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{'item': 'G305 2251143-1'}

Obsah (14)Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlG305 2251143-1 Spruch, G305 2251143-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .11.2021

§ 38i

Vm. § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .11.2021

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer vom AMS am XXXX .2021 eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Fa. XXXX (in weiterer Folge: Dienstgeberin) zugewiesen worden sei und er sich auf diese Stellenzuweisung nicht beworben habe und für die Dienstgeberin auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Er sei verpflichtet, sich auf jede zugewiesene Stelle zu bewerben. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit XXXX .2021 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer vom AMS am römisch 40 .2021 eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Fa. römisch 40 (in weiterer Folge: Dienstgeberin) zugewiesen worden sei und er sich auf diese Stellenzuweisung nicht beworben habe und für die Dienstgeberin auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Er sei verpflichtet, sich auf jede zugewiesene Stelle zu bewerben. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit römisch 40 .2021 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eine zum XXXX .2021 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, dass seiner Beschwerde Folge gegeben werden möge und

  1. a)der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden möge,
  2. b)der angefochtene Bescheid dergestalt abgeändert werden möge, dass ihm die Notstandshilfe auch für den Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 gewährt werden möge bzw. ihm für diesen Zeitraum Nachsicht gewährt werden möge oder
  3. c)die Rechtssache zur neuerlichen Durchführung, Ergänzung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werden möge. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eine zum römisch 40 .2021 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, dass seiner Beschwerde Folge gegeben werden möge und
  4. a)der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden möge,
  5. b)der angefochtene Bescheid dergestalt abgeändert werden möge, dass ihm die Notstandshilfe auch für den Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 gewährt werden möge bzw. ihm für diesen Zeitraum Nachsicht gewährt werden möge oder
  6. c)die Rechtssache zur neuerlichen Durchführung, Ergänzung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werden möge. Begründend führte er aus, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen keineswegs der Richtigkeit entsprächen. Er sei am XXXX .2021 von einer ihm nicht bekannten Telefonnummer um 10:47 Uhr kontaktiert worden und habe er diesen Anruf nicht gehört. Er habe in weiterer Folge zwei Mal über diese Telefonnummer gesprochen und nachdem er nicht klar verstanden habe, was die Stimme am Telefon wollte, mitgeteilt, man möge ihm das Anliegen schriftlich zusenden. In weiterer Folge sei er nicht mehr kontaktiert worden und habe er auch nichts Schriftliches übermittelt erhalten. Er habe dann am XXXX .2021 bei der Behörde vorgesprochen und auch um Nachsicht ersucht. Begründend führte er aus, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen keineswegs der Richtigkeit entsprächen. Er sei am römisch 40 .2021 von einer ihm nicht bekannten Telefonnummer um 10:47 Uhr kontaktiert worden und habe er diesen Anruf nicht gehört. Er habe in weiterer Folge zwei Mal über diese Telefonnummer gesprochen und nachdem er nicht klar verstanden habe, was die Stimme am Telefon wollte, mitgeteilt, man möge ihm das Anliegen schriftlich zusenden. In weiterer Folge sei er nicht mehr kontaktiert worden und habe er auch nichts Schriftliches übermittelt erhalten. Er habe dann am römisch 40 .2021 bei der Behörde vorgesprochen und auch um Nachsicht ersucht. 3. Mit Bescheid vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom XXXX .2021 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde. In einem weiteren Spruchpunkt schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. 3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde. In einem weiteren Spruchpunkt schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. 4. Gegen die dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX .2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am XXXX .2022 einen zum „ XXXX .2019“ datierten Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge. 4. Gegen die dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am römisch 40 .2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am römisch 40 .2022 einen zum „ römisch 40 .2019“ datierten Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge. 5. Am 28.01.2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2021, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.5. Am 28.01.2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2021, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 6. Mit hg. Verfügung vom 16.02.2022 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung über das Ergebnis der hg. Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls er damit rechnen müsse, dass auf der Grundlage der im Akt einliegenden Urkunden entschieden werde. Die ihm gewährte Frist ließ der Beschwerdeführer reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Ausgehend vom XXXX .2007 bis laufend befand sich der BF - es handelt sich um einen österreichischen Staatsangehörigen - vom XXXX .2007 bis XXXX .2007 bei der Fa. XXXX , vom XXXX .2007 bis XXXX .2008 bei der Fa. XXXX , vom XXXX .2007 bis XXXX .2008 bei der Fa. XXXX und zuletzt vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 bei der Fa. XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. 1.1. Ausgehend vom römisch 40 .2007 bis laufend befand sich der BF - es handelt sich um einen österreichischen Staatsangehörigen - vom römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2007 bei der Fa. römisch 40 , vom römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2008 bei der Fa. römisch 40 , vom römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2008 bei der Fa. römisch 40 und zuletzt vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bei der Fa. römisch 40 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Arbeitsverhältnisse scheinen bei ihm ebenso wenig auf, wie allfällige Beschäftigungsverhältnisse auf geringfügiger Basis. 1.2. In den zwischen den genannten Beschäftigungsverhältnissen gelegenen Zeiträumen bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe und Überbrückungshilfe). Diese Bezüge wurden teils durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen. 1.3. Am XXXX .2021 schloss die belangte Behörde mit dem BF eine bis XXXX .2022 gültige Betreuungsvereinbarung ab, aus der hervorgeht, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei und sich kein fixes Arbeitsverhältnis ergeben habe, obwohl er sich beworben habe. Er habe eine Berufserfahrung als XXXX und XXXX . 1.3. Am römisch 40 .2021 schloss die belangte Behörde mit dem BF eine bis römisch 40 .2022 gültige Betreuungsvereinbarung ab, aus der hervorgeht, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei und sich kein fixes Arbeitsverhältnis ergeben habe, obwohl er sich beworben habe. Er habe eine Berufserfahrung als römisch 40 und römisch 40 . Das AMS verpflichtete sich auf Grund dieser Vereinbarung, den BF bei der Suche nach einer Vollzeit- oder Teilzeitstelle als XXXX bzw. XXXX zu unterstützen und ihn weiter bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch Beratung/Information und gezielte Stellenvermittlung mit Arbeitsort in den XXXX sowie XXXX zu unterstützen. Das AMS verpflichtete sich auf Grund dieser Vereinbarung, den BF bei der Suche nach einer Vollzeit- oder Teilzeitstelle als römisch 40 bzw. römisch 40 zu unterstützen und ihn weiter bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch Beratung/Information und gezielte Stellenvermittlung mit Arbeitsort in den römisch 40 sowie römisch 40 zu unterstützen. Dieser wiederum verpflichtete sich gegenüber der belangten Behörde, sich auf ihm vom AMS zugewiesene Vermittlungsvorschläge zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben, sich auch eigenständig auf offene Stellen zu bewerben und selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen; an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. 1.4. Am XXXX .2021 übermittelte ihm die belangte Behörde ein Stellenangebot über eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung als XXXX für die mobile XXXX zum ehestmöglichen Eintritt bei der Dienstgeberin auf der Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag. 1.4. Am römisch 40 .2021 übermittelte ihm die belangte Behörde ein Stellenangebot über eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung als römisch 40 für die mobile römisch 40 zum ehestmöglichen Eintritt bei der Dienstgeberin auf der Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag. Das Stellenangebot enthält die Aufforderung zur Vornahme einer Online-Registrierung und sich bei der Fa. XXXX über deren E-Mailadresse XXXX zu bewerben und aussagekräftige Bewerbungsunterlagen dorthin zu übermitteln. Das Stellenangebot enthält die Aufforderung zur Vornahme einer Online-Registrierung und sich bei der Fa. römisch 40 über deren E-Mailadresse römisch 40 zu bewerben und aussagekräftige Bewerbungsunterlagen dorthin zu übermitteln. 1.5. Der BF hat sich bei dieser Dienstgeberin nicht beworben. Er hat ihr an die im Stellenangebot enthaltene E-Mailadresse keine Bewerbungsunterlagen übermittelt. Er hat auch sonst keinen Versuch unternommen, sich mit der Dienstgeberin in Verbindung zu setzen. Durch sein ihm zuzurechnendes Verhalten kam eine nicht Arbeitslosigkeit beendende Arbeitsstelle nicht zustande. 