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{'item': 'W235 2246005-1'}

Obsah (21)§ 18§ 53Art. 133§ 146§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 60Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW235 2246005-1 Spruch, W235 2246005-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 18Abs.

2 Z 3 BFA-VG wird einer Beschwerde gegen die Rückkehr-entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.“„

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG wird einer Beschwerde gegen die Rückkehr-entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird

§ 53Abs.

1 und Abs. 2 FPG teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde am 26.07.2021 im Verfahren der Landespolizeidirektion Wien zur GZ. XXXX Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet erstattet. Dieser Anzeige zufolge habe sich der Beschwerdeführer von XXXX .03.2021 bis XXXX .07.2021 unrechtmäßig in Österreich, konkret im Raum Wien, aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei nach Hinweis einer deutschen Polizeibehörde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .07.2021 (in der Anzeige wurde im Rahmen der Tatbeschreibung fälschlicherweise zunächst der XXXX .07.2021 angeführt) in einer Notschlafstelle angetroffen worden, habe sich mit einem bosnischen Reisepass legitimiert und habe angeführt, dass ihm sein kroatischer Aufenthaltstitel gestohlen worden sei. Dieses Vorbringen habe jedoch von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verifiziert werden können. 1.
  2. Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde am 26.07.2021 im Verfahren der Landespolizeidirektion Wien zur GZ. römisch 40 Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet erstattet. Dieser Anzeige zufolge habe sich der Beschwerdeführer von römisch 40 .03.2021 bis römisch 40 .07.2021 unrechtmäßig in Österreich, konkret im Raum Wien, aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei nach Hinweis einer deutschen Polizeibehörde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .07.2021 (in der Anzeige wurde im Rahmen der Tatbeschreibung fälschlicherweise zunächst der römisch 40 .07.2021 angeführt) in einer Notschlafstelle angetroffen worden, habe sich mit einem bosnischen Reisepass legitimiert und habe angeführt, dass ihm sein kroatischer Aufenthaltstitel gestohlen worden sei. Dieses Vorbringen habe jedoch von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verifiziert werden können. 1.
  3. Am 27.07.2021 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bestätigte gesund zu sein. Eingangs wurde ihm vorgehalten, dass er am XXXX .07.2021 im Rahmen einer Personenkontrolle vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeführt habe, über einen kroatischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Eine behördliche Anfrage an die Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) XXXX vom XXXX .07.2021 habe jedoch ergeben, dass er keinen gültigen Aufenthaltstitel für Kroatien habe. Er befinde sich seit XXXX .10.2020 durchgehend im Schengener Raum und habe sohin die visumsfreie Zeit von 90 Tagen deutlich überschritten. Ferner sei er in Österreich nicht gemeldet, verfüge über keine Mittel und sei mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Von XXXX .08.2007 bis XXXX .08.2017 habe gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in Österreich bestanden. Seine Abschiebung in den Herkunftsstaat sei geplant. Eingangs wurde ihm vorgehalten, dass er am römisch 40 .07.2021 im Rahmen einer Personenkontrolle vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeführt habe, über einen kroatischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Eine behördliche Anfrage an die Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) römisch 40 vom römisch 40 .07.2021 habe jedoch ergeben, dass er keinen gültigen Aufenthaltstitel für Kroatien habe. Er befinde sich seit römisch 40 .10.2020 durchgehend im Schengener Raum und habe sohin die visumsfreie Zeit von 90 Tagen deutlich überschritten. Ferner sei er in Österreich nicht gemeldet, verfüge über keine Mittel und sei mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Von römisch 40 .08.2007 bis römisch 40 .08.2017 habe gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in Österreich bestanden. Seine Abschiebung in den Herkunftsstaat sei geplant. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen, woraufhin er anführte, er wisse, warum er im Polizeianhaltezentrum sei. Hinsichtlich des Zwecks seiner Einreise gab er an, er habe in Österreich seine zwei Kinder, welche bei seiner Ex-Frau leben würden, besucht. Seit März [2021] sei er in Österreich. Zuvor habe er in Deutschland gelebt. Es stimme, dass er sich seit Oktober im Schengener Raum befinde. Ab XXXX .10.2020 sei er in Deutschland in Untersuchungshaft gewesen und habe dann Deutschland Richtung Österreich verlassen. Eigentlich habe er nach Frankreich reisen wollen. In Deutschland sei er wegen Schlepperei verurteilt worden. Er sei jedoch auf Bewährung aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Dies sei der Grund für seine SIS-Ausschreibung. Am XXXX .08.2021 habe er einen weiteren Gerichtstermin in Deutschland. Diesbezüglich könne man seinen Anwalt kontaktieren, welcher ihn im Strafprozess vertrete. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen, woraufhin er anführte, er wisse, warum er im Polizeianhaltezentrum sei. Hinsichtlich des Zwecks seiner Einreise gab er an, er habe in Österreich seine zwei Kinder, welche bei seiner Ex-Frau leben würden, besucht. Seit März [2021] sei er in Österreich. Zuvor habe er in Deutschland gelebt. Es stimme, dass er sich seit Oktober im Schengener Raum befinde. Ab römisch 40 .10.2020 sei er in Deutschland in Untersuchungshaft gewesen und habe dann Deutschland Richtung Österreich verlassen. Eigentlich habe er nach Frankreich reisen wollen. In Deutschland sei er wegen Schlepperei verurteilt worden. Er sei jedoch auf Bewährung aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Dies sei der Grund für seine SIS-Ausschreibung. Am römisch 40 .08.2021 habe er einen weiteren Gerichtstermin in Deutschland. Diesbezüglich könne man seinen Anwalt kontaktieren, welcher ihn im Strafprozess vertrete. Vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie habe der Beschwerdeführer in Kroatien ein eigenes Unternehmen betrieben. Zuletzt habe er vor zwei Jahren gearbeitet. Er verfüge aktuell über kein Geld. Seine Familie unterstütze ihn, während er selbst weder Barmittel noch Ersparnisse oder eine Bankomatkarte habe. Über einen Aufenthaltstitel, welcher ihn zum Aufenthalt in Österreich berechtige, verfüge er nicht. Sein Aufenthaltstitel in Kroatien sei wahrscheinlich nicht verlängert worden, da seine Firma bankrott sei. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass sein Aufenthalt in Österreich rechtswidrig sei. Auf Vorhalt, dass im Kriminalpolizeilichen Aktenindex eine Anzeige

§ 146St

GB aufscheine, führte der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, was damit gemeint sei. Auf Vorhalt, dass im Kriminalpolizeilichen Aktenindex eine Anzeige

