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{'item': 'W179 2248472-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW179 2248472-1 Spruch, W179 2248472-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin brachte per E-Mail unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am selben Tag bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend und kreuzte als Anspruchsvoraussetzungen die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an.
  2. Die Beschwerdeführerin brachte per E-Mail unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am selben Tag bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, machte einen römisch 40 -Personen-Haushalt geltend und kreuzte als Anspruchsvoraussetzungen die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an. Auf dem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: „Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (…) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei.“ Dem Antrag waren 1.) eine Anmeldung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen der Beschwerdeführerin für antragsgegenständlicher Adresse, datiert mit XXXX , 2.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, 3.) ein Schreiben der XXXX vom XXXX über die Mitversicherung des Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin mit XXXX solange dieser aufgrund der Schul- bzw Studienausbildung Familienbeihilfe für XXXX erhält, 4.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat XXXX , 5.) auszugsweise ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX über die Gewährung einer Studienbeihilfe an die Beschwerdeführerin ab XXXX bis vorläufig XXXX sowie 6.) eine Studienbestätigung der XXXX über die Rückmeldung des Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin im XXXX , datiert mit XXXX , beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) eine Anmeldung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen der Beschwerdeführerin für antragsgegenständlicher Adresse, datiert mit römisch 40 , 2.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, 3.) ein Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 über die Mitversicherung des Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin mit römisch 40 solange dieser aufgrund der Schul- bzw Studienausbildung Familienbeihilfe für römisch 40 erhält, 4.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat römisch 40 , 5.) auszugsweise ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom römisch 40 über die Gewährung einer Studienbeihilfe an die Beschwerdeführerin ab römisch 40 bis vorläufig römisch 40 sowie 6.) eine Studienbestätigung der römisch 40 über die Rückmeldung des Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin im römisch 40 , datiert mit römisch 40 , beigeschlossen.
  3. Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage eines Nachweises einer im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Anspruch (z.B Studienbeihilfe, Mindestsicherung) und Unterhalt von XXXX nachreichen.“
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage eines Nachweises einer im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Anspruch (z.B Studienbeihilfe, Mindestsicherung) und Unterhalt von römisch 40 nachreichen.“ Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: „Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (…) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (…)“.
  5. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf per E-Mail, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, 1.) die Mietvorschreibung für antragsgegenständliche Wohnung vom XXXX sowie 2.) eine Einnahmen/Ausgaben-Aufstellung (ua mit der Position Einnahme von Eltern), die aber keiner Person zuordenbar ist.
  6. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf per E-Mail, am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend, 1.) die Mietvorschreibung für antragsgegenständliche Wohnung vom römisch 40 sowie 2.) eine Einnahmen/Ausgaben-Aufstellung (ua mit der Position Einnahme von Eltern), die aber keiner Person zuordenbar ist.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen des Nachweises des Bezuges einer im Gesetz genannten sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand. Wörtlich heißt es darin: „Anspruch (zB Rezeptgebührenbefreiung) von XXXX wurde nicht nachgereicht.“
