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{'item': 'W280 2234484-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2022 GeschäftszahlW280 2234484-1 Spruch, W280 2234484-1/16 E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT, über den Antrag von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M., der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2022, Zl. W280 2234484-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT, über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M., der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2022, Zl. W280 2234484-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:, Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Text, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 05.04.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Gem. § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„Gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dies ist hier der Fall, da der RW bei Abschiebung nach Serbien mangels Sprachkenntnissen und familiären oder sozialen Kontakten völlig auf sich alleine gestellt wäre und keine Möglichkeit hätte, dort Arbeit zu finden. Auch eine Kontaktaufnahme mit der dort lebenden Tante scheidet angesichts des belasteten Verhältnisses aus. Gleichzeitig wäre die ohnehin schon prekäre Existenz des RW in Österreich (eines „faktischen Inländers“), die sich nach einer vollzogenen Drogenentwöhnungstherapie im Aufbau befindet, mit einem Schlag vernichtet. Er würde seinen hier vorhandenen Versicherungsstatus, den Bezug von Krankengeld und bestehende Erwerbsmöglichkeiten (die er in jüngster Vergangenheit auch vermehrt genutzt hat) verlieren. Insbesondere würde er den Kontakt zu seinen hier lebenden Eltern und fünf Kindern verlieren. Das würde sich vor allem auf den jedenfalls zur (jüngsten) erst vierzehnjährigen Tochter XXXX bestehenden regelmäßigen Kontakt (siehe S. 27 der Verhandlungsniederschrift) und die ihr und der weiteren mj. Tochter XXXX gegenüber bestehende und auch geleistete Unterhaltspflicht (siehe S. 27 der Verhandlungsniederschrift, Aussage der Mutter der Kinder) zu seinem und zu deren unverhältnismäßigem Nachteil auswirken. Dies ist alles von umso gravierenderem Gewicht, als der RW in Österreich geboren und aufgewachsen ist und seither fast durchgehend hier gelebt hat. Er ist somit ein „faktischer Inländer“, weshalb ihn die aufgezeigten unverhältnismäßigen Nachteile wegen der dadurch schon grundsätzlich bestehenden Verwurzelung umso härter treffen würden. Dies ist hier der Fall, da der RW bei Abschiebung nach Serbien mangels Sprachkenntnissen und familiären oder sozialen Kontakten völlig auf sich alleine gestellt wäre und keine Möglichkeit hätte, dort Arbeit zu finden. Auch eine Kontaktaufnahme mit der dort lebenden Tante scheidet angesichts des belasteten Verhältnisses aus. Gleichzeitig wäre die ohnehin schon prekäre Existenz des RW in Österreich (eines „faktischen Inländers“), die sich nach einer vollzogenen Drogenentwöhnungstherapie im Aufbau befindet, mit einem Schlag vernichtet. Er würde seinen hier vorhandenen Versicherungsstatus, den Bezug von Krankengeld und bestehende Erwerbsmöglichkeiten (die er in jüngster Vergangenheit auch vermehrt genutzt hat) verlieren. Insbesondere würde er den Kontakt zu seinen hier lebenden Eltern und fünf Kindern verlieren. Das würde sich vor allem auf den jedenfalls zur (jüngsten) erst vierzehnjährigen Tochter römisch 40 bestehenden regelmäßigen Kontakt (siehe S. 27 der Verhandlungsniederschrift) und die ihr und der weiteren mj. Tochter römisch 40 gegenüber bestehende und auch geleistete Unterhaltspflicht (siehe S. 27 der Verhandlungsniederschrift, Aussage der Mutter der Kinder) zu seinem und zu deren unverhältnismäßigem Nachteil auswirken. Dies ist alles von umso gravierenderem Gewicht, als der RW in Österreich geboren und aufgewachsen ist und seither fast durchgehend hier gelebt hat. Er ist somit ein „faktischer Inländer“, weshalb ihn die aufgezeigten unverhältnismäßigen Nachteile wegen der dadurch schon grundsätzlich bestehenden Verwurzelung umso