Obsah (20)
§ 28Art 133§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlL518 2252971-1 Spruch, L518 2252971-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 vH beträgt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 vH beträgt. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit am 15.7.2021 bei der belangten Behörde (im Folgenden „bB“ bezeichnet) einlangend, die Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage. Mit Schreiben der bB vom 12.8.2021 wurde die bP um Vorlage aktueller Befunde, nicht älter als ein halbes Jahr, ersucht. Im Gefolge kam der BF dem Ersuchen nach. Am 14.10.2021 wurde der BF durch Drin. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 2.12.2021 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 14.10.2021 wurde der BF durch Drin. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 2.12.2021 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: „Anamnese: Pensionist, Hörgeräteakustiker VGA 2018: 60 v.H Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller berichtet, dass sich die Situation im Bereich der Hoden verschlechtert hätte, da seit dem Vorgutachten diese noch zusätzlich verkleinert seien, er benötigt ein Testosteronpräparat, ohne diesem geht es ihm schlecht, er ist sehr leicht reizbar und schwitzt vermehrt. Bezüglich seiner Persönlichkeit-und Verhaltensstörung geht es ihm schlecht, er ist in einer Gesprächstherapie, zeigt sich aber vermehrt antriebslos und melancholisch, ist depressiv und könne nicht lachen, er leidet an einem bekannten ADS bei vermehrten Familienproblemen mit dem Bruder und den Eltern. Er arbeitet als Transportfahrer bei den Maltesern nebenher, jedoch nur noch als Vertretung, da er ein Zusatzeinkommen benötigt, schlafen kann er schlecht. Von Seite seiner degenerativen Wirbelsäulenveränderungen hatte immer wieder lumbal Schmerzen, vor allem beim Autofahren, diese strahlen ins Gesäß und in die Knie aus. Sein Asthma verschlechtert sich fallweise bei Schimmel-oder Feuchtigkeitsexposition. Sein Tinnitus ist psychisch triggerbar, er trägt Hörgeräte bds. Nächtens muss er rund 3-4x auf die Toilette. Neu seit dem VGA sind Arthralgien PIP III rechts und geringgradige Heberdsche Arthrosen.Sein Tinnitus ist psychisch triggerbar, er trägt Hörgeräte bds. Nächtens muss er rund 3-4x auf die Toilette. Neu seit dem VGA sind Arthralgien PIP römisch drei rechts und geringgradige Heberdsche Arthrosen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Nebido, Tamsu, Rosuvastatin, Pantoloc, Trittico, Magnesium, Vitamin B, Voltaren, Oleovit, Hylo comod, Thealoz duo, Siccaforte, Oculotect, Blephasol, Sultanol, Zyrtec, Seretide, Mirtazapin, Rennie Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder außer Haus Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , Rheumatologe, Sbg 08/21:Dr. römisch 40 , Rheumatologe, Sbg 08/21: Unspezifische Arthralgie PiP lll re mit Somatisierung, ggr. Heberden'sche Arthrosen, Va depressive Störung mit Zukunftsängsten, Zn schwerem Motorradunfall 1988.Unspezifische Arthralgie PiP lll re mit Somatisierung, ggr. Heberden'sche Arthrosen, römisch fünf a depressive Störung mit Zukunftsängsten, Zn schwerem Motorradunfall
- Dr. XXXX , Urologe Sbg, 08/21:Dr. römisch 40 , Urologe Sbg, 08/21: symptomatischer Hypogonadismus Dr. XXXX , Psychiaterin Sbg 08/21:Dr. römisch 40 , Psychiaterin Sbg 08/21: Anankastische [zwanghafte] Persönüchkeitsstörung{F60 5} Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode{F33.l}, Nichtorganische Schlafstörung, nicht näher bezeichnet{F51.9), Prostatahyperplasie{N4ü}. Somatisierungsstörung{F45.0}, ADS im Erwachsenenaiter{F90.Ü} Dr. XXXX , Radiologe, Sbg 03/21:Dr. römisch 40 , Radiologe, Sbg 03/21: CT Thorax Der winzige teilverkalkte Rundherd im Bereich der Lingula unverändert. Geringe Emphysemzeichen. Rechts keine eindeutigen Rundherde abgrenzbar. Kein Pleuraerguss. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Klinischer Status – Fachstatus:C/C:Klinischer Status – Fachstatus:, C/C: Gebiss saniert Hörvermögen: Hörgeräte Sehvermögen: altersentsprechend Haut: azyanotisch, anikterisch Pulmo: VA bds, keine path.Geräusche Cor: rein, rhythmisch, normocard, normfrequent Abdomen: weich, kein DS, keine Resistenzen, Darmgeräusche unauffällig, Nierenlager nicht klopfschmerzhaft, blande Narben Wirbelsäule: FBA 10cm HWS: unauff., Beweglichkeit nicht eingeschränkt BWS/LWS: Seitneigung, Retroflexion nicht eingeschränkt, Hocke durchführbar, Beweglichkeit in allen Abschnitten uneingeschränkt Extremitäten OE: Muskulatur in Tonus und Trophik seitengleich Schürzengriff durchführbar, Nackengriff durchführbar, Elevation möglich, Rotation unauff. Ellenbogen, Hand- Fingergelenke: aktiv passiv frei beweglich, keine Schwellung, keine Schmerzen Extremitäten UE: Muskulatur in Tonus und Trophik seitengleich keine Beinödeme, keine Beinlängendifferenz im Liegen, Lasegue neg Hüftgelenke: aktiv passiv frei beweglich, Innen-und Außenrot.unauff. Kniegelenke: aktiv passiv frei beweglich, keine Schwellung, keine Schmerzen, kein offensichtlicher Erguss oder Überwärmung Sprunggelenke: aktiv passiv frei beweglich Neuro: grobe Kraft unauff. Sensibilität unauff. Gesamtmobilität – Gangbild: 1h Gehen möglich Status Psychicus: Merk- und Konzentrationsfähigkeit keine groben Einschränkungen erkennbar, zeitlich, örtlich, situativ orientriert, nicht verlangsamt, Stimmungslage: depressiv Antrieb: reduziert, keine produktive Symptomatik erkennbar, Schlaf: Durchschlafstörung, Einschlafstörung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1) Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen bei Aufmerksamkeitsdefizit des Erwachsenen mit Anpassungsstörung oberer RSW bei sozial beeinträchtigendem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom im Erwachsenenalter mit daraus resultierenden depressiven Episoden und Somatisierungsstörung Pos. Nr. 03.04.01, GdB 40 v.H. 2) degenerative Wirbelsäulenveränderungen unterer RSW bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei deutlichen radiologischen Veränderungen bei ausstrahlenden Schmerzen in Gesäß und Knie Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 v.H. 3) Hörminderung Hörgeräte beidseits, ohne Audiogramm Pos. Nr. 12.02.01, GdB 30 v.H. 4) Polyarthralgien eine Stufe über unterem RSW bei unspezifische Arthralgie Fingergelenke Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 v.H. 5) Männliche Geschlechtsorgane - Funktionseinschränkung beider Hoden bei Hodenatrophie bds. nach dem vollendeten
- LJ fixer RSW nach Vollendung des 65.Lebensjahres Pos. Nr. 08.02.05, GdB 10 v.H. 6) Asthma bronchiale ab dem vollendeten
- Lebensjahr - Zeitweilig leichtes Asthma unterer RSW bei Belastungs bedingten Einschränkungen der Atemleistung, mit mitbeurteilt mildes Emphysem Pos. Nr. 06.05.01, GdB 10 v.H. 7) Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades unterer RSW da Ohrgeräusch zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen psychischer oder vegetativer Natur führt Pos. Nr. 12.02.02, GdB 10 v.H. 8) Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades unterer RSW bei Prostatahyperplasie mit leichten Entleerungsstörungen und häufigem Harnlassen; bei fehlender Restharnbildung Pos. Nr. 08.01.06, GdB 10 v.H. 9) Syndrom der trockenen Augen unterer RSW bei fehlender höhergradiger Beeinträchtigung Pos. Nr. 11.01.01, GdB 10 v.H. Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H, der Grad der führenden GS1 wird durch die GS2 und GS3 gemeinsam um zwei Stufe angehoben, da eine negativ additive Beeinflussung besteht, die GS4 bis GS9 heben aufgrund fehlender negativer Beeinflussung um keine weitere Stufe an Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Seit dem VGA Herabsetzen der Funktionsstörung der Hoden von 40 auf 10 v.H bei Änderung des Richtsatzwertes mit Vollendung des 65.Lebensjahres, die psychische Problematik idem eingeschätzt mit einem GdB von 40, ebenso die Wirbelsäulenproblematik mit einem GdB von
