GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 30.01.2020 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe.Zusammengefasst stellte das BVwG fest, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF
Paragraph 55, AsylG im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 30.01.2020 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe. 3. Am 03.11.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.11.2020 forderte das BFA den BF auf, binnen vier Wochen zu seinem Antrag einen gültigen Reisepass im Original sowie eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original vorzulegen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass im Falle der Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrages sein Antrag mangels Mitwirkung
G zurückzuweisen wäre. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 23.12.2020 stellte der BF einen Antrag auf Fristerstreckung um acht Wochen, mit der Begründung, dass sich die Beschaffung der angeforderten Dokumente aufgrund der derzeitigen Lage als schwierig erweise. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 15.02.2021 legte der BF dem BFA mehrere Lohnzettel sowie eine Benützungsvereinbarung und Zahlungsbestätigungen der XXXX vor und beantragte eine Einvernahme zum Sachverhalt. 3. Am 03.11.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.11.2020 forderte das BFA den BF auf, binnen vier Wochen zu seinem Antrag einen gültigen Reisepass im Original sowie eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original vorzulegen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass im Falle der Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrages sein Antrag mangels Mitwirkung
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen wäre. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 23.12.2020 stellte der BF einen Antrag auf Fristerstreckung um acht Wochen, mit der Begründung, dass sich die Beschaffung der angeforderten Dokumente aufgrund der derzeitigen Lage als schwierig erweise. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 15.02.2021 legte der BF dem BFA mehrere Lohnzettel sowie eine Benützungsvereinbarung und Zahlungsbestätigungen der römisch 40 vor und beantragte eine Einvernahme zum Sachverhalt. 4. Am 12.01.2021 erließ das BFA einen Bescheid, mit welchem eine Mutwillensstrafe gegen den BF in der Höhe von € 726 verhängt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 03.11.2020 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G gestellt habe. Da weder dem Antragsvorbringen noch den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA bzw. dem BVwG ein geänderter Sachverhalt zu entnehmen sei, sei von einem mutwilligen Verhalten des BF auszugehen, weil diesem klar sein müsse, dass dieser Antrag trotz Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Nutz- und Zwecklosigkeit eingebracht wurde. 4. Am 12.01.2021 erließ das BFA einen Bescheid, mit welchem eine Mutwillensstrafe gegen den BF in der Höhe von € 726 verhängt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 03.11.2020 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt habe. Da weder dem Antragsvorbringen noch den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA bzw. dem BVwG ein geänderter Sachverhalt zu entnehmen sei, sei von einem mutwilligen Verhalten des BF auszugehen, weil diesem klar sein müsse, dass dieser Antrag trotz Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Nutz- und Zwecklosigkeit eingebracht wurde. Unter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung sowie der Vermögensschädigung des Bundes als Rechtsträger wurde die Mutwillensstrafe in Höhe von € 726,- verhängt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2021 abgewiesen.
Vm § 57 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF verweigere beharrlich die Beschaffung eines nigerianischen Reisepasses, habe das Bundesgebiet trotz Verpflichtung dazu nicht verlassen und sei unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Zudem sei der BF der Schwarzarbeit nachgegangen. Es sei offensichtlich dass der BF versuche, die Abschiebung durch mangelnde Mitwirkung zu umgehen bzw. zu verhindern. Eine soziale Verankerung des BF in Österreich könne nicht festgestellt werden. Der BF verfüge zwar über einen Wohnsitz, doch werde ihm dieser von der XXXX zur Verfügung gestellt und müsse er monatlich einen geringen Geldbetrag dafür zahlen. Der BF dürfe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen und könne daher nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen. Der BF spreche nicht ausreichend Deutsch und habe keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Da eine Vorführung vor die nigerianische Vertretungsbehörde am 23.09.2021 erfolgen werde, sei die Abschiebung des BF am 12.10.2021 wahrscheinlich. Auf Grund der persönlichen Verhältnisse des BF könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.8. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 20.09.2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF verweigere beharrlich die Beschaffung eines nigerianischen Reisepasses, habe das Bundesgebiet trotz Verpflichtung dazu nicht verlassen und sei unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Zudem sei der BF der Schwarzarbeit nachgegangen. Es sei offensichtlich dass der BF versuche, die Abschiebung durch mangelnde Mitwirkung zu umgehen bzw. zu verhindern. Eine soziale Verankerung des BF in Österreich könne nicht festgestellt werden. Der BF verfüge zwar über einen Wohnsitz, doch werde ihm dieser von der römisch 40 zur Verfügung gestellt und müsse er monatlich einen geringen Geldbetrag dafür zahlen. Der BF dürfe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen und könne daher nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen. Der BF spreche nicht ausreichend Deutsch und habe keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Da eine Vorführung vor die nigerianische Vertretungsbehörde am 23.09.2021 erfolgen werde, sei die Abschiebung des BF am 12.10.2021 wahrscheinlich. Auf Grund der persönlichen Verhältnisse des BF könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.09.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt. 9. Am 22.09.2021 erhob der BF gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.09.2021 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.09.2021
1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG. Er führte im Wesentlichen aus, dass er durchgehend an seiner Wohnadresse gemeldet und kooperationsbereit sei. Es bestehe weder Fluchtgefahr noch liege ein Sicherungsbedarf vor, zudem hätte vorrangig ein gelinderes Mittel verfügt werden müssen, weshalb sich die Schubhaft als unverhältnismäßig darstelle. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Barauslagen, die vom BF zu tragen sind, aufzuerlegen.9. Am 22.09.2021 erhob der BF gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.09.2021 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.09.2021
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG. Er führte im Wesentlichen aus, dass er durchgehend an seiner Wohnadresse gemeldet und kooperationsbereit sei. Es bestehe weder Fluchtgefahr noch liege ein Sicherungsbedarf vor, zudem hätte vorrangig ein gelinderes Mittel verfügt werden müssen, weshalb sich die Schubhaft als unverhältnismäßig darstelle. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Barauslagen, die vom BF zu tragen sind, aufzuerlegen.
G welche beide vom BFA zurückgewiesen wurden und die dagegen erhobenen Beschwerden vom BVwG abgewiesen wurden. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2021 wurde über den BF eine Mutwillensstrafe verhängt. Der BF konnte im Verfahren vor der belangten Behörde die von ihm geforderten Identitätsdokumente nicht vorlegen. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2021 wurde dem BF die Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auferlegt und als Termin bei der nigerianischen Botschaft der 23.09.2021 festgelegt.1.2.6. Am 04.03.2020 und am 03.11.2020 stellte der BF jeweils Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG welche beide vom BFA zurückgewiesen wurden und die dagegen erhobenen Beschwerden vom BVwG abgewiesen wurden. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2021 wurde über den BF eine Mutwillensstrafe verhängt. Der BF konnte im Verfahren vor der belangten Behörde die von ihm geforderten Identitätsdokumente nicht vorlegen. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2021 wurde dem BF die Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auferlegt und als Termin bei der nigerianischen Botschaft der 23.09.2021 festgelegt. 1.
G betreffend.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“ und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Weiters wurde in die Verfahrensakte des BVwG zu den Vorverfahren des BF Einsicht genommen: Das Asylverfahren sowie die Verfahren die Zurückweisungen der Anträge des BF
Paragraph 55, AsylG betreffend. 2.
G gestellt. In diesem Verfahren wurde der BF mit Verbesserungsauftrag vom 25.11.2020 aufgefordert, binnen vorgegebener Frist einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original vorzulegen. Der BF hat gegenüber der belangten Behörde jedoch durchgehend gleichlautend angegeben, dass es für ihn nicht möglich ist, seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde im Original vorzulegen, weil ihm diese von Sicherheitskräften in Libyen abgenommen wurden. Nach negativem Asylverfahren und zurückgewiesenem ersten Antrag auf Aufenthaltsberechtigung hat der BF am 03.11.2020 erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG gestellt. In diesem Verfahren wurde der BF mit Verbesserungsauftrag vom 25.11.2020 aufgefordert, binnen vorgegebener Frist einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original vorzulegen. Der BF hat gegenüber der belangten Behörde jedoch durchgehend gleichlautend angegeben, dass es für ihn nicht möglich ist, seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde im Original vorzulegen, weil ihm diese von Sicherheitskräften in Libyen abgenommen wurden. Das Argument der belangten Behörde, der BF habe mutwillig seine Identitätsdokumente nicht vorgelegt, konnte sie nicht begründet darlegen. Mit Bescheid vom 27.08.2021 (im bekämpften Schubhaftbescheid wird unrichtig der 27.08.2020 angegeben) wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 23.09.2021 um 09:00 Uhr beim BFA, Regionaldirektion Wien, zu erscheinen und an allen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Handlungen mitzuwirken. Da der BF über kein Heimreisezertifikat verfügte, sollte er am 23.09.2021 in der nigerianischen Botschaft interviewt werden damit ihm für den Oktober Charterflug ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte (vgl. Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2021 in OZ/7).Mit Bescheid vom 27.08.2021 (im bekämpften Schubhaftbescheid wird unrichtig der 27.08.2020 angegeben) wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 23.09.2021 um 09:00 Uhr beim BFA, Regionaldirektion Wien, zu erscheinen und an allen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Handlungen mitzuwirken. Da der BF über kein Heimreisezertifikat verfügte, sollte er am 23.09.2021 in der nigerianischen Botschaft interviewt werden damit ihm für den Oktober Charterflug ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte vergleiche Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2021 in OZ/7). Die belangte Behörde hat dem BF jedoch nicht die Möglichkeit gegeben, dieser Aufforderung aus eigenem Entschluss nachzukommen, sondern beabsichtigte, ihn bereits am 21.09.2021 nach Nigeria abzuschieben. Diese Abschiebung scheiterte jedoch, da von der nigerianischen Vertretungsbehörde vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein Interview mit dem BF für erforderlich erachtet wurde. Die belangte Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid, es sei offensichtlich, dass der BF versuche, die Abschiebung durch mangelnde Mitwirkung zu umgehen bzw. zu verhindern. Grund für die Annahme der belangten Behörde, der BF würde nicht zum vereinbarten Termin bei der Botschaft am 23.09.2021 kommen, bestand nicht. Der BF hielt sich seit seiner Einreise 2014 durchgehend an die meldegesetzlichen Vorschriften und war daher für die Behörde erreichbar. Er hat in den bisherigen Verfahren weder versucht sich dem Verfahren zu entziehen, noch unterzutauchen. Der BF ist bislang nicht seiner Ausreiseverpflichtung nach Nigeria nachgekommen. Daraus alleine ist aber die Annahme, der BF verhalte sich unkooperativ und sei nicht vertrauenswürdig, nicht abzuleiten. Vollständigkeitshalber ist auch anzumerken, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid falsche Feststellungen zur Person des BF getroffen und als Verfahrensidentität von einem XXXX mit Geburtsdatum am XXXX und einer Staatsbürgerschaft in Algerien ausging. Vollständigkeitshalber ist auch anzumerken, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid falsche Feststellungen zur Person des BF getroffen und als Verfahrensidentität von einem römisch 40 mit Geburtsdatum am römisch 40 und einer Staatsbürgerschaft in Algerien ausging. 2.3.4. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.4. Familiäre und soziale Komponente 2.4.1. Die Feststellungen zur familiären Situation im Bundesgebiet und zur Exfrau und Tochter des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Feststellungen in den Vorverfahren. 2.4.2. Die Feststellungen zur fehlenden sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Feststellungen in den Vorverfahren. Dass der BF in Österreich auf ein soziales Netzwerk zugreifen könnte, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem Inhalt der bisherigen Verfahren nach dem AsylG und dem Vorbringen in der Beschwerde. 2.4.3. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den Angaben in der Beschwerde, den Feststellungen in den Vorverfahren, aus dem Grundversorgungsinformationssystem und der im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Dass der BF beschäftigt gewesen ist und über ein Einkommen verfügt, ergibt sich aus der Anmeldung bei der Sozialversicherung bzw. aus seinen Abgaben in den jeweiligen Verfahren bzw. der Aktenlage. Insgesamt ergeben sich die fehlenden sozialen- und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich somit aus dem Verfahrensakt und dem Akt des Vorverfahrens am BVwG über den Asylantrag des BF. Auch in der Beschwerde wurden keine nennenswerten engen sozialen Kontakte in Österreich, und neben der Erwerbstätigkeit keine darüberhinausgehende soziale Verankerung vorgebracht. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:„§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hielt sich an die meldegesetzlichen Vorschriften und war daher für die Behörde erreichbar. Der BF hat nicht versucht sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann keine Fluchtgefahr aus der Tatsache geschlossen werden, dass der BF dem Verbesserungsauftrag im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G mit dem Inhalt, ein Reisedokument zu beschaffen, nicht nachgekommen ist. Denn der BF hat von Beginn an gegenüber dem BFA vorgebracht, dass seine Dokumente von Sicherheitskräften in Libyen sichergestellt wurden und er diese deshalb nicht vorlegen kann. Der Vorwurf des BFA, der BF habe sich beharrlich geweigert, bei der Beschaffung eines Reisedokuments mitzuwirken, erweist sich somit als nicht haltbar. Der erste Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen sollte am 23.09.2021 bei der nigerianischen Botschaft stattfinden, wie sich aus dem Bescheid vom 27.08.2021 ergibt. Der BF wurde jedoch zuvor am 18.09.2021 in Haft genommen. Der BF hatte somit noch nicht einmal die Möglichkeit, der angeordneten Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen, weswegen ihm nicht vorgeworfen werden kann, er hätte beim Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert.Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hielt sich an die meldegesetzlichen Vorschriften und war daher für die Behörde erreichbar. Der BF hat nicht versucht sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann keine Fluchtgefahr aus der Tatsache geschlossen werden, dass der BF dem Verbesserungsauftrag im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG mit dem Inhalt, ein Reisedokument zu beschaffen, nicht nachgekommen ist. Denn der BF hat von Beginn an gegenüber dem BFA vorgebracht, dass seine Dokumente von Sicherheitskräften in Libyen sichergestellt wurden und er diese deshalb nicht vorlegen kann. Der Vorwurf des BFA, der BF habe sich beharrlich geweigert, bei der Beschaffung eines Reisedokuments mitzuwirken, erweist sich somit als nicht haltbar. Der erste Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen sollte am 23.09.2021 bei der nigerianischen Botschaft stattfinden, wie sich aus dem Bescheid vom 27.08.2021 ergibt. Der BF wurde jedoch zuvor am 18.09.2021 in Haft genommen. Der BF hatte somit noch nicht einmal die Möglichkeit, der angeordneten Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen, weswegen ihm nicht vorgeworfen werden kann, er hätte beim Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der BF durchgehend seit 2014 gemeldet und bekannten Aufenthaltes und für die Behörde somit greifbar. Es lagen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung entziehen, oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG nicht erfüllt.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der BF durchgehend seit 2014 gemeldet und bekannten Aufenthaltes und für die Behörde somit greifbar. Es lagen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung entziehen, oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaft gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. Außerdem hat sich der BF bisher keinem Verfahren entzogen. Auch dieser Tatbestand ist fallbezogen somit nicht erfüllt. Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaft gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. Außerdem hat sich der BF bisher keinem Verfahren entzogen. Auch dieser Tatbestand ist fallbezogen somit nicht erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF geht einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller auf Grundlage eines Werkvertrages nach und ist sozialversichert. Er verfügt seit seiner Einreise über einen angemeldeten gesicherten Wohnsitz, an dem er auch aufhältig ist und er verfügt über ausreichend Existenzmittel. Er ist selbsterhaltungsfähig und bezieht seit dem Jahr 2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF weist zwar darüber hinaus weder familiäre noch nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, doch zeigt sein bisheriges Verhalten, dass er vor Anordnung der Schubhaft durch seine berufliche Verankerung und seine Wohnmöglichkeit von einem Untertauchen abgehalten werden konnte. Es ist daher insgesamt unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien nicht vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen. Der BF weist zwar darüber hinaus weder familiäre noch nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, doch zeigt sein bisheriges Verhalten, dass er vor Anordnung der Schubhaft durch seine berufliche Verankerung und seine Wohnmöglichkeit von einem Untertauchen abgehalten werden konnte. Es ist daher insgesamt unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien nicht vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen. Der BF verwirklichte daher insgesamt vor Anordnung der Schubhaft am 20.09.2021 keinen der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Tatbestände, weshalb das Bundesamt zu Unrecht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausging. Der BF verwirklichte daher insgesamt vor Anordnung der Schubhaft am 20.09.2021 keinen der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Tatbestände, weshalb das Bundesamt zu Unrecht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausging. Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Annahme des Bundesamtes, im Fall des BF sei im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft Fluchtgefahr vorgelegen, kann daher mangels Erfüllung eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG nicht gefolgt werden.Der Annahme des Bundesamtes, im Fall des BF sei im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft Fluchtgefahr vorgelegen, kann daher mangels Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht gefolgt werden. 3.3.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.3.6. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2021, Zl. römisch 40 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 20.09.2021 bis 23.09.2021 war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III.– Kostenersatz 3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei.– Kostenersatz 3.5.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.5.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.5.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG im Umfang der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
GVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,--. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG im Umfang der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,--. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt. 3.6. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2246631.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.