← Österreich

{'item': 'L518 2252910-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 14Art. 130§ 6§ 19b§ 17§ 27§ 28§ 4§ 66§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlL518 2252910-1 SpruchL518 2252910-1/3E, L518 2252910-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 2.2.2022, Zl. OB: XXXX , gem. § 31 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 2.2.2022, Zl. OB: römisch 40 , gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF beschlossen: A) Gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, Art. 130

(1)1 B-VG wird die Beschwerde zurückgewiesen.A) Gem. Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Artikel 130,
(1)1 B-VG wird die Beschwerde zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte am 5.5.2020 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 14.5.2020 wurde festgestellt, dass die BF ab 5.5.2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit Schreiben vom 27.05.2021, einlangend bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) am 31.5.2021, beantragte die BF die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Zur Untermauerung ihres Vorbringens brachte die BF ein ärztliches Befundkonvolut in Vorlage. Das am 11.6.2021 durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund der Aktenlage erstellte Gutachten, vidiert am 12.6.2021, erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Das am 11.6.2021 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund der Aktenlage erstellte Gutachten, vidiert am 12.6.2021, erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Der Gesamtgrad der Behinderung wurde – wegen 05/2021: Mehrherdiges Mammakarzinom rechts; G3 (keine Angabe über therapeutische Maßnahmen bzw. adjuvante Nachbehandlung) Unterer Rahmensatz bei anzunehmendem komplikationslosen Verlauf, Einstufung zur Heilungsbewährung (Pos. Nr. 13.01.03, GdB 50 v.H); Übernahme aus Vorgutachten (keine aktuellen Befunde vorliegend): Mittelgradige depressive Störung, Unterer Rahmensatz bei therapeutischer Betreuung; eingeschränkte Leistungsfähigkeit, reduzierte soziale Integration (Pos. Nr. 03.06.02, GdB 50 v.H.); Aus dem histologischen Bericht des pathologischen Instituts: Die histologischen Veränderungen entsprechen einer vernarbenden Alopezie im Rahmen eines kutanen Lupus erythematodes (CDLE). Eine weiterführende Abklärung (Immunfluoreszenz, Labor etc.) wird empfohlen, Unterer Rahmensatz; es liegen keine Befunde vor, die eine exakte Einstufung ermöglichen würden, keine Aussage über das klinische Bild und die Stärke der Ausprägung (Pos. Nr. 01.01.02, GdB 20 v.H.) – mit 60 v.H. eingeschätzt. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde mit der Begründung, es sind keine Einschränkungen beschrieben, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden, verneint. Mit Schreiben vom 15.6.2021 wurde der BF gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Mit Schreiben vom 15.6.2021 wurde der BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der Stellungnahme monierte die BF, dass sie nicht untersucht wurde und es unverständlich sei, dass die mittelgradige depressive Störung den Gesamtgrad der Behinderung nur um eine Stufe erhöhe, was angesichts der stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit durch die regelmäßige Chemotherapie zu wenig sei, weshalb diese erneut zu prüfen sei. Der