. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 55 AsylG rechtfertigen würden. Im Spruchpunkt II. gab die Behörde an, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gen §§ 55 bis 57 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre. Im Spruchpunkt III. wurde angemerkt, dass mit der Rückkehrentscheidung eine Abschiebung durchsetzbar ist. Im Spruchpunkt IV wurde eine freiwillige Frist zur Ausreise von 14 Tagen festgelegt.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 55, AsylG rechtfertigen würden. Im Spruchpunkt römisch zwei. gab die Behörde an, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gen Paragraphen 55 bis 57 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde angemerkt, dass mit der Rückkehrentscheidung eine Abschiebung durchsetzbar ist. Im Spruchpunkt römisch vier wurde eine freiwillige Frist zur Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Beschwerde eingebracht. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdeführerin hätte sich seit 2014 in Österreich aufgehalten und habe in dieser Zeitspanne von 2014 bis 2021 über einen Aufenthaltstitel verfügt. Nachträglich sei der Aufenthaltstitel negativ entschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich die Schule abgeschlossen, verfüge somit über einen Pflichtschulabschluss und habe eine Lehre als Glasbautechnikerin begonnen. Die Beschwerdeführerin befinde sich somit in einem aufrechten Ausbildungsverhältnis und sei aufgrund des Einommens sozial und wirtschaftlich vollkommen in Österreich integriert. Es würde eine starke persönliche und soziale Bindung zum Bundesgebiet vorliegen. Es wurden das positive Jahres- und Abschlusszeugnis der öffentlichen neuen Mittelschule 2016/17 sowie des polytechnischen Lehrganges 2017/18, ein Jahres- und Abschlusszeugnis sowie die Schulnachricht der Berufsschule Glasbautechnik: Glasbau 2020/21, 2019/2020, die Bestätigung der Ausbildung bei XXXX vom 09.11.2021 sowie div. Lohnbestätigen beigelegt. Die Beschwerdeführerin hätte sich seit 2014 in Österreich aufgehalten und habe in dieser Zeitspanne von 2014 bis 2021 über einen Aufenthaltstitel verfügt. Nachträglich sei der Aufenthaltstitel negativ entschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich die Schule abgeschlossen, verfüge somit über einen Pflichtschulabschluss und habe eine Lehre als Glasbautechnikerin begonnen. Die Beschwerdeführerin befinde sich somit in einem aufrechten Ausbildungsverhältnis und sei aufgrund des Einommens sozial und wirtschaftlich vollkommen in Österreich integriert. Es würde eine starke persönliche und soziale Bindung zum Bundesgebiet vorliegen. Es wurden das positive Jahres- und Abschlusszeugnis der öffentlichen neuen Mittelschule 2016/17 sowie des polytechnischen Lehrganges 2017/18, ein Jahres- und Abschlusszeugnis sowie die Schulnachricht der Berufsschule Glasbautechnik: Glasbau 2020/21, 2019 aus 2020,, die Bestätigung der Ausbildung bei römisch 40 vom 09.11.2021 sowie div. Lohnbestätigen beigelegt. Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2022 anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer (BF1), seine Schwester als Beschwerdeführerin (BF2) und ihre Rechtsvertretung, XXXX , hierfür erschienen XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2022 anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer (BF1), seine Schwester als Beschwerdeführerin (BF2) und ihre Rechtsvertretung, römisch 40 , hierfür erschienen römisch 40 teilnahmen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie halte ihre Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Sie wolle keine Korrekturen oder Ergänzungen anbringen. Sie serbische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Serben an und sei serbisch-orthodoxen Glaubens. Sie brachte ein Empfehlungsschreiben des ehemaligen Ausbildners XXXX , sowie von XXXX in Vorlage.Sie brachte ein Empfehlungsschreiben des ehemaligen Ausbildners römisch 40 , sowie von römisch 40 in Vorlage. Sie erzählte, sie habe bis zu ihrem
- Lebensjahr in Serbien und danach in Österreich gelebt. In Serbien habe sie die Volksschule besucht und habe schon 2 Jahre lang Deutsch gelernt. In Österreich sei sie in die Mittelschule eingeschult worden und habe danach die polytechnische Schule sowie eine Produktionsschule als Tischlerin absolviert und anschließend eine Lehre als Glasbautechnikerin gemacht, die sie nun abgeschlossen habe. Solange ihre Mutter in Österreich gewesen sei, habe sie die Beschwerdeführerin in der Bestreitung der Lebenserhaltungskosten unterstützt. Danach habe sie eine Lehrlingsentschädigung bezogen. Ursprünglich sei sie nach Österreich gekommen, um bei ihrer Mutter zu sein. Nun wolle sie sich hier ihr Leben weiter aufbauen. Zwischenzeitlich sei sie 2 Mal in Serbien für etwa ein bis zwei Wochen gewesen. In Serbien würden ihre Eltern und eine Tante wohnen. Sie stehe in Kontakt mit ihrer Mutter. Die Wohnmöglichkeiten in Serbien seien beschränkt, da das Haus sehr klein sei und ihre Eltern darin wohnen würden. In Österreich würden ihr Onkel und Taufpate, ihre Cousins und Cousinen, ein weiterer Onkel, sowie ihre beiden Brüder leben. Sie würde