Paragraph 146, StGB aufscheine, führte der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, was damit gemeint sei. Befragt, warum er in Österreich nicht gemeldet sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er wisse es nicht. Er schlafe bei der XXXX und habe dort bis XXXX .08.2021 einen Schlafplatz. Zuvor sei er in verschiedenen Hostels untergekommen. Nach dem XXXX .08.2021 wolle er nach Deutschland reisen. Sein Anwalt habe gemeint, dass er eine Einreisegenehmigung erhalten werde, um an dem Prozess teilnehmen zu können. Er würde dann bei seiner Familie in Deutschland schlafen. In Deutschland würden seine drei Geschwister leben. Seine Eltern und seine sonstigen Verwandten seien in Bosnien. In Österreich verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines 16-jährigen Sohns und seiner 18-jährigen Tochter. Wenn er nicht in Österreich sei, sehe er seine Kinder einmal im Jahr. Da er jetzt in Österreich sei, würden öfter Treffen stattfinden. Der Beschwerdeführer könne seine Kinder jedoch nicht so oft sehen, da er in keinem guten Verhältnis zur Mutter der Kinder stehe. Abgesehen von seinen Kindern habe er in Österreich noch ein paar Freunde bzw. Bekannte; es seien jedoch nicht viele. Befragt, warum er in Österreich nicht gemeldet sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er wisse es nicht. Er schlafe bei der römisch 40 und habe dort bis römisch 40 .08.2021 einen Schlafplatz. Zuvor sei er in verschiedenen Hostels untergekommen. Nach dem römisch 40 .08.2021 wolle er nach Deutschland reisen. Sein Anwalt habe gemeint, dass er eine Einreisegenehmigung erhalten werde, um an dem Prozess teilnehmen zu können. Er würde dann bei seiner Familie in Deutschland schlafen. In Deutschland würden seine drei Geschwister leben. Seine Eltern und seine sonstigen Verwandten seien in Bosnien. In Österreich verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines 16-jährigen Sohns und seiner 18-jährigen Tochter. Wenn er nicht in Österreich sei, sehe er seine Kinder einmal im Jahr. Da er jetzt in Österreich sei, würden öfter Treffen stattfinden. Der Beschwerdeführer könne seine Kinder jedoch nicht so oft sehen, da er in keinem guten Verhältnis zur Mutter der Kinder stehe. Abgesehen von seinen Kindern habe er in Österreich noch ein paar Freunde bzw. Bekannte; es seien jedoch nicht viele. Seinen Eltern in Bosnien gehe es sowohl in finanzieller als auch in gesundheitlicher Hinsicht gut. Seine Familie lebe in Bosnien in einem Haus. Im Herkunftsstaat sei er zuletzt vor seiner Einreise in den Schengener Raum gewesen. An einer Rückkehr nach Bosnien hindere ihn nichts. Der Beschwerdeführer werde dort weder strafrechtlich noch politisch verfolgt und habe auch keine sonstigen Probleme. Insgesamt verfüge er über eine zwölfjährige Schulbildung, wobei er vier Jahre in Deutschland und acht Jahre in Bosnien die Schule besucht habe. Von 1992 bis 2001 habe der Beschwerdeführer in Deutschland und in weiterer Folge in Bosnien gelebt. Bisher habe er Berufserfahrung als Mechaniker, Kassierer und LKW-Fahrer gesammelt. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen. Ferner wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Ferner wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina sei und seine Identität feststehe. Er sei gesund und arbeitsfähig. In Österreich sei er bereits mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden. In der Bundesrepublik Deutschland sei er darüber hinaus wegen Schlepperei verurteilt worden und bestehe gegen ihn in Deutschland ein Aufenthaltsverbot. Im April sei er in Österreich wegen des Verdachts des Betrugs angezeigt worden. Hinsichtlich seines Aufenthalts werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (nach eigenen Angaben) vor neun Monaten in den Schengener Raum eingereist und seither nicht mehr ausgereist sei. Er befinde sich sohin weit über die sichtvermerkfreie Zeit hinaus im Schengener Raum. Der Beschwerdeführer verfüge weder über eine Krankenversicherung noch über eine Meldeadresse und wechsle seine Unterkünfte in unregelmäßigen Abständen. Ferner sei er nicht in der Lage, seinen Unterhalt aus legalen Mitteln zu bestreiten. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens werde weiters festgestellt, dass er ledig sei und zwei Kinder habe, welche in Österreich leben würden. Seine Kinder besuche er gewöhnlich einmal im Jahr. Seiner Familie in Bosnien und Herzegowina gehe es sowohl finanziell als auch gesundheitlich gut. Dem Beschwerdeführer sei es im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich, bei seiner Familie, die in einem Haus lebe, unterzukommen. Er sei in Bosnien und Herzegowina geboren, beherrsche die Sprache und habe den Großteil seines Lebens dort verbracht. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Mechaniker, Kassierer und LKW-Fahrer. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Herkunftsstaat. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthalt im Schengener Raum sowie zu seinem Privat- und Familienleben auf seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den amtswegig eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern sowie dem sonstigen Akteninhalt beruhen würden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorlägen. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn sich ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 9 BFA-VG ergebe überdies, dass gegenständlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher zulässig und auch geboten. Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde festgehalten, dass eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG nicht festgestellt habe werden können. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG liege im Übrigen nicht vor. Folglich sei auszusprechen gewesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. In Bezug auf die Spruchpunkte IV. und V. des Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass einer Beschwerde vom Bundesamt gegenständlich

§ 18Abs.

2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und überdies Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich rechtswidrig in Österreich auf, sei schon mehrfach rechtskräftig verurteilt worden und verfüge über keinerlei Existenzmittel. Gegen ihn sei bereits einmal ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Aktuell bestehe gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot in Deutschland. Darüber hinaus sei er im April 2021 in Österreich wegen des Verdachts des Betrugs angezeigt worden. In Zusammenschau seines Gesamtverhaltens ergebe sich, dass er gegenüber der Republik Österreich ablehnend eingestellt und nur auf seinen persönlichen Vorteil bedacht sei. Sein Verbleib in Österreich stelle sohin eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Ferner bestehe im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr, da er nicht behördlich gemeldet sei und angeführt habe, dass er bisher in verschiedenen Hostels sowie in einer Notschlafstelle genächtigt habe, wobei letztere am XXXX .08.2021 schließe. Festgehalten wurde weiters, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht die reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe. Im Rahmen einer Gesamtabwägung kam das Bundesamt schließlich zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Ausreise des Beschwerdeführers sein privates Interesse, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten, überwiege. Einer Beschwerde sei sohin

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Folglich sei

§ 55Abs.