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen des Nachweises des Bezuges einer im Gesetz genannten sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand. Wörtlich heißt es darin: „Anspruch (zB Rezeptgebührenbefreiung) von römisch 40 wurde nicht nachgereicht.“ 5.1 Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, per Post bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX , in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erklärt, sie habe nach Erhalt der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen die belangte Behörde telefonisch kontaktiert, da ihr nicht klar gewesen sei, welche Informationen sie nun nachreichen solle. Ihr sei mitgeteilt worden, lediglich die Information über den Unterhalt ihres Haushaltsangehörigen sei nachzureichen. Dies habe sie am XXXX getan.5.1 Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, per Post bei der belangten Behörde eingelangt am römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erklärt, sie habe nach Erhalt der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen die belangte Behörde telefonisch kontaktiert, da ihr nicht klar gewesen sei, welche Informationen sie nun nachreichen solle. Ihr sei mitgeteilt worden, lediglich die Information über den Unterhalt ihres Haushaltsangehörigen sei nachzureichen. Dies habe sie am römisch 40 getan. Die Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides laute, dass die Bestätigung über die Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführerin nicht nachgereicht worden sei. Dieser Nachweis sei aber bereits dem ursprünglichen Antrag auf Befreiung beigelegen. Alle geforderten Unterlagen seien nach Rücksprache mit der Service-Hotline der belangten Behörde fristgerecht nachgereicht worden. Der Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig. Sie stelle somit den Antrag, den beschwerdegegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren gewährt werde. Der Beschwerde waren 1.) die erste Seite des Aufforderungsschreibens vom XXXX , 2.) die bereits übermittelten Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, 3.) die bereits übermittelte Studienbestätigung der XXXX über die Rückmeldung des Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin im XXXX , datiert mit XXXX , 4.) das bereits übermittelte Schreiben der XXXX vom XXXX über die Mitversicherung des Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin mit XXXX , 5.) die bereits übermittelte Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat XXXX , 6.) der bereits übermittelte Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX über die Gewährung einer Studienbeihilfe an die Beschwerdeführerin ab XXXX bis vorläufig XXXX (ohne Anhang), 7.) die bereits übermittelte Mietvorschreibung für antragsgegenständliche Wohnung vom XXXX , 8.) die erste Seite des angefochtenen Bescheides, 9.) das E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX mit dem Antrag sowie 10.) das E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX mit der Nachreichung fehlender Unterlagen beigeschlossen.Der Beschwerde waren 1.) die erste Seite des Aufforderungsschreibens vom römisch 40 , 2.) die bereits übermittelten Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, 3.) die bereits übermittelte Studienbestätigung der römisch 40 über die Rückmeldung des Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin im römisch 40 , datiert mit römisch 40 , 4.) das bereits übermittelte Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 über die Mitversicherung des Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin mit römisch 40 , 5.) die bereits übermittelte Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat römisch 40 , 6.) der bereits übermittelte Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom römisch 40 über die Gewährung einer Studienbeihilfe an die Beschwerdeführerin ab römisch 40 bis vorläufig römisch 40 (ohne Anhang), 7.) die bereits übermittelte Mietvorschreibung für antragsgegenständliche Wohnung vom römisch 40 , 8.) die erste Seite des angefochtenen Bescheides, 9.) das E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 mit dem Antrag sowie 10.) das E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 mit der Nachreichung fehlender Unterlagen beigeschlossen. 5.
  9. Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde in dem sie im Wesentlichen ausführte, sie übermittle, um einen etwaigen Verlust am Postweg vorzubeugen, die Beschwerde mit sämtlichen Beilagen innerhalb offener Beschwerdefrist noch einmal (weil der Anhang für ein einzelnes E-Mail zu groß sei) in mehreren E-Mails.5.
  10. Am römisch 40 richtete die Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde in dem sie im Wesentlichen ausführte, sie übermittle, um einen etwaigen Verlust am Postweg vorzubeugen, die Beschwerde mit sämtlichen Beilagen innerhalb offener Beschwerdefrist noch einmal (weil der Anhang für ein einzelnes E-Mail zu groß sei) in mehreren E-Mails. Den E-Mails waren im Wesentlichen die Beilagen der postalisch übermittelten Beschwerde (s unter I.5.1.) beigeschlossen, ergänzt um die bereits mit der Unterlagennachreichung übermittelten Einnahmen/Ausgaben-Aufstellung.Den E-Mails waren im Wesentlichen die Beilagen der postalisch übermittelten Beschwerde (s unter römisch eins.5.1.) beigeschlossen, ergänzt um die bereits mit der Unterlagennachreichung übermittelten Einnahmen/Ausgaben-Aufstellung.
