RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW179 2250586-1 Spruch, W179 2250586-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren auszuführen und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren auszuführen und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt.Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt.
- Die Beschwerdeführerin teilte hierauf, am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, im Wesentlichen mit, sie sei ihres Wissens für die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt anspruchsberechtigt und verwies dazu auf den – von ihr nicht nachgewiesenen – Bezug von Beihilfen nach dem Studienförderungs- bzw Schülerbeihilfengesetz.
- Die Beschwerdeführerin teilte hierauf, am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, im Wesentlichen mit, sie sei ihres Wissens für die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt anspruchsberechtigt und verwies dazu auf den – von ihr nicht nachgewiesenen – Bezug von Beihilfen nach dem Studienförderungs- bzw Schülerbeihilfengesetz. Dem Schreiben waren 1.) eine Besuchsbestätigung der XXXX , 2.) eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin, 3.) eine Bestätigung einer Überweisung an einen Immobilientreuhänder vom XXXX , 4.) ein Antragsformular für die Befreiung von den Rundfunkgebühren, datiert mit XXXX sowie 5.) der Einkommensteuerbescheid XXXX der Beschwerdeführerin beigeschlossen.Dem Schreiben waren 1.) eine Besuchsbestätigung der römisch 40 , 2.) eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin, 3.) eine Bestätigung einer Überweisung an einen Immobilientreuhänder vom römisch 40 , 4.) ein Antragsformular für die Befreiung von den Rundfunkgebühren, datiert mit römisch 40 sowie 5.) der Einkommensteuerbescheid römisch 40 der Beschwerdeführerin beigeschlossen. Die Beschwerdeführerin unterließ es jedoch – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere weiterhin, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
- Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel (im Ergebnis) ungenutzt verstreichen ließ – indem sie insbesondere den angefochtenen Bescheid nicht bezeichnete –, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel (im Ergebnis) ungenutzt verstreichen ließ – indem sie insbesondere den angefochtenen Bescheid nicht bezeichnete –, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2250586.1.00