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{'item': 'W250 2246631-1'}

Obsah (18)§ 35Art. 133§ 55§ 58§ 76§ 22a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW250 2246631-1 SpruchW250 2246631-1/11E, W250 2246631-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als BFA oder belangte Behörde) vom 29.08.2016 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria ausgesprochen. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30.01.2020 als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 04.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 55 Abs 1 Asylgesetz 2005 – AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 25.06.2020 zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2020 als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 04.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 25.06.2020 zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2020 als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst stellte das BVwG fest, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF

§ 55Asyl

G im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 30.01.2020 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe.Zusammengefasst stellte das BVwG fest, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF

Paragraph 55, AsylG im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 30.01.2020 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe. 3. Am 03.11.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.11.2020 forderte das BFA den BF auf, binnen vier Wochen zu seinem Antrag einen gültigen Reisepass im Original sowie eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original vorzulegen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass im Falle der Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrages sein Antrag mangels Mitwirkung

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückzuweisen wäre. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 23.12.2020 stellte der BF einen Antrag auf Fristerstreckung um acht Wochen, mit der Begründung, dass sich die Beschaffung der angeforderten Dokumente aufgrund der derzeitigen Lage als schwierig erweise. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 15.02.2021 legte der BF dem BFA mehrere Lohnzettel sowie eine Benützungsvereinbarung und Zahlungsbestätigungen der XXXX vor und beantragte eine Einvernahme zum Sachverhalt. 3. Am 03.11.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.11.2020 forderte das BFA den BF auf, binnen vier Wochen zu seinem Antrag einen gültigen Reisepass im Original sowie eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original vorzulegen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass im Falle der Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrages sein Antrag mangels Mitwirkung

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen wäre. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 23.12.2020 stellte der BF einen Antrag auf Fristerstreckung um acht Wochen, mit der Begründung, dass sich die Beschaffung der angeforderten Dokumente aufgrund der derzeitigen Lage als schwierig erweise. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 15.02.2021 legte der BF dem BFA mehrere Lohnzettel sowie eine Benützungsvereinbarung und Zahlungsbestätigungen der römisch 40 vor und beantragte eine Einvernahme zum Sachverhalt. 4. Am 12.01.2021 erließ das BFA einen Bescheid, mit welchem eine Mutwillensstrafe gegen den BF in der Höhe von € 726 verhängt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 03.11.2020 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs 1 Asyl

G gestellt habe. Da weder dem Antragsvorbringen noch den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA bzw. dem BVwG ein geänderter Sachverhalt zu entnehmen sei, sei von einem mutwilligen Verhalten des BF auszugehen, weil diesem klar sein müsse, dass dieser Antrag trotz Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Nutz- und Zwecklosigkeit eingebracht wurde. 4. Am 12.01.2021 erließ das BFA einen Bescheid, mit welchem eine Mutwillensstrafe gegen den BF in der Höhe von € 726 verhängt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 03.11.2020 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt habe. Da weder dem Antragsvorbringen noch den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA bzw. dem BVwG ein geänderter Sachverhalt zu entnehmen sei, sei von einem mutwilligen Verhalten des BF auszugehen, weil diesem klar sein müsse, dass dieser Antrag trotz Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Nutz- und Zwecklosigkeit eingebracht wurde. Unter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung sowie der Vermögensschädigung des Bundes als Rechtsträger wurde die Mutwillensstrafe in Höhe von € 726,- verhängt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2021 abgewiesen.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2021 wurde der (zweite) Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 03.11.2020 zurückgewiesen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.05.2021 abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2021 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 23.09.2021 um 09:00 Uhr beim BFA zu erscheinen und an allen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Handlungen mitzuwirken.
  3. Am 18.09.2021 wurde der BF an seiner Wohnadresse festgenommen, da der BF am 21.09.2021 nach Nigeria abgeschoben werden sollte. Am 20.09.2021 teilte die nigerianische Vertretungsbehörde dem BFA mit, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, da ein neuerliches Interview erforderlich sei.
  4. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 20.09.2021 wurde über den BF

