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{'item': 'G301 2114684-3'}

Obsah (12)§ 57§ 58Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 5§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlG301 2114684-3 SpruchG301 2114684-3/2E, G301 2114684-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 57Asyl

G 2005, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael DREXLER in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 14.12.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005, zu Recht: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. wie folgt zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. wie folgt zu lauten hat: „I. Ihr Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom XXXX wird

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom römisch 40 wird

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“ II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 16.12.2021, wurde der Antrag der BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „vom“ (ohne Anführung des Datums, Anm.)

§ 57Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 16.12.2021, wurde der Antrag der BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „vom“ (ohne Anführung des Datums, Anmerkung

Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 13.01.2022 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 17.02.2022 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien. Die BF hat am XXXX beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 eingebracht.Die BF hat am römisch 40 beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 eingebracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022, XXXX , wurde in Stattgebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, vom 28.05.2019, ZI. XXXX , betreffend den Antrag der BF vom 28.11.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005, festgestellt, dass

§ 9Abs.

3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A.I.), der BF

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt (Spruchpunkt A.II.) sowie der angefochtene Bescheid des BFA vom 28.06.2019 aufgehoben (Spruchpunkt A.III.).Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022, römisch 40 , wurde in Stattgebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, vom 28.05.2019, ZI. römisch 40 , betreffend den Antrag der BF vom 28.11.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005, festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A.I.), der BF

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt (Spruchpunkt A.II.) sowie der angefochtene Bescheid des BFA vom 28.06.2019 aufgehoben (Spruchpunkt A.III.). 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellung, dass der BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 erteilt wurde, beruht auf dem Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022, XXXX .Die Feststellung, dass der BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt wurde, beruht auf dem Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022, römisch 40 .

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Nordmazedonien und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Nordmazedonien und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF hat am XXXX .2020 beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 eingebracht.Die BF hat am römisch 40 .2020 beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 eingebracht. Das BFA hat diesen Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in der Sache abgewiesen, weil nach Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen würden.

§ 58Abs. 9 Asyl

G 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder (Z 2)

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder (Ziffer 2,)

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Ziffer 3,), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 28 VwGVG, Rz 13).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 28, VwGVG, Rz 13). „Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005.„Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005. Die hier maßgebliche Sachlage hat sich seit Erlassung der abweisenden Entscheidung des BFA mit dem angefochtenen Bescheid insofern geändert, als der beschwerdeführenden Partei mittlerweile mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022, XXXX , ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 erteilt worden ist.Die hier maßgebliche Sachlage hat sich seit Erlassung der abweisenden Entscheidung des BFA mit dem angefochtenen Bescheid insofern geändert, als der beschwerdeführenden Partei mittlerweile mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022, römisch 40 , ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt worden ist. Die beschwerdeführende Partei verfügt somit im Entscheidungszeitpunkt bereits über ein Aufenthaltsrecht „nach diesem Bundesgesetz“, also nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), weshalb der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AslyG 2005 nunmehr

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen war.Die beschwerdeführende Partei verfügt somit im Entscheidungszeitpunkt bereits über ein Aufenthaltsrecht „nach diesem Bundesgesetz“, also nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), weshalb der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, AslyG 2005 nunmehr

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides einen neuen Wortlaut (Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit) erhält (Spruchpunkt A.I.).Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides einen neuen Wortlaut (Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit) erhält (Spruchpunkt A.I.). 3.2. Aufhebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 abgewiesen, so ist

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 52Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Für die Zurückweisungsfälle des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 49) wird im letzten Satz des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des § 52 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach das BFA gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF. des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR

  1. GP 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen „aus systematischen Gründen notwendig“ ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 seinen Niederschlag finden müssen (vgl. VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).Für die Zurückweisungsfälle des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 49) wird im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005, wonach das BFA gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen „aus systematischen Gründen notwendig“ ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 seinen Niederschlag finden müssen vergleiche VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Da der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 aus dem Grund des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen war, erweist sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als rechtswidrig.Da der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 aus dem Grund des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen war, erweist sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als rechtswidrig. Damit einhergehend ist auch die Grundlage für die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für die freiwillige Ausreise weggefallen. In Erledigung der Beschwerde waren somit die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben (Spruchpunkt A.II.).In Erledigung der Beschwerde waren somit die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben (Spruchpunkt A.II.). 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Es konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G301.2114684.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.