4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 2.2.2022, Zl. OB: XXXX , gem. § 31 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 2.2.2022, Zl. OB: römisch 40 , gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF beschlossen: A) Gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, Art. 130
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte am 5.5.2020 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 14.5.2020 wurde festgestellt, dass die BF ab 5.5.2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit Schreiben vom 27.05.2021, einlangend bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) am 31.5.2021, beantragte die BF die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Zur Untermauerung ihres Vorbringens brachte die BF ein ärztliches Befundkonvolut in Vorlage. Das am 11.6.2021 durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund der Aktenlage erstellte Gutachten, vidiert am 12.6.2021, erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Das am 11.6.2021 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund der Aktenlage erstellte Gutachten, vidiert am 12.6.2021, erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Der Gesamtgrad der Behinderung wurde – wegen 05/2021: Mehrherdiges Mammakarzinom rechts; G3 (keine Angabe über therapeutische Maßnahmen bzw. adjuvante Nachbehandlung) Unterer Rahmensatz bei anzunehmendem komplikationslosen Verlauf, Einstufung zur Heilungsbewährung (Pos. Nr. 13.01.03, GdB 50 v.H); Übernahme aus Vorgutachten (keine aktuellen Befunde vorliegend): Mittelgradige depressive Störung, Unterer Rahmensatz bei therapeutischer Betreuung; eingeschränkte Leistungsfähigkeit, reduzierte soziale Integration (Pos. Nr. 03.06.02, GdB 50 v.H.); Aus dem histologischen Bericht des pathologischen Instituts: Die histologischen Veränderungen entsprechen einer vernarbenden Alopezie im Rahmen eines kutanen Lupus erythematodes (CDLE). Eine weiterführende Abklärung (Immunfluoreszenz, Labor etc.) wird empfohlen, Unterer Rahmensatz; es liegen keine Befunde vor, die eine exakte Einstufung ermöglichen würden, keine Aussage über das klinische Bild und die Stärke der Ausprägung (Pos. Nr. 01.01.02, GdB 20 v.H.) – mit 60 v.H. eingeschätzt. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde mit der Begründung, es sind keine Einschränkungen beschrieben, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden, verneint. Mit Schreiben vom 15.6.2021 wurde der BF gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Mit Schreiben vom 15.6.2021 wurde der BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der Stellungnahme monierte die BF, dass sie nicht untersucht wurde und es unverständlich sei, dass die mittelgradige depressive Störung den Gesamtgrad der Behinderung nur um eine Stufe erhöhe, was angesichts der stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit durch die regelmäßige Chemotherapie zu wenig sei, weshalb diese erneut zu prüfen sei. Der kutane Lupus erythematodes sei zu gering eingestuft worden. Die Chemotherapie belaste extrem das Immunsystem, weshalb sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Sie ersuche ihre Erkrankungen entsprechend einzuschätzen. Am 19.08.2021 wurde die BF klinisch untersucht und erbrachte das am 23.8.2021 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Der Gesamtgrad der Behinderung wurde – wegen Mammakarzinom rechts (ED: 05/2021) -derzeit adjuvante Chemotherapie-Operation anschließend geplant, Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 50 %-Derzeit adjuvante Chemotherapie vor geplanter Operation (Pos. Nr. 13.01.04, GdB 50 v.H.), Depression-Mittelgradige Episode, Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 50 %-Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrechtzuerhalten-Mittelgradige Episode (Pos. Nr. 03.06.02, GdB 50 v.H.), Kutaner Lupus erythematodes, Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 %-Lokal begrenzte Exantheme (Pos. Nr. 01.01.01, GdB 10 v.H.) – mit 60 v.H. eingeschätzt. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde abermals verneint.Der Gesamtgrad der Behinderung wurde – wegen Mammakarzinom rechts (ED: 05 aus 2021,) -derzeit adjuvante Chemotherapie-Operation anschließend geplant, Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 50 %-Derzeit adjuvante Chemotherapie vor geplanter Operation (Pos. Nr. 13.01.04, GdB 50 v.H.), Depression-Mittelgradige Episode, Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 50 %-Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrechtzuerhalten-Mittelgradige Episode (Pos. Nr. 03.06.02, GdB 50 v.H.), Kutaner Lupus erythematodes, Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 %-Lokal begrenzte Exantheme (Pos. Nr. 01.01.01, GdB 10 v.H.) – mit 60 v.H. eingeschätzt. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde abermals verneint. Mit Schreiben vom 23.8.2021 wurde der BF gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Mit Schreiben vom 23.8.2021 wurde der BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit Schreiben vom 12.10.2021 wurde der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Auf Grund einer Covid Erkrankung habe sie keine Stellungnahme abgeben können. Die Pos. Nr. 2 sei laut Befundbericht Dr. XXXX zu niedrig eingestuft worden. Ebenso sei die Pos. Nr. 3 zu niedrig eingestuft worden, da dieses Krankheitsbild sehr auffällig und deutlich sichtbar sei und die Psyche extrem belaste. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung lediglich um eine Stufe sei zu gering und entsprechend zu erhöhen. Auch die Pos. Nr. 3 müsse auf Grund der psychischen Belastung höher eingeschätzt werden und müsse dies in den Gesamtgrad der Behinderung einfließen. Nicht nachvollziehbar sei die Feststellung, dass ihr ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar sei. Auf Grund der Chemotherapie sei ihr Immunsystem ebenso wie ihr gesamtes Wohlbefinden in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem hätten ihr die Ärzte die Vermeidung von Menschenansammlungen nahe gelegt, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Sie ersuche um neuerliche Überprüfung.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Auf Grund einer Covid Erkrankung habe sie keine Stellungnahme abgeben können. Die Pos. Nr. 2 sei laut Befundbericht Dr. römisch 40 zu niedrig eingestuft worden. Ebenso sei die Pos. Nr. 3 zu niedrig eingestuft worden, da dieses Krankheitsbild sehr auffällig und deutlich sichtbar sei und die Psyche extrem belaste. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung lediglich um eine Stufe sei zu gering und entsprechend zu erhöhen. Auch die Pos. Nr. 3 müsse auf Grund der psychischen Belastung höher eingeschätzt werden und müsse dies in den Gesamtgrad der Behinderung einfließen. Nicht nachvollziehbar sei die Feststellung, dass ihr ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar sei. Auf Grund der Chemotherapie sei ihr Immunsystem ebenso wie ihr gesamtes Wohlbefinden in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem hätten ihr die Ärzte die Vermeidung von Menschenansammlungen nahe gelegt, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Sie ersuche um neuerliche Überprüfung. Im Gefolge wurde am 14.12.2021, vidiert am 18.12.2021, durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein Gutachten aufgrund der Aktenlage erstellt, welches im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis erbrachte:Im Gefolge wurde am 14.12.2021, vidiert am 18.12.2021, durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein Gutachten aufgrund der Aktenlage erstellt, welches im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis erbrachte: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychiatrische Leiden: Siehe Gutachten Dr. XXXX .Psychiatrische Leiden: Siehe Gutachten Dr. römisch 40 . Da eine Einwendung gegen das Vorgutachten Dr. XXXX erhoben wurde, werden die Gesundheitsstörungen fachgetrennt begutachtet und beurteilt.Da eine Einwendung gegen das Vorgutachten Dr. römisch 40 erhoben wurde, werden die Gesundheitsstörungen fachgetrennt begutachtet und beurteilt. Dg.: Mammamakarzinom rechts (ED 04/2021); Lupus erythematodes.Dg.: Mammamakarzinom rechts (ED 04 aus 2021,); Lupus erythematodes. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Siehe Fachgutachten Psychiatrie, Dr. XXXX , das Bestandteil eines zusammen mit diesem Gutachten zu erstellenden Gesamtgutachtens ist.Siehe Fachgutachten Psychiatrie, Dr. römisch 40 , das Bestandteil eines zusammen mit diesem Gutachten zu erstellenden Gesamtgutachtens ist. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1) Mammakarzinom rechts (ED 05/2021). Adjuvante Chemotherapie.1) Mammakarzinom rechts (ED 05 aus 2021,). Adjuvante Chemotherapie. Unterer Rahmensatz bei komplikationslosem Verlauf; Adjuvante Chemotherapie vor geplanter Operation Pos. Nr. 13.01.04, GdB 50 % 2) Kutaner Lupus erythematodes. Richtsatz nach EVO. (Lokal begrenzte Exantheme.) Pos. Nr. 01.01.01, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 2 steigert nicht weiter wegen fehlender zusätzlicher wesentlicher Belastung im Alltag. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Gesundheitsstörungen 1 und 2 wie im Vorgutachten, keine Veränderungen des Gesundheitszustandes. Die dritte Gesundheitsstörung des Vorgutachtens wird im Fachgutachten Psychiatrie gesondert begutachtet und in einem Gesamtgutachten dieser Einschätzung hinzugefügt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Siehe Gesamtgutachten. Nachuntersuchung 05/2026 - Nachuntersuchung nach Ablauf der Heilungsbewährung.Nachuntersuchung 05 aus 2026, - Nachuntersuchung nach Ablauf der Heilungsbewährung.
G dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem GdB von 50 v.H. an.Die BF gehört seit 14.5.2020
Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BEinstG dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem GdB von 50 v.H. an. Die BF hat am 27.5.2021 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt. Die belangte Behörde hat keinen Bescheid erlassen, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten des Beschwerdeführers rechtskräftig ausgesprochen wird. 2.
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
G sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz ergibt sich, dass jeweils die letzte rechtskräftige Entscheidung als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten gilt. Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz ergibt sich, dass jeweils die letzte rechtskräftige Entscheidung als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten gilt. Entsprechend dem sich aus dem Verwaltungsakt unstrittig ergebenden Sachverhalt, ist der letzte rechtskräftige Bescheid, mit welchem die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wurde, jener vom 14.5.2020. Dementsprechend war die Beschwerdeführerin am 14.5.2020 im Besitz eines Bescheides
1 Behinderteneinstellungsgesetz.Entsprechend dem sich aus dem Verwaltungsakt unstrittig ergebenden Sachverhalt, ist der letzte rechtskräftige Bescheid, mit welchem die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wurde, jener vom 14.5.2020. Dementsprechend war die Beschwerdeführerin am 14.5.2020 im Besitz eines Bescheides
Paragraph 14, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz. Unter einem "verfahrenseinleitenden Antrag" wird ein Antrag zu verstehen sein, in dem ein Bescheid bestimmten Inhalts auf Grund einer bestimmten Tatsachenlage unter Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften begehrt wird. Damit wird die "Verwaltungssache" (der "Prozessgegenstand") bestimmt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
dem BBG 60 von Hundert beträgt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021 abgewiesen. Mit Bescheid vom 2.2.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr Grad der Behinderung von Amts wegen ab 30.1.2022 mit 60 v.H. festgesetzt wird. Als Rechtsgrundlage wurden §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinStG angeführt. Mit Bescheid vom 2.2.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr Grad der Behinderung von Amts wegen ab 30.1.2022 mit 60 v.H. festgesetzt wird. Als Rechtsgrundlage wurden Paragraphen 2, 3 und 14 Absatz eins und Absatz 2, BEinStG angeführt. Der verfahrenseinleitende Antrag bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Grad der Behinderung und der Zusatzeintragung im Behindertenpass. Ein Antrag
StG wurde seitens der BF in keiner Lage des Verfahrens vor der belangten Behörde gestellt.Der verfahrenseinleitende Antrag bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Grad der Behinderung und der Zusatzeintragung im Behindertenpass. Ein Antrag
Paragraph 14, Absatz 2, BEinStG wurde seitens der BF in keiner Lage des Verfahrens vor der belangten Behörde gestellt. Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (etwa ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen), so ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde
GH 14.06.2012, Zl. 2008/10/0343). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf § 66 Abs. 4 AVG. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 4 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Dennoch ist diese Judikatur des Verwaltungsgerichthofes diesbezüglich auch für das Verwaltungsgericht maßgebend.Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (etwa ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen), so ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde
Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben (VwGH 14.06.2012, Zl. 2008/10/0343). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Dennoch ist diese Judikatur des Verwaltungsgerichthofes diesbezüglich auch für das Verwaltungsgericht maßgebend. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Da die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt hat, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zurückweisung der Beschwerde Die Entscheidung über die Beschwerde setzt im gegenständlichen Fall einen anfechtbaren Bescheid voraus (Art. 130
GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L518.2252910.1.00
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