§ 76Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF verweigere beharrlich die Beschaffung eines nigerianischen Reisepasses, habe das Bundesgebiet trotz Verpflichtung dazu nicht verlassen und sei unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Zudem sei der BF der Schwarzarbeit nachgegangen. Es sei offensichtlich dass der BF versuche, die Abschiebung durch mangelnde Mitwirkung zu umgehen bzw. zu verhindern. Eine soziale Verankerung des BF in Österreich könne nicht festgestellt werden. Der BF verfüge zwar über einen Wohnsitz, doch werde ihm dieser von der XXXX zur Verfügung gestellt und müsse er monatlich einen geringen Geldbetrag dafür zahlen. Der BF dürfe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen und könne daher nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen. Der BF spreche nicht ausreichend Deutsch und habe keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Da eine Vorführung vor die nigerianische Vertretungsbehörde am 23.09.2021 erfolgen werde, sei die Abschiebung des BF am 12.10.2021 wahrscheinlich. Auf Grund der persönlichen Verhältnisse des BF könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.8. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 20.09.2021 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF verweigere beharrlich die Beschaffung eines nigerianischen Reisepasses, habe das Bundesgebiet trotz Verpflichtung dazu nicht verlassen und sei unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Zudem sei der BF der Schwarzarbeit nachgegangen. Es sei offensichtlich dass der BF versuche, die Abschiebung durch mangelnde Mitwirkung zu umgehen bzw. zu verhindern. Eine soziale Verankerung des BF in Österreich könne nicht festgestellt werden. Der BF verfüge zwar über einen Wohnsitz, doch werde ihm dieser von der römisch 40 zur Verfügung gestellt und müsse er monatlich einen geringen Geldbetrag dafür zahlen. Der BF dürfe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen und könne daher nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen. Der BF spreche nicht ausreichend Deutsch und habe keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Da eine Vorführung vor die nigerianische Vertretungsbehörde am 23.09.2021 erfolgen werde, sei die Abschiebung des BF am 12.10.2021 wahrscheinlich. Auf Grund der persönlichen Verhältnisse des BF könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.09.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt. 9. Am 22.09.2021 erhob der BF gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.09.2021 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.09.2021

§ 22aAbs.

1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG. Er führte im Wesentlichen aus, dass er durchgehend an seiner Wohnadresse gemeldet und kooperationsbereit sei. Es bestehe weder Fluchtgefahr noch liege ein Sicherungsbedarf vor, zudem hätte vorrangig ein gelinderes Mittel verfügt werden müssen, weshalb sich die Schubhaft als unverhältnismäßig darstelle. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Barauslagen, die vom BF zu tragen sind, aufzuerlegen.9. Am 22.09.2021 erhob der BF gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.09.2021 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.09.2021

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG. Er führte im Wesentlichen aus, dass er durchgehend an seiner Wohnadresse gemeldet und kooperationsbereit sei. Es bestehe weder Fluchtgefahr noch liege ein Sicherungsbedarf vor, zudem hätte vorrangig ein gelinderes Mittel verfügt werden müssen, weshalb sich die Schubhaft als unverhältnismäßig darstelle. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Barauslagen, die vom BF zu tragen sind, aufzuerlegen.

