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{'item': 'L518 2252721-1'}

Obsah (21)§ 28Art 133§ 29b§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlL518 2252721-1 SpruchL518 2252721-1/5E, L518 2252721-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit am 6.10.2020 bei der belangten Behörde (im Folgenden „bB“ bezeichnet) einlangend, die Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und brachte ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage. Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt der Antrag auf einen Parkausweis unter anderem auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit am 6.10.2020 bei der belangten Behörde (im Folgenden „bB“ bezeichnet) einlangend, die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und brachte ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage. Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt der Antrag auf einen Parkausweis unter anderem auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Am 16.2.2021 wurde der BF durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 6.4.2021 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 16.2.2021 wurde der BF durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 6.4.2021 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: „Anamnese: Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Letztuntersuchung Dr.in XXXX vom 30.4.2019 - GdB 60 %.Letztuntersuchung Dr.in römisch 40 vom 30.4.2019 - GdB 60 %. Nach wie vor besteht eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Stadium II bei fortgesetztem Nikotinkonsum.Nach wie vor besteht eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Stadium römisch zwei bei fortgesetztem Nikotinkonsum. Koronare Herzkrankheit, 50 %ige RCA Stenose Zuckerkrankheit, Bluthochdruck chronisch generalisiertes Ekzem Derzeitige Beschwerden: Der Patient gibt an, dass gegenüber der Letztuntersuchung die Atemnot zugenommen hat. Schmerzen der Lendenwirbelsäule. Magenbeschwerden haben sich gebessert. Schmerzen des re. Kniegelenkes. 7-8 Zigaretten raucht er derzeit. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation bestätigt durch Dr. XXXX :Medikation bestätigt durch Dr. römisch 40 : 1x Tramal Ret Ftbl 200mg 1-0-1 bis 0 1 x Ezetimib/Simvast.Rtp 10/80mg 0-0-1-0, täglich 1 x Concor Ftbl 5mg 50ST 1-0-1/2-0, täglich 1 x Ramicomp Gen Tbl Mte 30ST 1-0-0-0, täglich 1 x Synjardy Ftbl 12,5/1000mg 1-0-1-0, täglich 2 x Berodual Dosaer 200 Huebe 1ST bei Bedarf 2Hb 1 x Thrombo Ass Ftbl 100mg 100ST 0-0-1-0, täglich Sozialanamnese: Patient ist beschäftigt in einem Hotel. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr.in XXXX vom 28.9.2020: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion; Benzodiazepingewöhnung; St.p. aggressive Verhaltensstörung; Stenosen der Coronargefäße - gute EF; konservative Therapie; metabolisches Syndrom; Vertigo unklarer Genese; Steatosis hepatis; stabile Angina pectoris; degen. WS-Veränderungen; susp. Rundherde re. Lunge; arterielle Hypertonie; KHK; DM II; Hypercholesterinämie; COPD; St.p. cer. Insult 2004Dr.in römisch 40 vom 28.9.2020: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion; Benzodiazepingewöhnung; St.p. aggressive Verhaltensstörung; Stenosen der Coronargefäße - gute EF; konservative Therapie; metabolisches Syndrom; Vertigo unklarer Genese; Steatosis hepatis; stabile Angina pectoris; degen. WS-Veränderungen; susp. Rundherde re. Lunge; arterielle Hypertonie; KHK; DM römisch zwei; Hypercholesterinämie; COPD; St.p. cer. Insult 2004 Dr. XXXX , Lungen-FA vom 9.9.2020: COPD II / Exazerbation; NikotinabususDr. römisch 40 , Lungen-FA vom 9.9.2020: COPD römisch zwei / Exazerbation; Nikotinabusus Klinikum XXXX , Radiologie vom 3.9.2020: CT Thorax - kleine hypodense Veränderung im rechten Schilddrüsenlappen, perihilär, prominentere Lymphknoten. Keine mediastinalen Lymphknotenvergrößerungen. Incipiente Coronararteriensklerose. Normal großes Cor. Keine Pleuraergüsse. Bezüglich der vorbeschriebenen nodulären Veränderungen in beiden Lungen keine Befundänderung.Klinikum römisch 40 , Radiologie vom 3.9.2020: CT Thorax - kleine hypodense Veränderung im rechten Schilddrüsenlappen, perihilär, prominentere Lymphknoten. Keine mediastinalen Lymphknotenvergrößerungen. Incipiente Coronararteriensklerose. Normal großes Cor. Keine Pleuraergüsse. Bezüglich der vorbeschriebenen nodulären Veränderungen in beiden Lungen keine Befundänderung. Dr. XXXX , Arzt f. AM vom 17.9.2020: Diagnosen:Dr. römisch 40 , Arzt f. AM vom 17.9.2020: Diagnosen: Z.n. Appendektomie in der Kindheit, Z.n. Tonsillektomie in der Kindheit, Adipositas Grad I, Z.n. Hp Eradikation 3/2018 Versagen, Eradikation 6/2018, Koronare Herzkrankheit - CAG am 10.11.2017:- deutlich ektatische Sklerose der RCA mit 50%iger Stenose im mittleren Abschnitt- LAD: 50-70%ige Stenose proximaldeutliche Sklerose der CX- normale LVF, Vibrationsempfinden Füße bds. vermindert, Steatosis hepatis, Diabetes mellitus Typ II (ED: 11/2013), Hypercholesterinämie, chron. Nikotinabusus, Raumforderung unklarer Genese 5 mm li. OF im Bereich der 4. Rippe - keine Progredienz, COPD Grad II bis III, Anpassungsstörung F43.2, Z.n. Benzodiazepingewöhnung F13.2, Insomnie (Einschlafstörung), chron. allergisches generalisiertes Ekzem, chron. Pruritus, Diphenylthioharnstoff, Sodium Metabisulfite Natriumdisulfit, Myroxylon TolubalsamZ.n. Appendektomie in der Kindheit, Z.n. Tonsillektomie in der Kindheit, Adipositas Grad römisch eins, Z.n. Hp Eradikation 3 aus 2018, Versagen, Eradikation 6 aus 2018,, Koronare Herzkrankheit - CAG am 10.11.2017:- deutlich ektatische Sklerose der RCA mit 50%iger Stenose im mittleren Abschnitt- LAD: 50-70%ige Stenose proximaldeutliche Sklerose der CX- normale LVF, Vibrationsempfinden Füße bds. vermindert, Steatosis hepatis, Diabetes mellitus Typ römisch zwei (ED: 11 aus 2013,), Hypercholesterinämie, chron. Nikotinabusus, Raumforderung