4 FPG von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen. Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass mit einer Rückkehrentscheidung

§ 53Abs.

1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden könne.

§ 53Abs.

2 FPG sei dieses für die Dauer von fünf Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge (vgl. Z 6 leg. cit.). Im Fall des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt, da er sich über die sichtvermerkfreie Zeit hinaus im Bundesgebiet aufhalte und über keinerlei Existenzmittel verfüge. Für die Behörde stehe zweifelsfrei fest, dass sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus unlauteren Mitteln bzw. durch Schwarzarbeit sichere. Eine andere Erklärung, wie er sich seinen Lebensunterhalt sonst finanziere, habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, zumal seine Angaben, wonach ihn seine Familie permanent finanziere, nicht glaubhaft seien. Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb gegen ihn ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Am XXXX .03.2021 habe überdies die Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Hingewiesen werde weiters darauf, dass in Österreich gegen den Beschwerdeführer im April 2021 wegen des Verdachts des Betrugs Anzeige erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Fehlverhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gehe sohin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aus. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiege. Für den Beschwerdeführer spreche zwar, dass er sich im Rahmen der Einvernahme kooperativ gezeigt habe, aber zu seinen Lasten sei festzuhalten, dass er absichtlich gegen das Gesetz verstoßen und unter Missachtung des Meldegesetzes im Verborgenen gelebt habe. Bereits zuvor sei er mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe keine Verhaltensänderung gezeigt. Aus einer Gesamtbeurteilung seines Verhaltens und seiner Lebensumstände ergebe sich, dass die Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbots gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn sich ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 9, BFA-VG ergebe überdies, dass gegenständlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher zulässig und auch geboten. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde festgehalten, dass eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG nicht festgestellt habe werden können. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG liege im Übrigen nicht vor. Folglich sei auszusprechen gewesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass einer Beschwerde vom Bundesamt gegenständlich

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und überdies Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich rechtswidrig in Österreich auf, sei schon mehrfach rechtskräftig verurteilt worden und verfüge über keinerlei Existenzmittel. Gegen ihn sei bereits einmal ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Aktuell bestehe gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot in Deutschland. Darüber hinaus sei er im April 2021 in Österreich wegen des Verdachts des Betrugs angezeigt worden. In Zusammenschau seines Gesamtverhaltens ergebe sich, dass er gegenüber der Republik Österreich ablehnend eingestellt und nur auf seinen persönlichen Vorteil bedacht sei. Sein Verbleib in Österreich stelle sohin eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Ferner bestehe im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr, da er nicht behördlich gemeldet sei und angeführt habe, dass er bisher in verschiedenen Hostels sowie in einer Notschlafstelle genächtigt habe, wobei letztere am römisch 40 .08.2021 schließe. Festgehalten wurde weiters, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht die reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe. Im Rahmen einer Gesamtabwägung kam das Bundesamt schließlich zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Ausreise des Beschwerdeführers sein privates Interesse, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten, überwiege. Einer Beschwerde sei sohin

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Folglich sei

Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen. Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot erlassen werden könne.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG sei dieses für die Dauer von fünf Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge vergleiche Ziffer 6, leg. cit.). Im Fall des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt, da er sich über die sichtvermerkfreie Zeit hinaus im Bundesgebiet aufhalte und über keinerlei Existenzmittel verfüge. Für die Behörde stehe zweifelsfrei fest, dass sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus unlauteren Mitteln bzw. durch Schwarzarbeit sichere. Eine andere Erklärung, wie er sich seinen Lebensunterhalt sonst finanziere, habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, zumal seine Angaben, wonach ihn seine Familie permanent finanziere, nicht glaubhaft seien. Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb gegen ihn ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Am römisch 40 .03.2021 habe überdies die Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Hingewiesen werde weiters darauf, dass in Österreich gegen den Beschwerdeführer im April 2021 wegen des Verdachts des Betrugs Anzeige erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Fehlverhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gehe sohin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aus. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiege. Für den Beschwerdeführer spreche zwar, dass er sich im Rahmen der Einvernahme kooperativ gezeigt habe, aber zu seinen Lasten sei festzuhalten, dass er absichtlich gegen das Gesetz verstoßen und unter Missachtung des Meldegesetzes im Verborgenen gelebt habe. Bereits zuvor sei er mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe keine Verhaltensänderung gezeigt. Aus einer Gesamtbeurteilung seines Verhaltens und seiner Lebensumstände ergebe sich, dass die Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbots gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Mit Verfahrensanordnung vom 30.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer von Amtswegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Mit Verwaltungsakt der deutschen Ausländerbehörde vom XXXX .07.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Erlaubnis erteilt, die Bundesrepublik Deutschland kurzfristig zu betreten und sich von XXXX .08.2021 bis XXXX .08.2021 in XXXX zum Zweck der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht XXXX am XXXX .08.2021 aufzuhalten.
