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{'item': 'W209 2250080-1'}

Obsah (17)§ 12aArt. 133§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 12c§ 41§ 121§ 12b§ 146§ 20d§ 5§ 6§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW209 2250080-1 Spruch, W209 2250080-1/5E W209 2250081-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 12aAusländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der Firma römisch 40 , und des römisch 40 , StA.: Albanien, beide vertreten durch Dr. Peter PHILIPP, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 15.06.2021, GZ: ABB-Nr. 4122449, betreffend Nichtzulassung des Zweitbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), ein am XXXX 1998 geborener albanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.04.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er von der Firma XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als „Schwarzdecker“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.000,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden unbefristet beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren – soweit ersichtlich – ein Dienstzeugnis, demzufolge der Zweitbeschwerdeführer im Zeitraum von 30.06.2017 bis 15.02.2018 sowie von 01.11.2018 bis 30.06.2020 bei der Firma XXXX (Albanien) als Bauwerksabdichter gearbeitet habe, ein Goethe-Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vom 16.02.2021, einen TOEFL-(Englisch-)Test (96 Punkte) vom 16.01.2021, ein Zeugnis über eine im Zeitraum von 15.06.2016 bis 15.06.2017 im Zentrum für Berufsbildung – ASHP in Tirana (Albanien) abgeschlossenen Ausbildung zum „Isolationsarbeiter (Wasserisolator, professioneller Arbeiter)“ sowie eine Kopie des Reisepasses des Zweitbeschwerdeführers.1. römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), ein am römisch 40 1998 geborener albanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.04.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er von der Firma römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als „Schwarzdecker“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.000,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden unbefristet beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren – soweit ersichtlich – ein Dienstzeugnis, demzufolge der Zweitbeschwerdeführer im Zeitraum von 30.06.2017 bis 15.02.2018 sowie von 01.11.2018 bis 30.06.2020 bei der Firma römisch 40 (Albanien) als Bauwerksabdichter gearbeitet habe, ein Goethe-Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vom 16.02.2021, einen TOEFL-(Englisch-)Test (96 Punkte) vom 16.01.2021, ein Zeugnis über eine im Zeitraum von 15.06.2016 bis 15.06.2017 im Zentrum für Berufsbildung – ASHP in Tirana (Albanien) abgeschlossenen Ausbildung zum „Isolationsarbeiter (Wasserisolator, professioneller Arbeiter)“ sowie eine Kopie des Reisepasses des Zweitbeschwerdeführers. 2. Mit Schreiben vom 29.04.2021 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Antrag der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 29.04.2021 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Antrag der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG vorliegen. 3. Mit Parteiengehör vom 06.05.2021 teilte das AMS der Erstbeschwerdeführerin mit, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Deutschkenntnisse (10 Punkte), seiner Englischkenntnisse (10 Punkte) und seines Alters (15 Punkte) lediglich 35 Punkte

der Anlage B zum AuslBG erreiche. Eine Berufsausbildung im Mangelberuf Schwarzdecker sei nicht nachgewiesen worden. Es sei lediglich ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Isolationsarbeiter vorgelegt worden, anhand dessen das Vorliegen einer Berufsausbildung im angestrebten Mangelberuf nicht überprüft werden könne. Nach derzeitiger Aktenlage seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte

§12aAusl

BG daher nicht gegeben.

