Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 06.03.2020 leitete die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G ein Rechtsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht
Austria (im Folgenden: belangte Behörde) gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
den Paragraphen 60, 61, Absatz eins und 62 Absatz eins, AMD-G ein Rechtsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht
Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G ein.
Austria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 24/2020,
F BGBL I Nr. 86/2015, fest, dass [die Beschwerdeführerin] als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚YouTube-Kanal XXXX ‘ die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2019 bis zum 31.12.2019 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.„1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,,
Paragraphen 60, 61, Absatz eins und 62 Absatz eins, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 86 aus 2015,, fest, dass [die Beschwerdeführerin] als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚YouTube-Kanal römisch 40 ‘ die Bestimmung des , Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2019 bis zum 31.12.2019 keine Aktualisierung der in Paragraph 9, Absatz 2, AMD-G genannten Daten erfolgt ist. 2.
4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.“2.
Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt
der §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G ein Rechtsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht
4 AMD-G ein.Mit Schreiben vom 06.03.2020 leitete die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin
der Paragraphen 60, 61, Absatz eins und 62 Absatz eins, AMD-G ein Rechtsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht
Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2020, KOA 1.960/20-219, entschied die belangte Behörde wie folgt: „1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter
Austria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 24/2020,
F BGBL I Nr. 86/2015, fest, dass [die Beschwerdeführerin] als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚YouTube-Kanal XXXX ‘ die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2019 bis zum 31.12.2019 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.„1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,,
Paragraphen 60, 61, Absatz eins und 62 Absatz eins, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 86 aus 2015,, fest, dass [die Beschwerdeführerin] als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚YouTube-Kanal römisch 40 ‘ die Bestimmung des , Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2019 bis zum 31.12.2019 keine Aktualisierung der in Paragraph 9, Absatz 2, AMD-G genannten Daten erfolgt ist. 2.
4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.“2.
Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.
GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde. 3.2. Dies bedeutet umgelegt auf den vorliegenden Fall: Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.03.2022 ist eindeutig als Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu verstehen. Die mit Schreiben vom 16.10.2020 erhobene Beschwerde wurde damit rechtswirksam zurückgezogen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war vor diesem Hintergrund spruchgemäß mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2237881.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.