RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW260 2232169-1 SpruchW260 2232169-1/15E, W260 2232169-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Klaus HERUNTER, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 29.04.2020, Aktenzeichen HVBA/1684 311268, betreffend Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Klaus HERUNTER, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 29.04.2020, Aktenzeichen HVBA/1684 311268, betreffend Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) beantragte am 03.04.2019 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden „belangte Behörde“) die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX , geboren am XXXX , ab 01.04.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) beantragte am 03.04.2019 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden „belangte Behörde“) die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ab 01.04.
- In dem Antrag gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass die zu pflegende nahe Angehörige ihre Mutter sei, keine Selbstversicherung bestehe oder beantragt wurde, sie selbst unselbstständig erwerbstätig im Ausmaß von 30 Stunden wöchentlich sei, die Pflege in häuslicher Umgebung erfolge und ihre Mutter seit dem 01.01.2011 Pflegegeld der Stufe 6 beziehe. Eine Vereinbarung über eine 24 Stunden Pflege sei getroffen worden.
- Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 29.04.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung abgelehnt. Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst in ihrer Beweiswürdigung aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Angaben in dem, dem Antrag beiliegenden, Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger, nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbracht hätte.
- Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 11.05.2020 Beschwerde und führte darin aus, dass sich aufgrund der langen Verfahrensdauer der Gesundheitszustand ihrer schwer an Demenz erkrankten Mutter gravierend verschlechtert und sich auch der Pflegebedarf gravierend erhöht hätte.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 19.06.2020 elektronisch übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2021 auf, etwaige medizinische Gutachten und den Fragebogen zu übermitteln; dem kam die belangte Behörde nach.
- Mit Schriftsatz vom 23.11.2021 übermittelte die belangte Behörde den Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vom 14.08.2019, das Pflegerische Gutachten vom 11.05.2015 sowie die Chefärztliche Stellungnahme vom 20.05.
- Mit Schriftsatz vom 29.12.2021 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
- Mit Vorbereitendem Schriftsatz vom 18.02.2022 gab die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt zusammengefasst bekannt, dass sie ihre pflegebedürftige Mutter zumindest seit 04.04.2019 im Ausmaß von 2 bis 3 Stunden täglich pflege. Die Mutter der Beschwerdeführerin würde Pflegestufe 6 haben. Zusätzlich zu den Pflegeleistungen der Beschwerdeführerin verfüge die Mutter über eine 24-Stunden-Pflege. Diese hätte Anspruch auf mindestens drei Stunden pro Tag Ruhezeit und während dieser Zeit würde die Beschwerdeführerin ihre Mutter versorgen. Der im Haushalt der Mutter lebende Vater der Beschwerdeführerin wäre gesundheitlich angeschlagen und würde keine Pflegeleistungen erbringen können. Nachdem sich der Zustand der Mutter seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 04.04.2019 stetig verschlechtert hätte, hätte die Beschwerdeführerin auch ihre Arbeitszeit als Ordinationsgehilfin bereits auf 21 Stunden pro Woche reduziert. Eine Vielzahl von Erledigungen würde ausschließlich durch die Beschwerdeführerin verrichtet werden. Dazu würde der gesamte Einkauf, sämtliche Fahrten zu Arzt und Apotheke, die tägliche Physiotherapie, eine Beschäftigungstherapie in Form von Gesprächen und die Einordnung der Tabletten zählen. Die Beschwerdeführerin wäre zudem die wichtigste Ansprechperson für ihre Mutter und in der Regel die Einzige, die Einfluss auf die demenzkranke Mutter hätte. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an Dokumenten und Befunden vor.
- Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der belangten Behörde am 21.02.2022 der Vorbereitende Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18.02.2022 übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 22.02.2022 der Schriftsatz der belangten Behörde vom 23.11.2021 übermittelt.
- Am 25.02.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin und eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Der Vertreter der belangten Behörde legte einen Auszug der PVA vor, der als Beilage ./I zum Akt genommen wurde.
- Mit Schriftsatz vom 22.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt einen Antrag auf Gebührenbestimmung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin stand bis 31.10.2021 in einem Dienstverhältnis im Ausmaß von 30 Wochenstunden und reduzierte dies ab 01.11.2021 auf 21 Wochenstunden. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist nahe Angehörige (Tochter) der pflegebedürftigen XXXX , geboren am XXXX . 1.
- Die Beschwerdeführerin ist nahe Angehörige (Tochter) der pflegebedürftigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie stellte am 03.04.2019 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab 01.04.2018 für Zeiten der Pflege ihrer nahen Angehörigen. Sie stellte am 03.04.2019 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab 01.04.2018 für Zeiten der Pflege ihrer nahen Angehörigen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und wohnt ein wenige Minuten von ihrer Mutter entfernt. Die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin erfolgt in häuslicher Umgebung. Diesbezüglich ist keine andere Person selbstversichert. 1.
- Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht (jedenfalls) seit 11.05.2015 Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG). 1.
- Seit 01.06.2015 besteht eine 24-Stunden-Betreuung für die Pflege und Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin. Betreffend 24-Stunden-Betreuung für die Mutter der Beschwerdeführerin wurden beginnend mit 01.06.2015 ein „Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO“ vom Vater der Beschwerdeführerin als Auftraggeber und XXXX als Auftragnehmerin unterfertigt und auf unbefristete Zeit abgeschlossen.Betreffend 24-Stunden-Betreuung für die Mutter der Beschwerdeführerin wurden beginnend mit 01.06.2015 ein „Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß Paragraph 159, GewO“ vom Vater der Beschwerdeführerin als Auftraggeber und römisch 40 als Auftragnehmerin unterfertigt und auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Betreuungskraft der 24-Stunden-Betreuung hat drei Stunden pro Tag frei bzw. Pause. Während der Nachtstunden ist die jeweilige Betreuungskraft vor Ort. 1.
- Tätigkeiten (Pflegeverrichtungen) der Beschwerdeführerin (bei Anwesenheit einer 24-Stunden-Betreuungskraft): Die Beschwerdeführerin erbrachte ab 01.04.2018 bis laufend folgende Tätigkeiten bzw. Pflegeverrichtungen, in dem angeführten Umfang, der ihr unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der jeweils anwesenden 24-Stunden-Betreuungskraft und im Sinne des BPGG iVm EinstV maximal anrechenbar ist: Die Beschwerdeführerin erbrachte ab 01.04.2018 bis laufend folgende Tätigkeiten bzw. Pflegeverrichtungen, in dem angeführten Umfang, der ihr unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der jeweils anwesenden 24-Stunden-Betreuungskraft und im Sinne des BPGG in Verbindung mit EinstV maximal anrechenbar ist: Betreffend Verrichtung der Notdurft im Umfang von 17,1 Minuten täglich bzw. 8,6 Stunden monatlich, Entleerung des Leibstuhles im Umfang von 6,6 Minuten täglich bzw. 3,3 Stunden monatlich, Einnahme von Medikamenten im Umfang von 6 Minuten täglich bzw. 3 Stunden monatlich, Mobilität im engeren Sinn im Umfang von 7,5 Minuten täglich bzw. 3,78 Stunden monatlich, Körperpflege im Umfang von 15 Minuten täglich bzw. 7,5 Stunden monatlich, Einnahme von Mahlzeiten im Umfang von 17,1 Minuten täglich bzw. 8,6 Stunden monatlich, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn bzw. außerhalb des Wohnraumes im Umfang von 5 Stunden monatlich bzw. 10 Minuten täglich, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens im Umfang von 10 Stunden monatlich bzw. 20 Minuten täglich, Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände im Umfang von 1,5 Stunden monatlich bzw. 3 Minuten täglich. Sie erbrachte damit notwendige Pflegetätigkeiten im Umfang von insgesamt höchstens 51,28 Stunden monatlich bzw. rund 12 Stunden wöchentlich. Eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der am 25.02.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung: 2.