  1. Mit Stellungnahme vom 25.05.2021 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bekannt, dass der Zweitbeschwerdeführer in Albanien insgesamt mehr als 39 Monate als Schwarzdecker gearbeitet habe. Bei der Firma XXXX habe er mehr als 27 Monate als Schwarzdecker gearbeitet und zuvor 12 Monate lang die Lehrausbildung als Schwarzdecker absolviert.
  2. Mit Stellungnahme vom 25.05.2021 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bekannt, dass der Zweitbeschwerdeführer in Albanien insgesamt mehr als 39 Monate als Schwarzdecker gearbeitet habe. Bei der Firma römisch 40 habe er mehr als 27 Monate als Schwarzdecker gearbeitet und zuvor 12 Monate lang die Lehrausbildung als Schwarzdecker absolviert.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.06.2021 wies das AMS die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft

§ 12aAusl

BG bei der Erstbeschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Zweitbeschwerdeführer lediglich 35 Punkte (von 55 erforderlichen Punkten) für seine Sprachkenntnisse und sein Alter angerechnet werden könnten. Es sei keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung für den Beruf „Schwarzdecker“ nachgewiesen worden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liege vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften müsse es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Ein besuchter „Kurs“ als Fliesenleger (sic!) sei keine abgeschlossene Berufsausbildung.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.06.2021 wies das AMS die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG bei der Erstbeschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Zweitbeschwerdeführer lediglich 35 Punkte (von 55 erforderlichen Punkten) für seine Sprachkenntnisse und sein Alter angerechnet werden könnten. Es sei keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung für den Beruf „Schwarzdecker“ nachgewiesen worden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liege vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften müsse es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Ein besuchter „Kurs“ als Fliesenleger (sic!) sei keine abgeschlossene Berufsausbildung.

  1. Dagegen erhoben sowohl die Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das AMS in seinem im Internet abrufbaren Berufslexikon selbst davon ausgehe, dass für den Beruf Schwarzdecker keine gesetzliche Ausbildung existiere und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für diesen Beruf meist betriebsintern oder in Kurzausbildungen erworben werden. Der Zweitbeschwerdeführer habe ein Zertifikat aus Albanien als Isolationsarbeiter vorgelegt sowie den Nachweis erbracht, dass er hinreichende Berufserfahrung habe. Aufgrund des vorgelegten Zertifikates hätte es daher für die Qualifikation 20 Punkte anrechnen müssen. Im Zeitraum von 03.07.2020 bis 02.07.2021 habe der Zweitbeschwerdeführer als Isolationsarbeiter bei der Fa. XXXX und im Zeitraum von 30.06.2017 bis 15.02.2018 sowie von 01.11.2018 bis 30.06.2020 bei der Fa. XXXX gearbeitet. Insgesamt habe er somit eine Berufserfahrung von 27,5 Monaten (sic!) zu verzeichnen. Die Behörde hätte daher auch für die Berufserfahrung insgesamt 6 Punkte anrechnen müssen.
  2. Dagegen erhoben sowohl die Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das AMS in seinem im Internet abrufbaren Berufslexikon selbst davon ausgehe, dass für den Beruf Schwarzdecker keine gesetzliche Ausbildung existiere und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für diesen Beruf meist betriebsintern oder in Kurzausbildungen erworben werden. Der Zweitbeschwerdeführer habe ein Zertifikat aus Albanien als Isolationsarbeiter vorgelegt sowie den Nachweis erbracht, dass er hinreichende Berufserfahrung habe. Aufgrund des vorgelegten Zertifikates hätte es daher für die Qualifikation 20 Punkte anrechnen müssen. Im Zeitraum von 03.07.2020 bis 02.07.2021 habe der Zweitbeschwerdeführer als Isolationsarbeiter bei der Fa. römisch 40 und im Zeitraum von 30.06.2017 bis 15.02.2018 sowie von 01.11.2018 bis 30.06.2020 bei der Fa. römisch 40 gearbeitet. Insgesamt habe er somit eine Berufserfahrung von 27,5 Monaten (sic!) zu verzeichnen. Die Behörde hätte daher auch für die Berufserfahrung insgesamt 6 Punkte anrechnen müssen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2021 wurde sodann die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass Fachkräfte in Mangelberufen immer über eine abgeschlossene Berufsausbildung im jeweiligen Mangelberuf verfügen müssten, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Nachweise über eine einschlägige berufliche Vorbildung des Erstbeschwerdeführers seien nicht übermittelt worden. Die vorgelegten Bestätigungen würden keinen geeigneten Nachweis für den Abschluss einer Berufsausbildung im beschwerdegegenständlichen Mangelberuf darstellen. Wenngleich der Beruf „Schwarzdecker“ in Österreich kein eigener Lehrberuf sei, so habe doch der entsprechende Lehrberuf des „Isoliermonteurs“ in Österreich eine Lehrzeit von drei Jahren. Auch der vergleichbare Lehrberuf „Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechniker“ habe eine Lehrzeit von drei Jahren. In der Kategorie „Qualifikation/abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“ (der Anlage B zum AuslBG) könnten somit keine Punkte vergeben werden. Da keine Berufsausbildung nachgewiesen worden sei, könnten auch keine Punkte für eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ vergeben werden. Der Zweitbeschwerdeführer habe ein Goethe-Zertifikat vom 16.02.2021 vorgelegt, mit welchem Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) nachgewiesen würden. In der Kategorie „Sprachkenntnisse Deutsch“ könnten somit 10 Punkte vergeben werden. Zu den Englischkenntnissen sei ein TOEFL-Test vom 16.01.2021 mit einer Gesamtpunkteanzahl von 96 vorgelegt worden. Dies entspreche dem Niveau C1 nach dem GER. In der Kategorie „Sprachkenntnisse Englisch“ könnten somit ebenfalls 10 Punkte vergeben werden. Für das Kriterium „Alter“ könnten 15 Punkte vergeben werden. Damit werde jedoch die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreicht. Darüber hinaus sehe der geltende Kollektivvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen für die Arbeiterschaft in den Asphalt-, Abdichter- und Schwarzdeckerbetrieben in Wien für Facharbeiter im