  11. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): Hiemit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere ist festzustellen: Die Beschwerdeführerin übermittelte mit ihrem Antrag auf Gebührenbefreiung unter anderem – als einzige mögliche Anspruchsgrundlage – (auszugsweise) einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde über den Bezug von Studienförderung bis vorläufig XXXX Wörtlich heißt es darin: „Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des XXXX Für die Zeit danach wird Ihr Anspruch automatisch, also ohne Ihr Zutun, neu beurteilt, wenn Ihr Anspruch nicht zwischenzeitlich erloschen ist.“Die Beschwerdeführerin übermittelte mit ihrem Antrag auf Gebührenbefreiung unter anderem – als einzige mögliche Anspruchsgrundlage – (auszugsweise) einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde über den Bezug von Studienförderung bis vorläufig römisch 40 Wörtlich heißt es darin: „Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des römisch 40 Für die Zeit danach wird Ihr Anspruch automatisch, also ohne Ihr Zutun, neu beurteilt, wenn Ihr Anspruch nicht zwischenzeitlich erloschen ist.“ Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage eines Nachweises einer im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Anspruch (z.B Studienbeihilfe, Mindestsicherung) und Unterhalt von XXXX nachreichen.“Mit Schreiben vom römisch 40 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage eines Nachweises einer im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Anspruch (z.B Studienbeihilfe, Mindestsicherung) und Unterhalt von römisch 40 nachreichen.“ Die Beschwerdeführerin übermittelte bis Bescheiderlassung keinen Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage über XXXX hinaus.Die Beschwerdeführerin übermittelte bis Bescheiderlassung keinen Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage über römisch 40 hinaus. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautet wörtlich: „Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung) von XXXX wurde nicht nachgereicht.“ Die belangte Behörde unterließ es, sich in der Begründung mit dem genannten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde auseinanderzusetzen und anzugeben, warum sie diesen als unzureichend betrachtet.Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautet wörtlich: „Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung) von römisch 40 wurde nicht nachgereicht.“ Die belangte Behörde unterließ es, sich in der Begründung mit dem genannten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde auseinanderzusetzen und anzugeben, warum sie diesen als unzureichend betrachtet. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
  13. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen: Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
  14. Rechtliche Beurteilung: Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 3.
  15. Rechtsnormen: a) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 5/2008, lautet wortwörtlich: „

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, lautet wortwörtlich: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:
  4. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  6. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  7. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  8. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  9. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  10. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  11. Untersatz RGG) zu befreien:
  12. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  13. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  14. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  15. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  16. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  17. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  18. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  1. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  2. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  3. der Antragsteller muss volljährig sein,
  4. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  5. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  6. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  7. der Antragsteller muss volljährig sein,
  8. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  1. Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.
  2. Die belangte Behörde hat nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen.
  3. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl zB VwGH
  4. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).
  5. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag vergleiche zB VwGH
  6. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag. (Soweit die beschwerdeführende Partei mit der Beschwerde Unterlagen vorlegt, sind diese insoweit unbeachtlich.)
  7. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
  8. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung. In diesem Zusammenhang sind nach Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach Paragraph 47, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung. Daneben berechtigt § 50 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular „Legen Sie dem Antrag unbedingt (…) die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.“.Daneben berechtigt Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular „Legen Sie dem Antrag unbedingt (…) die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.“. 3.
  9. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit ihrem Antrag (am XXXX ) – als einzigen in Frage kommenden Nachweis einer Anspruchsgrundlage – (auszugsweise) einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde. Dieser weist ein vorläufiges Ende des Bewilligungszeitraumes mit XXXX aus. Sie unterließ es jedoch, den laufenden Bezug einer sozialen Transferleistung iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung – über den XXXX hinaus – nachzuweisen.3.
