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{'item': 'W247 2236500-1'}

Obsah (10)§ 28§ 53Art. 133§ 7§ 12§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW247 2236500-1 SpruchW247 2236500-1/28E, W247 2236500-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe, sowie dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste am 01.04.2004 mit seiner damaligen Ehefrau und den 4 gemeinsamen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie an ebendiesem Tag aufgegriffen und nach Tschechien abgeschoben wurden. Zuvor stellten der BF und seine Ehefrau für sich und ihre Kinder bereits erfolglos Anträge auf internationalen Schutz in Polen und Tschechien. Nach ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet, stellten der BF und seine Ehefrau für sich selbst und ihre 4 gemeinsamen Kinder am 15.04.2004 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem wurde der BF am 05.08.2004 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab der BF im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er zum Jahreswechsel 2001/2002 von russischen Soldaten aufgegriffen und 5 Monate lang an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden sei. Warum der BF festgehalten worden sei könne er nicht angeben. Er sei gefragt worden, ob er einige Personen kenne, diese habe der BF jedoch nicht gekannt. Während er festgehalten worden sei, sei der BF auch geschlagen und getreten worden, wobei keine Narben zurückgeblieben seien.
  2. Der BF reiste am 01.04.2004 mit seiner damaligen Ehefrau und den 4 gemeinsamen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie an ebendiesem Tag aufgegriffen und nach Tschechien abgeschoben wurden. Zuvor stellten der BF und seine Ehefrau für sich und ihre Kinder bereits erfolglos Anträge auf internationalen Schutz in Polen und Tschechien. Nach ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet, stellten der BF und seine Ehefrau für sich selbst und ihre 4 gemeinsamen Kinder am 15.04.2004 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem wurde der BF am 05.08.2004 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab der BF im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er zum Jahreswechsel 2001 aus 2002, von russischen Soldaten aufgegriffen und 5 Monate lang an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden sei. Warum der BF festgehalten worden sei könne er nicht angeben. Er sei gefragt worden, ob er einige Personen kenne, diese habe der BF jedoch nicht gekannt. Während er festgehalten worden sei, sei der BF auch geschlagen und getreten worden, wobei keine Narben zurückgeblieben seien. In der Nacht vom
  3. auf den 14.06.2003, als der BF bei seinen Eltern gewesen sei, sei dieser mit drei seiner Brüder von russischen Soldaten verhaftet worden. Der BF und einer seiner Brüder seien bewusstlos geschlagen und auf einem Feld aus dem Fahrzeug geworfen worden. Seinen dritten Bruder hätten die Soldaten mitgenommen und habe der BF seinen Bruder nie wiedergesehen. Wenig später gab der BF während seiner Einvernahme an nicht bewusstlos gewesen zu sein, es sei ihm lediglich schlecht gegangen. Der BF habe sich dann bei Verwandten in XXXX aufgehalten und sei zweimal im Krankenhaus XXXX gewesen, um sich ärztlich behandeln zu lassen. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass er eine Lungenentzündung habe und an Rheuma leide.In der Nacht vom
  4. auf den 14.06.2003, als der BF bei seinen Eltern gewesen sei, sei dieser mit drei seiner Brüder von russischen Soldaten verhaftet worden. Der BF und einer seiner Brüder seien bewusstlos geschlagen und auf einem Feld aus dem Fahrzeug geworfen worden. Seinen dritten Bruder hätten die Soldaten mitgenommen und habe der BF seinen Bruder nie wiedergesehen. Wenig später gab der BF während seiner Einvernahme an nicht bewusstlos gewesen zu sein, es sei ihm lediglich schlecht gegangen. Der BF habe sich dann bei Verwandten in römisch 40 aufgehalten und sei zweimal im Krankenhaus römisch 40 gewesen, um sich ärztlich behandeln zu lassen. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass er eine Lungenentzündung habe und an Rheuma leide.
  5. Mit Aktenvermerk vom 16.05.2005 wurde festgehalten, dass der BF glaubhaft machen konnte der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und von russischen Soldaten verhaftet, sowie misshandelt bzw. verfolgt worden zu sein. Aus diesem Grund könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr, einer Zurückschiebung oder Abschiebung Verfolgung iSd GFK drohe.
  6. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zl. XXXX , wurde dem Asylantrag des BF vom 15.04.2004

§ 7Asyl

G 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem

§ 12Asyl

G die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme. 3. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zl. römisch 40 , wurde dem Asylantrag des BF vom 15.04.2004

Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem

Paragraph 12, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme. 4. Am 02.05.2020 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und wurde am 29.05.2020 wegen §§ 146, 147

(1)Z 1, 148
  1. Fall StGB Anklage gegen den BF erhoben, wobei der BF mit Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 02.07.2020 wegen ebendieser Tatbestände zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  2. Am 02.05.2020 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und wurde am 29.05.2020 wegen Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 148,
  1. Fall StGB Anklage gegen den BF erhoben, wobei der BF mit Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 02.07.2020 wegen ebendieser Tatbestände zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  2. Mit Schreiben vom 02.09.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn aufgrund der derzeitigen Lage in der Russischen Föderation ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde. Der BF wurde aufgefordert binnen 14 Tagen zur bevorstehenden Aberkennung seines Asylstatus, sowie den Länderinformationen Stellung zu nehmen und bestimmte gestellte Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten.
  3. Mit am 15.09.2020 eingebrachten Schriftsatz führte der BF zusammenfassend aus, an Krankheiten zu leiden und derzeit XXXX , ein blutverdünnendes Medikament, aufgrund eines erlittenen Knocheninfarkts und einer deshalb erfolgten Hüftoperation einzunehmen. Der BF habe 4 Kinder im Bundesgebiet im Alter von 28, 25, 24 und 20 Jahren, zu welchen er Kontakt habe. Er beziehe in Österreich Mindestsicherung, wohne bei einem Freund und sei seit dem 06.09.2016 geschieden. Der BF verfüge aufgrund seiner Kinder über eine besondere Bindung zu Österreich. Er habe im Bundesgebiet nicht erfolgreich Deutschkurse besucht, habe Freunde im Bundesgebiet, sei nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei nicht ehrenamtlich tätig. Gegen den BF sei weder in Österreich, noch einem anderen EU-Staat jemals ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verhängt worden. Er sei im Bundesgebiet wegen §§ 146, 147
(1)Z 1, 148
  1. Fall StGB verurteilt worden und verfüge noch über seine beiden Schwestern in Tschetschenien. Die Eltern des BF und einer seiner Brüder seien bereits verstorben. Ein weiterer Bruder sei spurlos verschwunden, Soldaten hätten ihn mitgenommen. In XXXX lebe noch eine Halbschwester des BF. Beigelegt wurden medizinische Befunde den BF betreffend.
  2. Mit am 15.09.2020 eingebrachten Schriftsatz führte der BF zusammenfassend aus, an Krankheiten zu leiden und derzeit römisch 40 , ein blutverdünnendes Medikament, aufgrund eines erlittenen Knocheninfarkts und einer deshalb erfolgten Hüftoperation einzunehmen. Der BF habe 4 Kinder im Bundesgebiet im Alter von 28, 25, 24 und 20 Jahren, zu welchen er Kontakt habe. Er beziehe in Österreich Mindestsicherung, wohne bei einem Freund und sei seit dem 06.09.2016 geschieden. Der BF verfüge aufgrund seiner Kinder über eine besondere Bindung zu Österreich. Er habe im Bundesgebiet nicht erfolgreich Deutschkurse besucht, habe Freunde im Bundesgebiet, sei nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei nicht ehrenamtlich tätig. Gegen den BF sei weder in Österreich, noch einem anderen EU-Staat jemals ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verhängt worden. Er sei im Bundesgebiet wegen Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 148,
  1. Fall StGB verurteilt worden und verfüge noch über seine beiden Schwestern in Tschetschenien. Die Eltern des BF und einer seiner Brüder seien bereits verstorben. Ein weiterer Bruder sei spurlos verschwunden, Soldaten hätten ihn mitgenommen. In römisch 40 lebe noch eine Halbschwester des BF. Beigelegt wurden medizinische Befunde den BF betreffend. 7.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 25.09.2020 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung seiner Person

§ 46Asyl

G in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). 7.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 25.09.2020 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung seiner Person

Paragraph 46, AsylG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 7.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des BF seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich geändert habe. Der BF habe seinen Herkunftsstaat aufgrund des damals herrschenden zweiten Tschetschenienkrieges und dem Umstand, dass er von russischen Sicherheitskräften aufgegriffen, sowie misshandelt worden sei, verlassen. Eine unmittelbare Beteiligung seiner Person an Kampfhandlungen respektive der Unterstützung von Widerstandskämpfern habe der BF weder im damaligen Verfahren, noch in seinem Aberkennungsverfahren vorgebracht. Da sich der BF zuletzt im Jahr 2003 im Herkunftsstaat aufgehalten habe und keine Hinweise darauf vorlägen, dass dieser eine herausragende Stellung innerhalb der dortigen Gesellschaft gehabt habe oder einer gezielten behördlichen Suche ausgesetzt gewesen sei, könne nicht erkannt werden, dass (noch) ein asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Stichhaltige Gründe, die gegen eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation sprechen würden, seien nicht festgestellt worden, doch verfüge der BF über seine vier erwachsenen Kinder im Bundesgebiet, mit welchen jedoch kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Der BF befinde sich seit 16 Jahren in Österreich, ihm sei jedoch strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen, welches ebenso wie der Umstand, dass der BF während seines langjährigen Aufenthalts keinerlei Integrationsschritte gesetzt habe, zu seinen Ungunsten zu werten sei. Insgesamt sei eine Rückkehrentscheidung gegen den BF daher zulässig und gerechtfertigt. Auch die Erlassung eines ein 3-jährigen Einreiseverbots sei gerechtfertigt, weil der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei.
  2. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 27.10.2020 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 29.09.2020, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang erneut dargelegt, sowie insbesondere vorgebracht, dass die eingebrachten Länderberichte unzureichend gewürdigt worden seien. Diesbezüglich wurden Auszüge aus dem LIB zitiert und ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die belangte trotz dieser Berichte die Ansicht vertreten könne, dass dem BF bei einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung drohe. Bei einer Wiedereinreise in die Russische Föderation drohe der BF festgenommen, verschleppt, gefoltert und unrechtmäßig inhaftiert zu werden. Die belangte Behörde habe sich auch einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient und drohe dem BF bei einer Rückführung in die Russische Föderation eine maßgebliche Gefahr. Bei genauer Durchsicht der Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass sich die Sicherheitslage für Tschetschenen keineswegs in einem Ausmaß gebessert habe, welche zu keiner Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte führen würde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erscheine bei einer korrekten Interessenabwägung der privaten Interessen des BF auch unverhältnismäßig. Er sei mittlerweile seit etwa 16 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig und verfüge seit 2005 über den Status als Asylberechtigter. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern und werde auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach bei einem mehr als 10 Jahre dauernden Inlandsaufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Hinsichtlich seiner Straffälligkeit zeige der BF Reue und habe auch eingesehen, zu welchen Konsequenzen diese führen könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass daraus kein schwerwiegendes kriminelles Fehlverhalten abzuleiten sei und es sich dabei um eine erstmalige Verurteilung des BF gehandelt habe. Der BF sehe ein, dass er längere Zeit arbeitslos gewesen sei, sei aber keinesfalls arbeitsunwillig. Er besitze einen Behindertenpass mit 60% Grad der Behinderung und könne nur schwierig eine Beschäftigung finden. Dem BF hätte ein Aufenthaltstitel

Art. 8EMRK erteilt werden müssen.

8. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 27.10.2020 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 29.09.2020, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang erneut dargelegt, sowie insbesondere vorgebracht, dass die eingebrachten Länderberichte unzureichend gewürdigt worden seien. Diesbezüglich wurden Auszüge aus dem LIB zitiert und ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die belangte trotz dieser Berichte die Ansicht vertreten könne, dass dem BF bei einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung drohe. Bei einer Wiedereinreise in die Russische Föderation drohe der BF festgenommen, verschleppt, gefoltert und unrechtmäßig inhaftiert zu werden. Die belangte Behörde habe sich auch einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient und drohe dem BF bei einer Rückführung in die Russische Föderation eine maßgebliche Gefahr. Bei genauer Durchsicht der Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass sich die Sicherheitslage für Tschetschenen keineswegs in einem Ausmaß gebessert habe, welche zu keiner Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte führen würde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erscheine bei einer korrekten Interessenabwägung der privaten Interessen des BF auch unverhältnismäßig. Er sei mittlerweile seit etwa 16 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig und verfüge seit 2005 über den Status als Asylberechtigter. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern und werde auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach bei einem mehr als 10 Jahre dauernden Inlandsaufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Hinsichtlich seiner Straffälligkeit zeige der BF Reue und habe auch eingesehen, zu welchen Konsequenzen diese führen könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass daraus kein schwerwiegendes kriminelles Fehlverhalten abzuleiten sei und es sich dabei um eine erstmalige Verurteilung des BF gehandelt habe. Der BF sehe ein, dass er längere Zeit arbeitslos gewesen sei, sei aber keinesfalls arbeitsunwillig. Er besitze einen Behindertenpass mit 60% Grad der Behinderung und könne nur schwierig eine Beschäftigung finden. Dem BF hätte ein Aufenthaltstitel

Artikel 8, EMRK erteilt werden müssen.

Rechtlich wurden die einschlägigen Rechtsnormen und höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu zitiert und darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass keine Gefahr einer drohenden Menschenrechtsverletzung für den BF im Herkunftsstaat bestehe, ohne diesen zur Aktualität seiner Asylgründe befragt zu haben. Zitiert wurde darüber hinaus eine ACCORD-Anfragebeantwortung und wurde darauf hingewiesen, dass für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehe. Ihm sei nicht zuzumuten in andere Landesteile der Russischen Föderation zu übersiedeln, zumal Tschetschenen in den übrigen Landesteilen massiv diskriminiert, sowie verfolgt würden. Außerdem drohe dem BF als Rückkehrer aus dem Westen Gefahr der Verfolgung seitens der russischen Behörden, zumal diesem bereits internationaler Schutz gewährt worden sei und er daher besonderer Aufmerksamkeit der heimischen Behörden ausgesetzt sei. Der BF besuche seine Kinder und Enkelkinder regelmäßig, auch wenn mit diesen derzeit kein gemeinsamer Haushalt bestehe. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass dem BF der Status des Asylberechtigen weiterhin zukomme; 3.) in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufheben und feststellen, dass diese auf Dauer unzulässig sei, sowie dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen; 5.) in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 6.) das Einreiseverbot aufheben bzw. die Dauer maßgeblich verkürzen.In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass dem BF der Status des Asylberechtigen weiterhin zukomme; 3.) in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufheben und feststellen, dass diese auf Dauer unzulässig sei, sowie dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen; 5.) in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 6.) das Einreiseverbot aufheben bzw. die Dauer maßgeblich verkürzen.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 28.10.2020 und der Verwaltungsakt langten am 02.11.2020 beim BVwG ein.
  2. Mit Schriftsatz vom 03.12.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Länderinformationsblatt, Version 4, letzte Änderung: 17.11.2021) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 17.12.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  3. Nach Abberaumung der mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 wurde dem BF mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2022 die Ladung für die mündliche Verhandlung am 04.02.2022 und ihm neuerlich aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Länderinformationsblatt, Version 4, letzte Änderung: 17.11.2021) übermittelt und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen.
  4. Mit Schriftsatz vom 03.02.2022 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung auf den 11.02.2022 verlegt.
  5. Mit Schriftsatz vom 03.02.2022 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zusammenfassend vorgebracht, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, nicht weggefallen seien und es insbesondere zu keinen fundamentalen und dauerhaften Veränderungen im Herkunftsstaat gekommen sei. Zitiert wurden mehrere ergänzende Länderberichte zur Situation in Tschetschenien. Aus diesen Berichten sei ersichtlich, dass die Verfolgung von ehemaligen Widerstandskämpfern nicht weggefallen sei, sondern diese weiterhin bedroht bzw. von willkürlichen Festnahmen und gewaltsamen Übergriffen betroffen seien. Der BF selbst habe zwar nicht an Kämpfen teilgenommen, jedoch Revolutionäre unterstützt, weshalb er festgenommen, geschlagen und misshandelt worden sei. Auch seinem Bruder sei aus diesen Gründen politische Opposition unterstellt worden, weshalb dieser entführt worden und bis heute verschwunden sei. Der BF suche immer noch nach seinem Bruder, was den russischen Behörden auch bekannt sei, weil der BF Briefe an XXXX geschrieben habe, um seinen Bruder zu finden. Vor diesem Hintergrund drohe dem BF auch in Zukunft Verfolgung. Darüber hinaus sei auf die Ausnahmebestimmung des Art. 1 C Z 5 GFK näher einzugehen, worin geregelt sei, dass die Bestimmungen der Z 5 nicht auf Flüchtlinge anzuwenden sei, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, welche auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen würden. In den Leitlinien zum internationalen Schutz Nr. 3 von UNHCR werde dazu ausgeführt, dass diese Ausnahme in Fällen anzuwenden sei, in welchen Flüchtlinge außergewöhnliche menschenverachtende Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien und von ihnen aus diesem Grund nicht erwartet werden könne in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Dazu zählen ua. Überlebende von Gewalt, sowie Personen, welche interniert oder inhaftiert gewesen seien. Der BF sei in Tschetschenien staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen. Er sei ca. 2 Wochen festgenommen, geschlagen, sowie misshandelt worden und habe in der Russischen Föderation kein Regimewechsel stattgefunden. Der BF würde zum selben Regime zurückkehren, von welchem die damaligen Verfolgungshandlungen ausgegangen seien. Das sei dem BF unzumutbar, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung seines Asylstatus aufgrund des Wegfalls der Umstände nicht vorliegen würden.
  6. Mit Schriftsatz vom 03.02.2022 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zusammenfassend vorgebracht, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, nicht weggefallen seien und es insbesondere zu keinen fundamentalen und dauerhaften Veränderungen im Herkunftsstaat gekommen sei. Zitiert wurden mehrere ergänzende Länderberichte zur Situation in Tschetschenien. Aus diesen Berichten sei ersichtlich, dass die Verfolgung von ehemaligen Widerstandskämpfern nicht weggefallen sei, sondern diese weiterhin bedroht bzw. von willkürlichen Festnahmen und gewaltsamen Übergriffen betroffen seien. Der BF selbst habe zwar nicht an Kämpfen teilgenommen, jedoch Revolutionäre unterstützt, weshalb er festgenommen, geschlagen und misshandelt worden sei. Auch seinem Bruder sei aus diesen Gründen politische Opposition unterstellt worden, weshalb dieser entführt worden und bis heute verschwunden sei. Der BF suche immer noch nach seinem Bruder, was den russischen Behörden auch bekannt sei, weil der BF Briefe an römisch 40 geschrieben habe, um seinen Bruder zu finden. Vor diesem Hintergrund drohe dem BF auch in Zukunft Verfolgung. Darüber hinaus sei auf die Ausnahmebestimmung des Artikel eins, C Ziffer 5, GFK näher einzugehen, worin geregelt sei, dass die Bestimmungen der Ziffer 5, nicht auf Flüchtlinge anzuwenden sei, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, welche auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen würden. In den Leitlinien zum internationalen Schutz Nr. 3 von UNHCR werde dazu ausgeführt, dass diese Ausnahme in Fällen anzuwenden sei, in welchen Flüchtlinge außergewöhnliche menschenverachtende Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien und von ihnen aus diesem Grund nicht erwartet werden könne in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Dazu zählen ua. Überlebende von Gewalt, sowie Personen, welche interniert oder inhaftiert gewesen seien. Der BF sei in Tschetschenien staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen. Er sei ca. 2 Wochen festgenommen, geschlagen, sowie misshandelt worden und habe in der Russischen Föderation kein Regimewechsel stattgefunden. Der BF würde zum selben Regime zurückkehren, von welchem die damaligen Verfolgungshandlungen ausgegangen seien. Das sei dem BF unzumutbar, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung seines Asylstatus aufgrund des Wegfalls der Umstände nicht vorliegen würden. Auch eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK könne aufgrund der obgenannten Gründe bei einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat nicht ausgeschlossen werden. Der BF leide an gesundheitlichen Einschränkungen, wobei geprüft werden müsse, ob seine Behandlung in der Russischen Föderation fortgesetzt werden könne und dies finanziell möglich sei oder der BF in eine Notlage geraten würde. Der BF sei zwar arbeitsfähig, aber körperlich beeinträchtigt, was seine Arbeitssuche überdurchschnittlich erschweren würde. Er müsse sich bald einer Knie-OP unterziehen und sei auch bereits operiert worden. Eine weitere Behandlung in der Russischen Föderation wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, weil der BF diese nicht bezahlen könnte, selbst wenn ein Teil möglicherweise durch eine Versicherung abgedeckt wäre. Insgesamt sei daher nicht auszuschließen, dass der BF einer unmenschlichen Behandlung unterworfen würde. Auch eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK könne aufgrund der obgenannten Gründe bei einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat nicht ausgeschlossen werden. Der BF leide an gesundheitlichen Einschränkungen, wobei geprüft werden müsse, ob seine Behandlung in der Russischen Föderation fortgesetzt werden könne und dies finanziell möglich sei oder der BF in eine Notlage geraten würde. Der BF sei zwar arbeitsfähig, aber körperlich beeinträchtigt, was seine Arbeitssuche überdurchschnittlich erschweren würde. Er müsse sich bald einer Knie-OP unterziehen und sei auch bereits operiert worden. Eine weitere Behandlung in der Russischen Föderation wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, weil der BF diese nicht bezahlen könnte, selbst wenn ein Teil möglicherweise durch eine Versicherung abgedeckt wäre. Insgesamt sei daher nicht auszuschließen, dass der BF einer unmenschlichen Behandlung unterworfen würde. Der BF lebe seit 17 Jahren in Österreich und habe in dieser Zeit ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben entwickelt. Ein mehr als 10-jähriger Aufenthalt führe regelmäßig zu einem Überwiegen der Interessen eines Fremden, es sei denn dieser habe die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF sei zwar relevant, doch sei seine Strafe im unteren Strafrahmen angesetzt worden, er habe diese abgesessen und bereue diese. Durch sein beständiges Wohlverhalten werde das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung wieder relativiert. Darüber hinaus würden seine vier Kinder in Österreich leben und habe der BF ein sehr inniges Verhältnis zu seinen Enkelkindern, welche er regelmäßig sehe. Der BF habe mehr als ein Drittel seines Lebens in Österreich verbracht, der versuchte Spracherwerb und die Berufstätigkeit werde zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands werde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und wurde ausgeführt, dass der BF in der Russischen Föderation kaum Familie habe, sowie sich eine notwendige Operation ebendort nicht leisten könne, weshalb dies sein Interesse am Verbleib in Österreich maßgeblich versstärke. Die Interessenabwägung werde daher trotz der Straffälligkeit des BF zu seinen Gunsten ausfallen und dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen sein. Das ausgeprägte Privat- und Familienleben des BF müsse auch bei der Bemessung des Einreiseverbotes miteinfließen und müsse dieses zumindest aufgehoben bzw. reduziert werden. Der BF lebe seit 17 Jahren in Österreich und habe in dieser Zeit ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben entwickelt. Ein mehr als 10-jähriger Aufenthalt führe regelmäßig zu einem Überwiegen der Interessen eines Fremden, es sei denn dieser habe die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF sei zwar relevant, doch sei seine Strafe im unteren Strafrahmen angesetzt worden, er habe diese abgesessen und bereue diese. Durch sein beständiges Wohlverhalten werde das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung wieder relativiert. Darüber hinaus würden seine vier Kinder in Österreich leben und habe der BF ein sehr inniges Verhältnis zu seinen Enkelkindern, welche er regelmäßig sehe. Der BF habe mehr als ein Drittel seines Lebens in Österreich verbracht, der versuchte Spracherwerb und die Berufstätigkeit werde zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands werde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und wurde ausgeführt, dass der BF in der Russischen Föderation kaum Familie habe, sowie sich eine notwendige Operation ebendort nicht leisten könne, weshalb dies sein Interesse am Verbleib in Österreich maßgeblich versstärke. Die Interessenabwägung werde daher trotz der Straffälligkeit des BF zu seinen Gunsten ausfallen und dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen sein. Das ausgeprägte Privat- und Familienleben des BF müsse auch bei der Bemessung des Einreiseverbotes miteinfließen und müsse dieses zumindest aufgehoben bzw. reduziert werden. Mit der Stellungnahme vorgelegt wurde eine beglaubigte Übersetzung des Schreibens des BF an Präsident XXXX aus dem Jahr 2004, ein Röntgenbefund vom 28.12.2021 der XXXX , ein ärztlicher Befundbericht vom 01.08.2019 von Dr. XXXX , ein Arztbrief vom 10.05.2006 des LKH XXXX , ein Arztbrief vom 28.06.2006 des LKH XXXX , ein radiologischer Befund vom 10.08.2006 der Privatklinik XXXX , ein Arztbrief vom 28.06.2006 von Dr. XXXX und Dr. XXXX und ein radiologischer Befund vom 05.11.2004 von Dr. XXXX . Mit der Stellungnahme vorgelegt wurde eine beglaubigte Übersetzung des Schreibens des BF an Präsident römisch 40 aus dem Jahr 2004, ein Röntgenbefund vom 28.12.2021 der römisch 40 , ein ärztlicher Befundbericht vom 01.08.2019 von Dr. römisch 40 , ein Arztbrief vom 10.05.2006 des LKH römisch 40 , ein Arztbrief vom 28.06.2006 des LKH römisch 40 , ein radiologischer Befund vom 10.08.2006 der Privatklinik römisch 40 , ein Arztbrief vom 28.06.2006 von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 und ein radiologischer Befund vom 05.11.2004 von Dr. römisch 40 .