- Neu eingestuft eine Hörminderung mit einem GdB von 30, sowie Polyarthralgien mit einem GdB von 20, die restlichen Funktionseinschränkungen idem beurteilt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung im Vergleich zum VGA Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen, noch eine schwere anhaltende Beeinträchtigung des Immunsystems vorhanden ist. Daher das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das für das Ein- und Aussteigen notwendige Überwinden geringer Niveauunterschiede, sowie das Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht beeinträchtigt.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Mit Schreiben vom 2.12.2021 wurde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. Mit Schreiben vom 13.12.2021 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Gutachten seien diverse Erkrankungen wie die Schlafapnoe, Drehschwindel, Morbus Zoster, Narbe am rechten Auge, immer wiederkehrender Hautausschlag auf der behaarten Brust und im vorderen Schulterbereich, unberücksichtigt geblieben. Seine Verformung der Füße und Zehen seinen nicht klinisch untersucht worden. Er habe eine Beinlängendifferenz, welche im Gutachten nicht angeführt sei. Seine Hormonwerte schwanken stark, er schwitze und sei nicht leistungsfähig. Trotz Hinweis, wurden seine immerwährenden Schmerzen in den Fingergelenken nicht erwähnt. Die Schmerzen in den Füßen beeinträchtigen seinen Schlaf. Seine psychische Beeinträchtigung sei zu niedrig bewertet. Er ersuche um eine Ergänzung der Begutachtung. Mit Schreiben der bB vom 20.12.2021 wurde der BF um Nachreichung ärztlicher Befunde bezüglich der Schlafapnoe, Drehschwindel, Morbus Zoster, die Narbe am rechten Auge, Hautausschlag, Hallux Valgus, ersucht. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 3.3.2022 durch Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 6.3.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 3.3.2022 durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 6.3.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: „Anamnese: Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor-Einspruch zum Parteiengehör. Die Untersuchung findet am 03.03.2022 in der Zeit von 12:00-12:30 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt. Vorgutachten (EVO), Ärztin für Allgemeinmedizin, 14.10.2021, GdB: 60 %, DZ, ZE: Keine. Die im Vorgutachten (EVO) angeführten Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen zu Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung: 1.) Persönlichkeit-und Verhaltensstörung-40 %. 2.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule-30 %. 3..) Hörminderung beidseits-30 %. 4.) Polyarthralgien-20 %. 5.) Hoden-Hypothrophie beidseits-10 %. 6.) Asthma bronchiale-10 %. 7.) Tinnitus-10 %. 8.) Entleerungsstörung der Blase-10 %. 9.) Syndrom der trockenen Augen-10 %. Operationen: Schulter-OP rechts
(1988), Zustand nach 2x Nasenscheidewand-OP, Derzeitige Beschwerden: Der Patient kommt alleine mit einem öffentlichen Verkehrsmitteln und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Er berichtet über multiple Beschwerden. Er habe eine Schlafapnoe-Syndrom und einen Drehschwindel. Außerdem habe er eine Narbe über dem rechten Auge. Weiters berichtet er über ein Exanthem am Thorax vorne und hinten. Schmerzen habe er auch in der LWS mit Ausstrahlung in den Gesäßbereich beidseits, Kopfschmerzen und einen Hallux valgus beidseits. Weiters wird über eine Pollenallergie, Hausstaubmilbenallergie und einen Tinnitus am linken Ohr berichtet (Rauschen/Pfeifen). Als weitere Beschwerden werden eine Harninkontinenz und eine Wetterfühligkeit angegeben. Er habe auch eine Anpassungsstörung (Pandemie, Krieg) und Arthrosen in allen Gelenken. Die Gehstrecke wird mit 1 km angegeben-1 Stockwerk kann er überwinden. Er möchte unbedingt eine Einstufung mit 70 % erhalten aufgrund der Vergünstigungen bezüglich öffentlicher Verkehrsmittel. Weitere Erkrankungen bzw. Diagnosen werden auch auf Nachfrage nicht angegeben. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Nebido, Tamsu, Rosuvastatin, Pantoloc, Trittico, Magnesium, Vitamin B, Voltaren, Oleovit, Hylo comod, Thealoz duo, Siccaforte, Oculotect, Blephasol, Sultanol, Zyrtec, Seretide, Mirtazapin, Rennie, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten (EVO), Ärztin für Allgemeinmedizin, 14.10.2021, GdB: 60 %, DZ, ZE: Keine. Einspruch zum Parteiengehör, 15.12.
