W179 2248029-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW179 2248029-1 Spruch, W179 2248029-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH A) Beschwerde Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B) Revision Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung der ersten Seite eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (undatierten, am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, machte hinsichtlich der Größe ihres Haushaltes keine Angaben und kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an.1.1. Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung der ersten Seite eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (undatierten, am römisch 40 bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, machte hinsichtlich der Größe ihres Haushaltes keine Angaben und kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an.
Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Mindestsicherung sowie Wohn- und Mietbeihilfe beantragt, da sie derzeit kein Einkommen habe und werde, sobald sie einen Bescheid bekomme, diesen nachreichen.
Auf diesem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: „Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (…) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei.“ Dem Antrag waren 1.) eine Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen des XXXX vom XXXX , die als Grund der Abmeldung „Neuer Teilnehmer an diesem Standort“ angibt, sowie 2.) eine Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangs-einrichtungen der Beschwerdeführerin, ebenso vom XXXX beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) eine Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen des römisch 40 vom römisch 40 , die als Grund der Abmeldung „Neuer Teilnehmer an diesem Standort“ angibt, sowie 2.) eine Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangs-einrichtungen der Beschwerdeführerin, ebenso vom römisch 40 beigeschlossen.
1.2. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin 1.) die erste Seite eines Bescheides des XXXX vom XXXX über die Zuerkennung der Mindestsicherung (jedoch ohne Angaben zu Leistungszeitraum/-höhe) sowie 2.) die Bestätigung ihrer Rundfunkmeldung vom XXXX .1.2. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin 1.) die erste Seite eines Bescheides des römisch 40 vom römisch 40 über die Zuerkennung der Mindestsicherung (jedoch ohne Angaben zu Leistungszeitraum/-höhe) sowie 2.) die Bestätigung ihrer Rundfunkmeldung vom römisch 40 .
Der Beschwerde waren 1.) (auszugsweise) ein Bescheid des XXXX über die Zuerkennung der Mindestsicherung in der Zeit von XXXX sowie 2.) eine Unterhaltsvereinbarung gemäß § 210 Abs 2 ABGB vom XXXX beigeschlossen.Der Beschwerde waren 1.) (auszugsweise) ein Bescheid des römisch 40 über die Zuerkennung der Mindestsicherung in der Zeit von römisch 40 sowie 2.) eine Unterhaltsvereinbarung gemäß Paragraph 210, Absatz 2, ABGB vom römisch 40 beigeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Hiemit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde als Brief ohne Zustellnachweis abgesandt.Das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde als Brief ohne Zustellnachweis abgesandt.
Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
Die Zustellung des Aufforderungsschreibens vom XXXX ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage.Die Zustellung des Aufforderungsschreibens vom römisch 40 ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3.1. Rechtsnormen:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (…)Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (…) Rundfunkgebühren § 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
Einbringung der Gebühren § 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweises zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag. (Soweit die beschwerdeführende Partei mit der Beschwerde Unterlagen vorlegt, sind diese insoweit unbeachtlich.) 3. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin unterließ es, den – nach § 50 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung – geforderten Nachweis einer Anspruchsgrundlage sowie den – nach § 50 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung – geforderten Nachweis ihres Haushaltseinkommens zu erbringen.3. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin unterließ es, den – nach Paragraph 50, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung – geforderten Nachweis einer Anspruchsgrundlage sowie den – nach Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung – geforderten Nachweis ihres Haushaltseinkommens zu erbringen.
Zwar reichte sie mit Schreiben vom XXXX noch Unterlagen nach, unterließ es aber weiterhin, die geforderten Nachweise – vollständig – zu erbringen, indem sie nur die erste Seite des Bescheides über die Zuerkennung der Mindestsicherung übermittelte, aus welcher weder Leistungszeitraum noch -höhe hervorgehen.Zwar reichte sie mit Schreiben vom römisch 40 noch Unterlagen nach, unterließ es aber weiterhin, die geforderten Nachweise – vollständig – zu erbringen, indem sie nur die erste Seite des Bescheides über die Zuerkennung der Mindestsicherung übermittelte, aus welcher weder Leistungszeitraum noch -höhe hervorgehen.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin deshalb aufgefordert, einen vollständigen Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage sowie ihres Haushaltseinkommens vorzulegen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin deshalb aufgefordert, einen vollständigen Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage sowie ihres Haushaltseinkommens vorzulegen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen derartigen Nachweis bis zur Bescheiderlassung vorlegte. Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde macht geltend, dass die Beschwerdeführerin die Aufforderung der belangten Behörde zur Nachreichung von Unterlagen nicht erhalten habe.
Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach § 26 Abs 2 zweiter Satz Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.Gemäß Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat daher die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl ua VwGH 29.
März 2012, 2011/12/0179 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur; siehe zB auch VwGH vom 14. Oktober 2011, 2009/09/0244).Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat daher die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden.
Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche ua VwGH 29. März 2012, 2011/12/0179 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur; siehe zB auch VwGH vom 14. Oktober 2011, 2009/09/0244).
Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachweisen kann und der Bestreitung der Zustellung durch die Beschwerdeführerin nicht wirksam entgegenzutreten vermochte (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 22 Rz 3), muss die Behauptung der Partei iSd angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde erfolgte somit mangels Verbesserungsauftrages in unzulässiger Weise. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit ausweislich § 28 Abs 1, 2 u 5 und § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG aufzuheben.Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachweisen kann und der Bestreitung der Zustellung durch die Beschwerdeführerin nicht wirksam entgegenzutreten vermochte vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] Paragraph 22, Rz 3), muss die Behauptung der Partei iSd angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde erfolgte somit mangels Verbesserungsauftrages in unzulässiger Weise. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit ausweislich Paragraph 28, Absatz eins, 2, u 5 und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzuheben.
Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd § 47 ff Fernmeldegebührenordnung vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden.Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd Paragraph 47, ff Fernmeldegebührenordnung vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2248029.1.00