kutane Lupus erythematodes sei zu gering eingestuft worden. Die Chemotherapie belaste extrem das Immunsystem, weshalb sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Sie ersuche ihre Erkrankungen entsprechend einzuschätzen. Am 19.08.2021 wurde die BF klinisch untersucht und erbrachte das am 23.8.2021 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Der Gesamtgrad der Behinderung wurde – wegen Mammakarzinom rechts (ED: 05/2021) -derzeit adjuvante Chemotherapie-Operation anschließend geplant, Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 50 %-Derzeit adjuvante Chemotherapie vor geplanter Operation (Pos. Nr. 13.01.04, GdB 50 v.H.), Depression-Mittelgradige Episode, Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 50 %-Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrechtzuerhalten-Mittelgradige Episode (Pos. Nr. 03.06.02, GdB 50 v.H.), Kutaner Lupus erythematodes, Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 %-Lokal begrenzte Exantheme (Pos. Nr. 01.01.01, GdB 10 v.H.) – mit 60 v.H. eingeschätzt. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde abermals verneint.Der Gesamtgrad der Behinderung wurde – wegen Mammakarzinom rechts (ED: 05 aus 2021,) -derzeit adjuvante Chemotherapie-Operation anschließend geplant, Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 50 %-Derzeit adjuvante Chemotherapie vor geplanter Operation (Pos. Nr. 13.01.04, GdB 50 v.H.), Depression-Mittelgradige Episode, Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 50 %-Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrechtzuerhalten-Mittelgradige Episode (Pos. Nr. 03.06.02, GdB 50 v.H.), Kutaner Lupus erythematodes, Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 %-Lokal begrenzte Exantheme (Pos. Nr. 01.01.01, GdB 10 v.H.) – mit 60 v.H. eingeschätzt. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde abermals verneint. Mit Schreiben vom 23.8.2021 wurde der BF gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Mit Schreiben vom 23.8.2021 wurde der BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit Schreiben vom 12.10.2021 wurde der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Auf Grund einer Covid Erkrankung habe sie keine Stellungnahme abgeben können. Die Pos. Nr. 2 sei laut Befundbericht Dr. XXXX zu niedrig eingestuft worden. Ebenso sei die Pos. Nr. 3 zu niedrig eingestuft worden, da dieses Krankheitsbild sehr auffällig und deutlich sichtbar sei und die Psyche extrem belaste. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung lediglich um eine Stufe sei zu gering und entsprechend zu erhöhen. Auch die Pos. Nr. 3 müsse auf Grund der psychischen Belastung höher eingeschätzt werden und müsse dies in den Gesamtgrad der Behinderung einfließen. Nicht nachvollziehbar sei die Feststellung, dass ihr ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar sei. Auf Grund der Chemotherapie sei ihr Immunsystem ebenso wie ihr gesamtes Wohlbefinden in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem hätten ihr die Ärzte die Vermeidung von Menschenansammlungen nahe gelegt, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Sie ersuche um neuerliche Überprüfung.