  1. Verwendungsjahr eine Mindestentlohnung von € 2.300,- brutto vor. Damit sei im Hinblick auf die Angaben zur Entlohnung in der Arbeitgebererklärung auch die Voraussetzung des § 12a Z 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht erfüllt.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2021 wurde sodann die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass Fachkräfte in Mangelberufen immer über eine abgeschlossene Berufsausbildung im jeweiligen Mangelberuf verfügen müssten, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Nachweise über eine einschlägige berufliche Vorbildung des Erstbeschwerdeführers seien nicht übermittelt worden. Die vorgelegten Bestätigungen würden keinen geeigneten Nachweis für den Abschluss einer Berufsausbildung im beschwerdegegenständlichen Mangelberuf darstellen. Wenngleich der Beruf „Schwarzdecker“ in Österreich kein eigener Lehrberuf sei, so habe doch der entsprechende Lehrberuf des „Isoliermonteurs“ in Österreich eine Lehrzeit von drei Jahren. Auch der vergleichbare Lehrberuf „Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechniker“ habe eine Lehrzeit von drei Jahren. In der Kategorie „Qualifikation/abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“ (der Anlage B zum AuslBG) könnten somit keine Punkte vergeben werden. Da keine Berufsausbildung nachgewiesen worden sei, könnten auch keine Punkte für eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ vergeben werden. Der Zweitbeschwerdeführer habe ein Goethe-Zertifikat vom 16.02.2021 vorgelegt, mit welchem Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) nachgewiesen würden. In der Kategorie „Sprachkenntnisse Deutsch“ könnten somit 10 Punkte vergeben werden. Zu den Englischkenntnissen sei ein TOEFL-Test vom 16.01.2021 mit einer Gesamtpunkteanzahl von 96 vorgelegt worden. Dies entspreche dem Niveau C1 nach dem GER. In der Kategorie „Sprachkenntnisse Englisch“ könnten somit ebenfalls 10 Punkte vergeben werden. Für das Kriterium „Alter“ könnten 15 Punkte vergeben werden. Damit werde jedoch die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreicht. Darüber hinaus sehe der geltende Kollektivvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen für die Arbeiterschaft in den Asphalt-, Abdichter- und Schwarzdeckerbetrieben in Wien für Facharbeiter im