- Die Feststellungen zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Versicherungsdatenauszug der PVA (Beilage ./I zum Verhandlungsprotokoll) und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, dass sie bisher 30 Stunden beschäftigt gewesen wäre. Ab 01.11.2021 hätte sich etwas geändert. Sie wäre nicht mehr in der Lage, 30 Stunden zu arbeiten und hätte ab diesem Zeitpunkt auf 21 Stunden reduziert (vgl. S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Auf weitere Nachfrage des Behördenvertreters schilderte sie, dass sie von 2003 bis 01.11.2021 30 Stunden gearbeitet hätte. Der Behördenvertreter legte einen Auszug der PVA vor, woraus ersichtlich sei, dass die Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 und 2022 gleichgeblieben sei. Nach Rücksprache mit ihrer Rechtsvertreterin gab die Beschwerdeführerin an, dass Dr. KROISEL, ihr Arbeitgeber, in Pension gehe, dies mit 31.03.
- Seit November vorigen Jahres würde es eine Übergabepraxis geben. Die Ärztin, die die Praxis übernehme, möchte nicht, dass die Beschwerdeführerin 30 Stunden angemeldet werde. Es falle aber eine Kraft weg. Sie hätten sich jetzt so geeinigt, dass das Gehalt gleichbleibe, seit November 2021 und die Beschwerdeführerin schaue, dass sie es schaffe, das aufzuarbeiten, was die Kollegin nicht mehr bearbeite. Sie hätte zwar einen höheren Arbeitsaufwand. Damit meine sie, dass sie in den 21 Stunden, die sie seit November 2021 arbeite, einfach mehr zu tun habe. Die Übergabe der Ordination werde sich ca. ein Jahr ziehen. Sie sei somit zusammengefasst seit November 2021 zu 21 Stunden berufstätig, wie sie auch angeführt habe. Die Divergenz, wie ihr heute vorgehalten wurde, ergebe sich aus ihren eben genannten Ausführungen (vgl. S 9f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, dass sie bisher 30 Stunden beschäftigt gewesen wäre. Ab 01.11.2021 hätte sich etwas geändert. Sie wäre nicht mehr in der Lage, 30 Stunden zu arbeiten und hätte ab diesem Zeitpunkt auf 21 Stunden reduziert vergleiche S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Auf weitere Nachfrage des Behördenvertreters schilderte sie, dass sie von 2003 bis 01.11.2021 30 Stunden gearbeitet hätte. Der Behördenvertreter legte einen Auszug der PVA vor, woraus ersichtlich sei, dass die Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 und 2022 gleichgeblieben sei. Nach Rücksprache mit ihrer Rechtsvertreterin gab die Beschwerdeführerin an, dass Dr. KROISEL, ihr Arbeitgeber, in Pension gehe, dies mit 31.03.
- Seit November vorigen Jahres würde es eine Übergabepraxis geben. Die Ärztin, die die Praxis übernehme, möchte nicht, dass die Beschwerdeführerin 30 Stunden angemeldet werde. Es falle aber eine Kraft weg. Sie hätten sich jetzt so geeinigt, dass das Gehalt gleichbleibe, seit November 2021 und die Beschwerdeführerin schaue, dass sie es schaffe, das aufzuarbeiten, was die Kollegin nicht mehr bearbeite. Sie hätte zwar einen höheren Arbeitsaufwand. Damit meine sie, dass sie in den 21 Stunden, die sie seit November 2021 arbeite, einfach mehr zu tun habe. Die Übergabe der Ordination werde sich ca. ein Jahr ziehen. Sie sei somit zusammengefasst seit November 2021 zu 21 Stunden berufstätig, wie sie auch angeführt habe. Die Divergenz, wie ihr heute vorgehalten wurde, ergebe sich aus ihren eben genannten Ausführungen vergleiche S 9f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin damit eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Reduzierung der Arbeitszeit von 30 auf 21 Stunden nicht auf ihren Wunsch alleine erfolgt ist, sondern die neue Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin nur 21 Stunden beschäftigen möchte. Dass die Reduzierung ihrer Arbeitszeit daher – wie von der Beschwerdeführerin behauptet– ausschließlich damit zusammenhängt, dass sich der Betreuungsaufwand für ihre Mutter erhöht hat, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 03.04.2019 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab 01.04.2018 für Zeiten der Pflege ihrer nahen Angehörigen gestellt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 03.04.2019 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab 01.04.2018 für Zeiten der Pflege ihrer nahen Angehörigen gestellt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend verwandtschaftliches Verhältnis zwischen Beschwerdeführerin und deren Mutter, deren Pflege in häuslicher Umgebung, Wohnsitze von Beschwerdeführerin und deren Mutter, und dazu, dass keine andere Person für diesen Pflegefall selbstversichert ist fußen auf deren Angaben im PVA-Fragebogen zur Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger vom 14.08.2019 sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.02.
- 2.
- Die Feststellung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin jedenfalls seit 11.05.2015 Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Pflegerischen Gutachten vom 11.05.2015 und der Ergänzung zum Gutachten vom 11.05.
- 2.
- Die Feststellung, dass seit 01.06.2015 eine 24-Stunden-Betreuung für die Pflege und Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin besteht, ergibt sich aus dem vorgelegten „Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO“ sowie aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. In diesem Werkvertrag wird der Vater der Beschwerdeführerin bzw. Ehemann der pflegebedürftigen Mutter als Auftraggeber und XXXX als Auftragnehmerin genannt. Dem Vertrag ist auch zu entnehmen, dass der Vertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen wurde.2.
- Die Feststellung, dass seit 01.06.2015 eine 24-Stunden-Betreuung für die Pflege und Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin besteht, ergibt sich aus dem vorgelegten „Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß Paragraph 159, GewO“ sowie aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. In diesem Werkvertrag wird der Vater der Beschwerdeführerin bzw. Ehemann der pflegebedürftigen Mutter als Auftraggeber und römisch 40 als Auftragnehmerin genannt. Dem Vertrag ist auch zu entnehmen, dass der Vertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen wurde. Dass die Betreuungskraft der 24-Stunden-Betreuung drei Stunden pro Tag frei bzw. Pause hat (konkret von 12Uhr bis 15Uhr), während der Nacht aber vor Ort ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, unter anderem in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S. 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).Dass die Betreuungskraft der 24-Stunden-Betreuung drei Stunden pro Tag frei bzw. Pause hat (konkret von 12Uhr bis 15Uhr), während der Nacht aber vor Ort ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, unter anderem in der Beschwerdeverhandlung vergleiche S. 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). 2.