- Auszug: Ich habe vor ein paar Tagen meinen Behindertenausweis erhalten und festgestellt, dass einige Darstellungen zu der Untersuchung am 14.10.2021 durch Frau Dr.in XXXX nicht den damaligen Tatsachen entsprochen hatten. Ich gehe davon aus, dass auf Grund der Zeitspanne zwischen der Untersuchung und der schriftlichen Verfassung des Gutachtens einiges untergegangen ist. Wie beim ersten Gutachten wurde wieder meine unbehandelte Schlafapnoe Erkrankung vergessen. Der bestehende Drehschwindel, Morbus Zoster, die Narbe im rechten Auge (trockenes Auge nachts) und mein immer wiederkehrender Hautausschlag auf der behaarten Brust und im vorderen Schulterbereich wurde im Gutachten auch nicht berücksichtigt. Ich habe in der Anlage 4 Blatt mit meiner (leider) umfangreichen Krankengeschichte beigelegt. Bei der Untersuchung musste ich mich nicht weit entkleiden. Ich durfte die Socken und Hose anbehalten und konnte meine Erkrankung und Verformung der Füße und Zehen nur beschreiben (Hallux valgus). Ich ging davon aus, dass meine Angaben eins zu eins im Gutachten berücksichtigt werden. Meine Hormonwerte schwanken stark und gehen bis zum Zeitpunkt der nächsten Spritze nach unten. Durch Schweißausbrüche auch ohne körperliche Anstrengung bin ich nicht leistungsfähig. Kombiniert mit Schlafmangel gebe ich mir Mühe eine Tagesstruktur zu halten. Mit Einlagen in den Schuhen wird eine geringe Beinlängendifferenz ausgeglichen. Im Gutachten steht keine Beinlängendifferenz. Obwohl ich auf immerwährende Schmerzen in den Fingergelenken hingewiesen hatte, wurden diese in dem Bericht nicht erwähnt. Nachts in Ruhe quälen mich oft auch Schmerzen in den Füßen und bringen mich um den Schlaf. Meine psychische Beeinträchtigung sehe ich mit einem höheren Grad. Wer unter einem Tinnitus leidet hört diesen nur selbst. Ich bitte Sie meine Einwände zu berücksichtigen und die Begutachtung ergänzen zu lassen.Ich habe vor ein paar Tagen meinen Behindertenausweis erhalten und festgestellt, dass einige Darstellungen zu der Untersuchung am 14.10.2021 durch Frau Dr.in römisch 40 nicht den damaligen Tatsachen entsprochen hatten. Ich gehe davon aus, dass auf Grund der Zeitspanne zwischen der Untersuchung und der schriftlichen Verfassung des Gutachtens einiges untergegangen ist. Wie beim ersten Gutachten wurde wieder meine unbehandelte Schlafapnoe Erkrankung vergessen. Der bestehende Drehschwindel, Morbus Zoster, die Narbe im rechten Auge (trockenes Auge nachts) und mein immer wiederkehrender Hautausschlag auf der behaarten Brust und im vorderen