Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
R-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 23/2020, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet ‚WIEN 104,6 MHz‘ erteilt.„1. Der [weiteren Verfahrenspartei] wird
Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraphen 5 und 6 sowie Paragraph 13, , Absatz eins, Ziffer 3, Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet ‚WIEN 104,6 MHz‘ erteilt. […] 2. Der [weiteren Verfahrenspartei] wird
Vm § 81 Abs. 2a und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung
Spruchpunkt
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2 a und 5 TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung
Spruchpunkt
Spruchpunkt 2. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens
6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.3. Für die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität gilt die Bewilligung
Spruchpunkt 2. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens
Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann. 4.
6 TKG 2003 wird für die im Spruchpunkt 2. genannten Übertragungskapazität (Beilage 1) die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.4.
Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 wird für die im Spruchpunkt
den Spruchpunkten
Spruchpunkt
R-G abgewiesen.6. Der Antrag der [beschwerdeführenden Partei 2] auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität ‚WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz‘ wird
Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen. 7. Der Antrag der [beschwerdeführenden Partei 1] auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität ‚WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz‘ wird
R-G abgewiesen.7. Der Antrag der [beschwerdeführenden Partei 1] auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität ‚WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz‘ wird
Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen. […]“
Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt – Beilage 1 – beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt (vgl. Spruchpunkt 2.). Zudem wurde im angefochtenen Bescheid ua. ausgesprochen, dass für die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität die Bewilligung
Spruchpunkt 2. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens
6 TKG 2003 mit der Auflage gelte, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden dürfe und jederzeit widerrufen werden könne (vgl. Spruchpunkt 3.). Ferner wurde ua. der Antrag der beschwerdeführenden Partei 1 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz“
R-G abgewiesen (vgl. Spruchpunkt 7.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2020, KOA 1.709/20-001, wurde ua. der weiteren Verfahrenspartei von der belangten Behörde für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „WIEN 104,6 MHz“ vergleiche Spruchpunkt 1.) und für die Dauer der aufrechten Zulassung
Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt – Beilage 1 – beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt vergleiche Spruchpunkt 2.). Zudem wurde im angefochtenen Bescheid ua. ausgesprochen, dass für die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität die Bewilligung
Spruchpunkt 2. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens
Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 mit der Auflage gelte, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden dürfe und jederzeit widerrufen werden könne vergleiche Spruchpunkt 3.). Ferner wurde ua. der Antrag der beschwerdeführenden Partei 1 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz“
Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen vergleiche Spruchpunkt 7.). Gegen die Spruchpunkte 1., 2.,
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.
GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde. 3.2. Dies bedeutet umgelegt auf den vorliegenden Fall: Das Schreiben der beschwerdeführenden Partei 1 vom 15.02.2022 ist eindeutig als Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu verstehen. Die mit Schreiben vom 15.06.2020 erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 7. des angefochtenen Bescheides wurde damit rechtswirksam zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht war vor diesem Hintergrund spruchgemäß mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2232082.1.00
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