RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW175 2253608-1 Spruch, W175 2253608-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , syrischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2022, Zahl: 1281071406-210983785: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2022, Zahl: 1281071406-210983785: A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 28.11.2016 in Griechenland einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (AsylG). Am 29.11.2016 wurde ihm laut Auskunft der griechischen Behörden in Griechenland der Asylstatus zuerkannt. In weiterer Folge reiste der BF nach Österreich weiter, wo er am 19.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 28.11.2016 in Griechenland einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (AsylG). Am 29.11.2016 wurde ihm laut Auskunft der griechischen Behörden in Griechenland der Asylstatus zuerkannt. In weiterer Folge reiste der BF nach Österreich weiter, wo er am 19.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 14.03.2022, zugestellt am 22.03.2022, den Antrag des BF gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück, und sprach aus, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 14.03.2022, zugestellt am 22.03.2022, den Antrag des BF gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurück, und sprach aus, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zu Griechenland mit Stand Mai 2021 zugrunde gelegt. Ausgeführt wurde, dass dem BF in Griechenland dieselben Rechte zustünden wie griechischen Staatsangehörigen. „Er habe die Möglichkeit, sich um die Ausstellung einer „Residence-Permit-Card“ und in weiterer Folge einer Steuer- und Sozialversicherungsnummer zu bemühen. Nähere Informationen dazu fänden sich in den im gegenständlichen Bescheid eingefügten Auszügen des COI-CMS“.
- In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 28.03.2022 wurde vorgebracht, dass der BF nie einen Asylantrag in Griechenland gestellt habe. Verwiesen wurde weiters unter anderem auf die Unterbringungssituation anerkannter Flüchtlinge in Griechenland. So sei beispielsweise nicht geprüft worden, ob der BF vom HELIOS-Programm profitieren könnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 17, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
- diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“ Der VwGH stellt in seiner Entscheidung vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehrsituation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17).Der VwGH stellt in seiner Entscheidung vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehrsituation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU, Amtsblatt 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17). Das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie zuvor auch die befasste Behörde - trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“ die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. Diese „Schwachstellen“ sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese „Schwachstellen“ sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt Entscheidungen des BVwG nach § 4a AsylG behoben, weil sich das Verwaltungsgericht mit den prekären Lebensumständen der Geflüchteten bei Rückkehr nach Griechenland nicht ausreichend auseinandergesetzt hatte (vgl. VfGH 28.11.2019, E 1208/2019 u.a., VfGH 21.09.2020, E 930/2020 u.a., VfGH 22.09.2020, E 670/2020 u.a.).Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt Entscheidungen des BVwG nach Paragraph 4 a, AsylG behoben, weil sich das Verwaltungsgericht mit den prekären Lebensumständen der Geflüchteten bei Rückkehr nach Griechenland nicht ausreichend auseinandergesetzt hatte vergleiche VfGH 28.11.2019, E 1208 aus 2019, u.a., VfGH 21.09.2020, E 930 aus 2020, u.a., VfGH 22.09.2020, E 670 aus 2020, u.a.). Der VfGH führte im Erkenntnis vom 25.06.2021, E 599/2021-12, aus, dass vor dem Hintergrund dieser Berichtslage ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Asylwerberin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehen lasse, dass ihr im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer den Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde.Der VfGH führte im Erkenntnis vom 25.06.2021, E 599/2021-12, aus, dass vor dem Hintergrund dieser Berichtslage ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Asylwerberin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehen lasse, dass ihr im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer den Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Im vorliegenden Fall hat sich das BFA in keiner Weise mit der konkreten Situation und den persönlichen Verhältnissen des BF unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten auseinandergesetzt. Es kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK beziehungsweise der GRC bedeuten würde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W175.2253608.1.00