  1. Am 11.02.2022 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt: Die Niederschrift lautet auszugsweise: „Befragung des BF: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX , in Tschetschenien, in XXXX – das gehört zu XXXX -, in der Straße XXXX geboren. Ich bin russischer Staatsbürger. Mein letzter Aufenthalt war in XXXX , das ist in XXXX . Das Haus wurde zerstört. Die Straße heißt XXXX . BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 , in Tschetschenien, in römisch 40 – das gehört zu römisch 40 -, in der Straße römisch 40 geboren. Ich bin russischer Staatsbürger. Mein letzter Aufenthalt war in römisch 40 , das ist in römisch 40 . Das Haus wurde zerstört. Die Straße heißt römisch 40 . RI: Verfügen Sie derzeit über einen gültigen russischen Pass oder Personalausweis? BF: Ich habe einen russischen Pass gehabt, aber er ist schon ungültig. Ich habe keinen mehr. RI: Verfügen Sie über einen russischen Führerschein? BF: Ja. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF: Ich bin mit sechs oder sieben Jahren in die Schule gegangen und habe die
  2. Klasse abgeschlossen. 1985 habe ich eine Ausbildung gemacht als Schweißer. Die Ausbildung hat drei Jahre gedauert. Ich habe ein Geschäft gehabt und habe dann in meinem Geschäft gearbeitet bis ich ausgereist bin. Das war ein Lebensmittelgeschäft und Kleidungsgeschäft und Medikamentengeschäft. RI: War das ein Geschäft oder waren das mehrere Geschäfte? BF: Das waren zwei Geschäfte. Die Medikamente wurden in einem Geschäft verkauft und die Kleidung und die Lebensmittel in einem anderen Geschäft. Ich habe mich mehr mit dem Organisieren der Arbeit beschäftigt und meine Frau hat geholfen. Sie war die Verkäuferin. RI: Hatten Sie noch andere Angestellte in dem Geschäft? BF: In der Apotheke war die Schwägerin, die Schwester meiner Frau und in dem anderen Geschäft war meine Frau als Verkäuferin. RI: Haben Sie jemals als Schweißer gearbeitet? Sie haben ja immerhin die Berufsausbildung gemacht. BF: Ja, ich habe ca. ein Jahr als Schweißer gearbeitet. Das war selbstständige Arbeit. Dann habe ich die Geschäfte eröffnet. RI: Gehen Sie zur Zeit einer angemeldeten beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? BF: Ich habe mich schon beworben, bei einer Teststelle, wo ein Sohn arbeitet. Morgen beginne ich und zwei Söhne meiner Bekannten, XXXX (heutige Begleitperson des BF in der mündlichen Verhandlung) mit der Arbeit dort. BF: Ich habe mich schon beworben, bei einer Teststelle, wo ein Sohn arbeitet. Morgen beginne ich und zwei Söhne meiner Bekannten, römisch 40 (heutige Begleitperson des BF in der mündlichen Verhandlung) mit der Arbeit dort. RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie im Herkunftsstaat bis zur Ausreise in den zwei Geschäften gearbeitet haben. Was haben Sie seither, seit Ihrer Ankunft in Österreich, gearbeitet? BF: Ich habe in einer Holzwerkstatt gearbeitet. Dort wird vieles hergestellt. Das ist eine große Firma. Ich kann mich nicht an den Namen der Firma erinnern. Ich habe dort Holz bearbeitet. Ich habe dort vor vier Jahren ca. drei Monate lang gearbeitet. Dann durfte ich nicht mehr dortbleiben, weil es eine schwierige Arbeit für mich war. Ich bin operiert. Danach habe ich als Security in XXXX gearbeitet. BF: Ich habe in einer Holzwerkstatt gearbeitet. Dort wird vieles hergestellt. Das ist eine große Firma. Ich kann mich nicht an den Namen der Firma erinnern. Ich habe dort Holz bearbeitet. Ich habe dort vor vier Jahren ca. drei Monate lang gearbeitet. Dann durfte ich nicht mehr dortbleiben, weil es eine schwierige Arbeit für mich war. Ich bin operiert. Danach habe ich als Security in römisch 40 gearbeitet. RI: Was haben Sie sonst noch alles gearbeitet im Bundesgebiet? BF: Danach habe ich als Möbellieferant gearbeitet, mit meinem Sohn zusammen. Ich habe die Arbeit selbst organisiert. Dann ist unser Bus kaputtgegangen und wir konnten nicht weitermachen. Ich möchte jetzt noch ein bisschen Geld verdienen, damit ich einen neuen Bus kaufen kann. RI: War das eine angemeldet Tätigkeit im Bundesgebiet? BF: Ja, ich muss noch eine Visitenkarte haben. Die Firma hieß XXXX . BF: Ja, ich muss noch eine Visitenkarte haben. Die Firma hieß römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Laut aktuell eingeholtem AJ-Web-Auszug sind Sie im Bundesgebiet letztmalig im Mai 2017 einer angemeldeten Berufstätigkeit nachgegangen. Wieso seither nicht mehr? BF: Ich wurde operiert und dann wurde ich immer wieder in verschiedene Kurse geschickt und habe keinen Job bekommen. Morgen werde ich in der Teststelle beginnen. RI: Sie waren im Bundesgebiet wiederholt obdachlos gemeldet. Wie kam es dazu? BF: Bis wir hier eine Wohnung bekommen haben – im Heim war kein Platz – habe ich mich obdachlos gemeldet und dann habe ich schon eine Gemeindewohnung bekommen. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte geben Sie Namen und Geburtsdaten Ihrer Verwandten in der RF an. BF: Dort leben meine zwei Schwestern, die ältere ist XXXX geboren und heißt XXXX , die zweite heißt XXXX und ist XXXX geboren. BF: Dort leben meine zwei Schwestern, die ältere ist römisch 40 geboren und heißt römisch 40 , die zweite heißt römisch 40 und ist römisch 40 geboren. RI: Waren das alle in der RF lebenden Verwandten? BF: Meine nähere Familie ist hier. Ansonsten sind viele verstorben während des Krieges. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Stellungnahme vom 15.09.2020 von einer Halbschwester berichtet, welche in XXXX leben würde. Wieso haben Sie diese weder bei Ihrer Ersteinvernahme in Österreich am 05.08.2003 noch heute erwähnt?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Stellungnahme vom 15.09.2020 von einer Halbschwester berichtet, welche in römisch 40 leben würde. Wieso haben Sie diese weder bei Ihrer Ersteinvernahme in Österreich am 05.08.2003 noch heute erwähnt? BF: Ja, ich habe eine Halbschwester, die in XXXX lebt. Sie lebt seit ca. 35 Jahren in XXXX und ich habe Kontakt zu ihr. BF: Ja, ich habe eine Halbschwester, die in römisch 40 lebt. Sie lebt seit ca. 35 Jahren in römisch 40 und ich habe Kontakt zu ihr. RI: In welcher Form haben Sie Kontakt und wie oft? BF: Wir telefonieren über WhatsApp. Es ist unterschiedlich, es kann vorkommen, dass wir einmal in der Woche oder einmal in zwei Wochen Kontakt haben. Meistens am Abend, weil sie arbeitet. RI: Wie heißt diese Halbschwester, wie alt ist sie? BF: Sie heißt XXXX . Ich weiß nicht, ob sie ihren Familiennamen behalten hat oder bei Heirat einen anderen Namen angenommen hat. Sie ist jetzt Witwe. Sie ist ca. XXXX Jahre alt. BF: Sie heißt römisch 40 . Ich weiß nicht, ob sie ihren Familiennamen behalten hat oder bei Heirat einen anderen Namen angenommen hat. Sie ist jetzt Witwe. Sie ist ca. römisch 40 Jahre alt. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15.09.2020 – befragt nach Ihren Verwandten im Herkunftsstaat - angegeben, dass noch zwei Schwestern in Tschetschenien wohnen würden und Ihre Eltern und ein Bruder XXXX inzwischen verstorben sind. Gleiches haben Sie heute angegeben. Wann sind Ihre Eltern und Ihr Bruder verstorben und was war jeweils die genaue Todesursache?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15.09.2020 – befragt nach Ihren Verwandten im Herkunftsstaat - angegeben, dass noch zwei Schwestern in Tschetschenien wohnen würden und Ihre Eltern und ein Bruder römisch 40 inzwischen verstorben sind. Gleiches haben Sie heute angegeben. Wann sind Ihre Eltern und Ihr Bruder verstorben und was war jeweils die genaue Todesursache? BF: XXXX und noch ein Bruder, XXXX , und noch ein Cousin, XXXX , wurden von den Russen entführt. Ich glaube, das war
  3. Der Cousin XXXX und der Bruder XXXX wurden auf einem Feld aus einem BTR-Tank (Militärfahrzeug) rausgeschmissen. Sie wurden sehr schwer geschlagen. Sie dachten, sie seien tot, deswegen wurden sie aus dem Fahrzeug geschmissen. Sie waren bewusstlos und leicht angezogen und waren unterkühlt. Sie wurden dann von Leuten aus der Nachbarschaft zu uns nachhause gebracht. BF: römisch 40 und noch ein Bruder, römisch 40 , und noch ein Cousin, römisch 40 , wurden von den Russen entführt. Ich glaube, das war
  4. Der Cousin römisch 40 und der Bruder römisch 40 wurden auf einem Feld aus einem BTR-Tank (Militärfahrzeug) rausgeschmissen. Sie wurden sehr schwer geschlagen. Sie dachten, sie seien tot, deswegen wurden sie aus dem Fahrzeug geschmissen. Sie waren bewusstlos und leicht angezogen und waren unterkühlt. Sie wurden dann von Leuten aus der Nachbarschaft zu uns nachhause gebracht. RI: Wo waren Sie in der Zeit? BF: Ich war zu der Zeit in meinem Haus, in XXXX . BF: Ich war zu der Zeit in meinem Haus, in römisch 40 . RI: Wo fand diese Entführung statt? BF: In XXXX , im Haus der Eltern. BF: In römisch 40 , im Haus der Eltern. RI: Von wem wurden die zwei Brüder und Ihr Cousin entführt? BF: Vom russischen Militär. RI: Das heißt, als Ihre zwei Brüder und Ihr Cousin von russischen Soldaten entführt worden sind, waren Sie nicht dabei, sondern waren zu dem Zeitpunkt an einem anderen Ort? BF: Ja. RI: Wann sind Ihre Eltern und Ihr Bruder XXXX gestorben und woran?RI: Wann sind Ihre Eltern und Ihr Bruder römisch 40 gestorben und woran? BF: Meine Mutter war im Spital, ihr ist es zu dieser Zeit sehr schlecht gegangen. Mein Bruder wurde 2003 entführt. Das heißt, als meine Mutter im Spital war, war es später vielleicht ca.
  5. XXXX und ein paar Freunde sind auf dem Weg ins Spital verunfallt und ums Leben gekommen. Ich kann mich an das Datum sehr schlecht erinnern, war das 2004 oder
  6. BF: Meine Mutter war im Spital, ihr ist es zu dieser Zeit sehr schlecht gegangen. Mein Bruder wurde 2003 entführt. Das heißt, als meine Mutter im Spital war, war es später vielleicht ca.
  7. römisch 40 und ein paar Freunde sind auf dem Weg ins Spital verunfallt und ums Leben gekommen. Ich kann mich an das Datum sehr schlecht erinnern, war das 2004 oder
  8. RI: War das nach Ihrer Ausreise? BF: Ja. RI: Wann sind Ihre Eltern verstorben und woran? BF: Sie haben wegen des Krieges und den Hausdurchsuchungen der Soldaten viel gelitten und daher ist es ihnen schlecht gegangen. Als XXXX starb war es 2006 oder
  9. BF: Sie haben wegen des Krieges und den Hausdurchsuchungen der Soldaten viel gelitten und daher ist es ihnen schlecht gegangen. Als römisch 40 starb war es 2006 oder
