1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin beantragte am 07.03.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet ) die Ausstellung eines Behindertenpasses und stellte im Zuge dessen – neben den Anträgen auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ – auch den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Den Anträgen legte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend ein Pflegegeldverfahren einschließlich eines entsprechenden Bescheides der PVA vom 17.09.2019, mit dem der Beschwerdeführerin ab 01.06.2019 Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 anerkannt wurde, bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung, datiert mit 22.04.2021 und basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.04.2021, ein. In diesem Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „… Anamnese: TE, AE, HE, Knoten in der Brust, 2004 H-Totalendoprothese links, Schilddrüsen-OP, 2009 Oberarmbruch rechts, Mittelfußknochen rechts, operierter Knöchelbruch rechts, 2013 Unterarmbruch rechts - konservativ, Star-OP beidseits, 2016 H-Totalendoprothese rechts, 04/2020 Melanom-OP linke Wange, Knietotalendoprothese beidseits 2014 und 2015.TE, AE, HE, Knoten in der Brust, 2004 H-Totalendoprothese links, Schilddrüsen-OP, 2009 Oberarmbruch rechts, Mittelfußknochen rechts, operierter Knöchelbruch rechts, 2013 Unterarmbruch rechts - konservativ, Star-OP beidseits, 2016 H-Totalendoprothese rechts, 04 aus 2020, Melanom-OP linke Wange, Knietotalendoprothese beidseits 2014 und
der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 18.05.2021 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Hingegen wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2021 die Anträge der Beschwerdeführerin vom 07.03.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, demzufolge die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende Stellungnahme des begutachtenden medizinischen Sachverständigen vom 17.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit handschriftlichem Schreiben, versehen mit dem Betreff „Parkausweis für Behinderte“ und der entsprechenden Geschäftszahl, datiert mit 17.06.2021, eingelangt am 21.06.2021, fristgerecht Beschwerde, welche sich ihrem eindeutigen Wortlaut und Inhalt nach ausschließlich auf die Anfechtung der Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschränkt. Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie nicht in der Lage sei, 10 Minuten oder 100 Meter ohne Unterbrechungen zu gehen. Sie könne den rechten Fuß nur geringfügig anheben, was ihr das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel unmöglich mache. Selbst beim Einsteigen in ein Auto müsse ihr jemand helfen, das rechte Bein in den Wagen zu heben. Das Erklimmen von Stiegen sei für sie sehr beschwerlich und schon der Gehsteig aufgrund ihrer Unsicherheit ein Hindernis. Seit einem Sturz verfüge sie nunmehr auch über einen Rollator. Weiters kündigte die Beschwerdeführerin die Nachreichung eines geplanten MRT-Befunds der Wirbelsäule an. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt am 23.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem der Beschwerde nachgereichten Schreiben vom 16.08.2021, tituliert mit „Genehmigung eines Behindertenparkplatz“, wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst ihr Beschwerdevorbringen und gab ergänzend an, dass sie sich derzeit von einer Schulter-Operation erhole und sich voraussichtlich auch einer Operation an der Wirbelsäule werde unterziehen müssen. Sie ersuche daher, ihr einen „Behindertenparkplatzschein“ zu genehmigen. Diesem Schreiben war ein rezenter MRT-Befund der Wirbelsäule angeschlossen. Mit Schreiben vom 06.09.2021 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Befund betreffend ihre Wirbelsäule vom 08.07.2021 nach. Aufgrund des Inhaltes der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Unfallchirurgie und Orthopädie ein. In diesem Gutachten vom 28.02.2022, erstellt nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2021, führte die beigezogene Sachverständige – hier in den wesentlichen Teilen und anonymisiert wiedergegeben – aus: „… SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 18.5.2021, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. In Abl. 32 wird am 9.5.2021 vorgebracht, dass die bei der Untersuchung durchgeführten Tests nicht der Realität im Straßenverkehr entsprechen würden. Standfestigkeit und Kraft im linken Arm würden keinesfalls ausreichend, um die notwendige Sicherheit in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu gewährleisten, Niveauunterschiede könne sie ohne fremde Hilfe nicht oder nur sehr schwer bewältigen, das rechte Bein könne sie nicht mehr als 10 cm und unter großen Schmerzen heben. Ein selbständiges Fortbewegen sei ohne Begleitperson nur auf ebenerdigen geraden Flächen möglich. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 17.6.2021, Abl. 43-44, wird eingewendet, dass aufgrund der Coronabestimmung ihre Begleitperson (Gatte) im Wartezimmer bleiben musste. Sie sei nicht gefragt worden, wie lange und wie weit sie gehen könne. Sie könne keine 10 Minuten oder 100 m gehen ohne stehen zu bleiben. Sie könne den rechten Fuß nur geringfügig heben und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei dadurch unmöglich. Beim Einsteigen ins Auto müsse jemand den rechten Fuß in den Wagen heben. Stiegen Hinaufsteigen sei sehr schwer, Hinuntergehen besser. Ein Gehsteig sei schon ein Hindernis. Am 8.6.2021 sei sie vor dem Haus gestürzt und habe Prellungen und blaue Flecken davongetragen. Daraufhin habe ihr Mann ihr einen Rollator gekauft. Am 20.7.2021 sei eine Operation im Krankenhaus mit Metallentfernung der Schulter und Endoprothese rechts geplant, auch ein MRT der Wirbelsäule sei geplant. Am 16.8.2021 wird in einem weiteren Schreiben, Abl. 45/4-5, vorgebracht, dass sie am 20.7.2021 im Krankenhaus eine sehr schwere Operation gehabt habe, anschließend 3 Wochen in einem Pflegesanatorium gewesen sei und seither wieder zu Hause sei. Laut Arzt müsse sie an der Wirbelsäule operiert werden. Sie müsse sich aber vorher von der letzten Operation erholen. Sie ersuche daher um einem Behindertenparkplatz Schein, einen fixen Parkplatz würde sie bereits haben. Am 2.9.2021 wird in einem weiteren Schreiben, Abl. 45/10, vorgebracht, dass sie einen Befund des Wirbelsäulenzentrums vorlege. Vorgeschichte: 2004 Hüfttotalendoprothese links, 2007 STE, 2009 Trümmerfraktur rechter Oberarm, Fraktur rechter Mittelfußknochen, 2010 Knöcheloperation rechts, 2013 Fraktur im Bereich des rechten Handgelenks, 2014 Grauer Star Operation links, Knietotalendoprothese rechts, Kniescheibe rechts, 2015 Grauer Star rechts, Knietotalendoprothese links, 2016 Hüfttotalendoprothese rechts, Operation im Bereich der Zehen rechts, 2020 Melanomentfernung im Bereich der linken Wange Zwischenanamnese seit 17.5.2021: 7/2021 Schulterprothese rechts, Marknagelentfernung7 aus 2021, Schulterprothese rechts, Marknagelentfernung Befunde: Abl. 9 Stellungnahme Dr. S. Facharzt für Orthopädie
Vm § 17 VwGVG die Gelegenheit der Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022 – der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein zugestellt durch persönliche Übernahme am 18.03.2022 – wurden die Parteien des Verfahrens vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesen
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Gelegenheit der Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 wurde von den Parteien des Verfahrens daher nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen - nicht ausgeschöpft, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre.Das im Rahmen der Untersuchung am 18.11.2021 erhobene Gangbild der Beschwerdeführerin ist behäbig und kleinschrittig. Zwar ging die Beschwerdeführerin ohne Krücken etwas unsicher und mit Oberkörperpendeln, doch waren Richtungswechsel ohne Anhalten sicher möglich. Angesichts dessen führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass sich in Ansehung dieses Gangbilds und der erhobenen ausreichenden Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Bedarfsmedikation bei Schmerzen kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise erschweren könnten, ergeben. Zudem sind aber auch die Therapieoptionen -
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen - nicht ausgeschöpft, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Im Ergebnis ist den Ausführungen der Sachverständigen zufolge das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe (welche eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt) – das dauerhafte Erfordernis der Zuhilfenahme von zwei Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen hingegen objektiv nicht begründbar – möglich. Weiters ist das Überwinden von Niveauunterschieden, etwa beim Ein- und Aussteigen, allenfalls im Nachstellschritt, möglich. Wiewohl unbestritten eine (mäßige) Schwäche beim Hüftbeugen rechts vorliegt, konnten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten erheblichen Einschränkungen insbesondere beim Heben des rechten Beins im Rahmen der durchgeführten Untersuchung nicht objektiviert werden.Im Ergebnis ist den Ausführungen der Sachverständigen zufolge das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe (welche eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt) – das dauerhafte Erfordernis der Zuhilfenahme von zwei Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen hingegen objektiv nicht begründbar – möglich. Weiters ist das Überwinden von Niveauunterschieden, etwa beim Ein- und Aussteigen, allenfalls im Nachstellschritt, möglich. Wiewohl unbestritten eine (mäßige) Schwäche beim Hüftbeugen rechts vorliegt, konnten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten erheblichen Einschränkungen insbesondere beim Heben des rechten Beins im Rahmen der durchgeführten Untersuchung nicht objektiviert werden. Die dem Verfahren beigezogenen Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie hat sich in ihrem Gutachten vom 28.02.2022 auch mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden betreffend die Wirbelsäule eingehend auseinandergesetzt. Zum MRT-Befund der Wirbelsäule vom 08.07.2021 führte sie insbesondere aus, dass die geschilderte Symptomatik nur teilweise mit den Befunden in Einklang zu bringen sei. Der neurochirurgische Befund vom 02.09.2021 stehe mit dem vorgenannten Befund teils nicht in Einklang, darüber hinaus sei die in diesem Befund festgehaltene Gehstrecke von nur zehn Metern nicht nachvollziehbar, zumal bereits der Weg vom Warteraum ins Untersuchungszimmer der Ordination der begutachtenden medizinischen Sachverständigen länger als 10 m sei und die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, diese Strecke zurückzulegen. Im Ergebnis sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Funktionseinschränkungen bzw. subjektiv empfundenen Beschwerden nicht in der vorgebrachten Ausprägung und Intensität objektiviert. Auch das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Beschwerdeführerin möglich, da weder eine erhebliche Gangunsicherheit noch maßgebliche Einschränkungen der Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten objektiviert sind. Die (mittelgradige) Einschränkung des rechten Arms der Beschwerdeführerin kann durch den linken Arm kompensiert werden. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bzw. eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit ist ebenfalls nicht objektiviert und wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 blieb, wie bereits erwähnt, von den Parteien des Verfahrens und daher auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen der Leiden der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten.Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen der Leiden der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des unbestritten gebliebenen allgemeinmedizinischen sowie orthopädischen und unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 28.02.2022, welches im Übrigen das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.04.2021 bestätigt. Dieses Sachverständigengutachten wird sohin in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
und 45 BBG richtet und sich darauf beschränkt, nicht aber gegen die mit demselben Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. In ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin allein gegen die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die erstgenannte Zusatzeintragung und gab sie auch in nachfolgenden Eingaben zu verstehen, dass es ihr (letztendlich) um die Ausstellung eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung iSd § 29b StVO gehe, wofür die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass Voraussetzung ist.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Beschwerde ihrem eindeutigen Wortlaut und objektiven Erklärungswert nach allein gegen die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2021 erfolgte Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“
Paragraphen 42 und 45 BBG richtet und sich darauf beschränkt, nicht aber gegen die mit demselben Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. In ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin allein gegen die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die erstgenannte Zusatzeintragung und gab sie auch in nachfolgenden Eingaben zu verstehen, dass es ihr (letztendlich) um die Ausstellung eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung iSd Paragraph 29 b, StVO gehe, wofür die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass Voraussetzung ist. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, nicht aber die Beurteilung der Nichtvornahme anderer Zusatzeintragungen oder die Überprüfung des Gesamtgrades der Behinderung.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten bzw. bereits in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Gutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Zudem führte die beigezogene medizinische Sachverständige aus, dass hinsichtlich der vorliegenden Beschwerden der Beschwerdeführerin noch Therapieoptionen iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bestehen, von denen eine Linderung zu erwarten wäre.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten bzw. bereits in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Gutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Zudem führte die beigezogene medizinische Sachverständige aus, dass hinsichtlich der vorliegenden Beschwerden der Beschwerdeführerin noch Therapieoptionen iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bestehen, von denen eine Linderung zu erwarten wäre. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und den in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen zum Ausdruck gebrachten damit verbundenen Erschwernissen vermag die Beschwerdeführerin daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und den in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen zum Ausdruck gebrachten damit verbundenen Erschwernissen vermag die Beschwerdeführerin daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrem Sachverständigengutachten vom 28.02.2022, die auch das von der belangten Behörde eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.04.2021 bestätigen und denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im gegenständlichen Verfahren nicht und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, und sie hat auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bisher berücksichtigten Leiden ergeben würden. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens vom 28.02.2022 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung wurde überdies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht beantragt. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens vom 28.02.2022 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung wurde überdies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht beantragt. Im Rahmen des Parteiengehörs vom vom 14.03.2022, der Beschwerdeführerin zugestellt am 18.03.2022, wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im Rahmen des Parteiengehörs vom vom 14.03.2022, der Beschwerdeführerin zugestellt am 18.03.2022, wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2243683.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.