  2. Mit Verwaltungsakt der deutschen Ausländerbehörde vom römisch 40 .07.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Erlaubnis erteilt, die Bundesrepublik Deutschland kurzfristig zu betreten und sich von römisch 40 .08.2021 bis römisch 40 .08.2021 in römisch 40 zum Zweck der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht römisch 40 am römisch 40 .08.2021 aufzuhalten.
  3. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides vom 30.07.2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 27.08.2021 Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, die Behörde habe die Erlassung eines Einreiseverbots damit begründet, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen verfüge und nicht die Voraussetzungen für den visumsfreien Aufenthalt erfülle. Weiters seien seine rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich sowie die gegen ihn im April 2021 erstattete Anzeige berücksichtigt worden. Die Behörde habe zudem die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch unlautere Mittel bzw. Schwarzarbeit im Schengener Raum erwirtschaften wolle. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein solches Verhalten gesetzt und sei auch nicht bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden. Wie die Behörde zu dieser Annahme gelange, sei daher nicht nachvollziehbar. Die Behörde wäre überdies verpflichtet gewesen, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwei Kinder habe, die österreichische Staatsangehörige seien, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer ein enges Verhältnis zu seinen Kindern und bestehe regelmäßiger Kontakt mit ihnen. Es werde sohin beantragt, zum Beweis des Bestehens eines Privat- und Familienlebens die Tochter des Beschwerdeführers als Zeugin einzuvernehmen.
  4. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides vom 30.07.2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 27.08.2021 Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, die Behörde habe die Erlassung eines Einreiseverbots damit begründet, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen verfüge und nicht die Voraussetzungen für den visumsfreien Aufenthalt erfülle. Weiters seien seine rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich sowie die gegen ihn im April 2021 erstattete Anzeige berücksichtigt worden. Die Behörde habe zudem die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch unlautere Mittel bzw. Schwarzarbeit im Schengener Raum erwirtschaften wolle. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein solches Verhalten gesetzt und sei auch nicht bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden. Wie die Behörde zu dieser Annahme gelange, sei daher nicht nachvollziehbar. Die Behörde wäre überdies verpflichtet gewesen, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwei Kinder habe, die österreichische Staatsangehörige seien, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer ein enges Verhältnis zu seinen Kindern und bestehe regelmäßiger Kontakt mit ihnen. Es werde sohin beantragt, zum Beweis des Bestehens eines Privat- und Familienlebens die Tochter des Beschwerdeführers als Zeugin einzuvernehmen. Festgehalten wurde weiters, die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer kooperativ gezeigt und nicht versucht habe, seine Identität zu verschleiern. Er habe an den fremdenpolizeilichen Maßnahmen mitgewirkt und sei bereit gewesen, aus Österreich auszureisen. Anfang August 2021 habe er das Bundesgebiet verlassen. Darüber hinaus wurde moniert, dass gegen den Beschwerdeführer bis zum Jahr 2017 ein Aufenthaltsverbot in Österreich bestanden habe, dieses jedoch nunmehr ausgelaufen sei und er seither nicht mehr rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich zum Zweck des Besuches seiner Kinder in Österreich eingereist. Insoweit die Behörde eine Anzeige von April 2021 erwähne, sei weiters festzuhalten, dass das Prinzip der Unschuldsvermutung gelte, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Es würden sohin keine Umstände vorliegen, welche die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von vier Jahren rechtfertigen würden. Vor allem im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, erscheine die Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbots als unverhältnismäßig. Hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wurde moniert, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt habe, welches dazu führe, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.06.2015, C-554/13, Rs. Zh. und O, ergebe sich, dass die bloße Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Vergangenheit in Österreich rechtskräftig verurteilt worden, allerdings sei das gegen ihn aufgrund dieser Verurteilungen verhängte Aufenthaltsverbot im Jahr 2017 ausgelaufen und er sei – wie bereits dargelegt – seither nicht mehr rechtskräftig verurteilt worden. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ergebe sich keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Auch seine Mittellosigkeit stelle keine Gefährdung dar, zumal er angeführt habe, dass es seiner Familie in Bosnien finanziell gut gehe und für ihn sohin die Möglichkeit bestehe, finanzielle Unterstützung zu erhalten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher zu Unrecht erfolgt. Festzuhalten sei weiters, dass durch die Ausreise der Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht obsolet werde, da zum einen die Rechtswirkungen des Einreiseverbots trotz fehlender Rechtskraft eintreten und dieser Umstand andererseits auch relevant für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung, in eventu Verkürzung des Einreiseverbots

