Obsah (5)
§ 3Art 133§ 19§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlL527 2188706-1 SpruchL527 2188706-1/41E, L527 2188706-1/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.09.2015 fand die Erstbefragung statt, am 09.11.2017 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Mit Bescheid vom 08.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV). Mit Bescheid vom 08.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch drei) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch eine Rechtsberatungsorganisation, mit Schriftsatz vom 08.03.2018 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel vor und ersuchte um baldige Bearbeitung sowie positive Erledigung. Nachdem das Vollmachtsverhältnis zur ursprünglich bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation beendet worden war, wurde dem Bundesverwaltungsgericht im März 2021 die der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) erteilte Vollmacht bekanntgegeben. Nachdem ihn das Bundesverwaltungsgericht zur näher bezeichneten Mitwirkung aufgefordert hatte, erstatte der Beschwerdeführer eine Eingabe und legte Bescheinigungsmittel vor. Auch die belangte Behörde erstattete, nachdem das Bundesverwaltungsgericht sie zur Mitwirkung aufgefordert hatte, eine Eingabe. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 14.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit der Ladung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn abermals zur Mitwirkung am Verfahren auf. In weiterer Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich aktualisierte Länderinformationen. Mit Eingabe vom 05.01.2022 setzte die BBU GmbH das Bundesverwaltungsgericht von der Niederlegung der Vollmacht in Kenntnis. Mit Eingabe vom 07.01.2022 teilte Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihn der Beschwerdeführer bevollmächtigt habe, erstatte eine Stellungnahme und legte Bescheinigungsmittel vor. In der Verhandlung am 14.01.2022 vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, der mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt erschienen war, sowie (als beantragte Zeugen) den Pfarrer der katholischen Pfarre XXXX und einen Vertreter der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung (in Österreich). Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.In der Verhandlung am 14.01.2022 vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, der mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt erschienen war, sowie (als beantragte Zeugen) den Pfarrer der katholischen Pfarre römisch 40 und einen Vertreter der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung (in Österreich). Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Da die Befragung des Beschwerdeführers am 14.01.2022 aus Zeitgründen nicht zu Ende geführt werden konnte, wurde die Verhandlung auf 17.03.2022 vertagt und auf Ersuchen des Rechtsvertreters in der Folge auf 11.03.2022 verlegt. Anfang März 2022 legte der Beschwerdeführer weitere Bescheinigungsmittel vor. In der Verhandlung am 11.03.2022 wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Rechtsvertreters fortgesetzt und abgeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegeben Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 23.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Oktober 2020 bestand der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Deutsch) auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde als Moslem schiitischer Prägung geboren. Im Juni 2020 besuchte der Beschwerdeführer in Österreich in einer katholischen Pfarre die Tauffeier einer Bekannten. Durch den Besuch der Tauffeier wurde die Neugier des Beschwerdeführers am Christentum geweckt und er begann in weiterer Folge, eine katholische Kirche zu besuchen und ein Interesse am Christentum zu entwickeln. Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Bekannten den Wunsch geäußert hatte, mehr über das Christentum zu erfahren, stellte diese den Kontakt zu einem Referenten für Erwachsenenkatechumenat der Erzdiözese XXXX her. Die beiden trafen sich daraufhin mehrmals und der Beschwerdeführer nahm an mehreren Einheiten eines vom Referenten für Erwachsenenkatechumenat geleiteten Bibelkurses, dem eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi beigezogen war, teil. Im Spätsommer/Herbst 2020 machte der Referent für Erwachsenenkatechumenat den Beschwerdeführer mit dem Pfarrer der katholischen Pfarre XXXX bekannt, wodurch der Beschwerdeführer Zugang zur entsprechenden Pfarre fand. Im Juni 2020 besuchte der Beschwerdeführer in Österreich in einer katholischen Pfarre die Tauffeier einer Bekannten. Durch den Besuch der Tauffeier wurde die Neugier des Beschwerdeführers am Christentum geweckt und er begann in weiterer Folge, eine katholische Kirche zu besuchen und ein Interesse am Christentum zu entwickeln. Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Bekannten den Wunsch geäußert hatte, mehr über das Christentum zu erfahren, stellte diese den Kontakt zu einem Referenten für Erwachsenenkatechumenat der Erzdiözese römisch 40 her. Die beiden trafen sich daraufhin mehrmals und der Beschwerdeführer nahm an mehreren Einheiten eines vom Referenten für Erwachsenenkatechumenat geleiteten Bibelkurses, dem eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi beigezogen war, teil. Im Spätsommer/Herbst 2020 machte der Referent für Erwachsenenkatechumenat den Beschwerdeführer mit dem Pfarrer der katholischen Pfarre römisch 40 bekannt, wodurch der Beschwerdeführer Zugang zur entsprechenden Pfarre fand. Seit September 2020 nimmt der Beschwerdeführer – soweit dies aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Umstände und der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtslage möglich war – durchgängig (öffentlichkeitswirksam) am Leben der katholischen Pfarre XXXX teil und befasst sich näher mit dem christlichen Glauben. Namentlich besucht er dort, soweit dies aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Umstände und der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtslage möglich war bzw. ist, grundsätzlich wöchentlich den in deutscher Sprache stattfindenden Sonntagsgottesdienst. Ansonsten, in Zeiten so genannter „Lockdowns“, sah er sich Internet-Übertragungen von Gottesdiensten an. Der Beschwerdeführer wurde in der katholischen Pfarre XXXX auf die Taufe vorbereitet, im März 2021 als Taufkandidat zugelassen und am 26.12.2021 nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche getauft sowie gefirmt. Zur Vorbereitung auf die Taufe nahm der Beschwerdeführer zeitweise, bis es zu personellen Veränderung in der Pfarre kam, monatlich an farsisprachigen Glaubens- und Bibelstunden teil. Im Übrigen erfolgte die Vorbereitung in Form persönlicher Gespräche zwischen dem Pfarrer und dem Beschwerdeführer. Die Gespräche fanden seit September 2020 im Abstand von einer bis drei Woche(n), auch in Zeiten so genannter „Lockdowns“, statt und wurden – auch, aber nicht ausschließlich im Lichte der (damals) anstehenden Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – nach der Taufe fortgeführt. Die Gespräche wurden in deutscher Sprache unter Zuhilfenahme einer zweisprachigen Bibel und des Jugendkatechismus Farsi-Deutsch geführt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Im Bedarfsfall hilft er bei organisatorischen Hilfstätigkeiten in der Pfarre sowie auf Ersuchen des Pfarrers im Rahmen der „Flüchtlingshilfe XXXX “.Seit September 2020 nimmt der Beschwerdeführer – soweit dies aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Umstände und der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtslage möglich war – durchgängig (öffentlichkeitswirksam) am Leben der katholischen Pfarre römisch 40 teil und befasst sich näher mit dem christlichen Glauben. Namentlich besucht er dort, soweit dies aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Umstände und der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtslage möglich war bzw. ist, grundsätzlich wöchentlich den in deutscher Sprache stattfindenden Sonntagsgottesdienst. Ansonsten, in Zeiten so genannter „Lockdowns“, sah er sich Internet-Übertragungen von Gottesdiensten an. Der Beschwerdeführer wurde in der katholischen Pfarre römisch 40 auf die Taufe vorbereitet, im März 2021 als Taufkandidat zugelassen und am 26.12.2021 nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche getauft sowie gefirmt. Zur Vorbereitung auf die Taufe nahm der Beschwerdeführer zeitweise, bis es zu personellen Veränderung in der Pfarre kam, monatlich an farsisprachigen Glaubens- und Bibelstunden teil. Im Übrigen erfolgte die Vorbereitung in Form persönlicher Gespräche zwischen dem Pfarrer und dem Beschwerdeführer. Die Gespräche fanden seit September 2020 im Abstand von einer bis drei Woche(n), auch in Zeiten so genannter „Lockdowns“, statt und wurden – auch, aber nicht ausschließlich im Lichte der (damals) anstehenden Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – nach der Taufe fortgeführt. Die Gespräche wurden in deutscher Sprache unter Zuhilfenahme einer zweisprachigen Bibel und des Jugendkatechismus Farsi-Deutsch geführt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Im Bedarfsfall hilft er bei organisatorischen Hilfstätigkeiten in der Pfarre sowie auf Ersuchen des Pfarrers im Rahmen der „Flüchtlingshilfe römisch 40 “. Der Beschwerdeführer lebt und bezeugt seinen christlichen Glauben konsequent und ist praktizierender Christ katholischer Konfession. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben und seinen Glauben aktiv leben würde. Es kann vor dem Hintergrund der unten dargelegten Lage im Herkunftsstaat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden in Form von Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen hat. 1.
- Zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner: Apostasie, namentlich die Abwendung vom Islam, ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Folglich können Personen, die sich zum Atheismus bekennen, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen „Apostasie“ (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Da die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion im Iran als Apostasie bzw. (wertend) als „Abtrünnigkeit vom Islam“ qualifiziert wird und somit verboten ist, ist sie mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Trotzdem nimmt die Zahl der Konversionen weiter zu. Zumeist werden Konvertierte allerdings nicht wegen Apostasie bestraft, sondern wegen anderer Delikte, z. B. „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. Konkret werden christliche Konvertiten normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Allein wegen Konversion werden aber keine Gerichtsverfahren geführt. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gegen christliche Konvertiten hohe Haftstrafen auch tatsächlich verhängt werden. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen (z. B. Missionierung oder Unterricht im Glauben), kann das zu einem Problem führen. Ebenso wenig kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Welche Konsequenzen Iraner, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, erwarten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (insbesondere von der religiösen und konservativen Einstellung des Umfelds). Die Rückkehr in den Iran ist weitgehend problemlos, wenn die betreffende Person den Behörden nicht bereits bekannt war. Außerdem werden konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sein; bei Konvertiten, die bereits vor ihrer Ausreise den Behörden bekannt waren, ist das anders zu beurteilen. Im Übrigen hängt es auch vom Verhalten des konvertierten Rückkehrers ab, ob die Behörden auf ihn aufmerksam werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die betreffende Person über ihre Konversion sehr freimütig in den sozialen Medien berichtet. Dann kann es bei der Rückkehr zu Verhaftungen und Befragungen kommen. Die weiteren Konsequenzen hängen wiederum vom Einzelfall ab, namentlich davon, was der Rückkehrer den Behörden erzählt. Harsche Strafen sind zumindest bei missionarischen Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, nicht ausgeschlossen. Ansonsten kann eine Veröffentlichung der Konversion in den sozialen Medien die Beobachtung durch die Behörden zur Konsequenz haben, zu einer Verfolgung führt sie zumeist jedoch nicht. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird sie aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um z. B. Nachteile des Islams mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden. Strenger als (bloße) Konversion werden missionarische Tätigkeiten unter Muslimen geahndet. Missionarische Tätigkeiten sind generell verboten und können als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Hauskirchen sind im Iran zwar verboten und werden teils überwacht, ihre Anzahl steigt aber. Erlangen Behörden Kenntnis von einer Hauskirche (z. B. durch Nachbarn), wird eine Überwachung veranlasst. Eine dauerhafte flächendeckende Überwachung ist nicht möglich, die Behörden haben jedoch eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Ein sofortiges Eingreifen ist eher unwahrscheinlich, weil die Behörden (zunächst) nähere Informationen gewinnen wollen (über die Mitglieder und deren Aktivitäten). Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Im Fokus der Behörden stehen vor allem die Organisatoren von Hauskirchen; ihnen droht, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Sie werden mit dem Ziel festgenommen und dann wieder freigelassen, die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Aber auch einfache Mitglieder von Hauskirchen werden bisweilen verfolgt. Dabei spielt eine Rolle, welchen Aktivitäten das Mitglied nachgeht und ob es im Ausland bekannt ist. Üblicherweise werden Mitglieder bei ihrer ersten Festnahme nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernzuhalten. Leisten sie der Bedingung Folge, hören die Behörden meist auf, Informationen über die betreffenden Personen zu sammeln. Ansonsten riskieren die Mitglieder von Hauskirchen, von den Behörden zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden. Das Ziel ist, die Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. In den letzten Jahren gab es jedenfalls mehrere Razzien in Hauskirchen. Die dargestellte Lage betrifft ausnahmslos den gesamten Iran. Regionale oder lokale Ausnahmen, z. B. dergestalt, dass in bestimmten Gebieten des Irans die Konversion vom Islam zum Christentum erlaubt wäre, sind nicht feststellbar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.
- Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. 2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
- Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
- Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
- Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
- Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). 2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, und VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, und VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151.Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vergleiche mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151. In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538. 2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit (wohl gemeint: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit (wohl gemeint: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091. 2.2. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer: 2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht (AS 9, 48; OZ 32, S 10
- f)in Zusammenschau mit verschiedenen - teils der Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht, im Original vorgelegten - Urkunden: beglaubigte Übersetzung des Führerscheins in die deutsche Sprache, AS 87 ff, 143 ff (inkl. Kopie des Führerscheins), siehe auch OZ 23; beglaubigte auszugsweise Übersetzung der iranischen Geburtsurkunde/des iranischen Personenstandsdokuments in die deutsche Sprache, AS 91, 149 ff (inkl. auszugsweiser Kopie der Geburtsurkunde/des Personenstandsdokuments), siehe auch OZ 23; iranische ID-Card, AS 125 ff, siehe auch OZ 23; iranische Geburtsurkunde/iranisches Personenstandsdokument, AS 131 ff, siehe auch OZ 23. Vor diesem Hintergrund gelangte bereits die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe (AS 171, 220). Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorweisen konnte (vgl. auch AS 5, 21 ff). Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden dokumentiert (AS 9 ff, 21
- ff)und wurde nicht in Zweifel gezogen.Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorweisen konnte vergleiche auch AS 5, 21 ff). Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden dokumentiert (AS 9 ff, 21
- ff)und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass der Beschwerdeführer im Oktober 2020 die Integrationsprüfung, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Deutsch) auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen, ablegte, konnte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls aufgrund eines unbedenklichen urkundlichen Nachweises feststellen (OZ 11, 18). Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 40). 2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst darauf hin, dass die Taufe der Bekannten, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals (näher) mit dem Christentum in Berührung kam, nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids stattfand und (dementsprechend) eine Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum (zulässigerweise; vgl. § 10 VwGVG, § 20 BFA-VG) erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde (vgl. insbesondere AS 159; OZ 18, OZ 38, S 14). 2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst darauf hin, dass die Taufe der Bekannten, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals (näher) mit dem Christentum in Berührung kam, nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids stattfand und (dementsprechend) eine Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum (zulässigerweise; vergleiche Paragraph 10, VwGVG, Paragraph 20, BFA-VG) erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde vergleiche insbesondere AS 159; OZ 18, OZ 38, S 14). Ursprünglich bzw. im Übrigen begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz – auf das Wesentliche zusammengefasst und ohne an dieser Stelle auf Ungereimtheiten und Implausibilitäten Bedacht zu nehmen – wie folgt: Er habe sich im Iran vom Islam abgewandt, habe den Zoroastrismus kennengelernt und sei zu dieser Religion konvertiert. Ein Cousin, der bei der Polizei bzw. beim Geheimdienst gearbeitet habe, habe davon Kenntnis erlangt. Ende Februar 2015 habe der Beschwerdeführer das Fest Tschahar Schanbe Suri veranstaltet. Zu diesem Fest sei die Polizei gekommen, er habe aber flüchten können. Am selben Abend hätte die Polizei sein Zuhause aufgesucht, das Haus durchsucht und seinen Laptop, auf dem sich Dateien mit Bezug zum Zoroastrismus befunden hätten, sichergestellt. Nachdem er sich noch mehrere Monate im Iran versteckt hätte, sei er ausgereist. Er werde des Abfalls vom Islam und der Verbreitung des Zoroastrismus beschuldigt. Am Fest hätten unter anderem Personen teilgenommen, die Anhänger der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung gewesen seien. Deshalb hätten iranische Beamte behauptet, dass der Beschwerdeführer auch ein Mitglied der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung sei. Tatsächlich habe er sich, als er noch im Iran gelebt habe, lediglich für die Nationale Iranische Widerstandsbewegung interessiert. Erst in Österreich habe er sich ihr angeschlossen und sei für sie tätig. Er nehme (unter anderem im Rahmen der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung) in Österreich an Demonstrationen gegen die Politik des Iran und für Menschenrechte teil. Dass der Beschwerdeführer im Iran, insbesondere im familiären Umfeld nach dem Tod seiner Eltern, subjektive Eindrücke vom Islam und seinen Anhänger gewann, die mittel- oder längerfristig eine Abwendung vom Islam begünstigen konnten, erscheint nicht ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht spricht dem Beschwerdeführer auch nicht ab, bereits in der Vergangenheit ein gewisses Interesse an Religion und Spiritualität gehabt zu haben. Ob er tatsächlich im Iran (ansatzweise) mit dem Zoroastrismus in Berührung gekommen ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Keinesfalls glaubhaft ist freilich, dass der Beschwerdeführer im Iran einer „Vorverfolgung“ ausgesetzt gewesen sei und dass der iranische Staat und seine Organe nach ihm gesucht hätten oder suchen würden. Die Erstbefragung dient
§ 19Abs 1 Asyl
G 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen; vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/
- Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vgl. z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der (Niederschrift der) Erstbefragung führen nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als (schlechthin) unzulässig anzusehen wäre; vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/
- Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, ist dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse, Umstände und gegen ihn gerichteten Maßnahmen des Herkunftsstaats zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Eine nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse, insbesondere wenn es sich um einschneidende und dramatische Geschehnisse handelte, bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung dürfen demnach im Allgemeinen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Asylwerbers und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchaus Berücksichtigung finden. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168; vgl. auch neuerlich VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/
- Die Erstbefragung dient
