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{'item': 'G305 2251801-1'}

Obsah (15)Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 293§ 20§ 21§ 5§ 2§ 13j§ 36§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlG305 2251801-1 Spruch, G305 2251801-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX .2022

den §§ 33 und 36 AlVG mangels Notlage keine Folge gegeben werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Gewährung der Notstandshilfe vom römisch 40 .2022

den Paragraphen 33 und 36 AlVG mangels Notlage keine Folge gegeben werde. Das Rehabilitationsgeld für XXXX 2021 sei im Folgemonat anzurechnen, wodurch kein Anspruch auf Notstandshilfe für den Monat XXXX 2022 resultiere. Das Rehabilitationsgeld für römisch 40 2021 sei im Folgemonat anzurechnen, wodurch kein Anspruch auf Notstandshilfe für den Monat römisch 40 2022 resultiere.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .2022 Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz damit begründete, dass der angefochtene Bescheid laut Auskunft der Arbeiterkammer XXXX und XXXX nicht korrekt sei. Das Rehageld werde immer im Nachhinein ausbezahlt. Das erhaltene Rehageld vom XXXX .2021 sei für den Monat XXXX und habe nichts mit dem XXXX 2022 zu tun und könne und dürfe daher auch nicht im XXXX angerechnet werden. Laut einem Rechtsanwalt der Arbeiterkammer stehe ihm daher Notstandshilfe ab dem XXXX .2022 zu und sei dieser Bescheid nicht richtig.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 .2022 Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz damit begründete, dass der angefochtene Bescheid laut Auskunft der Arbeiterkammer römisch 40 und römisch 40 nicht korrekt sei. Das Rehageld werde immer im Nachhinein ausbezahlt. Das erhaltene Rehageld vom römisch 40 .2021 sei für den Monat römisch 40 und habe nichts mit dem römisch 40 2022 zu tun und könne und dürfe daher auch nicht im römisch 40 angerechnet werden. Laut einem Rechtsanwalt der Arbeiterkammer stehe ihm daher Notstandshilfe ab dem römisch 40 .2022 zu und sei dieser Bescheid nicht richtig.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2021 ab und sprach aus, dass dieser Bescheid bestätigt werde.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 ab und sprach aus, dass dieser Bescheid bestätigt werde.
  5. Gegen die ihm am XXXX .2022 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  6. Gegen die ihm am römisch 40 .2022 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  7. Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2021, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag des BF sowie die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Am römisch 40 .2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2021, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag des BF sowie die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  9. Mit hg. Verfügung vom 22.02.2022 gab das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer das Ergebnis des hg. Ermittlungsverfahrens bekannt und räumte ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage entschieden werden wird. Die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme ließ der BF reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zuletzt befand sich der BF von XXXX .2010 bis XXXX .2014 bei der Dienstgeberin XXXX als Arbeiter in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. Seither scheinen bei ihm keine weiteren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse mehr auf. 1.
  12. Zuletzt befand sich der BF von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2014 bei der Dienstgeberin römisch 40 als Arbeiter in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. Seither scheinen bei ihm keine weiteren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse mehr auf. 1.
  13. Seit dem XXXX .2014 stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei diese Zeiten teils von Zeiten unterbrochen waren, während denen er im Bezug von Krankengeld stand. 1.
  14. Seit dem römisch 40 .2014 stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei diese Zeiten teils von Zeiten unterbrochen waren, während denen er im Bezug von Krankengeld stand. 1.
  15. Im Zeitraum von XXXX .2018 bis XXXX .2018 stand er im Bezug eines Pensionsvorschusses.1.
  16. Im Zeitraum von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 stand er im Bezug eines Pensionsvorschusses. 1.
  17. Vom XXXX .2018 bis XXXX .2021 bezog er Rehabilitationsgeld im Ausmaß von brutto EUR 1.829,62 (d.s. EUR 1.649,82 netto) von der Pensionsversicherungsanstalt.1.
  18. Vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2021 bezog er Rehabilitationsgeld im Ausmaß von brutto EUR 1.829,62 (d.s. EUR 1.649,82 netto) von der Pensionsversicherungsanstalt. 1.
  19. Am XXXX .2021 brachte er unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars eine auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichtete, als „Antrag auf Arbeitslosengeld“ titulierte Eingabe über sein eAMS-Konto bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle ein. 1.
  20. Am römisch 40 .2021 brachte er unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars eine auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichtete, als „Antrag auf Arbeitslosengeld“ titulierte Eingabe über sein eAMS-Konto bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle ein.
  21. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen der BF. Die Konstatierungen zu den Personalia und zur Berufsausbildung des BF und zu der zuletzt ausgeübten, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Höhe des Rehabilitationsgeldbezuges ergeben sich aus der von Amts wegen eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die getroffenen Konstatierungen waren auf den angeführten Grundlagen zu treffen.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2021 bzw. die Beschwerdevorentscheidung, mit welchen ausgesprochen wurde, dass dem Antrag des BF auf Gewährung der Notstandshilfe ab XXXX .2022 mangels Notlage keine Folge gegeben wird, gründen darauf, dass das Rehabilitationsgeld für XXXX 2021 im Folgemonat anzurechnen sei, wodurch kein Anspruch auf Notstandshilfe für XXXX 2022 resultiere.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2021 bzw. die Beschwerdevorentscheidung, mit welchen ausgesprochen wurde, dass dem Antrag des BF auf Gewährung der Notstandshilfe ab römisch 40 .2022 mangels Notlage keine Folge gegeben wird, gründen darauf, dass das Rehabilitationsgeld für römisch 40 2021 im Folgemonat anzurechnen sei, wodurch kein Anspruch auf Notstandshilfe für römisch 40 2022 resultiere. In seiner gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass Rehabilitationsgeld im Nachhinein ausbezahlt werde und mit dem XXXX nichts zu tun habe. In seiner gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass Rehabilitationsgeld im Nachhinein ausbezahlt werde und mit dem römisch 40 nichts zu tun habe. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch gegenüber dem BF, dass seinem Antrag auf Notstandshilfe ab XXXX .2022 keine Folge gegeben werde, gerechtfertigt war.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch gegenüber dem BF, dass seinem Antrag auf Notstandshilfe ab römisch 40 .2022 keine Folge gegeben werde, gerechtfertigt war. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des AlVG maßgeblich: „§ 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. […]“ „§ 36.
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen. […]“ „§ 36a.