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Auf Grund einer Covid Erkrankung habe sie keine Stellungnahme abgeben können. Die Pos. Nr. 2 sei laut Befundbericht Dr. römisch 40 zu niedrig eingestuft worden. Ebenso sei die Pos. Nr. 3 zu niedrig eingestuft worden, da dieses Krankheitsbild sehr auffällig und deutlich sichtbar sei und die Psyche extrem belaste. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung lediglich um eine Stufe sei zu gering und entsprechend zu erhöhen. Auch die Pos. Nr. 3 müsse auf Grund der psychischen Belastung höher eingeschätzt werden und müsse dies in den Gesamtgrad der Behinderung einfließen. Nicht nachvollziehbar sei die Feststellung, dass ihr ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar sei. Auf Grund der Chemotherapie sei ihr Immunsystem ebenso wie ihr gesamtes Wohlbefinden in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem hätten ihr die Ärzte die Vermeidung von Menschenansammlungen nahe gelegt, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Sie ersuche um neuerliche Überprüfung. Im Gefolge wurde am 14.12.2021, vidiert am 18.12.2021, durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein Gutachten aufgrund der Aktenlage erstellt, welches im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis erbrachte:Im Gefolge wurde am 14.12.2021, vidiert am 18.12.2021, durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein Gutachten aufgrund der Aktenlage erstellt, welches im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis erbrachte: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychiatrische Leiden: Siehe Gutachten Dr. XXXX .Psychiatrische Leiden: Siehe Gutachten Dr. römisch 40 . Da eine Einwendung gegen das Vorgutachten Dr. XXXX erhoben wurde, werden die Gesundheitsstörungen fachgetrennt begutachtet und beurteilt.Da eine Einwendung gegen das Vorgutachten Dr. römisch 40 erhoben wurde, werden die Gesundheitsstörungen fachgetrennt begutachtet und beurteilt. Dg.: Mammamakarzinom rechts (ED 04/2021); Lupus erythematodes.Dg.: Mammamakarzinom rechts (ED 04 aus 2021,); Lupus erythematodes. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Siehe Fachgutachten Psychiatrie, Dr. XXXX , das Bestandteil eines zusammen mit diesem Gutachten zu erstellenden Gesamtgutachtens ist.Siehe Fachgutachten Psychiatrie, Dr. römisch 40 , das Bestandteil eines zusammen mit diesem Gutachten zu erstellenden Gesamtgutachtens ist. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1) Mammakarzinom rechts (ED 05/2021). Adjuvante Chemotherapie.1) Mammakarzinom rechts (ED 05 aus 2021,). Adjuvante Chemotherapie. Unterer Rahmensatz bei komplikationslosem Verlauf; Adjuvante Chemotherapie vor geplanter Operation Pos. Nr. 13.01.04, GdB 50 % 2) Kutaner Lupus erythematodes. Richtsatz nach EVO. (Lokal begrenzte Exantheme.) Pos. Nr. 01.01.01, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 2 steigert nicht weiter wegen fehlender zusätzlicher wesentlicher Belastung im Alltag. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Gesundheitsstörungen 1 und 2 wie im Vorgutachten, keine Veränderungen des Gesundheitszustandes. Die dritte Gesundheitsstörung des Vorgutachtens wird im Fachgutachten Psychiatrie gesondert begutachtet und in einem Gesamtgutachten dieser Einschätzung hinzugefügt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Siehe Gesamtgutachten. Nachuntersuchung 05/2026 - Nachuntersuchung nach Ablauf der Heilungsbewährung.Nachuntersuchung 05 aus 2026, - Nachuntersuchung nach Ablauf der Heilungsbewährung.

