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{'item': 'I421 2240358-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 67§§ 146§ 293§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlI421 2240358-1 Spruch, I421 2240358-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden auch BFA oder belangte Behörde), vom 27.01.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF)

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden auch BFA oder belangte Behörde), vom 27.01.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Dem bekämpften Bescheid lag zu Grunde, dass der BF durch das Landesgericht XXXX wegen schweren Betruges

§§ 146, 147 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde und weiters mit Urteil vom 09.12.2019 durch das Landesgericht XXXX wegen schweren Betruges und Fälschung eines Beweismittels

§§ 146, 147, 293 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde. Dem bekämpften Bescheid lag zu Grunde, dass der BF durch das Landesgericht römisch 40 wegen schweren Betruges

Paragraphen 146, 147, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde und weiters mit Urteil vom 09.12.2019 durch das Landesgericht römisch 40 wegen schweren Betruges und Fälschung eines Beweismittels

Paragraphen 146, 147, 293, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFA vom 23.01.2020 in Kenntnis gesetzt, dass seitens des BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer brachte durch seinen Rechtvertreter (im Folgenden auch RV) am 12.02.2020 eine Stellungnahme beim BFA ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFA vom 23.01.2020 in Kenntnis gesetzt, dass seitens des BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer brachte durch seinen Rechtvertreter (im Folgenden auch Regierungsvorlage am 12.02.2020 eine Stellungnahme beim BFA ein. Neuerlich wurde der BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 31.07.2020 über das eingeleitete Verfahren verständigt, wozu er sich mit Stellungnahme seines RV vom 14.08.2020 äußerte. Neuerlich wurde der BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 31.07.2020 über das eingeleitete Verfahren verständigt, wozu er sich mit Stellungnahme seines Regierungsvorlage vom 14.08.2020 äußerte. Eine Einvernahme des BF vor der belangten Behörde wurde nicht durchgeführt. Der bekämpfte Bescheid wurde dem BF an seinen RV am 04.02.2021 zugestellt und hat der BF durch seinen ausgewiesenen RV fristgerecht am 04.03.2021 dagegen Beschwerde erhoben, in dieser werden die Anträge gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung durchführen. Der bekämpfte Bescheid wurde dem BF an seinen Regierungsvorlage am 04.02.2021 zugestellt und hat der BF durch seinen ausgewiesenen Regierungsvorlage fristgerecht am 04.03.2021 dagegen Beschwerde erhoben, in dieser werden die Anträge gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung durchführen. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 05.03.2021 den Behördenakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo dieser am 15.03.2021, in der Außenstelle XXXX , einlangte.Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 05.03.2021 den Behördenakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo dieser am 15.03.2021, in der Außenstelle römisch 40 , einlangte. Am 12.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung über die Beschwerde statt. Nach Schluss der Verhandlung legte der Rechtvertreter des Beschwerdeführers noch das Zivilurteil des LG XXXX zu XXXX vor, mit welchem das Klagebegehren des Beschwerdeführers auf die grundbücherliche Übertragung von Liegenschaftseigentum in XXXX abgewiesen wurde.Nach Schluss der Verhandlung legte der Rechtvertreter des Beschwerdeführers noch das Zivilurteil des LG römisch 40 zu römisch 40 vor, mit welchem das Klagebegehren des Beschwerdeführers auf die grundbücherliche Übertragung von Liegenschaftseigentum in römisch 40 abgewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsbürger der Republik Deutschland, verheiratet, gesund und arbeitsfähig. Wann der BF erstmals in das Bundesgebiet einreiste, kann nicht festgestellt werden. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf: -28.09.2018 bis 26.04.2019 - 26.04.2019 bis 02.07.2020 - 02.07.2020 bis 24.11.2021 Der BF weist im Bundesgebiet eine Nebenwohnsitzmeldung auf vom 12.07.2019 bis 02.07.
  2. Seit 25.11.2021 ist der BF im Bundesgebiet nicht mehr melderechtlich erfasst. Aus dem Kopf des ZMR-Auszugs hinsichtlich des BF vom 30.03.2022 ergibt sich der Vermerk zugezogen vom Vereinigtem Königreich verzogen nach Deutschland. Der BF ging in Österreich von 01.10.2018 bis 28.02.2019 sowie 02.07.2020 bis 26.03.2021 unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach. In Österreich lebt der Sohn des Beschwerdeführers samt Kind und die Ehegattin des Beschwerdeführers. In XXXX in Deutschland am Bodensee lebt die Tochter des Beschwerdeführers, bei der der Beschwerdeführer hauptsächlich wohnhaft ist, zumal er in der Bodensee-Region auf deutscher Seite beruflich tätig ist (Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Seite 3). Der Beschwerdeführer sieht seinen Hauptwohnsitz auch in Deutschland (Verhandlungsprotokollseite 4). In Deutschland ist er Freiberufler und steuerpflichtig (Protokoll mündliche Verhandlung Seite 4). In Österreich lebt der Sohn des Beschwerdeführers samt Kind und die Ehegattin des Beschwerdeführers. In römisch 40 in Deutschland am Bodensee lebt die Tochter des Beschwerdeführers, bei der der Beschwerdeführer hauptsächlich wohnhaft ist, zumal er in der Bodensee-Region auf deutscher Seite beruflich tätig ist (Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Seite 3). Der Beschwerdeführer sieht seinen Hauptwohnsitz auch in Deutschland (Verhandlungsprotokollseite 4). In Deutschland ist er Freiberufler und steuerpflichtig (Protokoll mündliche Verhandlung Seite 4). Der Beschwerdeführer weist folgende Verurteilungen in Österreich auf, nämlich LG XXXX zur Zahl XXXX vom 30.05.2016, rechtskräftig seit 14.09.2017, wegen des Vergehens des schweren Betrugs