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen. „§ 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]“ „§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.2.3. Umgelegt auf den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies:

§ 36Abs 2 Al

VG sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen bei der Beurteilung der Notlage zu berücksichtigen.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen bei der Beurteilung der Notlage zu berücksichtigen. Nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 3 AlVG ist bei der Berechnung des Einkommens auf die Notstandshilfe zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Nach den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist bei der Berechnung des Einkommens auf die Notstandshilfe zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Der Bezug von Rehabilitationsgeld stellt unbestritten Einkünfte im Sinne des § 36 Abs 2 AlVG dar. § 36 Abs 3 AlVG bestimmt, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist.Der Bezug von Rehabilitationsgeld stellt unbestritten Einkünfte im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AlVG dar. Paragraph 36, Absatz 3, AlVG bestimmt, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Das im XXXX 2021 bezogene Rehabilitationsgeld in Höhe von EUR 54,94 netto täglich war daher auf den Leistungsanspruch im XXXX 2022 anzurechnen. Der Anspruch auf Notstandshilfe beläuft sich auf EUR 34,52 netto pro Tag. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde den auf die Gewährung der Notstandshilfe eingebrachten Antrag des BF abgewiesen hat.Das im römisch 40 2021 bezogene Rehabilitationsgeld in Höhe von EUR 54,94 netto täglich war daher auf den Leistungsanspruch im römisch 40 2022 anzurechnen. Der Anspruch auf Notstandshilfe beläuft sich auf EUR 34,52 netto pro Tag. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde den auf die Gewährung der Notstandshilfe eingebrachten Antrag des BF abgewiesen hat. Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Dem BF wurde das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme schriftlich zur Kenntnis gebracht und es wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der BF ist dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht in Form einer Stellungnahme entgegengetreten. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2251801.1.00

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