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es sind keine Einschränkungen beschrieben, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine zeitliche begrenzte gewisse Herabsetzung der Immunitätslage durch eine Chemotherapie ist nicht als Kriterium anzusehen, öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen zu können, zumal die Infektionsgefahr in einem öffentl. Verkehrsmittel nicht höher einzuschätzen ist als im normalen öffentlichen Raum wie Geschäften, Büros oder Arztpraxen bzw. Ämtern. Begründung: Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Unzumutbarkeit (siehe auch oben): Auch eine laufende Chemotherapie oder der Zustand nach Organtransplantation (Immunsuppressive Therapie)sind laut den Richtlinien der EVO keine Kriterien zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises. Bezüglich der Immunsuppression bei Chemotherapie ist nur in den ersten 6 Monaten eine Einschränkung des Immunsystems vorhanden. Anschließend ist die Immunantwort einem gesunden Patienten gleichzustellen. Laut den Bestimmungen der EVO sind alle Funktionseinschränkungen, die sich innerhalb von 6 Monaten normalisieren, nicht zu bewerten. Die Eintragung der Unzumutbarkeit ist medizinisch derzeit nicht zu begründen.“ Eine am 16.12.2021 durch Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, neuerlich erfolgte klinische Untersuchung und am 20.12.2021 vidiertes Gutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Eine am 16.12.2021 durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, neuerlich erfolgte klinische Untersuchung und am 20.12.2021 vidiertes Gutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: „Anamnese: Es gibt ein Aktengutachten von Dr. XXXX vom 11.06.2021 mit einem GdB von 60%.Es gibt ein Aktengutachten von Dr. römisch 40 vom 11.06.2021 mit einem GdB von 60%. Die Klientin ist seit 2015 ambulant bei Dr. Ingolf XXXX in psychiatrischer Behandlung. Es kam über die Jahre hin immer wieder durch berufliche Konfliktsituationen zu depressiven Episoden. Weiterhin spielten auch familiäre Sorgen und zuletzt das diagnostizierte Mammakarzinom im Mai 2021 eine wesentliche Rolle.Die Klientin ist seit 2015 ambulant bei Dr. Ingolf römisch 40 in psychiatrischer Behandlung. Es kam über die Jahre hin immer wieder durch berufliche Konfliktsituationen zu depressiven Episoden. Weiterhin spielten auch familiäre Sorgen und zuletzt das diagnostizierte Mammakarzinom im Mai 2021 eine wesentliche Rolle. Stationär war die Klientin 2016 1 x zur psychiatrischen Rehabilitation in XXXX .Stationär war die Klientin 2016 1 x zur psychiatrischen Rehabilitation in römisch 40 . Derzeitige Beschwerden: Seit der Mammakarzinom-Diagnose und Beginn der Chemotherapie gehe es ihr psychisch wieder deutlich schlechter, auch der Lupus erythematodes ist wieder verstärkt ausgeprägt. Die Stimmung ist depressiv und sie hat immer wieder Angstzustände mit Atemnot. Das Denken ist derzeit eingeschränkt auf den Ausgang der Karzinomerkrankung. Eine Operation ist bisher noch nicht erfolgt und erst nach der Chemotherapie vorgesehen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Fachärztliche Kontrollen Dr. XXXX .Fachärztliche Kontrollen Dr. römisch 40 . Psychotherapie: derzeit nicht laufend Medikamente: Wellbutrin 300 mg 1-0-0-0 Fluoxetin 40 mg 1-0-0-0 Trittico ret. 75 mg bei Bedarf Sozialanamnese: Stammt aus Bosnien und ist seit 1989 in Österreich, verheiratet, 3 Töchter aus erster Ehe, ein 21-jähriger Sohn aus der jetzigen Ehe. Sie arbeitet seit 16 Jahren in der Zentralsterilisation des KH XXXX , der Mann ist in der Kunststoffindustrie beschäftigt.Stammt aus Bosnien und ist seit 1989 in Österreich, verheiratet, 3 Töchter aus erster Ehe, ein 21-jähriger Sohn aus der jetzigen Ehe. Sie arbeitet seit 16 Jahren in der Zentralsterilisation des KH römisch 40 , der Mann ist in der Kunststoffindustrie beschäftigt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fachärztlicher Bericht Dr. Ingolf XXXX vom 05.08.2021:Fachärztlicher