  1. Verwendungsjahr eine Mindestentlohnung von € 2.300,- brutto vor. Damit sei im Hinblick auf die Angaben zur Entlohnung in der Arbeitgebererklärung auch die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht erfüllt.
  2. Aufgrund eines seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 30.12.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Mit Schriftsatz vom 07.03.2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass der Zweitbeschwerdeführer während seiner Beschäftigung bei der Fa. XXXX im Rahmen einer Arbeitsüberlassung bei der Fa. XXXX als Hydroisolierer (Praktikant) tätig gewesen sei, und legte unter einem eine diesbezügliche Bestätigung vor. Auch wenn diese Beschäftigung nicht als Berufserfahrung angerechnet werde, verfüge er aufgrund seiner Beschäftigung bei der Fa. XXXX über insgesamt 27,5 Monate Berufserfahrung als Schwarzdecker, womit er im Gesamten eine Punkteanzahl von 59 erreiche. Der Stellungnahme angeschlossen war auch eine Bestätigung der Erstbeschwerdeführerin, dass der Zweitbeschwerdeführer

den kollektivrechtlichen Bestimmungen ein Bruttogehalt von € 2.448,62 erhalten solle. Dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, zur Überprüfung der angegebenen Berufserfahrung einen Nachweis des zuständigen albanischen Sozialversicherungsträgers vorzulegen, kam der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht nach.9. Mit Schriftsatz vom 07.03.2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass der Zweitbeschwerdeführer während seiner Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 im Rahmen einer Arbeitsüberlassung bei der Fa. römisch 40 als Hydroisolierer (Praktikant) tätig gewesen sei, und legte unter einem eine diesbezügliche Bestätigung vor. Auch wenn diese Beschäftigung nicht als Berufserfahrung angerechnet werde, verfüge er aufgrund seiner Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 über insgesamt 27,5 Monate Berufserfahrung als Schwarzdecker, womit er im Gesamten eine Punkteanzahl von 59 erreiche. Der Stellungnahme angeschlossen war auch eine Bestätigung der Erstbeschwerdeführerin, dass der Zweitbeschwerdeführer

den kollektivrechtlichen Bestimmungen ein Bruttogehalt von € 2.448,62 erhalten solle. Dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, zur Überprüfung der angegebenen Berufserfahrung einen Nachweis des zuständigen albanischen Sozialversicherungsträgers vorzulegen, kam der Rechtsvertreter der , Beschwerdeführer nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Zweitbeschwerdeführer, ein am XXXX 1998 geborener albanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.04.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG und soll von der Firma XXXX als „Schwarzdecker“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.448,62 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden unbefristet beschäftigt werden.Der Zweitbeschwerdeführer, ein am römisch 40 1998 geborener albanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.04.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG und soll von der Firma römisch 40 als „Schwarzdecker“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.448,62 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden unbefristet beschäftigt werden. Der Zweitbeschwerdeführer hat im Zeitraum von 15.06.2016 bis 15.06.2017 im Zentrum für Berufsbildung – ASHP in Tirana (Albanien) eine Ausbildung zum „Isolationsarbeiter (Wasserisolator, professioneller Arbeiter)“ absolviert und von 30.06.2017 bis 15.02.2018 sowie von 01.11.2018 bis 30.06.2020 bei der Fa. XXXX als „Bauwerksabdichter“ gearbeitet.Der Zweitbeschwerdeführer hat im Zeitraum von 15.06.2016 bis 15.06.2017 im Zentrum für Berufsbildung – ASHP in Tirana (Albanien) eine Ausbildung zum „Isolationsarbeiter (Wasserisolator, professioneller Arbeiter)“ absolviert und von 30.06.2017 bis 15.02.2018 sowie von 01.11.2018 bis 30.06.2020 bei der Fa. römisch 40 als „Bauwerksabdichter“ gearbeitet. Von 03.07.2020 bis 02.07.2021 absolvierte er im Rahmen einer Arbeitsüberlassung bei der Fa. XXXX ein Praktikum als Hydroisolierer (Bauwerksabdichter).Von 03.07.2020 bis 02.07.2021 absolvierte er im Rahmen einer Arbeitsüberlassung bei der Fa. römisch 40 ein Praktikum als Hydroisolierer (Bauwerksabdichter). Für das ASHP-Berufsbildungszentrum (ASHP – Agjencia Shqiptare e Punesimit) liegt keine Genehmigung der zuständigen albanischen Stellen vor.