- Die Feststellung, dass eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht vorliegt, gründet sich auf folgenden Erwägungen: 2.5.
- Was die Ermittlung der für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten Anzahl von Pflegestunden anbelangt, sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18 b Abs. 1 ASVG (durch die Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen. Diese grundsätzliche Herangehensweise bei der Ermittlung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird in ständiger Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. etwa VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082).Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des BPGG – auf das im Paragraph 18, b Absatz eins, ASVG (durch die Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen. Diese grundsätzliche Herangehensweise bei der Ermittlung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird in ständiger Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof vertreten vergleiche etwa VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082). Als Grundlage für die Feststellung, welche Tätigkeiten in welchem Umfang von der Beschwerdeführerin erbracht wurden bzw. werden, dienten insbesondere das Pflegerische Gutachten vom 11.05.2015 und die Ergänzung zu diesem Gutachten vom 11.05.2015, die Angaben der Beschwerdeführerin im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Der jeweilige tägliche Minutenaufwand wurde mit dem Faktor 7 (1 Woche = 7 Tage) multipliziert, um den wöchentlichen Minutenaufwand zu eruieren. Das Ergebnis wurde anschließend mit dem Faktor 4,33 (= Wochen pro Monat) multipliziert, um den monatlichen Minutenaufwand zu erhalten. Der monatliche Minutenaufwand wurde durch den Wert 60 (= Minutenanzahl) dividiert, um den monatlichen Stundenaufwand festzustellen. 2.5.
- Zu den Feststellungen betreffend die einzelnen Pflegeverrichtungen bei Anwesenheit einer 24-Stunden-Betreuungskraft wird Folgendes ausgeführt: 2.5.2.
- Zur Pflegeleistung „An- und Auskleiden“: Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 2 Mal 20 Minuten anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 2 Mal 20 Minuten anzunehmen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 60 Minuten täglich aufwende und sie 25 Minuten täglich (Insgesamt: 85 Minuten täglich). In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihrer Mutter beim Ankleiden helfe. Die Mutter würde sich nicht selbst ankleiden, sondern warten, bis etwas passiert. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihrer Mutter in der Früh nicht beim Ankleiden helfe, außer am Wochenende. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass die Pflegekraft am Wochenende anwesend sei. Auch am Wochenende kleide die Pflegkraft die Mutter der Beschwerdeführerin an, außer sie weigere sich. Dann müsse die Beschwerdeführerin mithelfen (vgl. S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihrer Mutter beim Ankleiden helfe. Die Mutter würde sich nicht selbst ankleiden, sondern warten, bis etwas passiert. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihrer Mutter in der Früh nicht beim Ankleiden helfe, außer am Wochenende. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass die Pflegekraft am Wochenende anwesend sei. Auch am Wochenende kleide die Pflegkraft die Mutter der Beschwerdeführerin an, außer sie weigere sich. Dann müsse die Beschwerdeführerin mithelfen vergleiche S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Folgt man den Angaben in der Verhandlung, dann ist für das Ankleiden und Auskleiden der Mutter der Beschwerdeführerin fast ausschließlich die Pflegekraft zuständig. Dafür spricht auch, dass die Pflegekraft im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin wohnt und daher in der Früh und am Abend, wenn die pflegebedürftige Person an- und ausgezogen wird, anwesend ist. Für das An- und Auskleiden ist in der Einstufungsverordnung ein Zeitaufwand von 2 Mal 20 Minuten pro Tag vorgesehen, welcher durch die Tätigkeit der Pflegekraft, welche laut Beschwerdeführerin dafür täglich 60 Minuten benötigt, jedenfalls abgedeckt wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit diesbezüglich keine Berücksichtigung finden. 2.5.2.
- Zur Pflegeleistung „Verrichtung der Notdurft“: Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 4 Mal 15 Minuten (insgesamt also 60 Minuten) anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 4 Mal 15 Minuten (insgesamt also 60 Minuten) anzunehmen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 50 Minuten täglich aufwende und sie 20 Minuten täglich (Insgesamt: 70 Minuten täglich). In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin dazu lediglich aus, dass sie während der Pausen der Pflegerin mit ihrer Mutter aufs WC gehe (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin dazu lediglich aus, dass sie während der Pausen der Pflegerin mit ihrer Mutter aufs WC gehe vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Aufgrund der nunmehr vorzunehmenden Aliquotierung im Ausmaß von 5/7 zu 2/7 ergibt sich für die Beschwerdeführerin (60 Minuten mal 2/7) ein ihr zugestandener zeitlicher Aufwand von 17,1 Minuten pro Tag bzw. 8,6 Stunden monatlich. 2.5.2.
- Zur Pflegeleistung „Reinigung Inkontinenz“: Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 4 Mal 10 Minuten (insgesamt also 40 Minuten) anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 4 Mal 10 Minuten (insgesamt also 40 Minuten) anzunehmen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 15 Minuten täglich aufwende. Ein entsprechender Aufwand ihrerseits wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen nicht vorgebracht. In der Verhandlung machte die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben. 2.5.2.
- Zur Pflegeleistung „Entleerung und Reinigung des Leibstuhles“: Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 4 Mal 5 Minuten (insgesamt also 20 Minuten) anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 4 Mal 5 Minuten (insgesamt also 20 Minuten) anzunehmen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 20 Minuten täglich aufwende und sie 10 Minuten täglich (Insgesamt: 30 Minuten täglich). In der Beschwerdeverhandlung machte die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben. Aufgrund der nunmehr vorzunehmenden Aliquotierung im Ausmaß von 2/3 zu 1/3 ergibt sich für die Beschwerdeführerin (20 Minuten mal 1/3) ein ihr zugestandener zeitlicher Aufwand von 6,6 Minuten pro Tag bzw. 3,3 Stunden monatlich. 2.5.2.
- Zur Pflegeleistung „Einnahme von Medikamenten“: Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 6 Minuten anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 6 Minuten anzunehmen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie selbst hierfür 20 Minuten täglich aufwende. Die Pflegekraft wende dafür keine Zeit auf. In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Einnahme von Medikamenten mittlerweile länger dauere, weil sich die Mutter der Beschwerdeführerin beim Schlucken schwertue. Die Beschwerdeführerin müsse daher die Medikamente mörsern. Die Mutter würde sich auch oft weigern, die Tabletten zu schlucken. Statt 20 Minuten wären dafür 25 Minuten notwendig (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Einnahme von Medikamenten mittlerweile länger dauere, weil sich die Mutter der Beschwerdeführerin beim Schlucken schwertue. Die Beschwerdeführerin müsse daher die Medikamente mörsern. Die Mutter würde sich auch oft weigern, die Tabletten zu schlucken. Statt 20 Minuten wären dafür 25 Minuten notwendig vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie 20 Minuten täglich für „Eincremen Psoriasis“ aufwende. Die Pflegekraft wende dafür keine Zeit auf. Für diese Pflegeleistungen, welche die Beschwerdeführerin alleine erbringt, kann in Anbetracht des in der EinstV vorgesehen Wertes im Ergebnis ein von der Beschwerdeführerin erbrachter Aufwand im Umfang von 6 Minuten täglich bzw. 3 Stunden monatlich als plausibel erachtet und deshalb berücksichtigt werden. 2.5.2.