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen; vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/2012. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vergleiche z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der (Niederschrift der) Erstbefragung führen nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als (schlechthin) unzulässig anzusehen wäre; vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, ist dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse, Umstände und gegen ihn gerichteten Maßnahmen des Herkunftsstaats zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Eine nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse, insbesondere wenn es sich um einschneidende und dramatische Geschehnisse handelte, bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung dürfen demnach im Allgemeinen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Asylwerbers und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchaus Berücksichtigung finden. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168; vergleiche auch neuerlich VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322. Vor diesem Hintergrund spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Veranstaltung des Fests Tschahar Schanbe Suri durch den Beschwerdeführer und jener Geschehnisse, die sich in der Folge zugetragen hätten, sowie einem Interesse für die Nationale Iranische Widerstandsbewegung, dass der Beschwerdeführer darauf in der Erstbefragung überhaupt nicht einging (AS 17). Hätte die Polizei das von ihm angeblich veranstaltete Fest gestürmt und hätten ferner Beamte, als er noch im Iran gewesen sei und sich (dann) monatelang versteckt habe, nach ihm gesucht, sein Zuhause durchsucht und seinen Laptop sichergestellt (AS 51), wäre – auch und gerade mit Blick auf das Wesen der Erstbefragung – nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung durch Organe des iranischen Staates darauf beschränkt hätte, anzugeben, dass ihn sein Cousin, der beim Geheimdienst arbeite, unverzüglich festgenommen hätte, wäre er, der Beschwerdeführer, nicht geflohen. Auch dem – im Laufe des Verfahrens variierten – Vorbringen zum Cousin kann nicht gefolgt werden (vgl. insbesondere AS 17, 51, 250, OZ 38, S 26). Es ist nicht einsichtig, dass der Cousin, nachdem er im Zuhause des Beschwerdeführers dessen Bücher und Unterlagen über den Zoroastrismus entdeckt hätte, den Beschwerdeführer (zunächst) bloß zur Rede stellen sollte (AS 51; OZ 38, S 26), wäre es denn tatsächlich die Absicht des Cousins gewesen, den Beschwerdeführer festzunehmen (AS 17). Ebenso wenig leuchtet ein, dass der Cousin mutmaßlich die Hausdurchsuchung und Sicherstellung des Laptops, von Notizen und Büchern des Beschwerdeführers initiiert hätte (OZ 38, S 26), hätte der Cousin bereits ohnedies davor die betreffenden Bücher und Dokumente im Zimmer des Beschwerdeführers entdeckt (OZ 38, S 26). Vor diesem Hintergrund spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Veranstaltung des Fests Tschahar Schanbe Suri durch den Beschwerdeführer und jener Geschehnisse, die sich in der Folge zugetragen hätten, sowie einem Interesse für die Nationale Iranische Widerstandsbewegung, dass der Beschwerdeführer darauf in der Erstbefragung überhaupt nicht einging (AS 17). Hätte die Polizei das von ihm angeblich veranstaltete Fest gestürmt und hätten ferner Beamte, als er noch im Iran gewesen sei und sich (dann) monatelang versteckt habe, nach ihm gesucht, sein Zuhause durchsucht und seinen Laptop sichergestellt (AS 51), wäre – auch und gerade mit Blick auf das Wesen der Erstbefragung – nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung durch Organe des iranischen Staates darauf beschränkt hätte, anzugeben, dass ihn sein Cousin, der beim Geheimdienst arbeite, unverzüglich festgenommen hätte, wäre er, der Beschwerdeführer, nicht geflohen. Auch dem – im Laufe des Verfahrens variierten – Vorbringen zum Cousin kann nicht gefolgt werden vergleiche insbesondere AS 17, 51, 250, OZ 38, S 26). Es ist nicht einsichtig, dass der Cousin, nachdem er im Zuhause des Beschwerdeführers dessen Bücher und Unterlagen über den Zoroastrismus entdeckt hätte, den Beschwerdeführer (zunächst) bloß zur Rede stellen sollte (AS 51; OZ 38, S 26), wäre es denn tatsächlich die Absicht des Cousins gewesen, den Beschwerdeführer festzunehmen (AS 17). Ebenso wenig leuchtet ein, dass der Cousin mutmaßlich die Hausdurchsuchung und Sicherstellung des Laptops, von Notizen und Büchern des Beschwerdeführers initiiert hätte (OZ 38, S 26), hätte der Cousin bereits ohnedies davor die betreffenden Bücher und Dokumente im Zimmer des Beschwerdeführers entdeckt (OZ 38, S 26). Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens wandelte der Beschwerdeführer sein Vorbringen ab und steigerte es erheblich. Diesbezüglich fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme ausdrücklich zu Protokoll gab, dass er nicht politisch tätig gewesen sei (AS 50). Auch seine weiteren Ausführungen in der Einvernahme vor der Behörde enthalten nicht den geringsten Bezug zur Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung (AS 47 ff, vgl. insbesondere AS 50 f). Der Beschwerdeführer führte erstmals in der Beschwerde – und ohne Rechtfertigung für den Zeitpunkt, zu dem er das Vorbringen erstmals erstattete – an, dass sein – an dieser Stelle nicht einmal namentlich genannter – Bruder (der Beschwerdeführer hat zwei Brüder; vgl. AS 13) Mitglied der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung sei. Als der Beschwerdeführer in der Mitte seiner Zwanziger gewesen sei, habe ihm sein Bruder dies offenbart und ihn, den Beschwerdeführer, zu einer Sitzung mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe fortan unter anderem an Sitzungen teilgenommen, Informationsblätter verteilt und z. B. an Autos befestigt, Proteste organisiert und versucht, im Freundeskreis Mitglieder zu rekrutieren. Von seinem Vorsitzenden habe er den Auftrag erhalten, ein zoroastrisches Fest (gemeint: Tschahar Schanbe Suri) zu organisieren. Zum Fest habe er Mitglieder der Widerstandsbewegung eingeladen, etwa 60 davon seien gekommen. Insgesamt seien ca. 150 Personen beim Fest gewesen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Personen, die er nicht selbst eingeladen hatte, von Mitgliedern der Bewegung eingeladen worden wären. (AS 250
- f)Neben den aufzeigten beträchtlichen Steigerungen stehen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers entgegen. Mit den Ausführungen in der Beschwerde nicht in Einklang zu bringen ist beispielsweise die vom Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht genannte Anzahl angeblicher Festteilnehmer: So sagte der Beschwerdeführer vor der Behörde, dass es insgesamt 50 oder 60 Personen gewesen seien (AS 52). In der Verhandlung sprach er hingegen von 500 Personen (OZ 38, S 16). Auch stimmen die in der Verhandlung getätigten Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Teilnahme von Mitgliedern der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung mit dem Vorbringen in der Beschwerde in auffälliger Weise nicht überein. Nach der Darstellung in der Verhandlung hätte nämlich nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Bruder die betreffenden Personen zum Fest eingeladen. Er, der Beschwerdeführer, hätte sie nicht gekannt. (OZ 32, S 27; OZ 38, S 27). Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens wandelte der Beschwerdeführer sein Vorbringen ab und steigerte es erheblich. Diesbezüglich fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme ausdrücklich zu Protokoll gab, dass er nicht politisch tätig gewesen sei (AS 50). Auch seine weiteren Ausführungen in der Einvernahme vor der Behörde enthalten nicht den geringsten Bezug zur Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung (AS 47 ff, vergleiche insbesondere AS 50 f). Der Beschwerdeführer führte erstmals in der Beschwerde – und ohne Rechtfertigung für den Zeitpunkt, zu dem er das Vorbringen erstmals erstattete – an, dass sein – an dieser Stelle nicht einmal namentlich genannter – Bruder (der Beschwerdeführer hat zwei Brüder; vergleiche AS 13) Mitglied der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung sei. Als der Beschwerdeführer in der Mitte seiner Zwanziger gewesen sei, habe ihm sein Bruder dies offenbart und ihn, den Beschwerdeführer, zu einer Sitzung mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe fortan unter anderem an Sitzungen teilgenommen, Informationsblätter verteilt und z. B. an Autos befestigt, Proteste organisiert und versucht, im Freundeskreis Mitglieder zu rekrutieren. Von seinem Vorsitzenden habe er den Auftrag erhalten, ein zoroastrisches Fest (gemeint: Tschahar Schanbe Suri) zu organisieren. Zum Fest habe er Mitglieder der Widerstandsbewegung eingeladen, etwa 60 davon seien gekommen. Insgesamt seien ca. 150 Personen beim Fest gewesen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Personen, die er nicht selbst eingeladen hatte, von Mitgliedern der Bewegung eingeladen worden wären. (AS 250