§ 60Abs.

1 FPG erscheine, da ein solcher Antrag nur bei fristgerechter Ausreise zulässig sei. Eine fristgerechte Ausreise setze logischerweise die Setzung einer solchen Frist voraus. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde moniert, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt habe, welches dazu führe, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.06.2015, C-554/13, Rs. Zh. und O, ergebe sich, dass die bloße Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Vergangenheit in Österreich rechtskräftig verurteilt worden, allerdings sei das gegen ihn aufgrund dieser Verurteilungen verhängte Aufenthaltsverbot im Jahr 2017 ausgelaufen und er sei – wie bereits dargelegt – seither nicht mehr rechtskräftig verurteilt worden. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ergebe sich keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Auch seine Mittellosigkeit stelle keine Gefährdung dar, zumal er angeführt habe, dass es seiner Familie in Bosnien finanziell gut gehe und für ihn sohin die Möglichkeit bestehe, finanzielle Unterstützung zu erhalten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher zu Unrecht erfolgt. Festzuhalten sei weiters, dass durch die Ausreise der Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht obsolet werde, da zum einen die Rechtswirkungen des Einreiseverbots trotz fehlender Rechtskraft eintreten und dieser Umstand andererseits auch relevant für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung, in eventu Verkürzung des Einreiseverbots

Paragraph 60, Absatz eins, FPG erscheine, da ein solcher Antrag nur bei fristgerechter Ausreise zulässig sei. Eine fristgerechte Ausreise setze logischerweise die Setzung einer solchen Frist voraus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX , Bosnien und Herzegowina, geboren. 1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Bosnien und Herzegowina, geboren. 1.
  4. Er reiste zuletzt am XXXX .10.2020 in den Schengener Raum ein und hielt sich in der Folge in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ab dem XXXX .03.2021 wurde der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) von der Bundesrepublik Deutschland wegen eines Einreise-/ Aufenthaltsverbots im Schengener Gebiet ausgeschrieben. Im März 2021 reiste er nach Österreich und verblieb im österreichischen Bundesgebiet. Er verfügte weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel, der ihn über die sichtvermerkfreie Zeit hinaus zum Aufenthalt in Österreich und/oder im sonstigen Schengener Raum berechtigte. Ferner hatte er während seines Aufenthalts in Österreich keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Ihm kam auch kein Rechtsanspruch auf Unterhaltsmittel zu.1.
  5. Er reiste zuletzt am römisch 40 .10.2020 in den Schengener Raum ein und hielt sich in der Folge in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ab dem römisch 40 .03.2021 wurde der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) von der Bundesrepublik Deutschland wegen eines Einreise-/ Aufenthaltsverbots im Schengener Gebiet ausgeschrieben. Im März 2021 reiste er nach Österreich und verblieb im österreichischen Bundesgebiet. Er verfügte weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel, der ihn über die sichtvermerkfreie Zeit hinaus zum Aufenthalt in Österreich und/oder im sonstigen Schengener Raum berechtigte. Ferner hatte er während seines Aufenthalts in Österreich keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Ihm kam auch kein Rechtsanspruch auf Unterhaltsmittel zu. Von XXXX .04.2021 bis XXXX .04.2021 verfügte er über einen aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. In der Folge kam er seiner Meldeverpflichtung jedoch nicht mehr nach. Am XXXX .07.2021 wurde er schließlich in einer Notschlafstelle einer Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Von römisch 40 .04.2021 bis römisch 40 .04.2021 verfügte er über einen aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. In der Folge kam er seiner Meldeverpflichtung jedoch nicht mehr nach. Am römisch 40 .07.2021 wurde er schließlich in einer Notschlafstelle einer Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in der Folge ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkte II. und III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in der Folge ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2021 persönlich übergeben. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides erhob er im Wege seiner Vertretung am 27.08.2021 Beschwerde. Der Bescheid erwuchs sohin in seinen Spruchpunkten I. bis III. in Rechtskraft. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2021 persönlich übergeben. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides erhob er im Wege seiner Vertretung am 27.08.2021 Beschwerde. Der Bescheid erwuchs sohin in seinen Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. in Rechtskraft. Mit Verwaltungsakt der deutschen Ausländerbehörde vom XXXX .07.2021 wurde dem Beschwerdeführer gestattet, die Bundesrepublik Deutschland kurzfristig zu betreten und sich von XXXX .08.2021 bis XXXX .08.2021 in XXXX zur Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht XXXX am XXXX .08.2021 aufzuhalten, woraufhin der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum nach Deutschland reiste. Ab XXXX .08.2021 wurde er von der Bundesrepublik Deutschland neuerlich im SIS wegen eines Einreise-/ Aufenthaltsverbots im Schengener Gebiet ausgeschrieben.Mit Verwaltungsakt der deutschen Ausländerbehörde vom römisch 40 .07.2021 wurde dem Beschwerdeführer gestattet, die Bundesrepublik Deutschland kurzfristig zu betreten und sich von römisch 40 .08.2021 bis römisch 40 .08.2021 in römisch 40 zur Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht römisch 40 am römisch 40 .08.2021 aufzuhalten, woraufhin der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum nach Deutschland reiste. Ab römisch 40 .08.2021 wurde er von der Bundesrepublik Deutschland neuerlich im SIS wegen eines Einreise-/ Aufenthaltsverbots im Schengener Gebiet ausgeschrieben. 1.