  10. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit ihrem Antrag (am römisch 40 ) – als einzigen in Frage kommenden Nachweis einer Anspruchsgrundlage – (auszugsweise) einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde. Dieser weist ein vorläufiges Ende des Bewilligungszeitraumes mit römisch 40 aus. Sie unterließ es jedoch, den laufenden Bezug einer sozialen Transferleistung iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung – über den römisch 40 hinaus – nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterließ es zudem, das Haushaltseinkommen vollständig nachzuweisen, indem sie keinen Einkommensnachweis ihres Haushaltsangehörigen in Vorlage brachte, sondern nur eine Mitversicherungs- sowie eine Studienbestätigung. 3.
  11. Der Antrag war somit schon aus diesen Gründen mangelhaft und der erfolgte behördliche Verbesserungsauftrag notwendig. Da die von der Behörde gesetzte Frist auf dem Boden der höchstgerichtlichen Judikatur nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen, war die gesetzte Frist im Ausmaß von zwei Wochen auch angemessen. 3.
  12. Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.05.2012, 2008/04/0208; 07.09.2009, 2009/04/0153; 30.10.2008; 2007/07/0075; 27.05.2007, 2005/11/0216).3.
  13. Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.05.2012, 2008/04/0208; 07.09.2009, 2009/04/0153; 30.10.2008; 2007/07/0075; 27.05.2007, 2005/11/0216). 3.
  14. Der erteilte Verbesserungsauftrag vom XXXX ist weder hinreichend konkret noch unmissverständlich:3.
  15. Der erteilte Verbesserungsauftrag vom römisch 40 ist weder hinreichend konkret noch unmissverständlich: Wie dargestellt führte die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret aus wie folgt: „Anspruch (z.B Studienbeihilfe, Mindestsicherung) und Unterhalt von XXXX nachreichen.“Wie dargestellt führte die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret aus wie folgt: „Anspruch (z.B Studienbeihilfe, Mindestsicherung) und Unterhalt von römisch 40 nachreichen.“ Da diese Formulierung die Beschwerdeführerin unberücksichtigt lässt, geht daraus nicht klar hervor, welche Person betreffend ein Nachweis der Anspruchsgrundlage nachgereicht werden müsse. Vielmehr wird der Anschein erweckt, sowohl Unterhalt als auch Anspruch beziehen sich auf den namentlich angeführten Haushaltsangehörigen. Soweit die belangte Behörde die fehlende Anspruchsgrundlage moniert, unterlässt sie es zudem anzugeben, warum sie den bereits zuvor übermittelten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde nicht als ausreichend betrachtet. Der erteilte Verbesserungsauftrag entspricht damit nicht den Anforderungen des § 13 Abs 3 AVG iSd oben zitierten Judikatur.Der erteilte Verbesserungsauftrag entspricht damit nicht den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG iSd oben zitierten Judikatur. 3.
  16. Der angefochtene Bescheid ist auch in seiner Begründung rechtswidrig: Wie dargestellt übermittelte die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Antrag (auszugsweise) einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde. Die belangte Behörde unterließ es, sich in ihrer Begründung mit diesem Bescheid auseinanderzusetzen. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich hinsichtlich der Anspruchsgrundlage ausschließlich, dass diese aus Sicht der belangten Behörde nicht nachgewiesen wurde; somit ist für die beschwerdeführende Partei als auch für das nachprüfende Bundesverwaltungsgericht – aus dem Bescheid heraus – nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Bescheid als Nachweis nicht ausreicht und sie daher einen fehlerhaften Verbesserungsversuch annimmt. Damit belastet sie schon deshalb ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Eine (allenfalls antizipative) Nachvollziehbarkeit aus der Aktenlage vermag eine nachvollziehbare Bescheidbegründung im Übrigen nicht zu ersetzen.
  17. Der angefochtene Bescheid ist somit nach § 28 Ab 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 sowie § 58 Abs 2 und § 60 AVG aufzuheben.
  18. Der angefochtene Bescheid ist somit nach Paragraph 28, Ab 1, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, sowie Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG aufzuheben.
  19. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung vorliegen und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden.Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung vorliegen und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden.
  20. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
  21. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.3 Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2248472.1.00

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