Bericht Dr. Ingolf römisch 40 vom 05.08.2021: Diagnosen: - Rezidivierend depressive Störung - ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome. - Lupus erhythematodes der Gesichtshaut - Mammakarzinom 05/2021 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Größe: 174,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Haut und Schleimhaut: intakt, gut durchblutet Caput und Collum: unauffällig; kein Meningismus Pupillen mittelweit, isokor, rund, prompte Reaktion auf Licht und Konvergenz Thorax: symmetrisch, vesikuläres Atemgeräusch beidseits seitengleich, keine trockenen oder feuchten Rasselgeräusche Herztöne: rein, rhythmischer Herzschlag, keine vitientypischen Geräusche HWS: frei beweglich Obere Extremitäten: Beweglichkeit in Hand-, Ellbogen- und Schultergelenken frei Fersengang und Spitzengang unauffällig Untere Extremitäten: Beweglichkeit in Sprung-, Knie- und Hüftgelenk frei Keine Ödeme oder Varizen. Gesamtmobilität – Gangbild: keine Einschränkungen Status Psychicus: Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Stimmung depressiv, Duktus kohärent, keine wahnhaften Denkinhalte, keine Halluzinationen, keine Suizidgedanken, Appetit gut, Schlaf sehr wechselnd. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1) Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig Bei der Klientin gibt es seit 2015 wiederkehrend depressive Phasen, wobei jeweils Belastungssituationen - hauptsächlich in der Arbeit - ausschlaggebend waren, nun kommt zusätzlich die Diagnose des Mammakarzinoms hinzu. Von der Symptomatik her würde ich derzeit die Problematik allerdings als mittelgradig einstufen. Sie ist medikamentös höherdosiert mit Antidepressiva eingestellt; Psychotherapie ist derzeit nicht laufend. Regelmäßige fachärztliche Kontrollen finden statt. Pos. Nr. 03.06.02, GdB 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die Nr. 1 mit 50% festgelegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: psychiatrisch keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Dr. XXXX vom 11.06.2021:Dr. römisch 40 vom 11.06.2021: Übereinstimmung Diagnose in Bezug auf die psychische Problematik. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: bei noch ausständigem Gesamtgutachten nicht möglich. Nachuntersuchung 12/2024 - weil unter fortlaufender Therapie eine Änderung der psychischen Befindlichkeit eintreten kann.Nachuntersuchung 12 aus 2024, - weil unter fortlaufender Therapie eine Änderung der psychischen Befindlichkeit eintreten kann.
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine dbzgl. Funktionseinschränkungen vorhanden.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Die Gesamtbeurteilung durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.12.2021, vidiert am 20.12.2021, erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Die Gesamtbeurteilung durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.12.2021, vidiert am 20.12.2021, erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: „Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom Heinrich XXXX Psychiatrie 19.12.2021Heinrich römisch 40 Psychiatrie 19.12.2021 Hermann Rudolf XXXX Allgemeinmedizin 14.12.2021Hermann Rudolf römisch 40 Allgemeinmedizin 14.12.2021 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1) Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig Bei der Klientin gibt es seit 2015 wiederkehrend depressive Phasen, wobei jeweils Belastungssituationen - hauptsächlich in der Arbeit - ausschlaggebend waren, nun kommt zusätzlich die Diagnose des Mammakarzinoms hinzu. Von der Symptomatik her würde ich derzeit die Problematik allerdings als mittelgradig einstufen. Sie ist medikamentös höherdosiert mit Antidepressiva eingestellt; Psychotherapie ist derzeit nicht laufend. Regelmäßige fachärztliche Kontrollen finden statt. Pos. Nr. 03.06.02, GdB 50 v.H. 2) Mammakarzinom rechts (ED 05/2021). Adjuvante Chemotherapie.2) Mammakarzinom rechts (ED 05 aus 2021,). Adjuvante Chemotherapie. Unterer Rahmensatz bei komplikationslosem Verlauf; Adjuvante Pos. Nr. 13.01.04, GdB 50 v.H. 3) Kutaner Lupus erythematodes. Richtsatz nach EVO. (Lokal begrenzte Exantheme.) Pos. Nr. 01.01.01, GdB 10 v.H. Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 2 steigert um eine wegen zusätzlicher Belastung und auch wegen des direkten Zusammenhangs der beiden Gesundheitsstörungen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Bei den Gesundheitsstörungen 2 und 3 keine Veränderungen des Gesundheitszustandes gegenüber der Vorbegutachtung. Auch die aktuelle Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie ergab dieselbe Ausprägung der Gesundheitsstörung 1 wie im Vorgutachten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Gleichbleibende Einstufung wie im Vorgutachten. Nachuntersuchung 05/2026 - Nachuntersuchung nach Ablauf der Heilungsbewährung. Da vor Ablauf der Heilungsbewährung 2026 kein Absinken des GdB unter 50% erfolgen wird, wird die Nachuntersuchungsfrist, die von Seiten des psychiatrischen Gutachters auf 12/2024 festgelegt wurde, auf 05/2026 verlängert, da erst dann eine Neubegutachtung wegen möglicher relevanter Änderungen sinnvoll ist.Nachuntersuchung 05 aus 2026, - Nachuntersuchung nach Ablauf der Heilungsbewährung. Da vor Ablauf der Heilungsbewährung 2026 kein Absinken des GdB unter 50% erfolgen wird, wird die Nachuntersuchungsfrist, die von Seiten des psychiatrischen Gutachters auf 12 aus 2024, festgelegt wurde, auf 05 aus 2026, verlängert, da erst dann eine Neubegutachtung wegen möglicher relevanter Änderungen sinnvoll ist.
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es sind keine Einschränkungen beschrieben, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine zeitliche begrenzte gewisse Herabsetzung der Immunitätslage durch eine Chemotherapie ist nicht als Kriterium anzusehen, öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen zu können, zumal die Infektionsgefahr in einem öffentl. Verkehrsmittel nicht höher einzuschätzen ist als im normalen öffentlichen Raum wie Geschäften, Büros oder Arztpraxen bzw. Ämtern. Begründung: Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Unzumutbarkeit (siehe auch oben): Auch eine laufende Chemotherapie oder der Zustand nach Organtransplantation (Immunsuppressive Therapie) sind laut den Richtlinien der EVO keine Kriterien zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises. Bezüglich der Immunsuppression bei Chemotherapie ist nur in den ersten 6 Monaten eine gewisse Einschränkung des Immunsystems vorhanden. Anschließend ist die Immunantwort einem gesunden Patienten gleichzustellen. Laut den Bestimmungen der EVO sind alle Funktionseinschränkungen, die sich innerhalb von 6 Monaten normalisieren, nicht zu bewerten. Die Eintragung der Unzumutbarkeit ist medizinisch derzeit nicht zu begründen. Zur Beschwerde wegen der Steigerung des Grades der Behinderung durch die zweite Erkrankung ist folgendes zu sagen: Eine Steigerung durch zusätzliche Belastung und Einschränkung durch eine zweite Erkrankung erfolgt immer (ab einer gewissen Einstufungshöhe der Erkrankung) um eine Stufe, d.h. um 10%. Verschiedene Werte von Einstufungen werden nicht addiert, sondern bei zusätzlichen Erkrankungen um Stufen gesteigert, dabei sind Einzeleinstufungen unter 30% bei einer Erkrankung nicht steigerungsfähig, ab 30% ist eine Steigerung um 10% angezeigt, wie im vorliegenden Fall geschehen. Eine höhere Einstufung als die durch Steigerung erreichten 60% ist deshalb schon rein formal nicht möglich. Die dritte Gesundheitsstörung wird nach EVO mit 10% beurteilt, ist also nicht steigerungsfähig und erhöht den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Die bei Gesundheitsstörung 3 folgende psychische Komponente bzw. Belastung ist ebenfalls in Gesundheitsstörung 1 miterfaßt. Um die Höhe der Einstufung der psychischen Erkrankung (Postion 1) zu verifizieren und gegenüber der Vorbegutachtung zu evaluieren, wurde ein psychiatrisches Fachgutachten in Auftrag gegeben, das zu dem aktuellen Ergebnis von 50% GdB kam. Durch Zusammenwirken der beiden Gesundheitsstörungen und die ebenfalls nach EVO vorgegebene Einstufung von 50% bei Erkrankung 2 ergibt sich durch Stufensteigerung ein Gesamtgrad von 60%. Eine höhere Einstufung ist aus medizinischer Sicht und auch aus formalen Gründen der EVO-Vorgaben nicht vertretbar.