- f)Neben den aufzeigten beträchtlichen Steigerungen stehen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers entgegen. Mit den Ausführungen in der Beschwerde nicht in Einklang zu bringen ist beispielsweise die vom Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht genannte Anzahl angeblicher Festteilnehmer: So sagte der Beschwerdeführer vor der Behörde, dass es insgesamt 50 oder 60 Personen gewesen seien (AS 52). In der Verhandlung sprach er hingegen von 500 Personen (OZ 38, S 16). Auch stimmen die in der Verhandlung getätigten Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Teilnahme von Mitgliedern der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung mit dem Vorbringen in der Beschwerde in auffälliger Weise nicht überein. Nach der Darstellung in der Verhandlung hätte nämlich nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Bruder die betreffenden Personen zum Fest eingeladen. Er, der Beschwerdeführer, hätte sie nicht gekannt. (OZ 32, S 27; OZ 38, S 27). In Österreich mag sich der Beschwerdeführer zwar formell der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung angeschlossen haben sowie an Veranstaltungen und Demonstrationen (auch eines anderen Initiators) teilnehmen. Dass ihm im Zusammenhang damit oder sonst, insbesondere wegen einer tatsächlichen oder unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bedrohung oder eine sonstige Gefährdung (für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat) droht(e), vermochte der Beschwerdeführer allerdings nicht glaubhaft zu machen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von Rückkehrern, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig regimekritisch in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte. Vgl. mwN VwGH 14.01.2003, 2001/01/0398. Insofern kommt der Frage wesentliche Bedeutung zu, ob die im Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als untergeordnete Handlungen eingestuft werden, die dem Betreffenden nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen oder umgekehrt. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist anzunehmen, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten (aus dem Kreis der standardmäßig exilpolitisch Aktiven) besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner einwirken lässt. Hingegen zählen zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, die typischerweise nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung begründen, unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in Zeitschriften. Vgl. näher dazu die bei BVwG 14.10.2020, L506 2180834-1/19E, zitierte Judikatur deutscher Oberverwaltungsgericht, die – schon mit Blick auf die vielfach unionsrechtlich determinierte Rechtslage (vgl. z. B. die Richtlinie 2011/95/EU) – auch gegenständlich anwendbar erscheint. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von Rückkehrern, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig regimekritisch in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte. Vgl. mwN VwGH 14.01.2003, 2001/01/0398. Insofern kommt der Frage wesentliche Bedeutung zu, ob die im Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als untergeordnete Handlungen eingestuft werden, die dem Betreffenden nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen oder umgekehrt. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist anzunehmen, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten (aus dem Kreis der standardmäßig exilpolitisch Aktiven) besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner einwirken lässt. Hingegen zählen zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, die typischerweise nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung begründen, unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in Zeitschriften. Vgl. näher dazu die bei BVwG 14.10.2020, L506 2180834-1/19E, zitierte Judikatur deutscher Oberverwaltungsgericht, die – schon mit Blick auf die vielfach unionsrechtlich determinierte Rechtslage vergleiche z. B. die Richtlinie 2011/95/EU) – auch gegenständlich anwendbar erscheint. Die Angaben, die er im Zuge der eingehenden Befragung durch den Richter in der Verhandlung machte, lassen nicht den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer mit der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung und ihren Zielen sowie den Zielsetzungen der (sonstigen) Demonstrationen, an denen er in Österreich teilnimmt, wahrhaftig identifiziert. So ist etwa bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer der Bewegung erst im Sommer 2018 beitrat. Einen konkreten Anlassfall, Auslöser oder Beweggrund konnte er nicht (nachvollziehbar) anführen. Er beschränkte sich darauf, den schillernden Begriff der Gerechtigkeit zu nennen; er suche nach Gerechtigkeit, er wolle Gerechtigkeit. (OZ 32, S 22) Ähnlich oberflächlich waren seine Ausführungen zu den Motiven für sein Engagement für die Nationale Iranische Widerstandsbewegung (OZ 32, S 24). Das Interesse an der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung sei geweckt worden, als er im Alter von 20 Jahren an einer Demonstration teilgenommen habe. Themen oder Inhalte, die sein Interesse geweckt hätten, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. (OZ 20, S 22) Ebenso wenig Substanz wies die Antwort auf die Frage nach den Zielen, die er mit der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich verfolge, auf: „Wie gesagt, ich bin Mitglied der nationalen Widerstandsbewegung. Meine Aufgabe ist es, mitzumachen. Ich will gerne, dass die Österreicherinnen und Österreicher auch mitbekommen, was in meinem Heimatland passiert.“ (OZ 32, S 24