§§ 146, 147 Abs. 2 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei diese schließlich auf 12 Monate gemildert wurde, und zum LG XXXX zur Zahl XXXX vom 09.12.2019, rechtskräftig seit 08.05.2020 wegen des Vergehens des schweren Betruges §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Beweismittelfälschung

§ 293Abs. 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe unbedingt 24 Monate verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 29.03.2021 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, wobei eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer weist folgende Verurteilungen in Österreich auf, nämlich LG römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom 30.05.2016, rechtskräftig seit 14.09.2017, wegen des Vergehens des schweren Betrugs

Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei diese schließlich auf 12 Monate gemildert wurde, und zum LG römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom 09.12.2019, rechtskräftig seit 08.05.2020 wegen des Vergehens des schweren Betruges Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Beweismittelfälschung

Paragraph 293, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe unbedingt 24 Monate verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 29.03.2021 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, wobei eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe festgesetzt wurde. Beide Verurteilungen gehen auf einen beabsichtigten Immobilienerwerb des Beschwerdeführers in XXXX im Jahr 2012 bzw.

  1. So beabsichtigte der Beschwerdeführer die Liegenschaft XXXX (einen geschlossenen Hof) und die Liegenschaft XXXX käuflich zu erwerben. Der beabsichtigte Ankauf der Liegenschaft XXXX gestaltete sich schwierig, weil dieser geschlossene Hof mit Nutzungsrechten der Mutter des Eigentümers belastet war und die ins Auge gefasste Liegenschaft Teil des geschlossenen Hofes war. Der BF beschloss daher mit dem Eigentümer einen Vertrag über einen noch in ungewisser Zukunft liegenden Verkauf. Im April 2014 hat der BF mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, B. D. durch die Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit sowie werthaltiger Sicherheiten in Form von außerbücherlichen Liegenschaftseigentum, durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung und Einzahlung eines Darlehns EUR 150.000 auf das Privatkonto des Sohnes des BF verleitet, die den Getäuschten in diesem Betrag am Vermögen schädigte (Urteil XXXX LG XXXX ). Beide Verurteilungen gehen auf einen beabsichtigten Immobilienerwerb des Beschwerdeführers in römisch 40 im Jahr 2012 bzw.
  2. So beabsichtigte der Beschwerdeführer die Liegenschaft römisch 40 (einen geschlossenen Hof) und die Liegenschaft römisch 40 käuflich zu erwerben. Der beabsichtigte Ankauf der Liegenschaft römisch 40 gestaltete sich schwierig, weil dieser geschlossene Hof mit Nutzungsrechten der Mutter des Eigentümers belastet war und die ins Auge gefasste Liegenschaft Teil des geschlossenen Hofes war. Der BF beschloss daher mit dem Eigentümer einen Vertrag über einen noch in ungewisser Zukunft liegenden Verkauf. Im April 2014 hat der BF mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, B. D. durch die Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit sowie werthaltiger Sicherheiten in Form von außerbücherlichen Liegenschaftseigentum, durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung und Einzahlung eines Darlehns EUR 150.000 auf das Privatkonto des Sohnes des BF verleitet, die den Getäuschten in diesem Betrag am Vermögen schädigte (Urteil römisch 40 LG römisch 40 ). Mit Urteil XXXX wurde der BF und sein Sohn schuldig erkannt, dass sie als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, d. h. durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, der BF habe mit F. H. einen aufrechten Vorvertrag für den Ankauf der Liegenschaft XXXX und unter Verschweigung des Umstandes, dass H. von diesem Vertrag aufgrund der Nichtleistung der vereinbarten Zahlungen durch den BF bereits im Oktober 2014 zurückgetreten war, zu Handlungen nämlich zu Überweisungen verleiten, die diesen bzw. ihm zuzurechnende Gesellschaften in einem Betrag von EUR 275.000 am Vermögen schädigten. Weiters wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 11.07.2019 in XXXX in Tirol ein falsches Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht zu haben, nämlich ein vermeintlich am 17.09.2016 versäumtes E-Mail, dass vom BF aber erst im Jahr 2017 erstellt und gar nicht versäumt wurde. Mit Urteil römisch 40 wurde der BF und sein Sohn schuldig erkannt, dass sie als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, d. h. durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, der BF habe mit F. H. einen aufrechten Vorvertrag für den Ankauf der Liegenschaft römisch 40 und unter Verschweigung des Umstandes, dass H. von diesem Vertrag aufgrund der Nichtleistung der vereinbarten Zahlungen durch den BF bereits im Oktober 2014 zurückgetreten war, zu Handlungen nämlich zu Überweisungen verleiten, die diesen bzw. ihm zuzurechnende Gesellschaften in einem Betrag von EUR 275.000 am Vermögen schädigten. Weiters wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 11.07.2019 in römisch 40 in Tirol ein falsches Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht zu haben, nämlich ein vermeintlich am 17.09.2016 versäumtes E-Mail, dass vom BF aber erst im Jahr 2017 erstellt und gar nicht versäumt wurde. In diese Straftaten wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig erkannt. Der Beschwerdeführer weist auch in Deutschland vier Verurteilungen auf, von denen drei Verurteilungen einschlägig sind, nämlich eine Verurteilung aus dem Jahr 2003 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht, eine Verurteilung aus dem Jahr 2003 wegen Untreue und Betrugs und eine Verurteilung aus dem Jahr 2012 wegen vorsätzlicher Insolvenz, Verschleppung und vorsätzlichem Bankrott, Untreue und Betrug, wobei die Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde und im Jahr 2016 die Strafe erlassen wurde. Wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX zu XXXX vom 17.04.2019 ergibt, hat der Beschwerdeführer den gesamten Schaden des Tatopfers in Höhe von EUR 150.000