  1. Das Bundesamt legte am 23.09.2021 den Verwaltungsakt vor, eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
  2. Am 23.09.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, da kein Heimreisezertifikat für ihn erlangt werden konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  5. bis I.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  7. bis römisch eins.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  9. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.1 Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Nigerias. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.2 Der BF war während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund und durchgehend haftfähig. 1.2.3 Der BF wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 06.10.2015 wegen versuchter Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 Strafgesetzbuch – StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,--, wovon 30 Tagessätze bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt; des Weiteren wurde er mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 26.06.2018 wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-- rechtskräftig verurteilt. 1.2.3 Der BF wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 06.10.2015 wegen versuchter Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, Strafgesetzbuch – StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,--, wovon 30 Tagessätze bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt; des Weiteren wurde er mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 26.06.2018 wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-- rechtskräftig verurteilt. 1.2.
  10. Der BF wurde von 20.09.2021 bis 23.09.2021 in Schubhaft angehalten. Er wurde aus der Schubhaft entlassen, da kein Heimreisezertifikat für ihn erlangt werden konnte. 1.2.
  11. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form des Bescheides des BFA vom 29.08.2016, gerichtlich bestätigt durch das BVwG mit Erkenntnis vom 30.01.
  12. 1.2.
  13. Am 04.03.2020 und am 03.11.2020 stellte der BF jeweils Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G welche beide vom BFA zurückgewiesen wurden und die dagegen erhobenen Beschwerden vom BVwG abgewiesen wurden. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2021 wurde über den BF eine Mutwillensstrafe verhängt. Der BF konnte im Verfahren vor der belangten Behörde die von ihm geforderten Identitätsdokumente nicht vorlegen. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2021 wurde dem BF die Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auferlegt und als Termin bei der nigerianischen Botschaft der 23.09.2021 festgelegt.1.2.6. Am 04.03.2020 und am 03.11.2020 stellte der BF jeweils Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG welche beide vom BFA zurückgewiesen wurden und die dagegen erhobenen Beschwerden vom BVwG abgewiesen wurden. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2021 wurde über den BF eine Mutwillensstrafe verhängt. Der BF konnte im Verfahren vor der belangten Behörde die von ihm geforderten Identitätsdokumente nicht vorlegen. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2021 wurde dem BF die Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auferlegt und als Termin bei der nigerianischen Botschaft der 23.09.2021 festgelegt. 1.

  1. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.1 Der BF verfügte über keine gültigen Reisedokumente. 1.3.
  2. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft über einen aufrechten Wohnsitz, er war seit dem 30.07.2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und im Zentralen Melderegister gemeldet. Seit dem 28.08.2014 wohnte er an ein und derselben Wohnadresse, am 18.09.2021 wurde er an seiner Meldeadresse festgenommen. 1.3.
  3. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hielt sich an die meldegesetzlichen Vorschriften und war daher für die Behörde erreichbar. Der BF hat nicht versucht sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. 1.3.
  4. Der BF ist bislang nicht seiner Ausreiseverpflichtung nach Nigeria nachgekommen. 1.
  5. Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
  6. Der BF hat keine Familienangehörige in Österreich. Der BF ist geschieden und hat eine Tochter. Seine Exfrau und seine Tochter leben in Afrika, der BF unterstützt diese finanziell. 1.4.
  7. Der BF ist in Österreich nicht nennenswert sozial verankert und hat keine besonderen Integrationsmaßnahmen gesetzt. Der BF hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, er hat jedoch keine qualifizierte Sprachprüfung abgelegt. 1.4.
  8. Der BF geht in Österreich einer Beschäftigung als Zeitungsausträger bei der XXXX auf Werkvertragsbasis seit 24.09.2019 nach und erzielt dabei ein Einkommen von ca. EUR 2.300,-. Des Weiteren arbeitet er bei der XXXX und erhält dafür monatlich EUR 110,-. Der BF bezieht seit 01.12.2019 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig. Mit seinem Einkommen finanziert der BF seinen Lebensunterhalt, zahlt Miete für seine Unterkunft, versicherte sich selbst und finanzierte den Lebensunterhalt seiner Ex-Frau und seines Kindes, die in der Republik Südafrika leben. Zum Zeitpunkt der Schubhaft verfügte der BF über Barmittel von EUR 889,58.1.4.
  9. Der BF geht in Österreich einer Beschäftigung als Zeitungsausträger bei der römisch 40 auf Werkvertragsbasis seit 24.09.2019 nach und erzielt dabei ein Einkommen von ca. EUR 2.300,-. Des Weiteren arbeitet er bei der römisch 40 und erhält dafür monatlich EUR 110,-. Der BF bezieht seit 01.12.2019 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig. Mit seinem Einkommen finanziert der BF seinen Lebensunterhalt, zahlt Miete für seine Unterkunft, versicherte sich selbst und finanzierte den Lebensunterhalt seiner Ex-Frau und seines Kindes, die in der Republik Südafrika leben. Zum Zeitpunkt der Schubhaft verfügte der BF über Barmittel von EUR 889,
  10. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“ und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Weiters wurde in die Verfahrensakte des BVwG zu den Vorverfahren des BF Einsicht genommen: Das Asylverfahren sowie die Verfahren die Zurückweisungen der Anträge des BF

§ 55Asyl

G betreffend.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“ und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Weiters wurde in die Verfahrensakte des BVwG zu den Vorverfahren des BF Einsicht genommen: Das Asylverfahren sowie die Verfahren die Zurückweisungen der Anträge des BF

Paragraph 55, AsylG betreffend. 2.