- f)Des Weiteren äußerte sich der Beschwerdeführer nur mäßig gehaltvoll zu seiner politischen Überzeugung (OZ 32, S 33). Er verwies auf einige zuvor von ihm ohne inhaltliche Tiefe genannte Ziele, die Schapur BACHTIAR angestrebt habe. Angesichts dessen, dass Schapur BACHTIAR bereits 1991 starb und der Beschwerdeführer die Meinung BACHTIARs zu 100 % teile, erstaunt umso mehr, dass er der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung erst im Jahr 2018 beitrat. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf niedrigem Niveau rangieren und er weder im Rahmen der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung noch bei den (sonstigen) Demonstrationen eine führende Rolle einnimmt (OZ 32, S 22 ff: z. B. bringe er Fahnen und Mikrofone, er äußere Ideen, was er in der Verhandlung lediglich mit dem gänzlich trivialen Vorschlag eines Zusammenschlusses verschiedener regimekritischer/oppositioneller Gruppierungen, veranschaulichen konnte, etc.). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Herkunftsstaats lebt, er befindet sich in Österreich aber nicht im Exil. Er verließ seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund einer Ausweisung, Verbannung, Vertreibung, Ausbürgerung, Zwangsumsiedlung, Verfolgung oder unerträglicher Verhältnisse, sondern freiwillig (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Exil [02.04.2022]). Zudem ist hervorzuheben, dass er die Fragen „Haben Sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen konkrete Probleme bekommen? Gibt es konkrete Hinweise auf Probleme?“ ausdrücklich verneinte (OZ 32, S 26). Gegen jegliche Verfolgung, Bedrohung und sonstige Gefährdung wegen einer tatsächlichen oder unterstellten oppositionellen Betätigung spricht schließlich auch, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Iran seit Jahren sehr aktives Mitglied der Bewegung sei (z. B. OZ 32, S 22) und nach wie vor unbehelligt dort leben kann (OZ 32, S 17 f). Die Angaben, die er im Zuge der eingehenden Befragung durch den Richter in der Verhandlung machte, lassen nicht den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer mit der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung und ihren Zielen sowie den Zielsetzungen der (sonstigen) Demonstrationen, an denen er in Österreich teilnimmt, wahrhaftig identifiziert. So ist etwa bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer der Bewegung erst im Sommer 2018 beitrat. Einen konkreten Anlassfall, Auslöser oder Beweggrund konnte er nicht (nachvollziehbar) anführen. Er beschränkte sich darauf, den schillernden Begriff der Gerechtigkeit zu nennen; er suche nach Gerechtigkeit, er wolle Gerechtigkeit. (OZ 32, S 22) Ähnlich oberflächlich waren seine Ausführungen zu den Motiven für sein Engagement für die Nationale Iranische Widerstandsbewegung (OZ 32, S 24). Das Interesse an der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung sei geweckt worden, als er im Alter von 20 Jahren an einer Demonstration teilgenommen habe. Themen oder Inhalte, die sein Interesse geweckt hätten, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. (OZ 20, S 22) Ebenso wenig Substanz wies die Antwort auf die Frage nach den Zielen, die er mit der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich verfolge, auf: „Wie gesagt, ich bin Mitglied der nationalen Widerstandsbewegung. Meine Aufgabe ist es, mitzumachen. Ich will gerne, dass die Österreicherinnen und Österreicher auch mitbekommen, was in meinem Heimatland passiert.“ (OZ 32, S 24
- f)Des Weiteren äußerte sich der Beschwerdeführer nur mäßig gehaltvoll zu seiner politischen Überzeugung (OZ 32, S 33). Er verwies auf einige zuvor von ihm ohne inhaltliche Tiefe genannte Ziele, die Schapur BACHTIAR angestrebt habe. Angesichts dessen, dass Schapur BACHTIAR bereits 1991 starb und der Beschwerdeführer die Meinung BACHTIARs zu 100 % teile, erstaunt umso mehr, dass er der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung erst im Jahr 2018 beitrat. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf niedrigem Niveau rangieren und er weder im Rahmen der Nationalen Iranischen Widerstandsbewegung noch bei den (sonstigen) Demonstrationen eine führende Rolle einnimmt (OZ 32, S 22 ff: z. B. bringe er Fahnen und Mikrofone, er äußere Ideen, was er in der Verhandlung lediglich mit dem gänzlich trivialen Vorschlag eines Zusammenschlusses verschiedener regimekritischer/oppositioneller Gruppierungen, veranschaulichen konnte, etc.). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Herkunftsstaats lebt, er befindet sich in Österreich aber nicht im Exil. Er verließ seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund einer Ausweisung, Verbannung, Vertreibung, Ausbürgerung, Zwangsumsiedlung, Verfolgung oder unerträglicher Verhältnisse, sondern freiwillig vergleiche https://www.duden.de/rechtschreibung/Exil [02.04.2022]). Zudem ist hervorzuheben, dass er die Fragen „Haben Sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen konkrete Probleme bekommen? Gibt es konkrete Hinweise auf Probleme?“ ausdrücklich verneinte (OZ 32, S 26). Gegen jegliche Verfolgung, Bedrohung und sonstige Gefährdung wegen einer tatsächlichen oder unterstellten oppositionellen Betätigung spricht schließlich auch, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Iran seit Jahren sehr aktives Mitglied der Bewegung sei (z. B. OZ 32, S 22) und nach wie vor unbehelligt dort leben kann (OZ 32, S 17 f). 2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass gerade im Lichte der vorangegangenen Ausführungen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat, ist auch nicht gänzlich frei von Zweifeln. Dass der Beschwerdeführer ursprünglich muslimischen Glaubens war, ist angesichts seiner entsprechenden konsistenten Angaben im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht fraglich (z. B. AS 17, 50; OZ 32, S 29). Dass der Beschwerdeführer insofern einen Grund haben könnte, unwahre Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen, wie und wann die Neugier und anschließend das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum geweckt wurden, er Zugang zur katholischen Kirche und konkret zur katholischen Pfarre XXXX fand, ferner die Feststellungen zur Teilnahme an Gottesdiensten in Präsenz und online, zur Taufvorbereitung, Taufe und Firmung, zur Teilnahme an Glaubensunterricht auch nach der Taufe, zur Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche sowie zur Verrichtung von organisatorischen Hilfstätigkeiten im Rahmen der Pfarre basieren auf den insoweit glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere OZ 18, 27, OZ 32, S 29 ff, OZ 38, S 8, 19, 20), (insoweit) unbedenklichen Bescheinigungsmitteln (OZ 18, 27) und den (insoweit) glaubhaften Angaben des Pfarrers der katholischen Pfarre XXXX , der vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge aussagte (OZ 32, Beilage Z1). Die Feststellungen, wie und wann die Neugier und anschließend das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum geweckt wurden, er Zugang zur katholischen Kirche und konkret zur katholischen Pfarre römisch 40 fand, ferner die Feststellungen zur Teilnahme an Gottesdiensten in Präsenz und online, zur Taufvorbereitung, Taufe und Firmung, zur Teilnahme an Glaubensunterricht auch nach der Taufe, zur Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche sowie zur Verrichtung von organisatorischen Hilfstätigkeiten im Rahmen der Pfarre basieren auf den insoweit glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers vergleiche insbesondere OZ 18, 27, OZ 32, S 29 ff, OZ 38, S 8, 19, 20), (insoweit) unbedenklichen Bescheinigungsmitteln (OZ 18, 27) und den (insoweit) glaubhaften Angaben des Pfarrers der katholischen Pfarre römisch 40 , der vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge aussagte (OZ 32, Beilage Z1). Die genannten Aktivitäten setzen mitnichten zwingend eine innere christliche Überzeugung voraus und sind (dementsprechend) bei Asylwerbern, die sich zum Zwecke der Asylerlangung dem Christentum zuwenden, erwiesenermaßen keineswegs ungewöhnlich; vgl. z. B. BVwG 19.02.2019, L527 2170861-1/16E, und VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0434, sowie VfGH 11.06.2019, E 1182/2019-8; BVwG 05.08.2019, L527 2189528-1/17E, und VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, sowie VfGH 24.02.2020, E 3252/2019-14; BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, und VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367; BVwG 05.09.2019, L527 2185273-1/14E, und VwGH 09.10.2019, Ra 2019/20/0473, sowie VfGH 28.11.2019, E 3545/2019-9.Die genannten Aktivitäten setzen mitnichten zwingend eine innere christliche Überzeugung