Schulterbereich wurde im Gutachten auch nicht berücksichtigt. Ich habe in der Anlage 4 Blatt mit meiner (leider) umfangreichen Krankengeschichte beigelegt. Bei der Untersuchung musste ich mich nicht weit entkleiden. Ich durfte die Socken und Hose anbehalten und konnte meine Erkrankung und Verformung der Füße und Zehen nur beschreiben (Hallux valgus). Ich ging davon aus, dass meine Angaben eins zu eins im Gutachten berücksichtigt werden. Meine Hormonwerte schwanken stark und gehen bis zum Zeitpunkt der nächsten Spritze nach unten. Durch Schweißausbrüche auch ohne körperliche Anstrengung bin ich nicht leistungsfähig. Kombiniert mit Schlafmangel gebe ich mir Mühe eine Tagesstruktur zu halten. Mit Einlagen in den Schuhen wird eine geringe Beinlängendifferenz ausgeglichen. Im Gutachten steht keine Beinlängendifferenz. Obwohl ich auf immerwährende Schmerzen in den Fingergelenken hingewiesen hatte, wurden diese in dem Bericht nicht erwähnt. Nachts in Ruhe quälen mich oft auch Schmerzen in den Füßen und bringen mich um den Schlaf. Meine psychische Beeinträchtigung sehe ich mit einem höheren Grad. Wer unter einem Tinnitus leidet hört diesen nur selbst. Ich bitte Sie meine Einwände zu berücksichtigen und die Begutachtung ergänzen zu lassen. Arztbrief, UNIKLINIKUM- XXXX , 28.06.2013, Abteilung für Augenheilkunde.Arztbrief, UNIKLINIKUM- römisch 40 , 28.06.2013, Abteilung für Augenheilkunde. Diagnose: 1.) RA: Bindehaut-Hornhaut-Nävus. Therapie: 1.) Exzision in LA. Arztbrief, XXXX , 09.11.2016, Abteilung für Innere Medizin.Arztbrief, römisch 40 , 09.11.2016, Abteilung für Innere Medizin. Diagnosen: 1.) Muskuloskelettaler Thoraxschmerz. 2.) Z. n. Herpes zoster vor vielen Jahren. 3.) Z. n. Antrumgastritis. 4.) NINS II.4.) NINS römisch zwei. 5.) Primärer Hypogonadismus. 6.) Depression. 7.) Allergisches Asthma bronchiale. Arztbrief, Facharzt für Orthopädie, 14.12.
- Diagnose: 1.) Varus-Gonathrose beidseits. 2.) St.p. Epicondylitis hum.rad. dxt. 3.) Metatarsalgie bds. 4.) Senk-Spreizfuss bds. 5.) Chron. Lumbago. Tinnitusbestimmung, 21.07.
- Arztbrief, Fachärztin für Orthopädie, 27.03.
- Diagnosen: 1.) Hohlspreizfüße bds. 2.) Incip. Arthrose GZGG. 3.) Metatarsalgie bds. 4.) Rez Lumbalgie-DP L4/L5, L1/L
- 5.) Hüftdysplasie bds. 6.) Incip Dysplasiecoxarthrose bds. 7.) Incip. Varusgonarthrose bds. Arztbrief, UNIKLINIKUM- XXXX , Schlaflabor, 28.09.2018.Arztbrief, UNIKLINIKUM- römisch 40 , Schlaflabor, 28.09.
- Diagnose: 1.) Mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom. Arztbrief, Fachärztin für Psychiatrie, 30.08.
