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{'item': 'W237 2221138-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW237 2221138-1 SpruchW237 2221134-1/17EW237 2221138-1/15EW237 2221144-1/14EW237 2221141-1/17EW237 2221133-1/14EW2

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer stellten am 09.07.2003 einen Asylantrag. Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurden im Bundesgebiet geboren und stellten – jeweils vertreten durch den Erstbeschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter – am 17.08.2004 bzw. 26.12.2006 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2007 wurde dem Erstbeschwerdeführer Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Den übrigen Beschwerdeführern wurde jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2007 durch Erstreckung Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  2. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019 wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status des/der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt jeweils den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005.
  3. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019 wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status des/der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt jeweils den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG
  4. Die Beschwerdeführer erhoben jeweils gegen Spruchpunkt I. der angeführten Bescheide mit Schriftsatz vom 26.06.2019 Beschwerde.
  5. Die Beschwerdeführer erhoben jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der angeführten Bescheide mit Schriftsatz vom 26.06.2019 Beschwerde. 3.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. 3.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2022 in Anwesenheit der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer sowie eines Dolmetschers für die russische und tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mündlich zurückzogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführer zogen in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2022 ihre Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019 explizit zurück. Die Beschwerdeführer zogen in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2022 ihre Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019 explizit zurück.
  9. Beweiswürdigung: Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer machten in der mündlichen Verhandlung vor dem entscheidenden Richter die Aussage, ihre Beschwerde zurückzuziehen und sich über die Wirkungen dieser Zurückziehung im Klaren zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin zog auch die Beschwerde der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer – ihrer minderjährigen Kinder – zurück. Diese Aussagen wurden entsprechend protokolliert, wobei alle anwesenden Beschwerdeführer mit ihren Unterschriften die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift bestätigten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
  12. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  13. Solche Erklärungen liegen im gegenständlichen Fall vor, weil die Beschwerdeführer die Zurückziehung ihrer Beschwerde in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht haben; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Die Beschwerdeverfahren sind daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Die Beschwerdeverfahren sind daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2221138.1.00

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