  10. RI wiederholt die Frage. BF: Nach dem Tod meines Bruders XXXX sind meine Eltern zwei oder drei Jahre später verstorben. Meine Mutter hatte Herzprobleme und hat dadurch einen Herzinfarkt bekommen. Mein Vater hatte Bluthochdruck und hatte einen Schlaganfall und ist daran verstorben. BF: Nach dem Tod meines Bruders römisch 40 sind meine Eltern zwei oder drei Jahre später verstorben. Meine Mutter hatte Herzprobleme und hat dadurch einen Herzinfarkt bekommen. Mein Vater hatte Bluthochdruck und hatte einen Schlaganfall und ist daran verstorben. RI: Dieser Unfall, bei dem XXXX Unfall gestorben ist, war das ein normaler Verkehrsunfall oder ist er durch irgendeine Gewalttat gestorben?RI: Dieser Unfall, bei dem römisch 40 Unfall gestorben ist, war das ein normaler Verkehrsunfall oder ist er durch irgendeine Gewalttat gestorben? BF: Es war ein einfacher Verkehrsunfall. RI: Was ist mit jenem Bruder XXXX geschehen, von dem Sie 2004 angegeben haben, dass dieser von russischen Soldaten entführt worden sei? Haben Sie oder Ihre Verwandten je wieder ein Lebenszeichen von diesem erhalten?RI: Was ist mit jenem Bruder römisch 40 geschehen, von dem Sie 2004 angegeben haben, dass dieser von russischen Soldaten entführt worden sei? Haben Sie oder Ihre Verwandten je wieder ein Lebenszeichen von diesem erhalten? BF: Von ihm ist nichts bekannt. Wir haben ihn gesucht und nach ihm sogar bis zu XXXX nachgefragt und es ist nichts von ihm bekannt. BF: Von ihm ist nichts bekannt. Wir haben ihn gesucht und nach ihm sogar bis zu römisch 40 nachgefragt und es ist nichts von ihm bekannt. RI: Was vermuten Sie ist mit Ihrem Bruder XXXX in der Zwischenzeit geschehen? Immerhin scheint er bereits seit fast 19 Jahren verschollen zu sein. Ist er Ihrer Meinung nach noch am Leben?RI: Was vermuten Sie ist mit Ihrem Bruder römisch 40 in der Zwischenzeit geschehen? Immerhin scheint er bereits seit fast 19 Jahren verschollen zu sein. Ist er Ihrer Meinung nach noch am Leben? BF: Ich würde gerne wollen, dass er am Leben ist, aber ich glaube nicht. Viele wurden damals getötet. RI: Haben Ihre Eltern bis zu deren Tod unbehelligt von den Behörden am gleichen Wohnort gelebt, an dem sie schon vor Ihrer Ausreise gelebt haben? BF: Sie wurden immer wieder von Soldaten besucht, aber weil sie ältere Leute waren, wurde ihnen nichts getan. Die Soldaten hatten eine Liste mit entführten Personen. Immer wieder sind die Soldaten in die Häuser dieser Leute gegangen. Ich vermute, dass zu uns zum Essen Rebellen gekommen sind und jemand das den Soldaten verraten. RI: Was wurden Ihre Eltern konkret gefragt, als Soldaten vorbeikamen? BF: Sie haben das Haus durchsucht und haben auch nach mir gefragt. Ich glaube, sie haben sich dafür interessiert, ob ich noch dorthin komme, aber ich war schon längst weg von dort. RI: Haben Ihren Eltern bis zum Tod an der gleichen Adresse gelebt, an der sie schon gelebt haben, als Sie noch im Herkunftsstaat waren? BF: Ja. RI: Hat Ihr Bruder XXXX bis zu seinem Tod unbehelligt von den Behörden am gleichen Wohnort gelebt, an dem er schon vor Ihrer Ausreise gelebt hat?RI: Hat Ihr Bruder römisch 40 bis zu seinem Tod unbehelligt von den Behörden am gleichen Wohnort gelebt, an dem er schon vor Ihrer Ausreise gelebt hat? BF: Er hat sich immer wieder versteckt, als Patrouillen der Soldaten gekommen sind. Wenn diese Patrouillen kamen und er davon erfahren hat, hat er sich in einem anderen Dorf versteckt und ist dort geblieben, bis die Soldaten weg waren. Immer wieder. RI: Hat Ihr Bruder XXXX zuhause bei Ihren Eltern gewohnt?RI: Hat Ihr Bruder römisch 40 zuhause bei Ihren Eltern gewohnt? BF: Ja. Er hat dort gelebt. Tschetschenische Mitarbeiter vom russischen Militär haben uns immer vorgewarnt, als diese Patrouillen kamen. RI: Haben Ihre Schwestern XXXX und XXXX bislang unbehelligt am gleichen Wohnort gelebt, an dem sie bereits vor Ihrer Ausreise gelebt haben?RI: Haben Ihre Schwestern römisch 40 und römisch 40 bislang unbehelligt am gleichen Wohnort gelebt, an dem sie bereits vor Ihrer Ausreise gelebt haben? BF: Die eine Schwester, XXXX , war verheiratet und hat wo anders gelebt und XXXX war immer zuhause mit der Mutter. Für Frauen, wenn sie nicht unter Verdacht standen, war es nicht so gefährlich. BF: Die eine Schwester, römisch 40 , war verheiratet und hat wo anders gelebt und römisch 40 war immer zuhause mit der Mutter. Für Frauen, wenn sie nicht unter Verdacht standen, war es nicht so gefährlich. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, wie oft? BF: Ich habe Kontakt zu Verwandten über WhatsApp. Ich habe zu einem Cousin ms und zu einem Cousin dritten Grades Kontakt. Einmal in der Woche begrüßen wir uns. RI: Haben Sie zu Ihren Schwestern Kontakt? BF: Ja, fast jeden Tag. Ich rufe an oder sie rufen, über WhatsApp. RI: Wovon leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten? BF: Hauptsächlich sind sie Pensionisten. Manche leben von der Landwirtschaft. RI: Wovon leben Ihre Schwestern in Herkunftsstaat? BF: Die jüngere Schwester XXXX putzt privat in anderen Häusern und bekommt Kindergeld. XXXX ist Pensionistin und die Tochter arbeitet als Friseurin. BF: Die jüngere Schwester römisch 40 putzt privat in anderen Häusern und bekommt Kindergeld. römisch 40 ist Pensionistin und die Tochter arbeitet als Friseurin. RI: Verfügten Ihre Eltern bzw. Ihr Bruder XXXX über Vermögenswerte im Herkunftsstaat (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)?RI: Verfügten Ihre Eltern bzw. Ihr Bruder römisch 40 über Vermögenswerte im Herkunftsstaat (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF: XXXX hat ein Auto gehabt. Er hat mit den Eltern zusammengelebt. Jetzt hat er das Auto nicht mehr, sonst hatte er nichts. Meine Eltern haben das Haus. BF: römisch 40 hat ein Auto gehabt. Er hat mit den Eltern zusammengelebt. Jetzt hat er das Auto nicht mehr, sonst hatte er nichts. Meine Eltern haben das Haus. RI: Was ist mit diesen Vermögenswerten nach dem Tod geschehen bzw. wer nutzt diese heute? BF: Meine Schwester XXXX lebt dort. BF: Meine Schwester römisch 40 lebt dort. RI: Verfügen Sie noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF: Das Haus, wo ich gelebt habe, wurde während des Krieges zerstört, aber das Grundstück gibt es noch. Ich habe vor meine Schwestern zu unterstützen und das Grundstück zu verkaufen. RI: Wie groß ist das Grundstück? BF: 9 Sotek (9/100 von einem Hektar). RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF: Ich bin mit Cousins und Cousinen in Kontakt. Wir sind die Kinder von drei Schwestern und mit den Verwandten stehe ich in Kontakt. Freunde habe ich nicht, aber es gibt eine Gruppe von Schulkameraden, wo ich auch drinnen bin. Manchmal begrüßen wir uns. RI: Was für eine Gruppe ist das? BF: Es ist eine WhatsApp-Gruppe. RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf? BF: Ich habe keinen Kontakt mit verwandten außerhalb des Herkunftsstaates. RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle auf. BF: Verwandte habe ich hier nicht, aber es gibt Leute aus meiner Ortschaft, die hier sind. RI: Sind Sie im Bundesgebiet noch mit XXXX zusammen?RI: Sind Sie im Bundesgebiet noch mit römisch 40 zusammen? BF: Nein, ich lebe mit ihr nicht zusammen, aber ich habe vier Kinder. RI: Sind das vier gemeinsame Kinder? BF: Ja, ich habe vier Kinder mit dieser Frau. RI: Wo befinden sich diese Kinder? BF: Die jüngste Tochter, XXXX , befindet sich bei ihr. Sie ist XXXX Jahre alt. XXXX ist XXXX Jahre alt und wohnt in XXXX . XXXX wohnt in XXXX mit ihrem Mann zusammen. Sie wird, glaube ich, XXXX Jahre. XXXX ist XXXX Jahre und wohnt in XXXX . BF: Die jüngste Tochter, römisch 40 , befindet sich bei ihr. Sie ist römisch 40 Jahre alt. römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt und wohnt in römisch 40 . römisch 40 wohnt in römisch 40 mit ihrem Mann zusammen. Sie wird, glaube ich, römisch 40 Jahre. römisch 40 ist römisch 40 Jahre und wohnt in römisch 40 . RI: Sind sie beide noch verheiratet? BF: Nein. Ich schaue auf sie, sie ist schwer krank. Sie hat Leukämie. Ich kümmere mich um sie, sonst habe ich nichts mehr mit ihr. RI: Wann haben Sie XXXX kennengelernt und wann haben Sie geheiratet?RI: Wann haben Sie römisch 40 kennengelernt und wann haben Sie geheiratet? BF: Ich habe sie 1990 Anfang 91, geheiratet. Sie war mit meiner Schwester zusammen in der Schule. Ich habe sie 1987 oder 88 kennengelernt. RI: War es eine traditionelle oder eine standesamtliche Ehe? BF: Es war eine standesamtliche Ehe. RI: War es eine Liebesheirat oder eine arrangierte Ehe? BF: Es war eine Liebesheirat. RI: Wann haben XXXX und Sie sich getrennt? Und was war der Grund der Trennung?RI: Wann haben römisch 40 und Sie sich getrennt? Und was war der Grund der Trennung? BF: Sie war schwerkrank. Sie hat es mir selber angeboten. Sie meinte, ich könne eine andere Frau heiraten. RI: Das heißt, die Krankheit Ihrer Frau war der Trennungsgrund? BF: Ja, das war der Grund. Wir hatten eine kleine Wohnung. Ich wollte anfangs nicht, aber sie hat es mir selber angeboten. RI: Seit wann sind Sie von Ihrer Ex-Frau geschieden? BF: Seit 5 bis 6 Jahren. RI: Lebten Sie mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Wenn ja, seit wann? Wenn nein, seit wann nicht mehr? BF: Nein, wir haben verschiedene Wohnung. Wir leben seit ca. fünf bis sechs Jahren getrennt. RI: Würde das Pflegen Ihrer Frau Ihnen nicht einfacher fallen, wenn Sie und Ihre Frau in derselben Wohnung leben würden? BF: Ich habe das eh gemacht. Wenn die kleine Tochter nicht da ist, pflege ich sie noch immer. RI: Wie oft sehen Sie ihre Kinder? BF: Die Ältere sehe ich öfter. Wir sehen uns ein- bis dreimal in der Woche. Mit den anderen spreche ich telefonisch, aber wenn ich nach XXXX fahre, sehe ich sie selbstverständlich. BF: Die Ältere sehe ich öfter. Wir sehen uns ein- bis dreimal in der Woche. Mit den anderen spreche ich telefonisch, aber wenn ich nach römisch 40 fahre, sehe ich sie selbstverständlich. RI: Sind Sie momentan in einer Beziehung oder Partnerschaft? Wenn ja mit wem? BF: Ich lebe mit der Frau, die heute da ist, zusammen. RI: Ist das eine Beziehung oder nur eine Wohngemeinschaft? BF: Ja, es ist eine Beziehung. RI: Ich frage nur deswegen nach, weil die Dame auf die Frage vorhin, ob sie Ihre Freundin ist, dies nicht bestätigt hat. BF: Obwohl sie es nicht gesagt hat, es ist so. RI: Wovon lebt Ihre Exfrau? BF: Ich habe gehört, dass sie in letzter Zeit auch zu der Teststelle arbeiten gegangen ist. RI: Können Sie mir den vollständigen Namen und das Geburtsdatum Ihrer Vertrauensperson nennen, welche auch gleichzeitig Ihre Freundin ist? BF: Ihr Vorname ist XXXX , Familienname XXXX . Sie ist am XXXX geboren. BF: Ihr Vorname ist römisch 40 , Familienname römisch 40 . Sie ist am römisch 40 geboren. RI: Seit wann sind Sie mit dieser Dame in einer Beziehung? BF: Ein Jahr. Ich kenne sie schon von zuhause aus Russland, aber wir leben ein Jahr zusammen. RI: Gemeinsame Kinder haben Sie nicht? BF: Nein. RI: Wovon leben Sie zurzeit im Bundesgebiet? BF: Von Sozialhilfe. RI: Haben Sie in Zeiten der Obdachlosigkeit bei Verwandten gewohnt und/ oder wurden Sie von diesen materiell unterstützt? BF: Ja, ich bin zu meiner Tochter gegangen und habe dort gegessen, usw. RI: Befinden Sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten? BF: Nein, aber es ist bei uns üblich, dass wir einander unterstützen. Wir geben uns gegenseitig, was wir brauchen. RI: Wo wohnen Sie zur Zeit? BF: Im