unklarer Genese 5 mm li. OF im Bereich der 4. Rippe - keine Progredienz, COPD Grad römisch zwei bis römisch drei, Anpassungsstörung F43.2, Z.n. Benzodiazepingewöhnung F13.2, Insomnie (Einschlafstörung), chron. allergisches generalisiertes Ekzem, chron. Pruritus, Diphenylthioharnstoff, Sodium Metabisulfite Natriumdisulfit, Myroxylon Tolubalsam Allergie, Kontaktallergie (Kobalt und Nickel) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Klinischer Status – Fachstatus: KOPF: HNA und NNH frei, keine Facialisparese GEHÖR: altersgemäß HAUT: es zeigen sich deutliche Hautveränderungen an den oberen und unteren Extremitäten, auch im Bauchbereich mit deutlich degenerativen Hautveränderungen und Schuppenbildungen, psoriasiformes Ekzem. HALS: Schilddrüse palpatorisch nicht vergrößert. THORAX: symmetrisch belüftet. HERZ: Herztöne normal, rhythmisch, normofrequent, keine vitiumtypischen Geräusche, im Normbereich. LUNGE: leises Atemgeräusch, hypersonorer Klopfschall, Atemnot bei körperlicher Anstrengung. ABDOMEN: Bauchdecken im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz. Leber unter dem Rippenbogen nicht tastbar, Milz nicht tastbar, Bauchdeckenreflexe normal auslösbar, keine pathologischen Resistenzen, Nierenlager bds. frei, keine Klopfschmerzhaftigkeit, keine inquinalen Bruchpforten tastbar, Lymphknoten inquinal nicht vergrößert. GLIEDMASSEN: OE: die Gelenke frei beweglich, keine Muskelatrophie. Reflexe seitengleich und mittelheftig auslösbar. UE: altersgemäß von normaler Form und Farbe bei guter Durchblutung, gut tastbaren Fußsohlenbenützungzeichen, keine Varizen, keine Ödeme, Lasègue bds. etwa bei 45° positiv, Reflexe PSR und ASR sind seitengleich prompt auslösbar. Beweglichkeit, Sprunggelenke seitengleich frei beweglich. Bewegungsschmerz der Kniegelenke mit endlagiger Bewegungseinschränkung. Die Gelenke der UE frei, keine Gelenksschwellungen. Keine Beinschwellung, Beinlänge bds. gleich, keine Achsenabweichung. Hüftbeweglichkeit in allen Ebenen frei. Kein Rotationsschmerz, kein Stauchungsschmerz. WIRBELSÄULE: HWS: keine paravertebralen Muskelverspannungen, keine lokale Druckschmerzhaftigkeit, Kopf frei beweglich, Kinn-Brust-Abstand 0 cm, kräftige Rückenmuskulatur ohne Hartspann. BWS: normale Achsenkrümmung, keine paravertebralen Muskelverspannungen, keine nennenswerte Bewegungseinschränkung. LWS: Klopfschmerz der LWS, Vorwärtsneigen bis zu einem Fingerbodenabstand von etwa 50 cm. Gesamtmobilität – Gangbild: Zehen- und Fersengang bds. möglich, Sensibilität und Motorik seitengleich unauffällig. Das Gangbild ist sicher und ohne Fremdhilfe möglich. Status Psychicus: Der Patient ist zeitlich, örtlich, zur Person und situativ gut orientiert, im Duktus geordnet, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, keine Ängste und Zwänge. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD II1) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD römisch zwei 2) Koronare Herzkrankheit, immer wieder Angina pectoris, erhaltene Linksventrikelfunktion 3) chronisches juckendes Ekzem - generalisiert auftretend 4) Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule 5) Zuckerkrankheit - Diabetes mellitus Typ II b5) Zuckerkrankheit - Diabetes mellitus Typ römisch zwei b 6) Gelenkbeschwerden der Kniegelenke mit endlagiger Bewegungseinschränkung 7) Bluthochdruck Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Anpassungsstörung kein Krankheitswert - nimmt keine Medikamente Gastritis kein Krankheitswert - keine Medikation Leiden in Pkt. 1-7 unverändert gegenüber der Letztuntersuchung. Die o.a. Leiden wurden nicht mehr berücksichtigt, da kein Krankheitswert mehr. Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke von 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30
  2. cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Gutachterliche Stellungnahme: Eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe kann zurückgelegt werden. Gefährdungsfreies Ein- und Aussteigen, Benützung, Überwindung von Niveauunterschieden nicht eingeschränkt. Haltegriffe und -stangen können benützt werden.“ Mit Schreiben vom 16.4.2021 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt. Mit Mail vom 10. und 14.5.2021 teilt der BF mit, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, da er max. 100 m gehen könne. Im Gefolge wurden ärztliche Unterlagen übermittelt.Mit Schreiben vom 16.4.2021 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt. Mit Mail vom 10. und 14.5.2021 teilt der BF mit, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, da er max. 100 m gehen könne. Im Gefolge wurden ärztliche Unterlagen übermittelt. In Folge wurde von Dr. XXXX ein auf der Aktenlage basierendes Gutachten, vidiert am 1.9.2021, erstellt, welches im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis brachte:In Folge wurde von Dr. römisch 40 ein auf der Aktenlage basierendes Gutachten, vidiert am 1.9.2021, erstellt, welches im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis brachte: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Pass-Gutachten, Untersuchung vom 6.2.2021 Dr. XXXX , internistischer Befundbericht vom 15.2.2021, 14.4.2021, 21.7.2021: Typ Diabetes, Adipositas, Thoraxschmerzen, diastolische Dysfunktion, arterielle Hypertonie, HypercholesterinämieDr. römisch 40 , internistischer Befundbericht vom 15.2.2021, 14.4.2021, 21.7.2021: Typ Diabetes, Adipositas, Thoraxschmerzen, diastolische Dysfunktion, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie XXXX 04/2021: Echocardiographie - Geringgradig hypertrophierter linker Ventrikel mit erhaltener Linksventrikelfunktion, Klappenapparat gering degenerativ verändert. Keine eindeutigen Wandbewegungsstörungen. römisch 40 04/2021: Echocardiographie - Geringgradig hypertrophierter linker Ventrikel mit erhaltener Linksventrikelfunktion, Klappenapparat gering degenerativ verändert. Keine eindeutigen Wandbewegungsstörungen. XXXX 04/2021: Koronare Herzerkrankung, CAG vom 30.04.21: RCA; 50-70% Stenosen, LAD und CX Sklerose - römisch 40 04/2021: Koronare Herzerkrankung, CAG vom 30.04.21: RCA; 50-70% Stenosen, LAD und CX Sklerose - Ausschluss hämodynamisch wirksamer Stenosen der epikardialen Herzkranzgefäße - konservatives Prozedere. COPD Ilb, Chronischer Nikotinabusus. Arterielle Hypertonie. Typ Diabetes Mellitus (Aktueller HbA1c 7,9%). Hypercholesterinämie. Steatosis hepatis. Cervikogener Kopfschmerz. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Anpassungsstörung, Depressio. Vertigo mit Gangunsicherheit offener Genese. Z. n. H.p.-positiver Gastritis mit Eradikation 08/2018 XXXX 07/2021: Koronare Herzerkrankung, CAG vom 30.04.21: RCA; 50-70% Stenosen, LAD und CX Sklerose - römisch 40 07/2021: Koronare Herzerkrankung, CAG vom 30.04.21: RCA; 50-70% Stenosen, LAD und CX Sklerose - Ausschluss hämodynamisch wirksamer Stenosen der epikardialen Herzkranzgefäße - konservatives Prozedere. Arterielle Hypertonie. Typ Diabetes Mellitus (Aktueller HbA1c 7,9%). Hypercholesterinämie. Steatosis hepatis. Cervikogener Kopfschmerz. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Anpassungsstörung, Depressio. Vertigo mit Gangunsicherheit offener Genese. Adipositas Grad I. Isomnie (Einschlafstörung).Arterielle Hypertonie. Typ Diabetes Mellitus (Aktueller HbA1c 7,9%). Hypercholesterinämie. Steatosis hepatis. Cervikogener Kopfschmerz. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Anpassungsstörung, Depressio. Vertigo mit Gangunsicherheit offener Genese. Adipositas Grad römisch eins. Isomnie (Einschlafstörung). Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Bestätigt Dr. XXXX vom 21.7.2021 1 x Ezerosu Ftbl 10/40mg 30ST 0-0-1-0, täglich 1 x Pantoprazol 40 mg, täglich 1x Nicolan 10 mg 1-0-1-0, täglich 1 x Tramal Ret Ftbl 200mg 60ST 1-0-1 bis 0 1x Ramicomp Gen Tbl Mte 30ST 1-0-0-0, täglich 2 x Synjardy Ftbl 12,5/1000mg 60ST 1-0-1-0, täglich 1 x Ezetimib/Simvast. Rtp 10/80mg 30ST 0-0-1-0, täglich 1 x Concor Ftbl 5mg 50ST 1-0-1/2-0, täglich 2 x Berodual Dosaer 200 Huebe 1ST bei Bedarf 2Hb 1 x Thrombo Ass Ftbl 100mg 100ST 0-0-1-0, täglichBestätigt Dr. römisch 40 vom 21.7.2021 1 x Ezerosu Ftbl 10/40mg 30ST 0-0-1-0, täglich 1 x Pantoprazol 40 mg, täglich 1x Nicolan 10 mg 1-0-1-0, täglich 1 x Tramal Ret Ftbl 200mg 60ST 1-0-1 bis 0 1x Ramicomp Gen Tbl Mte 30ST 1-0-0-0, täglich 2 x Synjardy Ftbl 12,5/1000mg 60ST 1-0-1-0, täglich 1 x Ezetimib/Simvast. Rtp 10/80mg 30ST 0-0-1-0, täglich 1 x Concor Ftbl 5mg 50ST 1-0-1/2-0, täglich 2 x Berodual Dosaer 200 Huebe 1ST bei Bedarf 2Hb 1 x Thrombo Ass Ftbl 100mg 100ST 0-0-1-0, täglich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD II1) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD römisch zwei 2) Koronare Herzkrankheit, immer wieder Angina pectoris, erhaltene Linksventrikelfunktion 3) chronisches juckendes Ekzem - generalisiert auftretend 4) Abnützungserscheinungen der Wirblesäule 5) Zuckerkrankheit - Diabetes mellitus Typ II b5) Zuckerkrankheit - Diabetes mellitus Typ römisch zwei b 6) Gelenkbeschwerden der Kniegelenke mit endlagiger Bewegungseinschränkung 7) Bluthochdruck Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Anpassungsstörung kein Krankheitswert - nimmt keine Medikamente Gastritis kein Krankheitswert - keine Medikation Leiden in Pkt. 1-7 unverändert gegenüber der Letztuntersuchung. Die o.a. Leiden wurden nicht mehr berücksichtigt, da kein Krankheitswert mehr. Durch die neu eingelangten Befunde kommt es zu keiner Änderung des Letztgutachtens. Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke von 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30
  3. cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Gutachterliche Stellungnahme: Es besteht eine COPD II-III mit Atemnot bei mittelschwerer Anstrengung, gehen auf ebener Strecke und leichte Anstiege können bewältigt werden. Eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe kann zurückgelegt werden. Gefährdungsfreies Ein- und Aussteigen, Benützung, Überwindung von Niveauunterschieden nicht eingeschränkt. Haltegriffe und -stangen können benützt werden.“ Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des BF abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2021 erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen die unrichtige Einschätzung seiner Leiden im Hinblick auf die begehrte Zusatzeintragung moniert. Der BF leide an einer ausgeprägten Lungenkrankheit (COPD Grad II-III) und chronische Bronchitis, weswegen er schon nach kurzen Wegstrecken unter Atemnot leide und einhergehend mit Schwindelanfällen einen starken Druck auf der Brust verspüre. Dieser Zustand habe sich in letzter Zeit massiv verschlechtert. Es sei daher unrichtig, wenn der Sachverständige davon ausgehe, dass die Atemnot erst bei mittelschwerer Anstrengung auftrete. Der BF leide auf Grund degenerativer Wirbelsäulenveränderungen an starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. An den Händen und Füßen seien zuletzt Gefühlsstörungen aufgetreten. Ebenso bestehe der Verdacht auf Polyneuropathie der unteren Extremitäten. Die Gehleistung des BF sei höhergradig eingeschränkt, weil auf Grund seiner Erkrankungen bereits nach kurzen Wegstrecken Atemnot, Schwindel, Schmerzen und Gangunsicherheit auftreten. Der BF sei Vater von 4 Kinder im Alter von 4 bis 12, welche mit dem BF nicht im gemeinsamen Haushalt leben, weswegen sie der BF zur Ausübung seines Kontaktrechtes regelmäßig abhole und zurückbringe. Das Alter der Kinder mache eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich, weswegen der BF an der Ausübung seines Kontaktrechtes gehindert wäre. Der BF sei daher auf sein Fahrzeug angewiesen. Dies treffe auch auf alle Arzt- und Behördengänge, sonstiger Termine und dem Einkauf von Lebensmittel zu. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und diesen dahingehend abzuändern, dass die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass vorgenommen werde. Weiters werde die Einholung entsprechender Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin/Kardiologie, Neurologie und Lungenkrankheiten beantragt. Der Befundbericht von Dr. D. vom 21.9.2021 werde der Beschwerde beigelegt. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 7.3.2022 durch Drin. XXXX , Fachärztin für physikalische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 10.3.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 7.3.2022 durch Drin. römisch 40 , Fachärztin für physikalische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 10.3.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: „Anamnese: Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung. Vorgutachten Dr. XXXX , Interne, 05/2019: GdB 60 % (chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD II - 40 %, koronare Herzerkrankung - 40 %, chronisches Ekzem - 40 %, Verschleißveränderungen der Wirbelsäule - 20 %, Zuckerkrankheit - 20 %, Anpassungsstörung - 20 %, chronische Gastritis - 20 %, Gelenksbeschwerden - 20 %, Bluthochdruck - 10 %).Vorgutachten Dr. römisch 40 , Interne, 05/2019: GdB 60 % (chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD römisch zwei - 40 %, koronare Herzerkrankung - 40 %, chronisches Ekzem - 40 %, Verschleißveränderungen der Wirbelsäule - 20 %, Zuckerkrankheit - 20 %, Anpassungsstörung - 20 %, chronische Gastritis - 20 %, Gelenksbeschwerden - 20 %, Bluthochdruck - 10 %). Vorgutachten Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 02/2021: Abweisung der Unzumutbarkeit.Vorgutachten Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 02/2021: Abweisung der Unzumutbarkeit. Aktenmäßiges Vorgutachten, Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 09/2021: Abweisung der Unzumutbarkeit.Aktenmäßiges Vorgutachten, Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 09/2021: Abweisung der Unzumutbarkeit. Derzeitige Beschwerden: Der Patient klagt über Atemnot, Herzbeschwerden bei Belastung. Die Gehstrecke beträgt ohne Pause circa 30 m. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Nach wie vor Rauchkonsum, laut Patient jedoch schon eingeschränkt. Behandlung(
  4. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Kein Behandlungsnachweis vorliegend. Medikamente, ärztlich bestätigte Liste: Ezerosu 10 mg, Pantoprazol 40 mg, Nicolan 10 mg, Tramal retard 200 mg, Ramicomp, Synjardi 12,5 mg, Simvastatin 10 mg, Concor 5 mg, Thrombo-ASS 100 mg. Bedarfsmedikation: Berodual-Dosieraerosol. Hilfsmittel: Brille. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle elektronisch vorliegenden Befunde, inklusive allfällig vorhandener Vorgutachten, wurden eingesehen und berücksichtigt. Maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet. Befundbericht Dr. XXXX , datiert 21.09.2021 bereits bei Letzbegutachtung 16.2.2021 - Dr. XXXX vorliegend und gewürdigt.Befundbericht Dr. römisch 40 , datiert 21.09.2021 bereits bei Letzbegutachtung 16.2.2021 - Dr. römisch 40 vorliegend und gewürdigt. Idente Diagnosen, keinerlei Befunderweiterung. Seit dem Letztgutachten 09/2021 keine neuen Befunde.Seit dem Letztgutachten 09 aus 2021, keine neuen Befunde. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Adipös. Klinischer Status – Fachstatus: Sensorik: Visus: ausreichend Hörvermögen: ausreichend Somatischer Status: Hals/Weichteile: unauffällig Wirbelsäule: nicht klopfdolent HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS: unauffällig LWS: FBA 30 cm, Retroflexion, Lateralflexion und Rotation endgradig bewegungseingeschränkt, keine wesentliche Schmerzprovokation, negativer Lasegue beidseits Herz: normofrequente, rhythmische, reine Herztöne Lunge: abgeschwächtes Atemgeräusch, geringe Belastungsdyspnoe, keine Ruhe- oder Sprachsdyspnoe Abdomen: weich, deutlich über Thoraxniveau, keine Resistenzen tastbar, diffuser Druckschmerz gesamtes Abdomen obere Extremitäten: freie Beweglichkeit in sämtlichen Gelenken, keine Muskelabbauzeichen, Faustschluss komplett und kraftvoll, Pinzettengriff beidseits durchführbar untere Extremitäten: endgradige Bewegungseinschränkung, keine Reizzeichen, keine Muskelabbauzeichen, keine Ödeme an den unteren Extremitäten Gesamtmobilität – Gangbild: Weitgehend flüssig. Keine Stand- oder Gangunsicherheit. Eine Gehhilfe wird nicht benötigt. Zehen- und Fersengang kurzfristig möglich. Status Psychicus: Der Patient ist allseits orientiert, indifferente Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Chronisch verengende Lungenerkrankung (COPD II), klinisch geringe Luftnot bei Belastung, Inhalationstherapie bei Bedarf, kein aktueller Fachbefund vorliegend, kein Sauerstoffdauerbedarf.1) Chronisch verengende Lungenerkrankung (COPD römisch zwei), klinisch geringe Luftnot bei Belastung, Inhalationstherapie bei Bedarf, kein aktueller Fachbefund vorliegend, kein Sauerstoffdauerbedarf. 2) Herzkranzgefäßverengung, berichtete Belastungsbeschwerden, Ausschluss einer wirksamen Herzkranzgefäßverengung (Ausschluss hämodynamisch wirksame Stenose) durch Koronarangiographie 04/2021, erhaltene Linksherzleistung.2) Herzkranzgefäßverengung, berichtete Belastungsbeschwerden, Ausschluss einer wirksamen Herzkranzgefäßverengung (Ausschluss hämodynamisch wirksame Stenose) durch Koronarangiographie 04 aus 2021,, erhaltene Linksherzleistung. 3) Chronische Hautirritation (Ekzem), diverse Allergien, umschriebene Hautirritationen, vor allem am Stamm. 4) Wirbelsäulenbeschwerden, keine aktuelle Bildgebung vorliegend, daher auch kein Hinweis auf hochgradige Wirbelkanaleinengung, kein Fachbefund vorliegend, berichtete Belastungsschmerzen, keine wesentliche Funktionseinschränkung im Status, negativer Nervendehnungstest, keine Lähmungserscheinungen. 5) Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus II), medikamentöse Therapie.5) Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus römisch zwei), medikamentöse Therapie. 6) Kniegelenksbeschwerden, endgradige Bewegungseinschränkung, keine Reizzeichen, keine Bildgebung vorliegend. 7) Bluthochdruck, medikamentöse Einfachtherapie. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gleichbleibendes Beschwerdebild im Vergleich zum VGA 09/2021, kein Hinweis auf neue Erkrankungen. Keine Befunderweiterung seit der Letztbegutachtung.Gleichbleibendes Beschwerdebild im Vergleich zum VGA 09 aus 2021,, kein Hinweis auf neue Erkrankungen. Keine Befunderweiterung seit der Letztbegutachtung. Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht zwar eine verengende Lungenerkrankung mit Bedarfsmedikation, jedoch keine Sauerstofflangzeittherapie, auch von Seiten der Herzerkrankung liegt fachbefundlich keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Des weiteren fehlen Nachweise einer absoluten Wirbelkanalverengung mit konsekutiver Einschränkung der Gehstrecke. Die vom Patienten angegebene deutlich eingeschränkte Gehleistung ist nicht nachvollziehbar. Es ist daher in langsamen Tempo, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einfacher Gehhilfe das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m möglich. Auch die Gelenksbeweglichkeit an Armen und Beinen ermöglicht sowohl die Überwindung üblicher Niveauunterschiede, als auch die sichere Benützung von Haltegriffen und Haltestangen. Im Rahmen der Untersuchung lässt sich keine Einschränkung der Standfestigkeit feststellen, auch keine Schwindelprovokation bei Transfers. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich erschwert. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen aus ärztlicher Sicht nicht vor. Das ggst. Gutachten wurde dem BF mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG übermittelt.Das ggst. Gutachten wurde dem BF mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG übermittelt. Mit Schriftsatz vom 24.3.2022 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme samt eines Befundkonvoluts. Bezugnehmend auf das im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach seit dem Letztgutachten 9/2021 keine neuen Befunde vorliegen würden, werden Ambulanzbesuche am 22.11.2021, 15.2.2022, 27.2.2022 und am 10.3.2022 sowie eine stationäre Aufnahme für den 24.3.2022 mitgeteilt. Im Hinblick auf die oa Ausführungen habe sich das Beschwerdebild im Vergleich zum Vorgutachten vom September 2021 nachteilig verändert. Auf Grund der stationären Aufnahme am 24.3.2022 wird eine Frist zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme samt Befundvorlage bis zum 22.4.2022 beantragt. Einen Antrag auf Gutachtensergänzung behielt sich die rechtsfreundlichen Vertretung vor.Mit Schriftsatz vom 24.3.2022 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme samt eines Befundkonvoluts. Bezugnehmend auf das im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach seit dem Letztgutachten 9 aus 2021, keine neuen Befunde vorliegen würden, werden Ambulanzbesuche am 22.11.2021, 15.2.2022, 27.2.2022 und am 10.3.2022 sowie eine stationäre Aufnahme für den 24.3.2022 mitgeteilt. Im Hinblick auf die oa Ausführungen habe sich das Beschwerdebild im Vergleich zum Vorgutachten vom September 2021 nachteilig verändert. Auf Grund der stationären Aufnahme am 24.3.2022 wird eine Frist zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme samt Befundvorlage bis zum 22.4.2022 beantragt. Einen Antrag auf Gutachtensergänzung behielt sich die rechtsfreundlichen Vertretung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung erfüllt. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für physikalische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 9.3.2022 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für physikalische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 9.3.2022 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war vor allem auch zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242). Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN). Wenn der BF im Hinblick auf sein Kontaktrecht mit seinen Kindern vorbringt, dass er zu deren Abholung und Zurückbringung, sowie bei allen Arzt- und Behördengängen, sowie sonstiger auswärtiger Termine und beim Einkauf von Lebensmittel auf die Benützung des Pkw angewiesen ist, handelt es sich dabei im Sinne der obigen Rechtsprechung um „andere Umstände“, denen im Hinblick auf die Zusatzeintragung keine Bedeutung zukommt. Die Einschätzungen der Sachverständigen beruhen auf einer klinischen Untersuchung, sind ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar und weisen auch keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt. Laut diesem Gutachten besteht eine chronisch verengende Lungenerkrankung (COPD II), klinisch geringe Luftnot bei Belastung, Inhalationstherapie bei Bedarf, kein aktueller Fachbefund vorliegend, kein Sauerstoffdauerbedarf; Herzkranzgefäßverengung, berichtete Belastungsbeschwerden, Ausschluss einer wirksamen Herzkranzgefäßverengung (Ausschluss hämodynamisch wirksame Stenose) durch Koronarangiographie 04/2021, erhaltene Linksherzleistung; Chronische Hautirritation (Ekzem), diverse Allergien, umschriebene Hautirritationen, vor allem am Stamm; Wirbelsäulenbeschwerden, keine aktuelle Bildgebung vorliegend, daher auch kein Hinweis auf hochgradige Wirbelkanaleinengung, kein Fachbefund vorliegend, berichtete Belastungsschmerzen, keine wesentliche Funktionseinschränkung im Status, negativer Nervendehnungstest, keine Lähmungserscheinungen; Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus II), medikamentöse Therapie; Kniegelenksbeschwerden, endgradige Bewegungseinschränkung, keine Reizzeichen, keine Bildgebung vorliegend; Bluthochdruck, medikamentöse Einfachtherapie.Laut diesem Gutachten besteht eine chronisch verengende