  1. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des BVwG die Vorverfahren des BF betreffend. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. 2.
  2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  3. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den Akten der Vorverfahren am BVwG und den Feststellungen zur Person des BF im Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2020 im Verfahren seinen Asylantrag betreffend. Der BF legte in den Verfahren keine Identitätsdokumente vor. Die Feststellung zu seiner Herkunft beruht auf den gleichbleibenden Angaben in seinen bisherigen Verfahren. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. 2.2.
  4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Feststellungen in den Vorverfahren und dem Fehlen anderslautender medizinischer Befunde oder Vorbringen im gegenständlichen Verfahren. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. 2.2.
  5. Die Feststellungen zur Straffälligkeit ergeben sich aus dem Strafregister. 2.2.
  6. Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie dem vom BFA vorlgelegten Entlassungsschein. 2.2.
  7. Die Feststellung zur durchsetzbaren und rechtskräftigen aufenthaltsbeendende Maßnahme ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 30.01.
  8. 2.2.
  9. Die Feststellungen zu den Vorverfahren ergeben sich aus den entsprechenden Akten des BVwG. 2.
  10. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
  11. Die Feststellung zu den fehlenden Reisedokumenten ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.3.
  12. Dass der BF seit dem 30.07.2014 durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft gemeldet war ergibt sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes sowie dem Zentralen Melderegister. Der BF war seit 28.08.2014 mit seinem Hauptwohnsitz in einer von der XXXX zur Verfügung gestellten Unterkunft gemeldet, in der er auch bis zur Festnahme und Anordnung der Schubhaft durchgehend gewohnt hat. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich insbesondere, dass der BF am 18.09.2021 an seiner Wohnadresse festgenommen wurde.2.3.
  13. Dass der BF seit dem 30.07.2014 durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft gemeldet war ergibt sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes sowie dem Zentralen Melderegister. Der BF war seit 28.08.2014 mit seinem Hauptwohnsitz in einer von der römisch 40 zur Verfügung gestellten Unterkunft gemeldet, in der er auch bis zur Festnahme und Anordnung der Schubhaft durchgehend gewohnt hat. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich insbesondere, dass der BF am 18.09.2021 an seiner Wohnadresse festgenommen wurde. 2.3.
  14. Zur Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des BF: Die belangte Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid der BF sei vertrauensunwürdig und unkooperativ und aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF und der mangelnden Bereitschaft zur Beschaffung eines Reisedokumentes sowie aufgrund seiner fehlenden integrativen Bindungen zu Österreich sei von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Das BFA begründet das unkooperative Verhalten des BF damit, dass dieser im Verfahren trotz Aufforderung seinen nigerianischen Reisepass nicht vorgelegt und auch sonst keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht habe. Durch beharrliche Weigerung einen nigerianischen Reisepass vorzulegen habe der BF die Abschiebung in sein Heimatland verhindern wollen. Nach negativem Asylverfahren und zurückgewiesenem ersten Antrag auf Aufenthaltsberechtigung hat der BF am 03.11.2020 erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G gestellt. In diesem Verfahren wurde der BF mit Verbesserungsauftrag vom 25.11.2020 aufgefordert, binnen vorgegebener Frist einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original vorzulegen. Der BF hat gegenüber der belangten Behörde jedoch durchgehend gleichlautend angegeben, dass es für ihn nicht möglich ist, seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde im Original vorzulegen, weil ihm diese von Sicherheitskräften in Libyen abgenommen wurden. Nach negativem Asylverfahren und zurückgewiesenem ersten Antrag auf Aufenthaltsberechtigung hat der BF am 03.11.2020 erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG gestellt. In diesem Verfahren wurde der BF mit Verbesserungsauftrag vom 25.11.2020 aufgefordert, binnen vorgegebener Frist einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original vorzulegen. Der BF hat gegenüber der belangten Behörde jedoch durchgehend gleichlautend angegeben, dass es für ihn nicht möglich ist, seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde im Original vorzulegen, weil ihm diese von Sicherheitskräften in Libyen abgenommen wurden. Das Argument der belangten Behörde, der BF habe mutwillig seine Identitätsdokumente nicht vorgelegt, konnte sie nicht begründet darlegen. Mit Bescheid vom 27.08.2021 (im bekämpften Schubhaftbescheid wird unrichtig der 27.08.2020 angegeben) wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 23.09.2021 um 09:00 Uhr beim BFA, Regionaldirektion Wien, zu erscheinen und an allen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Handlungen mitzuwirken. Da der BF über kein Heimreisezertifikat verfügte, sollte er am 23.09.2021 in der nigerianischen Botschaft interviewt werden damit ihm für den Oktober Charterflug ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte (vgl. Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2021 in OZ/7).Mit Bescheid vom 27.08.2021 (im bekämpften Schubhaftbescheid wird unrichtig der 27.08.2020 angegeben) wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 23.09.2021 um 09:00 Uhr beim BFA, Regionaldirektion Wien, zu erscheinen und an allen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Handlungen mitzuwirken. Da der BF über kein Heimreisezertifikat verfügte, sollte er am 23.09.2021 in der nigerianischen Botschaft interviewt werden damit ihm für den Oktober Charterflug ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte vergleiche Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2021 in OZ/7). Die belangte Behörde hat dem BF jedoch nicht die Möglichkeit gegeben, dieser Aufforderung aus eigenem Entschluss nachzukommen, sondern beabsichtigte, ihn bereits am 21.09.2021 nach Nigeria abzuschieben. Diese Abschiebung scheiterte jedoch, da von der nigerianischen Vertretungsbehörde vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein Interview mit dem BF für erforderlich erachtet wurde. Die belangte Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid, es sei offensichtlich, dass der BF versuche, die Abschiebung durch mangelnde Mitwirkung zu umgehen bzw. zu verhindern. Grund für die Annahme der belangten Behörde, der BF würde nicht zum vereinbarten Termin bei der Botschaft am 23.09.2021 kommen, bestand nicht. Der BF hielt sich seit seiner Einreise 2014 durchgehend an die meldegesetzlichen Vorschriften und war daher für die Behörde erreichbar. Er hat in den bisherigen Verfahren weder versucht sich dem Verfahren zu entziehen, noch unterzutauchen. Der BF ist bislang nicht seiner Ausreiseverpflichtung nach Nigeria nachgekommen. Daraus alleine ist aber die Annahme, der BF verhalte sich unkooperativ und sei nicht vertrauenswürdig, nicht abzuleiten. Vollständigkeitshalber ist auch anzumerken, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid falsche Feststellungen zur Person des BF getroffen und als Verfahrensidentität von einem XXXX mit Geburtsdatum am XXXX und einer Staatsbürgerschaft in Algerien ausging. Vollständigkeitshalber ist auch anzumerken, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid falsche Feststellungen zur Person des BF getroffen und als Verfahrensidentität von einem römisch 40 mit Geburtsdatum am römisch 40 und einer Staatsbürgerschaft in Algerien ausging. 2.3.4. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.4. Familiäre und soziale Komponente 2.4.1. Die Feststellungen zur familiären Situation im Bundesgebiet und zur Exfrau und Tochter des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Feststellungen in den Vorverfahren. 2.4.2. Die Feststellungen zur fehlenden sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Feststellungen in den Vorverfahren. Dass der BF in Österreich auf ein soziales Netzwerk zugreifen könnte, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem Inhalt der bisherigen Verfahren nach dem AsylG und dem Vorbringen in der Beschwerde. 2.4.3. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den Angaben in der Beschwerde, den Feststellungen in den Vorverfahren, aus dem Grundversorgungsinformationssystem und der im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Dass der BF beschäftigt gewesen ist und über ein Einkommen verfügt, ergibt sich aus der Anmeldung bei der Sozialversicherung bzw. aus seinen Abgaben in den jeweiligen Verfahren bzw. der Aktenlage. Insgesamt ergeben sich die fehlenden sozialen- und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich somit aus dem Verfahrensakt und dem Akt des Vorverfahrens am BVwG über den Asylantrag des BF. Auch in der Beschwerde wurden keine nennenswerten engen sozialen Kontakte in Österreich, und neben der Erwerbstätigkeit keine darüberhinausgehende soziale Verankerung vorgebracht. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:„§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:, „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:Der Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.
  1. Zur Judikatur Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.3.
  4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.3.
  5. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.3.
  6. Zum Sicherungszweck: Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaftverhängung mit Bescheid vom 20.09.2021 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt und über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaftverhängung mit Bescheid vom 20.09.2021 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Schubhaft eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form des Bescheides des BFA vom 29.08.2016, gerichtlich bestätigt durch das BVwG mit Erkenntnis vom 30.01.2020, der BF war für ein Interview bei der nigerianischen Vertretungsbehörde angemeldet, weshalb mit der Abschiebung des BF auch zu rechnen war. 3.3.