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass keine Änderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung ab 30.1.2022 mit 60 v.H. festgesetzt. Dagegen erhob die BF innert offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in welcher sie auf die Beschwerde vom 28.10.2021 verwies und ergänzend ausführt, dass sie nicht an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung wie vom Gutachter festgestellt leide, sondern laut Befundbericht von Dr. XXXX vom 05.08.2021 an einer rezidivierenden depressiven Störung „gegenwärtig schweren Episode“ leide, was für sie einen großen Unterschied mache und habe sich auch die Diagnose bis dato nicht verändert. Die psychischen Einschränkungen seien erheblich, weshalb die Einschätzung mit 50 v.H. zu niedrig sei. Die Pos. 2 stelle eine erhebliche psychische Belastung dar, weshalb eine Steigerung des Gesamtgrades von 10 v.H. zu wenig sei. Auch die Pos. 3 stelle eine weitere starke psychische Belastung dar, die mit 10 v.H. zu niedrig eingeschätzt wurde. Im angefochtenen Bescheid sei nicht mehr über ihren Antrag auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass“ abgesprochen worden. In der Zusammenfassung der Sachverständigengutachten vom 20.12.2021 werde zwar eine zeitlich herabgesetzte Immunität bestätigt aber zugleich keine höhere Gefahr einer Ansteckung als in normal öffentlichen Räumen festgestellt. Sie sei sich nicht sicher, ob hier die Situation in Bus oder Bahn richtig erkannt wurde. Sie könne in den öffentlichen Verkehrsmitteln anderen Menschen ausweichen, weshalb sie der ärztlichen Einschätzung vehement widerspreche. Zusammenfassend sei der Gesamtgrad der Behinderung zu gering und ersuche sie um die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass“. Sie ersuche um Stattgabe ihrer Beschwerde. Dagegen erhob die BF innert offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in welcher sie auf die Beschwerde vom 28.10.2021 verwies und ergänzend ausführt, dass sie nicht an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung wie vom Gutachter festgestellt leide, sondern laut Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 05.08.2021 an einer rezidivierenden depressiven Störung „gegenwärtig schweren Episode“ leide, was für sie einen großen Unterschied mache und habe sich auch die Diagnose bis dato nicht verändert. Die psychischen Einschränkungen seien erheblich, weshalb die Einschätzung mit 50 v.H. zu niedrig sei. Die Pos. 2 stelle eine erhebliche psychische Belastung dar, weshalb eine Steigerung des Gesamtgrades von 10 v.H. zu wenig sei. Auch die Pos. 3 stelle eine weitere starke psychische Belastung dar, die mit 10 v.H. zu niedrig eingeschätzt wurde. Im angefochtenen Bescheid sei nicht mehr über ihren Antrag auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass“ abgesprochen worden. In der Zusammenfassung der Sachverständigengutachten vom 20.12.2021 werde zwar eine zeitlich herabgesetzte Immunität bestätigt aber zugleich keine höhere Gefahr einer Ansteckung als in normal öffentlichen Räumen festgestellt. Sie sei sich nicht sicher, ob hier die Situation in Bus oder Bahn richtig erkannt wurde. Sie könne in den öffentlichen Verkehrsmitteln anderen Menschen ausweichen, weshalb sie der ärztlichen Einschätzung vehement widerspreche. Zusammenfassend sei der Gesamtgrad der Behinderung zu gering und ersuche sie um die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass“. Sie ersuche um Stattgabe ihrer Beschwerde. Schließlich erfolgte am 17.3.2022 die Beschwerdevorlage am BVwG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF gehört seit 14.5.2020

