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{'item': 'W207 2243683-1'}

Obsah (6)§ 42Art. 133§ 45§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW207 2243683-1 SpruchW207 2243683-1/11E, W207 2243683-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin beantragte am 07.03.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet ) die Ausstellung eines Behindertenpasses und stellte im Zuge dessen – neben den Anträgen auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ – auch den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Den Anträgen legte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend ein Pflegegeldverfahren einschließlich eines entsprechenden Bescheides der PVA vom 17.09.2019, mit dem der Beschwerdeführerin ab 01.06.2019 Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 anerkannt wurde, bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung, datiert mit 22.04.2021 und basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.04.2021, ein. In diesem Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „… Anamnese: TE, AE, HE, Knoten in der Brust, 2004 H-Totalendoprothese links, Schilddrüsen-OP, 2009 Oberarmbruch rechts, Mittelfußknochen rechts, operierter Knöchelbruch rechts, 2013 Unterarmbruch rechts - konservativ, Star-OP beidseits, 2016 H-Totalendoprothese rechts, 04/2020 Melanom-OP linke Wange, Knietotalendoprothese beidseits 2014 und 2015.TE, AE, HE, Knoten in der Brust, 2004 H-Totalendoprothese links, Schilddrüsen-OP, 2009 Oberarmbruch rechts, Mittelfußknochen rechts, operierter Knöchelbruch rechts, 2013 Unterarmbruch rechts - konservativ, Star-OP beidseits, 2016 H-Totalendoprothese rechts, 04 aus 2020, Melanom-OP linke Wange, Knietotalendoprothese beidseits 2014 und

  1. Derzeitige Beschwerden: Ich kann den rechten Arm nicht hochheben, ich kann nichts Schweres tragen. Ich kann das rechte Bein nicht hochheben. Ich habe Schmerzen im rechten Fuß, ich kann nicht auftreten. Ich kann keine Stiegen steigen. Ich kann das rechte Bein nicht hochheben. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Euthyrox, Voltaren, Candesartan, Pantoprazol, Amlodibene, Atorvastatin, Daflon, Resyl, Xanor, Laufende Therapie: keine Hilfsmittel: Gehstock rechts Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 02/2021 orthopädische Stellungnahme ohne Befund02 aus 2021, orthopädische Stellungnahme ohne Befund Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: deutlich adipös Größe: 164,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, massiv adipös. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die rechte Schulter ist verkürzt, steht höher. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich sehr zart. Rechte Schulter: Vom Eckgelenk bis knapp oberhalb vom Ellenbogen zieht außenseitig eine blasse Narbe. Auch deutlich Bewegungs- und Druckschmerz an der Schulter. Die Handgelenke sind seitengleich, keine auffällige Verschwellung oder Fehlstellung. Die Beweglichkeit ist seitengleich frei. Übrige Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Rechte Schulter: es sind vermehrt Pendelbewegungen möglich. Beim Nackengriff reicht die Hand zum Ohr, links endlagig eingeschränkt. Beim Kreuzgriff reicht rechts die Hand zur Gesäßaußenseite, links uneingeschränkt. Ellenbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremität: Nach deutlichem Anlaufhinken ist das Gangbild nach wenigen Schritten einigermaßen gleichmäßig bei gleicher Schrittlänge, ist insgesamt wankend, etwas unsicher. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge links + 1 cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Durchgetretene Spreizfüße beidseits. Die Sprunggelenke sind ödematös verschwollen. An beiden Kniegelenken blasse Narben nach Totalendoprothese. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Bandfest, keine Lockerungszeichen. An beiden Hüften unauffällige Narben nach Totalendoprothese, keine Lockerungszeichen. Gestrecktes Beinheben und -halten ist rechts nicht möglich, links gut möglich. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) 10-0-25 beidseits. Knie S 0-0-100 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Zarte s-förmige Rotationsskoliose. Gering verstärkte Brustkyphose. Der rechte Beckenkamm steht gering tiefer. Die Gesäßmuskulatur rechts ist im Seitenvergleich verschmächtigt. Lumbal Druckschmerz. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt. Brust- und Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände bis zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen mit Einlagen und geringem Höhenausgleich rechts, sowie Gehstock rechts zur Untersuchung, das Gangbild ist der Konstitution entsprechend kleinschrittig, mühevoll, wankend. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hochgradige Beweglichkeitseinschränkung rechte Schulter nach Oberarmbruch Fixer Rahmensatz 02.06.05 40 2 Hüfttotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung 02.05.08 30 3 Knietotalendoprothese beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung 02.05.19 30 4 Zustand nach Melanom linke Wange Unterer Rahmensatz dieser Position, da kaum sichtbare Narbe 13.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um je 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Leiden 4 erhöht nicht weiter, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. […] [X] Dauerzustand […] Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: JA [X] ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial JA [X] ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger […]
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Die Hüft- und Knietotalendoprothesen zeigen ein gutes operatives Ergebnis. Mit Gehstock rechts ist eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Niveauunterschiede können mit der notwendigen Sicherheit überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an der linken oberen Extremität. Greifformen sind beidseits erhalten. Der Zusatzeintrag „Begleitperson" ist nicht erforderlich, da ein selbstständiges Fortbewegen möglich ist und der Gesamtleidenszustand eine Begleitperson nicht erforderlich macht.
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.04.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, ihr das eingeholte Gutachten übermittelt und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Am 10.05.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die Ausführungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im eingeholten Gutachten nicht nachvollziehbar seien. In der Begutachtung sei nicht ausreichend auf ihre Beeinträchtigung eingegangen worden und entsprächen die durchgeführten Tests nicht der Realität im Straßenverkehr. Sie verfüge nicht über ausreichend Standfestigkeit sowie Kraft im linken Arm, könne sich selbstständig nur auf ebenerdigen Flächen fortbewegen und Niveauunterschiede nur sehr schwer bewältigen. Aufgrund dieser Stellungnahme holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des beigezogenen medizinischen Sachverständigen ein, datiert mit 17.05.2021, in welcher dieser zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht im Wesentlichen folgendes ausführte: „Die BW erhebt Einspruch und legt den bereits bekannten und zitierten orthop. Befundbericht von 02/2021 vor.„Die BW erhebt Einspruch und legt den bereits bekannten und zitierten orthop. Befundbericht von 02 aus 2021, vor. Es wird auf den eigenen klinischen Status vom 20.04.2021 verwiesen, wo eine ausreichende Beweglichkeit am Stütz- und Bewegungsapparat erhoben werden konnte. Auch besteht ausreichend Kraft an den Extremitäten. Somit sind das Erreichen, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Die vorgebrachte Argumentation ist nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird.“ In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 18.05.2021 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 18.05.2021 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Hingegen wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2021 die Anträge der Beschwerdeführerin vom 07.03.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, demzufolge die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende Stellungnahme des begutachtenden medizinischen Sachverständigen vom 17.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit handschriftlichem Schreiben, versehen mit dem Betreff „Parkausweis für Behinderte“ und der entsprechenden Geschäftszahl, datiert mit 17.06.2021, eingelangt am 21.06.2021, fristgerecht Beschwerde, welche sich ihrem eindeutigen Wortlaut und Inhalt nach ausschließlich auf die Anfechtung der Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschränkt. Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie nicht in der Lage sei, 10 Minuten oder 100 Meter ohne Unterbrechungen zu gehen. Sie könne den rechten Fuß nur geringfügig anheben, was ihr das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel unmöglich mache. Selbst beim Einsteigen in ein Auto müsse ihr jemand helfen, das rechte Bein in den Wagen zu heben. Das Erklimmen von Stiegen sei für sie sehr beschwerlich und schon der Gehsteig aufgrund ihrer Unsicherheit ein Hindernis. Seit einem Sturz verfüge sie nunmehr auch über einen Rollator. Weiters kündigte die Beschwerdeführerin die Nachreichung eines geplanten MRT-Befunds der Wirbelsäule an. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt am 23.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem der Beschwerde nachgereichten Schreiben vom 16.08.2021, tituliert mit „Genehmigung eines Behindertenparkplatz“, wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst ihr Beschwerdevorbringen und gab ergänzend an, dass sie sich derzeit von einer Schulter-Operation erhole und sich voraussichtlich auch einer Operation an der Wirbelsäule werde unterziehen müssen. Sie ersuche daher, ihr einen „Behindertenparkplatzschein“ zu genehmigen. Diesem Schreiben war ein rezenter MRT-Befund der Wirbelsäule angeschlossen. Mit Schreiben vom 06.09.2021 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Befund betreffend ihre Wirbelsäule vom 08.07.2021 nach. Aufgrund des Inhaltes der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Unfallchirurgie und Orthopädie ein. In diesem Gutachten vom 28.02.2022, erstellt nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2021, führte die beigezogene Sachverständige – hier in den wesentlichen Teilen und anonymisiert wiedergegeben – aus: „… SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 18.5.2021, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. In Abl. 32 wird am 9.5.2021 vorgebracht, dass die bei der Untersuchung durchgeführten Tests nicht der Realität im Straßenverkehr entsprechen würden. Standfestigkeit und Kraft im linken Arm würden keinesfalls ausreichend, um die notwendige Sicherheit in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu gewährleisten, Niveauunterschiede könne sie ohne fremde Hilfe nicht oder nur sehr schwer bewältigen, das rechte Bein könne sie nicht mehr als 10 cm und unter großen Schmerzen heben. Ein selbständiges Fortbewegen sei ohne Begleitperson nur auf ebenerdigen geraden Flächen möglich. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 17.6.2021, Abl. 43-44, wird eingewendet, dass aufgrund der Coronabestimmung ihre Begleitperson (Gatte) im Wartezimmer bleiben musste. Sie sei nicht gefragt worden, wie lange und wie weit sie gehen könne. Sie könne keine 10 Minuten oder 100 m gehen ohne stehen zu bleiben. Sie könne den rechten Fuß nur geringfügig heben und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei dadurch unmöglich. Beim Einsteigen ins Auto müsse jemand den rechten Fuß in den Wagen heben. Stiegen Hinaufsteigen sei sehr schwer, Hinuntergehen besser. Ein Gehsteig sei schon ein Hindernis. Am 8.6.2021 sei sie vor dem Haus gestürzt und habe Prellungen und blaue Flecken davongetragen. Daraufhin habe ihr Mann ihr einen Rollator gekauft. Am 20.7.2021 sei eine Operation im Krankenhaus mit Metallentfernung der Schulter und Endoprothese rechts geplant, auch ein MRT der Wirbelsäule sei geplant. Am 16.8.2021 wird in einem weiteren Schreiben, Abl. 45/4-5, vorgebracht, dass sie am 20.7.2021 im Krankenhaus eine sehr schwere Operation gehabt habe, anschließend 3 Wochen in einem Pflegesanatorium gewesen sei und seither wieder zu Hause sei. Laut Arzt müsse sie an der Wirbelsäule operiert werden. Sie müsse sich aber vorher von der letzten Operation erholen. Sie ersuche daher um einem Behindertenparkplatz Schein, einen fixen Parkplatz würde sie bereits haben. Am 2.9.2021 wird in einem weiteren Schreiben, Abl. 45/10, vorgebracht, dass sie einen Befund des Wirbelsäulenzentrums vorlege. Vorgeschichte: 2004 Hüfttotalendoprothese links, 2007 STE, 2009 Trümmerfraktur rechter Oberarm, Fraktur rechter Mittelfußknochen, 2010 Knöcheloperation rechts, 2013 Fraktur im Bereich des rechten Handgelenks, 2014 Grauer Star Operation links, Knietotalendoprothese rechts, Kniescheibe rechts, 2015 Grauer Star rechts, Knietotalendoprothese links, 2016 Hüfttotalendoprothese rechts, Operation im Bereich der Zehen rechts, 2020 Melanomentfernung im Bereich der linken Wange Zwischenanamnese seit 17.5.2021: 7/2021 Schulterprothese rechts, Marknagelentfernung7 aus 2021, Schulterprothese rechts, Marknagelentfernung Befunde: Abl. 9 Stellungnahme Dr. S. Facharzt für Orthopädie

  1. 2021 (Hüfttotalendoprothese und Knietotalendoprothese beidseits, Zustand nach Oberarmfraktur und Marknagelung rechts, demnächst Endoprothese geplant. Körperlich deutlich eingeschränkt und gehbehindert, braucht aus orthopädischer Sicht einen Behindertenparkplatz und ist pflegegeldbedürftig) lm Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: keine Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im
