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{'item': 'G301 2220723-2'}

Obsah (15)§ 57Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 58§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlG301 2220723-2 SpruchG301 2220723-2/2E, G301 2220723-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 57Asyl

G 2005, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael DREXLER in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 14.12.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem minderjährigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Wege des von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin bevollmächtigten Rechtsvertreters zugestellt am 16.12.2021, wurde der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „vom“ (ohne Anführung des Datums, Anm.)

§ 57Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem minderjährigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Wege des von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin bevollmächtigten Rechtsvertreters zugestellt am 16.12.2021, wurde der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „vom“ (ohne Anführung des Datums, Anmerkung

Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 13.01.2022 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 17.02.2022 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien. Der minderjährige BF lebt seit seiner Geburt am XXXX durchgehend im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien. Der Mutter kommt das alleinige Sorgerecht und die gesetzliche Vertretung des BF zu.Der minderjährige BF lebt seit seiner Geburt am römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien. Der Mutter kommt das alleinige Sorgerecht und die gesetzliche Vertretung des BF zu. Der BF stellte bereits am 28.11.2017 – ebenso wie seine Mutter – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 beim BFA. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 28.05.2019 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG samt Nebenaussprüchen, erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit dem am 06.07.2020 mündlich verkündeten und am 11.08.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Im Gegensatz zum Verfahren der Mutter des BF wurde jedoch hinsichtlich dieses Erkenntnisses des BVwG keine außerordentliche Revision erhoben.Der BF stellte bereits am 28.11.2017 – ebenso wie seine Mutter – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 beim BFA. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 28.05.2019 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG samt Nebenaussprüchen, erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit dem am 06.07.2020 mündlich verkündeten und am 11.08.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Im Gegensatz zum Verfahren der Mutter des BF wurde jedoch hinsichtlich dieses Erkenntnisses des BVwG keine außerordentliche Revision erhoben. Der BF hat am 28.09.2020 – ebenso wie seine Mutter – beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 eingebracht.Der BF hat am 28.09.2020 – ebenso wie seine Mutter – beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 eingebracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022, XXXX , wurde in Stattgebung der Beschwerde der Mutter des BF gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, vom 28.05.2019, ZI. XXXX , betreffend den Antrag der Mutter des BF vom 28.11.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005, festgestellt, dass

§ 9Abs.

3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A.I.), der BF

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt (Spruchpunkt A.II.) sowie der angefochtene Bescheid des BFA vom 28.06.2019 aufgehoben (Spruchpunkt A.III.).Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022, römisch 40 , wurde in Stattgebung der Beschwerde der Mutter des BF gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, vom 28.05.2019, ZI. römisch 40 , betreffend den Antrag der Mutter des BF vom 28.11.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005, festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A.I.), der BF

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt (Spruchpunkt A.II.) sowie der angefochtene Bescheid des BFA vom 28.06.2019 aufgehoben (Spruchpunkt A.III.). 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellung, dass der Mutter des BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 erteilt wurde, beruht auf dem Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022, XXXX .Die Feststellung, dass der Mutter des BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt wurde, beruht auf dem Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022, römisch 40 .

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.): Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

§ 52Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 abgewiesen und

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG, samt weiteren damit zusammenhängenden Nebenaussprüchen, erlassen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG, samt weiteren damit zusammenhängenden Nebenaussprüchen, erlassen. Diese abweisende Entscheidung wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass – nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion – festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.Diese abweisende Entscheidung wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass – nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion – festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 28 VwGVG, Rz 13).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 28, VwGVG, Rz 13). Die hier maßgebliche Sachlage hat sich seit der abweisenden Entscheidung des BFA vom 14.12.2021 insofern geändert, als der Mutter des minderjährigen BF mittlerweile mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022, XXXX , ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 erteilt und eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wurde.Die hier maßgebliche Sachlage hat sich seit der abweisenden Entscheidung des BFA vom 14.12.2021 insofern geändert, als der Mutter des minderjährigen BF mittlerweile mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022, römisch 40 , ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt und eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im angefochtenen Bescheid gegen den BF angeordnete Rückkehrentscheidung insofern als rechtswidrig, als das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK des minderjährigen BF mit seiner obsorgeberechtigten Mutter nicht unter dem nunmehr maßgeblichen Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Mutter in Österreich Berücksichtigung fand.Vor diesem Hintergrund erweist sich die im angefochtenen Bescheid gegen den BF angeordnete Rückkehrentscheidung insofern als rechtswidrig, als das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK des minderjährigen BF mit seiner obsorgeberechtigten Mutter nicht unter dem nunmehr maßgeblichen Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Mutter in Österreich Berücksichtigung fand. Die belangte Behörde wird daher über den wiederum bei ihr anhängigen Antrag des minderjährigen BF nach notwendiger Belehrung

§ 58Abs. 6 Asyl

G 2005 über eine mögliche Änderung des beantragten Aufenthaltstitels im Hinblick auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck (hier: Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005) neuerlich zu entscheiden und dabei das Familienleben nach Art. 8 EMRK des minderjährigen BF mit seiner in Österreich nunmehr aufenthaltsberechtigten Mutter, der ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt wurde, maßgeblich zu berücksichtigen haben.Die belangte Behörde wird daher über den wiederum bei ihr anhängigen Antrag des minderjährigen BF nach notwendiger Belehrung

Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 über eine mögliche Änderung des beantragten Aufenthaltstitels im Hinblick auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck (hier: Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005) neuerlich zu entscheiden und dabei das Familienleben nach Artikel 8, EMRK des minderjährigen BF mit seiner in Österreich nunmehr aufenthaltsberechtigten Mutter, der ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt wurde, maßgeblich zu berücksichtigen haben. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde

§ 28Abs. 2 i

Vm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zur Gänze aufzuheben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G301.2220723.2.00

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