Lungenerkrankung (COPD römisch zwei), klinisch geringe Luftnot bei Belastung, Inhalationstherapie bei Bedarf, kein aktueller Fachbefund vorliegend, kein Sauerstoffdauerbedarf; Herzkranzgefäßverengung, berichtete Belastungsbeschwerden, Ausschluss einer wirksamen Herzkranzgefäßverengung (Ausschluss hämodynamisch wirksame Stenose) durch Koronarangiographie 04 aus 2021,, erhaltene Linksherzleistung; Chronische Hautirritation (Ekzem), diverse Allergien, umschriebene Hautirritationen, vor allem am Stamm; Wirbelsäulenbeschwerden, keine aktuelle Bildgebung vorliegend, daher auch kein Hinweis auf hochgradige Wirbelkanaleinengung, kein Fachbefund vorliegend, berichtete Belastungsschmerzen, keine wesentliche Funktionseinschränkung im Status, negativer Nervendehnungstest, keine Lähmungserscheinungen; Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus römisch zwei), medikamentöse Therapie; Kniegelenksbeschwerden, endgradige Bewegungseinschränkung, keine Reizzeichen, keine Bildgebung vorliegend; Bluthochdruck, medikamentöse Einfachtherapie. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hält das Gutachten fest, dass zwar eine verengende Lungenerkrankung mit Bedarfsmedikation besteht, jedoch keine Sauerstofflangzeittherapie, auch von Seiten der Herzerkrankung liegt fachbefundlich keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Des weiteren fehlen Nachweise einer absoluten Wirbelkanalverengung mit konsekutiver Einschränkung der Gehstrecke. Die vom Patienten angegebene deutlich eingeschränkte Gehleistung ist nicht nachvollziehbar. Es ist daher in langsamen Tempo, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einfacher Gehhilfe das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m möglich. Auch die Gelenksbeweglichkeit an Armen und Beinen ermöglicht sowohl die Überwindung üblicher Niveauunterschiede, als auch die sichere Benützung von Haltegriffen und Haltestangen. Im Rahmen der Untersuchung lässt sich keine Einschränkung der Standfestigkeit feststellen, auch keine Schwindelprovokation bei Transfers. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich erschwert. Die Beschwerde bringt vor, dass beim BF schon bei kurzen Wegstrecken eine Atemnot auftrete, weshalb die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Atemnot bei mittelschwerer Anstrengung auftritt, unrichtig seien. Der BF leide nach kurzen Wegstrecken an Atemnot, Schwindel, Schmerzen und Gangunsicherheit. Er sei in seiner Standhaftigkeit massiv eingeschränkt und es bestehe zudem Sturzgefahr. Die Zurücklegung von 400 m sei dem BF keinesfalls möglich. Auf Grund degenerativer Wirbelsäulenveränderungen leide der BF außerdem an starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. An den Händen und Füßen sind zuletzt Gefühlsstörungen aufgetreten und besteht der Verdacht der Polyneuropathie der unteren Extremitäten. Die Sachverständige stellte in der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule fest, dass die HWS in allen Ebenen frei beweglich, die BWS unauffällig und die LWS bei einem FBA 30 cm, Retroflexion, Lateralflexion und Rotation endgradig bewegungseingeschränkt ist, keine wesentliche Schmerzprovokation und negativer Lasegue beidseits. Normofrequente, rhythmische und reine Herztöne. Bei der Lunge ein abgeschwächtes Atemgeräusch, geringe Belastungsdyspnoe, keine Ruhe- oder Sprachsdyspnoe. Bei den unteren Extremitäten wurde eine endgradige Bewegungseinschränkung ohne Reizzeichen und keine Muskelabbauzeichen sowie keine Ödeme festgestellt. Das Gangbild war weitgehend flüssig. Keine Stand- oder Gangunsicherheit. Eine Gehhilfe wird nicht benötigt. Zehen- und Fersengang kurzfristig möglich. Die Sachverständige stellte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass zwar eine verengende Lungenerkrankung mit Bedarfsmedikation besteht, jedoch keine Sauerstofflangzeittherapie. Es mangelte auch einem aktuellen Fachbefund. Der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel steht

den gutachterlichen Ausführungen die COPD, welche von der Sachverständigen klinisch und anamnestisch der Stufe II zugeordnet wurde, nicht entgegen, zumal die körperliche Belastbarkeit dadurch nicht höhergradig eingeschränkt ist. Diesbezüglich ist zudem auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie erfordert. Eine solche Therapie ist gegenständlich nicht erforderlich.Die Sachverständige stellte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass zwar eine verengende Lungenerkrankung mit Bedarfsmedikation besteht, jedoch keine Sauerstofflangzeittherapie. Es mangelte auch einem aktuellen Fachbefund. Der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel steht

den gutachterlichen Ausführungen die COPD, welche von der Sachverständigen klinisch und anamnestisch der Stufe römisch zwei zugeordnet wurde, nicht entgegen, zumal die körperliche Belastbarkeit dadurch nicht höhergradig eingeschränkt ist. Diesbezüglich ist zudem auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie erfordert. Eine solche Therapie ist gegenständlich nicht erforderlich. Auch von Seiten der Herzerkrankung liegt fachbefundlich keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Des weiteren fehlen Nachweise einer absoluten Wirbelkanalverengung mit konsekutiver Einschränkung der Gehstrecke. Die vom Patienten angegebene deutlich eingeschränkte Gehleistung ist nicht nachvollziehbar. Es ist daher in langsamen Tempo, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einfacher Gehhilfe das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m möglich. Auch die – im Rahmen der wiederholten klinischen Untersuchung erhobene - Gelenksbeweglichkeit an Armen und Beinen ermöglicht sowohl die Überwindung üblicher Niveauunterschiede, als auch die sichere Benützung von Haltegriffen und Haltestangen (kräftiger Faustschluss). Im Rahmen der Untersuchung lässt sich keine Einschränkung der Standfestigkeit feststellen, auch keine Schwindelprovokation bei Transfers. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich erschwert. Im Hinblick auf die oa Beschwerdeausführungen, ist der BF auf seine zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bestehenden Mitwirkungspflicht zu verweisen. Hinsichtlich der chronisch verengenden Lungenerkrankung (COPD II) mit klinisch geringer Luftnot bei Belastung und Inhalationstherapie bei Bedarf wurde kein aktueller Fachbefund vorgelegt. Auch hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden und Kniegelenksbeschwerden liegt keine aktuelle Bildgebung vor, daher auch kein Hinweis auf hochgradige Wirbelkanaleinengung, kein Fachbefund vorliegend, berichtete Belastungsschmerzen, keine wesentliche Funktionseinschränkung im Status, negativer Nervendehnungstest, keine Lähmungserscheinungen. Im Hinblick auf die oa Beschwerdeausführungen, ist der BF auf seine zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bestehenden Mitwirkungspflicht zu verweisen. Hinsichtlich der chronisch verengenden Lungenerkrankung (COPD römisch zwei) mit klinisch geringer Luftnot bei Belastung und Inhalationstherapie bei Bedarf wurde kein aktueller Fachbefund vorgelegt. Auch hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden und Kniegelenksbeschwerden liegt keine aktuelle Bildgebung vor, daher auch kein Hinweis auf hochgradige Wirbelkanaleinengung, kein Fachbefund vorliegend, berichtete Belastungsschmerzen, keine wesentliche Funktionseinschränkung im Status, negativer Nervendehnungstest, keine Lähmungserscheinungen.

Rechtsprechung ist der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Dieser Mitwirkungsverpflichtung ist die bP nicht nachgekommen. Auch ist der BF mit seinen Ausführungen dem Sachverständigenbeweis weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch hat er Fehler oder eine Unschlüssigkeit betreffend der festgestellten Gehleistung von 400 m substantiiert dargetan.

Rechtsprechung ist der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist vergleiche VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Dieser Mitwirkungsverpflichtung ist die bP nicht nachgekommen. Auch ist der BF mit seinen Ausführungen dem Sachverständigenbeweis weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch hat er Fehler oder eine Unschlüssigkeit betreffend der festgestellten Gehleistung von 400 m substantiiert dargetan. Der in der Beschwerde vorgebrachte starke Druck auf der Brust, Schwindel, Gangunsicherheit, Sturzgefahr und eine massiv eingeschränkte Standhaftigkeit konnten anamnestisch nicht erhoben werden. Vielmehr wird keine Gehhilfe verwendet und liegt ein Rauchkonsum vor. Auch der der Beschwerde beigefügte Befundbericht von Dr. D, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.09.2021, vermag keine anderslautende Einschätzung zu begründen. So werden darin lediglich die Diagnosen und die Medikamente angeführt, sowie dass die Arbeitsfähigkeit auf Grund der Erkrankungen deutlich eingeschränkt sei. Eine objektivierbare Indikation für die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung lässt sich jedoch aus den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel nicht entnehmen. Hinsichtlich der mit der Stellungnahme vom 24.03.2022 übermittelten Befunde des Klinikums XXXX – XXXX vom 22.11.2021, 15.2.2022, 27.2.2022, 10.3.2022 und am 15.3.2022, gilt wie das vorher gesagte. Abgesehen davon, dass der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die vor dem 7.3.2022 datierten Befunde bereits bei der Gutachtenserstellung vorlegen hätte müssen, lässt sich insgesamt eine objektivierbare Indikation für die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung aus den angeführten in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln nicht entnehmen. Auch die rechtsfreundliche Vertretung hat derartiges nicht behauptet. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung meint, dass sich das Beschwerdebild im Vergleich zum Vorgutachten vom September 2021 nachteilig verändert habe, verkennt sie, dass nicht das Vorgutachten verfahrensgegenständlich ist, sondern das aktuelle ärztliche Sachverständigengutachten vom 9.3.2022, gegen das sie in der Stellungnahme vom 24.3.2022 keine Einwände erhebt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es mehr bedarf als eines unbelegten Vorbringens um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen.Hinsichtlich der mit der Stellungnahme vom 24.03.2022 übermittelten Befunde des Klinikums römisch 40 – römisch 40 vom 22.11.2021, 15.2.2022, 27.2.2022, 10.3.2022 und am 15.3.2022, gilt wie das vorher gesagte. Abgesehen davon, dass der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die vor dem 7.3.2022 datierten Befunde bereits bei der Gutachtenserstellung vorlegen hätte müssen, lässt sich insgesamt eine objektivierbare Indikation für die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung aus den angeführten in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln nicht entnehmen. Auch die rechtsfreundliche Vertretung hat derartiges nicht behauptet. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung meint, dass sich das Beschwerdebild im Vergleich zum Vorgutachten vom September 2021 nachteilig verändert habe, verkennt sie, dass nicht das Vorgutachten verfahrensgegenständlich ist, sondern das aktuelle ärztliche Sachverständigengutachten vom 9.3.2022, gegen das sie in der Stellungnahme vom 24.3.2022 keine Einwände erhebt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es mehr bedarf als eines unbelegten Vorbringens um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Überdies wird festgehalten, dass die im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten Bescheinigungsmittel des Klinikums XXXX gem. § 46 letzter Satz BBG dem Neuerungsverbot unterliegen. Aus demselben Grund ist auch die beantragte Fristerstreckung bis 22.4.2022 zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme samt Befundvorlage unbeachtlich. Ungeachtet dessen steht es der bP frei diese Befunde allenfalls in einem neuen, bei der bB anzustrengenden Verfahren vorzulegen.