  2. Stockwerk mit Lift Berufsanamnese: Pensionistin, zuvor Verkäuferin Medikamente: Amlodipin, Atorvastatin, Candesartan, Daflon, Euthyrox, Inkontan, Neutrion, Pantoprazol, Resyl bei Bedarf, Tradolan Tropfen bei Bedarf, Xanor bei Bedarf Nikotin: 0 Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. K. Derzeitige Beschwerden: „Ich kann nur 5 m gehen mit dem Rollator bzw. mit 2 Krücken, gehe nur zum Arzt, bin schon zweimal auf der Straße gestürzt und kann das rechte Bein nicht gut abheben. Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule, rechten Hüfte mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel außenseitig. Ich kann das rechte Bein nicht gut belasten. Ich kann nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, da ich unsicher bin und schon öfters gestürzt bin. Ich muss mit Schwung aufstehen können und mich festhalten können. Hergekommen bin ich mit dem Taxi, ich fahre immer mit dem Taxi.“ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe 164 cm, Gewicht 107 kg, Alter: 76a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, zarte Narbe linke Wange Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: Narbe ventral nach Implantation einer Endoprothese, Schulter etwas verkürzt und verbacken, endiagig Rotationschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F rechts 0/60, S rechts 0/80, Innenrotation/Außenrotation rechts 60/0/5, links 60/0/10 (F 0°), Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts nicht möglich, links endlagig eingeschränkt. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk beidseits: Narbe bei Hüfttotalendoprothese beidseits, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz Kniegelenk beidseits: Narbe bei Knietotalendoprothese beidseits, mäßige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, keine Erguss, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, Rotation 10/0/25, Kniegelenk beidseits 0/0/110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Abheben der UE rechts aktiv bis 20°, links 60°, passiv beidseits bis 60°. Hüftbeuger rechts geschwächt. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist kleinschrittig, verlangsamt, ohne Krücken etwas unsicher, Schrittlänge halbe Fußlänge, Oberkörperpendeln, behäbig, Richtungswechsel ohne Anhalten sicher möglich. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnosenliste 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 2 Hüfttotalendoprothese beidseits 3 Knietotalendoprothese beidseits 4 Endoprothese rechte Schulter, Zustand nach Oberarmbruch 5 Zustand nach Melanom linke Wange ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Bei Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese im Bereich bei der Hüft- und Kniegelenke sind keine höhergradigen funktionellen Einschränkung objektivierbar. Es konnten keine Lockerungszeichen festgestellt werden, die Kniegelenke sind stabil, der Bewegungsumfang ist ausreichend. Im Bereich der Sprunggelenke und Füße liegen keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vor. Es konnte eine Schwäche der Hüftbeugung rechts festgestellt werden, es ist jedoch möglich, allenfalls im Nachstellschritt, mit dem linken Bein voraus, Stufen zu überwinden, sodass das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel und Aussteigen nicht erheblich beeinträchtigt ist. Ein höhergradiges neurologisches Defizit liegt nicht vor. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist mit der linken oberen Extremität möglich, ausreichend Kraft und Beweglichkeit ist gegeben, sodass die eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter ausreichend kompensiert werden kann. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nein. Im Liegen kann die rechte untere Extremität bis etwa 20° abgehoben werden, links bis etwa 60°. Es liegt eine Hüftbeugerschwäche rechts vor, deren Ursache letztlich nicht geklärt ist. Klinisch besteht der Verdacht auf L3 Syndrom rechts. Es ist jedoch in diesem Bereich keine Nervenwurzelkompression im MRT vom 8.7.2021 feststellbar. Bei dieser Untersuchung konnten jedoch eine mäßig-bis hochgradige Vertebrostenose L2/L3 und mäßiggradig L3/L4, mit Bandscheibenvorwölbungen in den Etagen L2/L3 und L3/L4 festgestellt werden, wobei Einengungen der Neuroforamina und Kompression der Wurzeln L2 links mehr als rechts und L3 links festgestellt werden konnten. Das MRT der LWS vom 8.7.2021 dokumentiert fortgeschrittene degenerative Veränderungen. Die klinische Symptomatik steht nur teilweise im Einklang mit dem Befund. Weitere Untersuchungen zur Abklärung der Ursache sind ausständig. Maßgeblich für die Beurteilung der beantragten Zusatzeintragungen ist das Ausmaß des motorischen Defizits. Es konnte eine mäßige Schwäche beim Hüftbeugen rechts festgestellt werden, sonst liegt kein objektivierbares motorisches Defizit vor. Anhand der durchgeführten klinischen Untersuchung ist jedenfalls mit der neurologischen Symptomatik die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragungen nicht ausreichend begründbar. Ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. ad 7) In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule führen zu keiner hochgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs und zu keinem maßgeblichen neurologischen Defizit. Die Abnützungserscheinungen im Bereich der unteren Extremitäten mit Gangleistungsminderung führen nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität. Kurze Wegstrecken können zurückgelegt werden, das Überwinden von Niveauunterschieden und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind nicht erheblich erschwert. Die mittelgradige Funktionseinschränkung der rechten Schulter stellt bei guter Beweglichkeit der linken oberen Extremität keine maßgebliche Komorbidität dar, Kompensation durch den linken Arm ist möglich. Zustand nach Melanom im Bereich der linken Wange ohne Hinweis für Rezidiv ist für beantragte Zusatzeintragungen nicht relevant. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt beurteilt werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - das Gangbild ist mit 2 Unterarmstützkrücken kleinschrittig, verlangsamt, ohne Krücken etwas unsicher, Schrittlänge halbe Fußlänge, Oberkörperpendeln, behäbig, Richtungswechsel ohne Anhalten sicher möglich des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, und der derzeitigen Therapieerfordernis (Schmerzmittel bei Bedarf) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m, ist, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar. Die dauerhafte behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht ausreichend begründbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist, allenfalls im Nachstellschritt, möglich. Eine erhebliche Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte, auch unter Beachtung der mäßige Schwäche beim Hüftbeugen rechts, nicht festgestellt werden. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, siehe Gangbild. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, höhergradige Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten, insbesondere der Hände, konnten - auch unter Beachtung des mittelgradigen funktionellen Defizits des rechten Schultergelenks, nicht festgestellt werden. ad 8) Stellungnahme zu den Einwendungen des BF Abl. 43: Vorgebracht wird, dass sie nicht gefragt worden sei, wie lange und wie weit sie gehen könne. Sie könne keine 10 Minuten oder 100 m gehen ohne stehen zu bleiben. Sie könne den rechten Fuß nur geringfügig heben und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei dadurch unmöglich. Beim Einsteigen ins Auto müsse jemand den rechten Fuß in den Wagen heben. Stiegen Hinaufsteigen sei sehr schwer, Hinuntergehen besser. Ein Gehsteig sei schon ein Hindernis. Am 8.6.2021 sei sie vor dem Haus gestürzt und habe Prellungen und blaue Flecken davongetragen. Daraufhin habe ihr Mann ihr einen Rollator gekauft. Am 20.7.2021 sei eine Operation im Krankenhaus mit Metallentfernung der Schulter und Endoprothese rechts geplant, auch ein MRT der Wirbelsäule sei geplant. Dem wird entgegengehalten, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar ist. Beide unteren Extremitäten sind ausreichend belastbar, ausreichender Bewegungsumfang ist gegeben, ausreichend Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit, um einzusteigen und auszusteigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, ist gegeben. ad 9) Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Abl. 45/6, 7, 45/11 Abl. 45/6-7 MRT HWS und BWS und LWS 8.7.2021 (HWS: Protrusion C3/C4, keine signifikante Vertebrostenose. BWS: geringgradige degenerativen Veränderungen. LWS: L2/L3 mäßig- bis hochgradige Vertebrostenose und Einengung der Neuroforamina links mehr als rechts und Kompression der L2 Wurzel links mehr als rechts, mäßige Vertebrostenose L3/L4 bedingt durch Bandscheibenprotrusion und Facettengelenksarthrosen, Kompression der L3 Wurzel links) - der Befund wurde bereits ausführlich besprochen. Auffallend ist, dass die klinische Symptomatik nur zum Teil im Einklang mit den degenerativen Veränderungen steht, maßgeblich sind jedoch objektivierbare Funktionseinschränkungen. Eine maßgebliche Lähmung liegt nicht vor. Abl. 45/11 Befund Dr. W. Facharzt für Neurochirurgie 2.9.2021 (Schwäche rechts bei Hüftbeugung seit über 12 Monaten, Gehstrecke 10 m wegen Claudicatio-Symptomatik, Parese Hüftbeuger re KG 2, links KG