- Zur Pflegeleistung „Mobilitätshilfe im engeren Sinn“: Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 30 Minuten anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 30 Minuten anzunehmen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 600 Minuten täglich aufwende und sie 180 Minuten täglich (Insgesamt: 780 Minuten täglich). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin befragt zur Mobilität der Mutter im Haus und Garten und ob das von der Beschwerdeführerin oder der Pflegerin verrichtet werde an, dass es wechselseitig wäre. Wenn die Beschwerdeführerin da sei, würde sie mithelfen. Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre Angaben aus dem Fragebogen, dass es sich um 180 Minuten täglich handeln würde, die sie selbst aufbringe. Sie würden im Haus, z.B. im Badezimmer oder im Wohnzimmer gehen. Das Haus habe einen Stock. Das Schlafzimmer der Mutter wäre ebenerdig, ebenso das Badezimmer und das WC. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert zu erklären, wieso sie im Fragebogen angegeben habe, dass die Pflegefachkraft 600 Minuten innerhalb des Wohnraumes mit der Mobilität der Mutter beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe die Frage so verstanden, dass es auf die gesamte Tätigkeit bezogen werde. Sie habe damit sämtliche Tätigkeiten der Pflegekraft gemeint (vgl. 5f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin befragt zur Mobilität der Mutter im Haus und Garten und ob das von der Beschwerdeführerin oder der Pflegerin verrichtet werde an, dass es wechselseitig wäre. Wenn die Beschwerdeführerin da sei, würde sie mithelfen. Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre Angaben aus dem Fragebogen, dass es sich um 180 Minuten täglich handeln würde, die sie selbst aufbringe. Sie würden im Haus, z.B. im Badezimmer oder im Wohnzimmer gehen. Das Haus habe einen Stock. Das Schlafzimmer der Mutter wäre ebenerdig, ebenso das Badezimmer und das WC. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert zu erklären, wieso sie im Fragebogen angegeben habe, dass die Pflegefachkraft 600 Minuten innerhalb des Wohnraumes mit der Mobilität der Mutter beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe die Frage so verstanden, dass es auf die gesamte Tätigkeit bezogen werde. Sie habe damit sämtliche Tätigkeiten der Pflegekraft gemeint vergleiche 5f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Die geschilderten hohen Zeitangaben sind daher keinesfalls realistisch bzw. von der Beschwerdeführerin so auch nicht gemeint. Zieht man die Werte 600 Minuten und 180 Minuten für eine Aliquotierung der laut VO zustehenden 30 Minuten täglich heran, dann kommt es zu einer Aliquotierung im Ausmaß von ¾ zu ¼. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich (30 Minuten mal ¼) ein ihr zugestandener zeitlicher Aufwand von 7,5 Minuten pro Tag bzw. 3,78 Stunden monatlich. 2.5.2.
- Zur Pflegeleistung „Tägliche Körperpflege“: Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 2 Mal 25 Minuten anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 2 Mal 25 Minuten anzunehmen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 60 Minuten täglich aufwende und sie 25 Minuten täglich (Insgesamt: 85 Minuten täglich). In der Beschwerdeverhandlung sagte die Beschwerdeführerin, die Situation wäre schlechter geworden. Ihre Mutter würde immer länger brauchen. Sie helfe gar nicht mehr mit und brauche Windeln. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die 24h Pflegekraft in der Früh und am Abend mit der Körperpflege beschäftigt. Die damals angegebenen 60 Minuten werden ihrer Meinung nach um ca. zehn Minuten überschritten, dies auf die 24h Pflegekraft bezogen. Zu ihrem eigenen Aufwand, den sie „25 Minuten täglich“ angegeben habe, könne sie heute ausführen, dass es geringfügig mehr geworden sei, damit meine sie ein paar Minuten (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).In der Beschwerdeverhandlung sagte die Beschwerdeführerin, die Situation wäre schlechter geworden. Ihre Mutter würde immer länger brauchen. Sie helfe gar nicht mehr mit und brauche Windeln. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die 24h Pflegekraft in der Früh und am Abend mit der Körperpflege beschäftigt. Die damals angegebenen 60 Minuten werden ihrer Meinung nach um ca. zehn Minuten überschritten, dies auf die 24h Pflegekraft bezogen. Zu ihrem eigenen Aufwand, den sie „25 Minuten täglich“ angegeben habe, könne sie heute ausführen, dass es geringfügig mehr geworden sei, damit meine sie ein paar Minuten vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Diesen Angaben zufolge besteht ein zeitlicher Aufwand der Pflegerin in Höhe von 70 Minuten täglich und ein zeitlicher Aufwand der Beschwerdeführerin in Höhe von ungefähr 30 Minuten täglich. Aufgrund der nunmehr vorzunehmenden Aliquotierung im Ausmaß von 7/10 zu 3/10 ergibt sich für die Beschwerdeführerin (50 Minuten mal 3/10) ein ihr zugestandener zeitlicher Aufwand von 15 Minuten pro Tag bzw. 7,5 Stunden monatlich. 2.5.2.
- Zur Pflegeleistung „Zubereitung von Mahlzeiten“: Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 1 Stunde anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 1 Stunde anzunehmen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 100 Minuten täglich aufwende und sie 20 Minuten täglich (insgesamt: 120 Minuten täglich). In der Beschwerdeverhandlung schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter von der Pflegefachkraft in der Früh mit Frühstück versorgt werde. Die Pflegerin kümmere sich um das Kochen und Jause richten für die Mutter. Das Mittagessen werde von der Pflegerin gekocht. Das dauere ca. eine Stunde. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie beim Kochen mithelfe, wenn sie da sei. Wenn sie arbeiten sei, helfe sie nicht bei der Essenszubereitung. Auch am Wochenende kocht die Pflegerin (vgl. S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).In der Beschwerdeverhandlung schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter von der Pflegefachkraft in der Früh mit Frühstück versorgt werde. Die Pflegerin kümmere sich um das Kochen und Jause richten für die Mutter. Das Mittagessen werde von der Pflegerin gekocht. Das dauere ca. eine Stunde. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie beim Kochen mithelfe, wenn sie da sei. Wenn sie arbeiten sei, helfe sie nicht bei der Essenszubereitung. Auch am Wochenende kocht die Pflegerin vergleiche S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Folgt man diesen Angaben, so ist (fast) ausschließlich die Pflegerin mit der Essenszubereitung beschäftigt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass sie tatsächlich – wie im Fragebogen angegeben – täglich 20 Minuten für die Essenszubereitung aufwende. Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist in der Einstufungsverordnung ein Zeitaufwand von mindestens einer Stunde vorgesehen, welcher durch die Tätigkeit der Pflegekraft jedenfalls abgedeckt wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit diesbezüglich keine Berücksichtigung finden. 2.5.2.
