4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 27.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Voraussetzungen seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern
1 Z 2 NAG 2005 nicht mehr vorliegen würden, da er mittlerweile eine Ausgleichszulage in Anspruch nehme. Da er auch keine Nachweise über das Bestehen einer anderen rechtlichen Grundlage des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorgelegt habe, sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
3 NAG 2005 hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden. Mit Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 27.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Voraussetzungen seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 nicht mehr vorliegen würden, da er mittlerweile eine Ausgleichszulage in Anspruch nehme. Da er auch keine Nachweise über das Bestehen einer anderen rechtlichen Grundlage des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorgelegt habe, sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden. Am 26.11.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, statt. Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde der Beschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 3 NAG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihm
3 FPG 2005 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit am 10.09.2019 beim Bundesamt eingelangtem Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhob dieser gegen den am 12.08.2019 zugestellten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos beheben, in eventu das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetsch für die ungarische Sprache anberaumen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 17.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2021 eingelangtem Schreiben teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX verstorben sei. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2021 eingelangtem Schreiben teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 verstorben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX verstorben.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 verstorben. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche, oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2021 sowie eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens
GG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, 95/08/0323).Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche VwGH 08.09.1998, 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, 95/08/0323). Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind durch seinen Tod erloschen. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben eines Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.07.2014, 2012/01/0142 oder 26.09.2011, 2011/10/0020 mwN).Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben eines Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 16.07.2014, 2012/01/0142 oder 26.09.2011, 2011/10/0020 mwN). Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen. In Ermangelung der Notwendigkeit einer weitergehenden Sachverhaltsvermittlung konnte auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2223509.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.