  1. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines 16-järhigen Sohnes sowie seiner 18-jährigen Tochter, zu welchen er regelmäßigen Kontakt pflegt. Vor seiner letzten Einreise in den Schengener Raum fand zwischen ihnen einmal im Jahr ein persönlicher Kontakt statt. Während seines Aufenthalts in Österreich besuchte der Beschwerdeführer seine Kinder mehrmals. Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt über einige wenige Bekannte in Österreich. Während seines Aufenthalts hat er nicht am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilgenommen und ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zuletzt ist der Beschwerdeführer in einer Notschlafstelle untergekommen, in welcher er über einen Schlafplatz bis zum XXXX .08.2021 verfügte. Der Lebensmittelpunkt des gesunden Beschwerdeführers befindet sich in Bosnien und Herzegowina, wo er einen wesentlichen Teil seines Lebens verbracht und den überwiegenden Teil seiner Schulbildung erlangt hat. Er verfügt über Berufserfahrung als Mechaniker, Kassierer und LKW-Fahrer. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, welchen es sowohl gesundheitlich als auch finanziell gut geht, sowie weitere Verwandte. Seine Geschwister sind demgegenüber in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft. 1.
  2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines 16-järhigen Sohnes sowie seiner 18-jährigen Tochter, zu welchen er regelmäßigen Kontakt pflegt. Vor seiner letzten Einreise in den Schengener Raum fand zwischen ihnen einmal im Jahr ein persönlicher Kontakt statt. Während seines Aufenthalts in Österreich besuchte der Beschwerdeführer seine Kinder mehrmals. Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt über einige wenige Bekannte in Österreich. Während seines Aufenthalts hat er nicht am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilgenommen und ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zuletzt ist der Beschwerdeführer in einer Notschlafstelle untergekommen, in welcher er über einen Schlafplatz bis zum römisch 40 .08.2021 verfügte. Der Lebensmittelpunkt des gesunden Beschwerdeführers befindet sich in Bosnien und Herzegowina, wo er einen wesentlichen Teil seines Lebens verbracht und den überwiegenden Teil seiner Schulbildung erlangt hat. Er verfügt über Berufserfahrung als Mechaniker, Kassierer und LKW-Fahrer. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, welchen es sowohl gesundheitlich als auch finanziell gut geht, sowie weitere Verwandte. Seine Geschwister sind demgegenüber in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft. Der österreichische Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist insgesamt drei rechtskräftige Verurteilungen auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .11.2007, Zl. XXXX rechtskräftig verurteilt. Aufgrund seines damaligen Fehlverhaltens bestand gegen ihn ein bis zum XXXX .08.2017 befristetes Aufenthaltsverbot. Der österreichische Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist insgesamt drei rechtskräftige Verurteilungen auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .11.2007, Zl. römisch 40 rechtskräftig verurteilt. Aufgrund seines damaligen Fehlverhaltens bestand gegen ihn ein bis zum römisch 40 .08.2017 befristetes Aufenthaltsverbot.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) sowie die Feststellung zum Zeitpunkt seiner letzten Einreise in den Schengener Raum ergeben sich aus seinen Angaben in Verbindung mit dem im Akt in Kopie aufliegenden Reisepass, ausgestellt von der Republik Bosnien und Herzegowina unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit von XXXX .12.2018 bis XXXX .12.2028, in welchem der zuletzt eingetragene Einreisestempel das Datum „ XXXX .10.2020“ aufweist. 2.
  5. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) sowie die Feststellung zum Zeitpunkt seiner letzten Einreise in den Schengener Raum ergeben sich aus seinen Angaben in Verbindung mit dem im Akt in Kopie aufliegenden Reisepass, ausgestellt von der Republik Bosnien und Herzegowina unter der Nr. römisch 40 mit Gültigkeit von römisch 40 .12.2018 bis römisch 40 .12.2028, in welchem der zuletzt eingetragene Einreisestempel das Datum „ römisch 40 .10.2020“ aufweist. 2.
  6. Ferner gründen die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Deutschland sowie zu seiner Weiterreise und zu seinem Aufenthalt in Österreich auf den dahingehend nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.
  7. Aus dem vom Bundesamt amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 26.07.2021 ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland ab XXXX .03.2021 im Schengener Informationssystem (SIS) wegen eines Einreise-/ Aufenthaltsverbots ausgeschrieben wurde. Hinweise, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn über die sichtvermerkfreie Zeit hinaus zum Aufenthalt in Österreich und/oder im sonstigen Schengener Raum berechtigte, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert behauptet. Vielmehr führte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.2021 auf explizite Nachfrage an, dass er sich seines rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich bewusst sei. 2.
  8. Ferner gründen die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Deutschland sowie zu seiner Weiterreise und zu seinem Aufenthalt in Österreich auf den dahingehend nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.
  9. Aus dem vom Bundesamt amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 26.07.2021 ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland ab römisch 40 .03.2021 im Schengener Informationssystem (SIS) wegen eines Einreise-/ Aufenthaltsverbots ausgeschrieben wurde. Hinweise, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn über die sichtvermerkfreie Zeit hinaus zum Aufenthalt in Österreich und/oder im sonstigen Schengener Raum berechtigte, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert behauptet. Vielmehr führte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.2021 auf explizite Nachfrage an, dass er sich seines rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich bewusst sei. Ebenso gründet die Feststellung zu den fehlenden finanziellen Mittel auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.2021, wonach er seit zwei Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, weder über Barmittel noch über Ersparnisse, eine Bankomatkarte oder eine Kreditkarte verfüge und seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den Mitteln bestreite, welche ihm seine Familie zur Verfügung stelle. Anhaltspunkte, dass er einen Rechtsanspruch auf die von seiner Familie zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel hätte, bestehen nicht, zumal der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise dargetan hat, über einen derartigen Rechtsanspruch zu verfügen. Weiters gründet die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer lediglich von XXXX .04.2021 bis XXXX .04.2021 über einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügte und in weiterer Folge seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachkam, auf dem vom Bundesverwaltungs-gericht amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.
  10. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist seinem Vorbringen im Übrigen nicht zu entnehmen, führte der Beschwerdeführer doch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.2021 lediglich pauschal an, nicht zu wissen, weshalb er seinen Wohnsitz nicht gemeldet habe. Die weitere Feststellung zur Betretung des Beschwerdeführers am XXXX .07.2021 in einer Notschlafstelle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützt sich auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom selben Tag zur XXXX . Weiters gründet die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer lediglich von römisch 40 .04.2021 bis römisch 40 .04.2021 über einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügte und in weiterer Folge seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachkam, auf dem vom Bundesverwaltungs-gericht amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.
  11. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist seinem Vorbringen im Übrigen nicht zu entnehmen, führte der Beschwerdeführer doch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.2021 lediglich pauschal an, nicht zu wissen, weshalb er seinen Wohnsitz nicht gemeldet habe. Die weitere Feststellung zur Betretung des Beschwerdeführers am römisch 40 .07.2021 in einer Notschlafstelle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützt sich auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom selben Tag zur römisch 40 . Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021 samt Übernahmebestätigung sowie auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Ferner ergibt sich aus dem im Gerichtsakt aufliegenden Verwaltungsakt der deutschen Ausländerbehörde vom XXXX .07.2021, dass dem Beschwerdeführer zum Zweck der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung die Erlaubnis zum Aufenthalt in XXXX für den Zeitraum von XXXX .08.2021 bis XXXX .08.2021 erteilt wurde. Einem handschriftlichen Vermerk ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Wahr-nehmung des Gerichtstermins tatsächlich nach Deutschland gereist ist. Dem vom Bundes-verwaltungsgericht amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 06.09.2021 ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2021 neuerlich von der Bundesrepublik Deutschland im Schengener Informationssystem (SIS) wegen eines Einreise-/ Aufenthaltsverbots ausgeschrieben wurde. Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021 samt Übernahmebestätigung sowie auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Ferner ergibt sich aus dem im Gerichtsakt aufliegenden Verwaltungsakt der deutschen Ausländerbehörde vom römisch 40 .07.2021, dass dem Beschwerdeführer zum Zweck der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung die Erlaubnis zum Aufenthalt in römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 .08.2021 bis römisch 40 .08.2021 erteilt wurde. Einem handschriftlichen Vermerk ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Wahr-nehmung des Gerichtstermins tatsächlich nach Deutschland gereist ist. Dem vom Bundes-verwaltungsgericht amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 06.09.2021 ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2021 neuerlich von der Bundesrepublik Deutschland im Schengener Informationssystem (SIS) wegen eines Einreise-/ Aufenthaltsverbots ausgeschrieben wurde. 2.