  3. Kompression L2/L3 und Wurzel rechts mehr als links, Adipositas, Hüfttotalendoprothese beidseits und Knietotalendoprothese beidseits, Schultertotalendoprothese rechts) - dass die Gehstrecke auf 10 m eingeschränkt ist, kann nicht nachvollzogen werden, da bereits der Weg vom Warteraum ins Untersuchungszimmer der Ordination länger als 10 m ist. Die Kompression L2/L3 Wurzel rechts mehr als links steht nicht in Einklang mit der Befundung des MRT der LWS vom 8.7.
  4. Jedenfalls überwiegen die Veränderungen der Bildgebung links und die klinische Symptomatik rechts. Claudicatio-Symptomatik stellt eine subjektive Angabe dar und kann nicht als Grundlage für eine gutachterliche Beurteilung herangezogen werden. Maßgeblich sind objektivierbare Funktionseinschränkungen, siehe Status. ad 10) Stellungnahme zu einer allfälligen von den angefochtenen Gutachten Abl. 16-21,34 abweichenden Beurteilung: keine abweichende Beurteilung ad 11) Feststellung ob bzw. eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 13) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Nein …“ Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022 – der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein zugestellt durch persönliche Übernahme am 18.03.2022 – wurden die Parteien des Verfahrens vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesen

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG die Gelegenheit der Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022 – der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein zugestellt durch persönliche Übernahme am 18.03.2022 – wurden die Parteien des Verfahrens vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesen

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Gelegenheit der Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 wurde von den Parteien des Verfahrens daher nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Am 07.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice – zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses – den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin liegen die folgenden Funktionseinschränkungen vor:
  2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
  3. Hüfttotalendoprothese beidseits
  4. Knietotalendoprothese beidseits
  5. Endoprothese rechte Schulter, Zustand nach Oberarmbruch
  6. Zustand nach Melanom linke Wange Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.02.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 18.11.2021, welches die im bereits von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen und unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 22.04.2021, ergänzt durch die Stellungnahme vom 17.05.2021, getroffene Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die festgestellten Funktionseinschränkungen sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.02.2022, welches das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 22.04.2021 bestätigt. Nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2021 und unter Berücksichtigung der von dieser im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie nach eingehender Auseinandersetzung sowohl mit dem Beschwerdevorbringen als auch dem allgemeinmedizinischen und unfallchirurgischen Vorgutachten vom 22.04.2021, ergänzt durch die Stellungnahme vom 17.05.2021, wurde von der beigezogenen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Diese Schlussfolgerungen finden auch Bestätigung in den Aufzeichnungen der beigezogenen Sachverständigen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2021 im Rahmen der - oben wiedergegebenen - Statuserhebung. So führte die medizinische Sachverständige zu den – auch befundbelegten – degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nachvollziehbar aus, dass diese zu keiner hochgradigen Einschränkung des Bewegungsumfanges und zu keinem maßgeblichen neurologischen Defizit führen. Auch die Abnützungserscheinungen im Bereich der unteren Extremitäten mit Gangleistungsminderung verursachen keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität. Kurze Wegstrecken können zurückgelegt werden, das Überwinden von Niveauunterschieden und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht erheblich erschwert. Abgesehen von einer mäßigen Schwäche des rechten Hüftbeugers liege kein objektiviertes motorisches Defizit vor. Die festgestellte mittelgradige Funktionseinschränkung der rechten Schulter können durch den gut beweglichen linken Arm ausgeglichen werden. Das im Rahmen der Untersuchung am 18.11.2021 erhobene Gangbild der Beschwerdeführerin ist behäbig und kleinschrittig. Zwar ging die Beschwerdeführerin ohne Krücken etwas unsicher und mit Oberkörperpendeln, doch waren Richtungswechsel ohne Anhalten sicher möglich. Angesichts dessen führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass sich in Ansehung dieses Gangbilds und der erhobenen ausreichenden Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Bedarfsmedikation bei Schmerzen kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise erschweren könnten, ergeben. Zudem sind aber auch die Therapieoptionen -