  11. Bezirk. RI: In der Wohnung der Freundin oder einer eigenen Wohnung? BF: In einer eigenen Wohnung. RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich eingereist? BF: 2004, glaube ich. RI: Haben Sie vor dieser erstmaligen Einreise in Österreich auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt? BF: Ja, ich bin in war zwei, drei Monate in Polen gewesen, bevor ich hergekommen bin. RI: Wo haben Sie überall einen Asylantrag gestellt? BF: Ich wollte nach Österreich. RI wiederholt die Frage. BF: Nur hier. RI: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung am 05.08.2004 auch in Polen und Tschechien einen Asylantrag gestellt zu haben. BF: Ich weiß es nicht. Ich bin natürlich über Polen und Tschechien gekommen. Als sie nachgefragt haben, habe ich immer gesagt, ich will nach Österreich. Mehr weiß ich nicht. RI: Sie werden wohl wissen, wo Sie einen Asylantrag gestellt haben? BF: Als ich nach Polen gekommen war, habe ich bei der Einvernahme dort gesagt, dass ich nach Österreich fahren will. Mehr weiß ich nicht. RI hält fest, dass der BF am 05.08.2004 im Rahmen seiner Ersteinvernahme auf Seite 3 des Protokolls von sich angegeben hat, in Tschechien und in Polen einen Asylantrag gestellt zu haben. BF: Ich habe keine andere Möglichkeit gehabt, außer über den Weg nach Polen und Tschechien zu kommen. Ich kenne mich nicht aus, ob ich einen Asylantrag gestellt habe oder nicht. Ich habe aber immer gesagt, dass ich nach Österreich will. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Zuhause war ich nicht. Ich bin in die Ukraine gefahren. Dort sind die Angehörigen hingekommen und wir haben uns getroffen. RI: Wann war das? BF: Das war vor ca. 10 Jahren. RI: Wen haben Sie dort getroffen? BF: Den Freund eines Bekannten, Schwester und Mutter des Bekannten in Österreich. Ich habe sie gebeten, mir Dokumente mitzunehmen. RI: Haben Sie Ihre eigenen Verwandten nicht gesehen? BF: Ich war dorthin gefahren nur um die Papiere abzuholen, die ich brauche. RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt worden? BF: Als ich mich mit meiner Ex-Frau geschieden habe, hatte ich großen Stress. Ich habe dann angefangen Alkohol zu trinken. Dann habe ich mein Handy verloren. Weil ich ein schlechtes Gedächtnis hatte, hatte ich auch immer meinen PIN-Code beim Handy. Ich hatte zwei SIM-Karten im Handy. Als mein Handy verloren war, hat jemand über mein Handy auf Willhaben.at einige Sachen bestellt gehabt für 16.000 oder 6.000 EUR, ich habe ein Papier dabei. Ich habe Probleme mit dem Herz gehabt und wollt aus dieser Problematik rauskommen und wollte eine Ratenzahlung vereinbaren. Ich wurde aber verhaftet und bin drei Monate im Gefängnis gesessen. RI: Das heißt, die Ihnen zur Last gelegten Straftaten haben Sie gar nicht selber verübt, meinen Sie? BF: Nein, das habe ich nicht gemacht, aber wegen dieser Sache ist mein ganzes Leben zerstört worden. Ich will keine Probleme haben. Ich will hier arbeiten und mit meiner Familie in Ruhe leben und entschuldige mich, dass so etwas hier vorgekommen ist. RI: Das heißt, Sie meinen Sie sind unschuldig in Österreich verurteilt worden? BF: Ich gebe keinem die Schuld. Ich bin schuldig, dass ich mein Handy verloren habe und dass diese gesamte Geschichte vorgekommen ist. RI: Aber Sie selber haben keinen gewerbsmäßigen Betrug in Österreich begangen? BF: Natürlich nicht. Ich kenne mich nicht aus. Ich kann am Computer Filme schauen, aber sowas zu machen, damit kenne ich mich nicht aus. Ich kann nicht einmal vom Handy irgendwelche Dokumente schicken. Die Verhandlung wird um 11:10 Uhr unterbrochen und um 11:21 Uhr fortgesetzt. RI: Zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in 2003: Wann hat die Gefährdungslage für Sie konkret begonnen und was war das fluchtauslösende Ereignis? BF: Die Lage bei uns zuhause war, dass die Soldaten immer wieder Kontrollen gemacht haben und die Leute mitgenommen haben. Es war mir nicht mehr möglich dort zu bleiben. RI wiederholt die Frage. BF: Bei mir ist es vorgekommen, dass ich auf der Liste jener gewesen bin, die sie mitnehmen wollen. Mein Name ist dort draufgestanden. Wann immer ich kontrolliert wurde, haben die russischen Soldaten versucht mich auch mitzunehmen. Es ist einmal vorgekommen zuhause, in XXXX , dass sie mich einmal mitnehmen wollten. Die Leute, die ins Geschäft gekommen sind, haben mich gerettet und gesagt, dass ich kein Kämpfer bin. Es waren alte Frauen, die in meinem Geschäft waren und dort eingekauft haben. Ich war zu Besuch im Dorf XXXX , um meine Mutter zu besuchen. Sie war dorthin geflüchtet wegen des Krieges. Ich habe ihr zu Essen gebracht und was notwendig war. Dort sind auch wieder Soldaten hingekommen und haben Männer festgenommen und gesammelt festgehalten. Ich wurde auch mitgenommen. Sie haben mir die Hände gefesselt und im Winter, leicht angezogen, haben sie mich dort fünf Stunden stehen gelassen in der Kälte. Der Bürgermeister der Ortschaft ist gekommen und er hat mit den Soldaten und Offizieren gesprochen. Manche wurden freigelassen, andere wurden mitgenommen und dann getötet. BF: Bei mir ist es vorgekommen, dass ich auf der Liste jener gewesen bin, die sie mitnehmen wollen. Mein Name ist dort draufgestanden. Wann immer ich kontrolliert wurde, haben die russischen Soldaten versucht mich auch mitzunehmen. Es ist einmal vorgekommen zuhause, in römisch 40 , dass sie mich einmal mitnehmen wollten. Die Leute, die ins Geschäft gekommen sind, haben mich gerettet und gesagt, dass ich kein Kämpfer bin. Es waren alte Frauen, die in meinem Geschäft waren und dort eingekauft haben. Ich war zu Besuch im Dorf römisch 40 , um meine Mutter zu besuchen. Sie war dorthin geflüchtet wegen des Krieges. Ich habe ihr zu Essen gebracht und was notwendig war. Dort sind auch wieder Soldaten hingekommen und haben Männer festgenommen und gesammelt festgehalten. Ich wurde auch mitgenommen. Sie haben mir die Hände gefesselt und im Winter, leicht angezogen, haben sie mich dort fünf Stunden stehen gelassen in der Kälte. Der Bürgermeister der Ortschaft ist gekommen und er hat mit den Soldaten und Offizieren gesprochen. Manche wurden freigelassen, andere wurden mitgenommen und dann getötet. RI: Wurden Sie da freigelassen? BF: Ja, die Leute, die gekommen sind, haben uns geholfen und ich und fünf oder sechs Leute wurden freigelassen. RI: Wann war das? BF: Ich glaube, das war Ende 2002 oder
  12. RI: Und das war das fluchtauslösende Ereignis? BF: Es war noch ein Vorfall in XXXX . Dort wurde ich mit anderen Männern festgenommen. Wir wurden in ein Erdloch gebracht und wurden 10 Tage festgehalten. Seitdem habe ich Lungenprobleme. Wir waren drei Männer dort. BF: Es war noch ein Vorfall in römisch 40 . Dort wurde ich mit anderen Männern festgenommen. Wir wurden in ein Erdloch gebracht und wurden 10 Tage festgehalten. Seitdem habe ich Lungenprobleme. Wir waren drei Männer dort. RI: Was geschah dort? BF: Dann ist jemand gekommen, um seinen Cousin frei zu kaufen. Ich habe den Mann gebeten, dass er mich auch freikauft und ihm angeboten, dass Geld zurückzuzahlen. So hat er mich auch freigekauft. RI: Wann war das ca.? BF: Das war zwischen Ende 2002, Anfang
  13. RI: War das das fluchtauslösende Ereignis für Sie? BF: Ja, es war nicht mehr möglich. Es ist immer so gewesen. Die Kinder hatten großen Angst und meine Frau hat von diesem Druck ihre Leukämie bekommen. RI: Hat Ihr Frau bereits im Herkunftsstaat Blutkrebs gehabt? BF: Ja, es hat schon dort angefangen. RI: Bitte erklären Sie mir, wieso Sie im Herkunftsstaat in den Fokus Ihrer Verfolger gekommen sind und was der konkrete Grund für die seinerzeitige Verfolgung Ihrer Person war? BF: Es war nicht etwas, was ich gemacht habe, sondern, wenn sie zur Kontrolle gekommen sind, haben sie alle Männer mitgenommen. Sie haben den Pass kontrolliert und haben alle auf die Liste geschrieben, die dort waren. Sobald ich auf der Liste gestanden bin, wurde ich immer wieder festgenommen. Der Grund für sie war, um Geld zu verdienen, damit diese Männer wieder freigekauft werden und wenn diese Männer nicht freigekauft werden, werden sie getötet. RI: Stand die Gefährdungslage für Sie und Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der konkrete Zusammenhang mit Ihnen? BF: Das war Grund genug, dass sie das mit uns gemacht haben. Wäre ich dort geblieben, wäre ich schon längst tot. Sie haben Leute gesammelt, in einen Keller gebracht und Granaten reingeschmissen. RI wiederholt die Frage. BF: Ja. RI: Was war der Zusammenhang? BF: Ich habe, was möglich war, den Kämpfern Essen gegeben und auch zu mir zum Essen eingeladen, um ihnen zu helfen. Das war genug. RI: Waren Sie oder Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF: Politisch aktiv war ich nicht. Nur, wenn die Kämpfer bei uns an der Straße vorbeigegangen oder gefahren sind, hatte ich Mitleid mit ihnen und habe ihnen Essen gegeben. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? BF: Ich bin gegen die russische Regierung, bis jetzt. Wie kann man so etwas machen? Wenn man von hier aus telefoniert, kontrollieren sie die Person, mit der man telefoniert hat. RI wiederholt und erörtert die Frage. BF: Ich habe z.B. auf Sozialen Medien unter Posts meine Meinung geschrieben. RI: Mit eigenen Namen und eigenen Bild oder unter fremden Namen und fremden Bild? BF: Wenn ich ein Post schicke, schicke ich das natürlich nicht mit meinem Foto, aber mit meinem Namen. RI: Was waren das für Posts? BF: Ich habe mich negativ darüber geäußert, dass zuhause Leute entführt wurden. RI: War das an Freunde oder an die Öffentlichkeit? War das ein öffentlicher Post? BF: Das war ein öffentlicher Post. Das ist so wie Facebook oder solche Seiten. RI: War das ein öffentlich einsichtiger Post oder nur für Ihre Freunde veröffentlicht? BF: Das war nicht nur für meine Freunde. RI: Wie viele Leute haben das lesen können? BF: Das können nur meine Klassenkameraden über WhatsApp sehen. RI: Wann war der letzte Post dieser Art? BF: Vor drei Tagen, glaube ich, weil wieder vorgekommen ist, dass Leute entführt wurden. RI: Wie viele Klassenkameraden sind in Ihrer WhatsApp-Gruppe? BF: Ca. 30 Leute. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation? BF: Ich will überhaupt nicht nachhause gehen, bis die Regierung dort weg ist. Ich möchte mit meiner Familie in Ruhe leben und hier arbeiten. RI wiederholt die Frage. BF: Natürlich habe ich Angst, dass wenn ich zurückkehre, ich entführt werde. Es wird mich jemand verraten und das, was ich damals getan habe, wird genug sein. RI: Warum sollten Sie heute - fast 19 Jahre nach der Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden gesucht werden? BF: Solange diese Regierung bei uns ist, habe ich große Angst dorthin zu gehen und ich werde dort nicht hingehen. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären? BF: Ich weiß, dass ich verfolgt werde und festgenommen werde. Ich habe auch hier nach meinem verschollenen Bruder gesucht und eine Beschwerde nach Straßburg geschickt. Das alles, was ich hier gemacht habe, ist mehr als genug und ich bin in Gefahr. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF: Mein Leben ist hier. Ich habe schon Enkelkinder hier. Wie könnte ich die alle zurücklassen? RI wiederholt die Frage. BF: Ich traue mich nicht zurückzugehen. Ich bin in Gefahr. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF: Leider habe ich wenig Zeit dafür. Ich habe viel zu tun, ich habe dort die Kinder, da die kranke Frau. Ich muss viel um meine Familie kümmern. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ich bin in Kontakt mit meinen Nachbarn. Wir sitzen zusammen, rauchen und reden. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ich wollte zu einem Kurs gehen, aber jetzt habe ich einen Job gefunden. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF: A