- Diagnosen: 1.) Anankastische, zwanghafte Persönüchkeitsstörung. 2.) Rezidivierende depressive Störung. 3.) Nichtorganische Schlafstörung. 4.) Prostatahyperplasie. 5.) Somatisierungsstörung. 6.) ADHS im Erwachsenenalter. Befundbericht, 10.08.2021, Facharzt für Urologie. Diagnose: 1.) Symptomatischer Hypogonadismus. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Altersgemäßer Allgemeinzustand. Ernährungszustand: Normaler Ernährungszustand. Größe: 173,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck: - Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen: altersgemäß, Hören: Hörgeräte, Zahnstatus: saniert, Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar, Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent, Abdomen: Bauchdecke weich, im Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar, Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, Brustkyphose, FBA: 10 cm, Lasegue: beidseits negativ, Dreh-und Kippbewegung in der LWS endlagig nicht eingeschränkt, schmerzfrei, KS und DS entlang der LWS nicht auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 75° möglich, Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, anamnestisch angegebene Schmerzen in den Fingergelenken, Untere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, anamnestisch angegebene Schmerzen in allen Gelenken, geringgradiger Hallux-valgus beidseits, eine Beinlängendifferenz ist nicht eruierbar, Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden, Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar, Haut: altersgemäße Hautstruktur, geringgradiges Exanthem am Thorax vorne und am Rücken, Nikotin: 0, Alkohol: 0, Gesamtmobilität – Gangbild: Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-Gehstrecke von 300-400 m ist möglich (Anamnese: 1 km). Einbeinstand beidseits durchführbar. Zehen-und Fersengang beidseits möglich. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher. Status Psychicus: Patient allseits orientiert. Antrieb vermindert. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt. Ductus kohärent. Im Gespräch schwer zu führen. Derzeit keine pathologischen Denkinhalte vorhanden. Es besteht eine Durchschlafstörung und Antriebslosigkeit. Adultes ADHS (Gesprächstherapie). Subdepressives Zustandsbild. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1) Persönlichkeit-und Verhaltensstörung bei adultem ADHS-Anpassungsstörung-Depression. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-Mäßige Einschränkungen im Alltag-Sozial integriert. Pos. Nr. 03.04.01, GdB 40 v.H. 2) Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates-Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS)-Polyarthralgien. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-In der bildgebenden Diagnostik geringgradige Veränderungen-Überschneidung mit Position
- Pos. Nr. 02.01.02, GdB 40 v.H. 3) Hörminderung beidseits (Hörgeräte)-Tinnitus linkes Ohr-anamnestisch angegebener Drehschwindel. Einstufung der Erkrankung mit 40 %-Audiogramm nicht vorliegend-Geringgradige Tinnitus-Drehschwindel nicht abgeklärt. Pos. Nr. 12.02.01, GdB 40 v.H. 4) Asthma bronchiale-Geringgradige Schlafapnoe-Syndrom (Lageabhängig). Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 20 %-Keine Maskenbeatmung in der Nacht. Pos. Nr. 06.05.01, GdB 20 v.H. 5) Hypogonadismus nach dem vollendeten
- Lebensjahr. Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 %. Pos. Nr. 08.02.05, GdB 10 v.H. 6) Entleerungsstörung der Blase bei Prostatahyperplasie. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 10 %-Besserung der Erkrankung wäre durch eine TURP möglich. Pos. Nr. 08.01.06, GdB 10 v.H. Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 als Hauptdiagnose-Persönlichkeits-und Verhaltensstörung- wird durch die Positionen 2 und 3 um jeweils 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 60 % gesteigert. Durch beide Erkrankungen kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Die Positionen 4-6 haben keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Diagnosen und steigern daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen zur Einstufung vor. Alle übrigen im Antrag angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zu Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung haben derzeit keine Einstufungsrelevanz. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten haben sich keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben. Im Vordergrund steht nach wie vor die psychische Symptomatik, jedoch ohne wesentliche Einschränkungen im Sozialleben. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Festlegung des Gesamtgrades der Behinderung weiterhin mit 60 % wie im Vorgutachten. Eine höhere Einstufung, wie vom Patienten vehement gefordert, ist medizinisch nicht zu begründen. Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Derzeit liegen laut den Richtlinien der EVO und der klinischen Untersuchung keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Sowohl die Gehstrecke (300-400 m), Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung sind nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso kommt es zu keiner Aggravierung der Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen). Weiters gibt es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Agoraphobie), die eine Gewährung der Unzumutbarkeit indiziert.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Derzeit liegen keine immunologischen Erkrankungen vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gestatten. Auch eine laufende Chemotherapie bzw. Zustand nach Organtransplantation (Immunsuppressive Therapie) sind laut den Richtlinien der EVO keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Nein Begründung: Derzeit liegen keine Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten vor.“ Mit Schreiben der bB vom 11.3.2022 wurde der BF vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben der bB vom 11.3.2022 wurde der BF vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt. Die bB erließ wegen Fristablauf keine Beschwerdevorentscheidung. Mit Schreiben vom 18.3.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage. Eine Stellungnahme langte bis zur Entscheidungsfindung nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Es war festzustellen, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sowie dass der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zuletzt im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 6.3.2022 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zuletzt im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 6.3.2022 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Laut diesem Gutachten besteht beim BF eine Persönlichkeit-und Verhaltensstörung bei adultem ADHS-Anpassungsstörung-Depression, Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-Mäßige Einschränkungen im Alltag-Sozial integriert (Pos. Nr. 03.04.01, GdB 40 v.H.); Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates-Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS)-Polyarthralgien, Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-In der bildgebenden Diagnostik geringgradige Veränderungen-Überschneidung mit Position
- (Pos. Nr. 02.01.02, GdB 40 v.H.); Hörminderung beidseits (Hörgeräte)-Tinnitus linkes Ohr-anamnestisch angegebener Drehschwindel, Einstufung der Erkrankung mit 40 %-Audiogramm nicht vorliegend-Geringgradige Tinnitus-Drehschwindel nicht abgeklärt (Pos. Nr. 12.02.01, GdB 40 v.H.); Asthma bronchiale-Geringgradige Schlafapnoe-Syndrom (Lageabhängig), Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 20 %-Keine Maskenbeatmung in der Nacht (Pos. Nr. 06.05.01, GdB 20 v.H.); Hypogonadismus nach dem vollendeten
- Lebensjahr, Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 % (Pos.Nr. 08.02.05, GdB 10 v.H.); Entleerungsstörung der Blase bei Prostatahyperplasie, Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 10 %-Besserung der Erkrankung wäre durch eine TURP möglich (Pos. Nr. 08.01.06, GdB 10 v.H) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. Dies wurde dem Grunde nach nicht widersprochen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). So wurden im oben zitierten Gutachten auf die von der P in der Beschwerde vorgebrachten und im ersten Gutachten seiner Ansicht nach nicht berücksichtigten Leiden eingegangen, die in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel sowie auch darin enthaltene Medikation berücksichtigt. In der Beschwerde monierte die bP die ihrer Ansicht nach zu niedrige Bewertung ihrer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Die Persönlichkeit-und Verhaltensstörung bei adultem ADHS-Anpassungsstörung-Depression wurde wie im Vorgutachten fachärztlich überzeugend unter die Pos. Nr. 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H., sohin dem oberen Rahmensatz bei einer leichten bis mäßigen andauernden Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen, bewertet. Die fachärztliche Stellungnahme vom 30.8.2021 führt aus: „Er ist unruhig und arbeitet gerne. Er ist Statist bei den Festspielen.“ Eine antidepressive Medikation und Psychotherapie werden in Anspruch genommen. Für die nächsthöhere Einstufung verlangt die Einschätzungsverordnung eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche, was beim BF aber nicht vorliegt und von ihm auch nicht vorgebracht wurden. Die in der Beschwerde aufgeführten Beeinträchtigungen, welche im Vorgutachten keine Berücksichtigung fanden, wurden im nunmehrigen Gutachten berücksichtigt. So wurde das Asthma bronchiale-geringgradiges Schlafapnoe-Syndrom unter die Pos. Nr. 06.05.01 mit dem oberen Rahmensatz von 20 v.H. wegen fehlender Maskenbeatmung in der Nacht, eingeschätzt. Ebenso wurde nunmehr der Hypogonadismus (hormonelle Funktionsstörung) unter die Pos. Nr. 08.02.05 mit dem Fixsatz von 10 v.H. eingeschätzt. Die Einschätzungsverordnung unterscheidet hier nach dem Alter, vor oder nach dem