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen - nicht ausgeschöpft, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre.Das im Rahmen der Untersuchung am 18.11.2021 erhobene Gangbild der Beschwerdeführerin ist behäbig und kleinschrittig. Zwar ging die Beschwerdeführerin ohne Krücken etwas unsicher und mit Oberkörperpendeln, doch waren Richtungswechsel ohne Anhalten sicher möglich. Angesichts dessen führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass sich in Ansehung dieses Gangbilds und der erhobenen ausreichenden Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Bedarfsmedikation bei Schmerzen kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise erschweren könnten, ergeben. Zudem sind aber auch die Therapieoptionen -

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen - nicht ausgeschöpft, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Im Ergebnis ist den Ausführungen der Sachverständigen zufolge das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe (welche eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt) – das dauerhafte Erfordernis der Zuhilfenahme von zwei Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen hingegen objektiv nicht begründbar – möglich. Weiters ist das Überwinden von Niveauunterschieden, etwa beim Ein- und Aussteigen, allenfalls im Nachstellschritt, möglich. Wiewohl unbestritten eine (mäßige) Schwäche beim Hüftbeugen rechts vorliegt, konnten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten erheblichen Einschränkungen insbesondere beim Heben des rechten Beins im Rahmen der durchgeführten Untersuchung nicht objektiviert werden.Im Ergebnis ist den Ausführungen der Sachverständigen zufolge das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe (welche eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt) – das dauerhafte Erfordernis der Zuhilfenahme von zwei Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen hingegen objektiv nicht begründbar – möglich. Weiters ist das Überwinden von Niveauunterschieden, etwa beim Ein- und Aussteigen, allenfalls im Nachstellschritt, möglich. Wiewohl unbestritten eine (mäßige) Schwäche beim Hüftbeugen rechts vorliegt, konnten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten erheblichen Einschränkungen insbesondere beim Heben des rechten Beins im Rahmen der durchgeführten Untersuchung nicht objektiviert werden. Die dem Verfahren beigezogenen Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie hat sich in ihrem Gutachten vom 28.02.2022 auch mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden betreffend die Wirbelsäule eingehend auseinandergesetzt. Zum MRT-Befund der Wirbelsäule vom 08.07.2021 führte sie insbesondere aus, dass die geschilderte Symptomatik nur teilweise mit den Befunden in Einklang zu bringen sei. Der neurochirurgische Befund vom 02.09.2021 stehe mit dem vorgenannten Befund teils nicht in Einklang, darüber hinaus sei die in diesem Befund festgehaltene Gehstrecke von nur zehn Metern nicht nachvollziehbar, zumal bereits der Weg vom Warteraum ins Untersuchungszimmer der Ordination der begutachtenden medizinischen Sachverständigen länger als 10 m sei und die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, diese Strecke zurückzulegen. Im Ergebnis sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Funktionseinschränkungen bzw. subjektiv empfundenen Beschwerden nicht in der vorgebrachten Ausprägung und Intensität objektiviert. Auch das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Beschwerdeführerin möglich, da weder eine erhebliche Gangunsicherheit noch maßgebliche Einschränkungen der Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten objektiviert sind. Die (mittelgradige) Einschränkung des rechten Arms der Beschwerdeführerin kann durch den linken Arm kompensiert werden. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bzw. eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit ist ebenfalls nicht objektiviert und wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 blieb, wie bereits erwähnt, von den Parteien des Verfahrens und daher auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen der Leiden der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten.Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen der Leiden der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des unbestritten gebliebenen allgemeinmedizinischen sowie orthopädischen und unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 28.02.2022, welches im Übrigen das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.04.2021 bestätigt. Dieses Sachverständigengutachten wird sohin in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Beschwerde ihrem eindeutigen Wortlaut und objektiven Erklärungswert nach allein gegen die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2021 erfolgte Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