härter treffen würden. Wegen der mehrfachen Strafverurteilungen des RW mag zwar grundsätzlich ein öffentliches Interesse am direkten Vollzug bestehen. Doch liegen die meisten Straftaten schon länger zurück. Bei seiner letzten Verurteilung wurde dem RW bei Strafaufschub gem. § 39 SMG gewährt und befindet er sich nach einer vollzogenen Drogenentwöhnungstherapie auf dem Weg der Besserung. Zwingende öffentliche Interessen, warum der RW nicht einmal die Entscheidung über seine Revision im Bundesgebiet abwarten können soll, bestehen daher keine. Vielmehr bestehen tatsächlich auch Interessen der öffentlichen Hand an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der RW hat von seinem Straftaten nämlich erhebliche Geldschulden (siehe S. 11 der Verhandlungsniederschrift), die er durch den sofortigen Vollzug des gegenständlichen Erkenntnisse insb. wegen dem damit verbundenen Verlust wirtschaftlicher Erwerbgegeben nicht länger abbezahlen könnte.“Wegen der mehrfachen Strafverurteilungen des RW mag zwar grundsätzlich ein öffentliches Interesse am direkten Vollzug bestehen. Doch liegen die meisten Straftaten schon länger zurück. Bei seiner letzten Verurteilung wurde dem RW bei Strafaufschub gem. Paragraph 39, SMG gewährt und befindet er sich nach einer vollzogenen Drogenentwöhnungstherapie auf dem Weg der Besserung. Zwingende öffentliche Interessen, warum der RW nicht einmal die Entscheidung über seine Revision im Bundesgebiet abwarten können soll, bestehen daher keine. Vielmehr bestehen tatsächlich auch Interessen der öffentlichen Hand an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der RW hat von seinem Straftaten nämlich erhebliche Geldschulden (siehe S. 11 der Verhandlungsniederschrift), die er durch den sofortigen Vollzug des gegenständlichen Erkenntnisse insb. wegen dem damit verbundenen Verlust wirtschaftlicher Erwerbgegeben nicht länger abbezahlen könnte.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer , Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031). In Anbetracht des der sechs rechtskräftigen Verurteilungen zugrundeliegenden massiven Fehlverhaltens des Antragstellers und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit, was auch eine Wiederholungsgefahr indiziert, stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen. Jedenfalls ist jedoch das öffentliche Interesse an einem Vollzug des erstinstanzlichen Bescheides ohne Aufschub höher zu veranschlagen als das vom Antragsteller geltend gemachte gegenläufige Interesse (vgl. dazu auch VwGH 30.08.2019, Ra 2019/14/0276-8). In Anbetracht des der sechs rechtskräftigen Verurteilungen zugrundeliegenden massiven Fehlverhaltens des Antragstellers und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit, was auch eine Wiederholungsgefahr indiziert, stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen. Jedenfalls ist jedoch das öffentliche Interesse an einem Vollzug des erstinstanzlichen Bescheides ohne Aufschub höher zu veranschlagen als das vom Antragsteller geltend gemachte gegenläufige Interesse vergleiche dazu auch VwGH 30.08.2019, Ra 2019/14/0276-8). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts geht vom Antragsteller daher weiterhin eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus zumal nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, weshalb dem Antragsteller nunmehr erneut Zeit zum Beweis seines Wohlverhaltens eingeräumt werden sollte. Gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat weshalb es dem Revisionswerber zumutbar ist, den Ausgang des Revisionsverfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat weshalb es dem Revisionswerber zumutbar ist, den Ausgang des Revisionsverfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Weiters ist gemäß den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes die Abschiebung des Antragstellers für 07.04.2022, um 17:00 Uhr geplant, was durch die Mitteilung der BFA Stabsstelle vom 05.04.2022 bestätigt wurde. Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W280.2234484.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.