  1. Beweiswürdigung: Die Antragstellung und die beabsichtigte Beschäftigung bei der Erstbeschwerdeführerin stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die in Aussicht genommene Entlohnung ist der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 07.03.2022 zu entnehmen. Hinsichtlich der festgestellten Berufserfahrung wird der Entscheidung das Vorbringen der Beschwerdeführer zugrunde gelegt, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Dass für das ASHP-Berufsbildungszentrum keine Genehmigung der zuständigen albanischen Stellen vorliegt, ergibt sich aus dem im Internet abrufbaren BQ-Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland (https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/albanien). Das BQ-Portal bietet umfassende Informationen zu ausländischen Berufsqualifikationen, die im Bereich der dualen Aus- und Fortbildungsberufe angesiedelt sind, und gehört im deutschsprachigen Raum mit dem Portal Anerkennung und der Datenbank anabin zu den drei zentralen Informationsportalen zum Thema Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Es besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Information zu zweifeln.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“
  4. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Anlage B in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a,, Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1), Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2), Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 55, , 1010, , 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1.als besonders Hochqualifizierter

§ 121

.als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12 2.als Fachkraft

§ 12a

,2.als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3.als Schlüsselkraft

§ 12b

Z 1,3.als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4.als Schlüsselkraft

§ 12b

Z 2 (Studienabsolvent),4.als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5.als Schlüsselkraft

§ 12c

(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder5.als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder 6.als Künstler

§ 146

.als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3)bis
(5)[…]“ Die Fachkräfteverordnung 2021, BGBl. II Nr. 573/2021, lautet auszugsweise:Die Fachkräfteverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,, lautet auszugsweise: „§ 1.
(1)Für das Jahr 2021 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12aAuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1.

(1)Für das Jahr 2021 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. bis 31. … 32. Bodenleger/innen 33. bis 45. …

(2)… §
  1. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
  2. Diese Verordnung tritt mit
  3. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  4. Dezember 2021 außer Kraft. Vor Ablauf des
  5. Dezember 2021 eingebrachte Anträge

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit

  1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2021 außer Kraft. Vor Ablauf des
  3. Dezember 2021 eingebrachte Anträge

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Zweitbeschwerdeführer soll im Mangelberuf "Schwarzdecker/innen" der Fachkräfteverordnung 2021 beschäftigt werden.

§ 12aZ 1 Ausl

BG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).

Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Die Erläuterungen (1077 Blg.NR

  1. GP S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen (1077 Blg.NR
  2. Gesetzgebungsperiode S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Der Gesetzgeber sieht demnach als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z 1 AuslBG eine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung vor.Der Gesetzgeber sieht demnach als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG eine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung vor. Als Vergleichsmaßstab kann das Berufsausbildungsgesetz (BAG) herangezogen werden.

§ 5Abs.

1 lit. c BAG ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.

§ 6Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre (vgl. erneut Vw

GH 25.01.2013, 2012/09/0068).Als Vergleichsmaßstab kann das Berufsausbildungsgesetz (BAG) herangezogen werden.

Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, BAG ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.