  14. Ich glaube, A2 auch. RI: Haben Sie auch ein Sprachzertifikat? BF: Ich habe die geschickt gehabt. RI: Wann haben Sie die geschickt? BF: Es war, nachdem ich aus der Haft gekommen war. RI: Haben Sie die Zeugnisse noch irgendwo? Können Sie diese nachreichen? BF: Ja, ich habe die A1-Prüfung gemacht. RI: Alle Sprachzertifikate, die Sie haben, schicken Sie über Ihre RV binnen einer Woche an mich. RI: Alle Sprachzertifikate, die Sie haben, schicken Sie über Ihre Regierungsvorlage binnen einer Woche an mich. BF: Ja. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Ich will dort leben. Alles. Ich will dort leben. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Meine Hobbies mit meine Kinder am Park spazieren. Arbeit und mit Kindern zusammen spazieren gegangen. Filme schauen, wenn ich Freizeit habe, aber zu wenig Zeit. Einmal Kindergarten, einmal zu andere Frau. Zu wenig Zeit. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie letztes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Nur Termine, Arbeit suchen, ganze Woche. Ich war paar Tage so schlecht, zuhause bleiben. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? Haben Sie vor in Österreich zu arbeiten? BF: Ich möchte gerne mit meinen Söhnen zusammen einen Bus kaufen und dann diese Lieferungsfirma wiederaufbauen. Ich kann selber nicht schwer haben, aber ich kann die Sache gut organisieren. RI: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Voraussetzungen Sie mitbringen müssen um diesen Beruf in Österreich ausüben zu können? BF: Ich kenne diese Arbeit. Ich habe diese Arbeit bereits angefangen gehabt. Ich kenne mich aus damit. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF: Ich habe meinen Bekannten, Nachbarn und älteren Leuten immer geholfen, deswegen haben sie mich sehr gerne. Ich will in Ruhe mein Geld verdienen und mit meiner Familie in Ruhe leben. Ich will ein ehrlicher Mensch sein. Ich habe einmal eine Geldbörse mit viel Geld gefunden, 4.000 EUR. Ich habe zu meiner Tochter gesagt, wir gehen zum Fundbüro und müssen die Geldbörse zurückbringen. Wenn man so etwas findet, muss man es abgeben. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Da ich so viel leiden musste und Stress hatte, habe ich Herzprobleme bekommen. RI: Haben Sie sich Ihr Herz untersuchen lassen? BF: Ja, habe ich. RI: Was ist dabei rausgekommen? BF: Es wurde mir gesagt, die Blutgerinnung ist ein Problem. Ich habe Makoma verschrieben bekommen. Das ist ein Blutverdünner. RI: Wie geht es Ihrem Knocheninfarkt? BF: Da habe ich auch Schmerzen und nehme Schmerzmittel dagegen. RI: Wie sind Ihre Operationen verlaufen? BF: Am Knie muss operiert werden. RI: Wie geht es Ihrer Hüfte? BF: Sie tut auch weh. Beide Seiten sind schon operiert worden. RI: Nehmen Sie Medikamente und wenn ja, welche? BF: Wenn ich Schmerzen habe, nehme ich Schmerzmittel und ansonsten nehme ich Blutverdünner. RI: Was für eine konkrete Krankheit haben Sie am Herzen? BF: Das ist wegen Stress. Ich habe immer wieder Druck am Herzen. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Ja, ich gehe oft zu Ärzten. RI: Wie regelmäßig und was machen Sie dort? BF: Ich habe eine Untersuchung gemacht. Der Arzt hat gesagt, ich muss eine volle Untersuchung machen. Zurzeit habe ich eine Behinderung von 60%. Der Arzt hat mir gesagt, dass das wahrscheinlich noch um 10% erhöht wird wegen der Knie und der Hüftoperation. RI: Sind Sie zurzeit arbeitsfähig? BF: Ich kann organisieren, ich kann Auto fahren. Wir wollen zusammen mit meinen zwei Söhnen eine Arbeit aufbauen. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie im Bundesgebiet über drei eigene Töchter und einen eigenen Sohn verfügen. Mit welchen zwei Söhnen wollen Sie den Lieferservice aufbauen? Wer ist der zweite Sohn? BF: Jetzt gerade meine ich die zwei Söhne von XXXX (Freundin) und früher habe ich das mit meinem anderen Sohn gemacht, der in XXXX lebt. Es ist nicht meine Lebensgfährtin, wir leben nicht zusammen als Mann und Frau. Wir wollen nur heiraten. BF: Jetzt gerade meine ich die zwei Söhne von römisch 40 (Freundin) und früher habe ich das mit meinem anderen Sohn gemacht, der in römisch 40 lebt. Es ist nicht meine Lebensgfährtin, wir leben nicht zusammen als Mann und Frau. Wir wollen nur heiraten. RI: Sind Sie mit der Dame, die heute als Vertrauensperson mit ist, nun in einer Beziehung oder sind sie nicht in einer Beziehung? BF: Ja. RI: Sie beziehen sich immer wieder auf Ihre heute hier anwesende Vertrauensperson und bezeichnen Sie mit dem Namen XXXX . Aus dem Konventionspass der Vertrauensperson geht aber hervor, dass sie XXXX heißt. Wieso nennen Sie sie XXXX ?RI: Sie beziehen sich immer wieder auf Ihre heute hier anwesende Vertrauensperson und bezeichnen Sie mit dem Namen römisch 40 . Aus dem Konventionspass der Vertrauensperson geht aber hervor, dass sie römisch 40 heißt. Wieso nennen Sie sie römisch 40 ? BF: Das ist der Spitzname. RI: Wie ich Sie vorhin nach dem Namen und Geburtsdatum der Vertrauensperson gefragt habe, wollte ich den offiziellen Namen und nicht den Spitznamen hören. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern? BF: Tschetschenisch. Wir reden auch in Deutsch, aber überwiegend in Tschetschenisch. Die Kinder reden sowieso mehr Deutsch. Ich spreche mit ihnen Tschetschenisch. RI: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich? Sind sie gesund? BF: Ja. RI: Nehmen Ihre Kinder Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Ihre Kinder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein, nur XXXX war mit ihrem Kind beim Arzt. BF: Nein, nur römisch 40 war mit ihrem Kind beim Arzt. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Zum Thema mit den Posts. Haben Sie jetzt politische Posts auf Sozialen Medien veröffentlicht oder auf WhatsApp?Regierungsvorlage, Zum Thema mit den Posts. Haben Sie jetzt politische Posts auf Sozialen Medien veröffentlicht oder auf WhatsApp? BF: Das ist das WhatsApp-Programm mit meinen Schulkameraden. RV: Wie verbringen Sie sonst Ihre Zeit mit Ihrer Familie?Regierungsvorlage, Wie verbringen Sie sonst Ihre Zeit mit Ihrer Familie? BF: ich beschäftige mich mit den Kindern. Ich führe jemanden hin und hole ihn ab. Ich bin ganze Zeit mit den Kindern und der Familie beschäftigt. An erster Stelle steht bei mir meine Familie. RV: Keine Fragen mehr, danke. Regierungsvorlage, Keine Fragen mehr, danke. RI: Ihnen wird das Protokoll nun rückübersetzt“.
  15. Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 wurden beschwerdeseitig die Kopie eines Sprachdiploms A2 vom 24.06.2011 vorgelegt, sowie ein Sprachkenntnisnachweis auf dem Niveau A1 vom 10.12.
  16. Des Weiteren wurde beschwerdeseitig beantragt in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen.
  17. Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeseite aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt vom 02.03.2022, Version 5; Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.03.2022) und wurde Gelegenheit eingeräumt binnen einer Woche, hg einlangend, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
  18. Mit beschwerdeseitigem Schriftsatz vom 15.03.2022, hg eingelangt am 16.03.2022, nahm der BF über seinen gewillkürten Stellvertreter Stellung zu den am 09.03.2022 übermittelten Länderinformationen und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Situation in der Russischen Föderation seit Ende Februar stark verschlechtert habe, wie aus der Kurzinformation vom 03.03.2022 hervorgehe, und auch seither die Lage immer prekärer geworden wäre. So gäbe es ein neues Gesetz, dass das Verbreiten von „fake news“ unter drastische Geldstrafen stelle und bis zu 15 Jahre Haft vorsehe. So bringe das neue Gesetz weitreichende Veränderungen für das Recht auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und friedliche Versammlungen. Diese Maßnahmen seien ein Versuch Russlands jede Form des Dissens im Lande zu unterdrücken. So verstoße Russland gegen die Verpflichtung zur Schutz der freien Meinungsäußerung, als auch gegen die eigene Verfassung. Es sei auch nicht auszuschließen, dass auch Russland selbst bald von Kriegshandlungen betroffen sein könnte, sich die Lage weiter zuspitzen und es zu einem NATO-Einsatz kommen könnte. Unklar sei, wie sich der Ukrainekrieg auf die Sicherheitslage in Tschetschenien auswirken werde und ob der BF bei Rückkehr Repressalien zu fürchten habe, da u.a. nicht auszuschließen sei, dass Personen, die im Tschetschenienkrieg involviert gewesen seien, wieder härteren Strafen ausgesetzt sein könnten. So fürchte der BF seine Grundrechte, etwa der Meinungsfreiheit, nicht wahrnehmen zu können, und Opfer unmenschlicher Behandlung zu werden. Ebenso befürchte er die Auswirkungen der wirtschaftlichen Sanktionen und die Sicherheit der medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation, da der BF körperlich eingeschränkt sei und Operationen bevorstünden und vermeinte er in der Russischen Föderation zurzeit nur äußerst schwierig alleine überleben zu können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 15.04.2004, seiner Einvernahme im Zuerkennungsverfahren vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 05.08.2004, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen Bundesasylamts vom 20.05.2005, Zl. XXXX , der eingebrachten Stellungnahme des BF vom 15.09.2020, der eingebrachten Beschwerde vom 27.10.2020 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2020, der eingebrachten beschwerdeseitigen Stellungnahmen vom 03.02.2022 und vom 16.03.2022, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem AJ-Web, dem Strafregister der Republik Österreich und insbesondere des im Akt einliegenden Strafurteils, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 15.04.2004, seiner Einvernahme im Zuerkennungsverfahren vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 05.08.2004, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen Bundesasylamts vom 20.05.2005, Zl. römisch 40 , der eingebrachten Stellungnahme des BF vom 15.09.2020, der eingebrachten Beschwerde vom 27.10.2020 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2020, der eingebrachten beschwerdeseitigen Stellungnahmen vom 03.02.2022 und vom 16.03.2022, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem AJ-Web, dem Strafregister der Republik Österreich und insbesondere des im Akt einliegenden Strafurteils, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Seine Identität steht fest. Er spricht Tschetschenisch als Muttersprache und gut Russisch. Der BF hat seine mittlerweile Ex-Ehefrau, XXXX , geb. am XXXX , seit 07.11.2018 österreichische Staatsbürgerin, im Jahr 1990 oder 1991 geheiratet und ist seit dem Jahr 2016 von ihr geschieden. Seine Ex-Frau leidet an Leukämie. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihr ist nicht hervorgekommen. Mit ihr hat er vier gemeinsame, mittlerweile erwachsene Kinder, XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX geb. am XXXX , die ebenso, wie die Ex-Ehefrau des BF, im Bundesgebiet leben. Der BF verfügt auch über Enkelkinder in Österreich. Seine jüngste Tochter XXXX ist ebenfalls seit 08.11.2018 österreichische Staatsbürgerin. Seine anderen beiden Töchter XXXX und XXXX sind im Bundesgebiet asylberechtigt und jeweils im Besitz eines Konventionsreisepasses. Seinem Sohn XXXX wurde aufgrund dessen Straffälligkeit der Asylstatus im Jahr 2019 behördenseitig aberkannt. Nach einer Behebung und Zurückverweisung mittels Beschluss des BVwG vom 05.03.2019 wurde ein neuer Aberkennungsbescheid durch die belangte Behörde am 03.06.2019, Zl. XXXX , mitsamt Rückkehrentscheidung und einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. Das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls hg. zu XXXX anhängig. Die Ex-Ehefrau des BF, seine Tochter XXXX und sein Sohn XXXX , dieser seit einer Haftentlassung im April 2021, wohnen an jeweils unterschiedlichen Adressen in XXXX . Seine Töchter XXXX und XXXX wohnen an unterschiedlichen Adressen in XXXX . Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern und spricht mit ihnen in tschetschenischer Sprache. Der BF ist seit 15.06.2021 bei verschiedenen Einrichtungen für Wohnungslose in XXXX amtlich gemeldet. Seit 01.02.2022 ist er bei seiner derzeitigen Wohnadresse, Unterkunftsgeber ist XXXX , gemeldet.Der BF hat seine mittlerweile Ex-Ehefrau, römisch 40 , geb. am römisch 40 , seit 07.11.2018 österreichische Staatsbürgerin, im Jahr 1990 oder 1991 geheiratet und ist seit dem Jahr 2016 von ihr geschieden. Seine Ex-Frau leidet an Leukämie. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihr ist nicht hervorgekommen. Mit ihr hat er vier gemeinsame, mittlerweile erwachsene Kinder, römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 geb. am römisch 40 , die ebenso, wie die Ex-Ehefrau des BF, im Bundesgebiet leben. Der BF verfügt auch über Enkelkinder in Österreich. Seine jüngste Tochter römisch 40 ist ebenfalls seit 08.11.2018 österreichische Staatsbürgerin. Seine anderen beiden Töchter römisch 40 und römisch 40 sind im Bundesgebiet asylberechtigt und jeweils im Besitz eines Konventionsreisepasses. Seinem Sohn römisch 40 wurde aufgrund dessen Straffälligkeit der Asylstatus im Jahr 2019 behördenseitig aberkannt. Nach einer Behebung und Zurückverweisung mittels Beschluss des BVwG vom 05.03.2019 wurde ein neuer Aberkennungsbescheid durch die belangte Behörde am 03.06.2019, Zl. römisch 40 , mitsamt Rückkehrentscheidung und einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. Das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls hg. zu römisch 40 anhängig. Die Ex-Ehefrau des BF, seine Tochter römisch 40 und sein Sohn römisch 40 , dieser seit einer Haftentlassung im April 2021, wohnen an jeweils unterschiedlichen Adressen in römisch 40 . Seine Töchter römisch 40 und römisch 40 wohnen an unterschiedlichen Adressen in römisch 40 . Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern und spricht mit ihnen in tschetschenischer Sprache. Der BF ist seit 15.06.2021 bei verschiedenen Einrichtungen für Wohnungslose in römisch 40 amtlich gemeldet. Seit 01.02.2022 ist er bei seiner derzeitigen Wohnadresse, Unterkunftsgeber ist römisch 40 , gemeldet. Der BF wurde in XXXX ), einem Vorort von XXXX , in der Straße XXXX geboren. Auch zuletzt lebte der BF in XXXX an der Adresse, XXXX , wobei das Haus mittlerweile zerstört wurde, das Grundstück jedoch noch im Besitz des BF ist. Der BF wurde in römisch 40 ), einem Vorort von römisch 40 , in der Straße römisch 40 geboren. Auch zuletzt lebte der BF in römisch 40 an der Adresse, römisch 40 , wobei das Haus mittlerweile zerstört wurde, das Grundstück jedoch noch im Besitz des BF ist. Von dort aus reiste der BF mit seiner mittlerweile Ex-Ehefrau und den gemeinsamen vier Kindern zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens Anfang 2004 nach Polen und Tschechien, wo sie Asylanträge stellten. Spätestens am 15.04.2004 reiste der BF mit seiner Familie nach Österreich ein und stellte er, ebenso wie seine Familienmitglieder, an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit seiner Einreise bis zum jetzigen Zeitpunkt in Österreich aufhältig und kam ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 20.05.2005, XXXX , die Flüchtlingseigenschaft zu. Von dort aus reiste der BF mit seiner mittlerweile Ex-Ehefrau und den gemeinsamen vier Kindern zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens Anfang 2004 nach Polen und Tschechien, wo sie Asylanträge stellten. Spätestens am 15.04.2004 reiste der BF mit seiner Familie nach Österreich ein und stellte er, ebenso wie seine Familienmitglieder, an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit seiner Einreise bis zum jetzigen Zeitpunkt in Österreich aufhältig und kam ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 20.05.2005, römisch 40 , die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und dieser als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Der BF brachte bei seiner Einvernahme am 05.08.2004 vor dem ehemaligen Bundesasylamt vor, dass er zum Jahreswechsel von 2001 auf 2002 von russischen Soldaten aufgegriffen und 5 Monate lang an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden sei. Der BF wisse nicht, warum er festgehalten worden sei, er sei nach bestimmten Personen gefragt worden, welche er jedoch nicht gekannt habe. Während dieser Zeit sei der BF auch geschlagen und getreten worden, wobei keine Narben zurückgeblieben seien. In der Nacht vom
  21. auf den 14.06.2003 habe sich der BF bei seinen Eltern aufgehalten und sei mit seinen drei Brüdern von russischen Soldaten verhaftet worden, wobei der BF und einer seiner Brüder bewusstlos geschlagen worden seien. Der BF und sein Bruder seien auf einem Feld aus dem Fahrzeug geworfen, ein anderer Bruder sei mitgenommen worden und habe der BF diesen nie wiedergesehen. Der BF korrigierte sich in der Folge dahingehend, dass er nicht bewusstlos gewesen sei, sondern es ihm lediglich schlecht gegangen sei. Der BF habe sich dann bei Verwandten in XXXX aufgehalten und sei zweimal im Krankenhaus XXXX gewesen, um sich ärztlich behandeln zu lassen. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass er eine Lungenentzündung habe und an Rheuma leide. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und dieser als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Der BF brachte bei seiner Einvernahme am 05.08.2004 vor dem ehemaligen Bundesasylamt vor, dass er zum Jahreswechsel von 2001 auf 2002 von russischen Soldaten aufgegriffen und 5 Monate lang an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden sei. Der BF wisse nicht, warum er festgehalten worden sei, er sei nach bestimmten Personen gefragt worden, welche er jedoch nicht gekannt habe. Während dieser Zeit sei der BF auch geschlagen und getreten worden, wobei keine Narben zurückgeblieben seien. In der Nacht vom
  22. auf den 14.06.2003 habe sich der BF bei seinen Eltern aufgehalten und sei mit seinen drei Brüdern von russischen Soldaten verhaftet worden, wobei der BF und einer seiner Brüder bewusstlos geschlagen worden seien. Der BF und sein Bruder seien auf einem Feld aus dem Fahrzeug geworfen, ein anderer Bruder sei mitgenommen worden und habe der BF diesen nie wiedergesehen. Der BF korrigierte sich in der Folge dahingehend, dass er nicht bewusstlos gewesen sei, sondern es ihm lediglich schlecht gegangen sei. Der BF habe sich dann bei Verwandten in römisch 40 aufgehalten und sei zweimal im Krankenhaus römisch 40 gewesen, um sich ärztlich behandeln zu lassen. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass er eine Lungenentzündung habe und an Rheuma leide. Der BF hat in der Russischen Föderation 8 Jahre lang die Schule besucht und im Anschluss im Jahr 1985 eine dreijährige Ausbildung zum Schweißer absolviert, die er auch erfolgreich abgeschlossen hat. Der BF hat im Herkunftsstaat nach Abschluss seiner Ausbildung ein Jahr lang als selbständiger Schweißer gearbeitet und im Anschluss zwei Geschäfte eröffnet, wobei er in einem der Geschäfte Kleidung, sowie Lebensmittel verkauft hat und im anderen Geschäft eine Apotheke betrieben hat. Die Schwester seiner Ex-Frau hat in der Apotheke als Verkäuferin gearbeitet, die Ex-Frau des BF hat in dem anderen Geschäft als Verkäuferin gearbeitet. Im Herkunftsstaat leben noch drei Schwestern des BF, deren Kinder, sowie zahlreiche Cousins und Cousinen. Zwei Schwestern des BF leben noch in Tschetschenen, XXXX XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wobei die ältere Schwester im Haus seiner bereits verstorbenen Eltern lebt. XXXX führt private Reinigungstätigkeiten in anderen Häusern durch und bekommt Kindergeld. XXXX ist Pensionistin, ihre Tochter arbeitet im Herkunftsstaat als Friseurin. Mit seinen beiden in Tschetschenien lebenden Schwestern steht der BF fast täglich telefonisch in Kontakt. Die Halbschwester des BF, XXXX , ca. XXXX Jahre alt, lebt in XXXX . Mit ihr hat der BF auch regelmäßig einmal pro Woche oder alle zwei Wochen Kontakt. Zu einem Cousin ms. und einem Cousin dritten Grades steht der BF ebenfalls einmal wöchentlich über WhatsApp in Kontakt. Der BF steht auch mit ehemaligen Schulkameraden über eine WhatsApp-Gruppe in Kontakt.Im Herkunftsstaat leben noch drei Schwestern des BF, deren Kinder, sowie zahlreiche Cousins und Cousinen. Zwei Schwestern des BF leben noch in Tschetschenen, römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , wobei die ältere Schwester im Haus seiner bereits verstorbenen Eltern lebt. römisch 40 führt private Reinigungstätigkeiten in anderen Häusern durch und bekommt Kindergeld. römisch 40 ist Pensionistin, ihre Tochter arbeitet im Herkunftsstaat als Friseurin. Mit seinen beiden in Tschetschenien lebenden Schwestern steht der BF fast täglich telefonisch in Kontakt. Die Halbschwester des BF, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, lebt in römisch 40 . Mit ihr hat der BF auch regelmäßig einmal pro Woche oder alle zwei Wochen Kontakt. Zu einem Cousin ms. und einem Cousin dritten Grades steht der BF ebenfalls einmal wöchentlich über WhatsApp in Kontakt. Der BF steht auch mit ehemaligen Schulkameraden über eine WhatsApp-Gruppe in Kontakt. Im Bundesgebiet war der BF zuletzt im April und Mai 2017 insgesamt 16 Tage als Arbeiter angestellt. Davor war er ab Anfang Juli 2015 etwa 3 Monate lang, etwa eineinhalb Monate lang gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern, geringfügig beschäftigt und zuvor 5 Tage lang im September 2010 als Arbeiter angestellt. Zwischenzeitig bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld und Mindestsicherung. Auch derzeit bezieht der BF Mindestsicherung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat im Jahr 2007 die ÖSD Sprachprüfung auf Sprachniveau A1, sowie im Jahr 2011 die ÖSD Sprachprüfung auf Sprachniveau A2 erfolgreich abgelegt, verfügt jedoch allenfalls über rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer Organisation, noch hat er sonstige Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen im Bundesgebiet absolviert und ist auch nicht ehrenamtlich tätig. Nicht festgestellt werden kann, dass XXXX , geb. am XXXX , die als Vertrauensperson des BF in der mündlichen Verhandlung anwesend war, die Lebensgefährtin des BF ist.Nicht festgestellt werden kann, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , die als Vertrauensperson des BF in der mündlichen Verhandlung anwesend war, die Lebensgefährtin des BF ist. Beim BF wurden multiple Knocheninfarkte (Knochennekrose) diagnostiziert, weshalb der BF bereits im Jahr 2004 im Bundesgebiet operiert worden ist und zwei Hüftprothesen erhalten hat. Nunmehr ist aus diesem Grund auch eine Operation am Knie notwendig. Der BF leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom und geschlossener Lungentuberkulose. Er nimmt das Medikament XXXX und bei Bedarf Schmerzmittel. Der BF weist eine Behinderung von 60% auf. Daraus ergibt sich jedoch per se keine aktuell schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung, oder eine schwere psychische Störung, bei welcher eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Der BF ist eingeschränkt arbeitsfähig.Beim BF wurden multiple Knocheninfarkte (Knochennekrose) diagnostiziert, weshalb der BF bereits im Jahr 2004 im Bundesgebiet operiert worden ist und zwei Hüftprothesen erhalten hat. Nunmehr ist aus diesem Grund auch eine Operation am Knie notwendig. Der BF leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom und geschlossener Lungentuberkulose. Er nimmt das Medikament römisch 40 und bei Bedarf Schmerzmittel. Der BF weist eine Behinderung von 60% auf. Daraus ergibt sich jedoch per se keine aktuell schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung, oder eine schwere psychische Störung, bei welcher eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Der BF ist eingeschränkt arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilung ersichtlich: 01) LG XXXX vom 02.07.2020 RK 02.07.202001) LG römisch 40 vom 02.07.2020 RK 02.07.2020 §§ 146, 147

