RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW251 2243292-2 SpruchW251 2243292-2/3Z, , W251 2243292-2/3Z Teilerkenntnis: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwa
§ 221Abs 2 serbisches St
GB zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 27.08.2009
Paragraph 221, Absatz 2, serbisches StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 28.07.2011
§ 246Abs 1 serbisches St
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 28.07.2011
Paragraph 246, Absatz eins, serbisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 12.03.2013
§ 246Abs 1 serbisches St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 12.03.2013
Paragraph 246, Absatz eins, serbisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 15.04.2014
§ 246aserbisches St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die der Beschwerdeführer in seinen Wohnräumen verbüßen konnte. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 15.04.2014
Paragraph 246 a, serbisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die der Beschwerdeführer in seinen Wohnräumen verbüßen konnte. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 09.10.2019
§ 246Abs 1 serbisches St
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Serbien am 11.06.2019 Heroin besessen um dieses weiter zu verkaufen. Er hatte im Schlafzimmer auf einem Arbeitstisch ein Päckchen Heroin mit den Nettomaßen von 0,25g verwahrt, sowie im Müllraum insgesamt 13,82g weiteres Heroin und in einem weiteren Paket 35,88 Gramm Heroin.Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 09.10.2019
Paragraph 246, Absatz eins, serbisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Serbien am 11.06.2019 Heroin besessen um dieses weiter zu verkaufen. Er hatte im Schlafzimmer auf einem Arbeitstisch ein Päckchen Heroin mit den Nettomaßen von 0,25g verwahrt, sowie im Müllraum insgesamt 13,82g weiteres Heroin und in einem weiteren Paket 35,88 Gramm Heroin. Die serbischen Behörden begehrten die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung. Mit Beschluss des österreichischen Landesgerichts vom 16.12.2020 wurde die Auslieferung nach Serbien bewilligt. 1.
- Der Beschwerdeführer besuchte 8 Jahre die Grundschule, 4 Jahre die Mittelschule sowie eine Universität, wobei er das Studium zwar angefangen, dieses jedoch dann abgebrochen hat. Der Beschwerdeführer hat in Serbien 8-9 Jahre im Marketing für einen Radiosender gearbeitet. Die Schwester, eine Tante mütterlicherseits sowie viele Cousins und Cousinen leben noch in Serbien. In Europa leben noch andere Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Schwester. 1.
- Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner beruflichen (legalen) Tätigkeit nach, er ist beruflich in Österreich nicht verwurzelt. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Er war in Österreich, abgesehen von seiner derzeitigen Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, behördlich nicht gemeldet.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu der Verurteilung ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus dem im Gerichtsakt erliegenden Urteil des Strafgerichts. Dieses ist unbestritten und kann daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A): 3.1.
- § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.Paragraph 18,
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht. (…)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ 3.1.
- Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. 3.1.
- Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH vom 12.9.2013, 2013/21/0094). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061).Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). 3.1.
- Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig, anpassungsfähig, gesund sowie erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer wird derzeit in Strafhaft angehalten. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er war in Österreich, abgesehen von Anhaltungen in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, behördlich nicht gemeldet. Einem Privatleben in Österreich steht jedenfalls das besonders hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten, insbesondere dem Suchtgifthandel mit Heroin und Kokain, gegenüber. Bei Suchtmitteldelikten ist von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen. Dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich steht daher eine sehr hohe Rückfallgefahr und Tatwiederholungsgefahr gegenüber. Zudem reiste der Beschwerdeführer ausschließlich zu dem Zweck nach Österreich ein um in Österreich Straftaten zu begehen. Er beging diese Straftaten in professioneller Art und Weise, mit Vorsatz und ausschließlich mit Gewinnerzielungsabsicht. Es handelt sich daher nicht um eine Tat im Affekt, sondern um eine besonders gravierende Vorsatztat. Zudem liegt durch das Begehen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG die Begehung eines Verbrechens sowie das Überschreiten der Grenzmenge um mehr als das 10-fache vor. Aufgrund der – nach der bisherigen Aktenlage – besonders hohen Rückfallgefahr und dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von dem Verbrechen des Suchtgifthandels, insbesondere, wenn dieses im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen wird, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers. Es ist daher – nach der derzeitigen Aktenlage – eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Einem Privatleben in Österreich steht jedenfalls das besonders hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten, insbesondere dem Suchtgifthandel mit Heroin und Kokain, gegenüber. Bei Suchtmitteldelikten ist von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen. Dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich steht daher eine sehr hohe Rückfallgefahr und Tatwiederholungsgefahr gegenüber. Zudem reiste der Beschwerdeführer ausschließlich zu dem Zweck nach Österreich ein um in Österreich Straftaten zu begehen. Er beging diese Straftaten in professioneller Art und Weise, mit Vorsatz und ausschließlich mit Gewinnerzielungsabsicht. Es handelt sich daher nicht um eine Tat im Affekt, sondern um eine besonders gravierende Vorsatztat. Zudem liegt durch das Begehen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, SMG die Begehung eines Verbrechens sowie das Überschreiten der Grenzmenge um mehr als das 10-fache vor. Aufgrund der – nach der bisherigen Aktenlage – besonders hohen Rückfallgefahr und dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von dem Verbrechen des Suchtgifthandels, insbesondere, wenn dieses im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen wird, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers. Es ist daher – nach der derzeitigen Aktenlage – eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Eine Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Es handelt sich bei Serbien zudem um einen sicheren Drittstaat, sohin um einen schutzfähigen und schutzwilligen Staat.Eine Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Es handelt sich bei Serbien zudem um einen sicheren Drittstaat, sohin um einen schutzfähigen und schutzwilligen Staat. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt und anderer Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. 3.1.
- Die Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2243292.2.00