mit ihren Brüdern und der Freundin ihres älteren Bruders in einem Haushalt leben. Sie persönlich habe einen Freund, bei welchen sie manchmal übernachten würde. Ihr Freund, XXXX würde auch manchmal bei ihr übernachten, sie würden jedoch noch nicht ständig zusammenleben. In Österreich würden ihr Onkel und Taufpate, ihre Cousins und Cousinen, ein weiterer Onkel, sowie ihre beiden Brüder leben. Sie würde mit ihren Brüdern und der Freundin ihres älteren Bruders in einem Haushalt leben. Sie persönlich habe einen Freund, bei welchen sie manchmal übernachten würde. Ihr Freund, römisch 40 würde auch manchmal bei ihr übernachten, sie würden jedoch noch nicht ständig zusammenleben. Sie würde auch einen Beitrag zum Lebensunterhalt der Brüder leisten. Sie beabsichtige nach Ende der Lehrabschlussprüfung zu arbeiten, sollte sie einen Aufenthaltstitel erhalten. Es sei ihr mündlich zugesagt worden, sie könne sofort zu arbeiten beginnen. Alle Personen, die im Haushalt leben würden, würden gemeinsam den Haushalt führen. Zurzeit sei sie zu Hause, putze, treffe sich mit Freunden oder mit ihrem Freund, der beim Billa arbeiten würde. Sie sei kein Mitglied in etwaigen Vereinen oder Institutionen. Sie habe sich hier in Österreich einen Freundeskreis, auch aus Österreichern aufgebaut. Sie wolle weiterhin als Glasbautechnikerin arbeiten. Es sei für die Beschwerdeführerin sehr schwer nach Serbien zurückzukehren, sie würde sich kaum an Serbien erinnern. Sie habe sich hier etwas aufgebaut, sie habe alle ihre Freunde hier, sie habe hier in Österreich ihre Ausbildung gemacht. Sie sei in Österreich verwurzelt und spreche zumindest so gut Deutsch wie serbisch. Anmerkung: Die Beschwerdeführerin hat Deutsch auf muttersprachlichem Niveau gesprochen. Im aktuellen Strafregisterauszüge schien keine Verurteilungen auf. Die Rechtsvertreterin verzichtete auf einen Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes zu Serbien. Die Rechtsvertreterin erstattet folgende abschließende Stellungnahme: „Die Beschwerdeführer sind im Kindesalter bzw. im Teenageralter nach Österreich gekommen. Sie wurden hier in Österreich sozialisiert und sind mit den hiesigen Traditionen und mit der hiesigen Kultur aufgewachsen. Sie kennen sich in Serbien nicht aus und gäbe es für sie dort weder eine Wohnmöglichkeit, noch eine Arbeitsmöglichkeit. Die Beschwerdeführer sind beide volljährig und haben das prägende Alter in Österreich verbracht. Sie sprechen beide auf muttersprachlichem Niveau Deutsch, haben sich in der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich ein dichtes Netz an Freunden aufgebaut. Sie sind beide zur Schule gegangen und haben mittlerweile beide ihre Lehrabschlüsse positiv absolviert. Im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels könnten sie sofort zum Arbeiten beginnen und wären nach wie vor selbsterhaltungsfähig und würden auf keinen Fall zu Lasten des Staates fallen. Ihre Partner leben auch in Österreich, weiters leben viele Familienangehörige in Österreich. Beschwerdeführer1 spielte und spielt in einem Fußballverein. Sohin sind beide Beschwerdeführer in jeglicher Hinsicht außergewöhnlich in Österreich integriert. “ Der Beschwerdeführer 1 wird eingeladen eine aktuelle Spielerbestätigung des XXXX vorzulegen, die Beschwerdeführerin 2 eine aktuelle Einstellungszusage. Beide Beschwerdeführer brachten die geforderten Unterlagen in Vorlage. Der Beschwerdeführer 1 wird eingeladen eine aktuelle Spielerbestätigung des römisch 40 vorzulegen, die Beschwerdeführerin 2 eine aktuelle Einstellungszusage. Beide Beschwerdeführer brachten die geforderten Unterlagen in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Beschwerdeführerin heißt XXXX , ist serbische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Serben zugehörig und serbisch orthodoxen Glaubens. Der gültige serbische Reisepass, gültig bis 10.07.2029, liegt als Kopie im Verwaltungsakt vor. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und seit sieben Jahren in Österreich aufhältig, denn sie kam im Alter von 11 Jahren nach Österreich um bei ihrer Mutter leben zu können. Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 , ist serbische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Serben zugehörig und serbisch orthodoxen Glaubens. Der gültige serbische Reisepass, gültig bis 10.07.2029, liegt als Kopie im Verwaltungsakt vor. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und seit sieben Jahren in Österreich aufhältig, denn sie kam im Alter von 11 Jahren nach Österreich um bei ihrer Mutter leben zu können. Sie wurde hier in Österreich sozialisiert und ist mit den hiesigen Traditionen und mit der hiesigen Kultur aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr volljährig und hat das prägende Alter in Österreich verbracht. Sie hat den Pflichtschulabschluss, die Lehre und den Lehrabschuss positiv absolviert. Sie hat eine Einstellungszusage vorgelegt und ist nach Erteilung eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich von den Deutschkenntnissen auf muttersprachlichem Niveau überzeugen. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich ein dichtes Netz an Freunden aufgebaut. Die Beschwerdeführerin hat einen Freund, lebt jedoch noch nicht ständig mit ihm zusammen. Sie lebt mit ihren Brüdern und einer Freundin eines Bruders in einem Haushalt. In Österreich leben ihre Brüder, ihr Onkel und Taufpate sowie Cousins und Cousinen. Die Beschwerdeführerin hat sich ein Privatleben in Österreich aufgebaut. In Anbetracht, dass ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, ist es auch nicht erforderlich, länderkundliche Feststellungen zu treffen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:, Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes IFA 1032692103, - die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 22.02.2022 - die vorgelegten Schriftstücke und Dokumente; - Einsicht in das Strafregister.
- Beweiswürdigung: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin begründen sich auf den in Kopie aufliegenden gültigen serbischen Reisepass no. XXXX , gültig bis 10.07.2029 im Verwaltungsakt zur IFA Zahl XXXX . Die Feststellungen ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin begründen sich auf den in Kopie aufliegenden gültigen serbischen Reisepass no. römisch 40 , gültig bis 10.07.2029 im Verwaltungsakt zur IFA Zahl römisch 40 . Die Feststellungen ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Dass die Beschwerdeführerin, die seit ihrem elften Lebensjahr in Österreich aufhältig ist, die Mittelschule, den polytechnischen Lehrgang, ihre Lehre und den Lehrabschluss erfolgreich absolvierte, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten und Zeugnissen im vorliegenden Verwaltungsakt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Es ist glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin sich ein Privatleben in Österreich aufgebaut hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich während der Verhandlung von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen sowie dem Streben des jungen Mädchens „auf eigenen Beinen zu stehen“ überzeugen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
- Rechtliche Beurteilung: I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II.römisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen." § 58 AsylG 2005 lautet: Antragstellung und amtswegiges VerfahrenParagraph 58, AsylG 2005 lautet: Antragstellung und amtswegiges Verfahren „§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
- gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52
(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]. § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem elften Lebensjahr in Österreich auf. Sie hat den Pflichtschulabschluss erworben, die Lehre und den Lehrabschluss positiv abgeschlossen und spricht ausgezeichnet, auf muttersprachlichem Niveau Deutsch. Das Fehlverhalten der Mutter kann ihr als damals Minderjährige nicht angelastet werden, wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat (VwGH vom 19.12.2012, Zlen. 2012/22/0212/0213). Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft darlegen, dass enge Familienangehörigen, wie ihr älterer Bruder, ihr Onkel und Taufpate, Cousins und Cousinen in Österreich legal aufhältig sind. Die Beschwerdeführerin hat nicht von der staatlichen Unterstützung gelebt, es besteht ein enger Zusammenhalt den Familienangehörigen und sie hat eine Lehrlingsentschädigung erhalten. Aufgrund der dargelegten Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich überzeugen, dass die Beschwerdeführerin sich in Österreich erfolgreich integriert hat und auch ausgezeichnet Deutsch spricht. Sie ist auch bemüht die österreichischen Gesetze zu befolgen. Aufgrund des Strafregisterauszugs ist aktuell von Unbescholtenheit auszugehen (VwGH 24.7.2002, 2002/18/0112). Die Beschwerdeführerin hat eine Einstellungszusage vorgelegt, sodass nach Erhalt des Aufenthaltstitels die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sein wird. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet über die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall nicht schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien ist daher nicht zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien ist daher nicht zulässig. Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien auf Dauer für unzulässig zu erklären. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG 2005 ist somit durch den positiven Lehr- und Pflichtschulabschluss ebenfalls erfüllt. Die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG 2005 ist somit durch den positiven Lehr- und Pflichtschulabschluss ebenfalls erfüllt. Es war der Beschwerdeführerin somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Es war der Beschwerdeführerin somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). III. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide:römisch drei. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide: Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr ist der Fall tatsachenlastig (besondere Integration). Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr ist der Fall tatsachenlastig (besondere Integration). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2248399.1.00