- Lebensjahr. Nachdem der BF 1956 geboren ist und im Gutachtenszeitpunkt das
- Lebensjahr vollendet hat, ist dem Sachverständigen hinsichtlich der Einschätzung zu folgen. Ebenso wurden bei der Einschätzung die Hörminderung beidseits (Hörgeräte)-Tinnitus linkes Ohr-anamnestisch angegebener Drehschwindel berücksichtigt und unter die Pos. Nr. 12.02.01 mit einem GdB von 40 v.H. bewertet. Einer höheren Einschätzung stand das fehlende Audiogramm sowie der nicht abgeklärte geringgradige Tinnitus-Drehschwindel, entgegen. Das Asthma bronchiale-Geringgradige Schlafapnoe-Syndrom, der Hypogonadismus nach dem vollendeten
- Lebensjahr und die Entleerungsstörung der Blase bei Prostatahyperplasie vermochten wegen Geringfügigkeit den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter zu steigern. Alle übrigen im Antrag bzw in der Beschwerde angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zu Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung haben derzeit keine Einstufungsrelevanz. Der BF vermochte mit seinem Vorbringen den Sachverständigenbeweisen nicht hinreichend substantiiert entgegentreten bzw. Unrichtigkeiten oder eine falsche Beurteilung aufzeigen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
diesem Gutachten besteht beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. 3.0.Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1
Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40
Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40
Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§41
Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376.
§41
Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 41
Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42
Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43
Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 43
Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45
Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2
Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2
Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3
Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3
Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3
Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3
Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4
Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4
Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Auch Alterspensionisten können Behinderte iSd BBG 1990 sein; ein Nachweis iSd § 41 Abs 1 leg cit verliert daher seine Bedeutung nicht, wenn aus Gründen des Bezugs einer Alterspension die Nichtzugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen iSd § 2 und § 14 Abs 2 BEinstG festgestellt worden ist. (VwGH vom 23.03.1994, GZ 93/09/0377)Auch Alterspensionisten können Behinderte iSd BBG 1990 sein; ein Nachweis iSd Paragraph 41, Absatz eins, leg cit verliert daher seine Bedeutung nicht, wenn aus Gründen des Bezugs einer Alterspension die Nichtzugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen iSd Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG festgestellt worden ist. (VwGH vom 23.03.1994, GZ 93/09/0377) Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27
Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Das Sachverständigengutachten und die Bescheinigungsmittel wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an einem follikulärem Lamphom Grad 1-2, Z.n. Bestrahlung bis 9/2021; einer komplexen Herzerkrankung mit Z.n. mechanischem und biologischem Klappenersatz und Rhythmusstörungen, Vorhofflimmern und Blutverdünnung, Erzschrittmacher; Knieglenksbeschwerden li, Hallux valgus bds.; Hypertonie; wiederkehrenden Wirbelsäulenbeschwerden und Schilddrüsenknoten ohne Therapiebedarf leidet. Letzten Endes war festzustellen, dass es sich lediglich um ein unsubstantiiertes Bestreiten des vom SMS festgestellten Sachverhaltes handelt, welches außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134).Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an einem follikulärem Lamphom Grad 1-2, Z.n. Bestrahlung bis 9 aus 2021,; einer komplexen Herzerkrankung mit Z.n. mechanischem und biologischem Klappenersatz und Rhythmusstörungen, Vorhofflimmern und Blutverdünnung, Erzschrittmacher; Knieglenksbeschwerden li, Hallux valgus bds.; Hypertonie; wiederkehrenden Wirbelsäulenbeschwerden und Schilddrüsenknoten ohne Therapiebedarf leidet. Letzten Endes war festzustellen, dass es sich lediglich um ein unsubstantiiertes Bestreiten des vom SMS festgestellten Sachverhaltes handelt, welches außer Betracht bleiben kann vergleiche VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134). Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
§ 24Abs. 4 Vw
GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L518.2252971.1.00