§§ 42

und 45 BBG richtet und sich darauf beschränkt, nicht aber gegen die mit demselben Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. In ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin allein gegen die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die erstgenannte Zusatzeintragung und gab sie auch in nachfolgenden Eingaben zu verstehen, dass es ihr (letztendlich) um die Ausstellung eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung iSd § 29b StVO gehe, wofür die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass Voraussetzung ist.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Beschwerde ihrem eindeutigen Wortlaut und objektiven Erklärungswert nach allein gegen die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2021 erfolgte Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

Paragraphen 42 und 45 BBG richtet und sich darauf beschränkt, nicht aber gegen die mit demselben Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. In ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin allein gegen die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die erstgenannte Zusatzeintragung und gab sie auch in nachfolgenden Eingaben zu verstehen, dass es ihr (letztendlich) um die Ausstellung eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung iSd Paragraph 29 b, StVO gehe, wofür die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass Voraussetzung ist. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, nicht aber die Beurteilung der Nichtvornahme anderer Zusatzeintragungen oder die Überprüfung des Gesamtgrades der Behinderung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten bzw. bereits in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Gutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Zudem führte die beigezogene medizinische Sachverständige aus, dass hinsichtlich der vorliegenden Beschwerden der Beschwerdeführerin noch Therapieoptionen iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bestehen, von denen eine Linderung zu erwarten wäre.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten bzw. bereits in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Gutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Zudem führte die beigezogene medizinische Sachverständige aus, dass hinsichtlich der vorliegenden Beschwerden der Beschwerdeführerin noch Therapieoptionen iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bestehen, von denen eine Linderung zu erwarten wäre. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und den in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen zum Ausdruck gebrachten damit verbundenen Erschwernissen vermag die Beschwerdeführerin daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und den in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen zum Ausdruck gebrachten damit verbundenen Erschwernissen vermag die Beschwerdeführerin daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrem Sachverständigengutachten vom 28.02.2022, die auch das von der belangten Behörde eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.04.2021 bestätigen und denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im gegenständlichen Verfahren nicht und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, und sie hat auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bisher berücksichtigten Leiden ergeben würden. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens vom 28.02.2022 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung wurde überdies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht beantragt. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens vom 28.02.2022 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung wurde überdies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht beantragt. Im Rahmen des Parteiengehörs vom vom 14.03.2022, der Beschwerdeführerin zugestellt am 18.03.2022, wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im Rahmen des Parteiengehörs vom vom 14.03.2022, der Beschwerdeführerin zugestellt am 18.03.2022, wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2243683.1.00

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