Überdies wird festgehalten, dass die im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten Bescheinigungsmittel des Klinikums römisch 40 gem. Paragraph 46, letzter Satz BBG dem Neuerungsverbot unterliegen. Aus demselben Grund ist auch die beantragte Fristerstreckung bis 22.4.2022 zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme samt Befundvorlage unbeachtlich. Ungeachtet dessen steht es der bP frei diese Befunde allenfalls in einem neuen, bei der bB anzustrengenden Verfahren vorzulegen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es dem BF zumutbar ist, kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, ggf. unter Verwendung entsprechender Gehbehelfe. Auch ist es anhand der freien Beweglichkeit in sämtlichen Gelenken, fehlender Muskelabbauzeichen, bei einem kompletten und kraftvollen Faustschluss und Pinzettengriff beidseits, dem BF zumutbar, übliche Niveauunterschiede zu bewältigen und hinreichend sicher, sich in einem sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmittel, zum Zwecke der Sitzplatzsuche, ggf. unter Verwendung von Haltegriffen bzw. –stangen zu bewegen. Gegenteiliges vermochte der BF nicht substantiiert darzutun. Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten Einholung entsprechender Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin/Kardiologie, Neurologie und Lungenkrankheiten liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Auch ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114), was im gegenständlichen Fall gegeben ist.Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten Einholung entsprechender Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin/Kardiologie, Neurologie und Lungenkrankheiten liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist vergleiche VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Auch ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114), was im gegenständlichen Fall gegeben ist. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die im Rahmen der Beschwerde und Stellungnahme erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Neue, dem Sachverständigenbeweis widerstreitende fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht. Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde sowie Stellungnahme vom 24.3.2022 enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vor. 3.0.Rechtliche Beurteilung: 3.

  1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  2. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

§41

Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Auch Alterspensionisten können Behinderte iSd BBG 1990 sein; ein Nachweis iSd § 41 Abs 1 leg cit verliert daher seine Bedeutung nicht, wenn aus Gründen des Bezugs einer Alterspension die Nichtzugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen iSd § 2 und § 14 Abs 2 BEinstG festgestellt worden ist. (VwGH vom 23.03.1994, GZ 93/09/0377)Auch Alterspensionisten können Behinderte iSd BBG 1990 sein; ein Nachweis iSd Paragraph 41, Absatz eins, leg cit verliert daher seine Bedeutung nicht, wenn aus Gründen des Bezugs einer Alterspension die Nichtzugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen iSd Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG festgestellt worden ist. (VwGH vom 23.03.1994, GZ 93/09/0377) Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende Begründung für die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2013,, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegen. Die von der medizinischen Sachverständigen diesbezüglich getätigten Ausführungen stellten im Ergebnis fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der bP nicht vorliegen. Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

dem angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels - wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse - gewährleistet ist. Das Sachverständigengutachten erfüllte die nach Einschätzungsverordnung und Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Kriterien. Da die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zusatzeintragung bei der bP nicht vorlagen, war die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der bB vollinhaltlich zu bestätigen. 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an einem follikulärem Lamphom Grad 1-2, Z.n. Bestrahlung bis 9/2021; einer komplexen Herzerkrankung mit Z.n. mechanischem und biologischem Klappenersatz und Rhythmusstörungen, Vorhofflimmern und Blutverdünnung, Erzschrittmacher; Knieglenksbeschwerden li, Hallux valgus bds.; Hypertonie; wiederkehrenden Wirbelsäulenbeschwerden und Schilddrüsenknoten ohne Therapiebedarf leidet. Letzten Endes war festzustellen, dass es sich lediglich um ein unsubstantiiertes Bestreiten des vom SMS festgestellten Sachverhaltes handelt, welches außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134).Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an einem follikulärem Lamphom Grad 1-2, Z.n. Bestrahlung bis 9 aus 2021,; einer komplexen Herzerkrankung mit Z.n. mechanischem und biologischem Klappenersatz und Rhythmusstörungen, Vorhofflimmern und Blutverdünnung, Erzschrittmacher; Knieglenksbeschwerden li, Hallux valgus bds.; Hypertonie; wiederkehrenden Wirbelsäulenbeschwerden und Schilddrüsenknoten ohne Therapiebedarf leidet. Letzten Endes war festzustellen, dass es sich lediglich um ein unsubstantiiertes Bestreiten des vom SMS festgestellten Sachverhaltes handelt, welches außer Betracht bleiben kann vergleiche VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134). Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L518.2252721.1.00

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