  12. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, konkret zu seinen im Bundesgebiet wohnhaften Kindern sowie zum Kontakt zu diesen, zur Unterkunftnahme in einer Notschlafstelle sowie zu seinem Bekanntenkreis, stützen sich auf die schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.
  13. Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration, insbesondere in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, sind im gesamten Verfahren nicht hervor-gekommen, da der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise dargetan hat, sich am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich beteiligt oder sich um die Legalisierung seines Aufenthalts sowie um die Aufnahme einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit bemüht zu haben. Weiters gründen die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Bindungen zum Herkunftsstaat, insbesondere zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner Schulbildung, zu seiner Berufserfahrung, zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat sowie zum Aufenthaltsort seiner Geschwister auf das nachvollziehbare und konsistente Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.
  14. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich stützt sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregister-auszug vom 06.09.
  15. Ferner ergibt sich aus den Ausführungen des Behördenvertreters in der Einvernahme am 27.07.2021, welche dem verfahrensgegenständlichen Bescheid als Sachverhalt zugrunde gelegt wurden, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund des seinerzeitigen Fehlverhaltens ein bis zum XXXX .08.2017 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Der Beschwerdeführer ist dieser Feststellung im Übrigen nicht entgegentreten, sondern bestätigte vielmehr in seiner Beschwerde, dass gegen ihn bis zum Jahr 2017 ein Aufenthaltsverbot bestand. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich stützt sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregister-auszug vom 06.09.
  16. Ferner ergibt sich aus den Ausführungen des Behördenvertreters in der Einvernahme am 27.07.2021, welche dem verfahrensgegenständlichen Bescheid als Sachverhalt zugrunde gelegt wurden, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund des seinerzeitigen Fehlverhaltens ein bis zum römisch 40 .08.2017 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Der Beschwerdeführer ist dieser Feststellung im Übrigen nicht entgegentreten, sondern bestätigte vielmehr in seiner Beschwerde, dass gegen ihn bis zum Jahr 2017 ein Aufenthaltsverbot bestand.
  17. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): 3.1. Zum Verfahrensgegenstand: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 30.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkte II. und III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt wird. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreise-verbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 30.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt wird. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreise-verbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides und bilden diese sohin den Verfahrensgegenstand, während die Spruchpunkte I. bis III. in Rechtskraft erwachsen sind. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides und bilden diese sohin den Verfahrensgegenstand, während die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. in Rechtskraft erwachsen sind. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie zur Frist für die freiwillige Ausreise: 3.2.
  2. § 18 Abs. 2 BFA-VG lautet: 3.2.
  3. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG lautet: Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  4. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  5. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  6. Fluchtgefahr besteht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem auf § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG und ging sohin vom Bestehen von Fluchtgefahr aus. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG und ging sohin vom Bestehen von Fluchtgefahr aus. In Bezug auf den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2020 in den Schengener Raum einreiste und sich in der Folge über die sichtvermerkfreie Zeit hinaus in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. Selbst nachdem ihn die Bundesrepublik Deutschland im Schengener Informationssystem (SIS) wegen eines Einreise-/ Aufenthaltsverbots im Schengener Gebiet ausschrieb, kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern reiste nach Österreich und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Hinzu kommt, dass er lediglich vom XXXX .04.2021 bis XXXX .04.2021 einen Wohnsitz in Österreich meldete, während er in weiterer Folge seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachkam. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer insoweit mit den Behörden kooperierte, als er gegenüber dem Bundesamt die Notschlafstelle bekanntgab, in welcher er sich auch tatsächlich aufhielt, jedoch ist diese Kooperationsbereitschaft angesichts des Umstandes, dass er lediglich bis zum XXXX .08.2021 dort über eine Unterkunft verfügte und ihm nur der kurzfristige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von XXXX .08.2021 bis XXXX .08.2021 erlaubt wurde, nicht als ausreichend zu qualifzieren, um von einem Wegfall der Fluchtgefahr ausgehen zu können. Eine wesentliche soziale Verankerung im Bundesgebiet konnte darüber hinaus nicht erkannt werden. Wie bereits dargelegt, verfügte der Beschwerdeführer ab dem XXXX .08.2021 über keine Unterkunft. Hinsichtlich der familiären Bindungen zu seinen Kindern ist weiters festzuhalten, dass er diese zwar während seines Aufenthalts in Österreich mehrmals traf, für ihn jedoch offensichtlich nicht die Möglichkeit bestand, bei ihnen Unterkunft zu nehmen, sodass ein gemeinsamer Haushalt zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts vorlag. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Bindungen zu seinen Kindern den Beschwerdeführer an einer Flucht gehindert hätten, zumal die Rückkehrentscheidung für ihn gerade die Trennung von seinen Kindern zur Konsequenz hatte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts weder über gesicherte Existenzmittel verfügte, noch einer legalen Erwerbs-tätigkeit nachging. In Bezug auf den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2020 in den Schengener Raum einreiste und sich in der Folge über die sichtvermerkfreie Zeit hinaus in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. Selbst nachdem ihn die Bundesrepublik Deutschland im Schengener Informationssystem (SIS) wegen eines Einreise-/ Aufenthaltsverbots im Schengener Gebiet ausschrieb, kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern reiste nach Österreich und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Hinzu kommt, dass er lediglich vom römisch 40 .04.2021 bis römisch 40 .04.2021 einen Wohnsitz in Österreich meldete, während er in weiterer Folge seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachkam. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer insoweit mit den Behörden kooperierte, als er gegenüber dem Bundesamt die Notschlafstelle bekanntgab, in welcher er sich auch tatsächlich aufhielt, jedoch ist diese Kooperationsbereitschaft angesichts des Umstandes, dass er lediglich bis zum römisch 40 .08.2021 dort über eine Unterkunft verfügte und ihm nur der kurzfristige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von römisch 40 .08.2021 bis römisch 40 .08.2021 erlaubt wurde, nicht als ausreichend zu qualifzieren, um von einem Wegfall der Fluchtgefahr ausgehen zu können. Eine wesentliche soziale Verankerung im Bundesgebiet konnte darüber hinaus nicht erkannt werden. Wie bereits dargelegt, verfügte der Beschwerdeführer ab dem römisch 40 .08.2021 über keine Unterkunft. Hinsichtlich der familiären Bindungen zu seinen Kindern ist weiters festzuhalten, dass er diese zwar während seines Aufenthalts in Österreich mehrmals traf, für ihn jedoch offensichtlich nicht die Möglichkeit bestand, bei ihnen Unterkunft zu nehmen, sodass ein gemeinsamer Haushalt zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts vorlag. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Bindungen zu seinen Kindern den Beschwerdeführer an einer Flucht gehindert hätten, zumal die Rückkehrentscheidung für ihn gerade die Trennung von seinen Kindern zur Konsequenz hatte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts weder über gesicherte Existenzmittel verfügte, noch einer legalen Erwerbs-tätigkeit nachging. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund des dargelegten fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerde-führers sowie aufgrund seiner fehlenden sozialen Verankerung im Bundesgebiet zu dem Ergebnis kam, dass Fluchtgefahr bestand. Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 18Abs.