Urteil XXXX beglichen und sohin vollständige Schadensgutmachung geleistet. Wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 17.04.2019 ergibt, hat der Beschwerdeführer den gesamten Schaden des Tatopfers in Höhe von EUR 150.000

Urteil römisch 40 beglichen und sohin vollständige Schadensgutmachung geleistet.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtaktes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtaktes. Die getroffenen Feststellungen zur Identität, zum Familienstand, zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Behördenverfahren sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters, das von Amts wegen eingeholt wurde. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich die Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich. Aus der ECRIS-Abfrage ergeben sich die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers aus Deutschland, die auch in diesem Verfahren genannten Strafurteilen des LG XXXX wiedergegeben sind. Aus der ECRIS-Abfrage ergeben sich die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers aus Deutschland, die auch in diesem Verfahren genannten Strafurteilen des LG römisch 40 wiedergegeben sind. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den eingeholten Strafurteilen des LG XXXX zu XXXX und den dazu ergangenen Rechtsmittelentscheidungen sowie aus dem Urteil des LG XXXX zu XXXX .Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den eingeholten Strafurteilen des LG römisch 40 zu römisch 40 und den dazu ergangenen Rechtsmittelentscheidungen sowie aus dem Urteil des LG römisch 40 zu römisch 40 . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat, ergibt sich aus dessen Angabe dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter und steht im Einklang mit dem Ergebnis der Abfrage des Zentralmelderegisters.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur teilweisen Stattgebung der Beschwerde:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger, jener Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist. Der BF als Staatsangehöriger von Deutschland ist EWR-Bürger im Sinne dieser Bestimmung.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger, jener Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist. Der BF als Staatsangehöriger von Deutschland ist EWR-Bürger im Sinne dieser Bestimmung. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: Ausweisung § 66.Paragraph 66,