1.6. Am XXXX .2021 meldete die potentielle Dienstgeberin des BF der belangten Behörde, dass sich dieser nicht beworben habe und sie drei Mal versucht habe, ihn zu kontaktieren (konkret am XXXX ., am XXXX . und am XXXX .2021). In keinem einzigen Fall konnte ihn die potentielle Dienstgeberin erreichen. 1.6. Am römisch 40 .2021 meldete die potentielle Dienstgeberin des BF der belangten Behörde, dass sich dieser nicht beworben habe und sie drei Mal versucht habe, ihn zu kontaktieren (konkret am römisch 40 ., am römisch 40 . und am römisch 40 .2021). In keinem einzigen Fall konnte ihn die potentielle Dienstgeberin erreichen. 1.7. Anlässlich einer mit ihm am XXXX .2021, 10:45 Uhr, über das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung durchgeführten, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch die belangte Behörde gab der BF über Vorhalt der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an, dass er die Anrufe am Handy nicht gesehen habe. Daher habe er auch nicht abgehoben oder zurückgerufen. 1.7. Anlässlich einer mit ihm am römisch 40 .2021, 10:45 Uhr, über das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung durchgeführten, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch die belangte Behörde gab der BF über Vorhalt der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an, dass er die Anrufe am Handy nicht gesehen habe. Daher habe er auch nicht abgehoben oder zurückgerufen. 1.8. Bis laufend hat der BF keine die Arbeitslosigkeit beendende Arbeitsstelle angenommen. 2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF. Anlässlich seiner vor der belangten Behörde niederschriftlich dokumentierten Einvernahme am XXXX .2021, 10:45 Uhr, gab der BF zum Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung an, die Anrufe der Dienstgeberin auf seinem Handy nicht gesehen zu haben. Daher habe er auch nicht abgehoben oder zurückgerufen. Hätte er die Anrufe in Abwesenheit gesehen, hätte er auch zurückgerufen. Mit diesen Angaben vermag der BF das Gericht nicht zu überzeugen, da sie in einem eklatanten Widerspruch zu seinem Beschwerdevorbringen stehen. In der Beschwerde hatte er angegeben, dass er am XXXX .2021 von einer ihm nicht bekannten Telefonnummer um 10:47 Uhr kontaktiert worden sei und er diesen Anruf nicht gehört habe. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF. Anlässlich seiner vor der belangten Behörde niederschriftlich dokumentierten Einvernahme am römisch 40 .2021, 10:45 Uhr, gab der BF zum Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung an, die Anrufe der Dienstgeberin auf seinem Handy nicht gesehen zu haben. Daher habe er auch nicht abgehoben oder zurückgerufen. Hätte er die Anrufe in Abwesenheit gesehen, hätte er auch zurückgerufen. Mit diesen Angaben vermag der BF das Gericht nicht zu überzeugen, da sie in einem eklatanten Widerspruch zu seinem Beschwerdevorbringen stehen. In der Beschwerde hatte er angegeben, dass er am römisch 40 .2021 von einer ihm nicht bekannten Telefonnummer um 10:47 Uhr kontaktiert worden sei und er diesen Anruf nicht gehört habe. Sowohl dies als auch die getroffenen Feststellungen wurden dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung vom erkennenden Gericht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts binnen angemessener Frist zu äußern, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage entschieden wird. Da der BF die ihm gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenützt verstreichen ließ, ist es ihm nicht gelungen, die in der Verfügung des Gerichtes getroffenen Feststellungen, die auch im gegenständlichen Erkenntnis ihren Niederschlag gefunden haben, in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund waren die Konstatierungen zu treffen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2021 sowie die Beschwerdevorentscheidung, mit welchen die belangte Behörde aussprach, dass der BF im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 keine Notstandshilfe erhalte und ihm eine Nachsicht nicht erteilt werde, gründet im Kern darauf, dass sich der BF nicht wie vereinbart auf die Stellenausschreibung der potentiellen Dienstgeberin beworben hat und auch telefonisch für diese nicht erreichbar war.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2021 sowie die Beschwerdevorentscheidung, mit welchen die belangte Behörde aussprach, dass der BF im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 keine Notstandshilfe erhalte und ihm eine Nachsicht nicht erteilt werde, gründet im Kern darauf, dass sich der BF nicht wie vereinbart auf die Stellenausschreibung der potentiellen Dienstgeberin beworben hat und auch telefonisch für diese nicht erreichbar war. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der BF an, dass er einen Anruf von einer unbekannten Nummer auf seinem Handy hatte und diesen Anruf überhört habe. Im Zuge eines Rückrufes habe er nicht klar verstanden, worum es ging, daher habe er gesagt, man solle ihn schriftlich kontaktieren. Es bleibt anlassbezogen zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 11 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem Beschwerdeführer gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Es bleibt anlassbezogen zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 11, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem Beschwerdeführer gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, • eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,• eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, • sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, • an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, • von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen • und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).• und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN).Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in § 10 vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu § 10 AlVG mwH).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in Paragraph 10, vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu Paragraph 10, AlVG mwH). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Anlassbezogen übermittelte die belangte Behörde dem BF am XXXX .2021 ein ihm zumutbares Stellenangebot als XXXX bei der Dienstgeberin mit einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag.Anlassbezogen übermittelte die belangte Behörde dem BF am römisch 40 .2021 ein ihm zumutbares Stellenangebot als römisch 40 bei der Dienstgeberin mit einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag. Schon in der mit ihm abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung war eine Verpflichtung des BF enthalten, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. Fallbezogen ist unbestritten, dass er auf das ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Stellenangebot vom XXXX .2021 keine Bewerbung an die Dienstgeberin gesendet hat.Fallbezogen ist unbestritten, dass er auf das ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Stellenangebot vom römisch 40 .2021 keine Bewerbung an die Dienstgeberin gesendet hat. Auch der drei Mal unternommene Versuch der Dienstgeberin, mit dem BF in Kontakt zu treten, blieb erfolglos, da der BF den Anruf in keinem einzigen Fall entgegennahm. Zwar geht aus der Anrufprotokollliste hervor, dass er ein einziges Mal unter der Nummer zurückgerufen hat. Es kam aber zu keinem Kontakt. Wenn er in der Beschwerde angibt, dass er nichts verstanden habe und er damit unterstellt, dass es zu einem Telefonat gekommen sei, konnte er dies nicht glaubhaft machen, zumal er sich damit mit seinen Angaben vor dem AMS, die Anrufe der potentiellen Dienstgeberin nicht gesehen und deshalb nicht darauf reagiert zu haben, in Widersprüche verstrickte. Dem BF gereicht schon zum Vorwurf, dass er sich um die ihm zugewiesene, die Arbeitslosigkeit potentiell auszuschließen geeignete Beschäftigung, nicht aktiv bemüht hat. Zum einen hat er sich um die ihm angebotene Arbeitsstelle nicht beworben, zum anderen kann ihm ein aktives Bemühen selbst bei Wahrunterstellung seiner Angabe, ein einziges Mal zurückgerufen zu haben, ohne dass es zu einem Gespräch über die ihm angebotene Arbeitsstelle kam, nicht konzediert werden. Das Verhalten des BF war schließlich ursächlich für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen - zumutbaren - Arbeitsstelle. Anlassbezogen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem Ausgangsbescheid mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes ( XXXX .2021) eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat.Anlassbezogen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem Ausgangsbescheid mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes ( römisch 40 .2021) eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234)., Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Seit dem Ende seiner letzten Beschäftigung ( XXXX .2019) hat der BF nie mehr eine die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle aufgenommen. Dieser Umstand rechtfertigt weder eine teilweise noch eine gänzliche Nachsicht von den Rechtsfolgen nach § 10 Abs. 1 AlVG.Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Seit dem Ende seiner letzten Beschäftigung ( römisch 40 .2019) hat der BF nie mehr eine die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle aufgenommen. Dieser Umstand rechtfertigt weder eine teilweise noch eine gänzliche Nachsicht von den Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Dem BF wurde das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme schriftlich zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der BF brachte keine Stellungnahme ein. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2251143.1.00

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