4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 23.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11.01.2016 stattgab und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
G zuerkannte. Gleichzeitig stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
G fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 23.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11.01.2016 stattgab und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG zuerkannte. Gleichzeitig stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Schreiben vom 03.02.2020 teilte das zuständige Landesgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag wegen Suchtgifthandels in Untersuchungshaft genommen worden sei. Mit Schreiben vom 08.05.2020 verständigte die zuständige Staatsanwaltschaft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der gegen den Beschwerdeführer wegen Beitrags zum Suchtgifthandel und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften erhobenen Anklage. Mit Aktenvermerk vom 13.05.2020 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklage ein Verfahren zur Aberkennung seines Asylstatus ein. Mit Mandatsbescheid vom 30.06.2020 entzog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer
Vm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG seinen Konventionsreisepass und sprach aus, der Beschwerdeführer habe das Dokument
2 FPG dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Mit Mandatsbescheid vom 30.06.2020 entzog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG seinen Konventionsreisepass und sprach aus, der Beschwerdeführer habe das Dokument
Paragraph 93, Absatz 2, FPG dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im großen Ausmaß mit Drogen gehandelt zu haben. Sein Verhalten sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weshalb ein Versagungsgrund vorliege und ihm der Konventionsreisepass zu entziehen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die am 16.07.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er während der Untersuchungshaft seine Wohnung verloren habe und derzeit obdachlos sei. Er habe kein Geld, obwohl er unschuldig gewesen sei. Er benötige den Reisepass, damit er wieder „in Rhythmus“ komme und wieder „wie ein normaler Mensch“ leben könne. Mit Schreiben vom 24.07.2020 verständigte das zuständige Landesgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers und übermittelte das am 10.07.2020 erlassene Urteil. Mit Schreiben vom 24.07.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.07.2020, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, das ordentliche Ermittlungsverfahren sei vom Bundesamt am selben Tag eingeleitet worden. Der Vorstellung komme keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb der Pass umgehend an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermitteln sei. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen erneut eine Stellungnahme abzugeben. Mit Bescheid vom 28.08.2020, dem Beschwerdeführer am 02.09.2020 zugestellt, entzog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführe
Vm 93 Abs. 1 Z 1 FPG den Konventionsreisepass und sprach aus, dass das Dokument
2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen sei. Mit Bescheid vom 28.08.2020, dem Beschwerdeführer am 02.09.2020 zugestellt, entzog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführe
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, Ziffer eins, FPG den Konventionsreisepass und sprach aus, dass das Dokument
Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG mit 10.07.2020 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damit gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen und einen Versagungsgrund verwirklicht. Der Zeitraum seit Haftentlassung am 10.07.2020 sei zu kurz, um von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können, sodass ihm der Konventionsreisepass zu entziehen sei.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG mit 10.07.2020 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damit gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen und einen Versagungsgrund verwirklicht. Der Zeitraum seit Haftentlassung am 10.07.2020 sei zu kurz, um von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können, sodass ihm der Konventionsreisepass zu entziehen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.09.2020, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 01.10.2020, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er an einer psychischen Erkrankung leide und mehrere Selbstmordversuche unternommen habe. Er sei deshalb lange Zeit stationär behandelt worden. Die Bemühungen der Ärzte hätten es ihm ermöglicht, Kontakt zu seiner Familie in Deutschland aufzunehmen. Die Entziehung des Reisepasses sei mit dem Abbruch des Kontakts zu seiner Familie, der für ihn lebenswichtig sei, verbunden. Am 26.01.2021 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsverfahren ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W136 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 10.02.2022 der Gerichtsabteilung W242 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Entziehung des Konventionsreisepasses:
1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Vm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG liegt ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses vor, wenn der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegt ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses vor, wenn der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
4 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a leg. cit. angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
Paragraph 94, Absatz 4, FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, leg. cit. angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031; VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031; VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Mit rechtskräftigem Urteil vom 10.07.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchgifthandels als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall StGB 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon zehn Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, weil der Beschwerdeführer seine Wohnung für Verkäufe und Übergaben von Heroin in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge zur Verfügung stellte, obwohl er von den Verkäufen und Übergaben des Suchtgifts wusste. Mit rechtskräftigem Urteil vom 10.07.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchgifthandels als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon zehn Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, weil der Beschwerdeführer seine Wohnung für Verkäufe und Übergaben von Heroin in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge zur Verfügung stellte, obwohl er von den Verkäufen und Übergaben des Suchtgifts wusste. Im Hinblick auf dieses gravierende, die Weitergabe von Heroin fördernde Gesamtfehlverhalten sowie die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis gelangte, dass die festgestellten, erst nach Ausstellung des Konventionsreisepasses eingetretenen Tatsachen die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer werde den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570; 02.12.2008, 2005/18/0614).Im Hinblick auf dieses gravierende, die Weitergabe von Heroin fördernde Gesamtfehlverhalten sowie die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis gelangte, dass die festgestellten, erst nach Ausstellung des Konventionsreisepasses eingetretenen Tatsachen die Annahme des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der Beschwerdeführer werde den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen vergleiche VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570; 02.12.2008, 2005/18/0614). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, ist „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, ist „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). In der Beschwerde wurden auch keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Der Beschwerdeführer zeigte in seiner Beschwerde auch keine Reue oder verwies auf eine in der Zwischenzeit geänderte Lebensführung, sondern behauptete, dass er unschuldig gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf eine psychische Erkrankung und den Kontakt zu seiner Familie in Deutschland verwies, ist festzuhalten, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf eine psychische Erkrankung und den Kontakt zu seiner Familie in Deutschland verwies, ist festzuhalten, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Im Übrigen kann auch im Hinblick auf den kurzen Zeitraum von etwa einem Jahr und acht Monaten, der seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft am 10.07.2020 vergangen ist, nicht vom Wegfall der mit der Begehung von Suchtgiftdelikten verbundenen besonders hohen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340).Im Übrigen kann auch im Hinblick auf den kurzen Zeitraum von etwa einem Jahr und acht Monaten, der seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft am 10.07.2020 vergangen ist, nicht vom Wegfall der mit der Begehung von Suchtgiftdelikten verbundenen besonders hohen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Schließlich ist anzumerken, dass auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).Schließlich ist anzumerken, dass auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann vergleiche VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Im Ergebnis ist somit der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass aufgrund der am 10.07.2020 erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers nach der Ausstellung des Konventionsreisepasses Tatsachen eingetreten sind, die den Versagungstatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllen, zu folgen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die die Entziehung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, zu bejahen. Umstände, die eine andere Prognose nahelegen und die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.Im Ergebnis ist somit der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass aufgrund der am 10.07.2020 erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers nach der Ausstellung des Konventionsreisepasses Tatsachen eingetreten sind, die den Versagungstatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllen, zu folgen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die die Entziehung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, zu bejahen. Umstände, die eine andere Prognose nahelegen und die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. Die Entziehung des Konventionsreisepasses sowie der damit verbundene Ausspruch
2 FPG, den Konventionsreisepass unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen, erfolgten damit zu Recht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Entziehung des Konventionsreisepasses sowie der damit verbundene Ausspruch
Paragraph 93, Absatz 2, FPG, den Konventionsreisepass unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen, erfolgten damit zu Recht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.1432803.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.