  7. Zur Fluchtgefahr: Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG nahm das Bundesamt im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF und der mangelnden Bereitschaft zur Beschaffung eines Reisedokumentes sowie aufgrund seiner fehlenden integrativen Bindungen zu Österreich sei von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG nahm das Bundesamt im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF und der mangelnden Bereitschaft zur Beschaffung eines Reisedokumentes sowie aufgrund seiner fehlenden integrativen Bindungen zu Österreich sei von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hielt sich an die meldegesetzlichen Vorschriften und war daher für die Behörde erreichbar. Der BF hat nicht versucht sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann keine Fluchtgefahr aus der Tatsache geschlossen werden, dass der BF dem Verbesserungsauftrag im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G mit dem Inhalt, ein Reisedokument zu beschaffen, nicht nachgekommen ist. Denn der BF hat von Beginn an gegenüber dem BFA vorgebracht, dass seine Dokumente von Sicherheitskräften in Libyen sichergestellt wurden und er diese deshalb nicht vorlegen kann. Der Vorwurf des BFA, der BF habe sich beharrlich geweigert, bei der Beschaffung eines Reisedokuments mitzuwirken, erweist sich somit als nicht haltbar. Der erste Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen sollte am 23.09.2021 bei der nigerianischen Botschaft stattfinden, wie sich aus dem Bescheid vom 27.08.2021 ergibt. Der BF wurde jedoch zuvor am 18.09.2021 in Haft genommen. Der BF hatte somit noch nicht einmal die Möglichkeit, der angeordneten Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen, weswegen ihm nicht vorgeworfen werden kann, er hätte beim Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert.Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hielt sich an die meldegesetzlichen Vorschriften und war daher für die Behörde erreichbar. Der BF hat nicht versucht sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann keine Fluchtgefahr aus der Tatsache geschlossen werden, dass der BF dem Verbesserungsauftrag im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG mit dem Inhalt, ein Reisedokument zu beschaffen, nicht nachgekommen ist. Denn der BF hat von Beginn an gegenüber dem BFA vorgebracht, dass seine Dokumente von Sicherheitskräften in Libyen sichergestellt wurden und er diese deshalb nicht vorlegen kann. Der Vorwurf des BFA, der BF habe sich beharrlich geweigert, bei der Beschaffung eines Reisedokuments mitzuwirken, erweist sich somit als nicht haltbar. Der erste Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen sollte am 23.09.2021 bei der nigerianischen Botschaft stattfinden, wie sich aus dem Bescheid vom 27.08.2021 ergibt. Der BF wurde jedoch zuvor am 18.09.2021 in Haft genommen. Der BF hatte somit noch nicht einmal die Möglichkeit, der angeordneten Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen, weswegen ihm nicht vorgeworfen werden kann, er hätte beim Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der BF durchgehend seit 2014 gemeldet und bekannten Aufenthaltes und für die Behörde somit greifbar. Es lagen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung entziehen, oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG nicht erfüllt.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der BF durchgehend seit 2014 gemeldet und bekannten Aufenthaltes und für die Behörde somit greifbar. Es lagen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung entziehen, oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaft gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. Außerdem hat sich der BF bisher keinem Verfahren entzogen. Auch dieser Tatbestand ist fallbezogen somit nicht erfüllt. Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaft gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. Außerdem hat sich der BF bisher keinem Verfahren entzogen. Auch dieser Tatbestand ist fallbezogen somit nicht erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF geht einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller auf Grundlage eines Werkvertrages nach und ist sozialversichert. Er verfügt seit seiner Einreise über einen angemeldeten gesicherten Wohnsitz, an dem er auch aufhältig ist und er verfügt über ausreichend Existenzmittel. Er ist selbsterhaltungsfähig und bezieht seit dem Jahr 2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF weist zwar darüber hinaus weder familiäre noch nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, doch zeigt sein bisheriges Verhalten, dass er vor Anordnung der Schubhaft durch seine berufliche Verankerung und seine Wohnmöglichkeit von einem Untertauchen abgehalten werden konnte. Es ist daher insgesamt unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien nicht vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen. Der BF weist zwar darüber hinaus weder familiäre noch nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, doch zeigt sein bisheriges Verhalten, dass er vor Anordnung der Schubhaft durch seine berufliche Verankerung und seine Wohnmöglichkeit von einem Untertauchen abgehalten werden konnte. Es ist daher insgesamt unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien nicht vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen. Der BF verwirklichte daher insgesamt vor Anordnung der Schubhaft am 20.09.2021 keinen der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Tatbestände, weshalb das Bundesamt zu Unrecht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausging. Der BF verwirklichte daher insgesamt vor Anordnung der Schubhaft am 20.09.2021 keinen der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Tatbestände, weshalb das Bundesamt zu Unrecht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausging. Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Annahme des Bundesamtes, im Fall des BF sei im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft Fluchtgefahr vorgelegen, kann daher mangels Erfüllung eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG nicht gefolgt werden.Der Annahme des Bundesamtes, im Fall des BF sei im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft Fluchtgefahr vorgelegen, kann daher mangels Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht gefolgt werden. 3.3.