voraus und sind (dementsprechend) bei Asylwerbern, die sich zum Zwecke der Asylerlangung dem Christentum zuwenden, erwiesenermaßen keineswegs ungewöhnlich; vergleiche z. B. BVwG 19.02.2019, L527 2170861-1/16E, und VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0434, sowie VfGH 11.06.2019, E 1182/2019-8; BVwG 05.08.2019, L527 2189528-1/17E, und VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, sowie VfGH 24.02.2020, E 3252/2019-14; BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, und VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367; BVwG 05.09.2019, L527 2185273-1/14E, und VwGH 09.10.2019, Ra 2019/20/0473, sowie VfGH 28.11.2019, E 3545/2019-9. Auch das konkrete Wissen und der konkrete Wissensstand sind im Falle des Beschwerdeführers kein zwingendes Argument für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel. Vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer nicht alle Wissensfragen bzw. Fragen, deren Beantwortung auch Wissen erforderten, auf Anhieb, richtig oder gar fundiert beantworten (z. B. OZ 38, S 20, 22). Insgesamt lassen die Antworten aber durchaus den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich mit dem christlichen Glauben und der katholischen Konfession näher befasst (z. B. OZ 38, S 20 f, 24). Umgekehrt wären größere Wissenslücken gegenständlich ein besonders klares Indiz für eine Scheinkonversion. Denn zum einen liegt zwischen der Taufvorbereitung/Taufe und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht viel Zeit und zum anderen unterrichtete der Pfarrer den Beschwerdeführer - nicht zuletzt zur Vorbereitung auf die Verhandlung - auch nach der Taufe, mag eine Nachbereitung auch ansonsten üblich sein (OZ 32, Beilage Z1, S 2 f, 4). Schließlich übersieht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass der Beschwerdeführer auf einzelne Fragen, die auf seinen persönlichen Bezug zum Christentum gerichtet waren, weitgehend nichtssagend oder überhaupt ausweichend reagierte (z. B. OZ 38, S 21: zur Taufe; OZ 28, S 23: zum Inhalt einer Bibelstelle; OZ 38, S 22, 24: zu einer Position der katholischen Kirche). Die begründeten Zweifel an einer echten, inneren Konversion des Beschwerdeführers erreichen gerade noch nicht jenes Gewicht, dass sie der Schlussfolgerung, er habe eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen können, auch im Ergebnis entgegenstünden. Im gegebenen Gesamtkontext (!) sprechen die relevanten Indizien und Umstände aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts knapp überwiegend dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen hat und dass er nicht lediglich mit dem Ziel, außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren, sich taufen ließ und am Leben einer katholischen Pfarre in Österreich teilnimmt. Dafür sind insbesondere die folgenden Tatsachen und Erwägungen, die vor allem die persönliche Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers betreffen, maßgeblich: Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Suche nach dem Sinn des Lebens, auch in bzw. mithilfe einer Religion, wirkten zwar – punktuell – phrasenhaft (vgl. OZ 18, OZ 38, S 19). Bei gesamtheitlicher Betrachtung einer Mehrzahl an Aussagen des Beschwerdeführers ist aber durchaus glaubhaft, dass er im Laufe der Jahre bisweilen unfreiwillig und mitunter zufällig unterschiedliche Religionen und deren Praktiken kennenlernte und auch ein inhaltliches Interesse entwickelte (z. B. AS 50 f; OZ 18, OZ 32, S 29, OZ 38, S 10 ff). Damit ließ der Beschwerdeführer erkennen, dass Religion bzw. Spiritualität grundsätzlich in seinem Leben einen gewissen Stellenwert hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Suche nach dem Sinn des Lebens, auch in bzw. mithilfe einer Religion, wirkten zwar – punktuell – phrasenhaft vergleiche OZ 18, OZ 38, S 19). Bei gesamtheitlicher Betrachtung einer Mehrzahl an Aussagen des Beschwerdeführers ist aber durchaus glaubhaft, dass er im Laufe der Jahre bisweilen unfreiwillig und mitunter zufällig unterschiedliche Religionen und deren Praktiken kennenlernte und auch ein inhaltliches Interesse entwickelte (z. B. AS 50 f; OZ 18, OZ 32, S 29, OZ 38, S 10 ff). Damit ließ der Beschwerdeführer erkennen, dass Religion bzw. Spiritualität grundsätzlich in seinem Leben einen gewissen Stellenwert hat. Wie bereits oben unter 2.2.2. angedeutet, äußerte sich der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zumindest dem Grunde nach gleichbleibend und durchaus lebensecht wirkend dazu, wie die Familie seines Onkels, mit der er nach dem Tod seiner Eltern lebte, den Islam praktiziert habe und inwieweit er sich daran habe beteiligen müssen (AS 50; OZ 38, S 10). Das Bild, das der Beschwerdeführer damit vom Islam zeichnete, mag zwar bisweilen einseitig sein und entsprechende Darstellungen erweisen sich oftmals als von Asylwerbern einstudierte Phrasen, die dazu dienen sollen, eine Ablehnung des Islam vorzugeben (vgl. etwa BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, BVwG 27.04.2020, L527 2181817-1/27E, BVwG 31.01.2021, L527 2182549-1/34E). Die Schilderungen des Beschwerdeführers blieben jedoch nicht im abstrakten Bereich. Vielmehr wirkten seine Angaben authentisch, weshalb davon auszugehen ist, dass er individuelle Eindrücke und Erfahrungen aus seinem Leben und seinem unmittelbaren persönlichen (bzw. familiären) Umfeld wiedergab. Aufgrund der persönlichen Erlebnisse und individuellen Erfahrungen des Beschwerdeführers ist daher nachvollziehbar, dass er im Laufe der Zeit eine kritische Distanz zum Islam gewann und zu hinterfragen begann, ob sich im Verhalten seiner Familienangehörigen eine echte Frömmigkeit manifestiere. Wie bereits oben unter 2.2.2. angedeutet, äußerte sich der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zumindest dem Grunde nach gleichbleibend und durchaus lebensecht wirkend dazu, wie die Familie seines Onkels, mit der er nach dem Tod seiner Eltern lebte, den Islam praktiziert habe und inwieweit er sich daran habe beteiligen müssen (AS 50; OZ 38, S 10). Das Bild, das der Beschwerdeführer damit vom Islam zeichnete, mag zwar bisweilen einseitig sein und entsprechende Darstellungen erweisen sich oftmals als von Asylwerbern einstudierte Phrasen, die dazu dienen sollen, eine Ablehnung des Islam vorzugeben vergleiche etwa BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, BVwG 27.04.2020, L527 2181817-1/27E, BVwG 31.01.2021, L527 2182549-1/34E). Die Schilderungen des Beschwerdeführers blieben jedoch nicht im abstrakten Bereich. Vielmehr wirkten seine Angaben authentisch, weshalb davon auszugehen ist, dass er individuelle Eindrücke und Erfahrungen aus seinem Leben und seinem unmittelbaren persönlichen (bzw. familiären) Umfeld wiedergab. Aufgrund der persönlichen Erlebnisse und individuellen Erfahrungen des Beschwerdeführers ist daher nachvollziehbar, dass er im Laufe der Zeit eine kritische Distanz zum Islam gewann und zu hinterfragen begann, ob sich im Verhalten seiner Familienangehörigen eine echte Frömmigkeit manifestiere. Auch die Eindrücke, die der Beschwerdeführer vom Zoroastrismus und insbesondere vom Christentum gewann, mögen für die beiden Religionen nicht repräsentativ sein und ihnen nicht (vollständig) gerecht werden. In der Erscheinungsform, in der der Beschwerdeführer (womöglich im Iran den Zoroastrismus und jedenfalls) in Österreich im Zuge der Taufe einer Bekannten den christlichen Glauben und das Begehen von Feierlichkeiten in einer christlichen Kirche kennenlernte, unterscheidet sich das Christentum durchaus wesentlich von den Erfahrungen, die der Beschwerdeführer selbst mit dem Islam gemacht hatte. Im Lichte der bisherigen Erwägungen ist somit nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für das Christentum empfänglich war und ein Interesse dafür entwickelte. Dies gilt umso mehr deshalb, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren an mehreren Stellen einleuchtend zum Ausdruck gebracht hatte, dass er sich zur Zeit, als er in Österreich zufällig näher mit dem Christentum in Berührung kam, in einer etwas schwierigeren Lebenssituation befand (vgl. z. B. OZ 9, 18, OZ 38, S 13 f, 18). Auch die Eindrücke, die der Beschwerdeführer vom Zoroastrismus und insbesondere vom Christentum gewann, mögen für die beiden Religionen nicht repräsentativ sein und ihnen nicht (vollständig) gerecht werden. In der Erscheinungsform, in der der Beschwerdeführer (womöglich im Iran den Zoroastrismus und jedenfalls) in Österreich im Zuge der Taufe einer Bekannten den christlichen Glauben und das Begehen von Feierlichkeiten in einer christlichen Kirche kennenlernte, unterscheidet sich das Christentum durchaus wesentlich von den Erfahrungen, die der Beschwerdeführer selbst mit dem Islam gemacht hatte. Im Lichte der bisherigen Erwägungen ist somit nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für das Christentum empfänglich war und ein Interesse dafür entwickelte. Dies gilt umso mehr deshalb, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren an mehreren Stellen einleuchtend zum Ausdruck gebracht hatte, dass er sich zur Zeit, als er in Österreich zufällig näher mit dem Christentum in Berührung kam, in einer etwas schwierigeren Lebenssituation befand vergleiche z. B. OZ 9, 18, OZ 38, S 13 f, 18). Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anschaulich darlegen, dass sein Bild, das er in der Phase des Kennenlernens des Christentums gewann, im Laufe der Zeit bestätigt wurde (vgl. OZ 38, S 14, 19, 23). Die Aussagen des Beschwerdeführers wirkten keineswegs aufgesetzt und übertrieben, sondern vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe eigene Erlebnisse und Eindrücke, z. B. von der Tauffeier, geschildert. Betrachtet man die weiteren Angaben des Beschwerdeführers (insbesondere OZ 38, S 19, 23), liegt der Schluss nahe, dass die Glaubenspraxis und der soziale Umgang, wie ihn der Beschwerdeführer selbst zunächst in der Tauffeier und dann in weiterer Folge in der katholischen Pfarre XXXX erfuhr, derart auf den Beschwerdeführer gewirkt haben, dass sie nunmehr wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden sind und er sich selbst aus innerer Überzeugung entsprechend verhalten will.Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anschaulich darlegen, dass sein Bild, das er in der Phase des Kennenlernens des Christentums gewann, im Laufe der Zeit bestätigt wurde vergleiche OZ 38, S 14, 19, 23). Die Aussagen des Beschwerdeführers wirkten keineswegs aufgesetzt und übertrieben, sondern vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe eigene Erlebnisse und Eindrücke, z. B. von der Tauffeier, geschildert. Betrachtet man die weiteren Angaben des Beschwerdeführers (insbesondere OZ 38, S 19, 23), liegt der Schluss nahe, dass die Glaubenspraxis und der soziale Umgang, wie ihn der Beschwerdeführer selbst zunächst in der Tauffeier und dann in weiterer Folge in der katholischen Pfarre römisch 40 erfuhr, derart auf den Beschwerdeführer gewirkt haben, dass sie nunmehr wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden sind und er sich selbst aus innerer Überzeugung entsprechend verhalten will. Somit konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in unterschiedlichen Zusammenhängen einen persönlichen Zugang zum Christentum und insbesondere eine individuelle Bedeutung des christlichen Glaubens und christlicher Lehre glaubhaft machen. Antworten auf vom Richter gestellte Fragen ließen nachvollziehbar erkennen, dass und weshalb es für den Beschwerdeführer von persönlicher Bedeutung ist, den christlichen Glauben zu praktizieren, sowie dass er eine affektive Bindung zum Christentum hat 2.3. Zu den Feststellungen zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner: Diese Feststellungen waren auf der Grundlage der Ausführungen zu „Religionsfreiheit“, „Christen“ und „Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen“ im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4), zu treffen. Die Feststellungen geben freilich die Informationen aus dem Länderinformationsblatt nur insoweit wieder, als sie im konkreten Fall entscheidungsrelevant sind. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen erscheinen durchwegs schlüssig, vollständig und richtig, sie sind auch – unter Bedachtnahme auf den Beschwerdeführer und sein Vorbringen – hinreichend aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt vor der Verhandlung zur Kenntnis (OZ 24). In seinen Ausführungen dazu in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.01.2022, OZ 27, traten der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter den Länderinformationen ebenso wenig entgegen wie in der mündlichen Verhandlung (OZ 32, S 10 f, OZ 38, S 6 f). Die belangte Behörde, die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt (vgl. AS 171, 173 ff, 226), machte von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, das Länderinformationsblatt beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern, nicht Gebrauch (OZ 21) und blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern (OZ 1). Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt vor der Verhandlung zur Kenntnis (OZ 24). In seinen Ausführungen dazu in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.01.2022, OZ 27, traten der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter den Länderinformationen ebenso wenig entgegen wie in der mündlichen Verhandlung (OZ 32, S 10 f, OZ 38, S 6 f). Die belangte Behörde, die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt vergleiche AS 171, 173 ff, 226), machte von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, das Länderinformationsblatt beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern, nicht Gebrauch (OZ 21) und blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern (OZ 1). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17.Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vergleiche VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/
- 3.
- Nach dem im Iran vorherrschenden islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, hat sich der als Moslem geborene Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben hingewandt und würde ihn auch im Falle der Rückkehr in den Iran weiterhin leben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner wiederum folgt, dass der Beschwerdeführer - unter den konkreten, individuell seine Person betreffenden Umständen - bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt wäre. Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen, auszugehen. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaats zu bedienen. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 ergeben. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben. Da dem Beschwerdeführer die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 nicht erkannt werden. Da dem Beschwerdeführer die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht erkannt werden. 3.
- Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Zum ursprünglich bzw. im Übrigen (abseits der Konversion zum Christentum) erstatteten Vorbringen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und dazu, dass der Beschwerdeführer im Iran keiner „Vorverfolgung“ ausgesetzt war, oben unter 2.2.2.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht
§ 2Abs 1 Z 15 Asyl
G 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L527.2188706.1.00