- Zur Pflegeleistung „Einnahme von Mahlzeiten“: Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 1 Stunde anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 1 Stunde anzunehmen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 90 Minuten täglich aufwende und sie 25 Minuten täglich (Insgesamt: 115 Minuten täglich). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an den Wochenenden alleine für die Einnahme der Mahlzeiten zuständig sei, da die Pflegekraft gleich nach dem Kochen ihre Pause antrete (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Aus ihrer Sicht hätte der Punkt „Einnahme von Mahlzeiten“ durch die Beschwerdeführerin und die Pflegefachkraft zugenommen. Die Pflegefachkraft würde statt bisher 90 Minuten nunmehr 130 Minuten aufwenden. Bei ihr selbst habe es sich insofern verändert, dass es sich am Wochenende geringfügig geändert habe. Sie meine damit ein Plus von 5 Minuten täglich pro Mahlzeit (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an den Wochenenden alleine für die Einnahme der Mahlzeiten zuständig sei, da die Pflegekraft gleich nach dem Kochen ihre Pause antrete vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Aus ihrer Sicht hätte der Punkt „Einnahme von Mahlzeiten“ durch die Beschwerdeführerin und die Pflegefachkraft zugenommen. Die Pflegefachkraft würde statt bisher 90 Minuten nunmehr 130 Minuten aufwenden. Bei ihr selbst habe es sich insofern verändert, dass es sich am Wochenende geringfügig geändert habe. Sie meine damit ein Plus von 5 Minuten täglich pro Mahlzeit vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Geht man von fünf Mahlzeiten pro Tag aus, also 5 Mahlzeiten mal 5 Minuten = 25 Minuten, so kommen diese 25 Minuten zu den im Formular angegeben 25 Minuten hinzu. Dies ergibt einen Aufwand von 50 Minuten täglich. Folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Pflegerin für die Einnahme der Mahlzeiten an den Wochentagen und die Beschwerdeführerin für die Einnahme der Mahlzeiten an den Wochenenden zuständig ist, dann wären das 2 Mal 50 Minuten pro Woche Aufwand für die Beschwerdeführerin. Rundet man auf, so kann gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin rund 2 Stunden pro Woche für die Einnahme von Mahlzeiten aufwendet. Dies entspricht einem Aufwand von 17,1 Minuten pro Tag bzw. 8,6 Stunden pro Monat. 2.5.2.
- Zur Hilfsverrichtung „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ bzw. außerhalb des Wohnraumes: Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 28 Stunden pro Monat aufwende und sie 8 Stunden pro Monat (Insgesamt: 36 Stunden pro Monat). In der Beschwerdeverhandlung machte die Beschwerdeführerin dazu keine Angaben. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für Arztbesuche mit ihrer Mutter 2 Stunden pro Monat aufwende. Die Pflegerin wende hierfür keine Zeit auf. In der Beschwerdeverhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Arztbesuche mehr geworden seien, weil sie öfter zum Hausarzt müssen. Ihre Mutter habe eine Blutverdünnung, da sei alle sechs Wochen eine Marcumarverdünnung. Es habe sich um eine halbe Stunde monatlich erhöht, das heißt zweieinhalb Stunden monatlich für Arztbesuche. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Arztbesuche alleine mit ihrer Mutter durchführe. Ihr Mann fahre nicht mit ihrer Mutter zum Arzt. Die Mutter würde dann nicht das machen, was er gerne hätte. Das ende in einem Chaos. Die Beschwerdeführerin arbeite bei einem Arzt und habe dazu einen besseren Zugang (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).In der Beschwerdeverhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Arztbesuche mehr geworden seien, weil sie öfter zum Hausarzt müssen. Ihre Mutter habe eine Blutverdünnung, da sei alle sechs Wochen eine Marcumarverdünnung. Es habe sich um eine halbe Stunde monatlich erhöht, das heißt zweieinhalb Stunden monatlich für Arztbesuche. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Arztbesuche alleine mit ihrer Mutter durchführe. Ihr Mann fahre nicht mit ihrer Mutter zum Arzt. Die Mutter würde dann nicht das machen, was er gerne hätte. Das ende in einem Chaos. Die Beschwerdeführerin arbeite bei einem Arzt und habe dazu einen besseren Zugang vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Aufgrund dieser Umstände kann der Beschwerdeführer zugestanden werden, dass von den 10 Stunden im Sinne Einstufungsverordnung jedenfalls 2,5 Stunden pro Monat der Beschwerdeführerin (für Arztbesuche, die sie alleine durchführt) zugerechnet werden. Hinsichtlich der verbleibenden 7,5 Stunden ist eine Aliquotierung zwischen der Pflegefachkraft und der Beschwerdeführerin laut den Angaben im PVA-Fragebogen vorzunehmen (im Verhältnis 28 Stunden zu 8 Stunden). Somit entfallen ungefähr 2,15 Stunden monatlich auf die Beschwerdeführerin und ungefähr 5,35 Stunden monatlich auf die Pflegefachkraft. Aufgerundet bedeutet dies knapp 5 Stunden (2,5 Stunden + 2,15 Stunden) monatlich für die Beschwerdeführerin. In Anbetracht des dargelegten Verhältnisses zwischen dem von der Beschwerdeführerin und der Betreuungskraft getätigten Zeitaufwands, sowie angesichts des in der EinstV vorgesehen Wertes betreffend diese Pflegeverrichtung (10 Stunden monatlich) kann im Ergebnis ein von der Beschwerdeführerin erbrachter Aufwand im Umfang von maximal 5 Stunden monatlich als plausibel erachtet und deshalb berücksichtigt werden. 2.5.2.
- Zur Hilfsverrichtung „Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens“: Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten 5 Stunden pro Monat aufwende. Die Pflegerin wende hierfür keine Zeit auf. In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für die Herbeischaffung von Lebensmitteln und Medikamenten alleine zuständig sei. Ebenso für Behördenwege. Der Aufwand wäre mehr geworden. Statt fünf Stunden benötige sie sechs Stunden für die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für die Herbeischaffung von Lebensmitteln und Medikamenten alleine zuständig sei. Ebenso für Behördenwege. Der Aufwand wäre mehr geworden. Statt fünf Stunden benötige sie sechs Stunden für die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). In Anbetracht des in der EinstV vorgesehen Wertes betreffend diese Pflegeverrichtung kann im Ergebnis ein von der Beschwerdeführerin erbrachter Aufwand im Umfang von einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich als plausibel erachtet und deshalb berücksichtigt werden. 2.5.2.
- Zur Hilfsverrichtung „Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände“: Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Pflegekraft für die Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände 30 Stunden pro Monat, sie selbst 4 Stunden pro Monat, aufwende. In der Beschwerdeverhandlung wurden dazu keine Überlegungen angestellt. Den überwiegenden Teil dieser Hilfsverrichtung übernimmt die Pflegefachkraft. In Anbetracht einer Aliquotierung (30 zu 4) sind von den 10 Stunden (der Einstufungsverordnung) aufgerundet 1,5 Stunden pro Monat der Beschwerdeführerin zuzurechnen. 2.5.2.