  1. Doch auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt nicht zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien gegen das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass weder das Vorverhalten noch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF kein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland ist der BF zwar nicht nachgekommen. Er hat aber stets über einen gesicherten Wohnsitz verfügt und war durchgehend gemeldet und somit für die Behörde greifbar. Außerdem verfügt er über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hat nicht versucht sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Weder aus der bisherigen Nichtbefolgung seiner Ausreiseverpflichtung, noch aus seinen geringfügigeren strafrechtlichen Vergehen – zweimalige Verurteilung zu einer Geldstrafe – zu denen mittlerweile auch ein beträchtlicher zeitlicher Abstand besteht, kann auf eine „kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung“ (vgl. Seite 11 des angefochtenen Bescheides) und deshalb auf Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf geschlossen werden. Der BF ist nie untergetaucht und hat sein Verfahren auch nicht auf andere Weise behindert. Weder aus der bisherigen Nichtbefolgung seiner Ausreiseverpflichtung, noch aus seinen geringfügigeren strafrechtlichen Vergehen – zweimalige Verurteilung zu einer Geldstrafe – zu denen mittlerweile auch ein beträchtlicher zeitlicher Abstand besteht, kann auf eine „kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung“ vergleiche Seite 11 des angefochtenen Bescheides) und deshalb auf Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf geschlossen werden. Der BF ist nie untergetaucht und hat sein Verfahren auch nicht auf andere Weise behindert. Das Bundesamt ist daher im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Unrecht vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen. Im vorliegenden Fall geht das Gericht nicht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr und eines für die Anordnung der Schubhaft ausreichenden Sicherungsbedarfes im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus und war daher der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen. 3.3.
  2. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 20.09.2021 bis 23.09.2021 war daher rechtswidrig. 3.3.
  3. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2021, Zl. XXXX sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 20.09.2021 bis 23.09.2021 war daher

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.3.6. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2021, Zl. römisch 40 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 20.09.2021 bis 23.09.2021 war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III.– Kostenersatz 3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei.– Kostenersatz 3.5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG im Umfang der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,--. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG im Umfang der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,--. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt. 3.6. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2246631.1.00

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