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: Aufenthaltsverbot § 67.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der BF hielt sich seit September 2018 bis 24.11.2021 durchgehend in Österreich auf, also für einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren, in dieser Zeit war er auch melderechtlich erfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Sinne § 53a NAG nicht erworben hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der BF von Juli 2019 bis zu seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 29.03.2021 im Strafvollzug befand, sohin für einen Zeitraum von circa 21 Monaten. Der BF, als deutscher Staatsbürger, fällt sohin in den Anwendungsbereich von § 67 FPG, wobei für ihn der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 erster und zweiter Satz zur Anwendung kommt. Es ist also zu prüfen ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Der BF hielt sich seit September 2018 bis 24.11.2021 durchgehend in Österreich auf, also für einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren, in dieser Zeit war er auch melderechtlich erfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Sinne Paragraph 53 a, NAG nicht erworben hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der BF von Juli 2019 bis zu seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 29.03.2021 im Strafvollzug befand, sohin für einen Zeitraum von circa 21 Monaten. Der BF, als deutscher Staatsbürger, fällt sohin in den Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG, wobei für ihn der Prüfungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, erster und zweiter Satz zur Anwendung kommt. Es ist also zu prüfen ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF weist unbestritten zwei Verurteilungen wegen des Vergehens des schweren Betruges und eine Verurteilung wegen des Vergehens der Beweismittelfälschung auf. Zudem weist der BF vier, davon drei einschlägige Vorverurteilungen in Deutschland auf. Es steht außer Zweifel, dass das vom BF insgesamt gezeigte Verhalten eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt. Der VwGH hat wiederholt zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten Stellung bezogen und eine dahingehende maßgebliche Gefährdung attestiert (vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra2017/19/0474). Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen des BF überwiegend auf Tathandlungen gründen, die vor oder im Jahr 2017 gesetzt wurden, abgesehen von der Beweismittelfälschung im Jahr 2019, und sich der BF seit dem wohlverhalten hat. Allerdings ist diese Wohlverhaltenszeit gemindert, zumal der BF 21 Monate in Strafhaft verbrachte. Erheblich zu Gunsten des BF ins Gewicht fällt aber die gänzliche Schadensgutmachung aus der inländischen Verurteilung, die das Oberlandesgericht XXXX zu einer Strafminderung bewog. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch den erfolgten Strafvollzug der BF erstmalig das Übel eines Freiheitsentzuges verspürte und davon auszugehen ist, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe beim BF einen Gesinnungswandel einleitete.Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen des BF überwiegend auf Tathandlungen gründen, die vor oder im Jahr 2017 gesetzt wurden, abgesehen von der Beweismittelfälschung im Jahr 2019, und sich der BF seit dem wohlverhalten hat. Allerdings ist diese Wohlverhaltenszeit gemindert, zumal der BF 21 Monate in Strafhaft verbrachte. Erheblich zu Gunsten des BF ins Gewicht fällt aber die gänzliche Schadensgutmachung aus der inländischen Verurteilung, die das Oberlandesgericht römisch 40 zu einer Strafminderung bewog. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch den erfolgten Strafvollzug der BF erstmalig das Übel eines Freiheitsentzuges verspürte und davon auszugehen ist, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe beim BF einen Gesinnungswandel einleitete. Da der BF nach Deutschland verzogen ist, liegt sein familiärer und wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich, auch wenn hier sein Sohn und sein Enkelkind leben. Der BF weist daher in Österreich nur ein sehr eingeschränktes schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auf, das zu dem durch seine wiederholte Straffälligkeit maßgeblich relativiert ist. Das Verwaltungsgericht erachtet die vom BF begangenen Straftaten, insbesondere vor dem Hintergrund der teils einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland in seiner Gesamtheit als schwerwiegend nach Beurteilung des vom BF gezeigten Verhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen sowie erfolgter Abwägung sich widerstreitender öffentlicher und privater Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK, kommt das Gericht letztlich zum Schluss, dass sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall als zulässig erweist. Allerdings ist unter Berücksichtigung der bereits aufgezeigten Tatbestände, die für den BF sprechen, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren keineswegs geboten, vielmehr kann mit einem Aufenthaltsverbot in der befristeten Dauer von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden. Demzufolge war der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabzusetzen. Da der BF nach Deutschland verzogen ist, liegt sein familiärer und wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich, auch wenn hier sein Sohn und sein Enkelkind leben. Der BF weist daher in Österreich nur ein sehr eingeschränktes schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auf, das zu dem durch seine wiederholte Straffälligkeit maßgeblich relativiert ist. Das Verwaltungsgericht erachtet die vom BF begangenen Straftaten, insbesondere vor dem Hintergrund der teils einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland in seiner Gesamtheit als schwerwiegend nach Beurteilung des vom BF gezeigten Verhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen sowie erfolgter Abwägung sich widerstreitender öffentlicher und privater Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK, kommt das Gericht letztlich zum Schluss, dass sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall als zulässig erweist. Allerdings ist unter Berücksichtigung der bereits aufgezeigten Tatbestände, die für den BF sprechen, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren keineswegs geboten, vielmehr kann mit einem Aufenthaltsverbot in der befristeten Dauer von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden. Demzufolge war der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabzusetzen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bezüglich des gewährten Durchsetzungsaufschubes von einem Monat ist als unbegründet abzuweisen, zumal dieser Spruchpunkt der gesetzlichen Bestimmung entspricht und dieser Spruchpunkt in der Beschwerde inhaltlich auch tatsächlich nicht angefochten wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des gewährten Durchsetzungsaufschubes von einem Monat ist als unbegründet abzuweisen, zumal dieser Spruchpunkt der gesetzlichen Bestimmung entspricht und dieser Spruchpunkt in der Beschwerde inhaltlich auch tatsächlich nicht angefochten wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war nicht zu zulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich an einheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientieren. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht und sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2240358.1.00

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