5 BFA-VG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Das Bundesverwaltungsgericht hat

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise dargetan, dass für ihn im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention besteht. Für ihn als Zivilperson besteht keine Gefahr, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Beschwerdeführer hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise dargetan, dass für ihn im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention besteht. Für ihn als Zivilperson besteht keine Gefahr, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und/oder in der Beschwerde dargetan, dass ihn eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in seinen nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht verletzt (vgl. dazu auch die Erwägungen unter Punkt II.3.3.). Anhaltspunkte dahin, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung überwiegen, sind nicht hervorgekommen.Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und/oder in der Beschwerde dargetan, dass ihn eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in seinen nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht verletzt vergleiche dazu auch die Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.3.). Anhaltspunkte dahin, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung überwiegen, sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Da das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht ist, dass es ausreichend ist, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG zu stützen, war Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Da das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht ist, dass es ausreichend ist, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG zu stützen, war Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. 3.2.2.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.3.2.2.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da im gegenständlichen Fall einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 3 BFA-VG abzuerkennen war, wurde zu Recht von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgesehen. Da im gegenständlichen Fall einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG abzuerkennen war, wurde zu Recht von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgesehen. 3.2.

  1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.3.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige:

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige: 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. 3.3.
  11. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses zur Begründung des Einreiseverbots anführt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich bzw. im Schengener Raum gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, den Anweisungen der Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn von der deutschen Fremdenbehörde (und im gesamten Schengener Raum gültige) Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot missachtete, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sondern von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich reiste, um sich allfälligen fremdenbehördlichen Maßnahmen der deutschen Behörden zu entziehen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt fortsetzen zu können. Aufgrund dieses fremdenrechtlichen Fehlverhaltens stellt der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, zumal er kein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen ist. Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom 21.06.2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH vom 21.06.2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er zumindest über Mittel zur kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt, was im Umstand, dass er nicht erwerbstätig oder selbsterhaltungsfähig ist, gründet. Der Beschwerdeführer räumte im gegenständlichen Verfahren ein, über keinerlei Barmittel oder Ersparnisse zu verfügen und auch keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. In Bezug auf sein Vorbringen, wonach er finanzielle Unterstützung von seiner Familie erhalte, ist darauf hinzuweisen, dass er nicht dargetan hat, über einen Rechtsanspruch auf diese Unterhaltsmittel zu verfügen. Im gegenständlichen Fall erweisen sich zwar die Beschwerdeausführungen, wonach keine konkreten Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer seine Unterhaltsmittel während seines Aufenthalts in Österreich aus illegalen Quellen bezogen hätte oder einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, als zutreffend. Allerdings lässt sich aus diesem Umstand für den Beschwerdeführer gegenständlich nichts gewinnen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb bereits im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Im gegenständlichen Fall erweisen sich zwar die Beschwerdeausführungen, wonach keine konkreten Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer seine Unterhaltsmittel während seines Aufenthalts in Österreich aus illegalen Quellen bezogen hätte oder einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, als zutreffend. Allerdings lässt sich aus diesem Umstand für den Beschwerdeführer gegenständlich nichts gewinnen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb bereits im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stellt sohin zweifelsfrei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Im Verfahren sind überdies keine Umstände hervorgetreten, die eine positive Zukunftsprognose zulassen würden. In Bezug auf die Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist festzuhalten, dass eine verfestigte Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nicht erkennbar ist. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich nicht aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich beteiligt. Vielmehr befindet sich sein Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina, wo er einen wesentlichen Teil seines Lebens verbracht hat und auch seine Eltern sowie weitere Verwandte leben. Im Hinblick auf seine familiären Bindungen ist zu berücksichtigen, dass in Österreich sein 16-jähriger Sohn sowie seine 18-jährigen Tochter leben und er zu seinen Kindern regelmäßigen Kontakt pflegt. Während seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet fanden mehrmals persönliche Treffen statt, während zuvor ein persönlicher Kontakt nur einmal im Jahr möglich war. Die Bindung zu seinen Kindern wird jedoch maßgeblich dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich nicht auf die Fortführung des Familienlebens mit seinen Kindern vertrauen durfte, da er sich zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Schengener Raum aufhielt und er bereits im Schengener Informationssystem wegen eines Einreise-/ Aufenthaltsverbots ausgeschrieben war. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kinder des Beschwerdeführers in einem Alter befinden, in welchem der Kontakt auch durch die Verwendung von Telekommunikationsmitteln aufrechterhalten werden kann. In Bezug auf die Beziehung zu seinen in Deutschland wohnhaften Geschwistern ist ebenso festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Verhängung eines Einreise-/ Aufenthaltsverbots seitens der deutschen Fremdenbehörde nicht von einer Fortführung der persönlichen Kontakte im Schengener Raum ausgehen durfte und darüber hinaus der Kontakt im Wege der Telekommunikation oder durch Besuche seiner Geschwister im Herkunftsstaat aufrechterhalten werden kann. Hinweise, dass er sonstige relevante private oder familiäre Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Ländern hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamt-betrachtung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestützt. Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit vier Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von vier Jahren in jenen Fällen wenig Spielraum lässt, in denen das Verhalten einer Person mehrere der in § 53 Abs. 2 FPG aufgelisteten Tatbestände erfüllt oder das Fehlverhalten als schwerwiegender zu qualifizieren ist. Ferner wird in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer – entgegen der Argumentation des Bundesamtes - die gegen ihn wegen des Verdachts des Betrugs erstattete Anzeige nicht angelastet werden kann, da keine Hinweise auf ein nach wie vor anhängiges Strafverfahren oder auf eine Verurteilung vorliegen. Ebenso hatten im gegenständlichen Fall die im österreichischen Strafregister aufscheinenden Verurteilungen des Beschwerdeführers bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose außer Betracht zu bleiben, da seine letzte Verurteilung bereits über 13 Jahre zurückliegt und darüber hinaus gegen den Beschwerdeführer wegen seines strafrechtlichen Fehlverhaltens bereits seinerzeit ein bis zum XXXX .08.2017 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von vier Jahren in jenen Fällen wenig Spielraum lässt, in denen das Verhalten einer Person mehrere der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgelisteten Tatbestände erfüllt oder das Fehlverhalten als schwerwiegender zu qualifizieren ist. Ferner wird in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer – entgegen der Argumentation des Bundesamtes - die gegen ihn wegen des Verdachts des Betrugs erstattete Anzeige nicht angelastet werden kann, da keine Hinweise auf ein nach wie vor anhängiges Strafverfahren oder auf eine Verurteilung vorliegen. Ebenso hatten im gegenständlichen Fall die im österreichischen Strafregister aufscheinenden Verurteilungen des Beschwerdeführers bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose außer Betracht zu bleiben, da seine letzte Verurteilung bereits über 13 Jahre zurückliegt und darüber hinaus gegen den Beschwerdeführer wegen seines strafrechtlichen Fehlverhaltens bereits seinerzeit ein bis zum römisch 40 .08.2017 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbots zu hoch angesetzt und war diese daher auf drei Jahre herabzusetzen. Eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf weniger als drei Jahre erweist sich jedoch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers als nicht angemessen. 3.
  12. Zur Abweisung des Beweisantrags: Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH vom 30.01.2019, Ra 2018/03/0131 mwN).Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern vergleiche VwGH vom 30.01.2019, Ra 2018/03/0131 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde zum Beweis des Bestehens eines Familien- und Privatlebens in Österreich die Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt und weiters ausgeführt, die Behörde habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwei Kinder habe, die österreichische Staatsbürger seien. In Bezug auf diesen Beweisantrag ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 27.07.2021 erstattete Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Ein über die Angaben im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehendes Vorbringen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde nicht erstattet. Folglich konnte im gegenständlichen Fall von der Einvernahme der beantragten Zeugin Abstand genommen werden. 3.
  13. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: 3.5.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.5.

  1. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.3.5.
  2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung eines Einreiseverbots der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612). Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung eines Einreiseverbots der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612). Unter Bedachtnahme auf alle für und gegen den Beschwerdeführer sprechende Umstände liegt gegenständlich sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessensabwägung ein eindeutiger Fall vor, sodass im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (vgl. dazu VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; mwN). Unter Bedachtnahme auf alle für und gegen den Beschwerdeführer sprechende Umstände liegt gegenständlich sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessensabwägung ein eindeutiger Fall vor, sodass im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte vergleiche dazu VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; mwN). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Wie bereits unter Punkt II.3.
  3. dargelegt, wurden überdies die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Angaben zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich als glaubhaft erachtet und der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.
  4. dargelegt, wurden überdies die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Angaben zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich als glaubhaft erachtet und der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Da sich dem Vorbringen in der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachen-vorbringen entnehmen lässt und auch den beweiswürdigenden Erwägungen nicht in ausreichend substanziierter Weise entgegengetreten wurde, ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes (vgl. die unter II.3.2., II.3.3., II.3.

  1. und II.3.
  2. dieses Erkenntnisses angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes vergleiche die unter römisch zwei.3.2., römisch zwei.3.3., römisch zwei.3.

  1. und römisch zwei.3.
  2. dieses Erkenntnisses angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W235.2246005.1.00

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