§ 14Abs. 1 lit. a BEinst

G dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem GdB von 50 v.H. an.Die BF gehört seit 14.5.2020

Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BEinstG dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem GdB von 50 v.H. an. Die BF hat am 27.5.2021 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt. Die belangte Behörde hat keinen Bescheid erlassen, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten des Beschwerdeführers rechtskräftig ausgesprochen wird. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  3. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 3.0.Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  6. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 19bAbs. 3 BEinst

G sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 6 BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 7 BEinst

G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben"."Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben". Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz ergibt sich, dass jeweils die letzte rechtskräftige Entscheidung als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten gilt. Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz ergibt sich, dass jeweils die letzte rechtskräftige Entscheidung als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten gilt. Entsprechend dem sich aus dem Verwaltungsakt unstrittig ergebenden Sachverhalt, ist der letzte rechtskräftige Bescheid, mit welchem die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wurde, jener vom 14.5.2020. Dementsprechend war die Beschwerdeführerin am 14.5.2020 im Besitz eines Bescheides

§ 14Abs.

1 Behinderteneinstellungsgesetz.Entsprechend dem sich aus dem Verwaltungsakt unstrittig ergebenden Sachverhalt, ist der letzte rechtskräftige Bescheid, mit welchem die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wurde, jener vom 14.5.2020. Dementsprechend war die Beschwerdeführerin am 14.5.2020 im Besitz eines Bescheides

Paragraph 14, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz. Unter einem "verfahrenseinleitenden Antrag" wird ein Antrag zu verstehen sein, in dem ein Bescheid bestimmten Inhalts auf Grund einer bestimmten Tatsachenlage unter Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften begehrt wird. Damit wird die "Verwaltungssache" (der "Prozessgegenstand") bestimmt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Auflage, Rz 162/1).Unter einem "verfahrenseinleitenden Antrag" wird ein Antrag zu verstehen sein, in dem ein Bescheid bestimmten Inhalts auf Grund einer bestimmten Tatsachenlage unter Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften begehrt wird. Damit wird die "Verwaltungssache" (der "Prozessgegenstand") bestimmt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, Rz 162/1). Die BF stellte am 27.5.2021 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass. Damit wurde die Verwaltungssache, der "Prozessgegenstand" bestimmt. Mit Bescheid vom 12.10.2021 wurde aufgrund dieses Antrages festgestellt, dass der Grad der Behinderung

dem BBG 60 von Hundert beträgt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021 abgewiesen. Mit Bescheid vom 2.2.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr Grad der Behinderung von Amts wegen ab 30.1.2022 mit 60 v.H. festgesetzt wird. Als Rechtsgrundlage wurden §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinStG angeführt. Mit Bescheid vom 2.2.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr Grad der Behinderung von Amts wegen ab 30.1.2022 mit 60 v.H. festgesetzt wird. Als Rechtsgrundlage wurden Paragraphen 2, 3 und 14 Absatz eins und Absatz 2, BEinStG angeführt. Der verfahrenseinleitende Antrag bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Grad der Behinderung und der Zusatzeintragung im Behindertenpass. Ein Antrag

§ 14Abs. 2 BEin

StG wurde seitens der BF in keiner Lage des Verfahrens vor der belangten Behörde gestellt.Der verfahrenseinleitende Antrag bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Grad der Behinderung und der Zusatzeintragung im Behindertenpass. Ein Antrag

Paragraph 14, Absatz 2, BEinStG wurde seitens der BF in keiner Lage des Verfahrens vor der belangten Behörde gestellt. Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (etwa ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen), so ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde

§ 66Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (Vw

GH 14.06.2012, Zl. 2008/10/0343). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf § 66 Abs. 4 AVG. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 4 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Dennoch ist diese Judikatur des Verwaltungsgerichthofes diesbezüglich auch für das Verwaltungsgericht maßgebend.Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (etwa ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen), so ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde

Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben (VwGH 14.06.2012, Zl. 2008/10/0343). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Dennoch ist diese Judikatur des Verwaltungsgerichthofes diesbezüglich auch für das Verwaltungsgericht maßgebend. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Da die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt hat, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zurückweisung der Beschwerde Die Entscheidung über die Beschwerde setzt im gegenständlichen Fall einen anfechtbaren Bescheid voraus (Art. 130

(1)1 B-VG). Durch dessen Behebung liegt ein solcher nicht mehr vor. Das ho. Gericht hat daher seine sachliche Unzuständigkeit gem. § 6 AVG amtswegig wahrzunehmen und die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen.Die Entscheidung über die Beschwerde setzt im gegenständlichen Fall einen anfechtbaren Bescheid voraus (Artikel 130,
(1)1 B-VG). Durch dessen Behebung liegt ein solcher nicht mehr vor. Das ho. Gericht hat daher seine sachliche Unzuständigkeit gem. Paragraph 6, AVG amtswegig wahrzunehmen und die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen. 3.3. § 24 VwGVG lautet:3.3. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.4.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L518.2252910.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.