Paragraph 6, Absatz eins, BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre vergleiche erneut VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Nach dem AMS-Berufslexikon gibt es keine gesetzlich geregelte Ausbildung für den Beruf des Schwarzdeckers. Die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten werden demnach meist betriebsintern oder in Kurzausbildungen erworben. Das AMS-Berufslexikon verweist in diesem Zusammenhang auf Kurzausbildungen wie etwa die vom WIFI angebotene "Ausbildung zum/zur Bauwerksabdichter/-in - Basismodul" im Ausmaß von 24 Lehreinheiten. Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 13.01.2020, GZ: W209 2226502-1/3E, ausgeführt, wäre im Hinblick auf die Tatsache, dass in Österreich der Lehrberuf des Schwarzdeckers nicht existiert, zumindest eine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Berufsausbildung in einem verwandten Beruf, in deren Rahmen die vom Zweitbeschwerdeführer absolvierte Ausbildung als Bauwerksabdichter (bzw. Schwarzdecker) eine Zusatzqualifikation darstellt, oder eine einschlägige mehrjährige Berufserfahrung, die zusammen mit dem absolvierten Kurs in der Fachrichtung Bauwerksabdichtung iSd § 23 Abs. 5 lit. a BAG als Berufsausbildung zum Schwarzdecker gewertet werden könnte, erforderlich.Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 13.01.2020, GZ: W209 2226502-1/3E, ausgeführt, wäre im Hinblick auf die Tatsache, dass in Österreich der Lehrberuf des Schwarzdeckers nicht existiert, zumindest eine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Berufsausbildung in einem verwandten Beruf, in deren Rahmen die vom Zweitbeschwerdeführer absolvierte Ausbildung als Bauwerksabdichter (bzw. Schwarzdecker) eine Zusatzqualifikation darstellt, oder eine einschlägige mehrjährige Berufserfahrung, die zusammen mit dem absolvierten Kurs in der Fachrichtung Bauwerksabdichtung iSd Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, BAG als Berufsausbildung zum Schwarzdecker gewertet werden könnte, erforderlich. Der vom Zweitbeschwerdeführer abgeschlossene einjährige Kurs am Zentrum für Berufsbildung – ASHP in Tirana stellt bereits von der Dauer her keine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Berufsausbildung dar. Abgesehen davon liegt für dieses Ausbildungsinstitut den Feststellungen folgend aber auch keine Genehmigung der zuständigen albanischen Stellen vor. Ohne anerkannte einschlägige (Kurz-)Ausbildung kann die Berufserfahrung des Zweitbeschwerdeführers aber auch nicht als (Teil der) Ausbildung iSd § 12a Z 1 AuslBG gewertet werden.Der vom Zweitbeschwerdeführer abgeschlossene einjährige Kurs am Zentrum für Berufsbildung – ASHP in Tirana stellt bereits von der Dauer her keine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Berufsausbildung dar. Abgesehen davon liegt für dieses Ausbildungsinstitut den Feststellungen folgend aber auch keine Genehmigung der zuständigen albanischen Stellen vor. Ohne anerkannte einschlägige (Kurz-)Ausbildung kann die Berufserfahrung des Zweitbeschwerdeführers aber auch nicht als (Teil der) Ausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG gewertet werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.02.2021, Ra 2020/09/0046, ausgeführt hat, kann zwar auch eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit (ohne formale Berufsausbildung) eine einem Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung darstellen, sofern der Antragsteller nach der "Lehrzeit" befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat. Aber auch diese Voraussetzung liegt gegenständlich nicht vor, weil der Beschwerdeführer zuletzt als Praktikant tätig war und somit das Erfordernis einer Tätigkeit als Facharbeiter im Anschluss an die „Lehrzeit“ nicht gegeben ist. Wie bereits eingangs erwähnt, muss der Antragsteller – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – jedenfalls über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf verfügen, um in diesem Mangelberuf als Fachkraft zugelassen werden zu können. Dies ist wie dargelegt nicht der Fall, weswegen das AMS die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zu Recht versagt hat. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2250080.1.00

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