- Zur Hilfsverrichtung „Pflege der Leib- und Bettwäsche“: Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Pflegekraft für die Pflege der Leib- und Bettwäsche 6 Stunden pro Monat aufwende. Sie selbst wende dafür keine Zeit auf. In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Pflege der Leib- und Bettwäsche immer mehr werde. Es habe sich sicherlich um eine Stunde monatlich erhöht. Die Pflegekraft wäre nunmehr sieben Stunden monatlich für die Pflege der Leib- und Bettwäsche zuständig (vgl. S 7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Pflege der Leib- und Bettwäsche immer mehr werde. Es habe sich sicherlich um eine Stunde monatlich erhöht. Die Pflegekraft wäre nunmehr sieben Stunden monatlich für die Pflege der Leib- und Bettwäsche zuständig vergleiche S 7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Für diese Hilfsverrichtung ist in der Einstufungsverordnung ein Zeitaufwand von 10 Stunden pro Monat vorgesehen, welcher durch die Tätigkeit der Pflegekraft jedenfalls abgedeckt wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit diesbezüglich keine Berücksichtigung finden. 2.5.2.
- Zum Vorbringen der Durchführung von Motivationsgesprächen: Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen. Im PVA-Fragebogen vom 14.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für Motivationsgespräche 24 Stunden pro Monat aufwende. Voranzustellen ist hier, dass Motivationsgespräche in Entsprechung der EinstV die pflegende Person in die Lage versetzen sollen, Verrichtungen wie in der EinstV genannt, selbstständig zu verrichten. Unter Motivationsgesprächen sind in der Regel solche Gespräche gemeint, die den Gesprächspartner zu etwas motivieren sollen. Nicht gemeint sind Gespräche, wo man sich Sachen aus der Vergangenheit erzählen lässt, wo man passiver Zuhörer ist etc. Es ist diesbezüglich auf die Entscheidungen des OGH 10 ObS 319/00k und 10 ObS 281/02z zu verweisen, die eine ausjudizierte Definition, was unter Motivationsgesprächen zu verstehen ist, enthalten. Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass es bei Motivationsgesprächen im Wesentlichen um Gespräche mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur Durchführung der in den §§ 1 und 2 der Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen geht. Dies wird gemäß der zitierten Judikatur so verstanden, dass z.B. eine Initial-Zündung gesetzt wird, die dazu führt, dass der Pflegebedürftige bestimmte Pflegemaßnahmen wieder selbständig durchführt. Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass es bei Motivationsgesprächen im Wesentlichen um Gespräche mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 der Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen geht. Dies wird gemäß der zitierten Judikatur so verstanden, dass z.B. eine Initial-Zündung gesetzt wird, die dazu führt, dass der Pflegebedürftige bestimmte Pflegemaßnahmen wieder selbständig durchführt. Dazu war die nahe Angehörige der Beschwerdeführerin jedoch körperlich nicht mehr in der Lage. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Mutter an Demenz leide. Die Mutter wäre ruhiger, wenn die Beschwerdeführerin neben ihr sitze. Während der Abwesenheit der Pflegerin „beschäftige“ sie sich mit ihrer Mutter. Sie erzähle ihr vom Tag oder lese ihr etwas vor. Dies sei deshalb wichtig, da die 24-Stunden- Pflegefachkraft schlecht Deutsch spreche (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Die Beschwerdeführerin wäre ausschließlich für die Gespräche mit ihrer Mutter zuständig (vgl. 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Die Mutter würde sich nicht selbst ankleiden. Das würde die Pflegefachkraft machen. Wenn sich die Mutter weigere, müsse die Beschwerdeführerin mithelfen (vgl. 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Mutter an Demenz leide. Die Mutter wäre ruhiger, wenn die Beschwerdeführerin neben ihr sitze. Während der Abwesenheit der Pflegerin „beschäftige“ sie sich mit ihrer Mutter. Sie erzähle ihr vom Tag oder lese ihr etwas vor. Dies sei deshalb wichtig, da die 24-Stunden- Pflegefachkraft schlecht Deutsch spreche vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Die Beschwerdeführerin wäre ausschließlich für die Gespräche mit ihrer Mutter zuständig vergleiche 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Die Mutter würde sich nicht selbst ankleiden. Das würde die Pflegefachkraft machen. Wenn sich die Mutter weigere, müsse die Beschwerdeführerin mithelfen vergleiche 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Diese Angaben machen deutlich, dass es sich bei den Gesprächen mit der Mutter lediglich um allgemeine Gespräche und Unterhaltungen handelt, aber um keine Gespräche, welche die Mutter motivieren, die Pflegemaßnahmen selbständig durchzuführen. Dazu war die nahe Angehörige der Beschwerdeführerin körperlich nicht mehr in der Lage, womit dieses Vorbringen für die Beurteilung des Ausmaßes ihrer Arbeitskraft nicht berücksichtigt werden kann. Aufgrund der eben dargelegten Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Motivationsgesprächen keine Pflegeleistungen erbringt. 2.5.2.
- Zum Vorbringen der Massage der Finger: Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass ihre Mutter Arthrose hätte und die Beschwerdeführerin die Finger ihrer Mutter mobilisiere (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Der Behördenvertreter forderte die Beschwerdeführerin auf, diese von ihr angeführte Physiotherapie näher zu beschreiben. Die Beschwerdeführerin erklärte nochmals, dass ihre Mutter Fingerarthrosen hätte. Sie würde die Versteifung massieren und mit einem Ball würde die Mutter Fingerübungen machen und bei den Zehen ziehe ihr die Beschwerdeführerin die Socken aus und sorge so für eine bessere Durchblutung. Die Frage, ob diese Pflegehandlung, die nicht in der Liste aufscheine, berücksichtigt werden soll, bejahte die Beschwerdeführerin. Sie sagte, dass sie mit ihrer Mutter nicht mehr in ein Institut fahren könne. Diese Tätigkeit würde ca. 20 Minuten pro Tag in Anspruch nehmen und werde ausschließlich durch die Beschwerdeführerin verrichtet. Auf Vorhalt des Behördenvertreters, dass die Beschwerdeführerin Arzthelferin sei und dieses Massieren etwas sei, dass sie machen könne, weil sie Arzthelferin sei oder sei das eine Tätigkeit, die man einmal sehe und dann machen könne, antwortete die Beschwerdeführerin, es sei von Vorteil, wenn man im medizinischen Bereich tätig sei und damit könne man auch diese Übung besser erlernen und durchführen. Bei ihrer Mutter stelle sich das Problem, da diese Übung eine körperliche Nähe erfordere. Sie lehne es ab, dass diese Übung durch die Pflegefachkraft ausgeführt werde (vgl. S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass ihre Mutter Arthrose hätte und die Beschwerdeführerin die Finger ihrer Mutter mobilisiere vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Der Behördenvertreter forderte die Beschwerdeführerin auf, diese von ihr angeführte Physiotherapie näher zu beschreiben. Die Beschwerdeführerin erklärte nochmals, dass ihre Mutter Fingerarthrosen hätte. Sie würde die Versteifung massieren und mit einem Ball würde die Mutter Fingerübungen machen und bei den Zehen ziehe ihr die Beschwerdeführerin die Socken aus und sorge so für eine bessere Durchblutung. Die Frage, ob diese Pflegehandlung, die nicht in der Liste aufscheine, berücksichtigt werden soll, bejahte die Beschwerdeführerin. Sie sagte, dass sie mit ihrer Mutter nicht mehr in ein Institut fahren könne. Diese Tätigkeit würde ca. 20 Minuten pro Tag in Anspruch nehmen und werde ausschließlich durch die Beschwerdeführerin verrichtet. Auf Vorhalt des Behördenvertreters, dass die Beschwerdeführerin Arzthelferin sei und dieses Massieren etwas sei, dass sie machen könne, weil sie Arzthelferin sei oder sei das eine Tätigkeit, die man einmal sehe und dann machen könne, antwortete die Beschwerdeführerin, es sei von Vorteil, wenn man im medizinischen Bereich tätig sei und damit könne man auch diese Übung besser erlernen und durchführen. Bei ihrer Mutter stelle sich das Problem, da diese Übung eine körperliche Nähe erfordere. Sie lehne es ab, dass diese Übung durch die Pflegefachkraft ausgeführt werde vergleiche S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Wie der Behördenvertreter in der Beschwerdeverhandlung zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine Krankenbehandlung und nicht um eine Tätigkeit, die eine normale Pflegefachkraft ausübt. Diese von der Beschwerdeführerin angeführte Tätigkeit findet keinen Rückhalt in der Einstufungsverordnung und kann nicht berücksichtigt werden. 2.5.2.
- Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin während der Pause der Pflegekraft für die Angehörige zur Verfügung stehen müsse (Pflegeaufwand drei Stunden täglich): Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass die 24-Stunden Pflegekraft täglich von 12Uhr bis 15Uhr Ruhepause habe und die Beschwerdeführerin während dieser Zeit die pflegebedürftige Mutter beaufsichtige (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass die 24-Stunden Pflegekraft täglich von 12Uhr bis 15Uhr Ruhepause habe und die Beschwerdeführerin während dieser Zeit die pflegebedürftige Mutter beaufsichtige vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Diese von der Beschwerdeführerin angeführte Hilfestellung findet keinen Rückhalt in der Einstufungsverordnung und kann nicht berücksichtigt werden. Ergänzend ist dabei auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin während dieses Zeitraumes getätigten Pflegeleistungen (z.B. Einnahme von Mahlzeiten, Verrichten der Notdurft, siehe S. 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022) bereits unter den oben genannten Punkten zu subsumieren sind. Ähnliches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ungefähr zwei Mal pro Woche in der Nacht von der Pflegerin angerufen werde, damit sie die Pflegerin unterstütze. Die Beschwerdeführerin müsse dann nachts helfen, das Bett ihrer Mutter neu zu beziehen und der Mutter Tabletten zu geben. Diese Tätigkeit würde in der Regel mit Wegzeit eine Stunde in Anspruch nehmen (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).Ähnliches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ungefähr zwei Mal pro Woche in der Nacht von der Pflegerin angerufen werde, damit sie die Pflegerin unterstütze. Die Beschwerdeführerin müsse dann nachts helfen, das Bett ihrer Mutter neu zu beziehen und der Mutter Tabletten zu geben. Diese Tätigkeit würde in der Regel mit Wegzeit eine Stunde in Anspruch nehmen vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Auch diese von der Beschwerdeführerin angeführte Hilfestellung findet keinen Rückhalt in der Einstufungsverordnung und kann nicht berücksichtigt werden. Ebenso sind die von der Beschwerdeführerin während dieses Zeitraumes getätigten Pflegeleistungen (z.B. Verabreichung von Tabletten, siehe S. 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022) bereits unter den obigen Punkten zu subsumieren sind. 2.5.2.
- Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Pflegerinnen oft ausfallen und sie dann allein zuständig wäre. Sie hätte dann die 24-Stunden Pflege ihrer Mutter. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass dies häufig vorkomme. Vor Weihnachten wäre sie ins Spital eingeliefert worden und dann wäre die Beschwerdeführerin drei Tage alleine für ihre Mutter zuständig gewesen (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022).2.5.2.
- Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Pflegerinnen oft ausfallen und sie dann allein zuständig wäre. Sie hätte dann die 24-Stunden Pflege ihrer Mutter. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass dies häufig vorkomme. Vor Weihnachten wäre sie ins Spital eingeliefert worden und dann wäre die Beschwerdeführerin drei Tage alleine für ihre Mutter zuständig gewesen vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2022). Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Aufzeichnungen oder Nachweise vorgelegt hat, wann und dass die Pflegerinnen tatsächlich ausgefallen sind. Dieses Vorbringen kann daher nicht berücksichtigt werden. 2.
- Die Beschwerdeführerin erbrachte damit notwendige Pflegetätigkeiten im Umfang von insgesamt höchstens 51,28 Stunden monatlich bzw. rund 12 Stunden wöchentlich. Für eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ist gemäß der maßgeblichen Judikatur ein Pflegeaufwand von 60 Stunden pro Monat erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: 3.1.
- Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: 3.1.1.
- § 18b ASVG idF BGBl. I Nr. 138/2013:3.1.1.
- Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 138/2013: "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen. […]
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
- in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat. […]“ 3.1.1.
- Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV idF BGBl. II Nr. 453/2011:3.1.1.
- Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 453/2011: „Betreuung § 1.
(1)Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.Paragraph eins,
(1)Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2)Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(2)Zu den im Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3)Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen: An- und Auskleiden: 2 x 20 Minuten Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4 x 10 Minuten Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: 4 x 5 Minuten Einnehmen von Medikamenten (auch bei Sondenverabreichung): 6 Minuten Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten Kanülen- oder Sondenpflege: 10 Minuten Katheter-Pflege: 10 Minuten Einläufe: 30 Minuten Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten
(4)Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt: Tägliche Körperpflege: 2 x 25 Minuten Zubereitung von Mahlzeiten (auch bei Sondennahrung): 1 Stunde Einnehmen von Mahlzeiten (auch bei Sondenernährung): 1 Stunde Verrichtung der Notdurft: 4 x 15 Minuten Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. […] Hilfe § 2.
(1)Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.Paragraph 2,
(1)Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2)Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3)Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
(4)Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.
(4)Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden. […] Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch § 4.
(1)Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.Paragraph 4,
(1)Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2)Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
(2)Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen. […] Sachverständigengutachten §
- Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes kann auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen. […]“Paragraph 8, Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes kann auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen. […]“ 3.1.
- Gesetzesmaterialien: Nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG sind den Materialien (vgl. SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR
- GP 4) zufolge jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.Nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG sind den Materialien vergleiche SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4) zufolge jene Personen, die auch im Sinne des Paragraph 77, Absatz 6, ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist. 3.1.
- Maßgebliche Judikatur: 3.1.3.
- Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH): 3.1.3.1.
- Der VwGH-Rechtsprechung nach mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).3.1.3.1.
- Der VwGH-Rechtsprechung nach mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). 3.1.3.1.
- Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist (vgl. in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).3.1.3.1.
- Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist vergleiche in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). 3.1.3.1.
- Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).3.1.3.1.
- Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). 3.1.3.
- Maßgebliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH): Der OGH-Rechtsprechung betreffend Motivationsgespräche zufolge hat die Bestimmung des § 4 EinstV Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den §§ 1 und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist (vgl. RS0065213; ua OGH 10 ObS 281/02z).Der OGH-Rechtsprechung betreffend Motivationsgespräche zufolge hat die Bestimmung des Paragraph 4, EinstV Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den Paragraphen eins und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist vergleiche RS0065213; ua OGH 10 ObS 281/02z). Fehlt es an einer psychischen oder geistigen Behinderung, liegen die Voraussetzungen für Motivationsgespräche im Sinn des § 4 Abs. 2 EinstV gar nicht vor (vgl. OGH 10 ObS 80/03t).Fehlt es an einer psychischen oder geistigen Behinderung, liegen die Voraussetzungen für Motivationsgespräche im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, EinstV gar nicht vor vergleiche OGH 10 ObS 80/03t). Hingegen handelt es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd § 4 Abs. 2 EinstV (vgl. OGH 10 ObS 185/04k). Hingegen handelt es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd Paragraph 4, Absatz 2, EinstV vergleiche OGH 10 ObS 185/04k). 3.1.
- Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes: 3.1.4.
- Gegen den angefochtenen Bescheid der PVA vom 29.04.2020, mit dem der Antrag vom 04.04.2019 für 01.04.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Abs. 1 ASVG abgelehnt wurde, wurde seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die von ihr erbrachten bzw. zu erbringenden Pflegeleistungen erheblich im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG seien und dass das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten von ihr erbracht werde. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war somit im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG der Umfang der von der Beschwerdeführerin erbrachten bzw. zu erbringenden Pflegeverrichtungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.04.2018 bis laufend zu klären und zu prüfen, ob dadurch die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin erheblich beansprucht wurde bzw. wird.3.1.4.
- Gegen den angefochtenen Bescheid der PVA vom 29.04.2020, mit dem der Antrag vom 04.04.2019 für 01.04.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG abgelehnt wurde, wurde seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die von ihr erbrachten bzw. zu erbringenden Pflegeleistungen erheblich im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG seien und dass das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten von ihr erbracht werde. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war somit im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG der Umfang der von der Beschwerdeführerin erbrachten bzw. zu erbringenden Pflegeverrichtungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.04.2018 bis laufend zu klären und zu prüfen, ob dadurch die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin erheblich beansprucht wurde bzw. wird. 3.1.4.
- Die zu pflegende Person ist die Mutter der Beschwerdeführerin und somit eine nahe Angehörige der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ASVG (vgl. SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR
- GP 4). Die Mutter der Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, da sie Pflegegeld (jedenfalls) seit 11.05.2015 in der Höhe der Stufe 6 bezieht. Wie festgestellt und beweisgewürdigt erfolgte die Pflege in der Vergangenheit und erfolgt in der Gegenwart in häuslicher Umgebung. Die Beschwerdeführerin hatte während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland. Für diesen Pflegefall ist in Einklang mit § 18a Abs. 1 Satz 2 ASVG keine andere Person selbstversichert.3.1.4.
- Die zu pflegende Person ist die Mutter der Beschwerdeführerin und somit eine nahe Angehörige der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, Satz 1 ASVG vergleiche SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4). Die Mutter der Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, da sie Pflegegeld (jedenfalls) seit 11.05.2015 in der Höhe der Stufe 6 bezieht. Wie festgestellt und beweisgewürdigt erfolgte die Pflege in der Vergangenheit und erfolgt in der Gegenwart in häuslicher Umgebung. Die Beschwerdeführerin hatte während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland. Für diesen Pflegefall ist in Einklang mit Paragraph 18 a, Absatz eins, Satz 2 ASVG keine andere Person selbstversichert. 3.1.4.
- Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin: Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist eingangs darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des VwGH die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Regelungen des BPGG sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung (EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999) zu beurteilen sind (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es sind daher nur die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten relevant und die jeweils normierten Richtwerte begrenzen den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand. Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist eingangs darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des VwGH die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Regelungen des BPGG sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung (EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,) zu beurteilen sind vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es sind daher nur die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten relevant und die jeweils normierten Richtwerte begrenzen den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand. In diesem Zusammenhang ist weiters anzuführen, dass die Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zwar nicht unbedingt ausschließt, da die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen. Allerdings sind dafür vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Bei der Beschwerdeführerin konnte daher nur jener Pflegeaufwand berücksichtigt werden, der im Zuge des Verfahrens entsprechend dargelegt wurde. In diesem Zusammenhang ist weiters anzuführen, dass die Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zwar nicht unbedingt ausschließt, da die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen. Allerdings sind dafür vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Bei der Beschwerdeführerin konnte daher nur jener Pflegeaufwand berücksichtigt werden, der im Zuge des Verfahrens entsprechend dargelegt wurde. Zur konkreten Feststellung der Höhe des tatsächlichen Pflegeaufwands der Beschwerdeführerin ist auf die ausführlichen Erörterungen der Beweiswürdigung zu verweisen. Jene von der Beschwerdeführerin dargelegten und als „Motivationsgespräche“ bezeichneten Gespräche mit ihrer Mutter sind angesichts der einschlägigen OGH-Rechtsprechung nicht als Motivationsgespräche iSd § 4 Abs. 2 EinstV zu qualifizieren (vgl. OGH RS0065213, 10 ObS 281/02z, 10 ObS 257/00t, 10 ObS 80/03t, 10 ObS 185/04k). Jene von der Beschwerdeführerin dargelegten und als „Motivationsgespräche“ bezeichneten Gespräche mit ihrer Mutter sind angesichts der einschlägigen OGH-Rechtsprechung nicht als Motivationsgespräche iSd Paragraph 4, Absatz 2, EinstV zu qualifizieren vergleiche OGH RS0065213, 10 ObS 281/02z, 10 ObS 257/00t, 10 ObS 80/03t, 10 ObS 185/04k). Angesichts der einschlägigen VwGH-Rechtsprechung, der zufolge eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen ist (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) stellen die Tätigkeiten (Pflegeverrichtungen) der Beschwerdeführerin ab 01.04.2018 bis laufend mit einem Umfang von 51,28 Stunden monatlich bzw. rund 12 Stunden wöchentlich keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin dar.Angesichts der einschlägigen VwGH-Rechtsprechung, der zufolge eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen ist vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) stellen die Tätigkeiten (Pflegeverrichtungen) der Beschwerdeführerin ab 01.04.2018 bis laufend mit einem Umfang von 51,28 Stunden monatlich bzw. rund 12 Stunden wöchentlich keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin dar. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Abs. 1 ASVG liegen daher aus den dargelegten Gründen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG liegen daher aus den dargelegten Gründen nicht vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Antrag auf Gebührenbestimmung wird der Vollständigkeit ausgeführt, dass dieser nicht Inhalt dieses Erkenntnisses wird, sondern gesondert von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes geprüft und entschieden wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18b ASVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18 b, ASVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2232169.1.00