(1)Z 1, 148 1. Fall StGBParagraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 148,
  1. Fall StGB Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zu LG XXXX RK 02.07.2020Zu LG römisch 40 RK 02.07.2020 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 30.07.2020 LG XXXX vom 31.07.2020LG römisch 40 vom 31.07.2020 Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass er gewerbsmäßig mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, teils unter Verwendung falscher Daten, in 19 Tathandlungen, durch die Vorgabe auf einer Verkaufsplattform die von ihm angebotenen Waren, nach Zahlungseingang auf das von ihm angeführte Konto, zu liefern, somit durch Täuschung über Tatsachen, jeweils zur Überweisung des Kaufpreises zu einer Handlung verleitete, welche diese am Vermögen schädigte. Der BF hat sich somit des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und als erschwerend die Vielzahl der Fakten im Zeitraum von einem Monat. Der BF zeigt hinsichtlich seiner begangenen Straftat keine Reue, leugnet diese und wurde im Bundesgebiet bereits mehrfach mit geringen Mengen Suchtgift betreten. Er befand sich von 30.04.2020 bis 30.07.2020 im Bundesgebiet in Haft. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.
  2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung seitens der Behörden oder privater Personen. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation 1.3.
  4. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. 1.3.
  5. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 02.03.2022, Version 5; „[…]Politische Lage Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  6. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  7. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  8. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  9. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  10. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022). […] Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands ge

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